Auslieferung an die Niederlande; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Niederländische Justizministerium ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. April 2021 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 3.2).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 27. Oktober 2021 wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2). A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2021 mit der vereinfachten Auslieferung an die Niederlande nicht einverstanden (act. 3.3).
C. Am 29. Oktober 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 1.2).
D. Das Niederländische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 8. Novem- ber 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 120 Tagen. Gemäss Auslieferungsersuchen wurde A. mit Ur- teil des niederländischen Polizeirichters Rechtbank Z. vom 1. November 2010 wegen des am 21. Juli 2010 mit weiteren Personen durchgeführten Transports von ca. 1’050 Gramm Amphetamin zu einer bedingten Freiheits- strafe von 136 Tagen mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde A. verpflichtet, gemeinnützige Arbeit von 240 Tagen, ersatz- weise 120 Tage Haft, zu leisten (act. 1.4, 3.7). Nachdem A. die ihm aufer- legte gemeinnützige Arbeit nicht geleistet hatte, wandelte die Staatsanwalt- schaft Z. (NL) diese am 22. Juni 2012 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen um (act. 3.7). Das Zentrale Justizinkassobüro teilte A. die Um- wand der Strafe mit Vollstreckungsanordnung vom 5. September 2013 mit (act. 1.5).
E. Das Ersuchen der niederländischen Behörden vom 3. August 2016 betref- fend die Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe von 120 Tagen aus dem Urteil vom 1. November 2010 lehnte Deutschland aufgrund der eingetretenen Voll- streckungsverjährung nach deutschem Recht ab (act. 1.6 und 8.1).
F. Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an die Niederlande aus. Zur Begrün- dung brachte er vor, dass die Umwandlungsstrafe sowohl in Deutschland als
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auch in der Schweiz verjährt sei und eine Unverjährbarkeit der Strafe ge- mäss holländischem Recht dem ordre public widerspreche (act. 3.9).
G. Mit Schreiben vom 11. November 2021 ersuchte das BJ die niederländi- schen Behörden um Mitteilung, ob die im Jahr 2013 in Kraft getretenen Ver- jährungsvorschriften die Verurteilung von A. aus dem Jahr 2010 erfassen würden (act. 3.10). Mit Schreiben vom 12. April 2021 (recte: 12. November
2021) teilten die niederländischen Behörden dem BJ mit, dass vor der Revi- sion der Vollzugsverjährungsvorschriften die Vollstreckungsverjährung im Fall von A. 26 Jahre und 8 Monate betragen habe. Die Gesetzesrevision erfasse auch die Verurteilung von A. und diese knüpfe an der abstrakt ange- drohten Strafe an, weshalb die Vollstreckungsverjährung noch nicht einge- treten sei (act. 3.11).
H. Bereits zuvor am 8. November 2021 liess A. gegen den Auslieferungshaft- befehl vom 29. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Er ersucht um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (act. 1).
I. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 15. November 2021 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm A. zur Beschwerde- antwort des BJ Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Be- gehren fest (act. 4).
J. Mit seiner Replikschrift legte A. das Schreiben des Erziehungsvereins Y. vom
2. November 2021 ins Recht, worin bestätigt wird, dass er seine Sozialstun- den in dessen Einrichtungen leisten könne (act. 4.1). Des Weiteren reichte A. das Schreiben selben Datums des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht Kleve (nachfolgend «ASD Moers») ein, dass der ASD Moers auch die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit für die niederländische Justiz durchführen könne. Vorausgesetzt sei jedoch eine offizielle Beauftragung durch die niederländische Justiz (act. 4.2). Das BJ hielt in der Eingabe vom 22. November 2021 am Auslieferungshaftbefehl und an seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. 6).
K. A. nahm zur Duplik des BJ mit Eingabe vom 29. November 2021 Stellung und führte insbesondere aus, dass er in den Niederlanden um Wiedererwä- gung des Umwandlungsbeschlusses ersucht habe und die diesbezügliche
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Gerichtsverhandlung auf den 7. Dezember 2021 in Z. (NL) angesetzt worden sei (act. 8 und 9). Mit Schreiben vom 30. November 2021 reichte A. die Be- stätigung der auf den 7. Dezember 2021 angesetzten Gerichtsverhandlung sowie die entsprechende Eingabe seines Rechtsvertreters in den Niederlan- den zu den Akten (act. 11, 11.1-11.2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Überdies anwendbar sind das Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Überein- kommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
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E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2021 eröffnet (act. 1.3). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Be- schwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
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E. 4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
E. 4.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
E. 4.3 In einem ersten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von einer offenen Freiheitsstrafe in den Niederlanden nichts gewusst habe. Ihm seien die Beschlüsse betreffend die Umwandlung der Arbeitsstrafe in eine Frei- heitsstrafe nicht zugestellt worden. Sowohl die Umwandlungsverfügung als auch die später zugesandte Vollzugserklärung seien ihm an eine Adresse in Y. (DE) mit normaler Post versandt worden, wobei eine Postleitzahl nicht an- gefügt worden sei. In Deutschland gäbe es drei Ortschaften Y., namentlich in den Bundesländern X., W. und V. Damit hätten die Beschlüsse ihm gar nicht zugestellt werden und er dagegen kein Rechtsmittel ergreifen können. Hinzu komme, dass der Umwandlungsbeschluss über die formellen Kanäle, d.h. über die deutschen Justizbehörden hätte zugestellt werden müssen. Er sei davon ausgegangen, dass nach Ablehnung der Vollstreckung der Ersatz- freiheitsstrafe in Deutschland die Angelegenheit nunmehr endgültig «vom Tisch sei» und er habe den Entscheid des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
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als eigentlichen Freispruch taxiert. In einem weiteren Punkt bringt der Be- schwerdeführer vor, dass die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit mit einer Reduktion um den Faktor 2 erfolgt sei. Damit sei die niederländische Regelung im Vergleich zur schweizerischen mit dem Umrechnungsfaktor 4 unverhältnismässig und widerspreche dem ordre public. Die niederländi- schen Behörden würden davon ausgehen, dass sich die Vollstreckungsver- jährung nach dem abstrakten Strafrahmen richte und da der abstrakte Rah- men für das zur Diskussion stehende Delikt mehr als 12 Jahre Freiheitsstrafe betrage, sei es seit der Revision aus dem Jahre 2013 vollstreckungsmässig unverjährbar. Die Unverjährbarkeit der Umwandlungsstrafe von 120 Tagen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem ordre public der Schweiz. In der Schweiz würde eine ausgesprochene Umwandlungsstrafe nach fünf Jahren verjähren (act. 1, S. 5 f.; act. 4, S. 3 ff.; act. 8, S. 2 ff.).
E. 4.4.1 Die ausländische Behörde ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen aus dem Urteil des Gerichts des Polizeirichters Rechtbank Z. (NL) vom 1. November 2010. Laut den Angaben der ersuchenden Behörde ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (act. 3.7). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. So- fern der Beschwerdeführer den Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Schweizer Recht geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich da- bei grundsätzlich um ein Element der Begründetheit des Auslieferungsersu- chens handelt, das nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens gegen die angeordnete Haft zu prüfen ist (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 E. 4.5; RH.2019.3 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 2.1.1 und E. 3; RH.2014.16 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2).
E. 4.4.2 Bereits an dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des er- suchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvoll- streckung verjährt ist. Hingegen darf die Auslieferung laut dem ebenfalls vor- liegend anwendbaren Art. 8 Ziff. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Bestimmungen des ersuchten Staates verjährt sei. Welches dieser beiden Übereinkommen Vorrang geniesst und wie es sich vorliegend im Einzelnen verhält, braucht angesichts des hier zu beurtei- lenden Anfechtungsgegenstandes nicht geprüft zu werden (supra E. 4.4.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers deswegen als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren wäre. Mit Schreiben vom 12. April 2021 (recte: 12. November 2021) bestätigte die ersuchende Behörde, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers von der Gesetzes- revision vom 2013 erfasst werde und die Vollstreckungsverjährung deshalb
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nicht eingetreten sei (act. 3.11). Im Übrigen wäre die Vollstreckungsverjäh- rung laut der ersuchenden Behörde auch in Anwendung des alten Rechts nicht eingetreten (supra Sachverhalt Bst. G). Gründe, an den Ausführungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Allein der Um- stand, dass das niederländische Rechtssystem die Vollstreckungsverjäh- rung nicht an die konkret ausgesprochene Strafe, sondern an den abstrakt angedrohten Strafrahmen anknüpft, stellt entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers weder einen schweren Mangel des ausländischen Verfah- rens noch eine Verletzung des internationalen ordre public dar, welche die Auslieferung als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen liessen. Dasselbe gilt in Bezug auf den in den Niederlanden an- gewendeten Umwandlungsfaktor.
E. 4.5.1 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände greifen nicht.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des niederländischen Polizeirichters Rechtbank Z. (NL) vom 1. November 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 136 Tagen und zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden, ersatzweise 120 Tage Haft, verurteilt. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Verhandlung vor dem Polizeirichter zugegen (act. 1.4; act. 8, S. 3). Damit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass bei Nichtleistung der ihm aufer- legten gemeinnützigen Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen droht. Die Vollstreckungsanordnung des Zentralen Justizinkassobüros vom 5. Sep- tember 2013 betreffend die am 22. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Z. (NL) angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wurde an «A., U.-Strasse, DE-Y.» versandt (act. 1.5). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er zum Zeit- punkt des Versandes des Schreibens vom 5. September 2013 nicht der darin angegebenen Adresse wohnhaft war. Er bringt vor, dass die Anschrift auf den Schreiben keine Postleitzahl enthalte und ihm die Schreiben deshalb nicht hätten zugestellt werden können. Dem kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Insbesondere geht dem Beschluss des Ober- landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 hervor, dass die niederländi- schen Entscheide an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland versandt worden seien. Hinweise, dass der Beschwerdeführer die niederlän- dischen Schreiben nicht erhalten haben soll, lassen sich dem Beschluss des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 nicht entnehmen. Es mag sein, dass in Deutschland mehr als eine Stadt mit der Bezeichnung «Y.» gibt. Indes ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht behaup- tet, dass es in den in den Bundesstaaten X., W. und V. befindlichen Ortschaf- ten Y. jeweils auch eine «U.-Strasse» gibt.
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E. 4.5.3 Ausserdem war dem Beschwerdeführer spätestens nach Eingang des nie- derländischen Rechtshilfeersuchens vom 3. August 2016 und des Beschlus- ses des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 bekannt, dass die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Ta- gen umgewandelt wurde und die Vollstreckungsverjährung nach Ansicht der niederländischen Behörden noch nicht eingetreten worden war. Da der Be- schwerdeführer im deutschen Rechtshilfeverfahren anwaltlich vertreten war, hätte ihn sein Rechtsvertreter über den weiteren Verlauf resp. das Weiterbe- stehen der in den Niederlanden ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf- klären müssen. Sollte sein Rechtsvertreter dies unterlassen haben, hätte sich der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsvertreter danach erkundigen müssen. Vor diesem Hintergrund scheint die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe die Angelegenheit nach dem ablehnenden Entscheid des Oberlandesgerichtes Düsseldorf als eigentlichen Freispruch taxiert, wenig überzeugend, und wäre vorliegend ohnehin irrelevant.
E. 5.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. Eventualiter sei er auf Kaution, subeventualiter unter der Weisung des Aufenthaltes in der Schweiz und Abnahme der Schriften bis zum Entscheid über die Auslieferung aus der Haft zu entlassen. Er könne bei einem Freund mit festem Wohnsitz in der Schweiz wohnen und wäre dadurch den Schwei- zer Justizbehörden und seiner Familie jederzeit erreichbar (act. 1, S. 6 f.; act. 4, S. 3 ff.; act. 8, S. 2 ff.).
E. 5.2 Im Falle einer Auslieferung an die Niederlande droht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten. Der Beschwer- deführer ist deutscher Staatsangehöriger, […] Jahre alt und soweit ersicht- lich bei guter Gesundheit. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland, wo auch seine Ehefrau und seine beiden Töchter wohnen. Da die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Niederlande infolge des Eintritts der Vollstreckungsverjährung nach deut- schem Recht rechtskräftig abgewiesen haben, ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft nach Deutschland zurückkehren und sich dadurch der Vollstreckung der Ersatz- freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies gilt auch trotz der auf den 7. Dezember 2021 angesetzten Gerichtsverhandlungen betreffend die von ihm verlangte Wiedererwägung des Umwandlungsbeschlusses (act. 8, S. 3; act. 11.1). Un- ter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 5.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer mit Replikschrift eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Wie darin
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ausgeführt wird, könnte der Beschwerdeführer die ihm ursprünglich aufer- legte gemeinnützige Arbeit in Deutschland nur aufgrund einer offiziellen Be- auftragung seitens der niederländischen Behörden leisten (act. 4.2). Eine solche liegt nicht vor. Ausserdem wurde die gemeinnützige Arbeit bereits in eine Ersatzfreiheitstrafe umgewandelt. Ob und unter welchen Voraussetzun- gen die Ersatzfreiheitsstrafe zurück in gemeinnützige Arbeit nach niederlän- dischem Recht umgewandelt werden kann resp. die niederländischen Be- hörden auf ihren Entscheid zurückkommen, ist nicht im vorliegenden Verfah- ren zu entscheiden. Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland die Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollziehen könnte, liegt jedenfalls nicht vor.
E. 5.4 Nicht ersichtlich sind mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Angesichts der einfachen Möglich- keit, sich ins Ausland und insbesondere ins Nachbarland Deutschland abzu- setzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerde- führer bietet zwar eine Kaution an (act. 1, S. 6), unterlässt es jedoch, diese näher zu bezeichnen.
E. 5.5 Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass im angefochtenen Entscheid als Tatdatum irrtümlicherweise der 21. Juli 2020 aufgeführt wurde. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Auslieferungsakten war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und das Tatdatum auf den 21. Juli 2010 lauten müsste. Dieses Versehen hat auf die Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls daher keinen Einfluss.
E. 5.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
E. 5.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Niederlande
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.16
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Sachverhalt:
A. Das Niederländische Justizministerium ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. April 2021 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 3.2).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 27. Oktober 2021 wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2). A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2021 mit der vereinfachten Auslieferung an die Niederlande nicht einverstanden (act. 3.3).
C. Am 29. Oktober 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 1.2).
D. Das Niederländische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 8. Novem- ber 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 120 Tagen. Gemäss Auslieferungsersuchen wurde A. mit Ur- teil des niederländischen Polizeirichters Rechtbank Z. vom 1. November 2010 wegen des am 21. Juli 2010 mit weiteren Personen durchgeführten Transports von ca. 1’050 Gramm Amphetamin zu einer bedingten Freiheits- strafe von 136 Tagen mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde A. verpflichtet, gemeinnützige Arbeit von 240 Tagen, ersatz- weise 120 Tage Haft, zu leisten (act. 1.4, 3.7). Nachdem A. die ihm aufer- legte gemeinnützige Arbeit nicht geleistet hatte, wandelte die Staatsanwalt- schaft Z. (NL) diese am 22. Juni 2012 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen um (act. 3.7). Das Zentrale Justizinkassobüro teilte A. die Um- wand der Strafe mit Vollstreckungsanordnung vom 5. September 2013 mit (act. 1.5).
E. Das Ersuchen der niederländischen Behörden vom 3. August 2016 betref- fend die Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe von 120 Tagen aus dem Urteil vom 1. November 2010 lehnte Deutschland aufgrund der eingetretenen Voll- streckungsverjährung nach deutschem Recht ab (act. 1.6 und 8.1).
F. Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an die Niederlande aus. Zur Begrün- dung brachte er vor, dass die Umwandlungsstrafe sowohl in Deutschland als
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auch in der Schweiz verjährt sei und eine Unverjährbarkeit der Strafe ge- mäss holländischem Recht dem ordre public widerspreche (act. 3.9).
G. Mit Schreiben vom 11. November 2021 ersuchte das BJ die niederländi- schen Behörden um Mitteilung, ob die im Jahr 2013 in Kraft getretenen Ver- jährungsvorschriften die Verurteilung von A. aus dem Jahr 2010 erfassen würden (act. 3.10). Mit Schreiben vom 12. April 2021 (recte: 12. November
2021) teilten die niederländischen Behörden dem BJ mit, dass vor der Revi- sion der Vollzugsverjährungsvorschriften die Vollstreckungsverjährung im Fall von A. 26 Jahre und 8 Monate betragen habe. Die Gesetzesrevision erfasse auch die Verurteilung von A. und diese knüpfe an der abstrakt ange- drohten Strafe an, weshalb die Vollstreckungsverjährung noch nicht einge- treten sei (act. 3.11).
H. Bereits zuvor am 8. November 2021 liess A. gegen den Auslieferungshaft- befehl vom 29. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben. Er ersucht um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (act. 1).
I. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 15. November 2021 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm A. zur Beschwerde- antwort des BJ Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Be- gehren fest (act. 4).
J. Mit seiner Replikschrift legte A. das Schreiben des Erziehungsvereins Y. vom
2. November 2021 ins Recht, worin bestätigt wird, dass er seine Sozialstun- den in dessen Einrichtungen leisten könne (act. 4.1). Des Weiteren reichte A. das Schreiben selben Datums des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht Kleve (nachfolgend «ASD Moers») ein, dass der ASD Moers auch die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit für die niederländische Justiz durchführen könne. Vorausgesetzt sei jedoch eine offizielle Beauftragung durch die niederländische Justiz (act. 4.2). Das BJ hielt in der Eingabe vom 22. November 2021 am Auslieferungshaftbefehl und an seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. 6).
K. A. nahm zur Duplik des BJ mit Eingabe vom 29. November 2021 Stellung und führte insbesondere aus, dass er in den Niederlanden um Wiedererwä- gung des Umwandlungsbeschlusses ersucht habe und die diesbezügliche
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Gerichtsverhandlung auf den 7. Dezember 2021 in Z. (NL) angesetzt worden sei (act. 8 und 9). Mit Schreiben vom 30. November 2021 reichte A. die Be- stätigung der auf den 7. Dezember 2021 angesetzten Gerichtsverhandlung sowie die entsprechende Eingabe seines Rechtsvertreters in den Niederlan- den zu den Akten (act. 11, 11.1-11.2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Überdies anwendbar sind das Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Überein- kommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
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1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2021 eröffnet (act. 1.3). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Be- schwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
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4.
4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
4.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
4.3 In einem ersten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von einer offenen Freiheitsstrafe in den Niederlanden nichts gewusst habe. Ihm seien die Beschlüsse betreffend die Umwandlung der Arbeitsstrafe in eine Frei- heitsstrafe nicht zugestellt worden. Sowohl die Umwandlungsverfügung als auch die später zugesandte Vollzugserklärung seien ihm an eine Adresse in Y. (DE) mit normaler Post versandt worden, wobei eine Postleitzahl nicht an- gefügt worden sei. In Deutschland gäbe es drei Ortschaften Y., namentlich in den Bundesländern X., W. und V. Damit hätten die Beschlüsse ihm gar nicht zugestellt werden und er dagegen kein Rechtsmittel ergreifen können. Hinzu komme, dass der Umwandlungsbeschluss über die formellen Kanäle, d.h. über die deutschen Justizbehörden hätte zugestellt werden müssen. Er sei davon ausgegangen, dass nach Ablehnung der Vollstreckung der Ersatz- freiheitsstrafe in Deutschland die Angelegenheit nunmehr endgültig «vom Tisch sei» und er habe den Entscheid des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
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als eigentlichen Freispruch taxiert. In einem weiteren Punkt bringt der Be- schwerdeführer vor, dass die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit mit einer Reduktion um den Faktor 2 erfolgt sei. Damit sei die niederländische Regelung im Vergleich zur schweizerischen mit dem Umrechnungsfaktor 4 unverhältnismässig und widerspreche dem ordre public. Die niederländi- schen Behörden würden davon ausgehen, dass sich die Vollstreckungsver- jährung nach dem abstrakten Strafrahmen richte und da der abstrakte Rah- men für das zur Diskussion stehende Delikt mehr als 12 Jahre Freiheitsstrafe betrage, sei es seit der Revision aus dem Jahre 2013 vollstreckungsmässig unverjährbar. Die Unverjährbarkeit der Umwandlungsstrafe von 120 Tagen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem ordre public der Schweiz. In der Schweiz würde eine ausgesprochene Umwandlungsstrafe nach fünf Jahren verjähren (act. 1, S. 5 f.; act. 4, S. 3 ff.; act. 8, S. 2 ff.).
4.4
4.4.1 Die ausländische Behörde ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen aus dem Urteil des Gerichts des Polizeirichters Rechtbank Z. (NL) vom 1. November 2010. Laut den Angaben der ersuchenden Behörde ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (act. 3.7). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. So- fern der Beschwerdeführer den Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Schweizer Recht geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich da- bei grundsätzlich um ein Element der Begründetheit des Auslieferungsersu- chens handelt, das nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens gegen die angeordnete Haft zu prüfen ist (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 E. 4.5; RH.2019.3 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 2.1.1 und E. 3; RH.2014.16 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2). 4.4.2 Bereits an dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des er- suchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvoll- streckung verjährt ist. Hingegen darf die Auslieferung laut dem ebenfalls vor- liegend anwendbaren Art. 8 Ziff. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Bestimmungen des ersuchten Staates verjährt sei. Welches dieser beiden Übereinkommen Vorrang geniesst und wie es sich vorliegend im Einzelnen verhält, braucht angesichts des hier zu beurtei- lenden Anfechtungsgegenstandes nicht geprüft zu werden (supra E. 4.4.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers deswegen als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren wäre. Mit Schreiben vom 12. April 2021 (recte: 12. November 2021) bestätigte die ersuchende Behörde, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers von der Gesetzes- revision vom 2013 erfasst werde und die Vollstreckungsverjährung deshalb
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nicht eingetreten sei (act. 3.11). Im Übrigen wäre die Vollstreckungsverjäh- rung laut der ersuchenden Behörde auch in Anwendung des alten Rechts nicht eingetreten (supra Sachverhalt Bst. G). Gründe, an den Ausführungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Allein der Um- stand, dass das niederländische Rechtssystem die Vollstreckungsverjäh- rung nicht an die konkret ausgesprochene Strafe, sondern an den abstrakt angedrohten Strafrahmen anknüpft, stellt entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers weder einen schweren Mangel des ausländischen Verfah- rens noch eine Verletzung des internationalen ordre public dar, welche die Auslieferung als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen liessen. Dasselbe gilt in Bezug auf den in den Niederlanden an- gewendeten Umwandlungsfaktor.
4.5
4.5.1 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände greifen nicht. 4.5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des niederländischen Polizeirichters Rechtbank Z. (NL) vom 1. November 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 136 Tagen und zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden, ersatzweise 120 Tage Haft, verurteilt. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Verhandlung vor dem Polizeirichter zugegen (act. 1.4; act. 8, S. 3). Damit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass bei Nichtleistung der ihm aufer- legten gemeinnützigen Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen droht. Die Vollstreckungsanordnung des Zentralen Justizinkassobüros vom 5. Sep- tember 2013 betreffend die am 22. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Z. (NL) angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wurde an «A., U.-Strasse, DE-Y.» versandt (act. 1.5). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er zum Zeit- punkt des Versandes des Schreibens vom 5. September 2013 nicht der darin angegebenen Adresse wohnhaft war. Er bringt vor, dass die Anschrift auf den Schreiben keine Postleitzahl enthalte und ihm die Schreiben deshalb nicht hätten zugestellt werden können. Dem kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Insbesondere geht dem Beschluss des Ober- landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 hervor, dass die niederländi- schen Entscheide an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland versandt worden seien. Hinweise, dass der Beschwerdeführer die niederlän- dischen Schreiben nicht erhalten haben soll, lassen sich dem Beschluss des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 nicht entnehmen. Es mag sein, dass in Deutschland mehr als eine Stadt mit der Bezeichnung «Y.» gibt. Indes ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht behaup- tet, dass es in den in den Bundesstaaten X., W. und V. befindlichen Ortschaf- ten Y. jeweils auch eine «U.-Strasse» gibt.
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4.5.3 Ausserdem war dem Beschwerdeführer spätestens nach Eingang des nie- derländischen Rechtshilfeersuchens vom 3. August 2016 und des Beschlus- ses des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 bekannt, dass die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Ta- gen umgewandelt wurde und die Vollstreckungsverjährung nach Ansicht der niederländischen Behörden noch nicht eingetreten worden war. Da der Be- schwerdeführer im deutschen Rechtshilfeverfahren anwaltlich vertreten war, hätte ihn sein Rechtsvertreter über den weiteren Verlauf resp. das Weiterbe- stehen der in den Niederlanden ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf- klären müssen. Sollte sein Rechtsvertreter dies unterlassen haben, hätte sich der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsvertreter danach erkundigen müssen. Vor diesem Hintergrund scheint die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe die Angelegenheit nach dem ablehnenden Entscheid des Oberlandesgerichtes Düsseldorf als eigentlichen Freispruch taxiert, wenig überzeugend, und wäre vorliegend ohnehin irrelevant.
5.
5.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. Eventualiter sei er auf Kaution, subeventualiter unter der Weisung des Aufenthaltes in der Schweiz und Abnahme der Schriften bis zum Entscheid über die Auslieferung aus der Haft zu entlassen. Er könne bei einem Freund mit festem Wohnsitz in der Schweiz wohnen und wäre dadurch den Schwei- zer Justizbehörden und seiner Familie jederzeit erreichbar (act. 1, S. 6 f.; act. 4, S. 3 ff.; act. 8, S. 2 ff.).
5.2 Im Falle einer Auslieferung an die Niederlande droht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten. Der Beschwer- deführer ist deutscher Staatsangehöriger, […] Jahre alt und soweit ersicht- lich bei guter Gesundheit. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland, wo auch seine Ehefrau und seine beiden Töchter wohnen. Da die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Niederlande infolge des Eintritts der Vollstreckungsverjährung nach deut- schem Recht rechtskräftig abgewiesen haben, ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft nach Deutschland zurückkehren und sich dadurch der Vollstreckung der Ersatz- freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies gilt auch trotz der auf den 7. Dezember 2021 angesetzten Gerichtsverhandlungen betreffend die von ihm verlangte Wiedererwägung des Umwandlungsbeschlusses (act. 8, S. 3; act. 11.1). Un- ter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
5.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer mit Replikschrift eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Wie darin
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ausgeführt wird, könnte der Beschwerdeführer die ihm ursprünglich aufer- legte gemeinnützige Arbeit in Deutschland nur aufgrund einer offiziellen Be- auftragung seitens der niederländischen Behörden leisten (act. 4.2). Eine solche liegt nicht vor. Ausserdem wurde die gemeinnützige Arbeit bereits in eine Ersatzfreiheitstrafe umgewandelt. Ob und unter welchen Voraussetzun- gen die Ersatzfreiheitsstrafe zurück in gemeinnützige Arbeit nach niederlän- dischem Recht umgewandelt werden kann resp. die niederländischen Be- hörden auf ihren Entscheid zurückkommen, ist nicht im vorliegenden Verfah- ren zu entscheiden. Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland die Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollziehen könnte, liegt jedenfalls nicht vor.
5.4 Nicht ersichtlich sind mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Angesichts der einfachen Möglich- keit, sich ins Ausland und insbesondere ins Nachbarland Deutschland abzu- setzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerde- führer bietet zwar eine Kaution an (act. 1, S. 6), unterlässt es jedoch, diese näher zu bezeichnen.
5.5 Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass im angefochtenen Entscheid als Tatdatum irrtümlicherweise der 21. Juli 2020 aufgeführt wurde. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Auslieferungsakten war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und das Tatdatum auf den 21. Juli 2010 lauten müsste. Dieses Versehen hat auf die Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls daher keinen Einfluss.
5.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
5.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Christian Kummerer; vorab per Fax - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; vorab per Fax
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).