Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte die Schweiz am 13. Sep- tember 2016 um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezem- ber 2013 wegen Urkundenfälschung (act. 7.3).
B. A. wurde am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einvernommen. Er erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein. Ihm wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Innert dieser Frist legitimierte sich RA Stefan Galligani mit Vollmacht als Vertreter von A., nahm Akteneinsicht und reichte am 11. November 2016 eine Stellungnahme ein (act. 7.5, 7.6).
C. Mit Entscheid vom 2. März 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 13. September 2016 zugrunde liegende Straftat (act. 7.7).
D. Dagegen lässt A. am 29. März 2017 Beschwerde erheben (act. 1), worin er beantragt:
"1. Es sei der Auslieferungsentscheid vom 2. März 2017 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. April 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Rep- lik vom 8. Mai 2017 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde dem BJ am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
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E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Sachverhalt des Auslieferungser- suchens sei ungenügend (act. 1 S. 6 f.; act. 10 S. 4 Ziff. 1). Weder aus dem Auslieferungsersuchen noch aus dem Urteil gehe hervor, wann und wie er angeblich den gefälschten Ausweis hergestellt resp. verkauft habe. Beweise dafür würden fehlen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, über ein Alibi zu verfügen – zum Tatzeitpunkt habe er sich gar nicht in Mazedonien befunden. Dies beweise sein alter Pass (act. 1.11), in welchem keine Stem- pel verzeichnet seien, die darauf hindeuten würden, dass er im Sommer 2012 in Mazedonien gewesen sei. Der Pass sei erst am 9. Mai 2013 in Ma- zedonien erneuert worden; davor sei der Beschwerdeführer nie in Mazedo- nien gewesen.
E. 3.2 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.).
E. 3.3 Rechtshilfe wird im Wesentlichen für folgenden Sachverhalt ersucht: A. soll gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezember 2013 B. im August 2012 in Z. (MK) für EUR 700.-- einen mazedonischen Führerausweis für die Kategorien B, C und E verkauft haben. B. hat anschliessend versucht, den gefälschten Ausweis mit einem italienischen Führerschein zu ersetzen. Der Ausweis und dessen Fälschungsmerkmale werden im Urteil genau be- schrieben (act. 7.3). Das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Verhalten kann in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Fäl- schung von Ausweisen subsumiert werden. Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Nach der Rechtsprechung gelten Führerausweise als Ausweise im Sinne von Art. 252 StGB (BGE 98 IV 55 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.55/2005 vom 20. Juli 2005, E. 6.1).
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Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Erwägung 3.2 oben).
E. 3.4 Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sodann auch keinen taug- lichen Alibibeweis dar: Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fragli- chen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2). Der Alibibeweis wird vom Beschwerdeführer durch fehlende Passstempel nicht erbracht.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer legt ärztliche Berichte ins Recht (act. 1.12–1.15) und führt aus, an Herzproblemen zu leiden und dringend auf Medikamente ange- wiesen zu sein, ansonsten ihm der sichere Tod drohe. Weiter müsse der vorhandenen Nierenstauung nachgegangen werden und deren Ursache ab- geklärt werden. Eine hinreichende medizinische Versorgung in Mazedonien sei nicht sichergestellt. Eine Auslieferung nach Mazedonien verstosse daher gegen Art. 3 EMRK. Zumindest sei jedoch die Einholung einer Garantie an- gezeigt (act. 1 S. 8 f.; act. 10 S. 4 Ziff. 2). Sodann hätten der öffentliche Hass und die Proteste gegen die albanische Minderheit rapide zugenommen. Der Beschwerdeführer sei dieser zugehö- rig, infolgedessen er willkürlich verurteilt worden sei (act. 1 S. 7, 12). Er laufe bei einer Auslieferung Gefahr, unmenschlich behandelt zu werden (act. 1 S. 11 f.). Der mazedonische Rechtsstaat sei zurzeit nicht funktionsfähig, weshalb eine Wiederholung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wenn überhaupt zu spät durchgeführt werde (act. 10 S. 5 Ziff. 4).
E. 4.2 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. De- zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkom- mens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz
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nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen ver- bunden.
E. 4.3 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Ju- ni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).
E. 4.3.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
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15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).
E. 4.3.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Ju- ni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
E. 4.4 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 7.7 S. 5 f. Ziff. 6.2), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Okto- ber 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politischer Natur. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird schliesslich keines- wegs auf Probleme der vom Beschwerdeführer erwähnten Art hingewiesen. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJ (act. 7.7 S. 7 Ziff. 6.5) verwiesen werden. Der Gesundheitszustand recht- fertigt grundsätzlich nicht, von einer Auslieferung in einen Staat des EAUe abzusehen, der seine menschenrechtlichen Verpflichtungen wahrt. Dies wäre nur im Falle von ausserordentlichen Gründen gerechtfertigt, wenn
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ernsthafte Zweifel bezüglich der Fähigkeit des ersuchenden Staats beste- hen, eine Person den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten konform zu behandeln, konkret dem Gesundheitszustand im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Ju- li 2016, E. 2; 1C_497/2011 vom 11. November 2011, E. 2.1). Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Es liegt beim Beschwerdeführer auch keine feh- lende Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 699), wobei Mazedonien ohnehin keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht hätte: Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ge- ben die ärztlichen Berichte keine Hinweise auf eine absehbare Akutpflege für lebensbedrohende Zustände. Offenbar war im März 2017 die Nierentä- tigkeit in Abklärung, der Beschwerdeführer ansonsten medizinisch versorgt. Das BJ wird Mazedonien zweifellos auf Wunsch des Beschwerdeführers vor einem Vollzug der Auslieferung über dessen Gesundheitssituation informie- ren. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind keine erforderlich.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, vom Amtsgericht Tetovo in Abwe- senheit verurteilt worden zu sein. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass keine genügende Zusicherung Mazedoniens vorliege, dass sein Strafverfah- ren wiederholt werde. Mazedonien habe keine entsprechende Garantie im Auslieferungsverfahren abgegeben. Es sei lediglich auf die mazedonische Strafprozessordnung verwiesen worden, wonach eine Wiederholung gestat- tet werde, wenn ein Auslieferungsverfahren im Gange ist und der um Auslie- ferung ersuchte Staat eine Garantie für die Wiederholung des Strafverfah- rens verlangt. Es sei sicherzustellen, dass die Wiederholung stattfinde, bevor der Beschwerdeführer in Mazedonien in Haft genommen werde und diese möglicherweise vor einem Verfahrensabschluss schon abgesessen haben werde (act. 1 S. 10 f.; act. 10 S. 5 Ziff. 3 f.).
E. 5.2 Ersucht eine Vertragspartei des EAUe eine andere Vertragspartei um Aus- lieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ab- lehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Bei
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der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechts- hilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessens- spielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt und das Ab- wesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.; zum Ganzen ZIMMERMANN, a.a.O., N. 688–691; CHARRIÈRE, Extradition et garanties diplomatiques, AJP 7/2016, S. 883–886). Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Dies ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des
2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Ab- wesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vor- gesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungs- ersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/tre- aty/098; Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1983 zum 2. ZP, BBl 1983 IV 135, S. 137 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 690).
E. 5.3 Vorliegend bilden die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden An- geklagten kein Hindernis für die Auslieferung. Wie aus der Übersetzung des
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Urteils des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezember 2013 (act. 7.3) hervor- geht, war der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung abwesend, je- doch durch seinen anwesenden Rechtsanwalt verteidigt. Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers stellt sodann die im Rechtshilfeersuchen übermittelte Erklärung (S. 2) inhaltlich ohne weiteres eine ausreichende Zu- sicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und der Rechtspre- chung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2) dar. Mazedonien führt auf Gesuch Wiederholungen bei Abwesenheitsverfah- ren durch (vgl. Entscheide RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 4.2; RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 7.4). Ein Gesuch um Wiederho- lung wurde vom Beschwerdeführer bereits gestellt und ist beim Amtsgericht in Tetovo am 21. Oktober 2016 eingegangen. Das Gericht hat denn auch die Wiederholung des Strafverfahrens genehmigt (act. 1.9, in act. 7.5). Ob der Beschwerdeführer in Mazedonien den Ausgang des Wiederholungsverfah- rens in Haft oder Freiheit abzuwarten hat, ist sodann nicht auslieferungsre- levanter Gegenstand des Verfahrens. Die erhobenen Rügen gehen fehl.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, eine Auslieferung würde auch sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) tangieren. Er würde dadurch von seiner Ehefrau getrennt, mit der er zusammen in Y. (CH) lebe. Vorliegend sei der Eingriff in sein Familienleben wegen einer Auslieferung für eine Straflänge von 5 Monaten aufgrund eines Deliktbetrages von nur EUR 700.-- kaum zu rechtfertigen. Die Auslieferung für einen Bagatellfall wie den vorliegenden sei auch deshalb unverhältnismässig, weil der Beschwer- deführer aufgrund seines Gesundheitszustandes momentan auf die Betreu- ung durch seine Ehefrau angewiesen sei (act. 1 S. 12 f.; act. 10 S. 6 Ziff. 5).
E. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hatte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
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einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1).
E. 6.3 Eine Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers kann in Be- zug auf den Kontakt mit seiner Ehefrau so wenig wie in jedem andern Straf- fall vermieden werden, in welchem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Aus- sergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung ist in den Bestimmungen des EAUe enthalten (so in der De- finition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlung nach Art. 2), wie auch in der menschenrechtlichen Prüfung (vgl. obige Erwägung 4). Diese Rechts- lage gibt auch der vom Beschwerdeführer zitierte Artikel wieder (SAGER, Ba- gatellfälle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, AJP 11/2016, S. 1528 f., 1533). Stehen Menschenrechte wie Auslieferungs- recht vorliegend einer Auslieferung nicht entgegen, so unterliegt die Schweiz der Auslieferungsverpflichtung nach Art. 1 EAUe. Das BJ trug der Verhält- nismässigkeit im nationalen Verfahren damit Rechnung, dass der Beschwer- deführer trotz Strafurteils in Freiheit verblieb, während die Auslieferungshaft ansonsten die Regel (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.2) darstellt. Die Rügen gehen fehl.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.73
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte die Schweiz am 13. Sep- tember 2016 um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezem- ber 2013 wegen Urkundenfälschung (act. 7.3).
B. A. wurde am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einvernommen. Er erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein. Ihm wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Innert dieser Frist legitimierte sich RA Stefan Galligani mit Vollmacht als Vertreter von A., nahm Akteneinsicht und reichte am 11. November 2016 eine Stellungnahme ein (act. 7.5, 7.6).
C. Mit Entscheid vom 2. März 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 13. September 2016 zugrunde liegende Straftat (act. 7.7).
D. Dagegen lässt A. am 29. März 2017 Beschwerde erheben (act. 1), worin er beantragt:
"1. Es sei der Auslieferungsentscheid vom 2. März 2017 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. April 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Rep- lik vom 8. Mai 2017 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde dem BJ am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Sachverhalt des Auslieferungser- suchens sei ungenügend (act. 1 S. 6 f.; act. 10 S. 4 Ziff. 1). Weder aus dem Auslieferungsersuchen noch aus dem Urteil gehe hervor, wann und wie er angeblich den gefälschten Ausweis hergestellt resp. verkauft habe. Beweise dafür würden fehlen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, über ein Alibi zu verfügen – zum Tatzeitpunkt habe er sich gar nicht in Mazedonien befunden. Dies beweise sein alter Pass (act. 1.11), in welchem keine Stem- pel verzeichnet seien, die darauf hindeuten würden, dass er im Sommer 2012 in Mazedonien gewesen sei. Der Pass sei erst am 9. Mai 2013 in Ma- zedonien erneuert worden; davor sei der Beschwerdeführer nie in Mazedo- nien gewesen. 3.2 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 3.3 Rechtshilfe wird im Wesentlichen für folgenden Sachverhalt ersucht: A. soll gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezember 2013 B. im August 2012 in Z. (MK) für EUR 700.-- einen mazedonischen Führerausweis für die Kategorien B, C und E verkauft haben. B. hat anschliessend versucht, den gefälschten Ausweis mit einem italienischen Führerschein zu ersetzen. Der Ausweis und dessen Fälschungsmerkmale werden im Urteil genau be- schrieben (act. 7.3). Das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Verhalten kann in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Fäl- schung von Ausweisen subsumiert werden. Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Nach der Rechtsprechung gelten Führerausweise als Ausweise im Sinne von Art. 252 StGB (BGE 98 IV 55 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.55/2005 vom 20. Juli 2005, E. 6.1).
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Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Erwägung 3.2 oben). 3.4 Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sodann auch keinen taug- lichen Alibibeweis dar: Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fragli- chen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2). Der Alibibeweis wird vom Beschwerdeführer durch fehlende Passstempel nicht erbracht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legt ärztliche Berichte ins Recht (act. 1.12–1.15) und führt aus, an Herzproblemen zu leiden und dringend auf Medikamente ange- wiesen zu sein, ansonsten ihm der sichere Tod drohe. Weiter müsse der vorhandenen Nierenstauung nachgegangen werden und deren Ursache ab- geklärt werden. Eine hinreichende medizinische Versorgung in Mazedonien sei nicht sichergestellt. Eine Auslieferung nach Mazedonien verstosse daher gegen Art. 3 EMRK. Zumindest sei jedoch die Einholung einer Garantie an- gezeigt (act. 1 S. 8 f.; act. 10 S. 4 Ziff. 2). Sodann hätten der öffentliche Hass und die Proteste gegen die albanische Minderheit rapide zugenommen. Der Beschwerdeführer sei dieser zugehö- rig, infolgedessen er willkürlich verurteilt worden sei (act. 1 S. 7, 12). Er laufe bei einer Auslieferung Gefahr, unmenschlich behandelt zu werden (act. 1 S. 11 f.). Der mazedonische Rechtsstaat sei zurzeit nicht funktionsfähig, weshalb eine Wiederholung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wenn überhaupt zu spät durchgeführt werde (act. 10 S. 5 Ziff. 4). 4.2 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. De- zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkom- mens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz
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nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen ver- bunden. 4.3 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Ju- ni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b). 4.3.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
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15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 4.3.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Ju- ni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 4.4 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 7.7 S. 5 f. Ziff. 6.2), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Okto- ber 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politischer Natur. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird schliesslich keines- wegs auf Probleme der vom Beschwerdeführer erwähnten Art hingewiesen. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJ (act. 7.7 S. 7 Ziff. 6.5) verwiesen werden. Der Gesundheitszustand recht- fertigt grundsätzlich nicht, von einer Auslieferung in einen Staat des EAUe abzusehen, der seine menschenrechtlichen Verpflichtungen wahrt. Dies wäre nur im Falle von ausserordentlichen Gründen gerechtfertigt, wenn
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ernsthafte Zweifel bezüglich der Fähigkeit des ersuchenden Staats beste- hen, eine Person den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten konform zu behandeln, konkret dem Gesundheitszustand im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Ju- li 2016, E. 2; 1C_497/2011 vom 11. November 2011, E. 2.1). Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Es liegt beim Beschwerdeführer auch keine feh- lende Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 699), wobei Mazedonien ohnehin keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht hätte: Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ge- ben die ärztlichen Berichte keine Hinweise auf eine absehbare Akutpflege für lebensbedrohende Zustände. Offenbar war im März 2017 die Nierentä- tigkeit in Abklärung, der Beschwerdeführer ansonsten medizinisch versorgt. Das BJ wird Mazedonien zweifellos auf Wunsch des Beschwerdeführers vor einem Vollzug der Auslieferung über dessen Gesundheitssituation informie- ren. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind keine erforderlich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, vom Amtsgericht Tetovo in Abwe- senheit verurteilt worden zu sein. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass keine genügende Zusicherung Mazedoniens vorliege, dass sein Strafverfah- ren wiederholt werde. Mazedonien habe keine entsprechende Garantie im Auslieferungsverfahren abgegeben. Es sei lediglich auf die mazedonische Strafprozessordnung verwiesen worden, wonach eine Wiederholung gestat- tet werde, wenn ein Auslieferungsverfahren im Gange ist und der um Auslie- ferung ersuchte Staat eine Garantie für die Wiederholung des Strafverfah- rens verlangt. Es sei sicherzustellen, dass die Wiederholung stattfinde, bevor der Beschwerdeführer in Mazedonien in Haft genommen werde und diese möglicherweise vor einem Verfahrensabschluss schon abgesessen haben werde (act. 1 S. 10 f.; act. 10 S. 5 Ziff. 3 f.). 5.2 Ersucht eine Vertragspartei des EAUe eine andere Vertragspartei um Aus- lieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ab- lehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Bei
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der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechts- hilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessens- spielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt und das Ab- wesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.; zum Ganzen ZIMMERMANN, a.a.O., N. 688–691; CHARRIÈRE, Extradition et garanties diplomatiques, AJP 7/2016, S. 883–886). Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Dies ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des
2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Ab- wesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vor- gesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungs- ersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/tre- aty/098; Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1983 zum 2. ZP, BBl 1983 IV 135, S. 137 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 690). 5.3 Vorliegend bilden die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden An- geklagten kein Hindernis für die Auslieferung. Wie aus der Übersetzung des
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Urteils des Amtsgerichts Tetovo vom 23. Dezember 2013 (act. 7.3) hervor- geht, war der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung abwesend, je- doch durch seinen anwesenden Rechtsanwalt verteidigt. Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers stellt sodann die im Rechtshilfeersuchen übermittelte Erklärung (S. 2) inhaltlich ohne weiteres eine ausreichende Zu- sicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und der Rechtspre- chung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2) dar. Mazedonien führt auf Gesuch Wiederholungen bei Abwesenheitsverfah- ren durch (vgl. Entscheide RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 4.2; RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 7.4). Ein Gesuch um Wiederho- lung wurde vom Beschwerdeführer bereits gestellt und ist beim Amtsgericht in Tetovo am 21. Oktober 2016 eingegangen. Das Gericht hat denn auch die Wiederholung des Strafverfahrens genehmigt (act. 1.9, in act. 7.5). Ob der Beschwerdeführer in Mazedonien den Ausgang des Wiederholungsverfah- rens in Haft oder Freiheit abzuwarten hat, ist sodann nicht auslieferungsre- levanter Gegenstand des Verfahrens. Die erhobenen Rügen gehen fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, eine Auslieferung würde auch sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) tangieren. Er würde dadurch von seiner Ehefrau getrennt, mit der er zusammen in Y. (CH) lebe. Vorliegend sei der Eingriff in sein Familienleben wegen einer Auslieferung für eine Straflänge von 5 Monaten aufgrund eines Deliktbetrages von nur EUR 700.-- kaum zu rechtfertigen. Die Auslieferung für einen Bagatellfall wie den vorliegenden sei auch deshalb unverhältnismässig, weil der Beschwer- deführer aufgrund seines Gesundheitszustandes momentan auf die Betreu- ung durch seine Ehefrau angewiesen sei (act. 1 S. 12 f.; act. 10 S. 6 Ziff. 5). 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hatte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
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einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1). 6.3 Eine Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers kann in Be- zug auf den Kontakt mit seiner Ehefrau so wenig wie in jedem andern Straf- fall vermieden werden, in welchem eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Aus- sergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung ist in den Bestimmungen des EAUe enthalten (so in der De- finition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlung nach Art. 2), wie auch in der menschenrechtlichen Prüfung (vgl. obige Erwägung 4). Diese Rechts- lage gibt auch der vom Beschwerdeführer zitierte Artikel wieder (SAGER, Ba- gatellfälle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, AJP 11/2016, S. 1528 f., 1533). Stehen Menschenrechte wie Auslieferungs- recht vorliegend einer Auslieferung nicht entgegen, so unterliegt die Schweiz der Auslieferungsverpflichtung nach Art. 1 EAUe. Das BJ trug der Verhält- nismässigkeit im nationalen Verfahren damit Rechnung, dass der Beschwer- deführer trotz Strafurteils in Freiheit verblieb, während die Auslieferungshaft ansonsten die Regel (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.2) darstellt. Die Rügen gehen fehl.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Galligani - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).