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RR.2015.231

Bundesstrafgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behör- den um Verhaftung des russischen und britischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 wegen Machtmissbrauchs verlangt (RR.2015.213, act. 1.2). Dem Beschwerdeführer wird konkret vor- geworfen, als Rektor einer staatlichen Universität zwischen 2003 und 2007 insgesamt 11 Wohnungen, die im Eigentum der Universität gestanden hät- ten, aus der Buchhaltung entfernt haben zu lassen und diese anschliessend unter ihrem Marktwert eigenmächtig an Dritte für insgesamt rund USD 900'000.-- verkauft und sich am Erlös bereichert zu haben.

B. Am 22. März 2015 konnte A. am Flughafen Zürich verhaftet werden. Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.213, act. 1.3 und 1.4). Anlässlich seiner Einvernahme durch das BJ vom

24. März 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Russ- land (RR.2015.213, act. 1.5).

Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten bliebt (RR.2015.213, act. 1.7).

C. Die russische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 21. Ap- ril 2015 das formelle Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russi- schen Föderation vom 15. April 2015 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 zur Last geleg- ten Straftaten (RR.2015.213, act. 1.12).

D. Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das BJ die russischen Behörden um Übermittlung verschiedener Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen, insbesondere um Abgabe von Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form (RR.2015.213, act. 1.13).

E. A. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2015.213, act. 1.17), nachdem er drei Tage zuvor, am 24. April 2015 das BJ darum ersucht hatte, ein medizinisches Gutachten durch den Gefängnisarzt in Auftrag zu stellen (RR.2015.213, act. 1.15). Es folgte ein Schreiben vom 29. April 2015, womit

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A. darum ersuchte, schnellstmöglichst weitere medizinische Untersuchun- gen im Universitätsspital Zürich zu bewilligen (RR.2015.213, act. 1.20). Das BJ beauftragte daraufhin am 30. April 2015 die Kantonspolizei Zürich, den aktuellen gesundheitlichen Zustand von A. auf Kosten des BJ amtsärztlich untersuchen zu lassen (RR.2015.213, act. 1.21).

F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelten die russischen Behörden die vom BJ angeforderten Ergänzungen und Garantien (vgl. supra D; RR.2015.213, act. 1.24).

G. Am 8. Mai 2015 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Schrei- ben vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (RR.2015.213, act. 1.30 und 1.31). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2015.213, act. 1.36).

H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm A. innert erstreckter Frist zum formel- len Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2015.213, act. 1.39).

I. Am 28. Mai 2015 übermittelte der Gefängnisärztliche Dienst dem BJ den amtsärztlichen Bericht zusammen mit dem Bericht des Universitären Herz- zentrums Zürich vom 20. Mai 2015. Demgemäss leide A. unter anderem an einer schweren reaktiven Depression, an einer schweren Blutdruckregula- tionsstörung und an einem Parkinson-Syndrom (RR.2013.213, act. 1.38 un- vollständig; RR.2015.231, act. 1.6).

J. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Beschwerdekammer die Be- schwerde von A. gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 12. Mai 2015 (vgl. supra G) ab (RR.2013.213, act. 1.44).

K. Mit Eingaben vom 19. Juni und 2. Juli 2015 beantragte A. die amtliche Über- prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit bzw. die Abklärung seiner Hafterste- hungsfähigkeit in russischer Haft (RR.2015.213, act. 1.46 und 1.48).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen

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Botschaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun- desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (RR.2013.213, act. 1.1).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2015.213, act. 1).

M. A. reichte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 27. Juli 2015, ergänzt durch Eingabe vom 28. Juli 2015, eine Stellungnahme "zum Auslieferungs- entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2015" ein und stellte da- bei in der Hauptsache die Anträge, es sei die politische Natur des russischen Auslieferungsersuchen festzustellen, es sei das Auslieferungsgesuch der russischen Föderation abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A., es sei eine mündliche Ver- handlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen sowie von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen (RR.2013.213, act. 3 und act. 4). Da A. in seiner Stellungnahme festhielt, sich in dieser nur zur Frage der politischen Diskriminierung zu äussern und mit Blick auf die übrigen As- pekte des Auslieferungsverfahrens Beschwerde einreichen zu wollen (vgl. S. 5 der Eingabe vom 27. Juli 2015), nahm die Beschwerdekammer die Stel- lungnahme als Antragsantwort zum Antrag des BJ vom 16. Juli 2015 bezüg- lich Einrede des politischen Delikts entgegen.

N. Am 12. August 2015 erklärte sich das BJ mit der Einweisung von A. in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich einverstanden (RR.2015.231, act. 9, Ziff. II. 5.).

O. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhebt A. bei der Beschwerdekammer Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Juli 2015, die Verweigerung der Auslieferung und die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers (RR.2015.231, act. 1 S. 2). Mit Bezug auf die umfangreichen Eventualanträge wird auf die Beschwerdeschrift ver- wiesen (RR.2015.231, act. 1 S. 2-6). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei vorsorglich anzuordnen, dass er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer angemessenen medizinischen Einrichtung

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verbleiben könne, eventualiter sei er unter Kaution in Hausarrest zu entlas- sen. Ferner beantragt er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts, die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den Verzicht einer Veröffentlichung des Entscheids (RR.2015.231 und RP.2015.42, act. 1 S. 6 f.).

P. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich attestierte mit Bericht vom

17. August 2015, dass A. gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht hafter- stehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 6.2).

Q. Am 19. August 2015 verfügte das BJ die sofortige provisorische Entlassung von A. aus der Haft, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung vom

18. August 2015 unterzeichnet und eine Kaution von CHF 100'000.-- geleis- tet hatte (RR.2015.231, act. 6.1).

R. Mit Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom 31. August 2015 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.231, act. 9). A. hält in seiner Beschwerdereplik und Antragsduplik vom 15. September 2015 an seinen in der Beschwerde und Antragsreplik gestellten Anträgen fest (RR.2015.231, act. 11), was dem BJ mit Schreiben vom 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2015.231, act. 12).

S. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 machte A. unter Einreichung einer ärztli- chen Bescheinigung vom 9. Oktober 2015 geltend, dass er weiterhin an ei- ner schweren Depression leide und nach wie vor nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 13 und 13.1).

T. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte A., dass er sich bis zum

18. November 2015 in der Klinik B. zwecks ambulanter Therapie wegen aku- ter Suizidgedanken aufhalte (RR.2015.231, act. 15 und 15.1).

U. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 liess A. dem Gericht einen Arztbericht vom 24. November 2015 zukommen und machte geltend, weiterhin nicht haf- terstehungsfähig zu sein (RR.2015.231, act. 17 und 17.1).

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V. Schliesslich reichte A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zwei Zeitungs- artikel ein, die sich mit der Umsetzung von Urteilen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Russland auseinandersetzen (RR.2015.231, act. 19 und 19.1-2).

W. Sämtliche unaufgefordert eingereichten Eingaben von A. (supra lit. S.-V.) wurden jeweils dem BJ zur Kenntnis zugestellt (RR.2015.231, act. 14, 16, 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2015.213, act. 3). Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Be- schwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2015.213, act. 1.1) und be- antragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einspra- che des politischen Delikts abzulehnen (RR.2015.213, act. 1). Die diesbe- zügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2015.213, act. 3 und 4).

Die am 17. August 2015 gegen den Auslieferungsentscheid vom

16. Juli 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

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E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.213) und das Beschwerdeverfahren (RR.2015.231) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

E. 4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

E. 5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes geltend: Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Hauptfrage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im amtsärztlichen Bericht vom 28. Mai 2015 diagnostizierten schweren Depression amtlich abzuklären (RR.2015.231, act. 1, S. 37 und act. 11 S. 3).

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E. 6.2 Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesund- heitszustand grundsätzlich kein bzw. nur ausnahmsweise ein Auslieferungs- hindernis darstelle. Vorliegend sei jedoch keine entsprechende Ausnahme- situation festzustellen, welche einer Auslieferung an Russland entgegen- stünde. Ausserdem habe er den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers amtsärztlich untersuchen lassen. Dem Bericht sei zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei. Eine Prü- fung der Hafterstehungsfähigkeit in Russland könne im Rahmen des Auslie- ferungsverfahrens nicht überprüft werden; dies werde Sache der russischen Behörden sein (RR.2015.231, act. 9, Ziff. IV. 2.).

E. 6.3.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dabei ist es Sache der Behörde, die Beweise, die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sind, zusammenzutragen (BVGE 2014/2 S. 25 f.). Mit "Sachverhalt" sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, wel- che für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Art. 49 lit. b VwVG). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (AUER, in: Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 12). Wenn die Erhe- bung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfordert, hat sich die Behörde eines Sachverständigengutachtens zu bedienen (Art. 12 lit. e VwVG; AUER, a.a.O., N. 55 zu Art. 12; BOVAY, Procédure administraive, Berne 2015 S. 235). Den Sachverständigengutachten kommen im Vergleich zu Parteigutachten erhöhte Beweiskraft zu (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 165 f. zu Art. 12; AUER, a.a.O., N. 58 zu Art. 12). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die geltend gemachte Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt der Auslieferung entgegensteht und damit eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 49 lit. b VwVG darstellt.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 1 des EUAe verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Vorschriften und Bedingungen [des EUAe] einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafba- ren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichern- den Massnahme gesucht werden. So sehen denn auch weder das EUAe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern, weshalb die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegensteht. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende oder der ersuchte Vertragsstaat habe einen

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entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht (vgl. dazu zuletzt: Entscheid der Beschwerdekammer RR.2015.212 vom 20. November 2015, E. 12.3).

Russland hat anlässlich der Ratifikation des EAUe am 10. Dezember 1999 folgenden Vorbehalt abgegeben: "In accordance with Article 1 of the Con- vention the Russian Federation shall reserve the right to refuse extradition: […] c. based on the considerations of humanity, when there are grounds for supposing that the extradition of the person can seriously affect him due to his old age or state of health." (http://www.coe.int/en/web/con-ven- tions/search-on-states/-/convetions/treaty/024/declartions?p_auth%20= vglHR6o7). Ähnliche Vorbehalte sind auch von anderen Staaten formuliert worden, wie beispielsweise von Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Die Schweiz hat ihrerseits keinen vergleichbaren Vorbehalt gemacht. Unter dem Blickwinkel des Prinzips der Reziprozität kann die Schweiz jedoch dem ersuchenden Staat ein betreffender Vorbehalt entgegenhalten (ZIMMERMANN, a.a.O., N 699). Mit anderen Worten kann im vorliegenden Fall eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerde- führers der Auslieferung an Russland entgegenstehen. Die Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers stellt somit eine entscheidrelevante Tatsa- che dar, die es abzuklären gilt.

E. 6.3.3 Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Inhaftierten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet, ist stets eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und die Dauer der zu erwartenden Strafe mitzuberücksichtigen sind. Dies gilt dem Grund- satz nach auch für den Fall, dass das Leben des Inhaftierten durch Suizid gefährdet wird. Verlangt wird hier jedoch eine erhöhte Zurückhaltung. Aus- serdem ist eine Aufhebung der Haft solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheb- lich reduziert werden kann (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug, auf die im Auslieferungs- verfahren verwiesen werden kann, etwa in BGE 108 Ia 69 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006, E. 3.2; vgl. ferner GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Voll- zugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; vgl. auch Entscheid der Bundesstrafge- richts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015, E. 4.2.1).

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Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart ist, dass er dessen Hafterstehungsunfähigkeit bewirkt, ist zweifelsohne eine me- dizinische Frage, zu deren Beantwortung der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr ist diese Frage durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären.

E. 6.3.4 Es kann sogleich vorweggenommen werden, dass ein vom Beschwerdegeg- ner in Auftrag gegebenes amtliches Gutachten, das sich mit der Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, nicht vorliegt.

Bei den Akten liegen verschiedene, vom Beschwerdeführer ins Recht ge- legte Parteigutachten, welche sich mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen. So zum Beispiel ein Gutachten von Dr. med. C., vom 7. August 2015, das im Ergebnis bescheinigt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression leide und "aus psychiatri- scher Sicht allgemein (d.h. sowohl in der Schweiz wie auch in Russland) hafterstehungsunfähig" sei (RR.2015.231, act. 1.9, S. 9). Weitere Gutachten von PD Dr. med. D. und PD Dr. med. E., Psychotherapeutische Praxis, sowie Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. und

E. 6.3.5 Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend abzuklären, obschon er gestützt auf die in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsmaxime dazu von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre. Indem der Beschwerdegegner nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtig hat, wurde der rechts- erhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Dies führt dazu, dass der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Beschwer- degegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Der Beschwerdegegner wird einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären (vgl. supra Ziff. 6.3.4). Der Beschwerdegegner wird bei der Einholung des Sachverständigengutachtens sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozessrechts (BZP) zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfah- rensbeteiligten zu beachten haben (BGE 125 V 332, E. 3.a; BOVAY, a.a.O., S. 235 f.).

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7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Ein- rede des politischen Delikts (RR.2015.213) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8. Der Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer in Anbetracht seiner gesund- heitlichen Situation angesessenen medizinischen Einrichtung verbleiben könne (RP.2015.42, act. 1 S. 7), wird in Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer vorsorglich aus der Haft entlassen worden ist (vgl. supra lit. Q), insofern als gegenstandslos geworden abgeschrieben, als damit eine Entlassung aus der Haft verlangt wird. Die mit Verfügung des Beschwerde- gegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schrif- tensperre und Meldepflicht (RR.2015.231, act. 6.1) ist aufrechtzuerhalten.

9. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (RR.2015.231, act. 1, S. 7) wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.

10. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, es sei von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen, eventualiter sei der Entscheid inklusive Dispo- sitiv derart zu anonymisieren und zu verallgemeinern, dass keine Rück- schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers und der Rechtsvertreter ge- macht werden könnten (RR.2015.231, act. 1 S. 7), ist Folgendes festzuhal- ten:

Gemäss Art. 63 Abs. 1 StBOG informiert das Bundesstrafgericht die Öffent- lichkeit über seine Rechtsprechung. Dies entspricht dem verfassungsmässi- gen Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3 BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öf- fentlich mündliche Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefun- den haben, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffentlich zu verkünden. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StBOG hat die Veröffentli- chung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Damit wird einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden,

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dass Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erken- nen können, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine trans- parente Rechtsprechung nicht möglich (BGE 133 I 106, E. 8.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 7. Januar 2010, E. 9.3). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

E. 11 September 2015, die folgern, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression mit aktiven Suizidgedanken leide. Dabei sei davon auszugehen, dass das Parkinson-Syndrom und die damit einhergehende or- ganische Läsion die wesentliche Ursache für die Depression des Beschwer- deführers darstelle. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner organischen Depression mit Suizidgedanken weder gegenwärtig noch in Zukunft hafter- stehungsfähig. Die Ärzte sind sich einig, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Falle eines Aufenthaltes in einer medizini- schen/psychiatrischen Einrichtung zu verneinen sei (RR.2015.231, act. 11.8, S. 10 und 15 f.; act. 11.9, S. 7 und 10 f.).

Von behördlicher Seite sind einzig zwei Berichte des Gefängnisärztlichen Dienstes (Dr. med. G. und Dr. med. H.) vom 28. Mai und 22. Juli 2015 (je- weils mit Beilagen, RR.2015.213, act. 1.38 und 1.28, RR.2015.213, act. 1.20, act. 1.22 = act. 1.30, Beilage 6 sowie act. 1.28 und 1.38) und ein Bericht von Dr. med. I. und Dr. med. J., Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich, vom 17. August 2015, welcher im Anschluss an die am 12. August 2015 erfolgte Einweisung des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erstellt wurde (vgl. supra lit. N und P; RR.2015.231, act. 6.2), aktenkundig.

Der Gefängnisärztliche Dienst äusserte sich nicht zur Hafterstehungsfähig- keit des Beschwerdeführers, diagnostizierte aber eine schwere reaktive De- pression, eine schwere Blutdruckstörung sowie ein Parkinson-Syndrom. Die

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Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik attestierten am 17. August 2015 Folgendes: "[…] Herr A. leidet unter einem depressiven Syndrom bei rezidi- vierender depressiver Störung sowie einem idiopathischem Parkinson Syn- drom. Eine komorbide Depression betrifft entsprechend der Evidenzlage der Fachliteratur ca. 40% der Patienten mit Morbus Parkinson. Im Rahmen der Inhaftierung kam es zu einer Exazerbation des depressiven Zustandsbildes mit akuter Suizidalität. In der aktuell emotional schwer belastenden Situation kann ohne adäquate psychiatrisch- psychotherapeutische und medikamen- töse Unterstützung eine Zunahme der depressiven Symptomatik mit gege- benenfalls auch selbstgefährdendem Verhalten nicht ausgeschlossen wer- den. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Patient aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig, da unter Haftbedingungen eine erhebliche Gesund- heitsbeeinträchtigung im o.g. Sinne zu erwarten wäre." Diesem Bericht kommt weder formelle noch materielle Gutachtensqualität zu, er beschränkt sich auf eine blosse Auskunft über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er sagt insbesondere nichts dazu aus, ob die diag- nostizierte depressive Störung behandelbar ist und ob davon auszugehen ist, die festgestellte Hafterstehungsunfähigkeit sei vorübergehender Natur oder bestehe dauerhaft. Ungeklärt ist auch die Transportfähigkeit des Be- schwerdeführers und die Frage, ob ein stationärer Aufenthalt des Beschwer- deführers in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung angezeigt oder gegenteils abzulehnen ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 11.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen im Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2015.213 und RR.2015.231 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundes- amtes für Justiz vom 16. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  4. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (RP.2015.42) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit die Entlassung aus der Haft verlangt wird. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeord- nete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht bleibt aufrecht- erhalten.
  5. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung un- ter Ausschluss der Öffentlichkeit wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  6. Der prozessuale Antrag auf Verzicht der Veröffentlichung des vorliegenden Entscheides bzw. auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen.
  7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  8. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
  9. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Simon Bächtold, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.231, RR.2015.213, RP.2015.42

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Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behör- den um Verhaftung des russischen und britischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 wegen Machtmissbrauchs verlangt (RR.2015.213, act. 1.2). Dem Beschwerdeführer wird konkret vor- geworfen, als Rektor einer staatlichen Universität zwischen 2003 und 2007 insgesamt 11 Wohnungen, die im Eigentum der Universität gestanden hät- ten, aus der Buchhaltung entfernt haben zu lassen und diese anschliessend unter ihrem Marktwert eigenmächtig an Dritte für insgesamt rund USD 900'000.-- verkauft und sich am Erlös bereichert zu haben.

B. Am 22. März 2015 konnte A. am Flughafen Zürich verhaftet werden. Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.213, act. 1.3 und 1.4). Anlässlich seiner Einvernahme durch das BJ vom

24. März 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Russ- land (RR.2015.213, act. 1.5).

Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten bliebt (RR.2015.213, act. 1.7).

C. Die russische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 21. Ap- ril 2015 das formelle Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russi- schen Föderation vom 15. April 2015 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 zur Last geleg- ten Straftaten (RR.2015.213, act. 1.12).

D. Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das BJ die russischen Behörden um Übermittlung verschiedener Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen, insbesondere um Abgabe von Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form (RR.2015.213, act. 1.13).

E. A. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2015.213, act. 1.17), nachdem er drei Tage zuvor, am 24. April 2015 das BJ darum ersucht hatte, ein medizinisches Gutachten durch den Gefängnisarzt in Auftrag zu stellen (RR.2015.213, act. 1.15). Es folgte ein Schreiben vom 29. April 2015, womit

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A. darum ersuchte, schnellstmöglichst weitere medizinische Untersuchun- gen im Universitätsspital Zürich zu bewilligen (RR.2015.213, act. 1.20). Das BJ beauftragte daraufhin am 30. April 2015 die Kantonspolizei Zürich, den aktuellen gesundheitlichen Zustand von A. auf Kosten des BJ amtsärztlich untersuchen zu lassen (RR.2015.213, act. 1.21).

F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelten die russischen Behörden die vom BJ angeforderten Ergänzungen und Garantien (vgl. supra D; RR.2015.213, act. 1.24).

G. Am 8. Mai 2015 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Schrei- ben vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (RR.2015.213, act. 1.30 und 1.31). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2015.213, act. 1.36).

H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm A. innert erstreckter Frist zum formel- len Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2015.213, act. 1.39).

I. Am 28. Mai 2015 übermittelte der Gefängnisärztliche Dienst dem BJ den amtsärztlichen Bericht zusammen mit dem Bericht des Universitären Herz- zentrums Zürich vom 20. Mai 2015. Demgemäss leide A. unter anderem an einer schweren reaktiven Depression, an einer schweren Blutdruckregula- tionsstörung und an einem Parkinson-Syndrom (RR.2013.213, act. 1.38 un- vollständig; RR.2015.231, act. 1.6).

J. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Beschwerdekammer die Be- schwerde von A. gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 12. Mai 2015 (vgl. supra G) ab (RR.2013.213, act. 1.44).

K. Mit Eingaben vom 19. Juni und 2. Juli 2015 beantragte A. die amtliche Über- prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit bzw. die Abklärung seiner Hafterste- hungsfähigkeit in russischer Haft (RR.2015.213, act. 1.46 und 1.48).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen

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Botschaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun- desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (RR.2013.213, act. 1.1).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2015.213, act. 1).

M. A. reichte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 27. Juli 2015, ergänzt durch Eingabe vom 28. Juli 2015, eine Stellungnahme "zum Auslieferungs- entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2015" ein und stellte da- bei in der Hauptsache die Anträge, es sei die politische Natur des russischen Auslieferungsersuchen festzustellen, es sei das Auslieferungsgesuch der russischen Föderation abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A., es sei eine mündliche Ver- handlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen sowie von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen (RR.2013.213, act. 3 und act. 4). Da A. in seiner Stellungnahme festhielt, sich in dieser nur zur Frage der politischen Diskriminierung zu äussern und mit Blick auf die übrigen As- pekte des Auslieferungsverfahrens Beschwerde einreichen zu wollen (vgl. S. 5 der Eingabe vom 27. Juli 2015), nahm die Beschwerdekammer die Stel- lungnahme als Antragsantwort zum Antrag des BJ vom 16. Juli 2015 bezüg- lich Einrede des politischen Delikts entgegen.

N. Am 12. August 2015 erklärte sich das BJ mit der Einweisung von A. in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich einverstanden (RR.2015.231, act. 9, Ziff. II. 5.).

O. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhebt A. bei der Beschwerdekammer Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Juli 2015, die Verweigerung der Auslieferung und die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers (RR.2015.231, act. 1 S. 2). Mit Bezug auf die umfangreichen Eventualanträge wird auf die Beschwerdeschrift ver- wiesen (RR.2015.231, act. 1 S. 2-6). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei vorsorglich anzuordnen, dass er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer angemessenen medizinischen Einrichtung

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verbleiben könne, eventualiter sei er unter Kaution in Hausarrest zu entlas- sen. Ferner beantragt er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts, die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den Verzicht einer Veröffentlichung des Entscheids (RR.2015.231 und RP.2015.42, act. 1 S. 6 f.).

P. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich attestierte mit Bericht vom

17. August 2015, dass A. gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht hafter- stehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 6.2).

Q. Am 19. August 2015 verfügte das BJ die sofortige provisorische Entlassung von A. aus der Haft, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung vom

18. August 2015 unterzeichnet und eine Kaution von CHF 100'000.-- geleis- tet hatte (RR.2015.231, act. 6.1).

R. Mit Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom 31. August 2015 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.231, act. 9). A. hält in seiner Beschwerdereplik und Antragsduplik vom 15. September 2015 an seinen in der Beschwerde und Antragsreplik gestellten Anträgen fest (RR.2015.231, act. 11), was dem BJ mit Schreiben vom 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2015.231, act. 12).

S. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 machte A. unter Einreichung einer ärztli- chen Bescheinigung vom 9. Oktober 2015 geltend, dass er weiterhin an ei- ner schweren Depression leide und nach wie vor nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231, act. 13 und 13.1).

T. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte A., dass er sich bis zum

18. November 2015 in der Klinik B. zwecks ambulanter Therapie wegen aku- ter Suizidgedanken aufhalte (RR.2015.231, act. 15 und 15.1).

U. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 liess A. dem Gericht einen Arztbericht vom 24. November 2015 zukommen und machte geltend, weiterhin nicht haf- terstehungsfähig zu sein (RR.2015.231, act. 17 und 17.1).

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V. Schliesslich reichte A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zwei Zeitungs- artikel ein, die sich mit der Umsetzung von Urteilen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Russland auseinandersetzen (RR.2015.231, act. 19 und 19.1-2).

W. Sämtliche unaufgefordert eingereichten Eingaben von A. (supra lit. S.-V.) wurden jeweils dem BJ zur Kenntnis zugestellt (RR.2015.231, act. 14, 16, 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2015.213, act. 3). Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Be- schwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2015.213, act. 1.1) und be- antragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einspra- che des politischen Delikts abzulehnen (RR.2015.213, act. 1). Die diesbe- zügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2015.213, act. 3 und 4).

Die am 17. August 2015 gegen den Auslieferungsentscheid vom

16. Juli 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

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3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.213) und das Beschwerdeverfahren (RR.2015.231) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes geltend: Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Hauptfrage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im amtsärztlichen Bericht vom 28. Mai 2015 diagnostizierten schweren Depression amtlich abzuklären (RR.2015.231, act. 1, S. 37 und act. 11 S. 3).

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6.2 Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesund- heitszustand grundsätzlich kein bzw. nur ausnahmsweise ein Auslieferungs- hindernis darstelle. Vorliegend sei jedoch keine entsprechende Ausnahme- situation festzustellen, welche einer Auslieferung an Russland entgegen- stünde. Ausserdem habe er den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers amtsärztlich untersuchen lassen. Dem Bericht sei zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei. Eine Prü- fung der Hafterstehungsfähigkeit in Russland könne im Rahmen des Auslie- ferungsverfahrens nicht überprüft werden; dies werde Sache der russischen Behörden sein (RR.2015.231, act. 9, Ziff. IV. 2.).

6.3

6.3.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dabei ist es Sache der Behörde, die Beweise, die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sind, zusammenzutragen (BVGE 2014/2 S. 25 f.). Mit "Sachverhalt" sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, wel- che für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Art. 49 lit. b VwVG). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (AUER, in: Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 12). Wenn die Erhe- bung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfordert, hat sich die Behörde eines Sachverständigengutachtens zu bedienen (Art. 12 lit. e VwVG; AUER, a.a.O., N. 55 zu Art. 12; BOVAY, Procédure administraive, Berne 2015 S. 235). Den Sachverständigengutachten kommen im Vergleich zu Parteigutachten erhöhte Beweiskraft zu (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 165 f. zu Art. 12; AUER, a.a.O., N. 58 zu Art. 12). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die geltend gemachte Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt der Auslieferung entgegensteht und damit eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 49 lit. b VwVG darstellt.

6.3.2 Gemäss Art. 1 des EUAe verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Vorschriften und Bedingungen [des EUAe] einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafba- ren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichern- den Massnahme gesucht werden. So sehen denn auch weder das EUAe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern, weshalb die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegensteht. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende oder der ersuchte Vertragsstaat habe einen

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entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht (vgl. dazu zuletzt: Entscheid der Beschwerdekammer RR.2015.212 vom 20. November 2015, E. 12.3).

Russland hat anlässlich der Ratifikation des EAUe am 10. Dezember 1999 folgenden Vorbehalt abgegeben: "In accordance with Article 1 of the Con- vention the Russian Federation shall reserve the right to refuse extradition: […] c. based on the considerations of humanity, when there are grounds for supposing that the extradition of the person can seriously affect him due to his old age or state of health." (http://www.coe.int/en/web/con-ven- tions/search-on-states/-/convetions/treaty/024/declartions?p_auth%20= vglHR6o7). Ähnliche Vorbehalte sind auch von anderen Staaten formuliert worden, wie beispielsweise von Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Die Schweiz hat ihrerseits keinen vergleichbaren Vorbehalt gemacht. Unter dem Blickwinkel des Prinzips der Reziprozität kann die Schweiz jedoch dem ersuchenden Staat ein betreffender Vorbehalt entgegenhalten (ZIMMERMANN, a.a.O., N 699). Mit anderen Worten kann im vorliegenden Fall eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerde- führers der Auslieferung an Russland entgegenstehen. Die Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers stellt somit eine entscheidrelevante Tatsa- che dar, die es abzuklären gilt.

6.3.3 Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Inhaftierten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet, ist stets eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und die Dauer der zu erwartenden Strafe mitzuberücksichtigen sind. Dies gilt dem Grund- satz nach auch für den Fall, dass das Leben des Inhaftierten durch Suizid gefährdet wird. Verlangt wird hier jedoch eine erhöhte Zurückhaltung. Aus- serdem ist eine Aufhebung der Haft solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheb- lich reduziert werden kann (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug, auf die im Auslieferungs- verfahren verwiesen werden kann, etwa in BGE 108 Ia 69 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006, E. 3.2; vgl. ferner GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Voll- zugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; vgl. auch Entscheid der Bundesstrafge- richts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015, E. 4.2.1).

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Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart ist, dass er dessen Hafterstehungsunfähigkeit bewirkt, ist zweifelsohne eine me- dizinische Frage, zu deren Beantwortung der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr ist diese Frage durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären.

6.3.4 Es kann sogleich vorweggenommen werden, dass ein vom Beschwerdegeg- ner in Auftrag gegebenes amtliches Gutachten, das sich mit der Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, nicht vorliegt.

Bei den Akten liegen verschiedene, vom Beschwerdeführer ins Recht ge- legte Parteigutachten, welche sich mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen. So zum Beispiel ein Gutachten von Dr. med. C., vom 7. August 2015, das im Ergebnis bescheinigt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression leide und "aus psychiatri- scher Sicht allgemein (d.h. sowohl in der Schweiz wie auch in Russland) hafterstehungsunfähig" sei (RR.2015.231, act. 1.9, S. 9). Weitere Gutachten von PD Dr. med. D. und PD Dr. med. E., Psychotherapeutische Praxis, sowie Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. und

11. September 2015, die folgern, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression mit aktiven Suizidgedanken leide. Dabei sei davon auszugehen, dass das Parkinson-Syndrom und die damit einhergehende or- ganische Läsion die wesentliche Ursache für die Depression des Beschwer- deführers darstelle. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner organischen Depression mit Suizidgedanken weder gegenwärtig noch in Zukunft hafter- stehungsfähig. Die Ärzte sind sich einig, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Falle eines Aufenthaltes in einer medizini- schen/psychiatrischen Einrichtung zu verneinen sei (RR.2015.231, act. 11.8, S. 10 und 15 f.; act. 11.9, S. 7 und 10 f.).

Von behördlicher Seite sind einzig zwei Berichte des Gefängnisärztlichen Dienstes (Dr. med. G. und Dr. med. H.) vom 28. Mai und 22. Juli 2015 (je- weils mit Beilagen, RR.2015.213, act. 1.38 und 1.28, RR.2015.213, act. 1.20, act. 1.22 = act. 1.30, Beilage 6 sowie act. 1.28 und 1.38) und ein Bericht von Dr. med. I. und Dr. med. J., Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich, vom 17. August 2015, welcher im Anschluss an die am 12. August 2015 erfolgte Einweisung des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erstellt wurde (vgl. supra lit. N und P; RR.2015.231, act. 6.2), aktenkundig.

Der Gefängnisärztliche Dienst äusserte sich nicht zur Hafterstehungsfähig- keit des Beschwerdeführers, diagnostizierte aber eine schwere reaktive De- pression, eine schwere Blutdruckstörung sowie ein Parkinson-Syndrom. Die

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Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik attestierten am 17. August 2015 Folgendes: "[…] Herr A. leidet unter einem depressiven Syndrom bei rezidi- vierender depressiver Störung sowie einem idiopathischem Parkinson Syn- drom. Eine komorbide Depression betrifft entsprechend der Evidenzlage der Fachliteratur ca. 40% der Patienten mit Morbus Parkinson. Im Rahmen der Inhaftierung kam es zu einer Exazerbation des depressiven Zustandsbildes mit akuter Suizidalität. In der aktuell emotional schwer belastenden Situation kann ohne adäquate psychiatrisch- psychotherapeutische und medikamen- töse Unterstützung eine Zunahme der depressiven Symptomatik mit gege- benenfalls auch selbstgefährdendem Verhalten nicht ausgeschlossen wer- den. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Patient aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig, da unter Haftbedingungen eine erhebliche Gesund- heitsbeeinträchtigung im o.g. Sinne zu erwarten wäre." Diesem Bericht kommt weder formelle noch materielle Gutachtensqualität zu, er beschränkt sich auf eine blosse Auskunft über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er sagt insbesondere nichts dazu aus, ob die diag- nostizierte depressive Störung behandelbar ist und ob davon auszugehen ist, die festgestellte Hafterstehungsunfähigkeit sei vorübergehender Natur oder bestehe dauerhaft. Ungeklärt ist auch die Transportfähigkeit des Be- schwerdeführers und die Frage, ob ein stationärer Aufenthalt des Beschwer- deführers in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung angezeigt oder gegenteils abzulehnen ist.

6.3.5 Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend abzuklären, obschon er gestützt auf die in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsmaxime dazu von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre. Indem der Beschwerdegegner nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtig hat, wurde der rechts- erhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Dies führt dazu, dass der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Beschwer- degegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Der Beschwerdegegner wird einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären (vgl. supra Ziff. 6.3.4). Der Beschwerdegegner wird bei der Einholung des Sachverständigengutachtens sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozessrechts (BZP) zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfah- rensbeteiligten zu beachten haben (BGE 125 V 332, E. 3.a; BOVAY, a.a.O., S. 235 f.).

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7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Ein- rede des politischen Delikts (RR.2015.213) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8. Der Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in einer in Anbetracht seiner gesund- heitlichen Situation angesessenen medizinischen Einrichtung verbleiben könne (RP.2015.42, act. 1 S. 7), wird in Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer vorsorglich aus der Haft entlassen worden ist (vgl. supra lit. Q), insofern als gegenstandslos geworden abgeschrieben, als damit eine Entlassung aus der Haft verlangt wird. Die mit Verfügung des Beschwerde- gegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schrif- tensperre und Meldepflicht (RR.2015.231, act. 6.1) ist aufrechtzuerhalten.

9. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (RR.2015.231, act. 1, S. 7) wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.

10. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, es sei von einer Veröffentlichung des Entscheides abzusehen, eventualiter sei der Entscheid inklusive Dispo- sitiv derart zu anonymisieren und zu verallgemeinern, dass keine Rück- schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers und der Rechtsvertreter ge- macht werden könnten (RR.2015.231, act. 1 S. 7), ist Folgendes festzuhal- ten:

Gemäss Art. 63 Abs. 1 StBOG informiert das Bundesstrafgericht die Öffent- lichkeit über seine Rechtsprechung. Dies entspricht dem verfassungsmässi- gen Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3 BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Soweit in einem gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden keine öf- fentlich mündliche Verhandlung und keine öffentliche Beratung stattgefun- den haben, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, die Entscheide öffentlich zu verkünden. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StBOG hat die Veröffentli- chung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Damit wird einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden,

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dass Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erken- nen können, um wen es geht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine trans- parente Rechtsprechung nicht möglich (BGE 133 I 106, E. 8.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 7. Januar 2010, E. 9.3). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.

11.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen im Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2015.213 und RR.2015.231 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundes- amtes für Justiz vom 16. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

4. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (RP.2015.42) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit die Entlassung aus der Haft verlangt wird.

Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeord- nete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht bleibt aufrecht- erhalten.

5. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung un- ter Ausschluss der Öffentlichkeit wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

6. Der prozessuale Antrag auf Verzicht der Veröffentlichung des vorliegenden Entscheides bzw. auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen.

7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

8. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

9. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 21. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Simon Bächtold - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).