Auslieferung an die Republik Kosovo. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A., gestützt auf den Haft- befehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ersuchte daraufhin die Repub- lik Kosovo mit Schreiben vom 6. Juni 2017 um die Zusicherung von Gegen- recht und Beachtung des Spezialitätsprinzips sowie um Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten im Auslieferungsfall (act. 6.2). Sol- che gingen mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 ein (act. 6.3 Garantieschreiben vom 14. Juni 2017) und wurden am 31. August 2017 nach Rückfrage des BJ ergänzt (act. 6.9, 6.10).
C. Am 22. Juni 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Staatsanwaltschaft Aargau gleichentags mit der Festnahme. Diese nahm A. am 28. Juni 2017 fest, versetzte ihn in Auslieferungshaft und führte eine Einvernahme durch. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Am 24. Juli 2017 liess A. seine schriftliche Stellungnahme beim BJ einreichen (act. 6.4–6.8).
D. Das BJ erliess am 7. September 2017 den Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslie- ferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 6.11).
E. Dagegen erhob A. am 3. Oktober 2017 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. September 2017 sei auf- zuheben; dem kosovarischen Auslieferungsersuchen vom 5./15. Juni 2017 sei nicht stattzugeben.
2. A. sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Septem- ber 2017 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit einer Rückweisung sei die Weisung an die Vorinstanz zu verbinden, der ersuchenden Behörde eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist anzusetzen, ihr Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV zu ergänzen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Als Beilage reicht das BJ das inzwi- schen eingegangene Rechtshilfeersuchen der Republik Kosovo vom 6. Sep- tember 2017 ein, wonach um Befragung von A. ersucht wird (act. 6.13).
Die Replik vom 10. November 2017 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Duplik des BJ wurde am 15. November 2017 eingereicht (act. 11). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Dieser nahm daraufhin am 23. November 2017 unaufge- fordert Stellung (act. 13). Seine Stellungnahme wurde dem BJ am 24. No- vember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, im Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens würden die minimalen, gesetzlich erforderlichen Angaben fehlen und es sei ihm damit verunmöglicht, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Das Ersuchen würde kaum Angaben zu Ort, Zeit und Umständen der be- haupteten Tat enthalten und sei daher unzulässig, zumal genauere Angaben gestützt auf die Einvernahme von B. im November 2016 möglich seien. Einem Auslieferungsersuchen, das aus Gründen mangelnder Sorgfalt oder gar bewusst nur eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung enthalte, dürfe nicht entsprochen werden (act. 1 S. 7 f. Ziff. 17, 19–21; act. 9 S. 2 Ziff. 2, 4). 2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist. In einem Ersuchen sind aufzuführen (Art. 28 Abs. 2 lit. a bis lit. d IRSG): (lit. a) die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; (lit. b) der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; (lit c) die rechtliche Bezeichnung der Tat; (lit. d.) mög- lichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. Die Sachverhaltsdarstellung muss gemäss Art. 10 Abs. 2 IRSV mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten. Sie kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV
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250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 2.3 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB; BGE 141 IV 61 E. 4.1 f. mit der Abgrenzung zu Mord). Anstiftung begeht, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 2.7; 128 IV 11 E. 2a S. 15; 127 IV 122 E. 1 S. 125, E. 4a S. 130 f., je mit Hinweisen). A. soll gemäss der Sachverhaltsdarstellung des kosovarischen Ausliefe- rungsersuchens im Jahr 2012 in der Schweiz zusammen mit C. aus Rache den Mord von D. geplant haben. In diesem Zusammenhang sollen die beiden (A. und C.) drei Personen, B. sowie E. und F., beauftragt haben, die Tat durchzuführen. Dazu sollen sie den Beauftragten einen Betrag in Höhe von CHF 100'000.-- versprochen und übergeben haben. Am 23. Juni 2014 sollen B. sowie E. und F. im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) im Rahmen einer ver- meintlichen Drogenübergabe den D. mit einer automatischen Schusswaffe getötet haben. Damit hätte A. im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB "prima facie" den Tatbestand der Anstiftung zur vollendeten vorsätzli- chen Tötung erfüllt. Ob nicht sogar Mord vorläge, kann offenbleiben. Denn bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht be- rücksichtigt (so Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, N. 26 f. zu Art. 35 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 584 f.). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer scheint zwar in der Schweiz als Anstifter tätig gewesen zu sein, aber die Haupttat wurde im Kosovo begangen (über die ganze Problematik vgl. POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 16 zu Art. 8 StGB,
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m.w.H.). Ferner wurde in der Schweiz diesbezüglich kein Verfahren eröffnet, so dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IRSG ohne weiteres erfüllt wären, selbst wenn eine konkurrierende schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 8 StGB vorläge.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Sachverhaltsschilderung ihm auch sein Recht zum Alibibeweis verwehre. Sie sei zu unbestimmt, obwohl eine genauere Schilderung möglich sei. Effektiv vorhandene Angaben zu Zeit und Ort seien bewusst zurückgehalten worden. Denn aus den kosovari- schen Untersuchungsakten gebe es Hinweise auf ein Einvernahmeprotokoll aus dem November 2016 (act. 1.7), das belastende Aussagen eines Zeugen B. enthalten würde. Hieraus wären die näheren Tatumstände ersichtlich. Al- les deute darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Alibibeweis habe ver- unmöglicht werden sollen (act. 1 S. 7 f. Ziff. 18, 20; act. 9 S. 2 Ziff. 3). 3.2 Das Auslieferungsgericht ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im Auslie- ferungsbegehren gebunden. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachge- richts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis füh- ren, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 674 f.). Die Führung des Alibibeweises setzt, worauf das Bundesgericht bereits in BGE 113 Ib 276 E. 3b S. 282 hinwies, einen präzis begrenzten Anwendungs- fall voraus: Die Anwesenheit der Person am Ort der Tat muss eine notwen- dige Voraussetzung des Sachverhaltsvorwurfes sein. Vorliegend geht es je- doch nicht darum, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) getötet habe, sondern um die örtlich weniger ge-
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bundene vorgängige Planung und Anstiftung dazu. Gibt es, wie im vorliegen- den Fall, keine rasch greifbaren und eindeutig entlastenden Beweise, so ist im ersuchenden Staat über den strafrechtlichen Vorwurf zu befinden. Denn dort wird das Strafverfahren geführt und dort, und nicht im schweizerischen Auslieferungsverfahren (einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, vgl. BGE 139 II 404 E. 6) soll und kann der Beschwerdeführer seine Verteidigungs- rechte geltend machen. Damit einhergehend, kann aus Art. 53 IRSG auch nicht geschlossen werden, ein Ersuchen sei mangelhaft, weil es den Alibibe- weis erschwere oder verunmögliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006, E. 6.3). Schliesslich ist die Republik Ko- sovo auch nicht gehalten, den Inhalt eines spezifischen Einvernahmeproto- kolls (act. 1.7), welches dem Gericht ohnehin nicht in beglaubigter Überset- zung vorliegt, zur Sachdarstellung ihres Ersuchens zu verwenden, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Auch die Auseinandersetzung über dessen Korrektheit oder Massgeblichkeit ist dem Strafverfahren vorbehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4 Aufl., Bern, 2014, N. 273).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, das Strafverfahren in der Republik Kosovo weise gravierende Verfahrensmängel auf. Eine Auslie- ferung würde daher Art. 29 BV, Art. 6 EMRK sowie den schweizerischen ordre public verletzen. So sei ihm kein Verteidiger bestellt worden, obwohl zentrale Belastungszeugen befragt worden und andere Parteien vertreten gewesen seien. Auch sei der Belastungszeuge missbräuchlich belehrt und befragt worden, nämlich ohne Hinweis auf sein Mitwirkungsverweigerungs- recht; weiter habe er seine Belastungen auf Gott bekräftigen müssen. So- dann würden Entlastungsbeweise unterdrückt, denn Belastungszeugen in Untersuchungshaft hätten von den Verteidigern nicht befragt werden kön- nen. Die Schweizer Strafprozessordnung erlaube es jedoch nicht, dass ent- lastende Beweismittel von Untersuchungsführenden unterdrückt würden. Dies wäre als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB zu prüfen. Schliesslich sei ein Belastungszeuge offensichtlich unglaubwürdig (act. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f., 26, 28 f.; act. 1 S. 11 Ziff. 30–33; act. 9 S. 3 Ziff. 5–7).
E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
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SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird eben- falls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b; MEYER-LADE- WIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 92–95).
E. 4.3 Die Republik Kosovo hat die entsprechenden Menschenrechtsverträge nicht unterzeichnet, hat im vorliegenden Verfahren der Schweiz aber Garantien (vgl. Art. 80p Abs. 1 IRSG) abgegeben, ihre Standards einzuhalten: Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensrechte gemäss der Art. 2 Abs. 3, 9, 14, 15 und 26 des UNO-Paktes II gewährt werden und dass er nicht durch ein Sondergericht beurteilt werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit fehl, als andere Staaten weitergehenden oder diese detail- lierenden Lösungen des Schweizer Gesetzgebers in der Strafprozessord- nung nicht folgen müssen. Die EMRK und damit der regionale Menschen- rechtsstandard Europas stellt keine detaillierten Vorschriften auf zur Beleh- rung von Zeugen bzw. zur Bekräftigung ihrer Aussagen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Fragen an Belastungszeugen) gilt auch nicht uneingeschränkt im Er- mittlungsverfahren (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, a.a.O., Art. 6 N. 239) und die kontradiktorische Gegenüberstellung kann insbesondere auch vor Gericht geschehen (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 541 f.). Aus dem Rechts- hilfeersuchen der Republik Kosovo vom 30. August 2017 (act. 6.13) ergibt sich weiter, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt bestellt wurde.
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Art. 6 EMRK ist sodann zwar nicht ausdrücklich in den abgegebenen Garan- tien enthalten, indes der Art. 14 UNO-Pakt II mit dem weitgehend gleichen Schutzgehalt (vgl. KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz,
3. Aufl., Basel, 2013, S. 529). Der Beschwerdeführer kann somit eine ihn betreffende drohende Verletzung nicht ernsthaft dartun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Anzeichen fehlen, dass das ausländische Strafverfah- ren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mi- nimalgarantien nicht erfüllt. Die Rüge ist demnach unbegründet.
E. 5 Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
E. 5.1 Weiter befürchtet der Beschwerdeführer eine drohende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität (Verletzung von Art. 37 Abs. 3 IRSG) nach sei- ner Auslieferung. Er verweist dafür auf seine Stellungnahme vor dem BJ so- wie den dort eingereichten Menschenrechtsbericht des US Department of State aus dem Jahr 2016. Danach sei ungeahndete Korruption ein weitver- breitetes Problem in der Republik Kosovo. Auch gebe es Berichte über Miss- handlungen von Personen in Polizeiverhaft sowie nicht den Standards ent- sprechende Räumlichkeiten einhergehend mit Drogenmissbrauch, Korrup- tion und Bevorzugungen in Gefängnissen. Es gebe längere Untersuchungs- haft vor einem Gerichtsurteil und Ineffektivitäten in der Justiz (act. 1.2 S. 11 Ziff. 33). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass Garantien nichts wert und realitätsfremd, d.h. faktisch unwirksam seien. Mit seiner letzten Stellung- nahme reicht er einen kritischen Artikel der NZZ vom 21. November 2017 zur EULEX ein (act. 1 S. 12 f. Ziff. 36–39; act. 9 S. 3 Ziff. 8; act. 13, 13.1).
E. 5.2.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3 IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es
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als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen wer- den (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).
E. 5.2.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.289 vom 21. November 2017, E. 5.3; RR.2014.148 vom
E. 5.3 Nach Art. 80p Abs. 1 IRSG können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu ZIMMERMANN, a.a.O., N. 654). Ob- wohl die Republik Kosovo weder Vertragspartei der EMRK noch des UNO- Pakts II noch weiterer Menschenrechtsabkommen ist (vgl. schon oben Er- wägung 4.3), besteht mit ihr bereits ein langjähriger Auslieferungsverkehr. Nach dem BJ werden je nach Fall von diesem Staat verfolgte Personen mit oder auch ohne Einholung bestimmter Garantien ausgeliefert, auch im ver- einfachten Verfahren. In beiden Fällen seien vom BJ bisher keine Verletzun- gen wesentlicher Verfahrensrechte festgestellt worden. Das BJ führt weiter aus, dass die dortigen Behörden nach wie vor von der EULEX observiert und begleitet werden. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass die abgege- benen Garantien missachtet werden könnten. Ein solches hätte denn ge- mäss BJ auch zur Folge, dass dieser Staat von der Schweiz und wohl auch
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von anderen europäischen Staaten in bestimmten Fällen keine Rechtshilfe mehr erhalten würde (act. 6 S. 3, 6.11 S. 3 Ziff. 5.1).
Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer nicht die Todesstrafe drohe und keine Beein- trächtigung seiner physischen oder psychischen Integrität (Wahrung der Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II wie auch von Art. 3 EMRK) und dass die Situation des Beschwerdeführers in staatlicher Obhut aufgrund seiner politi- schen Meinungen oder Handlungen, seiner Angehörigkeit zu einer Gruppe, seiner Rasse, Religion oder Nationalität nicht erschwert werden dürfe. Seine Gesundheit(sversorgung) müsse zureichend sichergestellt sein. Weiter er- hielt die Schweiz die Einhaltung des Spezialitätsprinzips unter Verweis auf Art. 15 des UNO-Paktes II zugesichert. Sodann erhielt die Schweiz bezüglich Monitoring die Zusicherung, dass jeder ihrer Repräsentanten ohne Voran- meldung und ohne Überwachung den Beschwerdeführer besuchen, sich über den Verfahrensstand informieren und Verfahrensschritten beiwohnen könne sowie dass auch der Beschwerdeführer den Kontakt herstellen könne. Schliesslich wurde der Schweiz die Zustellung des Endentscheides zugesi- chert.
E. 5.4 Auch die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Kosovo regelmässig zugelassen, zumeist unter Garantien (vgl. Entscheide RR.2016.37 vom 11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom 16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012 (alle betr. Strafvollzug). Im Entscheid RR.2010.233/254 vom 4. April 2011 schützte das Bundesstrafgericht entsprechend (unter Ga- rantien) eine Auslieferung wegen Mordes, unter anderem gestützt auf einen in der dortigen E. 5.3 dargestellten Bericht des EDA. Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom
23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wurden. Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Urteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.37; Urteil 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.38; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betr. RR.2010.233/254; Urteil 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 betr. RR.2015.298).
E. 5.5 Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier mas- sgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2 oder dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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gende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Gestützt auf ein Abkom- men vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäi- sche Komitee gegen Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tä- tigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo mit Besuchen in den Jahren 2010 und 2015 weiter. Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106). Beim Besuch des Komitees vom 15. bis 22. April 2015 war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Be- richt vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4–6). Die Situation in den Polizeieinrichtungen habe sich in gewisser Weise verbessert, während dem Komitee noch stets eine bedeutende Zahl von Misshandlungen (Schläge, Stösse, Tritte) im Zusammenhang mit Einvernahmen zwecks Er- reichen eines Geständnisses oder bei der Festnahme zugetragen worden sei (S. 10 f.). Der Zugang zu einem Anwalt schien nicht in allen Situationen gewährleistet (S. 13). In den Gefängnissen habe sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Be- richte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefängnis (Dubrava) habe der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fort- schritte verzeichnet (S. 17, 19–21). Der Zustand der Zellen sei in den ver- schiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich, was auch für die Polizeiein- richtungen gelte (S. 16, 21 f.). Das Haftregime für Untersuchungshäftlinge sei im Allgemeinen nicht zufriedenstellend ("poor") und es bestehe kein An- spruch auf Besuche (S. 23–25, 34).
E. 5.6 Die dem BJ gemachten Zusicherungen decken den Inhalt fast des gesamten UNO-Paktes II ab (vgl. vorstehende Erwägungen 4.3 und 5.3) und sind teil- weise noch spezifischer auf die Haftsituation zugeschnitten. Dem Beschwer- deführer wird ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehört auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Per- sonengruppe an. Dies macht er auch nicht substanziiert geltend. Seine Vor- bringen beschreiben vielmehr eine vage allgemeine Bedrohungslage (vgl. act. 1 S. 5 f. Ziff. 10–14 Drohungen, Erpressungen aufgrund von Neid und wirtschaftlichem Erfolg) oder richten sich allgemein gegen die Situation in der Republik Kosovo. Damit ist aber weder glaubhaft gemacht noch er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer das "nor- male“ Mass an Beeinträchtigungen übersteigenden besonderen Gefährdung ausgesetzt ist – geschweige denn einer, die auch mit Garantien nicht beho- ben werden könnte.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Garantien seien nicht wirk- sam. Er bringt damit eine Rüge vor, auf welche in den Beschwerdeverfahren zu Auslieferungen in die Republik Kosovo RR.2010.233 respektive RR.2015.298 (letzterer zum Strafvollzug; vgl. Erwägung 5.4) nicht näher ein- zugehen war und welche im Rahmen des Urteils des Bundesgerichts 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016, E. 1.3, keine Grundsatzfrage darstellte. Das BJ ersuchte vorliegend um und erhielt bezüglich Monitoring bereits Ga- rantien (vgl. Erwägung 5.3, 2. Absatz). Diese Garantien stimmen teilweise mit denjenigen überein, welche das Bundesgericht in einem Entscheid be- züglich Russland im Urteil BGE 134 IV 156 E. 6.6–6.14 als angezeigt erach- tete.
E. 6.2 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitge- geben werden. Dies bedeutet, dass es auch der schweizerischen diplomati- schen Vertretung möglich sein muss, die Einhaltung der Garantien zu über- wachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3 m.w.H.). Ob Garantien wirksam ausgestaltet sind bemisst sich anhand der gesamten konkreten Umstände (vgl. obige Erwägung 5.2.2): Per November 2016 hatte die Republik Kosovo 20 bilaterale Rechtshilfe- und Auslieferungsverträge abgeschlossen (European Commission Kosovo 2016 Report vom 9. November 2016, S. 72; zum Auslieferungsverkehr mit der Schweiz vgl. Erwägungen 1.1, 5.3). Seit dem 1. April 2016 besteht ein Sta- bilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU, der Rahmen für politi- schen Dialog und wirtschaftliche Beziehungen (Report, S. 4). Zentral ist vor- liegend die (thematische) Breite der erforderlichen und abgegebenen Garan- tien angesichts der Tatsache, dass eine verbindliche vertragliche Einbettung der Republik Kosovo in Mechanismen wie Berichterstattungen und Be- schwerdeverfahren (z.B. des UNO-Paktes II) von multilateralen Übereinkom- men fehlt und gleichzeitig in den letzten Jahren keine genügende Verbesse- rung der menschenrechtlichen Situation in den Haftanstalten festgestellt wurde (vgl. supra Erwägung 5.5). Das mit bereits reduziertem Personal be- gleitende Mandat der EULEX läuft am 14. Juni 2018 (erneut) aus. EULEX ist zudem bezüglich der Thematik von Misshandlungen durch die Polizei mehr auf strategischer denn operationeller Ebene tätig und unternimmt letzteres "nur in aussergewöhnlichen Fällen" (Antwort der EULEX vom 19. Mai 2016 auf den Bericht des Europäischen Komitees gegen Folter betr. "safeguards against ill-treatment", CPT/Inf. 2016 24, S. 28 f.). In tatsächlicher Hinsicht ermöglicht die Kenntnis des Haftortes den jederzeitigen und unangemelde- ten Besuch – die Erwartung eines jederzeitigen Besuchs dient wiederum ebenfalls der Einhaltung der materiellen Garantien. Ohne sichere Kenntnis des Ortes der Inhaftierung könnte ein Ausgelieferter auch in einem Kleinstaat
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verlegt oder die schweizerische diplomatische Vertretung sonst wie hinge- halten werden (dazu BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 und E. 6.14.2 z.T., aber nicht nur, mit Hinweis auf die Weite des russischen Staatsgebietes). Sind wie vorliegend weitgehende Garantien materiell angezeigt und befindet sich der internationale Menschenrechtsschutz der Republik Kosovo erst im Entstehen, so sind die Garantien entsprechend wirksam auszugestalten. Die Garantien des BJ sind daher in Weiterentwicklung der Praxis der Beschwer- dekammer zum Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo unter den herrschenden aktuellen Rahmenbedingungen wie folgend ergänzend zu konkretisieren: "Der diplomatischen Vertretung der Schweiz ist vom ersu- chenden Staat der Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt zu ge- ben, und zwar von sich aus, wenn er in ein neues Gefängnis verlegt wird. Weiter ist dem Ausgelieferten das Recht zu garantieren, mit dem Verteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. Den Angehörigen ist schliesslich das Recht zu garantieren, den Ausgelieferten im Gefängnis zu besuchen." Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben. Angesichts der obgenannten kritischen, amtlichen Feststellungen über den Zustand in den kosovarischen Gefängnissen erweisen sie sich als in besonderem Masse geeignet, um die Wirksamkeit des menschenrechtlichen Schutzes zu garantieren, ohne den Auslieferungsverkehr mit diesem Staat substantiell zu beeinträchtigen.
E. 7 Es sind grundsätzlich keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Die Auslieferung an die Republik Kosovo ist daher zu bewilligen, unter den vorgenannten ergänzenden Garantien. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. E).
E. 8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März
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2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).
E. 8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 5) ist daran anzurechnen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Auslieferung wird in Ergänzung zu den diplomatischen Garantien der Re- publik Kosovo vom 14. Juni 2017 und 31. August 2017 von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige kosovarische Behörde folgende zu- sätzliche Garantieerklärung abgibt: "1. Die kosovarischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis ver- legt, informieren die kosovarischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
- Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
- Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Sprenger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.278
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Sachverhalt:
A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A., gestützt auf den Haft- befehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ersuchte daraufhin die Repub- lik Kosovo mit Schreiben vom 6. Juni 2017 um die Zusicherung von Gegen- recht und Beachtung des Spezialitätsprinzips sowie um Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten im Auslieferungsfall (act. 6.2). Sol- che gingen mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 ein (act. 6.3 Garantieschreiben vom 14. Juni 2017) und wurden am 31. August 2017 nach Rückfrage des BJ ergänzt (act. 6.9, 6.10).
C. Am 22. Juni 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Staatsanwaltschaft Aargau gleichentags mit der Festnahme. Diese nahm A. am 28. Juni 2017 fest, versetzte ihn in Auslieferungshaft und führte eine Einvernahme durch. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Am 24. Juli 2017 liess A. seine schriftliche Stellungnahme beim BJ einreichen (act. 6.4–6.8).
D. Das BJ erliess am 7. September 2017 den Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslie- ferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 6.11).
E. Dagegen erhob A. am 3. Oktober 2017 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1 S. 2): "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. September 2017 sei auf- zuheben; dem kosovarischen Auslieferungsersuchen vom 5./15. Juni 2017 sei nicht stattzugeben.
2. A. sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Septem- ber 2017 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit einer Rückweisung sei die Weisung an die Vorinstanz zu verbinden, der ersuchenden Behörde eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist anzusetzen, ihr Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV zu ergänzen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Als Beilage reicht das BJ das inzwi- schen eingegangene Rechtshilfeersuchen der Republik Kosovo vom 6. Sep- tember 2017 ein, wonach um Befragung von A. ersucht wird (act. 6.13).
Die Replik vom 10. November 2017 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Duplik des BJ wurde am 15. November 2017 eingereicht (act. 11). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Dieser nahm daraufhin am 23. November 2017 unaufge- fordert Stellung (act. 13). Seine Stellungnahme wurde dem BJ am 24. No- vember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl., Bern, 2014, N. 273).
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1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, im Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens würden die minimalen, gesetzlich erforderlichen Angaben fehlen und es sei ihm damit verunmöglicht, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Das Ersuchen würde kaum Angaben zu Ort, Zeit und Umständen der be- haupteten Tat enthalten und sei daher unzulässig, zumal genauere Angaben gestützt auf die Einvernahme von B. im November 2016 möglich seien. Einem Auslieferungsersuchen, das aus Gründen mangelnder Sorgfalt oder gar bewusst nur eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung enthalte, dürfe nicht entsprochen werden (act. 1 S. 7 f. Ziff. 17, 19–21; act. 9 S. 2 Ziff. 2, 4). 2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist. In einem Ersuchen sind aufzuführen (Art. 28 Abs. 2 lit. a bis lit. d IRSG): (lit. a) die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; (lit. b) der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; (lit c) die rechtliche Bezeichnung der Tat; (lit. d.) mög- lichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. Die Sachverhaltsdarstellung muss gemäss Art. 10 Abs. 2 IRSV mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten. Sie kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV
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250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 2.3 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB; BGE 141 IV 61 E. 4.1 f. mit der Abgrenzung zu Mord). Anstiftung begeht, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 2.7; 128 IV 11 E. 2a S. 15; 127 IV 122 E. 1 S. 125, E. 4a S. 130 f., je mit Hinweisen). A. soll gemäss der Sachverhaltsdarstellung des kosovarischen Ausliefe- rungsersuchens im Jahr 2012 in der Schweiz zusammen mit C. aus Rache den Mord von D. geplant haben. In diesem Zusammenhang sollen die beiden (A. und C.) drei Personen, B. sowie E. und F., beauftragt haben, die Tat durchzuführen. Dazu sollen sie den Beauftragten einen Betrag in Höhe von CHF 100'000.-- versprochen und übergeben haben. Am 23. Juni 2014 sollen B. sowie E. und F. im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) im Rahmen einer ver- meintlichen Drogenübergabe den D. mit einer automatischen Schusswaffe getötet haben. Damit hätte A. im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB "prima facie" den Tatbestand der Anstiftung zur vollendeten vorsätzli- chen Tötung erfüllt. Ob nicht sogar Mord vorläge, kann offenbleiben. Denn bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht be- rücksichtigt (so Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, N. 26 f. zu Art. 35 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 584 f.). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer scheint zwar in der Schweiz als Anstifter tätig gewesen zu sein, aber die Haupttat wurde im Kosovo begangen (über die ganze Problematik vgl. POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 16 zu Art. 8 StGB,
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m.w.H.). Ferner wurde in der Schweiz diesbezüglich kein Verfahren eröffnet, so dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IRSG ohne weiteres erfüllt wären, selbst wenn eine konkurrierende schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 8 StGB vorläge.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Sachverhaltsschilderung ihm auch sein Recht zum Alibibeweis verwehre. Sie sei zu unbestimmt, obwohl eine genauere Schilderung möglich sei. Effektiv vorhandene Angaben zu Zeit und Ort seien bewusst zurückgehalten worden. Denn aus den kosovari- schen Untersuchungsakten gebe es Hinweise auf ein Einvernahmeprotokoll aus dem November 2016 (act. 1.7), das belastende Aussagen eines Zeugen B. enthalten würde. Hieraus wären die näheren Tatumstände ersichtlich. Al- les deute darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Alibibeweis habe ver- unmöglicht werden sollen (act. 1 S. 7 f. Ziff. 18, 20; act. 9 S. 2 Ziff. 3). 3.2 Das Auslieferungsgericht ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im Auslie- ferungsbegehren gebunden. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachge- richts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis füh- ren, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 674 f.). Die Führung des Alibibeweises setzt, worauf das Bundesgericht bereits in BGE 113 Ib 276 E. 3b S. 282 hinwies, einen präzis begrenzten Anwendungs- fall voraus: Die Anwesenheit der Person am Ort der Tat muss eine notwen- dige Voraussetzung des Sachverhaltsvorwurfes sein. Vorliegend geht es je- doch nicht darum, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) getötet habe, sondern um die örtlich weniger ge-
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bundene vorgängige Planung und Anstiftung dazu. Gibt es, wie im vorliegen- den Fall, keine rasch greifbaren und eindeutig entlastenden Beweise, so ist im ersuchenden Staat über den strafrechtlichen Vorwurf zu befinden. Denn dort wird das Strafverfahren geführt und dort, und nicht im schweizerischen Auslieferungsverfahren (einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, vgl. BGE 139 II 404 E. 6) soll und kann der Beschwerdeführer seine Verteidigungs- rechte geltend machen. Damit einhergehend, kann aus Art. 53 IRSG auch nicht geschlossen werden, ein Ersuchen sei mangelhaft, weil es den Alibibe- weis erschwere oder verunmögliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006, E. 6.3). Schliesslich ist die Republik Ko- sovo auch nicht gehalten, den Inhalt eines spezifischen Einvernahmeproto- kolls (act. 1.7), welches dem Gericht ohnehin nicht in beglaubigter Überset- zung vorliegt, zur Sachdarstellung ihres Ersuchens zu verwenden, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Auch die Auseinandersetzung über dessen Korrektheit oder Massgeblichkeit ist dem Strafverfahren vorbehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, das Strafverfahren in der Republik Kosovo weise gravierende Verfahrensmängel auf. Eine Auslie- ferung würde daher Art. 29 BV, Art. 6 EMRK sowie den schweizerischen ordre public verletzen. So sei ihm kein Verteidiger bestellt worden, obwohl zentrale Belastungszeugen befragt worden und andere Parteien vertreten gewesen seien. Auch sei der Belastungszeuge missbräuchlich belehrt und befragt worden, nämlich ohne Hinweis auf sein Mitwirkungsverweigerungs- recht; weiter habe er seine Belastungen auf Gott bekräftigen müssen. So- dann würden Entlastungsbeweise unterdrückt, denn Belastungszeugen in Untersuchungshaft hätten von den Verteidigern nicht befragt werden kön- nen. Die Schweizer Strafprozessordnung erlaube es jedoch nicht, dass ent- lastende Beweismittel von Untersuchungsführenden unterdrückt würden. Dies wäre als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB zu prüfen. Schliesslich sei ein Belastungszeuge offensichtlich unglaubwürdig (act. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f., 26, 28 f.; act. 1 S. 11 Ziff. 30–33; act. 9 S. 3 Ziff. 5–7). 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
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SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird eben- falls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b; MEYER-LADE- WIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 92–95). 4.3 Die Republik Kosovo hat die entsprechenden Menschenrechtsverträge nicht unterzeichnet, hat im vorliegenden Verfahren der Schweiz aber Garantien (vgl. Art. 80p Abs. 1 IRSG) abgegeben, ihre Standards einzuhalten: Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensrechte gemäss der Art. 2 Abs. 3, 9, 14, 15 und 26 des UNO-Paktes II gewährt werden und dass er nicht durch ein Sondergericht beurteilt werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit fehl, als andere Staaten weitergehenden oder diese detail- lierenden Lösungen des Schweizer Gesetzgebers in der Strafprozessord- nung nicht folgen müssen. Die EMRK und damit der regionale Menschen- rechtsstandard Europas stellt keine detaillierten Vorschriften auf zur Beleh- rung von Zeugen bzw. zur Bekräftigung ihrer Aussagen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Fragen an Belastungszeugen) gilt auch nicht uneingeschränkt im Er- mittlungsverfahren (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, a.a.O., Art. 6 N. 239) und die kontradiktorische Gegenüberstellung kann insbesondere auch vor Gericht geschehen (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 541 f.). Aus dem Rechts- hilfeersuchen der Republik Kosovo vom 30. August 2017 (act. 6.13) ergibt sich weiter, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt bestellt wurde.
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Art. 6 EMRK ist sodann zwar nicht ausdrücklich in den abgegebenen Garan- tien enthalten, indes der Art. 14 UNO-Pakt II mit dem weitgehend gleichen Schutzgehalt (vgl. KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz,
3. Aufl., Basel, 2013, S. 529). Der Beschwerdeführer kann somit eine ihn betreffende drohende Verletzung nicht ernsthaft dartun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Anzeichen fehlen, dass das ausländische Strafverfah- ren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mi- nimalgarantien nicht erfüllt. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5.
5.1 Weiter befürchtet der Beschwerdeführer eine drohende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität (Verletzung von Art. 37 Abs. 3 IRSG) nach sei- ner Auslieferung. Er verweist dafür auf seine Stellungnahme vor dem BJ so- wie den dort eingereichten Menschenrechtsbericht des US Department of State aus dem Jahr 2016. Danach sei ungeahndete Korruption ein weitver- breitetes Problem in der Republik Kosovo. Auch gebe es Berichte über Miss- handlungen von Personen in Polizeiverhaft sowie nicht den Standards ent- sprechende Räumlichkeiten einhergehend mit Drogenmissbrauch, Korrup- tion und Bevorzugungen in Gefängnissen. Es gebe längere Untersuchungs- haft vor einem Gerichtsurteil und Ineffektivitäten in der Justiz (act. 1.2 S. 11 Ziff. 33). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass Garantien nichts wert und realitätsfremd, d.h. faktisch unwirksam seien. Mit seiner letzten Stellung- nahme reicht er einen kritischen Artikel der NZZ vom 21. November 2017 zur EULEX ein (act. 1 S. 12 f. Ziff. 36–39; act. 9 S. 3 Ziff. 8; act. 13, 13.1). 5.2
5.2.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3 IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es
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als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen wer- den (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.2.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genü- gen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerde- führer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesge- richts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.289 vom 21. November 2017, E. 5.3; RR.2014.148 vom
5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 5.3 Nach Art. 80p Abs. 1 IRSG können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu ZIMMERMANN, a.a.O., N. 654). Ob- wohl die Republik Kosovo weder Vertragspartei der EMRK noch des UNO- Pakts II noch weiterer Menschenrechtsabkommen ist (vgl. schon oben Er- wägung 4.3), besteht mit ihr bereits ein langjähriger Auslieferungsverkehr. Nach dem BJ werden je nach Fall von diesem Staat verfolgte Personen mit oder auch ohne Einholung bestimmter Garantien ausgeliefert, auch im ver- einfachten Verfahren. In beiden Fällen seien vom BJ bisher keine Verletzun- gen wesentlicher Verfahrensrechte festgestellt worden. Das BJ führt weiter aus, dass die dortigen Behörden nach wie vor von der EULEX observiert und begleitet werden. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass die abgege- benen Garantien missachtet werden könnten. Ein solches hätte denn ge- mäss BJ auch zur Folge, dass dieser Staat von der Schweiz und wohl auch
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von anderen europäischen Staaten in bestimmten Fällen keine Rechtshilfe mehr erhalten würde (act. 6 S. 3, 6.11 S. 3 Ziff. 5.1).
Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer nicht die Todesstrafe drohe und keine Beein- trächtigung seiner physischen oder psychischen Integrität (Wahrung der Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II wie auch von Art. 3 EMRK) und dass die Situation des Beschwerdeführers in staatlicher Obhut aufgrund seiner politi- schen Meinungen oder Handlungen, seiner Angehörigkeit zu einer Gruppe, seiner Rasse, Religion oder Nationalität nicht erschwert werden dürfe. Seine Gesundheit(sversorgung) müsse zureichend sichergestellt sein. Weiter er- hielt die Schweiz die Einhaltung des Spezialitätsprinzips unter Verweis auf Art. 15 des UNO-Paktes II zugesichert. Sodann erhielt die Schweiz bezüglich Monitoring die Zusicherung, dass jeder ihrer Repräsentanten ohne Voran- meldung und ohne Überwachung den Beschwerdeführer besuchen, sich über den Verfahrensstand informieren und Verfahrensschritten beiwohnen könne sowie dass auch der Beschwerdeführer den Kontakt herstellen könne. Schliesslich wurde der Schweiz die Zustellung des Endentscheides zugesi- chert. 5.4 Auch die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Kosovo regelmässig zugelassen, zumeist unter Garantien (vgl. Entscheide RR.2016.37 vom 11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom 16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012 (alle betr. Strafvollzug). Im Entscheid RR.2010.233/254 vom 4. April 2011 schützte das Bundesstrafgericht entsprechend (unter Ga- rantien) eine Auslieferung wegen Mordes, unter anderem gestützt auf einen in der dortigen E. 5.3 dargestellten Bericht des EDA. Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom
23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wurden. Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Urteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.37; Urteil 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.38; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betr. RR.2010.233/254; Urteil 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 betr. RR.2015.298). 5.5 Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier mas- sgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2 oder dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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gende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Gestützt auf ein Abkom- men vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäi- sche Komitee gegen Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tä- tigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo mit Besuchen in den Jahren 2010 und 2015 weiter. Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106). Beim Besuch des Komitees vom 15. bis 22. April 2015 war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Be- richt vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4–6). Die Situation in den Polizeieinrichtungen habe sich in gewisser Weise verbessert, während dem Komitee noch stets eine bedeutende Zahl von Misshandlungen (Schläge, Stösse, Tritte) im Zusammenhang mit Einvernahmen zwecks Er- reichen eines Geständnisses oder bei der Festnahme zugetragen worden sei (S. 10 f.). Der Zugang zu einem Anwalt schien nicht in allen Situationen gewährleistet (S. 13). In den Gefängnissen habe sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Be- richte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefängnis (Dubrava) habe der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fort- schritte verzeichnet (S. 17, 19–21). Der Zustand der Zellen sei in den ver- schiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich, was auch für die Polizeiein- richtungen gelte (S. 16, 21 f.). Das Haftregime für Untersuchungshäftlinge sei im Allgemeinen nicht zufriedenstellend ("poor") und es bestehe kein An- spruch auf Besuche (S. 23–25, 34). 5.6 Die dem BJ gemachten Zusicherungen decken den Inhalt fast des gesamten UNO-Paktes II ab (vgl. vorstehende Erwägungen 4.3 und 5.3) und sind teil- weise noch spezifischer auf die Haftsituation zugeschnitten. Dem Beschwer- deführer wird ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehört auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Per- sonengruppe an. Dies macht er auch nicht substanziiert geltend. Seine Vor- bringen beschreiben vielmehr eine vage allgemeine Bedrohungslage (vgl. act. 1 S. 5 f. Ziff. 10–14 Drohungen, Erpressungen aufgrund von Neid und wirtschaftlichem Erfolg) oder richten sich allgemein gegen die Situation in der Republik Kosovo. Damit ist aber weder glaubhaft gemacht noch er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer das "nor- male“ Mass an Beeinträchtigungen übersteigenden besonderen Gefährdung ausgesetzt ist – geschweige denn einer, die auch mit Garantien nicht beho- ben werden könnte.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Garantien seien nicht wirk- sam. Er bringt damit eine Rüge vor, auf welche in den Beschwerdeverfahren zu Auslieferungen in die Republik Kosovo RR.2010.233 respektive RR.2015.298 (letzterer zum Strafvollzug; vgl. Erwägung 5.4) nicht näher ein- zugehen war und welche im Rahmen des Urteils des Bundesgerichts 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016, E. 1.3, keine Grundsatzfrage darstellte. Das BJ ersuchte vorliegend um und erhielt bezüglich Monitoring bereits Ga- rantien (vgl. Erwägung 5.3, 2. Absatz). Diese Garantien stimmen teilweise mit denjenigen überein, welche das Bundesgericht in einem Entscheid be- züglich Russland im Urteil BGE 134 IV 156 E. 6.6–6.14 als angezeigt erach- tete. 6.2 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitge- geben werden. Dies bedeutet, dass es auch der schweizerischen diplomati- schen Vertretung möglich sein muss, die Einhaltung der Garantien zu über- wachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3 m.w.H.). Ob Garantien wirksam ausgestaltet sind bemisst sich anhand der gesamten konkreten Umstände (vgl. obige Erwägung 5.2.2): Per November 2016 hatte die Republik Kosovo 20 bilaterale Rechtshilfe- und Auslieferungsverträge abgeschlossen (European Commission Kosovo 2016 Report vom 9. November 2016, S. 72; zum Auslieferungsverkehr mit der Schweiz vgl. Erwägungen 1.1, 5.3). Seit dem 1. April 2016 besteht ein Sta- bilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU, der Rahmen für politi- schen Dialog und wirtschaftliche Beziehungen (Report, S. 4). Zentral ist vor- liegend die (thematische) Breite der erforderlichen und abgegebenen Garan- tien angesichts der Tatsache, dass eine verbindliche vertragliche Einbettung der Republik Kosovo in Mechanismen wie Berichterstattungen und Be- schwerdeverfahren (z.B. des UNO-Paktes II) von multilateralen Übereinkom- men fehlt und gleichzeitig in den letzten Jahren keine genügende Verbesse- rung der menschenrechtlichen Situation in den Haftanstalten festgestellt wurde (vgl. supra Erwägung 5.5). Das mit bereits reduziertem Personal be- gleitende Mandat der EULEX läuft am 14. Juni 2018 (erneut) aus. EULEX ist zudem bezüglich der Thematik von Misshandlungen durch die Polizei mehr auf strategischer denn operationeller Ebene tätig und unternimmt letzteres "nur in aussergewöhnlichen Fällen" (Antwort der EULEX vom 19. Mai 2016 auf den Bericht des Europäischen Komitees gegen Folter betr. "safeguards against ill-treatment", CPT/Inf. 2016 24, S. 28 f.). In tatsächlicher Hinsicht ermöglicht die Kenntnis des Haftortes den jederzeitigen und unangemelde- ten Besuch – die Erwartung eines jederzeitigen Besuchs dient wiederum ebenfalls der Einhaltung der materiellen Garantien. Ohne sichere Kenntnis des Ortes der Inhaftierung könnte ein Ausgelieferter auch in einem Kleinstaat
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verlegt oder die schweizerische diplomatische Vertretung sonst wie hinge- halten werden (dazu BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 und E. 6.14.2 z.T., aber nicht nur, mit Hinweis auf die Weite des russischen Staatsgebietes). Sind wie vorliegend weitgehende Garantien materiell angezeigt und befindet sich der internationale Menschenrechtsschutz der Republik Kosovo erst im Entstehen, so sind die Garantien entsprechend wirksam auszugestalten. Die Garantien des BJ sind daher in Weiterentwicklung der Praxis der Beschwer- dekammer zum Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo unter den herrschenden aktuellen Rahmenbedingungen wie folgend ergänzend zu konkretisieren: "Der diplomatischen Vertretung der Schweiz ist vom ersu- chenden Staat der Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt zu ge- ben, und zwar von sich aus, wenn er in ein neues Gefängnis verlegt wird. Weiter ist dem Ausgelieferten das Recht zu garantieren, mit dem Verteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. Den Angehörigen ist schliesslich das Recht zu garantieren, den Ausgelieferten im Gefängnis zu besuchen." Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben. Angesichts der obgenannten kritischen, amtlichen Feststellungen über den Zustand in den kosovarischen Gefängnissen erweisen sie sich als in besonderem Masse geeignet, um die Wirksamkeit des menschenrechtlichen Schutzes zu garantieren, ohne den Auslieferungsverkehr mit diesem Staat substantiell zu beeinträchtigen.
7. Es sind grundsätzlich keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Die Auslieferung an die Republik Kosovo ist daher zu bewilligen, unter den vorgenannten ergänzenden Garantien. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. E).
8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März
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2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).
8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 5) ist daran anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird in Ergänzung zu den diplomatischen Garantien der Re- publik Kosovo vom 14. Juni 2017 und 31. August 2017 von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige kosovarische Behörde folgende zu- sätzliche Garantieerklärung abgibt:
"1. Die kosovarischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis ver- legt, informieren die kosovarischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
2. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
3. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen." 3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 22. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).