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RR.2012.23

Bundesstrafgericht · 2012-08-02 · Deutsch CH

Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 6. September 2011 ersuchte Interpol Belgrad um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien. Die Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts Zrenjanin vom 15. Juli 2010 i.V.m. dem Urteil des Appellati- onsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 wegen Raubmordes verlangt (act. 4.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) ordnete in der Folge am

6. September 2011 eine Haftanordnung gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befand (act. 4.1). Anläss- lich seiner Einvernahme vom 8. September 2011 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Serbien (act. 4.3). Am 9. September 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 4.4).

C. Das im Kanton Zürich gegen A. laufende Strafverfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. September 2011 rechtskräftig abge- schlossen. A. wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (act. 4.12). Aus dem schweize- rischen Strafvollzug wurde A. am 1. November 2011 bedingt entlassen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.21).

D. Das am 26. April 2011 gestellte Asylgesuch von A. wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgelehnt (act. 4.20). Darin kam das Bundesamt zum Schluss, dass A. die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle. Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhob A. Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 4.31).

E. Mit Note vom 29. September 2011 ersuchte die Botschaft der serbischen Republik in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 4.6, act. 4.7A-H):

Bewaffnet mit einer Handfeuerwaffe sei A. am 2.Juni 2004 in U. (Serbien) zusammen mit B., der mit einem Holzschläger bewaffnet gewesen sei, in das Haus von Ehepaar C.1 und C.2 eingebrochen. Beide Täter seien mas- kiert gewesen. Ein weiterer Mittäter namens D. habe während dieser Zeit

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Wache gehalten. Nach dem Eindringen hätten die Täter das Ehepaar C.1 und C.2 zuerst geschlagen. Danach habe A. mit seiner Handfeuerwaffe auf C.2 geschossen und sie im Kopfbereich verletzt. Daraufhin hätten die Täter EUR 8'160.-- sowie Goldschmuck im Wert von RSD 650'000.-- entwendet. Am 10. Juni 2004 sei C.2 in der Notfallklinik Belgrad an den Folgen der Schussverletzung gestorben.

F. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde Rechtsanwältin Isabella Zürcher zum amtlichen Rechtsbeistand von A. für das Auslieferungsverfah- ren vor dem BJ ernannt (act. 4.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom

11. Oktober 2011 erklärte A. erneut, sich einer Auslieferung an Serbien zu widersetzen (act. 4.10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 reichte A. über seine Rechtsvertreterin seine schriftliche Stellungnahme zum serbi- schen Auslieferungsersuchen ein (act. 4.14).

G. Am 20. bzw. 27. Oktober 2011 und 3. November 2011 fand zwischen dem BJ und dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem die Beschwerde ge- gen die Ablehnung des Asylgesuchs hängig war, ein gegenseitiger Akten- austausch statt (act. 4.13, 4.16, 4.22).

H. In der Folge ersuchte das BJ mit Note vom 9. November 2011 die serbi- schen Behörden um verschiedene Ergänzungen (act. 4.23). Diese gingen am 13. Dezember 2011 beim BJ ein (act. 4.24, act. 25A-O) und wurden A. am 14. Dezember 2011 unterbreitet (act. 4.26). Mit Schreiben vom 24. De- zember 2011 reichte dieser eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 4.27).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Januar 2012 hat das BJ unter Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die serbische Republik für die dem Ausliefe- rungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011, ergänzt am 13. Dezember 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.1). Unter Ziffer 2 hielt es fest, dass der Auslieferungsentscheid unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids erfolge.

J. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Zur Hauptsache bean- tragt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung an Serbien. In einem nächsten Punkt verlangt er, es sei festzustellen, "dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und unzumut- bar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen". Neben dem Bei- zug der Akten der Vorinstanz und die Akten des ihn betreffenden Asylver- fahrens beantragt er sodann den Beizug der Akten betreffend das Asylge-

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such von D. Abschliessend stellt er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2012 seine Beschwerde- antwort ein. Es wies darauf hin, dass zwischenzeitlich mit Urteil vom

23. Januar 2012 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgewiesen habe. Im Übrigen verwies es auf seinen Auslieferungsent- scheid und verzichtete auf weitere Bemerkungen (act. 4). Die Beschwerde- antwort wurde in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August

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2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde vom 10. Februar 2012 gegen den Auslieferungsentscheid vom

18. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3).

E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra- gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

E. 4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhaltsvorwurf bewil- ligt (act. 1.1), unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylent- scheids. Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

E. 5.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache vor, das im Ausland gegen ihn durchgeführte Strafverfah- ren widerspreche den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskon- vention. Er beruft sich dabei auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 15 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wonach Aus- sagen, die durch Folter erwirkt worden sind, in einem Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Er macht geltend, dies sei in seinem Fal-

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le geschehen (act. 1 S. 3). Zur Begründung führt er im Einzelnen Folgen- des aus:

Der Beschwerdeführer sei als einer von insgesamt drei Angeschuldigten in den Jahren 2005 und 2007 von den Gerichten in Serbien in einem Strafver- fahren freigesprochen, jedoch in den Jahren 2010 und 2011 für die gleiche Sache wiederum verurteilt worden. Die letzten beiden Urteile würden sich – so der Beschwerdeführer – auf das Geständnis des mitangeschuldigten Neffen D. stützen, welches unter Folter erfolgt sei (act. 1 S. 3). Die Über- setzungen der Urteile des Obergerichtes von Zrenjanin vom 15. Juli 2010 und des Appellationsgerichtes von Novi Sad vom 26. April 2011 würden nunmehr einwandfrei aufzeigen, dass diese auf das durch Folter wider- rechtlich erlangte Geständnis abstellen würden. Wenn das Appellationsgericht ausführe, dass die Aussagen des Angeklagten nicht durch Gewalt oder ein ähnliches Mittel erpresst worden seien, widerspre- che dies den Akten. Im Protokoll der Bezirksstrafanstalt von Zrenjanin über den Gesundheitszustand von D. vom 16. Juli 2004 und im Protokoll der Zeugeneinvernahme des zuständigen Beamten E. seien die Verletzungen festgehalten. Die serbischen Behörden hätten jedoch darauf verzichtet, ausgerechnet jene Urkunden vorzulegen, welche diesen Sachverhalt er- stellen würden, was für sich selbst spreche. Insbesondere seien die serbi- schen Behörden durch das Zurückhalten dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Unterlagen auch nicht ihrer Aufklärungspflicht gemäss der Recht- sprechung des Antifolterausschusses nachgekommen, sondern hätten die- se im Gegenteil, wohl absichtlich, zurückgehalten. Mithin sei entsprechend BGE 123 II 511 mehr als glaubhaft dargelegt, dass die darin belegten "ver- letzenden" Handlungen stattgefunden haben müssen. Es sei im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom 27. Januar 2005 deshalb richtig fest- gehalten worden, dass die Verfahrensrechte der Angeschuldigten verletzt worden seien. Dies werde im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom

19. Juni 2007 erneut bestätigt. Das Geständnis des Angeklagten D. könne gemäss dem Gericht deshalb nicht als Grundlage für die Verurteilung ver- wendet werden.

Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, es sei entsprechend er- stellt, dass das Verfahren als auch seine Verurteilung die rechtsstaatlichen Grundsätze krass verletze und damit die Voraussetzungen von Art. 84 BGG erfüllt seien. Der Umstand, dass Serbien die EMRK als auch die Anti- folter-Konvention ratifiziert habe, heisse für die vorliegende Angelegenheit rein gar nichts. Es sei notorisch, dass es in Serbien trotzdem immer wieder zu Konventionsverletzungen komme. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen

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könne, sei vorliegend nicht relevant und wenig hilfreich. Die Asylakten von D., deren Beizug beantragt worden sei, dürften weitere vorliegend relevan- te Unterlagen und Informationen enthalten, weil der vorliegende Sachver- halt selbstverständlich auch der Grund gewesen sei, weshalb nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch sein Neffe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten (act. 1 S. 6). Der Umstand, dass die Einvernahmeprotokolle unterschrieben worden seien, erbringe keinerlei Beweis dafür, dass das Geständnis nicht unter Folter erwirkt worden sei (act. 1 S. 6).

E. 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und ins- besondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

E. 5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind aus- serdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldig- ten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Ver- tragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aus- sage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstan- ter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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(EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Straf- verfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Ge- ständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. Novem- ber 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

E. 5.2.3 Haben im ersuchenden Staat die Gerichtsbehörden bereits durch alle In- stanzen hindurch den Einwand geprüft, im Strafverfahren seien die Verfah- rensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II, namentlich das Folterver- bot, verletzt worden, muss der Rechtshilferichter bei seiner Beurteilung der auf Art. 2 lit. a IRSG gestützten Einrede besondere Zurückhaltung walten lassen und darf nicht ohne gewichtigen Grund vom Prüfungsergebnis der Instanzen des ersuchenden Staates abweichen. Im Allgemeinen dient das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von rechts- kräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).

E. 5.2.4 Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszulie- ferenden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Per- son ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien ge- währleistet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erhebli- chen Ermessensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkreten Falles abhängen.

E. 5.2.5 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom

12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemach- ten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Be-

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schwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaft- machung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.

E. 5.3 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach es notorisch sei, dass es in Serbien trotz Ratifikation der EMRK und des UNO-Pakt II immer wieder zu Konventionsverletzungen komme (act. 1 S. 6).

Serbien ist seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Signatarstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention, seit

3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Ver- hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). Demnach hat bzw. hatte der Beschwerdeführer im Grundsatz die Möglichkeit, unter dem gleichen Titel bei den Gerichtsbehör- den Serbiens und nach dem innerstaatlichen Instanzenzug beim EGMR die Verletzung der Grundrechte zu rügen. So ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (s. BGE 109 Ib 165 E. 7c S. 173/174). Aufgrund der Ratifikation der genannten Konventionen kann die Beachtung der darin statuierten Garantien, namentlich des Folterverbots, durch den serbischen Staat vorliegend, wie aus den nachfolgenden Erwägungen fol- gen wird, nicht vorbehaltlos vermutet werden. Die geltend gemachten Fol- terhandlungen sollen sich im Juli 2004 zugetragen haben. In diesem Jahr hat das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschli- cher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 16. bis

28. September 2004 verschiedene serbische Polizeistationen und Haftan- stalten besucht und über diesen Besuch am 18. Mai 2006 einen Bericht vorgelegt (CPT/Inf [2006] 18). Gemäss diesem Bericht hatten zahlreiche Häftlinge den Vorwurf erhoben, Folterungen oder anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (S. 20). Dabei hätten die Übergriffe meist bei der Festnahme oder in den ersten Stunden des polizeilichen Gewahrsams stattgefunden und hätten die Erpressung von "Geständnissen" zum Ziel gehabt (S. 21). Seinen letzten Besuch in verschiedenen serbischen Poli- zeistationen und Haftanstalten führte das CPT vom 1. bis 11. Februar 2011 durch. Der betreffende Bericht wurde am 14. Juni 2012 vorgelegt (CPT/Inf [2012] 17). Auch im Rahmen des letzten Besuchs nahm die Delegation des CPT einige Klagen von Häftlingen über Misshandlungen durch Ordnungs- hüter entgegen (S. 13). Die behaupteten Misshandlungen bestanden in Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten, Schlägen mit dem Schlagstock im

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Zeitpunkt der Verhaftung oder während der Einvernahmen der Verdächtig- ten beim Polizeikommissariat (S. 13). Nach dem Amnesty International Re- port 2012 (S. 534, ital. Fassung) liefen verhaftete Personen und Gefangene in Serbien Gefahr, Folter und andere Misshandlungen zu erleiden, weil Serbien weder einen Mechanismus zur effektiven Aufsicht noch einen nati- onalen Mechanismus zur Prävention eingerichtet hat, wie ihn das Fakulta- tivprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter vorsieht. Dies entspricht im Wesentlichen dem Bericht aus dem Vorjahr im Amnesty International Report 2011 (S. 412, dt. Fassung), welcher sich auf den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2010 über Serbien beruft. Diese zeigte sich auch besorgt über die andauernde Straflosigkeit bei Fol- ter und anderen Misshandlungen (Europäische Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010, SEC[2010] 1330, S. 13). Der EGMR hat Serbien bisher in zwei Fällen im Zusammenhang mit Miss- handlungen von verdächtigen Personen im Rahmen der Strafuntersuchung verurteilt (EGMR vom 19. Juni 2012 i.d.S. Hajnal gg. Serbien und vom

18. Oktober 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien). Der EGMR kam im erst- genannten Fall zum Schluss, dass Hajnal, welcher wegen Einbruchdieb- stahls unter Verdacht stand, von der serbischen Polizei am 17. August 2005 physisch misshandelt und am 18. August 2005 psychisch gezwungen wurde, ein Geständnis abzulegen, und bejahte eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er bejahte weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil die Zulassung dieses Geständnisses das Strafverfahren als Ganzes unfair macht. In der Sache Stanimirovic sah der EGMR Art. 3 EMRK darin ver- letzt, dass Serbien keine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hatte, obwohl Stanimirovic, welcher der Tötung eines Ehepaars verdächtigt war, nachweislich am 10. und 17. Februar 2001 misshandelt worden war und der Polizei gegenüber ein Geständnis abgelegt hatte. Die Verwendung des Geständnisses im Strafverfahren führte auch in diesem Fall zu einem Ver- stoss von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Diese Urteile des EGMR und die nach wie vor aktuelle Bestandesaufnahme des CPT betreffend die Missachtung des Folterver- bots durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden sind ernst zu nehmen und verpflichten den Rechtshilferichter gerade im vorliegenden Kontext zu erhöhter Sorgfalt. Gestützt auf die genannten Berichte und Verurteilungen kann aber nicht von einer – wie der Beschwerdeführer mit seinem Vorbrin- gen zumindest anzudeuten scheint – allgemeinen und systematischen An- wendung von Folter oder anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in den Gefängnissen gesprochen werden. Unter diesen Umständen genügt der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf Missstände und

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wiederkehrende Übergriffe durch die serbische Polizei für die Glaubhaft- haftmachung der Folterung von D. nicht.

E. 5.4 Das BJ unternahm weitere Abklärungen und ersuchte mit Note vom 9. No- vember 2011 die serbischen Behörden um Übermittlung der vollständigen deutschen Übersetzung der Urteile des Bezirksgerichts Zrenjanin vom

27. Januar 2005 bzw. 19. Juni 2007, des Obergerichts Zrenjanin vom

15. Juli 2010 sowie des Appellationsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 (act. 4.23). Weiter ersuchte das BJ um Mitteilung, gestützt auf welche Be- weismittel der Beschwerdeführer vom Obergericht Zrenjanin bzw. vom Appellationsgericht Novi Sad schuldig gesprochen worden ist bzw. ob sich die Gerichte neben dem Geständnis von D. noch auf andere Beweismittel gestützt haben (act. 4.23). Abschliessend ersuchte das BJ um Auskünfte im Hinblick auf ein allfälliges Revisionsverfahren (act. 4.23).

Mit Note vom 13. Dezember 2011 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien die angeforderten Urteile in deutscher Übersetzung (act. 4.24 f.). Daneben reichte sie eine Erklärung des Obergerichts Zrenjanin vom

25. November 2011 ein, welches in Kürze die Erwägungen des Gerichts vom 15. Juli 2010 darlegt, welche zur Verwertbarkeit des Geständnisses von D. und unter Nennung der weiteren Beweismittel zum Schuldspruch geführt haben (act. 4.24G). Mit dieser Erklärung wurden in deutscher Über- setzung sodann das Protokoll der Einvernahme von D. bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter vom 16. Juli 2004, das Protokoll der Hauptver- handlung vom 11. Januar 2005 (vor dem Bezirksgericht) betreffend die Be- fragung der Zeugen F. und G., das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Zeugeneinvernahme von H. vom 4. August 2004 (act. 4.25L, 4.25Lü), das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Einvernahme des Zeugen C.1 vom

4. August 2011 (act. 4.25M, 4.25Mü), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2010 (vor dem Obergericht) (act. 4.25N, 4.25Nü) sowie Aus- züge aus der serbischen StPO zu den Voraussetzungen für die Wiederho- lung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (act. 4.25O, 4.25Oü) eingereicht.

Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004, anlässlich welcher D. sein Geständnis widerrufen, seine Tatteilnahme bestritten und den Vorwurf der Folter im Zusammenhang mit seinem Geständnis erhoben hat, befindet sich nicht in diesen Unterlagen. Dies gilt auch für das Protokoll des Wächters E. vom 16. Juli 2004, 00.50 Uhr, und dessen Zeugenaussa- gen. Allerdings geht der Inhalt dieser Beweismittel in zusammengefasster Form aus den eingereichten Urteilen hervor.

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E. 5.5 Aus den eingereichten Gerichtsentscheiden ergibt sich folgende Prozess- geschichte:

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 sprach das Bezirksgericht Zrenjanin den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten B. und D. vom Vorwurf des Raubs zum Nachteil des Ehepaars C.1 und C.2 frei (act. 4.25B, 4.25Bü). Mit Beschluss vom 28. November 2006 hob der Oberste Ge- richtshof Serbiens dieses Urteil auf und wies die Strafsache an die Vorin- stanz zurück. Mit gleichbleibender Begründung bestätigte in der Folge das Bezirksgericht Zrenjanin am 19. Juni 2007 seinen Freispruch (act. 4.25C, 4.25Cü). Das Obergericht in Zrenjanin hiess mit Urteil vom 15. Juli 2010 die dagegen erhobene Berufung der Oberstaatsanwaltschaft gut und sprach den Beschwerdeführer des schweren Mordes und die beiden Mitangeklag- ten des Raubes schuldig (act. 4.25Dü). Mit Urteil vom 26. April 2011 quali- fizierte das Appellationsgericht in Novi Sad den angeklagten Sachverhalt teilweise anders, bestätigte aber im Übrigen die Schuldsprüche und erhöh- te in Bezug auf die beiden Mitangeklagten das Strafmass (act. 4.25Eü). Die Schuldsprüche der beiden Rechtsmittelinstanzen stützten sich zum einen auf das auch den Beschwerdeführer und B. belastende Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 und zum anderen auf die Zeugenaussagen von H. und des Geschädigten C.1 (im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 5.7).

E. 5.6 Was die Strafuntersuchung gegen D. bis zu dessen – nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolterten – Geständnis vom 16. Juli 2004 anbelangt, steht aufgrund der eingereichten Dokumente folgender vorprozessualer Ab- lauf vom ersten Kontakt der Polizei mit D. am 15. Juli 2004 bis zu dessen Einvernahmen vom 16. Juli 2004 fest (act. 4.25Bü, 4.25Cü, 4.25Dü, 4.25Eü):

Im Zusammenhang mit dem untersuchten Raubvorfall beim Ehepaar C.1 und C.2 suchte der Polizeibeamte G. mit andern Polizeibeamten am 15. Ju- li 2004 in den frühen Morgenstunden D. und dessen Vater zuhause auf. In der Folge wurde D. zusammen mit seinem Vater, der zum damaligen Zeit- punkt ebenfalls unter Verdacht stand, mit dem Polizeiwagen nach Belgrad gefahren und dort am Polygraphen untersucht. Nach dieser Untersuchung wurden D. und dessen Vater in die Polizeistelle von Zrenjanin geführt. Um 20.00 Uhr wurde der Beschluss über das Festhalten von D. erlassen. Am

16. Juli 2004 um 00.50 Uhr wurde er in die Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin eingewiesen. Der Wächter der Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin, E., verfass- te darüber ein Protokoll. Darin hielt er fest, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe. Am 16. Juli 2004, um 16.50 wurde D. durch den Polizeibeamten G. einvernommen. In dieser Einvernahme

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gestand er, zusammen mit seinem Onkel A. und B. den Raub am Ehepaar C.1 und C.2 begangen zu haben. Das Einvernahmeprotokoll enthält eine detaillierte Schilderung über das Vorgehen eines jeden Einzelnen. Gemäss diesem Einvernahmeprotokoll war auch Rechtsanwalt F., Pflichtverteidiger von D., anwesend. Dieses Protokoll wurde vom Pflichtverteidiger und von D. unterschrieben (act. 4.25I, 4.25Iü). Noch am gleichen Tag wurde D. um 19.10 Uhr durch den Ermittlungsrichter einvernommen. D. bestätigte darin seine polizeilichen Aussagen. Gemäss dem Protokoll sollen neben dem zuständigen Staatsanwalt und dem Vertreter der Geschädigten auch der Pflichtverteidiger F. anwesend gewesen sein (act. 4.25I, 4.25Iü). Dieses Protokoll wurde im Unterschied zum ersten Protokoll lediglich von D. unter- schrieben; die Unterschrift des Pflichtverteidigers fehlt (act. 4.25I, 4.25Iü, 4.25J, 4.25Jü).

E. 5.7 Für das Bezirkgericht Zrenjanin bestand gemäss seinen Urteilen vom

27. Januar 2005 sowie vom 19. Juni 2007 – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – lediglich der Verdacht, dass bei der Vorführung und der Einvernahme von D. nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Vorführung, Festnahme und Vernehmung eingehalten worden sei- en (act. 4.25B, 4.25Bü, 4.25C, 4.25Cü):

Das Bezirksgericht bezweifelte zunächst, dass D. am 15. Juli 2004 am Morgen freiwillig nach Belgrad und danach zur Polizei gegangen sei. Die Umstände würden eher auf eine Festnahme als auf eine Vorladung hindeu- ten. Der Beschluss über das Festhalten von D. sei aber erst am Abend um 20.00 Uhr erlassen worden (act. 4.25Bü, S. 16-17). Das Bezirksgericht hielt weiter fest, dass die Anwesenheit der Pflichtverteidiger F. bestritten worden sei (act. 4.25Bü, S. 17). Dieser habe zwar anlässlich der Einvernahme kei- ne Drohung gegenüber D. gesehen. Er habe aber nicht bestätigen können, dass D. das Einvernahmeprotokoll gelesen habe oder es ihm vorgelesen worden sei und ob er einen Einwand gehabt habe. Der Pflichtverteidiger habe auch nicht bestätigen können, dass er an der ermittlungsrichterlichen Einvernahme anwesend gewesen sei. Da D. Analphabet sei, bezweifelte das Bezirksgericht die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls, wonach D. dieses gelesen habe (act. 4.25Bü, S. 18). Das Bezirksgericht erachtete es sodann aufgrund des Protokolls von E. und dessen Zeugenaussagen als erstellt, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe (act. 4.25Bü, S. 18 - 19).

Das Bezirksgericht hielt fest, dass jeder dieser Umstände (die Vorführungs- und Vernehmungsart, die Anwesenheit des Pflichtverteidigers und die Feststellung des Wächters in der Strafanstalt) – einzeln gesehen – Zweifel

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an den polizeilichen Aussagen von D. nicht zu rechtfertigen vermöchte (act. 4.25Bü, S. 19). In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass sich eine Verurteilung nicht ausschliesslich auf die polizeili- chen Aussagen von C.1 stützen könne. Zwar könne nicht ausschliesslich und zuverlässig festgestellt werden, dass die polizeilichen Aussagen unter Verletzung der Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolgt seien. An- gesichts der Menge an richtungsorientierten Indizien werde die Verwertbar- keit der polizeilichen Aussagen bezweifelt (act. 4.25Bü, S. 19). Hinzu kom- me, dass die weiteren Beweismittel das Geständnis nicht bestätigten (act. 4.25Bü, S. 19 ff.).

In der Folge sprach das Bezirksgericht Zrenjanin in beiden Urteilen den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten von den Vorwürfen frei, weil keine Beweise für deren Täterschaft vorgelegen hätten.

E. 5.8 Das Obergericht in Zrenjanin bzw. das Appellationsgericht in Novi Sad ka- men in ihren Urteilen anders als das Bezirksgericht Zrenjanin zum Schluss, dass das vor der Polizei abgelegte und vor dem Ermittlungsrichter bestätig- te Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 erstens ohne Vorbehalte prozes- sual verwertbar und zweitens glaubhaft sei (act. 4.25Dü, 4.25Eü).

Nach ihren Feststellungen war das vor der Polizei in Anwesenheit seines damaligen Pflichtverteidigers F. abgelegte und in der Folge vor dem Ermitt- lungsrichter bestätigte Geständnis von D. nicht durch Gewalt oder ähnliche Mittel erpresst worden (act. 4.25Dü, S. 19 ff., act. 4.25Eü, S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf die Zeugenaussagen von F., welcher einen Tag nach dem Geständnis von D. durch einen Wahlverteidiger abgelöst worden war. F. hatte anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2005 als Zeuge für die Rechtsmittelinstanz glaubhaft ausgesagt, dass bei der fragli- chen Einvernahme keine Gewalt oder ähnliche Mittel gegen D. angewendet worden waren. Gemäss dem Zeugen F. habe D. die Geschichte erzählt und das sei fast in dessen Worten so im Protokoll erfasst worden, wie es dieser geschildert habe. Er selber sei die ganze Zeit anwesend gewesen, das Protokoll sei laut diktiert worden und er habe es am Monitor verfolgt, so dass er das Protokoll nicht habe lesen müssen. Da es keine Einwände ge- geben habe, hätten alle das Protokoll unterschrieben. Weiter hatte der Pflichtverteidiger als Zeuge erklärt, dass weder er selber beim ersten Kon- takt mit D. im Büro der Polizei irgendwelche Verletzungen bemerkt noch sich letzterer über solche beschwert habe. Den Einwand, D. habe als Anal- phabet das Einvernahmeprotokoll mit seinem Geständnis vor der Unter- zeichnung gar nicht gelesen bzw. nicht lesen können, wie dies im Protokoll demgegenüber vermerkt worden war, bezeichnete das Appellationsgericht

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als irrelevant, weil der an der Einvernahme anwesende Pflichtverteidiger Garant für die Rechte und Freiheiten von D. gewesen sei und die Verant- wortung für Letzteren übernommen habe (act. 4.25Eü, S. 7). Den Widerruf des Geständnisses vor dem Bezirksgericht Zrenjanin führten das Oberge- richt bzw. das Appellationsgericht darauf zurück, dass sich D. der "Schuld für die begangene Tat entziehen wollte" (act. 4.25Dü, S. 20, act. 4.25Eü S.

E. 5.9 Aus den eingereichten Entscheiden geht eindeutig hervor, dass sich so- wohl die erste Instanz wie auch die Rechtsmittelinstanzen eingehend und unter Einholung weiterer Zeugenaussagen mit dem Vorwurf von D. ausei- nandergesetzt haben, er sei gefoltert worden, sein Geständnis bei der Poli- zei sei erpresst gewesen und er habe dieses Geständnis vor dem Ermitt- lungsrichter wiederholt, weil er Angst gehabt habe, von den Polizisten ins Wasser geworfen zu werden. Während das Bezirksgericht Zrenjanin ledig- lich gewisse Zweifel äusserte und davon ausgehend die prozessuale Ver- wertbarkeit des Geständnisses in Frage stellte, räumten das Obergericht sowie das Appellationsgericht in letzter Instanz diese Zweifel aus und ka- men vorbehaltlos zum Schluss, das Geständnis von D. sei nicht durch Ge- walt oder ähnliche Mittel erpresst worden.

E. 5.10 Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdeschrift pauschal, das Geständnis seines Neffen D. sei durch Folter erwirkt worden. Annähernd präzise Angaben zu Zeitpunkt (vor und/oder während der fraglichen Ein-

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vernahme), Dauer, Art und den physischen sowie psychischen Auswirkun- gen der geltend gemachten Folterhandlungen fehlen nicht nur in der Be- schwerde, sondern gemäss den vorliegenden Akten auch im serbischen Strafverfahren. Dass D. (erst) im Rahmen des ihn betreffenden Asylverfah- rens genauere Aussagen in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie vom BJ zurecht erwogen, drängt sich folgerichtig der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Asylakten seines Neffen im vorliegenden Verfahren nicht auf.

Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde mit einem Verweis auf das Protokoll und die Zeugenaussagen von E. sowie auf die beiden Ur- teile des Bezirksgerichts Zrenjanin. Wie vorstehend ausgeführt, hielt das Bezirksgericht Zrenjanin in seinen Urteilen freilich fest, alleine gestützt auf die genannten Beweismittel liessen sich die geltend gemachten Folterhand- lungen nicht erstellen. Der Wahlverteidiger von D. brachte im serbischen Strafverfahren zwar zum einen vor, gegen D. sei in der Polizeistation Zrenjanin nach der polygraphischen Untersuchung Gewalt angewendet worden und berief sich dabei auf das Protokoll des Wächters E., welcher einige Verletzungen am Körper und Veränderungen am Körper von D. fest- gestellt habe. Zum anderen erklärte er aber in der Folge, es könne auf- grund der im Protokoll des Wächters festgehaltenen Beschreibung der Ver- letzungen darauf geschlossen werden, dass es sich um unsichtbare Verlet- zungen gehandelt habe und daher dem Pflichtverteidiger F. auch nicht zu erkennen gewesen seien, was auf eine "Facharbeit" der Polizeibeamten hindeute (act. 4.25Dü S. 7). Unter diesen Umständen ist davon auszuge- hen, dass dem Protokoll und den Zeugenaussagen von E. entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade keine eindeutigen Indizien auf Folterhandlungen zu entnehmen sind. Demnach sind diese Aktenstücke vorliegend auch nicht nachträglich einzufordern, auch wenn dem Be- schwerdeführer insofern beizupflichten ist, als deren Vorliegen vollständig- keitshalber wünschenswert gewesen wäre. Im Übrigen würden das Proto- koll und die Zeugenaussagen von E. vielmehr – ausgehend von der vorste- hend zitierten Schilderung des Wahlverteidigers von D. – die Aussagen des Beschwerdeführers im Asyl- und Auslieferungsverfahren widerlegen, wo- nach die serbische Polizei seinen Neffen schwer verprügelt (act. 4.18 S. 7) bzw. über 40 Stunden misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen habe, wobei sein Neffe diverse Brüche davon getragen habe (act. 4.10 S. 3 bzw. 4).

Die serbischen Rechtsmittelinstanzen räumten die erstinstanzlichen Zweifel aus und verneinten gestützt auf die unbestritten gebliebenen Zeugenaus- sagen des Pflichtverteidigers mit einer nachvollziehbaren Argumentation

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die Folter im Zusammenhang mit dem Geständnis. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor, was ernsthafte Zweifel an dieser richterli- chen Sachverhaltserstellung rechtfertigen würde. Stichhaltige Anhaltspunk- te für die geltend gemachten, aber nicht weiter spezifizierten Folterhand- lungen sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil fallen nicht nur in den vor- stehend zitierten Ausführungen des Wahlverteidigers, sondern auch in je- nen von D. im Rahmen des Strafverfahrens Ungereimtheiten in der Argu- mentation auf. So sagte D. anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. De- zember 2004 zur polizeilichen Einvernahme aus, die Polizeibeamten hätten ihn gefoltert. Der betreffende Polizeibeamte habe die Fragen gestellt und gerade auch beantwortet. Er selber habe nur bestätigt (act. 4.25Eü S. 7). Nach dieser Darstellung hätte der betreffende Polizeibeamte ihm demnach die Worte quasi in den Mund gelegt, was freilich nicht dasselbe bedeutet wie seine weitere anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage, wonach sein Geständnis nicht echt, sondern erpresst gewesen sei (act. 4.25Bü S. 6).

Unter Berücksichtigung aller Umstände steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Geständnis seines Neffen, welches als Beweis verwendet und zusam- men mit den weiteren Beweismitteln zu seiner Verurteilung geführt hat, durch Folter herbeigeführt worden ist.

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sin- ne von Art. 2 lit. a IRSG erweist sich demnach als unbegründet.

E. 6 Der Beschwerdeführer stellt ohne weitergehende Begründung den Antrag, "es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und un- zumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen" (act. 1 S. 2). Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, besteht vorliegend eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung. Andere Auslieferungshindernis- se werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Serbien, unter Vorbehalt eines rechts- kräftigen, ablehnenden Asylentscheids, ist daher zulässig und seine Be- schwerde in allen Punkten abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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E. 7.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafge- richt BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 7.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Per- son von Rechtsanwältin Isabella Zürcher gutzuheissen und auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

E. 7.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 20120 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MWSt. als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V:m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  4. Rechtsanwältin Isabella Zürcher wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 800.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., z. Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Isabella Zürcher, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.23+RP.2012.7

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Sachverhalt:

A. Mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 6. September 2011 ersuchte Interpol Belgrad um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien. Die Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts Zrenjanin vom 15. Juli 2010 i.V.m. dem Urteil des Appellati- onsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 wegen Raubmordes verlangt (act. 4.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) ordnete in der Folge am

6. September 2011 eine Haftanordnung gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befand (act. 4.1). Anläss- lich seiner Einvernahme vom 8. September 2011 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Serbien (act. 4.3). Am 9. September 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 4.4).

C. Das im Kanton Zürich gegen A. laufende Strafverfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. September 2011 rechtskräftig abge- schlossen. A. wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (act. 4.12). Aus dem schweize- rischen Strafvollzug wurde A. am 1. November 2011 bedingt entlassen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.21).

D. Das am 26. April 2011 gestellte Asylgesuch von A. wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgelehnt (act. 4.20). Darin kam das Bundesamt zum Schluss, dass A. die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle. Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhob A. Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 4.31).

E. Mit Note vom 29. September 2011 ersuchte die Botschaft der serbischen Republik in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 4.6, act. 4.7A-H):

Bewaffnet mit einer Handfeuerwaffe sei A. am 2.Juni 2004 in U. (Serbien) zusammen mit B., der mit einem Holzschläger bewaffnet gewesen sei, in das Haus von Ehepaar C.1 und C.2 eingebrochen. Beide Täter seien mas- kiert gewesen. Ein weiterer Mittäter namens D. habe während dieser Zeit

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Wache gehalten. Nach dem Eindringen hätten die Täter das Ehepaar C.1 und C.2 zuerst geschlagen. Danach habe A. mit seiner Handfeuerwaffe auf C.2 geschossen und sie im Kopfbereich verletzt. Daraufhin hätten die Täter EUR 8'160.-- sowie Goldschmuck im Wert von RSD 650'000.-- entwendet. Am 10. Juni 2004 sei C.2 in der Notfallklinik Belgrad an den Folgen der Schussverletzung gestorben.

F. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde Rechtsanwältin Isabella Zürcher zum amtlichen Rechtsbeistand von A. für das Auslieferungsverfah- ren vor dem BJ ernannt (act. 4.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom

11. Oktober 2011 erklärte A. erneut, sich einer Auslieferung an Serbien zu widersetzen (act. 4.10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 reichte A. über seine Rechtsvertreterin seine schriftliche Stellungnahme zum serbi- schen Auslieferungsersuchen ein (act. 4.14).

G. Am 20. bzw. 27. Oktober 2011 und 3. November 2011 fand zwischen dem BJ und dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem die Beschwerde ge- gen die Ablehnung des Asylgesuchs hängig war, ein gegenseitiger Akten- austausch statt (act. 4.13, 4.16, 4.22).

H. In der Folge ersuchte das BJ mit Note vom 9. November 2011 die serbi- schen Behörden um verschiedene Ergänzungen (act. 4.23). Diese gingen am 13. Dezember 2011 beim BJ ein (act. 4.24, act. 25A-O) und wurden A. am 14. Dezember 2011 unterbreitet (act. 4.26). Mit Schreiben vom 24. De- zember 2011 reichte dieser eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 4.27).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Januar 2012 hat das BJ unter Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die serbische Republik für die dem Ausliefe- rungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011, ergänzt am 13. Dezember 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.1). Unter Ziffer 2 hielt es fest, dass der Auslieferungsentscheid unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids erfolge.

J. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Zur Hauptsache bean- tragt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung an Serbien. In einem nächsten Punkt verlangt er, es sei festzustellen, "dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und unzumut- bar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen". Neben dem Bei- zug der Akten der Vorinstanz und die Akten des ihn betreffenden Asylver- fahrens beantragt er sodann den Beizug der Akten betreffend das Asylge-

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such von D. Abschliessend stellt er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2012 seine Beschwerde- antwort ein. Es wies darauf hin, dass zwischenzeitlich mit Urteil vom

23. Januar 2012 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgewiesen habe. Im Übrigen verwies es auf seinen Auslieferungsent- scheid und verzichtete auf weitere Bemerkungen (act. 4). Die Beschwerde- antwort wurde in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August

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2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde vom 10. Februar 2012 gegen den Auslieferungsentscheid vom

18. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3).

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra- gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhaltsvorwurf bewil- ligt (act. 1.1), unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylent- scheids. Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

5.

5.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache vor, das im Ausland gegen ihn durchgeführte Strafverfah- ren widerspreche den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskon- vention. Er beruft sich dabei auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 15 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wonach Aus- sagen, die durch Folter erwirkt worden sind, in einem Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Er macht geltend, dies sei in seinem Fal-

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le geschehen (act. 1 S. 3). Zur Begründung führt er im Einzelnen Folgen- des aus:

Der Beschwerdeführer sei als einer von insgesamt drei Angeschuldigten in den Jahren 2005 und 2007 von den Gerichten in Serbien in einem Strafver- fahren freigesprochen, jedoch in den Jahren 2010 und 2011 für die gleiche Sache wiederum verurteilt worden. Die letzten beiden Urteile würden sich – so der Beschwerdeführer – auf das Geständnis des mitangeschuldigten Neffen D. stützen, welches unter Folter erfolgt sei (act. 1 S. 3). Die Über- setzungen der Urteile des Obergerichtes von Zrenjanin vom 15. Juli 2010 und des Appellationsgerichtes von Novi Sad vom 26. April 2011 würden nunmehr einwandfrei aufzeigen, dass diese auf das durch Folter wider- rechtlich erlangte Geständnis abstellen würden. Wenn das Appellationsgericht ausführe, dass die Aussagen des Angeklagten nicht durch Gewalt oder ein ähnliches Mittel erpresst worden seien, widerspre- che dies den Akten. Im Protokoll der Bezirksstrafanstalt von Zrenjanin über den Gesundheitszustand von D. vom 16. Juli 2004 und im Protokoll der Zeugeneinvernahme des zuständigen Beamten E. seien die Verletzungen festgehalten. Die serbischen Behörden hätten jedoch darauf verzichtet, ausgerechnet jene Urkunden vorzulegen, welche diesen Sachverhalt er- stellen würden, was für sich selbst spreche. Insbesondere seien die serbi- schen Behörden durch das Zurückhalten dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Unterlagen auch nicht ihrer Aufklärungspflicht gemäss der Recht- sprechung des Antifolterausschusses nachgekommen, sondern hätten die- se im Gegenteil, wohl absichtlich, zurückgehalten. Mithin sei entsprechend BGE 123 II 511 mehr als glaubhaft dargelegt, dass die darin belegten "ver- letzenden" Handlungen stattgefunden haben müssen. Es sei im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom 27. Januar 2005 deshalb richtig fest- gehalten worden, dass die Verfahrensrechte der Angeschuldigten verletzt worden seien. Dies werde im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom

19. Juni 2007 erneut bestätigt. Das Geständnis des Angeklagten D. könne gemäss dem Gericht deshalb nicht als Grundlage für die Verurteilung ver- wendet werden.

Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, es sei entsprechend er- stellt, dass das Verfahren als auch seine Verurteilung die rechtsstaatlichen Grundsätze krass verletze und damit die Voraussetzungen von Art. 84 BGG erfüllt seien. Der Umstand, dass Serbien die EMRK als auch die Anti- folter-Konvention ratifiziert habe, heisse für die vorliegende Angelegenheit rein gar nichts. Es sei notorisch, dass es in Serbien trotzdem immer wieder zu Konventionsverletzungen komme. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen

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könne, sei vorliegend nicht relevant und wenig hilfreich. Die Asylakten von D., deren Beizug beantragt worden sei, dürften weitere vorliegend relevan- te Unterlagen und Informationen enthalten, weil der vorliegende Sachver- halt selbstverständlich auch der Grund gewesen sei, weshalb nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch sein Neffe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten (act. 1 S. 6). Der Umstand, dass die Einvernahmeprotokolle unterschrieben worden seien, erbringe keinerlei Beweis dafür, dass das Geständnis nicht unter Folter erwirkt worden sei (act. 1 S. 6).

5.2

5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und ins- besondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind aus- serdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldig- ten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Ver- tragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aus- sage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstan- ter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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(EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Straf- verfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Ge- ständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. Novem- ber 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

5.2.3 Haben im ersuchenden Staat die Gerichtsbehörden bereits durch alle In- stanzen hindurch den Einwand geprüft, im Strafverfahren seien die Verfah- rensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II, namentlich das Folterver- bot, verletzt worden, muss der Rechtshilferichter bei seiner Beurteilung der auf Art. 2 lit. a IRSG gestützten Einrede besondere Zurückhaltung walten lassen und darf nicht ohne gewichtigen Grund vom Prüfungsergebnis der Instanzen des ersuchenden Staates abweichen. Im Allgemeinen dient das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von rechts- kräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).

5.2.4 Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszulie- ferenden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Per- son ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien ge- währleistet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erhebli- chen Ermessensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkreten Falles abhängen.

5.2.5 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom

12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemach- ten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Be-

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schwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaft- machung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.

5.3 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach es notorisch sei, dass es in Serbien trotz Ratifikation der EMRK und des UNO-Pakt II immer wieder zu Konventionsverletzungen komme (act. 1 S. 6).

Serbien ist seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Signatarstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention, seit

3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Ver- hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). Demnach hat bzw. hatte der Beschwerdeführer im Grundsatz die Möglichkeit, unter dem gleichen Titel bei den Gerichtsbehör- den Serbiens und nach dem innerstaatlichen Instanzenzug beim EGMR die Verletzung der Grundrechte zu rügen. So ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (s. BGE 109 Ib 165 E. 7c S. 173/174). Aufgrund der Ratifikation der genannten Konventionen kann die Beachtung der darin statuierten Garantien, namentlich des Folterverbots, durch den serbischen Staat vorliegend, wie aus den nachfolgenden Erwägungen fol- gen wird, nicht vorbehaltlos vermutet werden. Die geltend gemachten Fol- terhandlungen sollen sich im Juli 2004 zugetragen haben. In diesem Jahr hat das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschli- cher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 16. bis

28. September 2004 verschiedene serbische Polizeistationen und Haftan- stalten besucht und über diesen Besuch am 18. Mai 2006 einen Bericht vorgelegt (CPT/Inf [2006] 18). Gemäss diesem Bericht hatten zahlreiche Häftlinge den Vorwurf erhoben, Folterungen oder anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (S. 20). Dabei hätten die Übergriffe meist bei der Festnahme oder in den ersten Stunden des polizeilichen Gewahrsams stattgefunden und hätten die Erpressung von "Geständnissen" zum Ziel gehabt (S. 21). Seinen letzten Besuch in verschiedenen serbischen Poli- zeistationen und Haftanstalten führte das CPT vom 1. bis 11. Februar 2011 durch. Der betreffende Bericht wurde am 14. Juni 2012 vorgelegt (CPT/Inf [2012] 17). Auch im Rahmen des letzten Besuchs nahm die Delegation des CPT einige Klagen von Häftlingen über Misshandlungen durch Ordnungs- hüter entgegen (S. 13). Die behaupteten Misshandlungen bestanden in Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten, Schlägen mit dem Schlagstock im

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Zeitpunkt der Verhaftung oder während der Einvernahmen der Verdächtig- ten beim Polizeikommissariat (S. 13). Nach dem Amnesty International Re- port 2012 (S. 534, ital. Fassung) liefen verhaftete Personen und Gefangene in Serbien Gefahr, Folter und andere Misshandlungen zu erleiden, weil Serbien weder einen Mechanismus zur effektiven Aufsicht noch einen nati- onalen Mechanismus zur Prävention eingerichtet hat, wie ihn das Fakulta- tivprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter vorsieht. Dies entspricht im Wesentlichen dem Bericht aus dem Vorjahr im Amnesty International Report 2011 (S. 412, dt. Fassung), welcher sich auf den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2010 über Serbien beruft. Diese zeigte sich auch besorgt über die andauernde Straflosigkeit bei Fol- ter und anderen Misshandlungen (Europäische Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010, SEC[2010] 1330, S. 13). Der EGMR hat Serbien bisher in zwei Fällen im Zusammenhang mit Miss- handlungen von verdächtigen Personen im Rahmen der Strafuntersuchung verurteilt (EGMR vom 19. Juni 2012 i.d.S. Hajnal gg. Serbien und vom

18. Oktober 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien). Der EGMR kam im erst- genannten Fall zum Schluss, dass Hajnal, welcher wegen Einbruchdieb- stahls unter Verdacht stand, von der serbischen Polizei am 17. August 2005 physisch misshandelt und am 18. August 2005 psychisch gezwungen wurde, ein Geständnis abzulegen, und bejahte eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Er bejahte weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil die Zulassung dieses Geständnisses das Strafverfahren als Ganzes unfair macht. In der Sache Stanimirovic sah der EGMR Art. 3 EMRK darin ver- letzt, dass Serbien keine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hatte, obwohl Stanimirovic, welcher der Tötung eines Ehepaars verdächtigt war, nachweislich am 10. und 17. Februar 2001 misshandelt worden war und der Polizei gegenüber ein Geständnis abgelegt hatte. Die Verwendung des Geständnisses im Strafverfahren führte auch in diesem Fall zu einem Ver- stoss von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Diese Urteile des EGMR und die nach wie vor aktuelle Bestandesaufnahme des CPT betreffend die Missachtung des Folterver- bots durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden sind ernst zu nehmen und verpflichten den Rechtshilferichter gerade im vorliegenden Kontext zu erhöhter Sorgfalt. Gestützt auf die genannten Berichte und Verurteilungen kann aber nicht von einer – wie der Beschwerdeführer mit seinem Vorbrin- gen zumindest anzudeuten scheint – allgemeinen und systematischen An- wendung von Folter oder anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in den Gefängnissen gesprochen werden. Unter diesen Umständen genügt der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf Missstände und

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wiederkehrende Übergriffe durch die serbische Polizei für die Glaubhaft- haftmachung der Folterung von D. nicht.

5.4 Das BJ unternahm weitere Abklärungen und ersuchte mit Note vom 9. No- vember 2011 die serbischen Behörden um Übermittlung der vollständigen deutschen Übersetzung der Urteile des Bezirksgerichts Zrenjanin vom

27. Januar 2005 bzw. 19. Juni 2007, des Obergerichts Zrenjanin vom

15. Juli 2010 sowie des Appellationsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 (act. 4.23). Weiter ersuchte das BJ um Mitteilung, gestützt auf welche Be- weismittel der Beschwerdeführer vom Obergericht Zrenjanin bzw. vom Appellationsgericht Novi Sad schuldig gesprochen worden ist bzw. ob sich die Gerichte neben dem Geständnis von D. noch auf andere Beweismittel gestützt haben (act. 4.23). Abschliessend ersuchte das BJ um Auskünfte im Hinblick auf ein allfälliges Revisionsverfahren (act. 4.23).

Mit Note vom 13. Dezember 2011 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien die angeforderten Urteile in deutscher Übersetzung (act. 4.24 f.). Daneben reichte sie eine Erklärung des Obergerichts Zrenjanin vom

25. November 2011 ein, welches in Kürze die Erwägungen des Gerichts vom 15. Juli 2010 darlegt, welche zur Verwertbarkeit des Geständnisses von D. und unter Nennung der weiteren Beweismittel zum Schuldspruch geführt haben (act. 4.24G). Mit dieser Erklärung wurden in deutscher Über- setzung sodann das Protokoll der Einvernahme von D. bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter vom 16. Juli 2004, das Protokoll der Hauptver- handlung vom 11. Januar 2005 (vor dem Bezirksgericht) betreffend die Be- fragung der Zeugen F. und G., das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Zeugeneinvernahme von H. vom 4. August 2004 (act. 4.25L, 4.25Lü), das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Einvernahme des Zeugen C.1 vom

4. August 2011 (act. 4.25M, 4.25Mü), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2010 (vor dem Obergericht) (act. 4.25N, 4.25Nü) sowie Aus- züge aus der serbischen StPO zu den Voraussetzungen für die Wiederho- lung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (act. 4.25O, 4.25Oü) eingereicht.

Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004, anlässlich welcher D. sein Geständnis widerrufen, seine Tatteilnahme bestritten und den Vorwurf der Folter im Zusammenhang mit seinem Geständnis erhoben hat, befindet sich nicht in diesen Unterlagen. Dies gilt auch für das Protokoll des Wächters E. vom 16. Juli 2004, 00.50 Uhr, und dessen Zeugenaussa- gen. Allerdings geht der Inhalt dieser Beweismittel in zusammengefasster Form aus den eingereichten Urteilen hervor.

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5.5 Aus den eingereichten Gerichtsentscheiden ergibt sich folgende Prozess- geschichte:

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 sprach das Bezirksgericht Zrenjanin den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten B. und D. vom Vorwurf des Raubs zum Nachteil des Ehepaars C.1 und C.2 frei (act. 4.25B, 4.25Bü). Mit Beschluss vom 28. November 2006 hob der Oberste Ge- richtshof Serbiens dieses Urteil auf und wies die Strafsache an die Vorin- stanz zurück. Mit gleichbleibender Begründung bestätigte in der Folge das Bezirksgericht Zrenjanin am 19. Juni 2007 seinen Freispruch (act. 4.25C, 4.25Cü). Das Obergericht in Zrenjanin hiess mit Urteil vom 15. Juli 2010 die dagegen erhobene Berufung der Oberstaatsanwaltschaft gut und sprach den Beschwerdeführer des schweren Mordes und die beiden Mitangeklag- ten des Raubes schuldig (act. 4.25Dü). Mit Urteil vom 26. April 2011 quali- fizierte das Appellationsgericht in Novi Sad den angeklagten Sachverhalt teilweise anders, bestätigte aber im Übrigen die Schuldsprüche und erhöh- te in Bezug auf die beiden Mitangeklagten das Strafmass (act. 4.25Eü). Die Schuldsprüche der beiden Rechtsmittelinstanzen stützten sich zum einen auf das auch den Beschwerdeführer und B. belastende Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 und zum anderen auf die Zeugenaussagen von H. und des Geschädigten C.1 (im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 5.7).

5.6 Was die Strafuntersuchung gegen D. bis zu dessen – nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolterten – Geständnis vom 16. Juli 2004 anbelangt, steht aufgrund der eingereichten Dokumente folgender vorprozessualer Ab- lauf vom ersten Kontakt der Polizei mit D. am 15. Juli 2004 bis zu dessen Einvernahmen vom 16. Juli 2004 fest (act. 4.25Bü, 4.25Cü, 4.25Dü, 4.25Eü):

Im Zusammenhang mit dem untersuchten Raubvorfall beim Ehepaar C.1 und C.2 suchte der Polizeibeamte G. mit andern Polizeibeamten am 15. Ju- li 2004 in den frühen Morgenstunden D. und dessen Vater zuhause auf. In der Folge wurde D. zusammen mit seinem Vater, der zum damaligen Zeit- punkt ebenfalls unter Verdacht stand, mit dem Polizeiwagen nach Belgrad gefahren und dort am Polygraphen untersucht. Nach dieser Untersuchung wurden D. und dessen Vater in die Polizeistelle von Zrenjanin geführt. Um 20.00 Uhr wurde der Beschluss über das Festhalten von D. erlassen. Am

16. Juli 2004 um 00.50 Uhr wurde er in die Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin eingewiesen. Der Wächter der Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin, E., verfass- te darüber ein Protokoll. Darin hielt er fest, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe. Am 16. Juli 2004, um 16.50 wurde D. durch den Polizeibeamten G. einvernommen. In dieser Einvernahme

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gestand er, zusammen mit seinem Onkel A. und B. den Raub am Ehepaar C.1 und C.2 begangen zu haben. Das Einvernahmeprotokoll enthält eine detaillierte Schilderung über das Vorgehen eines jeden Einzelnen. Gemäss diesem Einvernahmeprotokoll war auch Rechtsanwalt F., Pflichtverteidiger von D., anwesend. Dieses Protokoll wurde vom Pflichtverteidiger und von D. unterschrieben (act. 4.25I, 4.25Iü). Noch am gleichen Tag wurde D. um 19.10 Uhr durch den Ermittlungsrichter einvernommen. D. bestätigte darin seine polizeilichen Aussagen. Gemäss dem Protokoll sollen neben dem zuständigen Staatsanwalt und dem Vertreter der Geschädigten auch der Pflichtverteidiger F. anwesend gewesen sein (act. 4.25I, 4.25Iü). Dieses Protokoll wurde im Unterschied zum ersten Protokoll lediglich von D. unter- schrieben; die Unterschrift des Pflichtverteidigers fehlt (act. 4.25I, 4.25Iü, 4.25J, 4.25Jü).

5.7 Für das Bezirkgericht Zrenjanin bestand gemäss seinen Urteilen vom

27. Januar 2005 sowie vom 19. Juni 2007 – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – lediglich der Verdacht, dass bei der Vorführung und der Einvernahme von D. nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Vorführung, Festnahme und Vernehmung eingehalten worden sei- en (act. 4.25B, 4.25Bü, 4.25C, 4.25Cü):

Das Bezirksgericht bezweifelte zunächst, dass D. am 15. Juli 2004 am Morgen freiwillig nach Belgrad und danach zur Polizei gegangen sei. Die Umstände würden eher auf eine Festnahme als auf eine Vorladung hindeu- ten. Der Beschluss über das Festhalten von D. sei aber erst am Abend um 20.00 Uhr erlassen worden (act. 4.25Bü, S. 16-17). Das Bezirksgericht hielt weiter fest, dass die Anwesenheit der Pflichtverteidiger F. bestritten worden sei (act. 4.25Bü, S. 17). Dieser habe zwar anlässlich der Einvernahme kei- ne Drohung gegenüber D. gesehen. Er habe aber nicht bestätigen können, dass D. das Einvernahmeprotokoll gelesen habe oder es ihm vorgelesen worden sei und ob er einen Einwand gehabt habe. Der Pflichtverteidiger habe auch nicht bestätigen können, dass er an der ermittlungsrichterlichen Einvernahme anwesend gewesen sei. Da D. Analphabet sei, bezweifelte das Bezirksgericht die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls, wonach D. dieses gelesen habe (act. 4.25Bü, S. 18). Das Bezirksgericht erachtete es sodann aufgrund des Protokolls von E. und dessen Zeugenaussagen als erstellt, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe (act. 4.25Bü, S. 18 - 19).

Das Bezirksgericht hielt fest, dass jeder dieser Umstände (die Vorführungs- und Vernehmungsart, die Anwesenheit des Pflichtverteidigers und die Feststellung des Wächters in der Strafanstalt) – einzeln gesehen – Zweifel

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an den polizeilichen Aussagen von D. nicht zu rechtfertigen vermöchte (act. 4.25Bü, S. 19). In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass sich eine Verurteilung nicht ausschliesslich auf die polizeili- chen Aussagen von C.1 stützen könne. Zwar könne nicht ausschliesslich und zuverlässig festgestellt werden, dass die polizeilichen Aussagen unter Verletzung der Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolgt seien. An- gesichts der Menge an richtungsorientierten Indizien werde die Verwertbar- keit der polizeilichen Aussagen bezweifelt (act. 4.25Bü, S. 19). Hinzu kom- me, dass die weiteren Beweismittel das Geständnis nicht bestätigten (act. 4.25Bü, S. 19 ff.).

In der Folge sprach das Bezirksgericht Zrenjanin in beiden Urteilen den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten von den Vorwürfen frei, weil keine Beweise für deren Täterschaft vorgelegen hätten.

5.8 Das Obergericht in Zrenjanin bzw. das Appellationsgericht in Novi Sad ka- men in ihren Urteilen anders als das Bezirksgericht Zrenjanin zum Schluss, dass das vor der Polizei abgelegte und vor dem Ermittlungsrichter bestätig- te Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 erstens ohne Vorbehalte prozes- sual verwertbar und zweitens glaubhaft sei (act. 4.25Dü, 4.25Eü).

Nach ihren Feststellungen war das vor der Polizei in Anwesenheit seines damaligen Pflichtverteidigers F. abgelegte und in der Folge vor dem Ermitt- lungsrichter bestätigte Geständnis von D. nicht durch Gewalt oder ähnliche Mittel erpresst worden (act. 4.25Dü, S. 19 ff., act. 4.25Eü, S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf die Zeugenaussagen von F., welcher einen Tag nach dem Geständnis von D. durch einen Wahlverteidiger abgelöst worden war. F. hatte anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2005 als Zeuge für die Rechtsmittelinstanz glaubhaft ausgesagt, dass bei der fragli- chen Einvernahme keine Gewalt oder ähnliche Mittel gegen D. angewendet worden waren. Gemäss dem Zeugen F. habe D. die Geschichte erzählt und das sei fast in dessen Worten so im Protokoll erfasst worden, wie es dieser geschildert habe. Er selber sei die ganze Zeit anwesend gewesen, das Protokoll sei laut diktiert worden und er habe es am Monitor verfolgt, so dass er das Protokoll nicht habe lesen müssen. Da es keine Einwände ge- geben habe, hätten alle das Protokoll unterschrieben. Weiter hatte der Pflichtverteidiger als Zeuge erklärt, dass weder er selber beim ersten Kon- takt mit D. im Büro der Polizei irgendwelche Verletzungen bemerkt noch sich letzterer über solche beschwert habe. Den Einwand, D. habe als Anal- phabet das Einvernahmeprotokoll mit seinem Geständnis vor der Unter- zeichnung gar nicht gelesen bzw. nicht lesen können, wie dies im Protokoll demgegenüber vermerkt worden war, bezeichnete das Appellationsgericht

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als irrelevant, weil der an der Einvernahme anwesende Pflichtverteidiger Garant für die Rechte und Freiheiten von D. gewesen sei und die Verant- wortung für Letzteren übernommen habe (act. 4.25Eü, S. 7). Den Widerruf des Geständnisses vor dem Bezirksgericht Zrenjanin führten das Oberge- richt bzw. das Appellationsgericht darauf zurück, dass sich D. der "Schuld für die begangene Tat entziehen wollte" (act. 4.25Dü, S. 20, act. 4.25Eü S. 6 ff.). Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004 ge- machte Aussage von D., wonach er von den Polizeibeamten gefoltert wor- den sei, eine Polizeimitarbeiterin hätte geschrieben und ein anderer Poli- zeibeamte hätte Fragen gestellt und selbst beantwortet und er selber hätte nur bestätigt, erachtete das Appellationsgericht mit Blick auf die Zeugen- aussagen des Pflichtverteidigers als völlig unglaubhaft (act. 4.25Eü S. 7).

Das Obergericht bzw. das Appellationsgericht würdigte das Geständnis als glaubhaft, weil D. zum einen die Straftat bis in alle Einzelheiten beschrie- ben hätte, welche nur einem Täter bekannt sein könnten. Diese Aussagen würden zum anderen in wesentlichen Teilen mit den glaubhaften Zeugen- aussagen des Geschädigten C.1 und von H. übereinstimmen. Die Abwei- chungen zu den Zeugenaussagen des Geschädigten würden nach Auffas- sung beider Instanzen Nebenpunkte betreffen, welche sich mit der einge- schränkten Wahrnehmung aufgrund der Ausnahmesituation erklären lies- sen, in welcher sich das Opfer befunden habe (act. 4.25Dü S. 20 ff., act. 4.25Eü S. 6 ff.). Gestützt auf diese Beweismittel erachteten das Oberge- richt bzw. das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprachen die drei Angeklagten schuldig.

5.9 Aus den eingereichten Entscheiden geht eindeutig hervor, dass sich so- wohl die erste Instanz wie auch die Rechtsmittelinstanzen eingehend und unter Einholung weiterer Zeugenaussagen mit dem Vorwurf von D. ausei- nandergesetzt haben, er sei gefoltert worden, sein Geständnis bei der Poli- zei sei erpresst gewesen und er habe dieses Geständnis vor dem Ermitt- lungsrichter wiederholt, weil er Angst gehabt habe, von den Polizisten ins Wasser geworfen zu werden. Während das Bezirksgericht Zrenjanin ledig- lich gewisse Zweifel äusserte und davon ausgehend die prozessuale Ver- wertbarkeit des Geständnisses in Frage stellte, räumten das Obergericht sowie das Appellationsgericht in letzter Instanz diese Zweifel aus und ka- men vorbehaltlos zum Schluss, das Geständnis von D. sei nicht durch Ge- walt oder ähnliche Mittel erpresst worden.

5.10 Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdeschrift pauschal, das Geständnis seines Neffen D. sei durch Folter erwirkt worden. Annähernd präzise Angaben zu Zeitpunkt (vor und/oder während der fraglichen Ein-

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vernahme), Dauer, Art und den physischen sowie psychischen Auswirkun- gen der geltend gemachten Folterhandlungen fehlen nicht nur in der Be- schwerde, sondern gemäss den vorliegenden Akten auch im serbischen Strafverfahren. Dass D. (erst) im Rahmen des ihn betreffenden Asylverfah- rens genauere Aussagen in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie vom BJ zurecht erwogen, drängt sich folgerichtig der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Asylakten seines Neffen im vorliegenden Verfahren nicht auf.

Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde mit einem Verweis auf das Protokoll und die Zeugenaussagen von E. sowie auf die beiden Ur- teile des Bezirksgerichts Zrenjanin. Wie vorstehend ausgeführt, hielt das Bezirksgericht Zrenjanin in seinen Urteilen freilich fest, alleine gestützt auf die genannten Beweismittel liessen sich die geltend gemachten Folterhand- lungen nicht erstellen. Der Wahlverteidiger von D. brachte im serbischen Strafverfahren zwar zum einen vor, gegen D. sei in der Polizeistation Zrenjanin nach der polygraphischen Untersuchung Gewalt angewendet worden und berief sich dabei auf das Protokoll des Wächters E., welcher einige Verletzungen am Körper und Veränderungen am Körper von D. fest- gestellt habe. Zum anderen erklärte er aber in der Folge, es könne auf- grund der im Protokoll des Wächters festgehaltenen Beschreibung der Ver- letzungen darauf geschlossen werden, dass es sich um unsichtbare Verlet- zungen gehandelt habe und daher dem Pflichtverteidiger F. auch nicht zu erkennen gewesen seien, was auf eine "Facharbeit" der Polizeibeamten hindeute (act. 4.25Dü S. 7). Unter diesen Umständen ist davon auszuge- hen, dass dem Protokoll und den Zeugenaussagen von E. entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade keine eindeutigen Indizien auf Folterhandlungen zu entnehmen sind. Demnach sind diese Aktenstücke vorliegend auch nicht nachträglich einzufordern, auch wenn dem Be- schwerdeführer insofern beizupflichten ist, als deren Vorliegen vollständig- keitshalber wünschenswert gewesen wäre. Im Übrigen würden das Proto- koll und die Zeugenaussagen von E. vielmehr – ausgehend von der vorste- hend zitierten Schilderung des Wahlverteidigers von D. – die Aussagen des Beschwerdeführers im Asyl- und Auslieferungsverfahren widerlegen, wo- nach die serbische Polizei seinen Neffen schwer verprügelt (act. 4.18 S. 7) bzw. über 40 Stunden misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen habe, wobei sein Neffe diverse Brüche davon getragen habe (act. 4.10 S. 3 bzw. 4).

Die serbischen Rechtsmittelinstanzen räumten die erstinstanzlichen Zweifel aus und verneinten gestützt auf die unbestritten gebliebenen Zeugenaus- sagen des Pflichtverteidigers mit einer nachvollziehbaren Argumentation

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die Folter im Zusammenhang mit dem Geständnis. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor, was ernsthafte Zweifel an dieser richterli- chen Sachverhaltserstellung rechtfertigen würde. Stichhaltige Anhaltspunk- te für die geltend gemachten, aber nicht weiter spezifizierten Folterhand- lungen sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil fallen nicht nur in den vor- stehend zitierten Ausführungen des Wahlverteidigers, sondern auch in je- nen von D. im Rahmen des Strafverfahrens Ungereimtheiten in der Argu- mentation auf. So sagte D. anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. De- zember 2004 zur polizeilichen Einvernahme aus, die Polizeibeamten hätten ihn gefoltert. Der betreffende Polizeibeamte habe die Fragen gestellt und gerade auch beantwortet. Er selber habe nur bestätigt (act. 4.25Eü S. 7). Nach dieser Darstellung hätte der betreffende Polizeibeamte ihm demnach die Worte quasi in den Mund gelegt, was freilich nicht dasselbe bedeutet wie seine weitere anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage, wonach sein Geständnis nicht echt, sondern erpresst gewesen sei (act. 4.25Bü S. 6).

Unter Berücksichtigung aller Umstände steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Geständnis seines Neffen, welches als Beweis verwendet und zusam- men mit den weiteren Beweismitteln zu seiner Verurteilung geführt hat, durch Folter herbeigeführt worden ist.

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sin- ne von Art. 2 lit. a IRSG erweist sich demnach als unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer stellt ohne weitergehende Begründung den Antrag, "es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und un- zumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen" (act. 1 S. 2). Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, besteht vorliegend eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung. Andere Auslieferungshindernis- se werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Serbien, unter Vorbehalt eines rechts- kräftigen, ablehnenden Asylentscheids, ist daher zulässig und seine Be- schwerde in allen Punkten abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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7.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafge- richt BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

7.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Per- son von Rechtsanwältin Isabella Zürcher gutzuheissen und auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

7.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 20120 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MWSt. als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V:m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4. Rechtsanwältin Isabella Zürcher wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 800.-- zu vergüten.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabella Zürcher - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).