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RR.2017.91

Bundesstrafgericht · 2017-05-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mazedonien schrieb A. mit Interpol-Ausschreibung vom 7. Dezember 2016 zur Festnahme zwecks Auslieferung aus.

A. befand sich im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 14. Dezember 2016 die Haftanordnung und liess A. am 16. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Zürich einver- nehmen. A. war mit einer vereinfachten Auslieferung nach Mazedonien nicht einverstanden (act. 5.1–5.3).

Das BJ erliess am 20. Dezember 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4).

B. Das mazedonische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 17. Ja- nuar 2017 formell um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Restfrei- heitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und elf Tagen wegen Drogenhandels (Import von 9'500 Gramm Heroin aus der Türkei über Mazedonien nach Ko- sovo) aus einem Urteil des Bezirksgerichtes Veles vom 9. Oktober 2014 und dem Urteil des Berufungsgerichts Skopje vom 11. März 2015 (act. 5.5 mit Beilagen).

Mazedonien liess am 2. und 22. Februar 2017 Ergänzungen zum Ausliefe- rungsersuchen nachreichen (act. 5.9, 5.11).

A. wurde am 7. Februar 2017 zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen (act. 5.8).

C. Am 26. Januar 2017 ernannte das BJ Rechtsanwältin Angelika Häusermann zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. (act. 5.6). Sie nahm zum Ausliefe- rungsverfahren schriftlich am 3. sowie 21. März 2017 Stellung (act. 5.10, 5.12).

D. Das BJ genehmigte mit Entscheid vom 31. März 2017 die Auslieferung von A. an Mazedonien (act. 5.13).

E. Dagegen führte A. persönlich am 25. April 2017 Beschwerde (act. 1). Er be- antragt, es sei die Auslieferung nicht zu bewilligen und ihm zu erlauben, die

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Strafe in der Schweiz zu verbüssen. Er beantragt sodann eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren.

Das BJ wurde vom Gericht am 19. April 2017 aufgefordert, die Verfahrens- akten einzureichen (act. 3). Diese gingen am 28. April 2017 beim Gericht ein (act. 5).

A. stellte dem Gericht eine Kopie einer handschriftlichen Eingabe ans Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich zu (act. 4, Eingang am 27. April 2017).

F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergan- gene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die

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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in Mazedonien durch die Mafia bedroht zu sein (act. 1 S. 2). Die amtliche Rechtsbeiständin führte dazu vor der Vorinstanz aus (act. 5.10 S. 3), dass der heutige Beschwerde- führer Todesangst habe und um sein Leben fürchte. Er sei auf die Mafia he- reingefallen, die ihn genötigt habe, einen Kurierdienst zu übernehmen. Die Mafia (der heutige Beschwerdeführer könne aus Sicherheitsgründen keine konkreten Namen nennen) mache ihm nun in Mazedonien die Hölle heiss. Sie wollten ihr Geld zurück, welches sie mit seiner Verhaftung und der Be- schlagnahmung der Drogen verloren hätten und sich rächen, dass die Dro- gen weg seien. Er sei aus dem Hafturlaub geflohen, da er im dortigen Ge- fängnis mit dem Leben bedroht worden sei. Es sei keine Seltenheit, dass in Mazedonien ein Messer oder andere Waffen ins Gefängnis geschleust und Insassen auch im Gefängnis umgebracht würden.

E. 3.2.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme,

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dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom

15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).

E. 3.2.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personen- gruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Basel, 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erklärt im ganzen Verfahren nie konkret, dass er in Mazedonien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist. Das gilt auch für

- 6 -

die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Mafia, deren Interessensgebiete sich zumeist ohnehin über Landesgrenzen hinaus bewegen. Die Vorinstanz durfte vielmehr davon ausgehen, dass Mazedonien u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe die menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt. Auch bezüglich dem beantragten Strafvollzug in der Schweiz ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 5.13 S. 4 f. E. 6.2/6.3). Der Auslieferungsentscheid er- weist sich als bundesrechtskonform und die erhobene Rüge als offensicht- lich unbegründet.

E. 4 Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Beantragt ist die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 5.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abzuwei- sen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.91; RP.2017.28

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Sachverhalt:

A. Mazedonien schrieb A. mit Interpol-Ausschreibung vom 7. Dezember 2016 zur Festnahme zwecks Auslieferung aus.

A. befand sich im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 14. Dezember 2016 die Haftanordnung und liess A. am 16. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Zürich einver- nehmen. A. war mit einer vereinfachten Auslieferung nach Mazedonien nicht einverstanden (act. 5.1–5.3).

Das BJ erliess am 20. Dezember 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4).

B. Das mazedonische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 17. Ja- nuar 2017 formell um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Restfrei- heitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und elf Tagen wegen Drogenhandels (Import von 9'500 Gramm Heroin aus der Türkei über Mazedonien nach Ko- sovo) aus einem Urteil des Bezirksgerichtes Veles vom 9. Oktober 2014 und dem Urteil des Berufungsgerichts Skopje vom 11. März 2015 (act. 5.5 mit Beilagen).

Mazedonien liess am 2. und 22. Februar 2017 Ergänzungen zum Ausliefe- rungsersuchen nachreichen (act. 5.9, 5.11).

A. wurde am 7. Februar 2017 zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen (act. 5.8).

C. Am 26. Januar 2017 ernannte das BJ Rechtsanwältin Angelika Häusermann zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. (act. 5.6). Sie nahm zum Ausliefe- rungsverfahren schriftlich am 3. sowie 21. März 2017 Stellung (act. 5.10, 5.12).

D. Das BJ genehmigte mit Entscheid vom 31. März 2017 die Auslieferung von A. an Mazedonien (act. 5.13).

E. Dagegen führte A. persönlich am 25. April 2017 Beschwerde (act. 1). Er be- antragt, es sei die Auslieferung nicht zu bewilligen und ihm zu erlauben, die

- 3 -

Strafe in der Schweiz zu verbüssen. Er beantragt sodann eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren.

Das BJ wurde vom Gericht am 19. April 2017 aufgefordert, die Verfahrens- akten einzureichen (act. 3). Diese gingen am 28. April 2017 beim Gericht ein (act. 5).

A. stellte dem Gericht eine Kopie einer handschriftlichen Eingabe ans Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich zu (act. 4, Eingang am 27. April 2017).

F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergan- gene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die

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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in Mazedonien durch die Mafia bedroht zu sein (act. 1 S. 2). Die amtliche Rechtsbeiständin führte dazu vor der Vorinstanz aus (act. 5.10 S. 3), dass der heutige Beschwerde- führer Todesangst habe und um sein Leben fürchte. Er sei auf die Mafia he- reingefallen, die ihn genötigt habe, einen Kurierdienst zu übernehmen. Die Mafia (der heutige Beschwerdeführer könne aus Sicherheitsgründen keine konkreten Namen nennen) mache ihm nun in Mazedonien die Hölle heiss. Sie wollten ihr Geld zurück, welches sie mit seiner Verhaftung und der Be- schlagnahmung der Drogen verloren hätten und sich rächen, dass die Dro- gen weg seien. Er sei aus dem Hafturlaub geflohen, da er im dortigen Ge- fängnis mit dem Leben bedroht worden sei. Es sei keine Seltenheit, dass in Mazedonien ein Messer oder andere Waffen ins Gefängnis geschleust und Insassen auch im Gefängnis umgebracht würden. 3.2

3.2.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme,

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dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom

15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 3.2.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personen- gruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Basel, 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG). 3.3 Der Beschwerdeführer erklärt im ganzen Verfahren nie konkret, dass er in Mazedonien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist. Das gilt auch für

- 6 -

die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Mafia, deren Interessensgebiete sich zumeist ohnehin über Landesgrenzen hinaus bewegen. Die Vorinstanz durfte vielmehr davon ausgehen, dass Mazedonien u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe die menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt. Auch bezüglich dem beantragten Strafvollzug in der Schweiz ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 5.13 S. 4 f. E. 6.2/6.3). Der Auslieferungsentscheid er- weist sich als bundesrechtskonform und die erhobene Rüge als offensicht- lich unbegründet.

4. Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Beantragt ist die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28). 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1). 5.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abzuwei- sen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).