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RR.2013.9

Bundesstrafgericht · 2013-04-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, er- suchte das Bayerische Staatministerium der Justiz die Schweiz um Auslie- ferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Ur- teil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 (act. 7.1). Gemäss diesem Urteil wurde A. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt.

B. Am 2. November 2012 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferungshaft gegen A. (act. 7.3). Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm anlässlich seiner Festnahme vom 20. November 2012 an sei- nem Wohnort in Z. durch die Kantonspolizei St. Gallen eröffnet (act. 7.2 und 7.3).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2012 erklärte A., mit ei- ner Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 7.4 S. 4). Mit undatiertem Schreiben, am 27. November 2012 beim BJ eingegangen, reichte A. eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er im Wesentlichen den Antrag stellte, nicht ausgeliefert zu werden (act. 7.6).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 31. Oktober 2012, er- gänzt am 13. November 2012, zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.7). Der Auslieferungsentscheid wurde A. am 11. Dezember 2012 eröffnet (act. 7.8).

E. Mit undatiertem Schreiben, hierorts eingegangen am 7. Januar 2013, er- hebt A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 (act. 1). In Unkenntnis des genauen Inhalts des vorerwähnten Schrei- bens erhebt mit Schreiben vom 10. Januar 2013 ebenfalls Rechtsanwalt Berthold Herrmann, der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich manda- tierte Rechtsvertreter, vorsorglich erneut Beschwerde (act. 4 S. 3). In Na- men des Beschwerdeführers stellte er folgende Anträge:

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"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslie- ferung, vom 7. Dezember 2012 (Verfahrensnummer BJ: B 232'963-VOM) und der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslie- ferung, vom 2. November 2012 seien aufzuheben, eventualiter die Strafver- büssung in der Schweiz zu ermöglichen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Staatskasse.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Rechtsanwalt Berthold Herrmann als Anwalt zu bestellen.

4. Dem Beschwerdeführer seien der Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren und die Verfahrenskosten zu erlassen."

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das er am

22. Januar 2013 ausfüllte und mit Schreiben vom 25. Januar 2013 retour- nieren liess (RP.2013.2, act. 3, 4 und 4.1). Das BJ reichte mit Schreiben vom 1. Februar 2013 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). Im Rahmen seiner Beschwerdereplik er- klärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2013, an seinen bisherigen Anträgen sowie Ausführungen festzuhalten (act. 6). Auf seinen Wunsch hin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fax-Schreiben des BJ an das Bayerische Staatministerium der Justiz vom 30. Januar 2013 sowie das respektive Antwortschreiben vom 31. Ja- nuar 2013 angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 1. März 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 16). Darüber wurde der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. März 2013 in Kenntnis gesetzt (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,

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sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde erfolgte samt Ergänzung durch den Rechtsvertreter inner- halb der Frist, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, es liege kein Vollstreckungstitel aus Deutschland über eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gegen den Beschwerdeführer vor. Die Unterla- gen des Rechtshilfeersuchens seien insoweit unvollständig, weil die ersu- chende Behörde nicht mitgeteilt habe, was überhaupt noch vollstreckbar sei. Eine Strafzeitberechnung der deutschen Vollstreckungsbehörde liege offenbar nicht vor (act. 4 S. 4 f.). Der auf der Urteilskopie des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 hinsichtlich des Beschwerdeführers angebrachte Rechtskraftvermerk hätte bereits stutzig machen müssen. Rechtskraft sei danach am 8. Dezember 2011 eingetreten, was zu der Vermutung führe, dass ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei. Dies sei auch der Fall gewesen, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn- berg vom 7. Dezember 2011 ergebe. Aus dem Dispositiv ergebe sich, dass die Revision des damaligen Angeklagten sehr wohl einen Teilerfolg gehabt habe, die Strafe sei im Ergebnis auf 1 Jahr Freiheitsstrafe reduziert wor- den. Das Oberlandesgericht habe dies allerdings anders ausgedrückt, in- dem es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs in Deutschland (sog. Vollstreckungslösung) eine Vollstreckungsfiktion gewählt habe. Inhaltlich bleibe es dabei, dass letztlich nur eine Freiheits- strafe von 1 Jahr rechtskräftig geworden sei (act. 4 S. 4 f.). In der Beschwerdereplik führt der Rechtsvertreter ergänzend aus, der Be- schwerdegegner habe dem Einwand, das Auslieferungsersuchen sei un- vollständig, offensichtlich Bedeutung beigemessen, wenn er sich veranlasst gesehen habe, beim zuständigen Bayerischen Staatsministerium per Tele- fax nachzufragen, welche Strafe eigentlich noch zu vollstrecken sei (act. 9 S. 2). Der Rechtsvertreter stellt die Frage, wie der Beschwerdegegner wohl reagiert hätte, wenn es die Auskunft erhalten hätte, die noch zu vollstre- ckende Strafe betrage beispielsweise 3 Monate, weil der Rest durch anre- chenbare Untersuchungshaft bereits verbüsst sei. Damit sei deutlich ge- macht worden, dass es inhaltlich sehr auf die konkrete Höhe der noch zu vollstreckenden Strafe ankomme, die offensichtlich weder im Ausliefe- rungsantrag mitgeteilt noch vom Beschwerdegegner zuvor hinterfragt wor- den sei (act. 9 S. 2). Der Beschwerdegegner bleibe eine Erklärung dafür schuldig, weshalb er aufgrund eines unvollständigen Auslieferungsersu- chens überhaupt einen Auslieferungsentscheid getroffen habe. Mit der Antwort der ersuchenden Behörde habe der Beschwerdegegner schlicht- weg Glück gehabt. Dies bereinige aber nicht das vorangegangene Ver- säumnis (act. 9 S. 2 f.).

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In seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass gegen die Angabe der ersuchenden Behörde, gegen den Beschwerdeführer sei noch eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu vollstrecken, zumindest Zweifel angebracht seien (act. 11 S. 2). Gestützt auf die Darstel- lung des Beschwerdeführers sei dieser aus Anlass der Tat, deretwegen er verurteilt worden sei, vorläufig festgenommen worden, woraus sich (zusätz- lich) ein anrechenbarer Freiheitsentzug von einem Tag ergebe (act. 11 S. 3 f.). Damit werde gezeigt, dass die ersuchende Behörde hinsichtlich der Höhe der Strafe, deretwegen die Auslieferung begehrt werde, auch nach dem zweiten Nachbessern ("1 Jahr 3 Monate, dann 1 Jahr, jetzt 1 Jahr mi- nus 1 Tag") ungenau sei (act. 1 S. 4). Der Umstand, dass der schriftlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Nürnberg darüber nichts zu entneh- men sei, zum Beispiel nichts über eine vollzogene Untersuchungshaft, be- deute nicht, dass solches nicht stattgefunden habe (act. 1 S. 4). Abschliessend führt der Rechtsvertreter aus, es sei Aufgabe des Be- schwerdegegners gewesen, für eine Sachklärung Sorge zu tragen, insbe- sondere dann, wenn sich die Auskünfte aus dem ersuchenden Staat zu- mindest als unvollständig erwiesen hätten. Im internationalen Rechtsver- kehr seien Vertrauen und Zuverlässigkeit unabdingbare Voraussetzungen. Deshalb würden an die Genauigkeit und Vollständigkeit von Rechtshilfeer- suchen auch hohe Anforderungen gestellt. Da die ersuchende Behörde diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, sei das Auslieferungsersu- chen bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeduplik hält der Beschwerdegegner dem entgegen, er habe ausgehend von der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth vom 17. Oktober 2012 zum Zeitpunkt der Entscheidfindung gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu verbüssen habe (act. 16 S. 1). Der Be- schwerdegegner hält sodann fest, dass der Einwand, dass nur noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu vollstrecken sei, vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erhoben worden sei. Daraufhin habe die ersu- chende Behörde auf Anfrage vom 30. Januar 2013 bestätigt, dass dieser durch das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 rechts- kräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, dass von dieser Strafe infolge des Beschlusses des Oberlan- desgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2011 indessen drei Monate bereits als vollstreckt gelten würden, so dass vorliegend noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verbüssen sei (act. 7 S. 2). Die Frage, ob allenfalls noch weitere Hafttage anzurechnen seien, werde einzig von den deutschen Be- hörden zu prüfen sein (act. 16 S. 2).

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E. 4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Straf- restes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen verbunden ist, kann die Auslie- ferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a am Schluss).

Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

E. 4.4 Das Bayerische Staatsministerium ersuchte mit Auslieferungsersuchen vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 ausgesprochenen Freiheits- strafe (act. 7.1). Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen reichte die er- suchende Behörde eine beglaubigte Ablichtung des vorgenannten Urteils ein, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist, und bescheinigte, dass dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 7.1.9A+B).

E. 4.5 Das von den deutschen Behörden eingereichte Auslieferungsersuchen samt Ergänzung entspricht somit grundsätzlich den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe, und für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat (Körperverletzung) sowie für die hiefür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 EAUe (bzw. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag) grundsätzlich zu gewähren. Dass die im Auslieferungsersuchen gemachten Angaben unzu- treffend oder unvollständig seien, machte der Beschwerdeführer im Auslie-

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ferungsverfahren – wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt – weder anlässlich seiner Einvernahme noch in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend (s. act. 7.4 und 7.6). Insbesondere brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe weniger als 3 Monate betra- gen habe oder dass er diese bereits ganz verbüsst hätte. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorstehend erläuterten Auslieferungsvo- raussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 EAUe (bzw. Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag) hatte der Beschwerdegegner demnach im Auslieferungsver- fahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Veran- lassung, die ersuchende Behörde um Ergänzung der Auslieferungsunterla- gen im Sinne von Art. 13 EAUe zu ersuchen. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des Beschwerdegegners im Auslieferungsverfahren und ins- besondere die Bewilligung der Auslieferung gestützt auf die genannten Auslieferungsunterlagen kritisiert, kann seiner Rüge nicht gefolgt werden.

E. 4.6 Nach Kenntnisnahme der Beschwerdegründe ersuchte der Beschwerde- gegner mit Schreiben vom 30. Januar 2013 die ersuchende Behörde u.a. um Mitteilung, welche Freiheitsstrafe noch zu verbüssen sei (act. 7.9). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 erklärte die ersuchende Behörde, dass der Beschwerdeführer zwar rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden sei, dass aber gemäss Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2011 drei Monate bereits als vollstreckt gelten würden (act. 7.10). Ihrer Erklärung legte sie eine Ab- lichtung des vorgenannten Beschlusses sowie des Vollstreckungshaftbe- fehls der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 5. März 2012 bei. Ge- mäss Letzterem sei das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom

12. Januar 2010 am 8. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer habe gemäss dieser Entscheidung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu verbüssen, wovon 3 Monate als verbüsst gel- ten (act. 7.10). Der ebenfalls beigelegte Europäische Haftbefehl vom

16. Juli 2012 enthält genau dieselben Informationen. Die von der ersu- chenden Behörde gemachten Angaben sind in sich stimmig und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selber stellt auch nicht in Frage, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Ja- nuar 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe grundsätzlich vollstreckbar ist. Insbe- sondere stehen die von den deutschen Behörden gemachten Angaben zur Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe im Einklang mit den Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach nach der in Deutschland geltenden Praxis bei Teilerfolg des Revisionsbegehrens nicht die Freiheitsstrafe reduziert, son- dern eine Vollstreckungsfiktion gewählt werde (s. supra Ziff. 4.1). Mit sei- nen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine relevanten Mängel des Auslieferungsersuchens aufzuzeigen. So würde im Falle des Beschwerdeführers der geltend gemachte Umstand, es müssten allenfalls

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weitere Hafttage an die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet werden, seiner Auslieferung selbst dann nicht entgegen stehen, wenn sich dieser Einwand als zutreffend erweisen sollte (s. supra Ziff. 4.2). Zurecht weist daher der Beschwerdegegner in seiner Duplik darauf hin, dass die Frage, ob allenfalls noch weitere Hafttage anzurechnen seien oder ab wann der Beschwerdeführer in Deutschland gegebenenfalls bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen werden könne, von den deutschen Behörden zu prüfen sei (act. 16 S. 2). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten im Einzelnen und insgesamt als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er habe nichts verbrochen und keine Straftat begangen. Er sei unschuldig (act. 1 S. 1). Er ersucht darum, so lange in der Haftanstalt/Untersuchungsgefängnis Y. be- lassen zu werden, bis er seine Unschuld bewiesen habe.

E. 5.2 Die Rechtshilfebehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). Das gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges und in zweiter In- stanz überprüftes Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

E. 5.3 Mit seinem Antrag verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Aus- lieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdi- gung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Darüber hinaus vermögen seine Vorbringen nicht, die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften, stellen sie doch lediglich pauschale Bestreitungen dar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 6.1 Gegen seine Auslieferung an Deutschland bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe Angst geschlagen oder sogar umgebracht zu werden (act. 1).

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E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine Angaben zu den Gründen, weshalb er Angst habe, im Rahmen des Strafvollzugs in Deutschland geschlagen oder umgebracht zu werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, in Deutschland Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden. Nach dem Gesagten ist die diesbezügliche Rüge abzuweisen.

E. 7.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz etwas aufbauen wollen und die deutschen Behörden wür- den ihm alles zerstören (act. 1).

E. 7.2 Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Schweiz nach Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (BGE 123 II 279 E. 2c). Dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung zur Voll- streckung einer Freiheitsstrafe gegebenenfalls aus dem Berufs- und Privat- leben herausgerissen wird, ist - wie bei jeder Vollstreckung einer freiheits- entziehenden Sanktion - unvermeidlich. Die von ihm geltend gemachten Nachteile sind gesetzliche Folgen der Straftat, derer er im ersuchenden Staat schuldig gesprochen wurde, und stellen per se kein Auslieferungs- hindernis dar.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, eventuell die Vollstre- ckung der Strafe in der Schweiz beantragen wollte, was sein Rechtsvertre- ter in der Beschwerdeergänzung konkret auch beantragt (act. 4 S. 2), ist Folgendes anzuführen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale

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Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (s. supra Ziff. 1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom

4. Dezember 2008, E. 5.2; Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Da vorliegend eine Auslie- ferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Recht- sprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich einwenden, der Beschwerdegeg- ner habe das Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1996 (1A.262/1996) nicht beachtet. Danach könne sich aus der sozialen Eingebundenheit der von der Auslieferung zur Strafverbüssung betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf ihre familiäre Situation, ein Konflikt zu Art. 8 EMRK ergeben, so dass es geboten erscheinen könne, von einer Auslieferung zur Strafverbüssung abzusehen und die Strafe in der Schweiz zu verbüssen. Der Beschwerdegegner habe dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer eine in der Schweiz lebende 20-jährige Tochter habe, kei- ne weitere Bedeutung zugemessen, obwohl der genannte Bundesgerichts- entscheid dies nahelege. Er lege ausserordentlich grossen Wert auf den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche ebenfalls aus- serordentlich grossen Wert auf den Kontakt zu ihrem Vater lege. Sie sei das einzige Familienmitglied, das er habe (act. 4 S. 5 f.).

E. 8.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver- wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienle- ben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht

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in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Ur- teil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) ent- schieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundes- gericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent inva- liden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in ei- nen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Festnahme an seinem Wohn- ort in Z. nicht mit seiner erwachsenen Tochter zusammen, welche gemäss seinen Angaben in X. wohnt (act. 7.4 S. 4). Ausser seiner Behauptung, ihm sei der Kontakt zu seiner Tochter ausserordentlich wichtig, fehlen zudem jegliche konkreten Angaben dazu. Ob der vom Beschwerdeführer gepflegte "Kontakt" zu seiner erwachsenen Tochter unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fällt, erscheint daher als fraglich. Darüber hinaus legt der Beschwer- deführer mit seinen Ausführungen keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, welche einer Auslie- ferung entgegen stehen würden. Seine Auslieferung würde mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff darstellen. Abgesehen davon, schliesst eine Strafvoll- streckung in Deutschland nicht aus, dass Vater und Tochter weiterhin in Kontakt bleiben. Insgesamt erweist sich seine Rüge bezüglich einer Verlet- zung der EMRK als unbegründet.

E. 9 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeri- ums der Justiz vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, zu- grunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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E. 10.1 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung durch seinen Rechtsvertreter lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom

2. November 2012 beantragen (act. 4 S. 2).

E. 10.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 2. November 2012 wurde nach dessen Erlass nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls als akzessorisches Haftentlassungsgesuch verstanden haben wissen will, ist Folgendes auszu- führen.

E. 10.3 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent- scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haf- tentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).

E. 10.4 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 4 bis 9), ist das allenfalls sinngemäss gestellte akzes- sorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.2, act. 1).

E. 11.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

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erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 11.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Berthold Herrmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.9+RP.2013.2

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, er- suchte das Bayerische Staatministerium der Justiz die Schweiz um Auslie- ferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Ur- teil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 (act. 7.1). Gemäss diesem Urteil wurde A. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt.

B. Am 2. November 2012 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferungshaft gegen A. (act. 7.3). Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm anlässlich seiner Festnahme vom 20. November 2012 an sei- nem Wohnort in Z. durch die Kantonspolizei St. Gallen eröffnet (act. 7.2 und 7.3).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2012 erklärte A., mit ei- ner Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 7.4 S. 4). Mit undatiertem Schreiben, am 27. November 2012 beim BJ eingegangen, reichte A. eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er im Wesentlichen den Antrag stellte, nicht ausgeliefert zu werden (act. 7.6).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 31. Oktober 2012, er- gänzt am 13. November 2012, zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.7). Der Auslieferungsentscheid wurde A. am 11. Dezember 2012 eröffnet (act. 7.8).

E. Mit undatiertem Schreiben, hierorts eingegangen am 7. Januar 2013, er- hebt A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 (act. 1). In Unkenntnis des genauen Inhalts des vorerwähnten Schrei- bens erhebt mit Schreiben vom 10. Januar 2013 ebenfalls Rechtsanwalt Berthold Herrmann, der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich manda- tierte Rechtsvertreter, vorsorglich erneut Beschwerde (act. 4 S. 3). In Na- men des Beschwerdeführers stellte er folgende Anträge:

- 3 -

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslie- ferung, vom 7. Dezember 2012 (Verfahrensnummer BJ: B 232'963-VOM) und der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslie- ferung, vom 2. November 2012 seien aufzuheben, eventualiter die Strafver- büssung in der Schweiz zu ermöglichen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Staatskasse.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Rechtsanwalt Berthold Herrmann als Anwalt zu bestellen.

4. Dem Beschwerdeführer seien der Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren und die Verfahrenskosten zu erlassen."

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das er am

22. Januar 2013 ausfüllte und mit Schreiben vom 25. Januar 2013 retour- nieren liess (RP.2013.2, act. 3, 4 und 4.1). Das BJ reichte mit Schreiben vom 1. Februar 2013 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). Im Rahmen seiner Beschwerdereplik er- klärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2013, an seinen bisherigen Anträgen sowie Ausführungen festzuhalten (act. 6). Auf seinen Wunsch hin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fax-Schreiben des BJ an das Bayerische Staatministerium der Justiz vom 30. Januar 2013 sowie das respektive Antwortschreiben vom 31. Ja- nuar 2013 angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 1. März 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 16). Darüber wurde der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. März 2013 in Kenntnis gesetzt (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,

- 4 -

sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde erfolgte samt Ergänzung durch den Rechtsvertreter inner- halb der Frist, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

- 5 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, es liege kein Vollstreckungstitel aus Deutschland über eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gegen den Beschwerdeführer vor. Die Unterla- gen des Rechtshilfeersuchens seien insoweit unvollständig, weil die ersu- chende Behörde nicht mitgeteilt habe, was überhaupt noch vollstreckbar sei. Eine Strafzeitberechnung der deutschen Vollstreckungsbehörde liege offenbar nicht vor (act. 4 S. 4 f.). Der auf der Urteilskopie des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 hinsichtlich des Beschwerdeführers angebrachte Rechtskraftvermerk hätte bereits stutzig machen müssen. Rechtskraft sei danach am 8. Dezember 2011 eingetreten, was zu der Vermutung führe, dass ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei. Dies sei auch der Fall gewesen, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn- berg vom 7. Dezember 2011 ergebe. Aus dem Dispositiv ergebe sich, dass die Revision des damaligen Angeklagten sehr wohl einen Teilerfolg gehabt habe, die Strafe sei im Ergebnis auf 1 Jahr Freiheitsstrafe reduziert wor- den. Das Oberlandesgericht habe dies allerdings anders ausgedrückt, in- dem es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs in Deutschland (sog. Vollstreckungslösung) eine Vollstreckungsfiktion gewählt habe. Inhaltlich bleibe es dabei, dass letztlich nur eine Freiheits- strafe von 1 Jahr rechtskräftig geworden sei (act. 4 S. 4 f.). In der Beschwerdereplik führt der Rechtsvertreter ergänzend aus, der Be- schwerdegegner habe dem Einwand, das Auslieferungsersuchen sei un- vollständig, offensichtlich Bedeutung beigemessen, wenn er sich veranlasst gesehen habe, beim zuständigen Bayerischen Staatsministerium per Tele- fax nachzufragen, welche Strafe eigentlich noch zu vollstrecken sei (act. 9 S. 2). Der Rechtsvertreter stellt die Frage, wie der Beschwerdegegner wohl reagiert hätte, wenn es die Auskunft erhalten hätte, die noch zu vollstre- ckende Strafe betrage beispielsweise 3 Monate, weil der Rest durch anre- chenbare Untersuchungshaft bereits verbüsst sei. Damit sei deutlich ge- macht worden, dass es inhaltlich sehr auf die konkrete Höhe der noch zu vollstreckenden Strafe ankomme, die offensichtlich weder im Ausliefe- rungsantrag mitgeteilt noch vom Beschwerdegegner zuvor hinterfragt wor- den sei (act. 9 S. 2). Der Beschwerdegegner bleibe eine Erklärung dafür schuldig, weshalb er aufgrund eines unvollständigen Auslieferungsersu- chens überhaupt einen Auslieferungsentscheid getroffen habe. Mit der Antwort der ersuchenden Behörde habe der Beschwerdegegner schlicht- weg Glück gehabt. Dies bereinige aber nicht das vorangegangene Ver- säumnis (act. 9 S. 2 f.).

- 6 -

In seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass gegen die Angabe der ersuchenden Behörde, gegen den Beschwerdeführer sei noch eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu vollstrecken, zumindest Zweifel angebracht seien (act. 11 S. 2). Gestützt auf die Darstel- lung des Beschwerdeführers sei dieser aus Anlass der Tat, deretwegen er verurteilt worden sei, vorläufig festgenommen worden, woraus sich (zusätz- lich) ein anrechenbarer Freiheitsentzug von einem Tag ergebe (act. 11 S. 3 f.). Damit werde gezeigt, dass die ersuchende Behörde hinsichtlich der Höhe der Strafe, deretwegen die Auslieferung begehrt werde, auch nach dem zweiten Nachbessern ("1 Jahr 3 Monate, dann 1 Jahr, jetzt 1 Jahr mi- nus 1 Tag") ungenau sei (act. 1 S. 4). Der Umstand, dass der schriftlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Nürnberg darüber nichts zu entneh- men sei, zum Beispiel nichts über eine vollzogene Untersuchungshaft, be- deute nicht, dass solches nicht stattgefunden habe (act. 1 S. 4). Abschliessend führt der Rechtsvertreter aus, es sei Aufgabe des Be- schwerdegegners gewesen, für eine Sachklärung Sorge zu tragen, insbe- sondere dann, wenn sich die Auskünfte aus dem ersuchenden Staat zu- mindest als unvollständig erwiesen hätten. Im internationalen Rechtsver- kehr seien Vertrauen und Zuverlässigkeit unabdingbare Voraussetzungen. Deshalb würden an die Genauigkeit und Vollständigkeit von Rechtshilfeer- suchen auch hohe Anforderungen gestellt. Da die ersuchende Behörde diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, sei das Auslieferungsersu- chen bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen. 4.2 In seiner Beschwerdeduplik hält der Beschwerdegegner dem entgegen, er habe ausgehend von der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth vom 17. Oktober 2012 zum Zeitpunkt der Entscheidfindung gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu verbüssen habe (act. 16 S. 1). Der Be- schwerdegegner hält sodann fest, dass der Einwand, dass nur noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu vollstrecken sei, vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erhoben worden sei. Daraufhin habe die ersu- chende Behörde auf Anfrage vom 30. Januar 2013 bestätigt, dass dieser durch das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 rechts- kräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, dass von dieser Strafe infolge des Beschlusses des Oberlan- desgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2011 indessen drei Monate bereits als vollstreckt gelten würden, so dass vorliegend noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verbüssen sei (act. 7 S. 2). Die Frage, ob allenfalls noch weitere Hafttage anzurechnen seien, werde einzig von den deutschen Be- hörden zu prüfen sein (act. 16 S. 2).

- 7 -

4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Straf- restes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen verbunden ist, kann die Auslie- ferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a am Schluss).

Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

4.4 Das Bayerische Staatsministerium ersuchte mit Auslieferungsersuchen vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2010 ausgesprochenen Freiheits- strafe (act. 7.1). Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen reichte die er- suchende Behörde eine beglaubigte Ablichtung des vorgenannten Urteils ein, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist, und bescheinigte, dass dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 7.1.9A+B). 4.5 Das von den deutschen Behörden eingereichte Auslieferungsersuchen samt Ergänzung entspricht somit grundsätzlich den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe, und für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat (Körperverletzung) sowie für die hiefür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 EAUe (bzw. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag) grundsätzlich zu gewähren. Dass die im Auslieferungsersuchen gemachten Angaben unzu- treffend oder unvollständig seien, machte der Beschwerdeführer im Auslie-

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ferungsverfahren – wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt – weder anlässlich seiner Einvernahme noch in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend (s. act. 7.4 und 7.6). Insbesondere brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe weniger als 3 Monate betra- gen habe oder dass er diese bereits ganz verbüsst hätte. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorstehend erläuterten Auslieferungsvo- raussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 EAUe (bzw. Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag) hatte der Beschwerdegegner demnach im Auslieferungsver- fahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Veran- lassung, die ersuchende Behörde um Ergänzung der Auslieferungsunterla- gen im Sinne von Art. 13 EAUe zu ersuchen. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des Beschwerdegegners im Auslieferungsverfahren und ins- besondere die Bewilligung der Auslieferung gestützt auf die genannten Auslieferungsunterlagen kritisiert, kann seiner Rüge nicht gefolgt werden. 4.6 Nach Kenntnisnahme der Beschwerdegründe ersuchte der Beschwerde- gegner mit Schreiben vom 30. Januar 2013 die ersuchende Behörde u.a. um Mitteilung, welche Freiheitsstrafe noch zu verbüssen sei (act. 7.9). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 erklärte die ersuchende Behörde, dass der Beschwerdeführer zwar rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden sei, dass aber gemäss Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2011 drei Monate bereits als vollstreckt gelten würden (act. 7.10). Ihrer Erklärung legte sie eine Ab- lichtung des vorgenannten Beschlusses sowie des Vollstreckungshaftbe- fehls der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 5. März 2012 bei. Ge- mäss Letzterem sei das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom

12. Januar 2010 am 8. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer habe gemäss dieser Entscheidung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu verbüssen, wovon 3 Monate als verbüsst gel- ten (act. 7.10). Der ebenfalls beigelegte Europäische Haftbefehl vom

16. Juli 2012 enthält genau dieselben Informationen. Die von der ersu- chenden Behörde gemachten Angaben sind in sich stimmig und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selber stellt auch nicht in Frage, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Ja- nuar 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe grundsätzlich vollstreckbar ist. Insbe- sondere stehen die von den deutschen Behörden gemachten Angaben zur Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe im Einklang mit den Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach nach der in Deutschland geltenden Praxis bei Teilerfolg des Revisionsbegehrens nicht die Freiheitsstrafe reduziert, son- dern eine Vollstreckungsfiktion gewählt werde (s. supra Ziff. 4.1). Mit sei- nen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine relevanten Mängel des Auslieferungsersuchens aufzuzeigen. So würde im Falle des Beschwerdeführers der geltend gemachte Umstand, es müssten allenfalls

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weitere Hafttage an die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet werden, seiner Auslieferung selbst dann nicht entgegen stehen, wenn sich dieser Einwand als zutreffend erweisen sollte (s. supra Ziff. 4.2). Zurecht weist daher der Beschwerdegegner in seiner Duplik darauf hin, dass die Frage, ob allenfalls noch weitere Hafttage anzurechnen seien oder ab wann der Beschwerdeführer in Deutschland gegebenenfalls bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen werden könne, von den deutschen Behörden zu prüfen sei (act. 16 S. 2). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten im Einzelnen und insgesamt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er habe nichts verbrochen und keine Straftat begangen. Er sei unschuldig (act. 1 S. 1). Er ersucht darum, so lange in der Haftanstalt/Untersuchungsgefängnis Y. be- lassen zu werden, bis er seine Unschuld bewiesen habe.

5.2 Die Rechtshilfebehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). Das gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges und in zweiter In- stanz überprüftes Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

5.3 Mit seinem Antrag verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Aus- lieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdi- gung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Darüber hinaus vermögen seine Vorbringen nicht, die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften, stellen sie doch lediglich pauschale Bestreitungen dar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1 Gegen seine Auslieferung an Deutschland bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe Angst geschlagen oder sogar umgebracht zu werden (act. 1).

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6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.). 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine Angaben zu den Gründen, weshalb er Angst habe, im Rahmen des Strafvollzugs in Deutschland geschlagen oder umgebracht zu werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, in Deutschland Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden. Nach dem Gesagten ist die diesbezügliche Rüge abzuweisen.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz etwas aufbauen wollen und die deutschen Behörden wür- den ihm alles zerstören (act. 1). 7.2 Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Schweiz nach Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (BGE 123 II 279 E. 2c). Dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung zur Voll- streckung einer Freiheitsstrafe gegebenenfalls aus dem Berufs- und Privat- leben herausgerissen wird, ist - wie bei jeder Vollstreckung einer freiheits- entziehenden Sanktion - unvermeidlich. Die von ihm geltend gemachten Nachteile sind gesetzliche Folgen der Straftat, derer er im ersuchenden Staat schuldig gesprochen wurde, und stellen per se kein Auslieferungs- hindernis dar. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, eventuell die Vollstre- ckung der Strafe in der Schweiz beantragen wollte, was sein Rechtsvertre- ter in der Beschwerdeergänzung konkret auch beantragt (act. 4 S. 2), ist Folgendes anzuführen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale

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Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (s. supra Ziff. 1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom

4. Dezember 2008, E. 5.2; Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Da vorliegend eine Auslie- ferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Recht- sprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich einwenden, der Beschwerdegeg- ner habe das Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1996 (1A.262/1996) nicht beachtet. Danach könne sich aus der sozialen Eingebundenheit der von der Auslieferung zur Strafverbüssung betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf ihre familiäre Situation, ein Konflikt zu Art. 8 EMRK ergeben, so dass es geboten erscheinen könne, von einer Auslieferung zur Strafverbüssung abzusehen und die Strafe in der Schweiz zu verbüssen. Der Beschwerdegegner habe dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer eine in der Schweiz lebende 20-jährige Tochter habe, kei- ne weitere Bedeutung zugemessen, obwohl der genannte Bundesgerichts- entscheid dies nahelege. Er lege ausserordentlich grossen Wert auf den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche ebenfalls aus- serordentlich grossen Wert auf den Kontakt zu ihrem Vater lege. Sie sei das einzige Familienmitglied, das er habe (act. 4 S. 5 f.). 8.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver- wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienle- ben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht

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in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Ur- teil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) ent- schieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundes- gericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent inva- liden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in ei- nen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

8.3 Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Festnahme an seinem Wohn- ort in Z. nicht mit seiner erwachsenen Tochter zusammen, welche gemäss seinen Angaben in X. wohnt (act. 7.4 S. 4). Ausser seiner Behauptung, ihm sei der Kontakt zu seiner Tochter ausserordentlich wichtig, fehlen zudem jegliche konkreten Angaben dazu. Ob der vom Beschwerdeführer gepflegte "Kontakt" zu seiner erwachsenen Tochter unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fällt, erscheint daher als fraglich. Darüber hinaus legt der Beschwer- deführer mit seinen Ausführungen keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, welche einer Auslie- ferung entgegen stehen würden. Seine Auslieferung würde mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff darstellen. Abgesehen davon, schliesst eine Strafvoll- streckung in Deutschland nicht aus, dass Vater und Tochter weiterhin in Kontakt bleiben. Insgesamt erweist sich seine Rüge bezüglich einer Verlet- zung der EMRK als unbegründet.

9. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeri- ums der Justiz vom 31. Oktober 2012, ergänzt am 13. November 2012, zu- grunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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10.

10.1 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung durch seinen Rechtsvertreter lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom

2. November 2012 beantragen (act. 4 S. 2). 10.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 2. November 2012 wurde nach dessen Erlass nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls als akzessorisches Haftentlassungsgesuch verstanden haben wissen will, ist Folgendes auszu- führen.

10.3 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent- scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haf- tentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).

10.4 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 4 bis 9), ist das allenfalls sinngemäss gestellte akzes- sorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.2, act. 1).

11.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

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erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 11.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Berthold Herrmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).