Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Der Generalstaatsanwalt beim Appellationsgericht von Colmar (Frankreich) übermittelte am 7. April 2015 der Schweiz (Kanton Jura) das Rechtshilfeer- suchen vom 19. März 2015 der Staatsanwaltschaft beim "Tribunal de Grande Instance" von Strassburg. Diese führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Herstellens und Gebrauchs von falschen Urkunden sowie unerlaubter Ausübung des Anwaltsberufes. Ersucht wurde um die Einvernahme von B. (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura trat am 21. April 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von B. durch die Kan- tonspolizei an. Diese stellte mit Rapport vom 26. Mai 2015 fest, dass B. am
1. März 2015 nach Z. (BL) umgezogen war. Die neue Wohngemeinde mel- dete der Kantonspolizei, dass er an der Y.-Strasse wohnt (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übermittelte am 8. Juni 2015 das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 2).
C. Die Vorabklärung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") ergab, dass B. am 22. März 2014 heira- tete und den Familiennamen A. seiner Ehefrau angenommen hat (Verfah- rensakten BL, Ordner 1, Lasche 5).
D. Die Staatsanwaltschaft lud A. né B. zur Einvernahme auf den 15. Dezember 2016, 13:30 Uhr, vor (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 5). Die Einvernahme vom 15. Dezember 2016 dauerte von 13.30 Uhr bis 17.40 Uhr, wobei die Rückübersetzung nicht zu Ende geführt werden konnte: Die Einvernahme wurde um 19.20 Uhr beendet und A. hat die Unterschrift unter das Protokoll verweigert. A. stimmte auch einer vereinfachten Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens nicht zu (Verfahrensakten BL, Ordner 1, La- sche 6 Einvernahmeprotokoll, S. 8 f.).
E. Rechtsanwalt C. teilte mit Brief vom 16. Dezember 2016 mit, die Interessen von A. im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Er ersuchte um Akteneinsicht und machte darauf aufmerksam, dass sein Mandant sich angesichts der ab-
gebrochenen Einvernahme vorbehalte, Korrekturen / Ergänzungen anzu- bringen. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm die Akten am 22. Dezember 2016 zu. Am 31. März 2017 reichte RA C. ein "ergänztes bzw. teilweise auch ab- geändertes Exemplar" des Einvernahmeprotokolls mit der Stellungnahme von A. sowie 62 Beilagen, inkl. Beilagenverzeichnis, ein. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A., mit einer vereinfachten Ausführung nur ein- verstanden zu sein, wenn ausschliesslich seine Eingabe vom 31. März 2017 (inkl. Beilagen) der ersuchenden Behörde herausgegeben werde (Verfah- rensakten BL, Ordner 2, Lasche 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte RA C. der Staatsanwaltschaft mit, A. nicht mehr zu vertreten (Verfahrensakten BL, Ordner 2, Lasche 1).
F. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Juni 2017 die Schlussverfügung. Diese entspricht dem Rechtshilfeersuchen und ordnet die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2016 an (inkl. Beilagen 1–3 und 5 sowie Einlagen 1–13).
G. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 17. Juli 2017 sinngemäss Beschwerde (act. 1).
H. Der Beschwerdeführer überbrachte dem Gericht persönlich ein Schreiben vom 24. Juli 2017 (act. 6), begleitet von diversen Beilagen von der Liste der Beschwerde vom 17. Juli 2017 (insgesamt 2 Ordner Einlegerakten Be- schwerdeführer). Die Staatsanwaltschaft reichte, nach Aufforderung des Gerichtes vom
20. Juli 2017, am 26. Juli 2017 die Verfahrensakten ein (vgl. act. 5, 8).
I. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR. 0351.1), der zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französi- schen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergän- zung des EUeR (SR. 0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Wer in Ausführung eines internati- onalen Rechtshilfeersuchens als Angeschuldigter einvernommen wird, ist le- gitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.173 vom 2. Oktober 2015, E. 1.4.1).
E. 2.2 Verfahrensthema ist die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Regeln zur Rechtshilfe be- achtet wurden. Auf die anderen Anträge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist sodann in der Lage, seine Stellungnahme, die Pro- tokoll-Ausgabe vom 21. März 2017, selbst im französischen Verfahren ein- zureichen; er ist hierfür, anders als Frankreich es für seine Einvernahme in der Schweiz war, nicht auf den Rechtshilfeweg angewiesen (Verfahrensak- ten BL, Ordner 2, Lasche 1).
E. 2.4 Im Umfang des Verfahrensthemas ist auf die fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten.
E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfe- und Auslieferungsvorausset- zungen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist jedoch anders als eine Auf- sichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes we- gen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen oder nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 4, 5; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, Art. 25 IRSG N. 43–45; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich auch die Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II
337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.142 vom 5. No- vember 2010, E. 1.3; RR.2007.65 vom 3. September 2007, E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst das Folgende: Das Einver- nahmeprotokoll gebe die Sachlage nicht korrekt wieder: Von keinem Men- schen könne erwartet werden, spontan achtzehn Fragen, die 410 Wochen zurückgriffen, mit allen Fakten sofort vollständig auswendig zu beantworten. Ihm sei die nötige Zeit zur Ergänzung und Korrektur des Protokolls jedoch verwehrt worden (act. 1 S. 1).
E. 4.2 Art. 3 Abs. 1 EUeR bestimmt nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersu- chen nach der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2 IRSG nach dem eigenen Verfahrensrecht der ausführen- den Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwal- tungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massge- bende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; BGE 130 II 193 E. 4.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG: Rechtshilfe u.a. durch "nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen"), mithin die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).
E. 4.3 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie ge- ben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 Abs. 1 und 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Über- setzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernom- menen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Ver- fahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt (Art. 79 Abs. 3 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrens- leitung (Art. 79 Abs. 2 StPO).
E. 4.4 Das Einvernahmeprotokoll hält die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gestellten Fragen fest, wie sie übersetzt und verstanden wurden. Seine Wei- gerung, das Protokoll zu unterzeichnen, wurde korrekt vermerkt. Dem Be- schwerdeführer wurde Gelegenheit zu inhaltlichen Ergänzungen geboten und er hat sich dazu auch eines Anwaltes bedient. Das Vorgehen der Be- hörde ist nicht zu beanstanden und entspricht den obgenannten gesetzlichen Vorgaben.
E. 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen und die beglei- tenden Urkunden seien in Französisch verfasst und von der ausführenden Behörde verwendet worden, ohne dass sie ihm übersetzt worden seien (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen nicht auf, dass er dadurch einen Nachteil erlitt. Ohnehin ist er französischer Staatsbür- ger und lebte in Frankreich. Es sind zudem diverse im Namen des Beschwer- deführers auf Französisch verfasste Schriftstücke in den Akten. Gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ferner ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorge- hen der ausführenden Behörde nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Aus der Beschwerde gehen keine anderen der Rechtshilfe entgegenstehen- den Gründe hervor.
E. 4.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
E. 5 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 6). Dem Beschwerdeführer ist demnach der Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LAND- SCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.207
Sachverhalt:
A. Der Generalstaatsanwalt beim Appellationsgericht von Colmar (Frankreich) übermittelte am 7. April 2015 der Schweiz (Kanton Jura) das Rechtshilfeer- suchen vom 19. März 2015 der Staatsanwaltschaft beim "Tribunal de Grande Instance" von Strassburg. Diese führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Herstellens und Gebrauchs von falschen Urkunden sowie unerlaubter Ausübung des Anwaltsberufes. Ersucht wurde um die Einvernahme von B. (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura trat am 21. April 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von B. durch die Kan- tonspolizei an. Diese stellte mit Rapport vom 26. Mai 2015 fest, dass B. am
1. März 2015 nach Z. (BL) umgezogen war. Die neue Wohngemeinde mel- dete der Kantonspolizei, dass er an der Y.-Strasse wohnt (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übermittelte am 8. Juni 2015 das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 2).
C. Die Vorabklärung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") ergab, dass B. am 22. März 2014 heira- tete und den Familiennamen A. seiner Ehefrau angenommen hat (Verfah- rensakten BL, Ordner 1, Lasche 5).
D. Die Staatsanwaltschaft lud A. né B. zur Einvernahme auf den 15. Dezember 2016, 13:30 Uhr, vor (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 5). Die Einvernahme vom 15. Dezember 2016 dauerte von 13.30 Uhr bis 17.40 Uhr, wobei die Rückübersetzung nicht zu Ende geführt werden konnte: Die Einvernahme wurde um 19.20 Uhr beendet und A. hat die Unterschrift unter das Protokoll verweigert. A. stimmte auch einer vereinfachten Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens nicht zu (Verfahrensakten BL, Ordner 1, La- sche 6 Einvernahmeprotokoll, S. 8 f.).
E. Rechtsanwalt C. teilte mit Brief vom 16. Dezember 2016 mit, die Interessen von A. im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Er ersuchte um Akteneinsicht und machte darauf aufmerksam, dass sein Mandant sich angesichts der ab-
gebrochenen Einvernahme vorbehalte, Korrekturen / Ergänzungen anzu- bringen. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm die Akten am 22. Dezember 2016 zu. Am 31. März 2017 reichte RA C. ein "ergänztes bzw. teilweise auch ab- geändertes Exemplar" des Einvernahmeprotokolls mit der Stellungnahme von A. sowie 62 Beilagen, inkl. Beilagenverzeichnis, ein. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A., mit einer vereinfachten Ausführung nur ein- verstanden zu sein, wenn ausschliesslich seine Eingabe vom 31. März 2017 (inkl. Beilagen) der ersuchenden Behörde herausgegeben werde (Verfah- rensakten BL, Ordner 2, Lasche 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte RA C. der Staatsanwaltschaft mit, A. nicht mehr zu vertreten (Verfahrensakten BL, Ordner 2, Lasche 1).
F. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Juni 2017 die Schlussverfügung. Diese entspricht dem Rechtshilfeersuchen und ordnet die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2016 an (inkl. Beilagen 1–3 und 5 sowie Einlagen 1–13).
G. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 17. Juli 2017 sinngemäss Beschwerde (act. 1).
H. Der Beschwerdeführer überbrachte dem Gericht persönlich ein Schreiben vom 24. Juli 2017 (act. 6), begleitet von diversen Beilagen von der Liste der Beschwerde vom 17. Juli 2017 (insgesamt 2 Ordner Einlegerakten Be- schwerdeführer). Die Staatsanwaltschaft reichte, nach Aufforderung des Gerichtes vom
20. Juli 2017, am 26. Juli 2017 die Verfahrensakten ein (vgl. act. 5, 8).
I. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR. 0351.1), der zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französi- schen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergän- zung des EUeR (SR. 0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Wer in Ausführung eines internati- onalen Rechtshilfeersuchens als Angeschuldigter einvernommen wird, ist le- gitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.173 vom 2. Oktober 2015, E. 1.4.1). 2.2 Verfahrensthema ist die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Regeln zur Rechtshilfe be- achtet wurden. Auf die anderen Anträge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. 2.3 Der Beschwerdeführer ist sodann in der Lage, seine Stellungnahme, die Pro- tokoll-Ausgabe vom 21. März 2017, selbst im französischen Verfahren ein- zureichen; er ist hierfür, anders als Frankreich es für seine Einvernahme in der Schweiz war, nicht auf den Rechtshilfeweg angewiesen (Verfahrensak- ten BL, Ordner 2, Lasche 1). 2.4 Im Umfang des Verfahrensthemas ist auf die fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfe- und Auslieferungsvorausset- zungen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist jedoch anders als eine Auf- sichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes we- gen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen oder nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 4, 5; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, Art. 25 IRSG N. 43–45; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich auch die Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II
337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.142 vom 5. No- vember 2010, E. 1.3; RR.2007.65 vom 3. September 2007, E. 2.3, je m.w.H.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst das Folgende: Das Einver- nahmeprotokoll gebe die Sachlage nicht korrekt wieder: Von keinem Men- schen könne erwartet werden, spontan achtzehn Fragen, die 410 Wochen zurückgriffen, mit allen Fakten sofort vollständig auswendig zu beantworten. Ihm sei die nötige Zeit zur Ergänzung und Korrektur des Protokolls jedoch verwehrt worden (act. 1 S. 1). 4.2 Art. 3 Abs. 1 EUeR bestimmt nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersu- chen nach der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2 IRSG nach dem eigenen Verfahrensrecht der ausführen- den Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwal- tungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massge- bende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; BGE 130 II 193 E. 4.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG: Rechtshilfe u.a. durch "nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen"), mithin die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 4.3 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie ge- ben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 Abs. 1 und 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Über- setzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernom- menen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Ver- fahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt (Art. 79 Abs. 3 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrens- leitung (Art. 79 Abs. 2 StPO).
4.4 Das Einvernahmeprotokoll hält die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gestellten Fragen fest, wie sie übersetzt und verstanden wurden. Seine Wei- gerung, das Protokoll zu unterzeichnen, wurde korrekt vermerkt. Dem Be- schwerdeführer wurde Gelegenheit zu inhaltlichen Ergänzungen geboten und er hat sich dazu auch eines Anwaltes bedient. Das Vorgehen der Be- hörde ist nicht zu beanstanden und entspricht den obgenannten gesetzlichen Vorgaben. 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen und die beglei- tenden Urkunden seien in Französisch verfasst und von der ausführenden Behörde verwendet worden, ohne dass sie ihm übersetzt worden seien (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen nicht auf, dass er dadurch einen Nachteil erlitt. Ohnehin ist er französischer Staatsbür- ger und lebte in Frankreich. Es sind zudem diverse im Namen des Beschwer- deführers auf Französisch verfasste Schriftstücke in den Akten. Gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ferner ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorge- hen der ausführenden Behörde nicht zu beanstanden. 4.6 Aus der Beschwerde gehen keine anderen der Rechtshilfe entgegenstehen- den Gründe hervor. 4.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 6). Dem Beschwerdeführer ist demnach der Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).