opencaselaw.ch

RR.2018.63

Bundesstrafgericht · 2018-03-13 · Deutsch CH

Auslieferung an die Republik Kosovo. Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Aufl. 2014, N. 291 f.);

– angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa) und der langjährigen Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die Republik Ko- sovo die verlangten Garantien abgegeben hat;

– zusammengefasst die Formulierung der Garantien wie von der Republik Ko- sovo gemäss Erklärung vom 7. Februar 2018 am 23. Januar 2018 abgegeben derjenigen des BJ vom 28. Dezember 2017 entspricht und nicht zu beanstan- den ist; die dagegen erhobenen Rügen daher fehl gehen;

- 5 -

– bezüglich des Antrags auf Entlassung aus der Auslieferungshaft auf die wei- terhin geltenden Ausführungen im Entscheid RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 (E. 8) verwiesen werden kann;

– die Beschwerde somit in allen Punkten (inkl. akzessorischem Haftentlassungs- gesuch) abzuweisen ist und der Auslieferung nichts mehr entgegensteht;

– bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

– die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 7) anzurechnen ist.

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um akzessorische Haftentlassung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Sprenger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.63

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– am 5. Juni 2017 das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A., gestützt auf den Haftbefehl des Amts- gerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes ersuchte;

– die Republik Kosovo im formellen Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 Gegenrecht und die Beachtung des Spezialitätsprinzips zusicherte sowie dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Garantien bezüglich der Respektie- rung von Menschenrechten abgab;

– das BJ A. daraufhin am 28. Juni 2017 festnehmen liess und in Auslieferungs- haft versetzte;

– am 7. September 2017 das BJ den Auslieferungsentscheid erliess und die Aus- lieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;

– die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;

– im gleichen Entscheid der Beschwerdekammer die Auslieferung von zusätzli- chen Bedingungen abhängig gemacht wurde, namentlich dass die kosovari- schen Behörden der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaf- tierung des Ausgelieferten bekannt geben; die kosovarischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung informieren, wenn er in ein anderes Gefängnis verlegt wird (vgl. das Dispositiv des Entscheids RR.2017.278 für die vollständige Formulierung der Garantien);

– das Bundesgericht in der Folge mit Urteil 1C_8/2018 vom 12. Februar 2018 auf die Beschwerde von A. mangels eines bedeutenden Falles i.S.v. Art. 84 BGG nicht eintrat;

– sodann das BJ mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 die Republik Kosovo um wörtliche Abgabe der Garantien gemäss Dispositiv des Entscheids RR.2017.278 ersuchte und zwar auf Deutsch, inklusive einer Version in der Landessprache (act. 6.3);

- 3 -

– das Justizministerium der Republik Kosovo, Abteilung für internationale und rechtliche Zusammenarbeit, am 23. Januar 2018 hinsichtlich des Schreibens des BJ vom 28. Dezember 2017 die formulierten Garantien abgab (act. 6.6);

– am 5. Februar 2018 A. hierzu im Wesentlichen beanstanden liess, es sei nur eine Benachrichtigung bei Verlegung in eine andere Strafvollzugsanstalt – nicht in ein anderes Gefängnis – zugesichert worden; damit die missbrauchs- anfällige und unter Umständen sehr lange Untersuchungshaft nicht erfasst sei; sodann die Begründung des bundesstrafgerichtlichen Entscheides eine Mittei- lung einer Verlegung in ein neues Gefängnis von sich aus fordere, was die Republik Kosovo nicht garantiert habe;

– mit Schreiben auf Englisch vom 7. Februar 2018 das kosovarische Justizminis- terium bestätigte, dass in der deutschen Übersetzung der Garantie ein Sprach- fehler vorliege und dass das verwendete Wort als "Gefängnis" zu übersetzen sei (act. 6.8);

– das BJ am 9. Februar 2018 eine Feststellungsverfügung erliess und damit das Vorliegen der Garantien gemäss Dispositiv des Entscheids des Bundesstraf- gerichts RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 feststellte (act. 6.9);

– A. dagegen mit Eingabe vom 22. Februar 2018 vorliegend zu beurteilende Be- schwerde erhob (act.1);

– zunächst die Formulierung, der Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten sei be- kannt zu geben, und zwar von sich aus, wenn er in ein neues Gefängnis verlegt wird, nicht in das Dispositiv des Entscheids der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 aufgenommen wurde und auch nicht der üblichen Formulierung der Garantie entspricht (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 N. 13 [Ziff. 4]); wenn die Schweiz bei einer Verlegung "unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung" zu informieren ist, dies nach dem Vertrauensprinzip (vgl. infra) ohnehin nicht anders als eine Informationspflicht der Republik Kosovo "von sich aus" verstanden werden kann;

– sodann vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einer unterzeichneten Be- stätigung einer am Bundesstrafgericht akkreditierten Gerichtsdolmetscherin (act. 1.6) dargelegt wird, das im albanischen Originaltext verwendete Wort "burg" zwar Gefängnis im Rechtsgebrauch und im Volksmund bedeute, in Rechtstexten die Untersuchungshaft indes mit "paraburgim" bezeichnet werde;

- 4 -

die Dolmetscherin dazu auch Gesetzestexte wiedergibt und einen Juristen kon- sultierte habe und ihre Bestätigung diesbezüglich die richtige Wiedergabe der erhaltenen Aussagen bestätigt;

– die abgegebene Garantie demnach bezüglich einer unverzüglichen Information bei einer Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Anstalt während der Untersuchungshaft im albanischen Originaltext mehrdeutig sein könnte; eine solche Mehrdeutigkeit nach der kosovarischen Bestätigung vom 7. Feb- ruar 2018 jedenfalls ausgeräumt ist; diese Bestätigung nicht Parteibehauptung ist (so act. 8 S. 3 Replik), sondern die Erklärung der Republik Kosovo, dass ihre Garantie vom 23. Januar 2018 auch bezüglich des Wortes "Gefängnis" dem Text des Schreibens des BJ vom 28. Dezember 2017 entsprechen soll;

– zwar die Erklärung vom 7. Februar 2018 auf Englisch verfasst ist, obwohl nach Art. 28 Abs. 5 IRSG ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen wären;

– gemäss den Akten allen Beteiligten vorliegend indes verständlich war, was die kosovarische Erklärung mit den Worten «the word "prison" shall be translated as "Gefängnis" instead of "Strafvollzugsanstalt"» meinte;

– durch die fehlende Übersetzung folglich keine Rechte der auszuliefernden Per- son beeinträchtigt wurden noch ein missbräuchliches Verhalten des ersuchen- den Staates ersichtlich ist (vgl. zu diesem Massstab Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006 E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000 E. 2b; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

4. Aufl. 2014, N. 291 f.);

– angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa) und der langjährigen Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die Republik Ko- sovo die verlangten Garantien abgegeben hat;

– zusammengefasst die Formulierung der Garantien wie von der Republik Ko- sovo gemäss Erklärung vom 7. Februar 2018 am 23. Januar 2018 abgegeben derjenigen des BJ vom 28. Dezember 2017 entspricht und nicht zu beanstan- den ist; die dagegen erhobenen Rügen daher fehl gehen;

- 5 -

– bezüglich des Antrags auf Entlassung aus der Auslieferungshaft auf die wei- terhin geltenden Ausführungen im Entscheid RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 (E. 8) verwiesen werden kann;

– die Beschwerde somit in allen Punkten (inkl. akzessorischem Haftentlassungs- gesuch) abzuweisen ist und der Auslieferung nichts mehr entgegensteht;

– bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

– die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 7) anzurechnen ist.

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um akzessorische Haftentlassung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage der act. 8, 8.1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen an- nahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).