Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahn- dung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 3.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, 3.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 3.4).
C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. A. wird verdächtigt, zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten, seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu ha- ben. A. soll sich gemeinsam mit zwei Bandenmitgliedern bereit erklärt haben, die von der italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weissen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») er- langten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor verein- barten Provision von 10 % seien die Gelder wieder an die italienische Täter- gruppierung ausbezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisungen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem
5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlun- gen gekommen. Namentlich soll A. zusammen mit den Mittätern Scheinrech- nungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Tätergrup- pierung EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf gelangt. Im gesam- ten Tatzeitraum habe A. gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungs- ebene der Bande gebildet, die den Ablauf und die Organisation der Geldwä- sche massgeblich bestimmt habe. Die Beschuldigten hätten mit der italieni- schen Tätergruppierung fortlaufend die erforderlichen Absprachen zu anste- henden Geldtransfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitä- ten der Rückleitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen.
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A. sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppie- rung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen per- sönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergruppie- rung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewähr- leistet. Ausserdem wird A. Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 28. Februar 2018 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschul- digten C. geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 3.6).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 3.7).
E. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslie- ferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 3. Dezember 2021 eröff- net wurde (act. 3.5).
F. Dagegen liess A. am 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. November 2021 (act. 1).
G. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte A. dem Gericht mit, dass er auf eine Replik verzichte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhalte. Des Weiteren ersuchte A. um Erstreckung der ihm an- gesetzten Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Am 23. Dezember 2021 erstreckte das Gericht die Frist antragsgemäss bis zum 4. Januar 2022 und brachte das Schreiben von A. vom 22. Dezember 2021 dem BJ glei- chentags zur Kenntnis (act. 5). Das ausgefüllte Formular liess A. fristgerecht einreichen (BP.2021.86, act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
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matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 eröffnet (act. 3.5). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Be- schwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr und bringt vor, dass er seinen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und hier seit fünf Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Alter von 9-18 Jahren lebe. Der Beschwerdeführer habe auf das vereinfachte Auslie- ferungsverfahren verzichtet, weil er bei seiner Familie in der Schweiz bleiben möchte. Er habe eine starke Bindung zur Schweiz und habe alles dafür aus- gerichtet, um diese Bindung in Zukunft aufrecht zu erhalten. Zudem sehe er keinerlei Motivation und Gründe, sich einem allfälligen Verfahren durch Flucht zu entziehen. Die in Deutschland geführte Untersuchung betreffe Zeit- spannen, die mehrere Jahre zurückliegen. Schliesslich sei er nicht unterge- taucht, sondern habe in der Schweiz ein durchgehend offenes und sichtba- res Leben geführt. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Anord- nung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 8 ff.; act. 5).
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E. 3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
E. 3.3 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
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E. 3.4 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und der Beschwerdeführer ist hier als Logistiker erwerbstätig. Damit ist eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu bejahen. Indes ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Obschon der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge seit rund fünf Jahren in der (Deutsch-)Schweiz lebt und zuvor von 1993-1999 in Deutsch- land gelebt hat, mussten die Einvernahmen vom 23. November und 10. De- zember 2021 ins Italienische übersetzt werden (act. 3.4, 3.7). Ferner gab der Beschwerdeführer an, in Italien von 1999 bis 2015 wohnhaft gewesen zu sein (act. 3.4, S. 2). Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer behauptete volle Integration fraglich. Zudem lebt die Mutter des Beschwer- deführers seinen Angaben zufolge in Italien, wo sie derzeit wegen einer Co- vid-19-Erkrankung im Spital von Z. (Italien) hospitalisiert ist (act. 3.4, S. 2). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, […] Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (act. 3.6, Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin in Duisburg an das BJ vom 23. November 2021). Die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Tathandlungen sollen zwischen März 2016 und August 2019 stattge- funden haben (Sachverhalt, Bst. C). Somit liegen gegenüber dem Beschwer- deführer erhobenen Vorwürfe entgegen seiner Ansicht nicht weit zurück. Un- ter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer sich ins Ausland und insbesondere in seinen Heimatstaat absetzt, um dadurch der Auslieferung zu entgehen. Im Sinne der oben zitier- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Fluchtgefahr zu bejahen.
E. 3.5 Nicht ersichtlich sind mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom
30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bietet zwar eine Kaution an (act. 1, S. 11), unterlässt es jedoch, diese zu konkretisieren. Angesichts des vom Be- schwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemachten Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass er im Stande wäre,
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eine den oben beschriebenen Anforderungen genügende Sicherheitsleis- tung zu erbringen (RP.2021.86, act. 4.1). Namentlich gab der Beschwerde- führer an, auf seinem Bankkonto über kaum noch Vermögenswerte zu ver- fügen. Im Gegensatz zu seiner Frau, die in Italien ein landwirtschaftliches Grundstück im Wert von EUR 50'000.-- bis 60'000.-- besitze, verfüge er über keinerlei Vermögenswerte in Italien (RP.2021.86, act. 4).
E. 3.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
E. 3.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2021.86, act. 1).
E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 4.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist (supra E. 3), muss sie als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ohne Prüfung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. Lediglich vollstän- digkeitshalber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer nicht für die Ge- währung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zustän- dig ist. Ein entsprechender Antrag wäre an die Beschwerdegegnerin zu rich- ten. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung, hätte diese nur für das vorliegende Beschwer- deverfahren erteilt werden können.
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E. 4.4 Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.18 Nebenverfahren: RP.2021.86
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahn- dung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 3.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, 3.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 3.4).
C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. A. wird verdächtigt, zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten, seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu ha- ben. A. soll sich gemeinsam mit zwei Bandenmitgliedern bereit erklärt haben, die von der italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weissen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») er- langten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor verein- barten Provision von 10 % seien die Gelder wieder an die italienische Täter- gruppierung ausbezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisungen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem
5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlun- gen gekommen. Namentlich soll A. zusammen mit den Mittätern Scheinrech- nungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Tätergrup- pierung EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf gelangt. Im gesam- ten Tatzeitraum habe A. gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungs- ebene der Bande gebildet, die den Ablauf und die Organisation der Geldwä- sche massgeblich bestimmt habe. Die Beschuldigten hätten mit der italieni- schen Tätergruppierung fortlaufend die erforderlichen Absprachen zu anste- henden Geldtransfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitä- ten der Rückleitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen.
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A. sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppie- rung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen per- sönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergruppie- rung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewähr- leistet. Ausserdem wird A. Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 28. Februar 2018 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschul- digten C. geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 3.6).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 3.7).
E. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslie- ferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 3. Dezember 2021 eröff- net wurde (act. 3.5).
F. Dagegen liess A. am 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. November 2021 (act. 1).
G. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte A. dem Gericht mit, dass er auf eine Replik verzichte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhalte. Des Weiteren ersuchte A. um Erstreckung der ihm an- gesetzten Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Am 23. Dezember 2021 erstreckte das Gericht die Frist antragsgemäss bis zum 4. Januar 2022 und brachte das Schreiben von A. vom 22. Dezember 2021 dem BJ glei- chentags zur Kenntnis (act. 5). Das ausgefüllte Formular liess A. fristgerecht einreichen (BP.2021.86, act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
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matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 eröffnet (act. 3.5). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Be- schwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr und bringt vor, dass er seinen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und hier seit fünf Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Alter von 9-18 Jahren lebe. Der Beschwerdeführer habe auf das vereinfachte Auslie- ferungsverfahren verzichtet, weil er bei seiner Familie in der Schweiz bleiben möchte. Er habe eine starke Bindung zur Schweiz und habe alles dafür aus- gerichtet, um diese Bindung in Zukunft aufrecht zu erhalten. Zudem sehe er keinerlei Motivation und Gründe, sich einem allfälligen Verfahren durch Flucht zu entziehen. Die in Deutschland geführte Untersuchung betreffe Zeit- spannen, die mehrere Jahre zurückliegen. Schliesslich sei er nicht unterge- taucht, sondern habe in der Schweiz ein durchgehend offenes und sichtba- res Leben geführt. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Anord- nung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 8 ff.; act. 5).
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3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
3.3 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
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3.4 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und der Beschwerdeführer ist hier als Logistiker erwerbstätig. Damit ist eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu bejahen. Indes ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Obschon der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge seit rund fünf Jahren in der (Deutsch-)Schweiz lebt und zuvor von 1993-1999 in Deutsch- land gelebt hat, mussten die Einvernahmen vom 23. November und 10. De- zember 2021 ins Italienische übersetzt werden (act. 3.4, 3.7). Ferner gab der Beschwerdeführer an, in Italien von 1999 bis 2015 wohnhaft gewesen zu sein (act. 3.4, S. 2). Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer behauptete volle Integration fraglich. Zudem lebt die Mutter des Beschwer- deführers seinen Angaben zufolge in Italien, wo sie derzeit wegen einer Co- vid-19-Erkrankung im Spital von Z. (Italien) hospitalisiert ist (act. 3.4, S. 2). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, […] Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (act. 3.6, Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin in Duisburg an das BJ vom 23. November 2021). Die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Tathandlungen sollen zwischen März 2016 und August 2019 stattge- funden haben (Sachverhalt, Bst. C). Somit liegen gegenüber dem Beschwer- deführer erhobenen Vorwürfe entgegen seiner Ansicht nicht weit zurück. Un- ter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer sich ins Ausland und insbesondere in seinen Heimatstaat absetzt, um dadurch der Auslieferung zu entgehen. Im Sinne der oben zitier- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Fluchtgefahr zu bejahen.
3.5 Nicht ersichtlich sind mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom
30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bietet zwar eine Kaution an (act. 1, S. 11), unterlässt es jedoch, diese zu konkretisieren. Angesichts des vom Be- schwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemachten Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass er im Stande wäre,
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eine den oben beschriebenen Anforderungen genügende Sicherheitsleis- tung zu erbringen (RP.2021.86, act. 4.1). Namentlich gab der Beschwerde- führer an, auf seinem Bankkonto über kaum noch Vermögenswerte zu ver- fügen. Im Gegensatz zu seiner Frau, die in Italien ein landwirtschaftliches Grundstück im Wert von EUR 50'000.-- bis 60'000.-- besitze, verfüge er über keinerlei Vermögenswerte in Italien (RP.2021.86, act. 4).
3.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
3.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2021.86, act. 1).
4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
4.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist (supra E. 3), muss sie als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ohne Prüfung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. Lediglich vollstän- digkeitshalber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer nicht für die Ge- währung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zustän- dig ist. Ein entsprechender Antrag wäre an die Beschwerdegegnerin zu rich- ten. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung, hätte diese nur für das vorliegende Beschwer- deverfahren erteilt werden können.
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4.4 Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniele Moro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).