Auslieferung an die USA. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 20. März 2021 (übermittelt mit E-Mail vom selben Tag) ersuchte das Office of International Affairs, Criminal Division, U.S. Depart- ment of Justice, die schweizerischen Behörden um Verhaftung des russi- schen Staatsangehörigen A. (alias B.) zwecks Auslieferung (act. 5.1, 5.2).
B. Mit E-Mail vom 20. März 2021 verlangte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») von den US-Behörden ergänzende Informationen zum Verhaf- tungsersuchen (act. 5.3). Mit Schreiben vom 21. März 2021 (eingegangen mit E-Mail vom selben Tag) übermittelten die US-Behörden dem BJ die er- gänzenden Informationen (act. 5.4, 5.5).
C. Gestützt auf das Verhaftungsersuchen der US-Behörden erliess das BJ am
21. März 2021 eine Haftanordnung gegen A. (act. 5.6). Am selben Tag wurde A. gestützt auf diese Haftanordnung festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
D. Am 23. März 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.8), welcher am 24. März 2021 Rechtsanwalt Oliver Ciric zugegangen ist (act. 5.13).
E. Mit Beschwerde vom 6. April 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Ciric, Rechtsanwalt Dragan Zeljic und Rechtsanwältin Darya Gasskov (für den mitunterzeichnenden Rechtsanwalt Philippe Neyroud wurde keine Vollmacht eingereicht) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er lässt in erster Linie die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom
23. März 2021 und seine umgehende Freilassung beantragen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
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G. A. lässt (innert mehrmals erstreckter Frist) mit Beschwerdereplik vom 26. Ap- ril 2021 an der Beschwerde festhalten (act. 8). Die Beschwerdereplik wird dem BJ mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme übermittelt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.
E. 2 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 3.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
E. 3.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. März 2021 wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 24. März 2021 zugestellt (act. 5.13). Die vorlie- gende Beschwerde wurde am Dienstag nach Ostermontag, am 6. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er macht zusammengefasst geltend, er habe nicht in alle für den Entscheid über die Auslieferungshaft relevanten Akten Einsicht erhalten, insbesondere nicht in Dokumente betreffend die Korrespondenz zwischen den schweizerischen und den US-amerikanischen Behörden.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch
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TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungs- verfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie er- klärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, ei- nen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchen- den Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Ein- wendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG). Die Ver- fahrensbestimmungen von Art. 52 Abs. 1–2 IRSG sind vor dem Entscheid über die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar (FORSTER, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 1).
E. 5.3 Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls vom 23. März 2021 – und des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens – ist nicht die Auslieferung an sich, son- dern die zu diesem Zweck verfügte Haft. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 23. März 2021 anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2021 äussern (act. 5.7). Gemäss Einver- nahmeprotokoll wurden dem Beschwerdeführer namentlich die Schreiben der US-Behörden vom 20. und 21. März 2021 (beide in englischer Sprache), die Haftanordnung vom 21. März 2021 (in deutscher Sprache) und eine Dar- legung des Auslieferungsverfahrens (in russischer Sprache) ausgehändigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszu- machen.
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens sowie seiner Unterlagen und konkret eine Verletzung der Art. 28 IRSG und Art. 11
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AVUS. Er macht namentlich geltend, die Ersuchen und Unterlagen seien in englischer und nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.
E. 6.2 Gemäss Art. 13 Ziff. 1 AVUS kann in dringenden Fällen jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläu- fige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diploma- tischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten ge- stellt. Im Antrag sind anzugeben, (a) dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird, (b) dass ein Verhaftungsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde, (c) die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe, (d) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes und (e) Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsange- hörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten (Art. 13 Ziff. 2 AVUS). Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erfor- derlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt (Art. 13 Ziff. 3 AVUS). Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Fest- nahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterla- gen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden (Art. 13 Ziff. 4 AVUS). Die Aufhebung der vorläufi- gen Auslieferungshaft nach Art. 13 Ziff. 4 AVUS steht einer erneuten Verhaf- tung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen (Art. 13 Ziff. 5 AVUS).
Gemäss Art. 11 Satz 2 AVUS werden das Auslieferungsersuchen der Verei- nigten Staaten und alle Unterlagen in einer Amtssprache der Schweiz ver- fasst oder in diese übersetzt. Die Amtssprache wird für jeden Einzelfall von den zuständigen Behörden der Schweiz festgelegt (Art. 11 Satz 3 AVUS).
E. 6.3 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass das vorliegende Verhaf- tungsersuchen vom 20. März 2021, ergänzt am 21. März 2021, die Anforde- rungen von Art. 13 AVUS erfüllt. Es stammt vom U.S. Department of Justice und ist an den Beschwerdegegner adressiert. Es enthält eine Zusicherung, dass die amerikanischen Behörden ein Auslieferungsersuchen stellen wer- den, einen Hinweis auf einen gültigen Haftbefehl des United States District Court for the Disctrict of Massachusetts vom 19. März 2021, Angaben zu möglichen Tatbeständen und Strafen, eine kurze Sachverhaltsdarstellung
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sowie Angaben zu Identität und Aufenthaltsort bzw. Reisetätigkeit des Be- schwerdeführers. Der Auslieferungsvertrag stellt keine Erfordernisse an die Schriftlichkeit und die Sprache des Antrags i.S.v. Art. 13 AVUS. Der Be- schwerdeführer übersieht, dass Auslieferungshaft auch angeordnet werden kann, bevor die zuständigen Behörden der Schweiz das formelle Ausliefe- rungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 1, Art. 50 IRSG N. 1). Die vom Beschwerdeführer angeführ- ten Art. 11 und 12 AVUS betreffen das formelle Auslieferungsersuchen und sind für das vorliegende Verhaftungsersuchen nicht massgeblich.
E. 6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt zur Hauptsache gel- tend, dass die vom U.S. Department of Justice erlangten Informationen über die Reisepläne des Beschwerdeführers und seine Einreise in die Schweiz, wahrscheinlich auf fragwürdige bzw. rechtswidrige Weise beschafft worden seien. Ausserdem seien auch die von dem U.S. Department of Justice bei- gebrachten Fotografien des Beschwerdeführers offensichtlich mit rechtwid- rigen Mitteln beschafft worden. Der AVUS werde missbraucht, um sich des Beschwerdeführers habhaft zu werden, weil er über für den ersuchenden Staat wertvolles geheimes Wissen zu Russland verfüge. Die ihm vorgewor- fenen Straftaten, die er niemals begangen habe, seien nur vorgeschoben. Das zeige sich unter anderem an der vagen Sachverhaltsdarstellung, die viele Fragen offenlasse. Diesbezügliche Nachfragen des Beschwerdegeg- ners seien denn auch unbeantwortet geblieben.
E. 7.2 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer allfälligen Auslieferung sind im Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens sind grundsätzlich nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149; 111 IV 108 E. 3a S. 110). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusam- menhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a).
E. 7.3 Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass eine Auslieferung des Be- schwerdeführers offensichtlich, d.h. ohne jeden Zweifel und ohne weitere
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Abklärungen, unzulässig wäre, ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch sind solche ersichtlich. Die bisherigen kurzen Sachverhaltsdarstellungen der US-Behörden enthalten keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Die ersuchte schweizerische Be- hörde hat sich nicht dazu auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat auch keine Tat- oder Schuldfragen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Auch die Gül- tigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird grundsätzlich nicht überprüft.
E. 7.4 Replicando macht der Beschwerdeführer nachdrücklich geltend, das Auslie- ferungsersuchen der US-Behörden sei offensichtlich politisch motiviert. Über die Einrede des politischen Delikts wird gegebenenfalls im Rahmen des ei- gentlichen Auslieferungsverfahrens erstinstanzlich von der Beschwerde- kammer zu entscheiden sein (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG).
E. 7.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht vorbestraft und bislang auch nicht gesucht worden. Er habe im Moment seiner Festnahme umgehend mit den kantonalen Behörden kooperiert. Nichts deute auf eine Absicht des Be- schwerdeführers hin, sich den schweizerischen Behörden oder dem ameri- kanischen Strafverfahren zu entziehen, von dem er keine Kenntnis gehabt habe. Mit den Ersatzmassnahmen der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'500'000.–, was rund 100%, bzw. einem bedeutenden Teil seines liqui- den Vermögens und 40% seines Gesamtvermögens entspreche, der Ab- gabe seiner Reisedokumente bei der zuständigen Polizeibehörde, des elekt- ronisch überwachten Hausarrests und der Weisung, die Schweiz nicht zu verlassen, könne der Fluchtgefahr offensichtlich ausreichend begegnet wer- den.
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr bestreitet, ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtge- fahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Dem Beschwerdeführer drohten im
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Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in den USA eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine (enge) Beziehung zur Schweiz wird weder geltend ge- macht noch ist eine solche ersichtlich. Mit dem Beschwerdegegner ist ohne Weiteres von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 8.3 Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom
E. 8.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten werden vom Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 12 August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer ange- botene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'500'000.– würde nach sei- nen Angaben nur wenig mehr als ein Jahreseinkommen des Beschwerde- führers betragen. Sie ist nicht als sehr substanziell anzusehen. Abgesehen davon lässt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht verlässlich beurteilen, da er im Ausland wohnt und er seine Ver- mögensverhältnisse nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise of- fenlegt. Bereits aus diesen Gründen fallen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.3
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 20. März 2021 (übermittelt mit E-Mail vom selben Tag) ersuchte das Office of International Affairs, Criminal Division, U.S. Depart- ment of Justice, die schweizerischen Behörden um Verhaftung des russi- schen Staatsangehörigen A. (alias B.) zwecks Auslieferung (act. 5.1, 5.2).
B. Mit E-Mail vom 20. März 2021 verlangte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») von den US-Behörden ergänzende Informationen zum Verhaf- tungsersuchen (act. 5.3). Mit Schreiben vom 21. März 2021 (eingegangen mit E-Mail vom selben Tag) übermittelten die US-Behörden dem BJ die er- gänzenden Informationen (act. 5.4, 5.5).
C. Gestützt auf das Verhaftungsersuchen der US-Behörden erliess das BJ am
21. März 2021 eine Haftanordnung gegen A. (act. 5.6). Am selben Tag wurde A. gestützt auf diese Haftanordnung festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
D. Am 23. März 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.8), welcher am 24. März 2021 Rechtsanwalt Oliver Ciric zugegangen ist (act. 5.13).
E. Mit Beschwerde vom 6. April 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Ciric, Rechtsanwalt Dragan Zeljic und Rechtsanwältin Darya Gasskov (für den mitunterzeichnenden Rechtsanwalt Philippe Neyroud wurde keine Vollmacht eingereicht) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er lässt in erster Linie die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom
23. März 2021 und seine umgehende Freilassung beantragen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
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G. A. lässt (innert mehrmals erstreckter Frist) mit Beschwerdereplik vom 26. Ap- ril 2021 an der Beschwerde festhalten (act. 8). Die Beschwerdereplik wird dem BJ mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme übermittelt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.
2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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3.
3.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
3.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. März 2021 wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 24. März 2021 zugestellt (act. 5.13). Die vorlie- gende Beschwerde wurde am Dienstag nach Ostermontag, am 6. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er macht zusammengefasst geltend, er habe nicht in alle für den Entscheid über die Auslieferungshaft relevanten Akten Einsicht erhalten, insbesondere nicht in Dokumente betreffend die Korrespondenz zwischen den schweizerischen und den US-amerikanischen Behörden.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch
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TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungs- verfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie er- klärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, ei- nen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchen- den Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Ein- wendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG). Die Ver- fahrensbestimmungen von Art. 52 Abs. 1–2 IRSG sind vor dem Entscheid über die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar (FORSTER, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 1).
5.3 Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls vom 23. März 2021 – und des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens – ist nicht die Auslieferung an sich, son- dern die zu diesem Zweck verfügte Haft. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 23. März 2021 anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2021 äussern (act. 5.7). Gemäss Einver- nahmeprotokoll wurden dem Beschwerdeführer namentlich die Schreiben der US-Behörden vom 20. und 21. März 2021 (beide in englischer Sprache), die Haftanordnung vom 21. März 2021 (in deutscher Sprache) und eine Dar- legung des Auslieferungsverfahrens (in russischer Sprache) ausgehändigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszu- machen.
5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens sowie seiner Unterlagen und konkret eine Verletzung der Art. 28 IRSG und Art. 11
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AVUS. Er macht namentlich geltend, die Ersuchen und Unterlagen seien in englischer und nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.
6.2 Gemäss Art. 13 Ziff. 1 AVUS kann in dringenden Fällen jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläu- fige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diploma- tischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten ge- stellt. Im Antrag sind anzugeben, (a) dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird, (b) dass ein Verhaftungsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde, (c) die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe, (d) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes und (e) Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsange- hörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten (Art. 13 Ziff. 2 AVUS). Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erfor- derlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt (Art. 13 Ziff. 3 AVUS). Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Fest- nahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterla- gen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden (Art. 13 Ziff. 4 AVUS). Die Aufhebung der vorläufi- gen Auslieferungshaft nach Art. 13 Ziff. 4 AVUS steht einer erneuten Verhaf- tung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen (Art. 13 Ziff. 5 AVUS).
Gemäss Art. 11 Satz 2 AVUS werden das Auslieferungsersuchen der Verei- nigten Staaten und alle Unterlagen in einer Amtssprache der Schweiz ver- fasst oder in diese übersetzt. Die Amtssprache wird für jeden Einzelfall von den zuständigen Behörden der Schweiz festgelegt (Art. 11 Satz 3 AVUS).
6.3 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass das vorliegende Verhaf- tungsersuchen vom 20. März 2021, ergänzt am 21. März 2021, die Anforde- rungen von Art. 13 AVUS erfüllt. Es stammt vom U.S. Department of Justice und ist an den Beschwerdegegner adressiert. Es enthält eine Zusicherung, dass die amerikanischen Behörden ein Auslieferungsersuchen stellen wer- den, einen Hinweis auf einen gültigen Haftbefehl des United States District Court for the Disctrict of Massachusetts vom 19. März 2021, Angaben zu möglichen Tatbeständen und Strafen, eine kurze Sachverhaltsdarstellung
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sowie Angaben zu Identität und Aufenthaltsort bzw. Reisetätigkeit des Be- schwerdeführers. Der Auslieferungsvertrag stellt keine Erfordernisse an die Schriftlichkeit und die Sprache des Antrags i.S.v. Art. 13 AVUS. Der Be- schwerdeführer übersieht, dass Auslieferungshaft auch angeordnet werden kann, bevor die zuständigen Behörden der Schweiz das formelle Ausliefe- rungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 1, Art. 50 IRSG N. 1). Die vom Beschwerdeführer angeführ- ten Art. 11 und 12 AVUS betreffen das formelle Auslieferungsersuchen und sind für das vorliegende Verhaftungsersuchen nicht massgeblich.
6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt zur Hauptsache gel- tend, dass die vom U.S. Department of Justice erlangten Informationen über die Reisepläne des Beschwerdeführers und seine Einreise in die Schweiz, wahrscheinlich auf fragwürdige bzw. rechtswidrige Weise beschafft worden seien. Ausserdem seien auch die von dem U.S. Department of Justice bei- gebrachten Fotografien des Beschwerdeführers offensichtlich mit rechtwid- rigen Mitteln beschafft worden. Der AVUS werde missbraucht, um sich des Beschwerdeführers habhaft zu werden, weil er über für den ersuchenden Staat wertvolles geheimes Wissen zu Russland verfüge. Die ihm vorgewor- fenen Straftaten, die er niemals begangen habe, seien nur vorgeschoben. Das zeige sich unter anderem an der vagen Sachverhaltsdarstellung, die viele Fragen offenlasse. Diesbezügliche Nachfragen des Beschwerdegeg- ners seien denn auch unbeantwortet geblieben.
7.2 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer allfälligen Auslieferung sind im Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens sind grundsätzlich nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149; 111 IV 108 E. 3a S. 110). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusam- menhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a).
7.3 Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass eine Auslieferung des Be- schwerdeführers offensichtlich, d.h. ohne jeden Zweifel und ohne weitere
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Abklärungen, unzulässig wäre, ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch sind solche ersichtlich. Die bisherigen kurzen Sachverhaltsdarstellungen der US-Behörden enthalten keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Die ersuchte schweizerische Be- hörde hat sich nicht dazu auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat auch keine Tat- oder Schuldfragen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Auch die Gül- tigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird grundsätzlich nicht überprüft.
7.4 Replicando macht der Beschwerdeführer nachdrücklich geltend, das Auslie- ferungsersuchen der US-Behörden sei offensichtlich politisch motiviert. Über die Einrede des politischen Delikts wird gegebenenfalls im Rahmen des ei- gentlichen Auslieferungsverfahrens erstinstanzlich von der Beschwerde- kammer zu entscheiden sein (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG).
7.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht vorbestraft und bislang auch nicht gesucht worden. Er habe im Moment seiner Festnahme umgehend mit den kantonalen Behörden kooperiert. Nichts deute auf eine Absicht des Be- schwerdeführers hin, sich den schweizerischen Behörden oder dem ameri- kanischen Strafverfahren zu entziehen, von dem er keine Kenntnis gehabt habe. Mit den Ersatzmassnahmen der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'500'000.–, was rund 100%, bzw. einem bedeutenden Teil seines liqui- den Vermögens und 40% seines Gesamtvermögens entspreche, der Ab- gabe seiner Reisedokumente bei der zuständigen Polizeibehörde, des elekt- ronisch überwachten Hausarrests und der Weisung, die Schweiz nicht zu verlassen, könne der Fluchtgefahr offensichtlich ausreichend begegnet wer- den.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr bestreitet, ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtge- fahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Dem Beschwerdeführer drohten im
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Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in den USA eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine (enge) Beziehung zur Schweiz wird weder geltend ge- macht noch ist eine solche ersichtlich. Mit dem Beschwerdegegner ist ohne Weiteres von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
8.3 Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom
12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer ange- botene Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'500'000.– würde nach sei- nen Angaben nur wenig mehr als ein Jahreseinkommen des Beschwerde- führers betragen. Sie ist nicht als sehr substanziell anzusehen. Abgesehen davon lässt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht verlässlich beurteilen, da er im Ausland wohnt und er seine Ver- mögensverhältnisse nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise of- fenlegt. Bereits aus diesen Gründen fallen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.
8.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten werden vom Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).