Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. A. war von Mazedonien am 27. Mai 2016 zur Verhaftung zwecks Ausliefe- rung ausgeschrieben worden. Am 25. Juni 2017 wurde er in Koblenz bei der Einreise in die Schweiz festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Die Einvernahme von A. erfolgte am 26. Juni 2017. Dabei war er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Das BJ er- liess am 27. Juni 2017 den Auslieferungshaftbefehl (act. 6.1–6.4).
B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 ersuchte das mazedonische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheits- strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli 2013 wegen Drogenhandels (act. 6.5).
C. RA B. wurde A. am 12. Juli 2017 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand be- stellt. A. wurde am 13. Juli 2017 nochmals einvernommen und nahm mit Schreiben von RA B. vom 24. August 2017 zum Auslieferungsersuchen Stel- lung (act. 6.6–6.9).
D. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 12. September 2017 die Auslieferung von A. an Mazedonien (act. 6.10).
E. Dagegen erhob A. persönlich Beschwerde (act. 1; Schreiben datiert per
13. Oktober 2017, Versandstempel vom 17. Oktober 2017).
Das BJ reichte, auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 19. Ok- tober 2017, die Akten am 23. Oktober 2017 ein (act. 3, 6).
A. machte mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 (Poststempel: 24. Okto- ber 2017) ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. Er schreibt da- rin, aus der Untersuchungshaft entlassen werden zu wollen, um seine Un- schuld und die Missstände in der mazedonischen Justiz beweisen zu können (act. 7 S. 4). Sinngemäss stellt er damit begleitend (akzessorisch) zur Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid ebenfalls ein Haftentlassungs- gesuch. Weitere Eingaben von ihm erfolgten am 10. November 2017 (act. 9) sowie 20. November 2017 (act. 13).
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Das BJ verzichtete am 15. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort, was dem Beschwerdeführer am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset-
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zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kan- tonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Der Verfolgte erhielt den angefochtenen Entscheid am Donnerstag, 14. September 2017 (act. 6.11). Die Beschwer- defrist begann damit am Freitag, 15. September 2017 zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Da der letzte Tag der Frist der Samstag, 14. Oktober 2017, gewesen wäre, endete sie erst am nächsten Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), mithin am Montag, 16. Oktober 2017. Wie sich aus der Bestätigung vom 18. Oktober 2017 ergibt, hat der Verfolgte die Beschwerde im Laufe des Montags, 16. Oktober 2017, an Mitarbeiter des Gefängnisses zum Versand übergeben (act. 4.1). Das Rechtsmittel wurde innert laufender 30-Tages- Frist und somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen gegen das mazedonische Strafverfahren. Die Vorschriften des mazedonischen Rechtes zu Zeugen in Strafsachen seien verletzt worden. Die Zeugenaussagen seien wenig glaub- haft, widersprüchlich und hätten sich im Laufe des Verfahrens verändert. Die Zeugen würden selbst Umgang mit Marihuana pflegen. Einer von ihnen habe denn auch das Rauschgift bei ihm versteckt haben müssen. Er habe eine Unternehmung, arbeite legal, liebe seine Familie und hätte nie so etwas ge- macht. Die Länge der Strafe sei ohnehin unverhältnismässig im Vergleich zum leichten Vorwurf; so werde sein Leben, das seiner Familie und seiner Tochter zerstört (act. 1 S. 2 f., 4). Er werde nach einem Strafvollzug womög- lich seine betagten Eltern nicht mehr sehen (act. 7 S. 2). Im Strafurteil werde eine negative Person beschrieben, die er in seinem Herzen nicht sei. Das Strafgericht habe die wahre Situation falsch dargestellt (act. 7 S. 1)
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Vor der Vorinstanz brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand vor, aus dem Gerichtsurteil ergebe sich nicht, ob das vom Beschwerdeführer der Polizei übergebene Marihuana aus dem Besitz des Beschwerdeführers stamme. Stamme es nicht aus seinem Besitz, wäre das Abgeben gemäss dem Rechtsbeistand in der Schweiz nicht verboten gewesen (act. 6.8 S. 3 f.).
E. 3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.).
E. 3.3 Die Auslieferung wird im Wesentlichen für folgenden Sachverhalt ersucht: Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2012 in seinem Haus 1 Gramm Marihuana verkauft. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am folgenden Tag seien in einem Küchenschrank weitere 5.7 Gramm gefunden worden. Weitere zwei Säcklein Marihuana mit 89.3 Gramm habe der Beschwerde- führer am 27. Februar 2012 der Polizei übergeben. Das mazedonische Straf- urteil verweist auf eine Betäubungsmittel-Analyse und geht davon aus, dass die Menge von 89.3 Gramm ursprünglich ebenfalls für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen
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vorgeworfene Verhalten kann in der Schweiz prima facie unter den Tatbe- stand des Art. 19 Abs. 1 BetMG subsumiert werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer namentlich (lit. b) Betäu- bungsmittel unbefugt lagert, befördert oder (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder (lit. d) Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt oder (lit. g) zu einer Widerhandlung nach den vorgenannten Buchsta- ben Anstalten trifft. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Erwägung 3.2 oben). Es ist denn auch nicht Aufgabe des Auslieferungsgerichts, ausländische Strafurteile als Appellationsinstanz zu überprüfen.
E. 3.4 Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sodann auch keinen taug- lichen Alibibeweis dar: Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fragli- chen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, anlässlich der mündlichen Urteils- verkündung vor dem mazedonischen Gericht nicht anwesend gewesen zu sein. Am 11. Juli 2013 habe das Gericht sein Urteil nicht gefällt. Dies alles ergebe sich auch aus der Interpol-Ausschreibung, wonach Gelegenheit zur Wiederholung des in Abwesenheit durchgeführten Gerichtsverfahrens ge- währt werde (act. 1 S. 1 f.; act. 6.8 S. 4).
E. 4.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechts- hilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessens- spielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
E. 4.3 Gemäss dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Urteil des Amtsge- richts Strumica vom 11. Juli 2013 ist es in Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers und seines Verteidigers ergangen. Das Schreiben des Amtsgerichts
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vom 10. Juli 2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei im normalen Strafverfahren in seiner Anwesenheit (act. 6.5). Der Wortlaut der Ausschreibung in den polizeilichen Fahndungssystemen ist nicht mass- gebend. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine Zusicherung der Wiederholung des ma- zedonischen Strafverfahrens einholen könnte oder müsste. Die Rüge geht so fehl.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Strafverfahren habe sich im Jahre 2012 ereignet, einem Jahr in welchem Menschen nur für ihre politische Mei- nung ins Gefängnis geschickt worden seien und die Justiz korrumpiert wor- den sei (act. 1 S. 3; act. 7 S. 1). Aus diesen Gründen habe er feststellen müssen, dass sein Leben in Gefahr sei und von jeder für Menschenrechte zuständigen Behörde geschützt werden müsse (act. 7 S. 2). Die Zustände in mazedonischen Gefängnissen seien unakzeptabel. Es wür- den schlechte hygienische Zustände herrschen, die Zellen seien schlecht belüftet, überbesetzt und hätten zu wenig Licht, dies neben weiteren Miss- ständen. Nach Aussagen seines Rechtsbeistandes würden zwei Drittel aller Gefangenen in demselben Gefängnis untergebracht (act. 1 S. 4; act. 6.8 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer belegt seine Ausführungen namentlich mit Hinweisen auf "Youtube"-Videos zur Korruption in Mazedonien und den eingereichten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 17. März 2016 (betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014).
E. 5.2 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. De- zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europa- rates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Überein- kommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter an- derem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträ- gen verbunden.
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E. 5.3 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).
E. 5.3.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).
E. 5.3.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine
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menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
E. 5.4 Der Bericht von Amnesty International für das Jahr 2012 (S. 280–282) be- stätigt die Aussagen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz in jenem Jahr nicht. Das Landesprofil Mazedonien des EGMR weist auf keine Pilotverfahren oder besondere Situationen hin (Link zum Profil unter http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=press/ factsheets&c=#n1347 951547702_pointer).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bezieht seine Rügen zu den Zuständen in mazedoni- schen Gefängnissen aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Ver- hütung von Folter vom 17. März 2016 (nachfolgend "Komitee"; betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014). Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106). Am 12. Oktober 2017 ist der Bericht des gleichen Komi- tees zum Besuch vom 6. bis 9. Dezember 2016 ergangen. Das Komitee hält darin in seinen einleitenden Bemerkungen fest, dass hunderte von Gefange- nen in Haftbedingungen seien, welche nach wiederholter Einschätzung des Komitees unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen könnte (S. 5 Ziff. 6). In Mazedonien waren im Dezember 2016 1840 Gefangene im Gefängnis Idrizovo (offizielle Kapazität 900), 359 im Gefängnis Stip (offizielle Kapazität
210) und 200 im Untersuchungsgefängnis Skopje (offizielle Kapazität 200)
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untergebracht (S. 5 Ziff. 7). Misshandlungen durch Personal und Mitgefan- gene seien ernsthafte Probleme im Gefängnis Idrizovo (S. 6 f.), wo auch die Korruption im ganzen Gefängnis verbreitet sei. Im Gefängnis Stip habe das Komitee dazu vereinzelte Meldungen erhalten (S. 8). Mit Ausnahme des Un- tersuchungsgefängnisses Skopje hätten die Haftanstalten zu wenig Perso- nal. Die Führung des Gefängnissystems und Ausbildung des Personals sei generell ungenügend (S. 9–11). Die Haftbedingungen namentlich in bestimmten unrenovierten Teilen des Gefängnisses Idrizovo "könnten unter Berücksichtigung des in dieser Sache massgebendsten Entscheides des EGMR sicherlich als unmenschlich und erniedrigend gelten" (S. 12 Ziff. 23 mit Bezug auf Mursic v. Croatia [Grand Chamber] vom 20. Oktober 2016, Ziff. 137 bis 141). Inmitten dieses "Meeres an Elend" (so der Bericht) habe die Delegation einen Trakt mit Zellen ohne Überbelegung und Teppichen auf dem Boden, Ledersofas, Plasma-TVs, Kühlschränken und individuellen Klimaanlagen gefunden, bezahlt von den Insassen. Die gefälligen Gemeinschaftsräume seien u.a. mit einem Aqua- rium und einem Fitnessraum ausgestattet. Es sei dies eine Manifestation ei- nes korrupten Systems und zeige, wo die Macht im Gefängnis Idrizovo liege. Das Gefängnis Stip sei überbelegt. Die Haftbedingungen in Trakt 2 seien speziell ungenügend (auch bezüglich Hygiene) und er sei so überbelegt, dass auch Gemeinschaftsräume in Schlafräume umgewandelt worden seien. Die Belüftung sei in allen Trakten ungenügend, die Zellen im Sommer drückend. Gemäss den Insassen laufe das Wasser zumeist nicht, sei jeden- falls nicht trinkbar und es müssten Flaschen mit Wasser gekauft werden. Die Zentralheizung habe beim Besuch nicht richtig funktioniert, die Zellen seien ca. 12 Grad warm gewesen (S. 13 Ziff. 26). Die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Idrizovo sei mit zwei Ärzten (ei- nem Allgemeinpraktiker und einem Psychiater) und zwei Pflegerinnen für über 1800 Gefangene überfordert, die Ausrüstung ungenügend wie die Ver- sorgung selbst. Im Gefängnis Stip sei mit einem Arzt und einer Pflegerin für 359 Gefangene ebenfalls zu wenig Personal vorhanden (S. 17). Generell würden bei medizinischen Eintrittsuntersuchungen entgegen früherer Emp- fehlungen keine Verletzungen aktenmässig erfasst (S. 18 Ziff. 39). Todes- fälle in den Haftanstalten würden nicht systematisch und gründlich unter- sucht (S. 19 Ziff. 42 Gefängnis Idrizovo 9 Todesfälle im Jahr 2016, im Januar 2017 deren 3).
E. 5.6 Das Komitee weist im Bericht vom 12. Oktober 2017 abschliessend auf seine Schlussfolgerung des Besuches im Jahre 2008 hin, wonach die nationalen Behörden ihre grundlegenden Pflichten nicht ernst zu nehmen schienen,
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Personen zu schützen, welchen ihre Freiheit entzogen worden sei. Die Be- richte in den Folgejahren hätten die Untätigkeit angesichts sehr realer Be- sorgnisse in Bezug auf das Gefängnissystem unterstrichen. Das Problem von Antworten Mazedoniens, welche weder vollständig noch verlässlich seien, habe fortgedauert. Zwar habe Mazedonien einen Strategieplan zur Reform des Gefängnissystems entwickelt und unter anderem offene und halboffene Einheiten im Idrizovo Gefängnis gebaut. Jedoch hätten sich die verwahrlosten Haftbedingungen für hunderte von Gefangenen im Idrizovo Gefängnis in den letzten 10 Jahren verschlechtert, was der jüngste Bericht unzweideutig zeige. Gefangene seien zudem nicht sicher. In der Umsetzung ("in practice") sei nichts getan worden, um das Fehlen einer professionellen Führung der Gefängnisse anzugehen oder um ein Corps mit einer genügen- den Zahl von gutausgebildeten Gefängnisbeamten zu entwickeln. Ohne diese systemischen Probleme anzugehen würden auch neue Gefängnisbau- ten nicht den Übergang zu einem modernen Gefängnissystem zeigen, son- dern vielmehr Symbole einer Unfähigkeit zur Reform darstellen, welche ebenfalls in einen Zustand der Vernachlässigung fallen. Die Untätigkeit habe sodann zu endemischer Korruption geführt, besonders im Idrizovo Gefäng- nis. Das Komitee vertraue darauf, dass die Antwort auf seinen Bericht zeigen werde, dass die Empfehlungen nun nicht nur mit Absichtserklärungen son- dern mit konkreten Massnahmen umgesetzt werden (S. 23 Ziff. 50).
E. 5.7 Der Bericht des Ausschusses gegen Folter (des UN-Übereinkommens vom
E. 5.8 In seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den jüngsten Bericht des Komi- tees verweist die Regierung Mazedoniens darauf, dass sie es sich zum stra- tegischen Ziel gesetzt habe, Misshandlungen und Korruption im Gefängnis- system anzugehen und dazu eine Reihe von Massnahmen und Handlungen anvisiert habe. Unter Beteiligung von Exponenten des Europarates habe im Juni 2016 eine Situationsbeurteilung stattgefunden und es seien zwei Ar-
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beitsgruppen eingesetzt worden, welche zwei Nulltoleranz-Strategien (Miss- handlungen/Korruption) erarbeitet hätten. Diese seien im März 2017 von der zuständigen Regierungsstelle angenommen worden. Weitere Arbeitsgrup- pen beschäftigten sich mit der Professionalisierung der Führung im Gefäng- niswesen. Es sei weiter geplant, das Gesetz über den Strafvollzug Ende 2017 zu revidieren und eine neue Kommission für den Strafvollzug zu schaf- fen. Die Analyse habe gezeigt, dass ihr Fehlen Unzulänglichkeiten begüns- tigt habe. Im Februar 2017 seien insgesamt 90 Vollzugsbeamte durch Ein-Tages-Trai- nings mit den Strategien vertraut gemacht worden. Protokolle zur Aktenfüh- rung und Berichterstattung seien angepasst worden und seit Mai 2017 in al- len Haftanstalten implementiert worden. Ein Verhaltenskodex für Vollzugs- beamte sei erstellt worden und werde ihnen bekanntgemacht und verteilt. Das Thema Menschenrechte sei im Jahr 2017 in die regelmässige Weiter- bildung aufgenommen worden. Die Staatliche Kommission zur Verhütung von Korruption sei mit einem Memorandum beauftragt worden, regelmässige Trainings für Vollzugsbeamte zum Thema Korruption anzubieten, beginnend im Juni 2017. Die Empfehlungen zur Personalausstattung würden sorgfältig studiert und angemessen bei der Definition und Umsetzung der strategi- schen Ziele berücksichtigt. Die Empfehlungen zu den Haftbedingungen im Gefängnis Idrizovo würden jede einzeln geprüft und es werde entsprechend bei allen in der nächsten Periode gehandelt. Das Gesundheitswesen im Ge- fängnis würde zurzeit dem Gesundheitsministerium übertragen.
E. 5.9 Die Intensität und nicht zuletzt die Verbreitung der von den Organen der Eu- ropäischen Konvention zur Verhütung von Folter, der sowohl Mazedonien wie auch die Schweiz angehören, deutlich angemahnten Mängel und Miss- stände im Gefängniswesen Mazedoniens lassen ernsthaft befürchten, dass auch der Beschwerdeführer im mazedonischen Gefängnissystem einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Anders als bei früheren Berichten zeigt die Webseite des Komitees, dass anlässlich des Besuches vom 14. Oktober 2017 des Präsidenten des Euro- päischen Komitees zur Verhütung von Folter in Mazedonien, der Premiermi- nister persönlich konkrete Handlungen zusicherte, um der unheilvollen Situ- ation im Gefängnissystem zu begegnen und die Regierung verpflichtete, die Situation zu beheben (vgl. news auf www.cpt.coe.int). Strategische Pläne, basierend auf Analysen und mit 13 strategischen Zielen, wurden bereits in der mazedonischen Antwort vom 17. März 2016 zum Besuch vom 7. bis
17. Oktober 2014 erwähnt. Die Planung für Veränderungen geht ins Jahr 2009 zurück, wobei die Ausformulierung der Pläne 2013/2014 unter Mitwir-
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kung von Exponenten des Europarates geschehen sei. Eine Entwicklungs- strategie wurde sodann bereits in der Antwort vom 20. Dezember 2012 er- wähnt. Mazedonien hat auch mit seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den Be- richt reagiert; Fortschritte sind zu erwarten. Die Schlussfolgerungen des ak- tuellen Berichts vom 12. Oktober 2017 des Komitees erlauben indes nicht, auf eine sofortige Besserung abzustellen. Wie die getroffenen Massnahmen greifen, wird namentlich die weitere Berichterstattung des Komitees zeigen. Damit ist die vorliegende Auslieferung an Mazedonien nicht ohne weiteres möglich. Mazedonien ist indes sehr wohl Vertragspartei insbesondere der massgebenden Menschenrechtsübereinkommen und hat sich eingebunden in die völkerrechtlichen Mechanismen von Berichterstattungen und Individu- albeschwerden, nicht zuletzt an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Angehöriger einer Minderheit oder politisch aktiv gewesen zu sein und die Auslieferung betrifft ein gemeinrechtliches Delikt. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Mazedonien mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Die Auslieferung nach Mazedonien ist daher zu bewilligen, unter den in sol- chen Fällen üblichen Garantien.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. E).
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).
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6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen grundsätzlich gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungs- gesuch abzuweisen.
7. Insgesamt ist die Auslieferung an Mazedonien unter Garantien zulässig, ins- besondere dass die Haftbedingungen des Ausgelieferten nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen. Die weiteren gegen die Auslieferung erhobenen Rügen gehen fehl.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).
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E. 10 Dezember 1984 gegen Folter) vom 5. Juni 2015 bedauert ebenfalls, un- vollständige Antworten und Informationen erhalten zu haben. Es verweist in Bezug auf die Situation in Haftanstalten auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter. Der Länderbericht vom 8. Mai 2013 des Komitees zum Internationalen Pakt über bürgerliche und zivile Rechte, S. 47, hält u.a. fest, dass Mazedonien rund EUR 52 Mio. in die Renovation des Gefängnisses Idrizovo investiert habe, davon EUR 46 Mio. aus einem Dar- lehen der Entwicklungsbank des Europarates. Der Jahresbericht 2015/16 von Amnesty International geht für Mazedonien hauptsächlich auf Regierungskorruption, Überwachung der Bürger durch Te- lefonmitschnitte und die Rechte von Flüchtlingen und Migranten ein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zustän- dige mazedonische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt: "1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
- Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten, wird ge- währleistet.
- Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
- Die mazedonischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis ver- legt, informieren die mazedonischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung."
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.289
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Sachverhalt:
A. A. war von Mazedonien am 27. Mai 2016 zur Verhaftung zwecks Ausliefe- rung ausgeschrieben worden. Am 25. Juni 2017 wurde er in Koblenz bei der Einreise in die Schweiz festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Die Einvernahme von A. erfolgte am 26. Juni 2017. Dabei war er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Das BJ er- liess am 27. Juni 2017 den Auslieferungshaftbefehl (act. 6.1–6.4).
B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 ersuchte das mazedonische Justizministe- rium die Schweiz um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheits- strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli 2013 wegen Drogenhandels (act. 6.5).
C. RA B. wurde A. am 12. Juli 2017 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand be- stellt. A. wurde am 13. Juli 2017 nochmals einvernommen und nahm mit Schreiben von RA B. vom 24. August 2017 zum Auslieferungsersuchen Stel- lung (act. 6.6–6.9).
D. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 12. September 2017 die Auslieferung von A. an Mazedonien (act. 6.10).
E. Dagegen erhob A. persönlich Beschwerde (act. 1; Schreiben datiert per
13. Oktober 2017, Versandstempel vom 17. Oktober 2017).
Das BJ reichte, auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 19. Ok- tober 2017, die Akten am 23. Oktober 2017 ein (act. 3, 6).
A. machte mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 (Poststempel: 24. Okto- ber 2017) ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. Er schreibt da- rin, aus der Untersuchungshaft entlassen werden zu wollen, um seine Un- schuld und die Missstände in der mazedonischen Justiz beweisen zu können (act. 7 S. 4). Sinngemäss stellt er damit begleitend (akzessorisch) zur Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid ebenfalls ein Haftentlassungs- gesuch. Weitere Eingaben von ihm erfolgten am 10. November 2017 (act. 9) sowie 20. November 2017 (act. 13).
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Das BJ verzichtete am 15. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort, was dem Beschwerdeführer am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset-
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zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kan- tonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Der Verfolgte erhielt den angefochtenen Entscheid am Donnerstag, 14. September 2017 (act. 6.11). Die Beschwer- defrist begann damit am Freitag, 15. September 2017 zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Da der letzte Tag der Frist der Samstag, 14. Oktober 2017, gewesen wäre, endete sie erst am nächsten Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), mithin am Montag, 16. Oktober 2017. Wie sich aus der Bestätigung vom 18. Oktober 2017 ergibt, hat der Verfolgte die Beschwerde im Laufe des Montags, 16. Oktober 2017, an Mitarbeiter des Gefängnisses zum Versand übergeben (act. 4.1). Das Rechtsmittel wurde innert laufender 30-Tages- Frist und somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen gegen das mazedonische Strafverfahren. Die Vorschriften des mazedonischen Rechtes zu Zeugen in Strafsachen seien verletzt worden. Die Zeugenaussagen seien wenig glaub- haft, widersprüchlich und hätten sich im Laufe des Verfahrens verändert. Die Zeugen würden selbst Umgang mit Marihuana pflegen. Einer von ihnen habe denn auch das Rauschgift bei ihm versteckt haben müssen. Er habe eine Unternehmung, arbeite legal, liebe seine Familie und hätte nie so etwas ge- macht. Die Länge der Strafe sei ohnehin unverhältnismässig im Vergleich zum leichten Vorwurf; so werde sein Leben, das seiner Familie und seiner Tochter zerstört (act. 1 S. 2 f., 4). Er werde nach einem Strafvollzug womög- lich seine betagten Eltern nicht mehr sehen (act. 7 S. 2). Im Strafurteil werde eine negative Person beschrieben, die er in seinem Herzen nicht sei. Das Strafgericht habe die wahre Situation falsch dargestellt (act. 7 S. 1)
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Vor der Vorinstanz brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand vor, aus dem Gerichtsurteil ergebe sich nicht, ob das vom Beschwerdeführer der Polizei übergebene Marihuana aus dem Besitz des Beschwerdeführers stamme. Stamme es nicht aus seinem Besitz, wäre das Abgeben gemäss dem Rechtsbeistand in der Schweiz nicht verboten gewesen (act. 6.8 S. 3 f.). 3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 3.3 Die Auslieferung wird im Wesentlichen für folgenden Sachverhalt ersucht: Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2012 in seinem Haus 1 Gramm Marihuana verkauft. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am folgenden Tag seien in einem Küchenschrank weitere 5.7 Gramm gefunden worden. Weitere zwei Säcklein Marihuana mit 89.3 Gramm habe der Beschwerde- führer am 27. Februar 2012 der Polizei übergeben. Das mazedonische Straf- urteil verweist auf eine Betäubungsmittel-Analyse und geht davon aus, dass die Menge von 89.3 Gramm ursprünglich ebenfalls für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen
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vorgeworfene Verhalten kann in der Schweiz prima facie unter den Tatbe- stand des Art. 19 Abs. 1 BetMG subsumiert werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer namentlich (lit. b) Betäu- bungsmittel unbefugt lagert, befördert oder (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder (lit. d) Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt oder (lit. g) zu einer Widerhandlung nach den vorgenannten Buchsta- ben Anstalten trifft. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Erwägung 3.2 oben). Es ist denn auch nicht Aufgabe des Auslieferungsgerichts, ausländische Strafurteile als Appellationsinstanz zu überprüfen. 3.4 Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sodann auch keinen taug- lichen Alibibeweis dar: Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fragli- chen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, anlässlich der mündlichen Urteils- verkündung vor dem mazedonischen Gericht nicht anwesend gewesen zu sein. Am 11. Juli 2013 habe das Gericht sein Urteil nicht gefällt. Dies alles ergebe sich auch aus der Interpol-Ausschreibung, wonach Gelegenheit zur Wiederholung des in Abwesenheit durchgeführten Gerichtsverfahrens ge- währt werde (act. 1 S. 1 f.; act. 6.8 S. 4). 4.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechts- hilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessens- spielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). 4.3 Gemäss dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Urteil des Amtsge- richts Strumica vom 11. Juli 2013 ist es in Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers und seines Verteidigers ergangen. Das Schreiben des Amtsgerichts
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vom 10. Juli 2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei im normalen Strafverfahren in seiner Anwesenheit (act. 6.5). Der Wortlaut der Ausschreibung in den polizeilichen Fahndungssystemen ist nicht mass- gebend. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine Zusicherung der Wiederholung des ma- zedonischen Strafverfahrens einholen könnte oder müsste. Die Rüge geht so fehl.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Strafverfahren habe sich im Jahre 2012 ereignet, einem Jahr in welchem Menschen nur für ihre politische Mei- nung ins Gefängnis geschickt worden seien und die Justiz korrumpiert wor- den sei (act. 1 S. 3; act. 7 S. 1). Aus diesen Gründen habe er feststellen müssen, dass sein Leben in Gefahr sei und von jeder für Menschenrechte zuständigen Behörde geschützt werden müsse (act. 7 S. 2). Die Zustände in mazedonischen Gefängnissen seien unakzeptabel. Es wür- den schlechte hygienische Zustände herrschen, die Zellen seien schlecht belüftet, überbesetzt und hätten zu wenig Licht, dies neben weiteren Miss- ständen. Nach Aussagen seines Rechtsbeistandes würden zwei Drittel aller Gefangenen in demselben Gefängnis untergebracht (act. 1 S. 4; act. 6.8 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer belegt seine Ausführungen namentlich mit Hinweisen auf "Youtube"-Videos zur Korruption in Mazedonien und den eingereichten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 17. März 2016 (betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014). 5.2 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. De- zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europa- rates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Überein- kommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter an- derem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträ- gen verbunden.
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5.3 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b). 5.3.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.3.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine
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menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 5.4 Der Bericht von Amnesty International für das Jahr 2012 (S. 280–282) be- stätigt die Aussagen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz in jenem Jahr nicht. Das Landesprofil Mazedonien des EGMR weist auf keine Pilotverfahren oder besondere Situationen hin (Link zum Profil unter http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=press/ factsheets&c=#n1347 951547702_pointer). 5.5 Der Beschwerdeführer bezieht seine Rügen zu den Zuständen in mazedoni- schen Gefängnissen aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Ver- hütung von Folter vom 17. März 2016 (nachfolgend "Komitee"; betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014). Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106). Am 12. Oktober 2017 ist der Bericht des gleichen Komi- tees zum Besuch vom 6. bis 9. Dezember 2016 ergangen. Das Komitee hält darin in seinen einleitenden Bemerkungen fest, dass hunderte von Gefange- nen in Haftbedingungen seien, welche nach wiederholter Einschätzung des Komitees unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen könnte (S. 5 Ziff. 6). In Mazedonien waren im Dezember 2016 1840 Gefangene im Gefängnis Idrizovo (offizielle Kapazität 900), 359 im Gefängnis Stip (offizielle Kapazität
210) und 200 im Untersuchungsgefängnis Skopje (offizielle Kapazität 200)
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untergebracht (S. 5 Ziff. 7). Misshandlungen durch Personal und Mitgefan- gene seien ernsthafte Probleme im Gefängnis Idrizovo (S. 6 f.), wo auch die Korruption im ganzen Gefängnis verbreitet sei. Im Gefängnis Stip habe das Komitee dazu vereinzelte Meldungen erhalten (S. 8). Mit Ausnahme des Un- tersuchungsgefängnisses Skopje hätten die Haftanstalten zu wenig Perso- nal. Die Führung des Gefängnissystems und Ausbildung des Personals sei generell ungenügend (S. 9–11). Die Haftbedingungen namentlich in bestimmten unrenovierten Teilen des Gefängnisses Idrizovo "könnten unter Berücksichtigung des in dieser Sache massgebendsten Entscheides des EGMR sicherlich als unmenschlich und erniedrigend gelten" (S. 12 Ziff. 23 mit Bezug auf Mursic v. Croatia [Grand Chamber] vom 20. Oktober 2016, Ziff. 137 bis 141). Inmitten dieses "Meeres an Elend" (so der Bericht) habe die Delegation einen Trakt mit Zellen ohne Überbelegung und Teppichen auf dem Boden, Ledersofas, Plasma-TVs, Kühlschränken und individuellen Klimaanlagen gefunden, bezahlt von den Insassen. Die gefälligen Gemeinschaftsräume seien u.a. mit einem Aqua- rium und einem Fitnessraum ausgestattet. Es sei dies eine Manifestation ei- nes korrupten Systems und zeige, wo die Macht im Gefängnis Idrizovo liege. Das Gefängnis Stip sei überbelegt. Die Haftbedingungen in Trakt 2 seien speziell ungenügend (auch bezüglich Hygiene) und er sei so überbelegt, dass auch Gemeinschaftsräume in Schlafräume umgewandelt worden seien. Die Belüftung sei in allen Trakten ungenügend, die Zellen im Sommer drückend. Gemäss den Insassen laufe das Wasser zumeist nicht, sei jeden- falls nicht trinkbar und es müssten Flaschen mit Wasser gekauft werden. Die Zentralheizung habe beim Besuch nicht richtig funktioniert, die Zellen seien ca. 12 Grad warm gewesen (S. 13 Ziff. 26). Die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Idrizovo sei mit zwei Ärzten (ei- nem Allgemeinpraktiker und einem Psychiater) und zwei Pflegerinnen für über 1800 Gefangene überfordert, die Ausrüstung ungenügend wie die Ver- sorgung selbst. Im Gefängnis Stip sei mit einem Arzt und einer Pflegerin für 359 Gefangene ebenfalls zu wenig Personal vorhanden (S. 17). Generell würden bei medizinischen Eintrittsuntersuchungen entgegen früherer Emp- fehlungen keine Verletzungen aktenmässig erfasst (S. 18 Ziff. 39). Todes- fälle in den Haftanstalten würden nicht systematisch und gründlich unter- sucht (S. 19 Ziff. 42 Gefängnis Idrizovo 9 Todesfälle im Jahr 2016, im Januar 2017 deren 3). 5.6 Das Komitee weist im Bericht vom 12. Oktober 2017 abschliessend auf seine Schlussfolgerung des Besuches im Jahre 2008 hin, wonach die nationalen Behörden ihre grundlegenden Pflichten nicht ernst zu nehmen schienen,
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Personen zu schützen, welchen ihre Freiheit entzogen worden sei. Die Be- richte in den Folgejahren hätten die Untätigkeit angesichts sehr realer Be- sorgnisse in Bezug auf das Gefängnissystem unterstrichen. Das Problem von Antworten Mazedoniens, welche weder vollständig noch verlässlich seien, habe fortgedauert. Zwar habe Mazedonien einen Strategieplan zur Reform des Gefängnissystems entwickelt und unter anderem offene und halboffene Einheiten im Idrizovo Gefängnis gebaut. Jedoch hätten sich die verwahrlosten Haftbedingungen für hunderte von Gefangenen im Idrizovo Gefängnis in den letzten 10 Jahren verschlechtert, was der jüngste Bericht unzweideutig zeige. Gefangene seien zudem nicht sicher. In der Umsetzung ("in practice") sei nichts getan worden, um das Fehlen einer professionellen Führung der Gefängnisse anzugehen oder um ein Corps mit einer genügen- den Zahl von gutausgebildeten Gefängnisbeamten zu entwickeln. Ohne diese systemischen Probleme anzugehen würden auch neue Gefängnisbau- ten nicht den Übergang zu einem modernen Gefängnissystem zeigen, son- dern vielmehr Symbole einer Unfähigkeit zur Reform darstellen, welche ebenfalls in einen Zustand der Vernachlässigung fallen. Die Untätigkeit habe sodann zu endemischer Korruption geführt, besonders im Idrizovo Gefäng- nis. Das Komitee vertraue darauf, dass die Antwort auf seinen Bericht zeigen werde, dass die Empfehlungen nun nicht nur mit Absichtserklärungen son- dern mit konkreten Massnahmen umgesetzt werden (S. 23 Ziff. 50). 5.7 Der Bericht des Ausschusses gegen Folter (des UN-Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter) vom 5. Juni 2015 bedauert ebenfalls, un- vollständige Antworten und Informationen erhalten zu haben. Es verweist in Bezug auf die Situation in Haftanstalten auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter. Der Länderbericht vom 8. Mai 2013 des Komitees zum Internationalen Pakt über bürgerliche und zivile Rechte, S. 47, hält u.a. fest, dass Mazedonien rund EUR 52 Mio. in die Renovation des Gefängnisses Idrizovo investiert habe, davon EUR 46 Mio. aus einem Dar- lehen der Entwicklungsbank des Europarates. Der Jahresbericht 2015/16 von Amnesty International geht für Mazedonien hauptsächlich auf Regierungskorruption, Überwachung der Bürger durch Te- lefonmitschnitte und die Rechte von Flüchtlingen und Migranten ein. 5.8 In seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den jüngsten Bericht des Komi- tees verweist die Regierung Mazedoniens darauf, dass sie es sich zum stra- tegischen Ziel gesetzt habe, Misshandlungen und Korruption im Gefängnis- system anzugehen und dazu eine Reihe von Massnahmen und Handlungen anvisiert habe. Unter Beteiligung von Exponenten des Europarates habe im Juni 2016 eine Situationsbeurteilung stattgefunden und es seien zwei Ar-
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beitsgruppen eingesetzt worden, welche zwei Nulltoleranz-Strategien (Miss- handlungen/Korruption) erarbeitet hätten. Diese seien im März 2017 von der zuständigen Regierungsstelle angenommen worden. Weitere Arbeitsgrup- pen beschäftigten sich mit der Professionalisierung der Führung im Gefäng- niswesen. Es sei weiter geplant, das Gesetz über den Strafvollzug Ende 2017 zu revidieren und eine neue Kommission für den Strafvollzug zu schaf- fen. Die Analyse habe gezeigt, dass ihr Fehlen Unzulänglichkeiten begüns- tigt habe. Im Februar 2017 seien insgesamt 90 Vollzugsbeamte durch Ein-Tages-Trai- nings mit den Strategien vertraut gemacht worden. Protokolle zur Aktenfüh- rung und Berichterstattung seien angepasst worden und seit Mai 2017 in al- len Haftanstalten implementiert worden. Ein Verhaltenskodex für Vollzugs- beamte sei erstellt worden und werde ihnen bekanntgemacht und verteilt. Das Thema Menschenrechte sei im Jahr 2017 in die regelmässige Weiter- bildung aufgenommen worden. Die Staatliche Kommission zur Verhütung von Korruption sei mit einem Memorandum beauftragt worden, regelmässige Trainings für Vollzugsbeamte zum Thema Korruption anzubieten, beginnend im Juni 2017. Die Empfehlungen zur Personalausstattung würden sorgfältig studiert und angemessen bei der Definition und Umsetzung der strategi- schen Ziele berücksichtigt. Die Empfehlungen zu den Haftbedingungen im Gefängnis Idrizovo würden jede einzeln geprüft und es werde entsprechend bei allen in der nächsten Periode gehandelt. Das Gesundheitswesen im Ge- fängnis würde zurzeit dem Gesundheitsministerium übertragen. 5.9 Die Intensität und nicht zuletzt die Verbreitung der von den Organen der Eu- ropäischen Konvention zur Verhütung von Folter, der sowohl Mazedonien wie auch die Schweiz angehören, deutlich angemahnten Mängel und Miss- stände im Gefängniswesen Mazedoniens lassen ernsthaft befürchten, dass auch der Beschwerdeführer im mazedonischen Gefängnissystem einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Anders als bei früheren Berichten zeigt die Webseite des Komitees, dass anlässlich des Besuches vom 14. Oktober 2017 des Präsidenten des Euro- päischen Komitees zur Verhütung von Folter in Mazedonien, der Premiermi- nister persönlich konkrete Handlungen zusicherte, um der unheilvollen Situ- ation im Gefängnissystem zu begegnen und die Regierung verpflichtete, die Situation zu beheben (vgl. news auf www.cpt.coe.int). Strategische Pläne, basierend auf Analysen und mit 13 strategischen Zielen, wurden bereits in der mazedonischen Antwort vom 17. März 2016 zum Besuch vom 7. bis
17. Oktober 2014 erwähnt. Die Planung für Veränderungen geht ins Jahr 2009 zurück, wobei die Ausformulierung der Pläne 2013/2014 unter Mitwir-
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kung von Exponenten des Europarates geschehen sei. Eine Entwicklungs- strategie wurde sodann bereits in der Antwort vom 20. Dezember 2012 er- wähnt. Mazedonien hat auch mit seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den Be- richt reagiert; Fortschritte sind zu erwarten. Die Schlussfolgerungen des ak- tuellen Berichts vom 12. Oktober 2017 des Komitees erlauben indes nicht, auf eine sofortige Besserung abzustellen. Wie die getroffenen Massnahmen greifen, wird namentlich die weitere Berichterstattung des Komitees zeigen. Damit ist die vorliegende Auslieferung an Mazedonien nicht ohne weiteres möglich. Mazedonien ist indes sehr wohl Vertragspartei insbesondere der massgebenden Menschenrechtsübereinkommen und hat sich eingebunden in die völkerrechtlichen Mechanismen von Berichterstattungen und Individu- albeschwerden, nicht zuletzt an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Angehöriger einer Minderheit oder politisch aktiv gewesen zu sein und die Auslieferung betrifft ein gemeinrechtliches Delikt. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Mazedonien mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Die Auslieferung nach Mazedonien ist daher zu bewilligen, unter den in sol- chen Fällen üblichen Garantien.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. E).
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).
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6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen grundsätzlich gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungs- gesuch abzuweisen.
7. Insgesamt ist die Auslieferung an Mazedonien unter Garantien zulässig, ins- besondere dass die Haftbedingungen des Ausgelieferten nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen. Die weiteren gegen die Auslieferung erhobenen Rügen gehen fehl.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zustän- dige mazedonische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:
"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten, wird ge- währleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die mazedonischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis ver- legt, informieren die mazedonischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung." 3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).