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RH.2022.8

Bundesstrafgericht · 2022-06-01 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

- 8 -

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

E. 27 September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11);

- 4 -

das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für die Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- die vorliegende Beschwerde vom verfolgten Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahren die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2);

- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigt, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);

- im Übrigen die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prü- fen sind (vgl. MOREILLON /DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung);

- 5 -

- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Voraus- setzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1);

- soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien keine Beweise aufgeführt worden, die ihn mit der ihm zur Last gelegten Straftat in Verbindung bringen würden, verkennt, dass solche Einwendungen im Verfahren betreffend Aus- lieferungshaft nicht zu hören sind; Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich ohnehin nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c);

- der Beschwerdeführer ferner das Vorliegen von Fluchtgefahr bestreitet, da er über einen festen Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz verfüge und zudem seinen deutschen Anwalt beauftragt habe, die Staatsanwaltschaft Augsburg zu kontaktieren;

- die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst;

- das Bundesgericht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann bejaht, wenn der Betroffene über eine Niederlassungs- bewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a);

- um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, Ersatzmassnahmen für Ausliefe- rungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet er- achtet werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom

23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.);

- dem Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der deutschen Behörden im Falle einer Auslieferung und Verurteilung in Deutschland aufgrund seiner Vorstrafen eine hohe Freiheitsstrafe drohe (act. 5.1);

- 6 -

- das deutsche Strafgesetzbuch den (einfachen) Wohnungseinbruchsdieb- stahl mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 244 Abs. 1 Ziff. 1 dStGB); die qualifizierte Begehung entsprechend höher bestraft wird (vgl. § 244 Abs. 1 Ziff. 2-3 dStGB);

- es sich beim jungen Beschwerdeführer (24 Jahre) um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der – abgesehen von geltend gemachten Prob- lem mit dem Herzrhythmus und der angegebenen Einnahme von Antidepres- siva – soweit ersichtlich bei guter Gesundheit ist;

- er eigenen Angaben zufolge zwar in der Schweiz über einen festen Wohnsitz verfügt und einer Arbeit nachgeht; darüber hinaus Angaben, welche Rück- schlüsse auf seine Beziehung zur Schweiz zuliessen, fehlen;

- seine Familie, namentlich seine Eltern, offenbar nicht in der Schweiz leben (vgl. Einvernahme vom 24. Mai 2022, act. 5.5 S. 3);

- vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung und einer allfälligen Verurteilung in Deutschland – wie dargelegt – eine hohe Freiheitsstrafe droht und eine besonders enge Bindung zur Schweiz nicht ersichtlich ist, von einer beträchtlichen Fluchtgefahr auszugehen ist;

- der aktuellen Fluchtgefahr auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige (nicht angebotene) Kau- tion begegnet werden kann;

- damit das Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Kollu- sionsgefahr nicht zu prüfen ist;

- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2022.8

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 1. April 2022 die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. wegen Privatwohnungseinbruchs in Tat- einheit mit Sachbeschädigung ersuchte (act. 5.1); die deutschen Behörden dabei insbesondere darauf hinwiesen, dass die Staatsanwaltschaft Augs- burg zeitgleich ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung der Wohnung von A. an die Staatsanwaltschaft Schaffhausen gestellt hätten, weshalb um zeit- gleiche Ausführung gebeten wurde;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 28. Ap- ril 2022 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess und gleichentags die Staatsanwaltschaft Schaffhausen damit beauftragte, A. möglichst zeitgleich mit der Durchführung der Hausdurchsuchung festzunehmen und in Ausliefe- rungshaft zu versetzen (act. 5.2);

- der Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2022 A. am 21. Mai 2022 anläss- lich dessen Einvernahme durch die Schaffhauser Polizei ausgehändigt wurde (act. 5.4 S. 4);

- mutmasslich davon auszugehen ist, dass sich A. seit dem 21. Mai 2022 in provisorischer Auslieferungshaft befindet;

- A. im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2022 die Durch- führung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens beantragte (act. 5.5);

- A. ferner mit Eingabe vom 25. Mai 2022 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhob und sinngemäss dessen Aufhebung beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer das BJ am 27. Mai 2022 zur Einreichung der Ver- fahrensakten aufforderte (act. 4); das BJ dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Mai 2022 nachkam (act. 5);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 3 VwVG).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11);

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das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für die Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- die vorliegende Beschwerde vom verfolgten Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahren die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2);

- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigt, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);

- im Übrigen die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prü- fen sind (vgl. MOREILLON /DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung);

- 5 -

- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Voraus- setzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1);

- soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien keine Beweise aufgeführt worden, die ihn mit der ihm zur Last gelegten Straftat in Verbindung bringen würden, verkennt, dass solche Einwendungen im Verfahren betreffend Aus- lieferungshaft nicht zu hören sind; Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich ohnehin nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c);

- der Beschwerdeführer ferner das Vorliegen von Fluchtgefahr bestreitet, da er über einen festen Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz verfüge und zudem seinen deutschen Anwalt beauftragt habe, die Staatsanwaltschaft Augsburg zu kontaktieren;

- die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst;

- das Bundesgericht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann bejaht, wenn der Betroffene über eine Niederlassungs- bewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a);

- um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, Ersatzmassnahmen für Ausliefe- rungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet er- achtet werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom

23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.);

- dem Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der deutschen Behörden im Falle einer Auslieferung und Verurteilung in Deutschland aufgrund seiner Vorstrafen eine hohe Freiheitsstrafe drohe (act. 5.1);

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- das deutsche Strafgesetzbuch den (einfachen) Wohnungseinbruchsdieb- stahl mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 244 Abs. 1 Ziff. 1 dStGB); die qualifizierte Begehung entsprechend höher bestraft wird (vgl. § 244 Abs. 1 Ziff. 2-3 dStGB);

- es sich beim jungen Beschwerdeführer (24 Jahre) um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der – abgesehen von geltend gemachten Prob- lem mit dem Herzrhythmus und der angegebenen Einnahme von Antidepres- siva – soweit ersichtlich bei guter Gesundheit ist;

- er eigenen Angaben zufolge zwar in der Schweiz über einen festen Wohnsitz verfügt und einer Arbeit nachgeht; darüber hinaus Angaben, welche Rück- schlüsse auf seine Beziehung zur Schweiz zuliessen, fehlen;

- seine Familie, namentlich seine Eltern, offenbar nicht in der Schweiz leben (vgl. Einvernahme vom 24. Mai 2022, act. 5.5 S. 3);

- vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung und einer allfälligen Verurteilung in Deutschland – wie dargelegt – eine hohe Freiheitsstrafe droht und eine besonders enge Bindung zur Schweiz nicht ersichtlich ist, von einer beträchtlichen Fluchtgefahr auszugehen ist;

- der aktuellen Fluchtgefahr auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige (nicht angebotene) Kau- tion begegnet werden kann;

- damit das Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Kollu- sionsgefahr nicht zu prüfen ist;

- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

- 8 -

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).