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RH.2022.10

Bundesstrafgericht · 2022-06-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Am 7. April 2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Ba- den-Württemberg das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Inhaftnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften, deutsch-ku- banischen Doppelbürgers A. zur Vollstreckung der im Urteil des Amtsge- richts Heidelberg vom 13. November 2017 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 26. Januar 2017 verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (act. 3.1).

B. Am 11. Mai 2022 verhängte das BJ gegen A. den entsprechenden Ausliefe- rungshaftbefehl (act. 3.3). Mit Schreiben vom selben Tag bat das BJ die Kan- tonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. gestützt auf den erwähnten Ausliefe- rungshaftbefehl in Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.2). Am 24. Mai 2022 kam es zur Verhaftung von A. (vgl. act. 1, Rz. 3). Noch am selben Tag wurde dieser durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Sache ein- vernommen (act. 3.5). Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm der Auslie- ferungshaftbefehl eröffnet (act. 3.5, S. 3; act. 3.4).

C. Dagegen liess A. am 3. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 11. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 11. Mai 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnungen von Ersatz- massnahmen, insbesondere der Hinterlegung einer Kaution und einer wöchentlichen Meldepflicht oder ersatzweise unter Anordnung von Electronic Monitoring, unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeich- neten als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 schliesst das BJ auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 3).

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Mit Replik vom 15. Juni 2022 hält A. unverändert an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest (act. 4). Die Replik wurde dem BJ am 17. Juni 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), nament- lich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen

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Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 schriftlich eröffnet (act. 3.4). Seine am 3. Juni 2022 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,

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wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.7 vom 3. Juni 2022 E. 3.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Ersuchen um seine vorläu- fige Verhaftung genüge den in Art. 16 Ziff. 2 EAUe enthaltenen formellen Anforderungen nicht (act. 1, Rz. 6 ff.; act. 4, Rz. 2 ff.).

E. 4.2 In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Er- suchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht (Art. 16 Ziff. 1 EAUe). Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Er- suchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden (Urschrift oder beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung) vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Hand- lung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben. Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin auch Art. 10 Abs. 1 IRSV, gemäss welchem die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein kann.

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich aus dem vorliegenden Ersu- chen um vorläufige Verhaftung weder die strafbare Handlung noch Zeit und Ort ihrer Begehung ergäben und diesbezüglich nicht auf Beilagen verwiesen werden dürfe, geht angesichts der eben angeführten Bestimmungen fehl. Art. 10 Abs. 1 IRSV wäre im Übrigen gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (siehe dazu oben E. 1.2) auch dann anwendbar, wenn der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 2 EAUe die Zulässigkeit von Verweisen auf Beilagen tatsächlich

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ausschliessen würde (siehe zur Verwendung von Beilagen bei Ausliefe- rungsersuchen BGE 133 IV 76 E. 2.2). Schliesslich schaden weder die feh- lende Beschreibung des Beschwerdeführers noch die im Ersuchen genannte unrichtige Wohnadresse, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch un- bestrittenermassen um die von den deutschen Behörden gesuchte Person (vgl. act. 3.5, S. 3 Frage 5).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr (act. 1, Rz. 9 ff.; act. 4, Rz. 6 f.).

E. 5.2 Die deutschen Behörden ersuchten um vorläufige Verhaftung des Beschwer- deführers im Hinblick auf dessen (noch zu beurteilende) Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona- ten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Rz. 16) handelt es sich dabei nicht um eine geringfügige Freiheitsstrafe. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass die im vom Be- schwerdeführer angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 (siehe dort E. 2.3 m.w.H.) erwähnten Strafen von zwei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren – anders als im vorliegen- den Fall – zu einem wesentlichen Teil bereits verbüsst waren. Der Beschwer- deführer ist deutsch-kubanischer Doppelbürger, 25 Jahre jung und bei guter Gesundheit (vgl. act. 3.5, S. 4). Er lebe seit Oktober 2018 in der Schweiz (vgl. act. 1, Rz. 14), was zumindest ein Indiz darstellen kann, dass er sich beim Verlassen Deutschlands (auch) der Vollstreckung der im November 2017 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe entziehen wollte. Der Beschwer- deführer ist zurzeit arbeitslos. Er habe aber per August 2022 eine Lehrstelle zugesichert erhalten (act. 1, Rz. 14). In der Schweiz lebe er zusammen mit seiner Freundin, welche ebenfalls nicht schweizerische Staatsangehörige ist (vgl. act. 1.11). Insgesamt besteht keine hinreichend starke Bindung des Be- schwerdeführers zur Schweiz. Angesichts der einfachen Möglichkeit des Be- schwerdeführers, sich ins Ausland abzusetzen, von wo aus eine Ausliefe- rung nach Deutschland möglicherweise nicht mehr möglich wäre (namentlich Kuba), erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Wie eingangs erwähnt, rechtfertigt sich eine Entlassung aus der Auslieferungs- haft nur unter sehr strengen Voraussetzungen (siehe E. 3). Damit soll sicher- gestellt werden, dass die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten zur Auslieferung nachkommen kann (siehe hierzu zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.7 vom 3. Juni 2022 E. 3.3 m.w.H.).

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E. 6.1 Im Sinne eines Eventualantrags ersucht der Beschwerdeführer um Prüfung und Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen für die Auslieferungs- haft (act. 1, Rz. 18 ff.; act. 4, Rz. 8 ff.).

E. 6.2 Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring werden angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2022.8 vom 1. Juni 2022; RH.2021.18 vom 5. Januar 2022 E. 3.5; RH.2021.16 vom 2. Dezember 2021 E. 5.4; RH.2021.15 vom 17. November 2021 E. 5.2). Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.17 vom 13. Dezember 2021 E. 7; RH.2021.7 vom 19. Juli 2021 E. 5; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Soll die Sicherheit von Dritten geleistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der betroffenen Person zu diesen Dritten. Die Si- cherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die betroffene Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kau- tion beizufügen. Die zuständige Behörde hat die für die Bemessung der Kau- tion notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Dritt- personen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die be- troffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das Untersuchungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.). Leisten Drittpersonen die Kaution, so ist namentlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom

21. September 2018 E. 6.4).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Angaben zu seinen finanziellen Verhältnis- sen und zu denjenigen seiner Freundin, mit welcher er zusammen wohnt (siehe das entsprechende Formular; act. 4.4). Die dort gemachten Angaben sind durch den Beschwerdeführer jedoch nur teilweise mit entsprechenden

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Unterlagen untermauert worden. Die vorliegenden Informationen lassen ver- muten, dass der Beschwerdeführer bescheidene finanzielle Verhältnisse aufweist und selber nicht in der Lage ist, eine substantielle Sicherheitsleis- tung zu erbringen. In der Tat sollen nebst einem eigenen Anteil des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 2‘973.25 (vgl. act. 1, Rz. 23) verschie- dene Drittpersonen gemeinsam zur insgesamt angebotenen Sicherheitsleis- tung von Fr. 22‘250.– beitragen (siehe dazu im Einzelnen act. 1, Rz. 21 ff.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei, von der Rechtsprechung geforderten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen die- ser Drittpersonen zu entnehmen. Nicht näher geklärt sind denn auch die per- sönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesen Personen und die Frage, ob diese die angebotene Hilfe auch zurückfordern würden. Soweit er geltend macht, es sei wohl kaum zu erwarten, dass er diesen durch Flucht Schaden zufügen bzw. entsprechende Darlehensschulden eingehen würde, ist dies unzureichend.

E. 6.4 Kann keine Kaution festgelegt werden, deren Wirksamkeit zuverlässig beur- teilt werden kann, so fallen auch die anderen vom Beschwerdeführer ange- führten Ersatzmassnahmen ausser Betracht. Eine Ausweis- bzw. Schriften- sperre ist vorliegend sowieso praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Be- schwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (siehe hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.12 vom 25. Juni 2019 E. 3.4 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1, Rz. 26 ff.; act. 4, Rz. 11).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und

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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 8.3 Nachdem es der Beschwerdeführer auch nach dem Hinweis auf die entspre- chende Rechtsprechung in der Replik (vgl. act. 3, Ziff. 3.2) unterlassen hat, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Drittpersonen, welche die an- gebotene Sicherheitsleistung leisten sollten, zu machen, muss die Be- schwerde insgesamt als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG be- zeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Fest- setzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der wo- möglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabella Schibli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2022.10 Nebenverfahren: RP.2022.25

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Sachverhalt:

A. Am 7. April 2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Ba- den-Württemberg das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Inhaftnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften, deutsch-ku- banischen Doppelbürgers A. zur Vollstreckung der im Urteil des Amtsge- richts Heidelberg vom 13. November 2017 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 26. Januar 2017 verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (act. 3.1).

B. Am 11. Mai 2022 verhängte das BJ gegen A. den entsprechenden Ausliefe- rungshaftbefehl (act. 3.3). Mit Schreiben vom selben Tag bat das BJ die Kan- tonale Staatsanwaltschaft Aargau, A. gestützt auf den erwähnten Ausliefe- rungshaftbefehl in Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.2). Am 24. Mai 2022 kam es zur Verhaftung von A. (vgl. act. 1, Rz. 3). Noch am selben Tag wurde dieser durch die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zur Sache ein- vernommen (act. 3.5). Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm der Auslie- ferungshaftbefehl eröffnet (act. 3.5, S. 3; act. 3.4).

C. Dagegen liess A. am 3. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 11. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 11. Mai 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnungen von Ersatz- massnahmen, insbesondere der Hinterlegung einer Kaution und einer wöchentlichen Meldepflicht oder ersatzweise unter Anordnung von Electronic Monitoring, unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeich- neten als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 schliesst das BJ auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 3).

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Mit Replik vom 15. Juni 2022 hält A. unverändert an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest (act. 4). Die Replik wurde dem BJ am 17. Juni 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), nament- lich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen

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Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 schriftlich eröffnet (act. 3.4). Seine am 3. Juni 2022 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen,

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wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.7 vom 3. Juni 2022 E. 3.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Ersuchen um seine vorläu- fige Verhaftung genüge den in Art. 16 Ziff. 2 EAUe enthaltenen formellen Anforderungen nicht (act. 1, Rz. 6 ff.; act. 4, Rz. 2 ff.).

4.2 In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Er- suchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht (Art. 16 Ziff. 1 EAUe). Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Er- suchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden (Urschrift oder beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung) vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Hand- lung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben. Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin auch Art. 10 Abs. 1 IRSV, gemäss welchem die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein kann.

4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich aus dem vorliegenden Ersu- chen um vorläufige Verhaftung weder die strafbare Handlung noch Zeit und Ort ihrer Begehung ergäben und diesbezüglich nicht auf Beilagen verwiesen werden dürfe, geht angesichts der eben angeführten Bestimmungen fehl. Art. 10 Abs. 1 IRSV wäre im Übrigen gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (siehe dazu oben E. 1.2) auch dann anwendbar, wenn der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 2 EAUe die Zulässigkeit von Verweisen auf Beilagen tatsächlich

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ausschliessen würde (siehe zur Verwendung von Beilagen bei Ausliefe- rungsersuchen BGE 133 IV 76 E. 2.2). Schliesslich schaden weder die feh- lende Beschreibung des Beschwerdeführers noch die im Ersuchen genannte unrichtige Wohnadresse, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch un- bestrittenermassen um die von den deutschen Behörden gesuchte Person (vgl. act. 3.5, S. 3 Frage 5).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr (act. 1, Rz. 9 ff.; act. 4, Rz. 6 f.).

5.2 Die deutschen Behörden ersuchten um vorläufige Verhaftung des Beschwer- deführers im Hinblick auf dessen (noch zu beurteilende) Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona- ten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Rz. 16) handelt es sich dabei nicht um eine geringfügige Freiheitsstrafe. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass die im vom Be- schwerdeführer angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 (siehe dort E. 2.3 m.w.H.) erwähnten Strafen von zwei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren – anders als im vorliegen- den Fall – zu einem wesentlichen Teil bereits verbüsst waren. Der Beschwer- deführer ist deutsch-kubanischer Doppelbürger, 25 Jahre jung und bei guter Gesundheit (vgl. act. 3.5, S. 4). Er lebe seit Oktober 2018 in der Schweiz (vgl. act. 1, Rz. 14), was zumindest ein Indiz darstellen kann, dass er sich beim Verlassen Deutschlands (auch) der Vollstreckung der im November 2017 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe entziehen wollte. Der Beschwer- deführer ist zurzeit arbeitslos. Er habe aber per August 2022 eine Lehrstelle zugesichert erhalten (act. 1, Rz. 14). In der Schweiz lebe er zusammen mit seiner Freundin, welche ebenfalls nicht schweizerische Staatsangehörige ist (vgl. act. 1.11). Insgesamt besteht keine hinreichend starke Bindung des Be- schwerdeführers zur Schweiz. Angesichts der einfachen Möglichkeit des Be- schwerdeführers, sich ins Ausland abzusetzen, von wo aus eine Ausliefe- rung nach Deutschland möglicherweise nicht mehr möglich wäre (namentlich Kuba), erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Wie eingangs erwähnt, rechtfertigt sich eine Entlassung aus der Auslieferungs- haft nur unter sehr strengen Voraussetzungen (siehe E. 3). Damit soll sicher- gestellt werden, dass die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten zur Auslieferung nachkommen kann (siehe hierzu zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.7 vom 3. Juni 2022 E. 3.3 m.w.H.).

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6.

6.1 Im Sinne eines Eventualantrags ersucht der Beschwerdeführer um Prüfung und Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen für die Auslieferungs- haft (act. 1, Rz. 18 ff.; act. 4, Rz. 8 ff.).

6.2 Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring werden angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2022.8 vom 1. Juni 2022; RH.2021.18 vom 5. Januar 2022 E. 3.5; RH.2021.16 vom 2. Dezember 2021 E. 5.4; RH.2021.15 vom 17. November 2021 E. 5.2). Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.17 vom 13. Dezember 2021 E. 7; RH.2021.7 vom 19. Juli 2021 E. 5; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Soll die Sicherheit von Dritten geleistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der betroffenen Person zu diesen Dritten. Die Si- cherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die betroffene Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kau- tion beizufügen. Die zuständige Behörde hat die für die Bemessung der Kau- tion notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Dritt- personen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die be- troffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das Untersuchungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.). Leisten Drittpersonen die Kaution, so ist namentlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom

21. September 2018 E. 6.4).

6.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Angaben zu seinen finanziellen Verhältnis- sen und zu denjenigen seiner Freundin, mit welcher er zusammen wohnt (siehe das entsprechende Formular; act. 4.4). Die dort gemachten Angaben sind durch den Beschwerdeführer jedoch nur teilweise mit entsprechenden

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Unterlagen untermauert worden. Die vorliegenden Informationen lassen ver- muten, dass der Beschwerdeführer bescheidene finanzielle Verhältnisse aufweist und selber nicht in der Lage ist, eine substantielle Sicherheitsleis- tung zu erbringen. In der Tat sollen nebst einem eigenen Anteil des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 2‘973.25 (vgl. act. 1, Rz. 23) verschie- dene Drittpersonen gemeinsam zur insgesamt angebotenen Sicherheitsleis- tung von Fr. 22‘250.– beitragen (siehe dazu im Einzelnen act. 1, Rz. 21 ff.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch keinerlei, von der Rechtsprechung geforderten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen die- ser Drittpersonen zu entnehmen. Nicht näher geklärt sind denn auch die per- sönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesen Personen und die Frage, ob diese die angebotene Hilfe auch zurückfordern würden. Soweit er geltend macht, es sei wohl kaum zu erwarten, dass er diesen durch Flucht Schaden zufügen bzw. entsprechende Darlehensschulden eingehen würde, ist dies unzureichend.

6.4 Kann keine Kaution festgelegt werden, deren Wirksamkeit zuverlässig beur- teilt werden kann, so fallen auch die anderen vom Beschwerdeführer ange- führten Ersatzmassnahmen ausser Betracht. Eine Ausweis- bzw. Schriften- sperre ist vorliegend sowieso praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Be- schwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (siehe hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.12 vom 25. Juni 2019 E. 3.4 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1, Rz. 26 ff.; act. 4, Rz. 11).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und

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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Nachdem es der Beschwerdeführer auch nach dem Hinweis auf die entspre- chende Rechtsprechung in der Replik (vgl. act. 3, Ziff. 3.2) unterlassen hat, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Drittpersonen, welche die an- gebotene Sicherheitsleistung leisten sollten, zu machen, muss die Be- schwerde insgesamt als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG be- zeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Fest- setzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der wo- möglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabella Schibli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).