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RR.2007.16

Bundesstrafgericht · 2007-05-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen A. und B. ein Ermittlungsverfah- ren wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall bzw. wegen Ver- stosses gegen das Arzneimittelgesetz. In diesem Zusammenhang wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Rechtshilfeersuchen vom

24. August 2006 und Ergänzungsersuchen vom 23. November 2006 u.a. um die Übersendung von Kontoverdichtungen betreffend das Konto Num- mer 1 bei der C. Bank, lautend auf A., für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 gebeten (act. 1.1 und 1.3). Mit Eintretensverfügung vom

13. Dezember 2006 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und wies die C. Bank, Z., an, die entsprechenden Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau auszuhändigen (act. 6.2). In der Folge wurde mit Schlussver- fügung vom 11. Januar 2007 die Herausgabe des Schreibens der C. Bank vom 21. Dezember 2006 samt den darin erwähnten Konto-Auszügen betreffend das Privatkonto Nr. 2, lautend auf A., an die rechtshilfeersu- chende Behörde verfügt (act. 6.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Februar 2007 fristgerecht Be- schwerde einreichen mit den Anträgen, es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 11. Januar 2007 aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Thurgau (act. 1, S. 2).

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 28. Feb- ruar bzw. 1. März 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6).

Mit Replik vom 14. März 2007 sowie Duplik vom 26. bzw. 27. März 2007 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11 und 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist der Beschwer- deführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankun- terlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d). 2.3 Zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG sind die Verlet- zung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fäl- len nach Art. 65 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeerfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit für die Anwendung von Zwangsmassnahmen sei nicht erfüllt, weshalb die Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. zu verweigern sei. Die Staatsanwaltschaft Bonn habe zwei Strafverfahren kombiniert. Ge- gen ihn werde wegen Betrugs als Folge von Dopingmissbrauch und gegen B. wegen Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz ermittelt. Das schweizerische Recht kenne zwar den Begriff des Dopingmissbrauchs, sanktioniere diesen aber nicht strafrechtlich, weshalb vorliegend Zwangs- massnahmen gemäss Art. 63 IRSG wegen fehlender doppelter Strafbarkeit nicht zulässig seien (act. 1, Ziff. III). Eine solche lasse sich sodann auch nicht gestützt auf den B. im Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 vor- geworfenen Sachverhalt begründen. Dieser sei so vage dargestellt, dass nicht beurteilt werden könne, ob er - wie vom Bundesamt für Justiz geltend gemacht - unter die Strafbestimmung von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) sub- sumiert werden könne. Es gehe nicht an, dass der ausländischen Behörde aufgrund einer Strafuntersuchung gegen B. Rechtshilfe gewährt werde und jene dann die so erhaltenen Informationen und Dokumente in einer Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer verwende, für welche sie bei ge- trennten Strafuntersuchungen wegen Fehlens der doppelten Strafbarkeit keine Rechtshilfe erhalten hätte (act. 1, Ziff. IV). 3.2 Das Bundesamt für Justiz hält diesen Rügen entgegen, das Rechtshilfeer- suchen sowie das ergänzende Ersuchen würden den Anforderungen des Art. 14 EUeR und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesge- richts genügen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Beschuldig- ten B. während des Deliktzeitraums würden dargelegt und die Verdachts- momente beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung erlaube die Feststel- lung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, und der sachliche Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung werde dargelegt, was die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erlaube (act. 7, Ziff. II. 1). Sodann werde gegen den Be- schwerdeführer nicht wegen Dopingmissbrauchs sondern wegen Betrugs ermittelt, gegen B. wegen Beihilfe dazu und wegen des Verdachts des Ver- stosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Der im Rechtshilfeersu- chen beschriebene Sachverhalt in Bezug auf B. könne unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Die beidseitige Strafbarkeit sei gegeben und Zwangs- massnahmen seien zulässig. Für die Rechtshilfevoraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit genüge es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfülle, weshalb die Rechtshilfe vorliegend zulässig sei. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistige Täu-

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schung einzustufen sei, und damit ein Betrug nach schweizerischem Recht vorliege, könne demzufolge offen bleiben (act. 7, Ziff. II. 2). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau stützt sich auf die Argumentation, dass die doppelte Strafbarkeit in jedem Fall gegeben sei. Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen sei zwar auf den Vorwurf des Betrugs gestützt wor- den, da jedoch die Kombination zweier Strafverfahren vorliegend zweck- mässig und zulässig sei, wäre dies auch aufgrund des Verhaltens von B., welches tatsächlich unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden könne, zu- lässig gewesen (act. 6, Ziff. 4). 4.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung in- ternationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff. 1 und 2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den

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Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat ei- nen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuch- ten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 4.2 Die Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (vgl. act. 1.1): A. sei aufgrund von Verträgen vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 als Rennfahrer für die D. GmbH mit Sitz in Y. und ab 1. Januar 2006 bis zur Vertragskündigung im Juli 2006 für die E. GmbH mit Sitz in X. verpflichtet gewesen. Bei der D. GmbH und der E. GmbH habe es sich um Profi- radsportteams gehandelt, die in besagtem Zeitraum in der Öffentlichkeit un- ter dem Namen "Team F." aufgetreten seien. Aufgrund dieser Verträge ha- be A. monatliche Zahlungen erhalten, die sich auf EUR 2.5 Millionen pro Jahr zuzüglich einer nicht bekannten Summe von Prämienzahlungen belie- fen. Zwischen der F. Internationale Aktiengesellschaft & Co. (nachfolgend "F.") und A. habe zusätzlich ein Marketingvertrag bestanden, der A. zu Werbeauftritten verpflichtet und ihm in den Jahren 2004 und 2005 einen Betrag von EUR 1.3 Millionen eingebracht habe. In sämtlichen Verträgen sei hinreichend deutlich aufgeführt gewesen, dass sowohl die D. GmbH und die E. GmbH als auch die F. den Einsatz verbotener leistungssteigern- der Mittel strengstens ablehnen und Verstösse mit Vertragskündigungen geahndet würden. In genanntem Marketingvertrag heisse es bezüglich der möglichen Kündigungsgründe ausdrücklich: "Zur Kündigung aus wichtigem Grund ist F. International insbesondere berechtigt, wenn (…) (f) A. - wäh- rend der Laufzeit der Vereinbarung und während der Saisonvorbereitungs- zeit ab 01.11.2003 - einen Dopingverstoss begeht oder einen Dopingver- stoss und/ oder eine Dopingprobe verschleiert oder zu verschleiern ver-

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sucht. Dopingverstoss bedeutet Verstoss gegen die in der "Vereinbarung dopingfreier Sport" festgelegten Verpflichtungen und Verhaltensweisen. Die "Vereinbarung dopingfreier Sport" ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 bei- gefügt und soll hiermit ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gelten." Diese in der Kündigungsklausel bezeichnete Anla- ge 1 enthalte eine ausdrückliche Verpflichtung A.s, jegliches Doping zu un- terlassen. Entsprechende Klauseln hätten auch die Fahrerverträge mit der D. GmbH und der E. GmbH enthalten. A. sei sowohl bei Abschluss der Ver- träge als auch während der Laufzeit verpflichtet gewesen, den Einsatz ver- botener leistungssteigernder Mittel gegenüber seinen Vertragspartnern mit- zuteilen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis würden Hinweise dar- auf bestehen, dass A. ab Sommer 2003 in engem Kontakt mit den in Spa- nien gesondert verfolgten Ärzten G., H., I. und J. gestanden habe. Diese hätten A. geholfen, verschiedene im Radsport verbotene leistungssteigern- de Arzneimittel und Methoden anzuwenden. Weiterhin bestehe der Ver- dacht, dass B. A. hiebei unterstützt und insbesondere Medikamente bei den genannten spanischen Ärzten besorgt und ihm übergeben habe. B. sei der persönliche Vertraute von A. in Sportdingen und seit langen Jahren um- fassend für diesen tätig gewesen. Somit bestehe der Verdacht, dass sich A. des Betruges in einem besonders schweren Fall und B. der Beihilfe hie- zu strafbar gemacht hätten. Durch die Übergabe der Arzneimittel an A. be- stehe bei B. weiterhin ein Verdacht des Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Im Ergänzungsersuchen vom 23. November (act. 1.3) 2006 wurde der Sachverhalt dahingehend konkretisiert, es sei zu vermuten, dass über das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., Überweisungen an die spanischen Ärzte abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezah- len, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhalten. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen wurde im deutschen Verfahren gegen A. und B. gestellt. Die darin enthaltene Sachdarstellung entspricht den hievor darge- legten Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung grundsätzlich ausreichend dar und er- möglicht auch zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Ziff. 5 und 7 nachfolgend). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den geschilderten Sachverhalt sofort entkräften, sind nicht ersichtlich.

5. Entscheidend für die Gewährung der Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. und auch B. ist vorliegend, ob der diesen vorgeworfene Sachverhalt

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auch nach der schweizerischen Gesetzgebung strafbar und damit die beid- seitige Strafbarkeit gegeben ist. 5.1 Wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, besteht für den Missbrauch von Doping durch den Sportler in der Schweiz keine explizite Strafnorm. Insbesondere fällt ein solches Verhalten eines Sportlers auch nicht unter die Strafbestimmung von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0; eingefügt durch An- hang Ziff. II 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR.812.21], in Kraft seit

1. Januar 2002). Mit Erlass des Heilmittelgesetzes wurde das Bundesge- setz über die Förderung von Turnen und Sport revidiert und mit der ge- nannten Dopingbestimmung ergänzt. Der bundesrätliche Entwurf zum Heilmittelgesetz beinhaltet bezüglich der Dopingbekämpfung eine Vierfa- che Zielsetzung, nämlich Einschränkung der Verwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, Förderung der Dopingprävention, Verstärkung der Do- pingkontrolle sowie Bestrafung von Personen im Umfeld von Sporttreiben- den bei Dopingverstössen. Straflos bleiben sollte hingegen der Konsum von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst. Eine Strafbarkeit des sich dopenden Sportlers war somit bewusst nicht gewollt (vgl. WERNER JÖRGER, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über Förderung von Turnen und Sport, Bern 2006, S. 16 ff.; BRENNO CANEVASCINI, Doping sportivo e diritto penale, in Jus- letter 6. September 2004, Rz. 14 - 17; EDWARD SALIB, Vorschläge für ei- ne Verbesserung der Dopingbekämpfung, in Causa Sport, 4/2006, S. 586, 588; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 1. März 1999, BBl 1999 3453, 3570 ff.). Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob das Verhalten von A. unter den Tatbestand des Betru- ges nach Art. 146 StGB subsumiert werden kann. 5.2 Gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuches begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Das schweize- rische Recht unterscheidet sich hinsichtlich der Umschreibung des Betrugs- tatbestandes vom deutschen Recht dadurch, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Täuschung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung ein- gefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.).

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5.2.1 Grundsätzlich regelt jeder Sportverband den Missbrauch von Doping in seinen eigenen Statuten oder übernimmt die Dopingregelung ganz oder teilweise von ihm übergeordneten nationalen oder internationalen Sport- verbänden (vgl. WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 5). A. hat sich zusätzlich beim Abschluss von Rennfahrerverträgen und eines Marketingvertrages gegenüber seinen Vertragspartnern verpflichtet, während der Laufzeit der Verträge jede Art von Doping zu unterlassen. Trotzdem soll er in der Folge in gedoptem Zustand an Wettkämpfen teilgenommen und auf diese Weise nicht nur die Veranstalter und Mitkonkurrenten sondern auch seine Arbeit- geber und Sponsoren über sein redliches Verhalten getäuscht haben. Ihm wird vorgeworfen, auf diese Weise die unwahre Tatsache vorgespiegelt zu haben, er verhalte sich den Dopingbestimmungen entsprechend, und er habe so bei den Genannten die Vorstellung hervorgerufen, bei ihm handle es sich um einen fairen und zumindest möglicherweise ungedopten Wett- kampfteilnehmer. Dieses Verhalten genügt, um eine Täuschung und einen Irrtum i.S.d. deutschen wie auch der Irreführung i.S.d. schweizerischen Be- trugstatbestandes zu bejahen (vgl. RAINER CHERKEH, Doping im Sport, in Jusletter 6. September 2004, Rz. 10 - 11).

5.2.2 Entscheidend für eine Strafbarkeit von A. in der Schweiz ist somit, ob das Verhalten, welches ihm im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegt wird, das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder

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intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3f, je m.w.H.). Aus dem Rechtshilfeersuchen kann nicht geschlossen werden, dass sich A. besonderer Machenschaften oder mehrfacher raffiniert aufeinander abge- stimmter, hinterhältiger Lügen bediente, um zum Vertragsabschluss mit Ar- beitgeber und Sponsoren zu gelangen. Seine falschen Angaben bezüglich Dopingmissbrauchs waren jedoch für die Vertragspartner nicht einfach sel- ber zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden. Dopingmissbrauch ist heute im Spitzensport leider weit verbreitet (vgl. WERNER PITSCH / EIKE EMRICH / MARKUS KLEIN, Zur Häufigkeit des Dopings im Leistungssport, Leipzig 2006, zit. in CHRISTOF GERTSCH / REMO GEISSER, Doping: Neue Er- kenntnisse zur Verbreitung im Spitzensport, in NZZ am Sonntag vom 13. Mai 2007, S. 62). Doch wurden nach diversen Dopingskandalen insbeson- dere im Radrennsport in den letzten Jahren die Massnahmen gegen das Doping und die Dopingkontrollen von Sportverbänden und Wettkampfver- anstaltern massiv verstärkt und systematisiert. Unter diesem Aspekt kann von Sponsoren und Arbeitgebern der Radrennfahrer nicht verlangt werden, selbständig systematische Dopingkontrollen durchzuführen. Vielmehr sol- len sie sich auf die von Sportverbänden und Wettkampfveranstaltern durchgeführten systematischen Kontrollen verlassen dürfen. Denn selbst wenn sie an der Sauberkeit des Sportlers zweifeln, lassen sich diese Zwei-

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fel in der Regel nur mit aufwändigen, in die Persönlichkeitsrechte des Be- troffenen eingreifenden Verfahren ausräumen. Zudem hängt das Resultat von Dopingkontrollen immer von der ungewissen Frage ab, ob neue Analy- semethoden angewendet werden und ob der Sportler resp. seine Giftmi- scher in weiser Voraussicht die gerade noch nicht entdeckbare Dosis appli- ziert haben (vgl. MARTIN SCHUBARTH, Dopingbetrug, in Recht 2006 S. 222 ff., S. 225 FN 26). Bei solchen raffinierten Methoden des Dopings wer- den daher Veranstalter wie auch Sponsoren und weitere Vertragsparteien arglistig getäuscht.

5.2.3 Gestützt auf den vom gedopten Sportler erregten Irrtum betreffend regel- und vertragskonformer Teilnahme an Sportanlässen werden Wettkampf- veranstalter, Sponsoren und andere Vertragsparteien zur Auszahlung eines Preisgeldes bzw. von Sponsorengeldern oder von vertraglich vereinbarten Lohngeldern an den nichtberechtigten gedopten Sportler veranlasst (sog. Vermögensverfügung). Der Vermögensschaden liegt beim Wettkampfver- anstalter in der Gefahr, den Preis doppelt bezahlen zu müssen, nämlich auch an den nicht gedopten Konkurrenten; überdies wohl darin, dass der Veranstalter sein Vermögen nur durch Preiszahlung an Teilnehmer vermin- dern will, die die Wettkampfbedingungen, insbesondere das Dopingverbot, beachten, was entsprechend auch für Sponsoren und andere Vertragspar- teien zutrifft (vgl. MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 223 und 225 f.).

5.3 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhal- ten sowohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist wie auch die übrigen ob- jektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem Recht erfüllen. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Verfahren gegen A. ist daher gegeben.

6. Wenn Sportler nicht nur aus sportlichen bzw. spielerischen Gründen Wett- kämpfe bestreiten, sondern damit wirtschaftliche Interessen verfolgen, ste- hen sie miteinander in wirtschaftlichem Wettbewerb und unterliegen den Regeln über den unlauteren Wettbewerb. Inwiefern damit auch die Strafbe- stimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) anwendbar sind, kann jedoch im vor- liegenden Fall offen bleiben (vgl. hiezu WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 137 f.; MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 227).

7. Im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 wird so- dann bezüglich B. nebst der Teilnahme zum Betrug ein Verstoss gegen das deutsche Arzneimittelgesetz umschrieben. Wie die Beschwerdegegnerin und auch das Bundesamt für Justiz in den Beschwerdeantworten bzw. in

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der Beschwerdeduplik richtig ausführen (vgl. act. 6, Ziff. 4; act. 7, Ziff. 2; act. 12), kann dieses Verhalten in der Schweiz offensichtlich unter den Tat- bestand von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Nach der genannten Strafbestimmung macht sich schuldig, wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, ver- mittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist demnach auch im Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen B. offen- sichtlich erfüllt.

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8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Rechtshilfe ersuchende Staatsanwaltschaft Bonn führe nicht aus, inwiefern die erhobenen Doku- mente des Bankkontos des Beschwerdeführers bei der C. Bank einen Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. ha- ben könnten (act. 1, Ziff. IV, S. 7). 8.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Die ersu- chende Behörde hat gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren. Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweis- aufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersu- chungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nach- träglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3, je m.w.H.). Es ist weiter Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Für diese Ausscheidung stellt die bundesge- richtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich mögli- cherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicher-

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weise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 8.3 Um die mit der angefochtenen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verfügte Edition der Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., wurde erst nachträglich mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 ersucht. Als Be- gründung wurde seitens der ersuchenden Behörde ausgeführt, es sei zu vermuten, dass über das genannte Konto des beschuldigten A. bei der C. Bank Überweisungen an die spanischen Ärzte G. und andere abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezahlen, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhaltet haben (act. 1.3). Die ersuchende Behörde macht hier explizit ein sachbezogenes Interesse an der Frage geltend, ob A. von seinem Konto bei der C. Bank Gelder an die genannten spanischen Ärzte überwiesen hat. Eine Relevanz der Bankun- terlagen in Bezug auf das gegen B. geführte Strafverfahren ist bereits aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 ersichtlich (act. 1.1). Diesem ist zu entnehmen, dass B. als persönlicher Vertrauter von A. diesem bei der Beschaffung der verbotenen leistungssteigernden Arzneimittel bei den spanischen Ärzten behilflich gewesen sein bzw. die Medikamente besorgt und an A. zwecks Einnahme übergeben haben soll. 8.4 Die ersuchende Behörde hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse dar- an, Dokumente, Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, die es ihr ermögli- chen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A. und B. zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und daher alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Ver- dacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Vor dem Hinter- grund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergän- zungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, die Bankunterlagen des Bankkontos von A. auch im Strafverfahren gegen B. vollständig zu doku- mentieren. Um den Beweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von A. und B. zu erbringen, bedarf es - wie das Bundesamt für Justiz richtig ausführt (act. 7, Ziff. 3) - u.a. des Nachweises, dass der Beschwerdeführer und der beschuldigte B. in Kontakt zu den in Spanien gesondert verfolgten Ärzten gestanden und bei diesen verbotene leistungssteigernde Arzneimit- tel besorgt haben. Ein allfälliger Geldfluss zwischen A. und diesen Ärzten bzw. auch zwischen A. und B., der mittels der Bankunterlagen betreffend das Konto von A. festgestellt werden könnte, würde den Tatverdacht gegen

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A. und B. wesentlich erhärten. 8.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank, Z., und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen B. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren ist erstellt. 9. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Strafverfahren gegen A. und B. erfüllt und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 August 2006 und Ergänzungsersuchen vom 23. November 2006 u.a. um die Übersendung von Kontoverdichtungen betreffend das Konto Num- mer 1 bei der C. Bank, lautend auf A., für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 gebeten (act. 1.1 und 1.3). Mit Eintretensverfügung vom

13. Dezember 2006 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und wies die C. Bank, Z., an, die entsprechenden Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau auszuhändigen (act. 6.2). In der Folge wurde mit Schlussver- fügung vom 11. Januar 2007 die Herausgabe des Schreibens der C. Bank vom 21. Dezember 2006 samt den darin erwähnten Konto-Auszügen betreffend das Privatkonto Nr. 2, lautend auf A., an die rechtshilfeersu- chende Behörde verfügt (act. 6.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Februar 2007 fristgerecht Be- schwerde einreichen mit den Anträgen, es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 11. Januar 2007 aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Thurgau (act. 1, S. 2).

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 28. Feb- ruar bzw. 1. März 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6).

Mit Replik vom 14. März 2007 sowie Duplik vom 26. bzw. 27. März 2007 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11 und 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist der Beschwer- deführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankun- terlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d). 2.3 Zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG sind die Verlet- zung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fäl- len nach Art. 65 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeerfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit für die Anwendung von Zwangsmassnahmen sei nicht erfüllt, weshalb die Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. zu verweigern sei. Die Staatsanwaltschaft Bonn habe zwei Strafverfahren kombiniert. Ge- gen ihn werde wegen Betrugs als Folge von Dopingmissbrauch und gegen B. wegen Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz ermittelt. Das schweizerische Recht kenne zwar den Begriff des Dopingmissbrauchs, sanktioniere diesen aber nicht strafrechtlich, weshalb vorliegend Zwangs- massnahmen gemäss Art. 63 IRSG wegen fehlender doppelter Strafbarkeit nicht zulässig seien (act. 1, Ziff. III). Eine solche lasse sich sodann auch nicht gestützt auf den B. im Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 vor- geworfenen Sachverhalt begründen. Dieser sei so vage dargestellt, dass nicht beurteilt werden könne, ob er - wie vom Bundesamt für Justiz geltend gemacht - unter die Strafbestimmung von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) sub- sumiert werden könne. Es gehe nicht an, dass der ausländischen Behörde aufgrund einer Strafuntersuchung gegen B. Rechtshilfe gewährt werde und jene dann die so erhaltenen Informationen und Dokumente in einer Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer verwende, für welche sie bei ge- trennten Strafuntersuchungen wegen Fehlens der doppelten Strafbarkeit keine Rechtshilfe erhalten hätte (act. 1, Ziff. IV). 3.2 Das Bundesamt für Justiz hält diesen Rügen entgegen, das Rechtshilfeer- suchen sowie das ergänzende Ersuchen würden den Anforderungen des Art. 14 EUeR und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesge- richts genügen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Beschuldig- ten B. während des Deliktzeitraums würden dargelegt und die Verdachts- momente beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung erlaube die Feststel- lung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, und der sachliche Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung werde dargelegt, was die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erlaube (act. 7, Ziff. II. 1). Sodann werde gegen den Be- schwerdeführer nicht wegen Dopingmissbrauchs sondern wegen Betrugs ermittelt, gegen B. wegen Beihilfe dazu und wegen des Verdachts des Ver- stosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Der im Rechtshilfeersu- chen beschriebene Sachverhalt in Bezug auf B. könne unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Die beidseitige Strafbarkeit sei gegeben und Zwangs- massnahmen seien zulässig. Für die Rechtshilfevoraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit genüge es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfülle, weshalb die Rechtshilfe vorliegend zulässig sei. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistige Täu-

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schung einzustufen sei, und damit ein Betrug nach schweizerischem Recht vorliege, könne demzufolge offen bleiben (act. 7, Ziff. II. 2). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau stützt sich auf die Argumentation, dass die doppelte Strafbarkeit in jedem Fall gegeben sei. Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen sei zwar auf den Vorwurf des Betrugs gestützt wor- den, da jedoch die Kombination zweier Strafverfahren vorliegend zweck- mässig und zulässig sei, wäre dies auch aufgrund des Verhaltens von B., welches tatsächlich unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden könne, zu- lässig gewesen (act. 6, Ziff. 4). 4.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung in- ternationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff. 1 und 2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den

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Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat ei- nen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuch- ten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 4.2 Die Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (vgl. act. 1.1): A. sei aufgrund von Verträgen vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 als Rennfahrer für die D. GmbH mit Sitz in Y. und ab 1. Januar 2006 bis zur Vertragskündigung im Juli 2006 für die E. GmbH mit Sitz in X. verpflichtet gewesen. Bei der D. GmbH und der E. GmbH habe es sich um Profi- radsportteams gehandelt, die in besagtem Zeitraum in der Öffentlichkeit un- ter dem Namen "Team F." aufgetreten seien. Aufgrund dieser Verträge ha- be A. monatliche Zahlungen erhalten, die sich auf EUR 2.5 Millionen pro Jahr zuzüglich einer nicht bekannten Summe von Prämienzahlungen belie- fen. Zwischen der F. Internationale Aktiengesellschaft & Co. (nachfolgend "F.") und A. habe zusätzlich ein Marketingvertrag bestanden, der A. zu Werbeauftritten verpflichtet und ihm in den Jahren 2004 und 2005 einen Betrag von EUR 1.3 Millionen eingebracht habe. In sämtlichen Verträgen sei hinreichend deutlich aufgeführt gewesen, dass sowohl die D. GmbH und die E. GmbH als auch die F. den Einsatz verbotener leistungssteigern- der Mittel strengstens ablehnen und Verstösse mit Vertragskündigungen geahndet würden. In genanntem Marketingvertrag heisse es bezüglich der möglichen Kündigungsgründe ausdrücklich: "Zur Kündigung aus wichtigem Grund ist F. International insbesondere berechtigt, wenn (…) (f) A. - wäh- rend der Laufzeit der Vereinbarung und während der Saisonvorbereitungs- zeit ab 01.11.2003 - einen Dopingverstoss begeht oder einen Dopingver- stoss und/ oder eine Dopingprobe verschleiert oder zu verschleiern ver-

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sucht. Dopingverstoss bedeutet Verstoss gegen die in der "Vereinbarung dopingfreier Sport" festgelegten Verpflichtungen und Verhaltensweisen. Die "Vereinbarung dopingfreier Sport" ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 bei- gefügt und soll hiermit ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gelten." Diese in der Kündigungsklausel bezeichnete Anla- ge 1 enthalte eine ausdrückliche Verpflichtung A.s, jegliches Doping zu un- terlassen. Entsprechende Klauseln hätten auch die Fahrerverträge mit der D. GmbH und der E. GmbH enthalten. A. sei sowohl bei Abschluss der Ver- träge als auch während der Laufzeit verpflichtet gewesen, den Einsatz ver- botener leistungssteigernder Mittel gegenüber seinen Vertragspartnern mit- zuteilen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis würden Hinweise dar- auf bestehen, dass A. ab Sommer 2003 in engem Kontakt mit den in Spa- nien gesondert verfolgten Ärzten G., H., I. und J. gestanden habe. Diese hätten A. geholfen, verschiedene im Radsport verbotene leistungssteigern- de Arzneimittel und Methoden anzuwenden. Weiterhin bestehe der Ver- dacht, dass B. A. hiebei unterstützt und insbesondere Medikamente bei den genannten spanischen Ärzten besorgt und ihm übergeben habe. B. sei der persönliche Vertraute von A. in Sportdingen und seit langen Jahren um- fassend für diesen tätig gewesen. Somit bestehe der Verdacht, dass sich A. des Betruges in einem besonders schweren Fall und B. der Beihilfe hie- zu strafbar gemacht hätten. Durch die Übergabe der Arzneimittel an A. be- stehe bei B. weiterhin ein Verdacht des Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Im Ergänzungsersuchen vom 23. November (act. 1.3) 2006 wurde der Sachverhalt dahingehend konkretisiert, es sei zu vermuten, dass über das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., Überweisungen an die spanischen Ärzte abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezah- len, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhalten. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen wurde im deutschen Verfahren gegen A. und B. gestellt. Die darin enthaltene Sachdarstellung entspricht den hievor darge- legten Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung grundsätzlich ausreichend dar und er- möglicht auch zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Ziff. 5 und 7 nachfolgend). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den geschilderten Sachverhalt sofort entkräften, sind nicht ersichtlich.

5. Entscheidend für die Gewährung der Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. und auch B. ist vorliegend, ob der diesen vorgeworfene Sachverhalt

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auch nach der schweizerischen Gesetzgebung strafbar und damit die beid- seitige Strafbarkeit gegeben ist. 5.1 Wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, besteht für den Missbrauch von Doping durch den Sportler in der Schweiz keine explizite Strafnorm. Insbesondere fällt ein solches Verhalten eines Sportlers auch nicht unter die Strafbestimmung von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0; eingefügt durch An- hang Ziff. II 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR.812.21], in Kraft seit

1. Januar 2002). Mit Erlass des Heilmittelgesetzes wurde das Bundesge- setz über die Förderung von Turnen und Sport revidiert und mit der ge- nannten Dopingbestimmung ergänzt. Der bundesrätliche Entwurf zum Heilmittelgesetz beinhaltet bezüglich der Dopingbekämpfung eine Vierfa- che Zielsetzung, nämlich Einschränkung der Verwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, Förderung der Dopingprävention, Verstärkung der Do- pingkontrolle sowie Bestrafung von Personen im Umfeld von Sporttreiben- den bei Dopingverstössen. Straflos bleiben sollte hingegen der Konsum von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst. Eine Strafbarkeit des sich dopenden Sportlers war somit bewusst nicht gewollt (vgl. WERNER JÖRGER, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über Förderung von Turnen und Sport, Bern 2006, S. 16 ff.; BRENNO CANEVASCINI, Doping sportivo e diritto penale, in Jus- letter 6. September 2004, Rz. 14 - 17; EDWARD SALIB, Vorschläge für ei- ne Verbesserung der Dopingbekämpfung, in Causa Sport, 4/2006, S. 586, 588; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 1. März 1999, BBl 1999 3453, 3570 ff.). Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob das Verhalten von A. unter den Tatbestand des Betru- ges nach Art. 146 StGB subsumiert werden kann. 5.2 Gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuches begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Das schweize- rische Recht unterscheidet sich hinsichtlich der Umschreibung des Betrugs- tatbestandes vom deutschen Recht dadurch, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Täuschung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung ein- gefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.).

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5.2.1 Grundsätzlich regelt jeder Sportverband den Missbrauch von Doping in seinen eigenen Statuten oder übernimmt die Dopingregelung ganz oder teilweise von ihm übergeordneten nationalen oder internationalen Sport- verbänden (vgl. WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 5). A. hat sich zusätzlich beim Abschluss von Rennfahrerverträgen und eines Marketingvertrages gegenüber seinen Vertragspartnern verpflichtet, während der Laufzeit der Verträge jede Art von Doping zu unterlassen. Trotzdem soll er in der Folge in gedoptem Zustand an Wettkämpfen teilgenommen und auf diese Weise nicht nur die Veranstalter und Mitkonkurrenten sondern auch seine Arbeit- geber und Sponsoren über sein redliches Verhalten getäuscht haben. Ihm wird vorgeworfen, auf diese Weise die unwahre Tatsache vorgespiegelt zu haben, er verhalte sich den Dopingbestimmungen entsprechend, und er habe so bei den Genannten die Vorstellung hervorgerufen, bei ihm handle es sich um einen fairen und zumindest möglicherweise ungedopten Wett- kampfteilnehmer. Dieses Verhalten genügt, um eine Täuschung und einen Irrtum i.S.d. deutschen wie auch der Irreführung i.S.d. schweizerischen Be- trugstatbestandes zu bejahen (vgl. RAINER CHERKEH, Doping im Sport, in Jusletter 6. September 2004, Rz. 10 - 11).

5.2.2 Entscheidend für eine Strafbarkeit von A. in der Schweiz ist somit, ob das Verhalten, welches ihm im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegt wird, das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder

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intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3f, je m.w.H.). Aus dem Rechtshilfeersuchen kann nicht geschlossen werden, dass sich A. besonderer Machenschaften oder mehrfacher raffiniert aufeinander abge- stimmter, hinterhältiger Lügen bediente, um zum Vertragsabschluss mit Ar- beitgeber und Sponsoren zu gelangen. Seine falschen Angaben bezüglich Dopingmissbrauchs waren jedoch für die Vertragspartner nicht einfach sel- ber zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden. Dopingmissbrauch ist heute im Spitzensport leider weit verbreitet (vgl. WERNER PITSCH / EIKE EMRICH / MARKUS KLEIN, Zur Häufigkeit des Dopings im Leistungssport, Leipzig 2006, zit. in CHRISTOF GERTSCH / REMO GEISSER, Doping: Neue Er- kenntnisse zur Verbreitung im Spitzensport, in NZZ am Sonntag vom 13. Mai 2007, S. 62). Doch wurden nach diversen Dopingskandalen insbeson- dere im Radrennsport in den letzten Jahren die Massnahmen gegen das Doping und die Dopingkontrollen von Sportverbänden und Wettkampfver- anstaltern massiv verstärkt und systematisiert. Unter diesem Aspekt kann von Sponsoren und Arbeitgebern der Radrennfahrer nicht verlangt werden, selbständig systematische Dopingkontrollen durchzuführen. Vielmehr sol- len sie sich auf die von Sportverbänden und Wettkampfveranstaltern durchgeführten systematischen Kontrollen verlassen dürfen. Denn selbst wenn sie an der Sauberkeit des Sportlers zweifeln, lassen sich diese Zwei-

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fel in der Regel nur mit aufwändigen, in die Persönlichkeitsrechte des Be- troffenen eingreifenden Verfahren ausräumen. Zudem hängt das Resultat von Dopingkontrollen immer von der ungewissen Frage ab, ob neue Analy- semethoden angewendet werden und ob der Sportler resp. seine Giftmi- scher in weiser Voraussicht die gerade noch nicht entdeckbare Dosis appli- ziert haben (vgl. MARTIN SCHUBARTH, Dopingbetrug, in Recht 2006 S. 222 ff., S. 225 FN 26). Bei solchen raffinierten Methoden des Dopings wer- den daher Veranstalter wie auch Sponsoren und weitere Vertragsparteien arglistig getäuscht.

5.2.3 Gestützt auf den vom gedopten Sportler erregten Irrtum betreffend regel- und vertragskonformer Teilnahme an Sportanlässen werden Wettkampf- veranstalter, Sponsoren und andere Vertragsparteien zur Auszahlung eines Preisgeldes bzw. von Sponsorengeldern oder von vertraglich vereinbarten Lohngeldern an den nichtberechtigten gedopten Sportler veranlasst (sog. Vermögensverfügung). Der Vermögensschaden liegt beim Wettkampfver- anstalter in der Gefahr, den Preis doppelt bezahlen zu müssen, nämlich auch an den nicht gedopten Konkurrenten; überdies wohl darin, dass der Veranstalter sein Vermögen nur durch Preiszahlung an Teilnehmer vermin- dern will, die die Wettkampfbedingungen, insbesondere das Dopingverbot, beachten, was entsprechend auch für Sponsoren und andere Vertragspar- teien zutrifft (vgl. MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 223 und 225 f.).

5.3 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhal- ten sowohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist wie auch die übrigen ob- jektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem Recht erfüllen. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Verfahren gegen A. ist daher gegeben.

6. Wenn Sportler nicht nur aus sportlichen bzw. spielerischen Gründen Wett- kämpfe bestreiten, sondern damit wirtschaftliche Interessen verfolgen, ste- hen sie miteinander in wirtschaftlichem Wettbewerb und unterliegen den Regeln über den unlauteren Wettbewerb. Inwiefern damit auch die Strafbe- stimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) anwendbar sind, kann jedoch im vor- liegenden Fall offen bleiben (vgl. hiezu WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 137 f.; MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 227).

7. Im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 wird so- dann bezüglich B. nebst der Teilnahme zum Betrug ein Verstoss gegen das deutsche Arzneimittelgesetz umschrieben. Wie die Beschwerdegegnerin und auch das Bundesamt für Justiz in den Beschwerdeantworten bzw. in

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der Beschwerdeduplik richtig ausführen (vgl. act. 6, Ziff. 4; act. 7, Ziff. 2; act. 12), kann dieses Verhalten in der Schweiz offensichtlich unter den Tat- bestand von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Nach der genannten Strafbestimmung macht sich schuldig, wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, ver- mittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist demnach auch im Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen B. offen- sichtlich erfüllt.

8.

8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Rechtshilfe ersuchende Staatsanwaltschaft Bonn führe nicht aus, inwiefern die erhobenen Doku- mente des Bankkontos des Beschwerdeführers bei der C. Bank einen Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. ha- ben könnten (act. 1, Ziff. IV, S. 7). 8.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Die ersu- chende Behörde hat gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren. Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweis- aufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersu- chungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nach- träglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3, je m.w.H.). Es ist weiter Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Für diese Ausscheidung stellt die bundesge- richtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich mögli- cherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicher-

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weise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 8.3 Um die mit der angefochtenen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verfügte Edition der Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., wurde erst nachträglich mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 ersucht. Als Be- gründung wurde seitens der ersuchenden Behörde ausgeführt, es sei zu vermuten, dass über das genannte Konto des beschuldigten A. bei der C. Bank Überweisungen an die spanischen Ärzte G. und andere abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezahlen, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhaltet haben (act. 1.3). Die ersuchende Behörde macht hier explizit ein sachbezogenes Interesse an der Frage geltend, ob A. von seinem Konto bei der C. Bank Gelder an die genannten spanischen Ärzte überwiesen hat. Eine Relevanz der Bankun- terlagen in Bezug auf das gegen B. geführte Strafverfahren ist bereits aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 ersichtlich (act. 1.1). Diesem ist zu entnehmen, dass B. als persönlicher Vertrauter von A. diesem bei der Beschaffung der verbotenen leistungssteigernden Arzneimittel bei den spanischen Ärzten behilflich gewesen sein bzw. die Medikamente besorgt und an A. zwecks Einnahme übergeben haben soll. 8.4 Die ersuchende Behörde hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse dar- an, Dokumente, Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, die es ihr ermögli- chen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A. und B. zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und daher alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Ver- dacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Vor dem Hinter- grund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergän- zungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, die Bankunterlagen des Bankkontos von A. auch im Strafverfahren gegen B. vollständig zu doku- mentieren. Um den Beweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von A. und B. zu erbringen, bedarf es - wie das Bundesamt für Justiz richtig ausführt (act. 7, Ziff. 3) - u.a. des Nachweises, dass der Beschwerdeführer und der beschuldigte B. in Kontakt zu den in Spanien gesondert verfolgten Ärzten gestanden und bei diesen verbotene leistungssteigernde Arzneimit- tel besorgt haben. Ein allfälliger Geldfluss zwischen A. und diesen Ärzten bzw. auch zwischen A. und B., der mittels der Bankunterlagen betreffend das Konto von A. festgestellt werden könnte, würde den Tatverdacht gegen

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A. und B. wesentlich erhärten. 8.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank, Z., und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen B. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren ist erstellt. 9. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Strafverfahren gegen A. und B. erfüllt und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.16

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen A. und B. ein Ermittlungsverfah- ren wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall bzw. wegen Ver- stosses gegen das Arzneimittelgesetz. In diesem Zusammenhang wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Rechtshilfeersuchen vom

24. August 2006 und Ergänzungsersuchen vom 23. November 2006 u.a. um die Übersendung von Kontoverdichtungen betreffend das Konto Num- mer 1 bei der C. Bank, lautend auf A., für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 gebeten (act. 1.1 und 1.3). Mit Eintretensverfügung vom

13. Dezember 2006 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und wies die C. Bank, Z., an, die entsprechenden Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau auszuhändigen (act. 6.2). In der Folge wurde mit Schlussver- fügung vom 11. Januar 2007 die Herausgabe des Schreibens der C. Bank vom 21. Dezember 2006 samt den darin erwähnten Konto-Auszügen betreffend das Privatkonto Nr. 2, lautend auf A., an die rechtshilfeersu- chende Behörde verfügt (act. 6.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Februar 2007 fristgerecht Be- schwerde einreichen mit den Anträgen, es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 11. Januar 2007 aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Thurgau (act. 1, S. 2).

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 28. Feb- ruar bzw. 1. März 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6).

Mit Replik vom 14. März 2007 sowie Duplik vom 26. bzw. 27. März 2007 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11 und 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist der Beschwer- deführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankun- terlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d). 2.3 Zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG sind die Verlet- zung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fäl- len nach Art. 65 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeerfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit für die Anwendung von Zwangsmassnahmen sei nicht erfüllt, weshalb die Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. zu verweigern sei. Die Staatsanwaltschaft Bonn habe zwei Strafverfahren kombiniert. Ge- gen ihn werde wegen Betrugs als Folge von Dopingmissbrauch und gegen B. wegen Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz ermittelt. Das schweizerische Recht kenne zwar den Begriff des Dopingmissbrauchs, sanktioniere diesen aber nicht strafrechtlich, weshalb vorliegend Zwangs- massnahmen gemäss Art. 63 IRSG wegen fehlender doppelter Strafbarkeit nicht zulässig seien (act. 1, Ziff. III). Eine solche lasse sich sodann auch nicht gestützt auf den B. im Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 vor- geworfenen Sachverhalt begründen. Dieser sei so vage dargestellt, dass nicht beurteilt werden könne, ob er - wie vom Bundesamt für Justiz geltend gemacht - unter die Strafbestimmung von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) sub- sumiert werden könne. Es gehe nicht an, dass der ausländischen Behörde aufgrund einer Strafuntersuchung gegen B. Rechtshilfe gewährt werde und jene dann die so erhaltenen Informationen und Dokumente in einer Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer verwende, für welche sie bei ge- trennten Strafuntersuchungen wegen Fehlens der doppelten Strafbarkeit keine Rechtshilfe erhalten hätte (act. 1, Ziff. IV). 3.2 Das Bundesamt für Justiz hält diesen Rügen entgegen, das Rechtshilfeer- suchen sowie das ergänzende Ersuchen würden den Anforderungen des Art. 14 EUeR und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesge- richts genügen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Beschuldig- ten B. während des Deliktzeitraums würden dargelegt und die Verdachts- momente beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung erlaube die Feststel- lung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, und der sachliche Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung werde dargelegt, was die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erlaube (act. 7, Ziff. II. 1). Sodann werde gegen den Be- schwerdeführer nicht wegen Dopingmissbrauchs sondern wegen Betrugs ermittelt, gegen B. wegen Beihilfe dazu und wegen des Verdachts des Ver- stosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Der im Rechtshilfeersu- chen beschriebene Sachverhalt in Bezug auf B. könne unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Die beidseitige Strafbarkeit sei gegeben und Zwangs- massnahmen seien zulässig. Für die Rechtshilfevoraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit genüge es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfülle, weshalb die Rechtshilfe vorliegend zulässig sei. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistige Täu-

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schung einzustufen sei, und damit ein Betrug nach schweizerischem Recht vorliege, könne demzufolge offen bleiben (act. 7, Ziff. II. 2). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau stützt sich auf die Argumentation, dass die doppelte Strafbarkeit in jedem Fall gegeben sei. Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen sei zwar auf den Vorwurf des Betrugs gestützt wor- den, da jedoch die Kombination zweier Strafverfahren vorliegend zweck- mässig und zulässig sei, wäre dies auch aufgrund des Verhaltens von B., welches tatsächlich unter die Strafnorm von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden könne, zu- lässig gewesen (act. 6, Ziff. 4). 4.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung in- ternationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff. 1 und 2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den

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Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat ei- nen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuch- ten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 4.2 Die Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (vgl. act. 1.1): A. sei aufgrund von Verträgen vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 als Rennfahrer für die D. GmbH mit Sitz in Y. und ab 1. Januar 2006 bis zur Vertragskündigung im Juli 2006 für die E. GmbH mit Sitz in X. verpflichtet gewesen. Bei der D. GmbH und der E. GmbH habe es sich um Profi- radsportteams gehandelt, die in besagtem Zeitraum in der Öffentlichkeit un- ter dem Namen "Team F." aufgetreten seien. Aufgrund dieser Verträge ha- be A. monatliche Zahlungen erhalten, die sich auf EUR 2.5 Millionen pro Jahr zuzüglich einer nicht bekannten Summe von Prämienzahlungen belie- fen. Zwischen der F. Internationale Aktiengesellschaft & Co. (nachfolgend "F.") und A. habe zusätzlich ein Marketingvertrag bestanden, der A. zu Werbeauftritten verpflichtet und ihm in den Jahren 2004 und 2005 einen Betrag von EUR 1.3 Millionen eingebracht habe. In sämtlichen Verträgen sei hinreichend deutlich aufgeführt gewesen, dass sowohl die D. GmbH und die E. GmbH als auch die F. den Einsatz verbotener leistungssteigern- der Mittel strengstens ablehnen und Verstösse mit Vertragskündigungen geahndet würden. In genanntem Marketingvertrag heisse es bezüglich der möglichen Kündigungsgründe ausdrücklich: "Zur Kündigung aus wichtigem Grund ist F. International insbesondere berechtigt, wenn (…) (f) A. - wäh- rend der Laufzeit der Vereinbarung und während der Saisonvorbereitungs- zeit ab 01.11.2003 - einen Dopingverstoss begeht oder einen Dopingver- stoss und/ oder eine Dopingprobe verschleiert oder zu verschleiern ver-

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sucht. Dopingverstoss bedeutet Verstoss gegen die in der "Vereinbarung dopingfreier Sport" festgelegten Verpflichtungen und Verhaltensweisen. Die "Vereinbarung dopingfreier Sport" ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 bei- gefügt und soll hiermit ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gelten." Diese in der Kündigungsklausel bezeichnete Anla- ge 1 enthalte eine ausdrückliche Verpflichtung A.s, jegliches Doping zu un- terlassen. Entsprechende Klauseln hätten auch die Fahrerverträge mit der D. GmbH und der E. GmbH enthalten. A. sei sowohl bei Abschluss der Ver- träge als auch während der Laufzeit verpflichtet gewesen, den Einsatz ver- botener leistungssteigernder Mittel gegenüber seinen Vertragspartnern mit- zuteilen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis würden Hinweise dar- auf bestehen, dass A. ab Sommer 2003 in engem Kontakt mit den in Spa- nien gesondert verfolgten Ärzten G., H., I. und J. gestanden habe. Diese hätten A. geholfen, verschiedene im Radsport verbotene leistungssteigern- de Arzneimittel und Methoden anzuwenden. Weiterhin bestehe der Ver- dacht, dass B. A. hiebei unterstützt und insbesondere Medikamente bei den genannten spanischen Ärzten besorgt und ihm übergeben habe. B. sei der persönliche Vertraute von A. in Sportdingen und seit langen Jahren um- fassend für diesen tätig gewesen. Somit bestehe der Verdacht, dass sich A. des Betruges in einem besonders schweren Fall und B. der Beihilfe hie- zu strafbar gemacht hätten. Durch die Übergabe der Arzneimittel an A. be- stehe bei B. weiterhin ein Verdacht des Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Im Ergänzungsersuchen vom 23. November (act. 1.3) 2006 wurde der Sachverhalt dahingehend konkretisiert, es sei zu vermuten, dass über das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., Überweisungen an die spanischen Ärzte abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezah- len, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhalten. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen wurde im deutschen Verfahren gegen A. und B. gestellt. Die darin enthaltene Sachdarstellung entspricht den hievor darge- legten Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung grundsätzlich ausreichend dar und er- möglicht auch zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Ziff. 5 und 7 nachfolgend). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den geschilderten Sachverhalt sofort entkräften, sind nicht ersichtlich.

5. Entscheidend für die Gewährung der Rechtshilfe im Strafverfahren gegen A. und auch B. ist vorliegend, ob der diesen vorgeworfene Sachverhalt

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auch nach der schweizerischen Gesetzgebung strafbar und damit die beid- seitige Strafbarkeit gegeben ist. 5.1 Wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, besteht für den Missbrauch von Doping durch den Sportler in der Schweiz keine explizite Strafnorm. Insbesondere fällt ein solches Verhalten eines Sportlers auch nicht unter die Strafbestimmung von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0; eingefügt durch An- hang Ziff. II 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR.812.21], in Kraft seit

1. Januar 2002). Mit Erlass des Heilmittelgesetzes wurde das Bundesge- setz über die Förderung von Turnen und Sport revidiert und mit der ge- nannten Dopingbestimmung ergänzt. Der bundesrätliche Entwurf zum Heilmittelgesetz beinhaltet bezüglich der Dopingbekämpfung eine Vierfa- che Zielsetzung, nämlich Einschränkung der Verwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, Förderung der Dopingprävention, Verstärkung der Do- pingkontrolle sowie Bestrafung von Personen im Umfeld von Sporttreiben- den bei Dopingverstössen. Straflos bleiben sollte hingegen der Konsum von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst. Eine Strafbarkeit des sich dopenden Sportlers war somit bewusst nicht gewollt (vgl. WERNER JÖRGER, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über Förderung von Turnen und Sport, Bern 2006, S. 16 ff.; BRENNO CANEVASCINI, Doping sportivo e diritto penale, in Jus- letter 6. September 2004, Rz. 14 - 17; EDWARD SALIB, Vorschläge für ei- ne Verbesserung der Dopingbekämpfung, in Causa Sport, 4/2006, S. 586, 588; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 1. März 1999, BBl 1999 3453, 3570 ff.). Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob das Verhalten von A. unter den Tatbestand des Betru- ges nach Art. 146 StGB subsumiert werden kann. 5.2 Gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuches begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Das schweize- rische Recht unterscheidet sich hinsichtlich der Umschreibung des Betrugs- tatbestandes vom deutschen Recht dadurch, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Täuschung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung ein- gefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.).

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5.2.1 Grundsätzlich regelt jeder Sportverband den Missbrauch von Doping in seinen eigenen Statuten oder übernimmt die Dopingregelung ganz oder teilweise von ihm übergeordneten nationalen oder internationalen Sport- verbänden (vgl. WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 5). A. hat sich zusätzlich beim Abschluss von Rennfahrerverträgen und eines Marketingvertrages gegenüber seinen Vertragspartnern verpflichtet, während der Laufzeit der Verträge jede Art von Doping zu unterlassen. Trotzdem soll er in der Folge in gedoptem Zustand an Wettkämpfen teilgenommen und auf diese Weise nicht nur die Veranstalter und Mitkonkurrenten sondern auch seine Arbeit- geber und Sponsoren über sein redliches Verhalten getäuscht haben. Ihm wird vorgeworfen, auf diese Weise die unwahre Tatsache vorgespiegelt zu haben, er verhalte sich den Dopingbestimmungen entsprechend, und er habe so bei den Genannten die Vorstellung hervorgerufen, bei ihm handle es sich um einen fairen und zumindest möglicherweise ungedopten Wett- kampfteilnehmer. Dieses Verhalten genügt, um eine Täuschung und einen Irrtum i.S.d. deutschen wie auch der Irreführung i.S.d. schweizerischen Be- trugstatbestandes zu bejahen (vgl. RAINER CHERKEH, Doping im Sport, in Jusletter 6. September 2004, Rz. 10 - 11).

5.2.2 Entscheidend für eine Strafbarkeit von A. in der Schweiz ist somit, ob das Verhalten, welches ihm im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegt wird, das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder

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intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3f, je m.w.H.). Aus dem Rechtshilfeersuchen kann nicht geschlossen werden, dass sich A. besonderer Machenschaften oder mehrfacher raffiniert aufeinander abge- stimmter, hinterhältiger Lügen bediente, um zum Vertragsabschluss mit Ar- beitgeber und Sponsoren zu gelangen. Seine falschen Angaben bezüglich Dopingmissbrauchs waren jedoch für die Vertragspartner nicht einfach sel- ber zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden. Dopingmissbrauch ist heute im Spitzensport leider weit verbreitet (vgl. WERNER PITSCH / EIKE EMRICH / MARKUS KLEIN, Zur Häufigkeit des Dopings im Leistungssport, Leipzig 2006, zit. in CHRISTOF GERTSCH / REMO GEISSER, Doping: Neue Er- kenntnisse zur Verbreitung im Spitzensport, in NZZ am Sonntag vom 13. Mai 2007, S. 62). Doch wurden nach diversen Dopingskandalen insbeson- dere im Radrennsport in den letzten Jahren die Massnahmen gegen das Doping und die Dopingkontrollen von Sportverbänden und Wettkampfver- anstaltern massiv verstärkt und systematisiert. Unter diesem Aspekt kann von Sponsoren und Arbeitgebern der Radrennfahrer nicht verlangt werden, selbständig systematische Dopingkontrollen durchzuführen. Vielmehr sol- len sie sich auf die von Sportverbänden und Wettkampfveranstaltern durchgeführten systematischen Kontrollen verlassen dürfen. Denn selbst wenn sie an der Sauberkeit des Sportlers zweifeln, lassen sich diese Zwei-

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fel in der Regel nur mit aufwändigen, in die Persönlichkeitsrechte des Be- troffenen eingreifenden Verfahren ausräumen. Zudem hängt das Resultat von Dopingkontrollen immer von der ungewissen Frage ab, ob neue Analy- semethoden angewendet werden und ob der Sportler resp. seine Giftmi- scher in weiser Voraussicht die gerade noch nicht entdeckbare Dosis appli- ziert haben (vgl. MARTIN SCHUBARTH, Dopingbetrug, in Recht 2006 S. 222 ff., S. 225 FN 26). Bei solchen raffinierten Methoden des Dopings wer- den daher Veranstalter wie auch Sponsoren und weitere Vertragsparteien arglistig getäuscht.

5.2.3 Gestützt auf den vom gedopten Sportler erregten Irrtum betreffend regel- und vertragskonformer Teilnahme an Sportanlässen werden Wettkampf- veranstalter, Sponsoren und andere Vertragsparteien zur Auszahlung eines Preisgeldes bzw. von Sponsorengeldern oder von vertraglich vereinbarten Lohngeldern an den nichtberechtigten gedopten Sportler veranlasst (sog. Vermögensverfügung). Der Vermögensschaden liegt beim Wettkampfver- anstalter in der Gefahr, den Preis doppelt bezahlen zu müssen, nämlich auch an den nicht gedopten Konkurrenten; überdies wohl darin, dass der Veranstalter sein Vermögen nur durch Preiszahlung an Teilnehmer vermin- dern will, die die Wettkampfbedingungen, insbesondere das Dopingverbot, beachten, was entsprechend auch für Sponsoren und andere Vertragspar- teien zutrifft (vgl. MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 223 und 225 f.).

5.3 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhal- ten sowohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist wie auch die übrigen ob- jektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem Recht erfüllen. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Verfahren gegen A. ist daher gegeben.

6. Wenn Sportler nicht nur aus sportlichen bzw. spielerischen Gründen Wett- kämpfe bestreiten, sondern damit wirtschaftliche Interessen verfolgen, ste- hen sie miteinander in wirtschaftlichem Wettbewerb und unterliegen den Regeln über den unlauteren Wettbewerb. Inwiefern damit auch die Strafbe- stimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) anwendbar sind, kann jedoch im vor- liegenden Fall offen bleiben (vgl. hiezu WERNER JÖRGER, a.a.O., S. 137 f.; MARTIN SCHUBARTH, a.a.O., S. 227).

7. Im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 24. August 2006 wird so- dann bezüglich B. nebst der Teilnahme zum Betrug ein Verstoss gegen das deutsche Arzneimittelgesetz umschrieben. Wie die Beschwerdegegnerin und auch das Bundesamt für Justiz in den Beschwerdeantworten bzw. in

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der Beschwerdeduplik richtig ausführen (vgl. act. 6, Ziff. 4; act. 7, Ziff. 2; act. 12), kann dieses Verhalten in der Schweiz offensichtlich unter den Tat- bestand von Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport subsumiert werden. Nach der genannten Strafbestimmung macht sich schuldig, wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, ver- mittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist demnach auch im Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen B. offen- sichtlich erfüllt.

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8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Rechtshilfe ersuchende Staatsanwaltschaft Bonn führe nicht aus, inwiefern die erhobenen Doku- mente des Bankkontos des Beschwerdeführers bei der C. Bank einen Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. ha- ben könnten (act. 1, Ziff. IV, S. 7). 8.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Die ersu- chende Behörde hat gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren. Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweis- aufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersu- chungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nach- träglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3, je m.w.H.). Es ist weiter Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Für diese Ausscheidung stellt die bundesge- richtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich mögli- cherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicher-

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weise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 8.3 Um die mit der angefochtenen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verfügte Edition der Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank, Z., wurde erst nachträglich mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 ersucht. Als Be- gründung wurde seitens der ersuchenden Behörde ausgeführt, es sei zu vermuten, dass über das genannte Konto des beschuldigten A. bei der C. Bank Überweisungen an die spanischen Ärzte G. und andere abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezahlen, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhaltet haben (act. 1.3). Die ersuchende Behörde macht hier explizit ein sachbezogenes Interesse an der Frage geltend, ob A. von seinem Konto bei der C. Bank Gelder an die genannten spanischen Ärzte überwiesen hat. Eine Relevanz der Bankun- terlagen in Bezug auf das gegen B. geführte Strafverfahren ist bereits aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 24. August 2006 ersichtlich (act. 1.1). Diesem ist zu entnehmen, dass B. als persönlicher Vertrauter von A. diesem bei der Beschaffung der verbotenen leistungssteigernden Arzneimittel bei den spanischen Ärzten behilflich gewesen sein bzw. die Medikamente besorgt und an A. zwecks Einnahme übergeben haben soll. 8.4 Die ersuchende Behörde hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse dar- an, Dokumente, Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, die es ihr ermögli- chen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A. und B. zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und daher alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Ver- dacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Vor dem Hinter- grund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergän- zungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, die Bankunterlagen des Bankkontos von A. auch im Strafverfahren gegen B. vollständig zu doku- mentieren. Um den Beweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von A. und B. zu erbringen, bedarf es - wie das Bundesamt für Justiz richtig ausführt (act. 7, Ziff. 3) - u.a. des Nachweises, dass der Beschwerdeführer und der beschuldigte B. in Kontakt zu den in Spanien gesondert verfolgten Ärzten gestanden und bei diesen verbotene leistungssteigernde Arzneimit- tel besorgt haben. Ein allfälliger Geldfluss zwischen A. und diesen Ärzten bzw. auch zwischen A. und B., der mittels der Bankunterlagen betreffend das Konto von A. festgestellt werden könnte, würde den Tatverdacht gegen

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A. und B. wesentlich erhärten. 8.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank, Z., und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen B. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren ist erstellt. 9. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Strafverfahren gegen A. und B. erfüllt und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

Bellinzona, 16. Mai 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alex Wittmann - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).