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RR.2022.240

Bundesstrafgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH

Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Interpolmeldung vom 5. März 2020 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gemäss dem Urteil des Obergerichts Belgrad sei am 6. Dezember 2017 bei A. in Belgrad Cannabis in der Menge von 1'214.81 g sowie 8.56 g Kokain, 81.48 g Amphetamin und 14.5 ml Cannabisöl aufgefunden worden, wobei A. beabsichtigt habe, diese Betäubungsmittel später zu verkaufen (act. 9.7A; act. 9.7B).

B. Am 2. September 2022 wurde A. im Kanton Obwalden angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 9.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2022 durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und legte einen Beschluss des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 22. April 2021 zu den Akten (act. 9.3).

D. Am 5. September 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der am

7. September 2022 A. zugestellt wurde und unangefochten blieb (act. 9.4A; act. 9.5).

E. Mit Schreiben vom 30. September 2022 ersuchte Serbien die Schweiz for- mell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe (act. 9.7A).

F. Nachdem A. am 30. September 2022 vom Untersuchungsgefängnis in Sar- nen in die Justizvollzugsanstalt in Kriens überführt worden war, wurde er am

20. Oktober 2022 im Beisein seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik (nachfolgend «RA Mensik»), durch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern zum serbischen Auslieferungsersuchen einver- nommen. A. erklärte erneut, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 9.10).

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G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 nahm RA Mensik zum serbischen Aus- lieferungsersuchen schriftlich Stellung. Er führte unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung nach Serbien befürchte, erneut eine krass EMRK-widrige Behandlung zu erfahren, namentlich Schläge, Misshandlungen, Folter, wie zuvor, ohne ausreichende ärztliche Betreuung. Ausserdem habe das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Be- schluss festgehalten, dass das Strafurteil des Obergerichts Belgrad vom

1. Februar 2018 auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruhe (act. 9.11).

H. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 ersuchte das BJ die serbischen Behör- den, zu den Vorhalten von A. Stellung zu nehmen. Ausserdem bat das BJ um Erläuterung, ob A. in Serbien einzig gestützt auf sein Geständnis verur- teilt worden sei oder ob sich das serbische Urteil auf weitere Beweismittel stütze und gegebenenfalls auf welche. Es teilte ferner mit, dass A. ausgeführt habe, gegen das serbische Urteil am 1. Februar 2018 Verfassungsbe- schwerde erhoben zu haben. Das BJ ersuchte daher die serbischen Behör- den mitzuteilen, ob über die Verfassungsbeschwerde bereits entschieden worden sei und den Schweizer Behörden allenfalls den Entscheid zuzustel- len. Schliesslich bat das BJ um Mitteilung des prozentualen THC-Gehaltes des bei A. gefundenen Cannabis (act. 9.13).

I. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überreichten die serbischen Behör- den eine Stellungnahme des Obergerichts Belgrad vom 8. November 2022 zu den Fragen des BJ. Zusammengefasst führte das Obergericht Belgrad aus, A.s Geständnis sei nicht unter Druck zustande gekommen. Das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 beruhe zudem nicht nur auf dem Geständnis von A. sondern auch auf anderen Beweisen. Das Höhere Gericht verfüge über keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben habe. Zum THC-Gehalt des beim Beschwerdeführer aufgefunden Cannabis könne das Höhere Gericht lediglich sagen, dass der Massenanteil des THC in allen analysierten Proben mehr als 0.3% betrage. Das Cannabis sei am 25. Mai 2018 entsorgt worden, sodass die Analyse nicht wiederholt werden könne (act. 9.15).

J. RA Mensik nahm zu den Ausführungen des Obergerichts Belgrad vom 8. No- vember 2022 mit Eingabe vom 21. November 2022 Stellung und beantragte die Abweisung des serbischen Auslieferungsersuchens (act. 9.17).

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K. Mit Schreiben vom 22. November 2022 ernannte das BJ RA Mensik als un- entgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 9.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Dezember 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. insoweit, als es um den Wirkstoff Kokain sowie den Wirk- stoff Amphetamin gehe. Soweit es um das bei A. gefundene Cannabis sowie das Cannabisöl gehe, lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 9.20).

M. RA Mensik erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 dem BJ gegen- über, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben zu wollen (act. 9.22).

N. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte RA Mensik dem BJ mit, auf ausdrücklichen Wunsch von A. das Mandatsverhältnis per sofort (21. De- zember 2022, 16:30 Uhr) zu widerrufen (act. 9.23).

O. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erhob A. persönlich bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid vom 18. Dezember 2022 und beantragte sinngemäss dessen Auf- hebung. A. teilte der Beschwerdekammer zudem mit, er habe die Entschei- dung getroffen, seinen amtlichen Rechtsbeistand RA Mensik von seinem Fall zu entbinden; er (A.) habe bereits einen neuen amtlichen Verteidiger aufge- boten (act. 1).

P. Nachdem die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Dezem- ber 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– bis 12. Ja- nuar 2023 aufgefordert hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 4. Ja- nuar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte zur Wahrung sei- ner Rechte die Bestellung eines Anwalts (act. 8).

Q. Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

R. Mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom 17. Januar 2023 ernannte der Präsi- dent der Beschwerdekammer RA Mensik zum amtlichen Rechtsbeistand von

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A. und erstreckte die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik bis zum

30. Januar 2023 (act. 14).

S. Mit Replik vom 30. Januar 2023 beantragte RA Mensik namens und in Ver- tretung von A. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Ausliefe- rungsentscheides vom 16. Dezember 2022. Zudem beantragte er, die Frist zur Auswahl, Übersetzung und Zustellung weiterer Dokumente bis zum

10. Februar 2023 zu erstrecken und die Möglichkeit für eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (act. 18).

T. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung weiterer Dokumente und zur Stellungnahme bis zum

13. Februar 2023 (act. 21). Die Dokumente sowie die Stellungnahme von RA Mensik gingen am 15. bzw. am 17. Februar 2023 bei der Beschwerdekam- mer ein (act. 22 und 24).

U. In seiner Duplik vom 2. März 2023 hielt das BJ sinngemäss an den in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 gestellten Anträgen fest und legte der Duplik ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Serbien vom

20. Februar 2023 bei. Die serbischen Behörden bestätigten darin, dass A. gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 2. Februar 2018 eine Be- schwerde an das Verfassungsgericht eingereicht habe, das Verfassungsge- richt aber weder Einsicht in die Verfahrensakten des Obergerichts Belgrad verlangt noch dem Obergericht ein Urteil vorgelegt habe. Das serbische Justizministerium bestätigte, an seinem Auslieferungsersuchen festzuhalten (act. 27, 27.1 und 27.2).

V. Am 6. und 14. März 2023 leitete die Beschwerdekammer von A. handschrift- lich (und mutmasslich in serbischer Sprache) abgefasste Eingaben vom 2.,

10. und 11. März 2023 an RA Mensik weiter (act. 28, 29, 31, 31.1, 32).

W. RA Mensik nahm mit Eingabe vom 17. März 2023 aufforderungsgemäss zur Duplik des BJ vom 2. März 2023 Stellung und beantragte die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Dezember 2022 (act. 33), was dem BJ am 21. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 34).

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X. Mit Eingabe vom 22. März 2023 leitete das BJ ein Schreiben des serbischen Justizministeriums vom 16. März 2023 weiter, mit welchem dieses mitteilte, dass das Verfassungsgericht am 19. März 2019 die Beschwerde A.s gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 abgelehnt habe (act. 35 und 35.1). Die Eingabe des BJ mit den Beilagen wurde A. am

23. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 36).

Y. Mit Schreiben vom 24. März 2023 liess RA Mensik der Beschwerdekammer ein Dokument, welches er dem Gericht mit der Stellungnahme vom

17. März 2023 in Kopie eingereicht hatte, nunmehr in Original zukommen (act. 37).

Z. Die Beschwerdekammer liess RA Mensik am 28. März 2023 zwei weitere von A. handschriftlich (und mutmasslich in serbischer Sprache) abgefasste Eingaben vom 19. und 23. März 2023 zukommen (act. 39 und 40).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann

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zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (be- treffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den hier angefochtenen Auslieferungsent- scheid des BJ vom 16. Dezember 2022 am 29. Dezember 2022 und damit fristgerecht Beschwerde eingereicht. Mit Bezug auf die Anfechtung von Dis- positiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides (Bewilligung der Auslieferung soweit es um die Wirkstoffe Kokain und Amphetamin geht) ist der Beschwer- deführer ohne Weiteres persönlich und direkt betroffen und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. In diesem Umfang ist auf die Be- schwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerde jedoch auch gegen Dis- positiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides richtet (Ablehnung der Auslie- ferung soweit es um das beim Beschwerdeführer aufgefundene Cannabis und das Cannabisöl geht), ist darauf mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft

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zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem er im angefochtenen Auslieferungs- entscheid festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Schreiben des Obergerichts in Belgrad vom 8. November 2022 hervorgehe, weder gegen das Urteil vom 1. Februar 2018 Beschwerde erhoben noch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht habe. Diese Aussage sei gemäss den vom Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren offenbarten Fakten weder zutreffend noch vollständig. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Serbien, Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.»), habe beim serbischen Ver- fassungsgericht in Belgrad wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen Beschwerde eingereicht (dort am 9. Mai 2018 eingegangen). Der Beschwerdeentscheid des Verfas- sungsgerichts mit der Prozess-Nr. UZ.5538/2018 sei aber RA B. nie zuge- stellt worden (act. 18 S. 9; act. 22 S. 6).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (s. supra E. 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Rahmen der

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Gewährung der Auslieferung aus dem Auslieferungsersuchen. Nicht jede fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts führt zu einer Verletzung von Art. 49 lit. b VwVG, sondern nur soweit entscheidrelevante Tatsachen un- richtig oder unvollständig festgestellt werden.

E. 5.3 Dem serbischen Auslieferungsersuchen vom 30. September 2022 ist zu ent- nehmen, dass das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018, gestützt auf welches die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Serbien zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe verlangt wird, am 19. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 9.7A). Wie bereits dargelegt (vgl. supra lit. H-I), ersuchte das BJ vor Erlass des Auslieferungsentscheides vom

16. Dezember 2022 die serbischen Behörden um Klärung der Frage, ob ge- gen das Urteil des Obergerichts in Belgrad vom 1. Februar 2018 Verfas- sungsbeschwerde erhoben worden sei, was die serbischen Behörden mit Schreiben vom 8. November 2022 insofern verneinten, als sie ausführten, über keine diesbezüglichen Angaben zu verfügen. Die serbischen Behörden bestätigten darüber hinaus, dass weder der Beschuldigte noch dessen Ver- teidiger Berufung an das Appellationsgericht erhoben hätten (act. 9.15A). Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner ohne Weiteres auf die im Auslieferungsersuchen gemachte Erklärung, das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 sei rechtskräftig, abstützen, und es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt keine wei- teren diesbezüglichen Abklärungen tätigte. In der Folge ging aus einem vom serbischen Justizministerium am 16. März 2023 an die Schweizer Behörden zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichts in Belgrad ZU-5538/2018 vom 19. März 2019 hervor, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 erhobene Beschwerde «ab- gelehnt» worden ist (vgl. supra lit. V; act. 35.1). Auch wenn damit rechts- genüglich erstellt ist, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Ober- gerichts in Belgrad vom 1. Februar 2018 Beschwerde an das Verfassungs- gericht erhoben hat, ändert dies wegen des ablehnenden Entscheides des Verfassungsgerichts vom 19. März 2019 nichts daran, dass zum Zeitpunkt des serbischen Auslieferungsersuchens vom 30. September 2022 das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen war.

E. 5.4 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdegegner für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes ohne Weiteres auf den im Auslieferungsersuchen wiedergegebenen Sachverhalt abstützen durfte; eine unrichtige oder fehler- hafte Feststellung von entscheidrelevanten Tatsachen liegt nicht vor. Die da- hingehende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem weiteren Punkt, das Geständnis, auf welchem das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 beruhe, sei unter Druck des Staatsanwalts zustande gekommen.

Zudem seien die Verhältnisse in den serbischen Gefängnissen inhuman. So sei der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung von einem Mitinsas- sen mit einem zerbrochenen Spiegel am Rücken und am Nacken verwundet worden (act. 18 S. 5 ff.).

E. 6.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

E. 6.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folter- schutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die

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nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter an- geklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK er- folgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

E. 6.2.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 6.3.1 Der Beschwerdegegner weist zunächst zu Recht daraufhin, dass Serbien die EMRK ratifiziert hat. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist daher davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Serbien den Verfahrensgarantien der EMRK entsprochen hat. Die serbi- schen Behörden haben zum Vorwurf, das Geständnis des Beschwerdefüh- rers sei auf Druck zustande gekommen, in ihrem Schreiben vom 8. Novem- ber 2022 Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe in Anwesenheit seines Verteidigers mit der Höheren Staatsanwaltschaft in Belgrad am

25. Januar 2018 eine Vereinbarung über das Geständnis abgeschlossen. Diese Vereinbarung sei vom Beschwerdeführer in Anwesenheit des Stellver- treters des Staatsanwaltes der Höheren Staatsanwaltschaft und seines Ver- teidigers unterschrieben worden. Vor Gericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er die Vereinbarung gelesen, verstanden sowie freiwillig und ohne Druck und Zwang unterschrieben habe, wobei ihm klar sei, dass er damit auf die Durchführung eines Prozesses verzichte und er ein be- schränktes Recht auf Berufung habe. Vor Gericht sei ferner festgestellt wor- den, dass auch andere Beweise bestehen würden, die nicht zum Geständnis

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in Widerspruch stünden, weshalb das Urteil nicht nur gestützt auf die Verein- barung ergangen sei, sondern auch aufgrund anderer Beweise. Dabei handle es sich um das Protokoll der Durchsuchung der Wohnung und ande- rer Räumlichkeiten vom 6. Dezember 2017 (welches vom Beschwerdeführer und zwei Zeugen unterschrieben worden sei), eine Fotodokumentation, das Protokoll über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017, ein physisch-chemisches Gutachten über die aufgefundenen Betäu- bungsmittel, Bescheinigungen über die vorläufig sichergestellten Gegen- stände vom 6. Dezember 2017, einen Bericht über die physisch-technischen Untersuchungen der Räumlichkeiten, die Aussagen des Zeugen C. vom

27. Dezember 2017, das Protokoll über das daktyloskopische Gutachten vom 26. Dezember 2017 und das DNA-Gutachten vom 24. Januar 2018, mit welchem festgestellt worden sei, dass die DNA-Spuren auf der Verpackung, in der die Betäubungsmittel gefunden worden seien, dem DNA-Profil des Be- schwerdeführers entsprechen würden (act. 9.15A). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Geständnis des Beschwerdeführers sei unter unzulässigem Druck oder Zwang zustande gekommen. Daran ändert auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 2021, mit welchem dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Serbien abgelehnt hat, nichts. Zum einen sind in Deutschland ergangene gerichtliche Entscheide für die Schweizer Richter nicht bindend. Zum anderen hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht verbindlich festgestellt, dass die Ver- urteilung des Beschwerdeführers in Serbien auf einem durch Folter erwirkten Geständnis beruhe. Es hat lediglich festgehalten, dass die serbischen Be- hörden die von den deutschen Behörden gestellten Fragen wiederholt nicht umfassend beantwortet hätten. Im Hinblick auf die Dauer der Auslieferungs- haft erachtete es das Gericht als nicht mehr sachgerecht und verhältnismäs- sig, die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Serbien über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers abzuwarten und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. act. 9.3A).

E. 6.3.2 Mit Bezug auf die Situation im Gefängnis führen die serbischen Behörden im Schreiben vom 8. November 2022 zudem aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 von der Polizei verhaftet und am 8. Dezember 2017 durch den Dienstrichter in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Dabei sei er sowohl vom Stellvertreter des Staatsanwaltes der Höheren Staatsanwalt- schaft wie auch vom Dienstrichter einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahmen habe der Beschwerdeführer keine Bemerkungen mit Bezug auf die Behandlung durch die Polizei während und nach der Verhaftung ge- macht bzw. er habe keinerlei Form von Misshandlung, Quälerei oder un- menschlichen Handelns geltend gemacht. Auch habe er sein Recht, dass er durch einen von ihm frei gewählten Arzt untersucht wird, nicht ausgeübt. Es

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habe weder objektive Umstände noch Verletzungen des Beschwerdeführers gegeben, die auf ein unbefugtes Handeln durch die Polizeibeamten ihm ge- genüber hätten schliessen lassen. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an den Entscheid des Dienstrichters vom 8. Dezember 2017 in das Bezirks- gefängnis in Belgrad gebracht worden. Dort sei er am gleichen Tag bei der Aufnahme durch einen Arzt untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe dem Arzt gegenüber angegeben, dass er drogenabhängig sei, dass er sich nicht selbst verletzt habe, er nicht an Tuberkulose, Epilepsie, kardiovaskulä- ren Krankheiten, Diabetes, psychischen Krankheiten und Hepatitis leide, dass er weder allergisch gegen Medikamente reagiere noch HIV-positiv sei. Er habe ferner schwerwiegende Krankheiten, Operationen und Verletzungen verneint und ausdrücklich angegeben, dass er nicht geschlagen worden sei und keinerlei Traumata bei der Verhaftung erlitten habe. Der Arzt habe fest- gestellt, dass weder auf der Haut noch der Schleimhaut des Beschwerdefüh- rers Zeichen von Gewaltanwendungen oder Verletzungen sichtbar gewesen wären, er habe keine Schwellungen, keine Deformitäten oder Krampfadern aufgewiesen. Alle Aussen- und Innenbefunde seien ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich einzig am 10. Dezember 2017 subjektiv über Nervosität und Schlaflosigkeit beschwert, er habe angegeben, dass er die letzten Jahre Marihuana konsumiert habe, dass er zum Psychiater gehe und an Bluthochdruck leide. Wegen der objektiv festgestellten erhöhten Blut- druckwerte sei ihm eine medikamentöse Therapie verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei sodann während der Haftdauer vom 30. Dezem- ber 2017 bis zum 3. Januar 2018 im Speziellen Gefängniskrankenhaus in Belgrad gepflegt worden, weil ihn am 30. Dezember 2017 ein anderer Inhaf- tierter, D., verletzt habe. Dieser habe mit einem abgebrochenen Stück eines Spiegels den Beschwerdeführer zweimal im Bereich der Schulter verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Notaufnahme des Klinischen Zentrums Ser- bien untersucht worden. Dabei habe es keine Hinweise für einen chirurgi- schen Eingriff gegeben. Die Wunde sei verbunden worden, und es seien ein Analgetikum, Antibiotika und Antitetanusschutz verschrieben worden. Am

3. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer in einem stabilen allgemeinen Zu- stand entlassen worden, wobei er mit der medikamentösen Therapie weiter- gemacht habe. Er sei jeden zweiten Tag verbunden worden und habe ausser der Obstipation keine anderen Beschwerden angegeben. Am 15. Ja- nuar 2018 habe ein Arzt eine Kontrolluntersuchung durchgeführt und es sei festgestellt worden, dass die Wunde ordentlich zuwachse, ohne Zeichen einer Entzündung und Sekretion. Zwei Tage später seien die Fäden gezogen worden. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei während der Polizeiverhaft und während der Untersuchungshaft nie Zwang ausgeübt worden, er habe keine Verletzungen, ausser der eben erwähnten, erlitten, sei nie disziplina- risch bestraft worden noch habe er sich je beschwert (act. 9.15A).

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Zunächst ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Inhaftierung widerfahrene Verletzung durch einen Mitinsassen nicht ge- nügt, damit von allgemeinen systematischen menschenrechtswidrigen Ver- hältnissen in den serbischen Gefängnissen gesprochen werden kann. Auf- grund der durch die serbischen Behörden geschilderten Umstände (der an- greifende Mitinsasse habe sich in der Folge mit dem abgebrochenen Stück des Spiegels umgebracht) ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Angriff um einen Einzelfall gehandelt hat. Die anschliessende medi- zinische Versorgung des Beschwerdeführers war zudem gewährleistet, was dieser denn auch gar nicht bestreitet. Auch der vom Beschwerdeführer dem Gericht eingereichte (und übersetzte) Bericht des Klinikzentrums von Ser- bien vom 30. Dezember 2017 bestätigt die von den serbischen Behörden im Schreiben vom 8. November 2022 gemachten Ausführungen zur Hospitali- sierung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2017 (act. 22.10). Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Zu- kunft, sollte er während des Strafvollzuges gesundheitliche Probleme haben, in Serbien mit einer genügenden medizinischen Versorgung rechnen kann.

Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeer- klärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantie- erklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Im Bericht des Antifolter- komitees des Europarates vom 10. März 2022 über seinen periodischen Be- such in Serbien vom 9. bis 19. März 2021 hielt dieses fest, dass die Fort- schritte in den Gefängnissen in Serbien, namentlich die Massnahmen zur Verringerung der Überbelegung in den Gefängnissen und deren Modernisie- rung, feststellbar seien. Es hielt allerdings auch fest, dass Misshandlungen durch die Polizei nach wie vor ein grosses Problem seien. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Gewaltanwendungen dabei vor allem ge- gen die ethnischen Minderheiten der Albaner und Roma richte (https://rm.coe.int/1680a5c8a4).

Der Beschwerdeführer soll vorliegend wegen Betäubungsmitteldelikten aus- geliefert werden. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehören würde. Ernsthafte Gründe, dass dem Beschwerdeführer eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden

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droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Auslieferungshindernisse gel- tend gemacht. Das Vorliegen solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel- lung eines Rechtsvertreters ersucht (act. 8). Der Präsident der Beschwerde- kammer hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom

17. Januar 2023 zur Wahrung seiner Rechte in der Person von RA Mensik einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt und festgehalten, dass das Gesuch um Befreiung der Prozesskosten (unentgeltliche Rechtspflege) im vorliegen- den Endentscheid behandelt werde (vgl. supra lit. R).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. E. 5), und die mit Ein- gabe vom 4. Januar 2023 und deren Beilagen (RP.2023.5 act. 1 ff.) darge- legte Mittellosigkeit erscheint nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 2. September 2022 in Haft be- findet, als ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

E. 8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Der mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom 17. Januar 2023 bestellte amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.– aus der Bun- desstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'500.– zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.240 Nebenverfahren: RP.2023.5

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Sachverhalt:

A. Mit Interpolmeldung vom 5. März 2020 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gemäss dem Urteil des Obergerichts Belgrad sei am 6. Dezember 2017 bei A. in Belgrad Cannabis in der Menge von 1'214.81 g sowie 8.56 g Kokain, 81.48 g Amphetamin und 14.5 ml Cannabisöl aufgefunden worden, wobei A. beabsichtigt habe, diese Betäubungsmittel später zu verkaufen (act. 9.7A; act. 9.7B).

B. Am 2. September 2022 wurde A. im Kanton Obwalden angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 9.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2022 durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und legte einen Beschluss des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 22. April 2021 zu den Akten (act. 9.3).

D. Am 5. September 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der am

7. September 2022 A. zugestellt wurde und unangefochten blieb (act. 9.4A; act. 9.5).

E. Mit Schreiben vom 30. September 2022 ersuchte Serbien die Schweiz for- mell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe (act. 9.7A).

F. Nachdem A. am 30. September 2022 vom Untersuchungsgefängnis in Sar- nen in die Justizvollzugsanstalt in Kriens überführt worden war, wurde er am

20. Oktober 2022 im Beisein seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik (nachfolgend «RA Mensik»), durch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern zum serbischen Auslieferungsersuchen einver- nommen. A. erklärte erneut, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 9.10).

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G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 nahm RA Mensik zum serbischen Aus- lieferungsersuchen schriftlich Stellung. Er führte unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung nach Serbien befürchte, erneut eine krass EMRK-widrige Behandlung zu erfahren, namentlich Schläge, Misshandlungen, Folter, wie zuvor, ohne ausreichende ärztliche Betreuung. Ausserdem habe das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Be- schluss festgehalten, dass das Strafurteil des Obergerichts Belgrad vom

1. Februar 2018 auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruhe (act. 9.11).

H. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 ersuchte das BJ die serbischen Behör- den, zu den Vorhalten von A. Stellung zu nehmen. Ausserdem bat das BJ um Erläuterung, ob A. in Serbien einzig gestützt auf sein Geständnis verur- teilt worden sei oder ob sich das serbische Urteil auf weitere Beweismittel stütze und gegebenenfalls auf welche. Es teilte ferner mit, dass A. ausgeführt habe, gegen das serbische Urteil am 1. Februar 2018 Verfassungsbe- schwerde erhoben zu haben. Das BJ ersuchte daher die serbischen Behör- den mitzuteilen, ob über die Verfassungsbeschwerde bereits entschieden worden sei und den Schweizer Behörden allenfalls den Entscheid zuzustel- len. Schliesslich bat das BJ um Mitteilung des prozentualen THC-Gehaltes des bei A. gefundenen Cannabis (act. 9.13).

I. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überreichten die serbischen Behör- den eine Stellungnahme des Obergerichts Belgrad vom 8. November 2022 zu den Fragen des BJ. Zusammengefasst führte das Obergericht Belgrad aus, A.s Geständnis sei nicht unter Druck zustande gekommen. Das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 beruhe zudem nicht nur auf dem Geständnis von A. sondern auch auf anderen Beweisen. Das Höhere Gericht verfüge über keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben habe. Zum THC-Gehalt des beim Beschwerdeführer aufgefunden Cannabis könne das Höhere Gericht lediglich sagen, dass der Massenanteil des THC in allen analysierten Proben mehr als 0.3% betrage. Das Cannabis sei am 25. Mai 2018 entsorgt worden, sodass die Analyse nicht wiederholt werden könne (act. 9.15).

J. RA Mensik nahm zu den Ausführungen des Obergerichts Belgrad vom 8. No- vember 2022 mit Eingabe vom 21. November 2022 Stellung und beantragte die Abweisung des serbischen Auslieferungsersuchens (act. 9.17).

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K. Mit Schreiben vom 22. November 2022 ernannte das BJ RA Mensik als un- entgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 9.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Dezember 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. insoweit, als es um den Wirkstoff Kokain sowie den Wirk- stoff Amphetamin gehe. Soweit es um das bei A. gefundene Cannabis sowie das Cannabisöl gehe, lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 9.20).

M. RA Mensik erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 dem BJ gegen- über, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben zu wollen (act. 9.22).

N. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte RA Mensik dem BJ mit, auf ausdrücklichen Wunsch von A. das Mandatsverhältnis per sofort (21. De- zember 2022, 16:30 Uhr) zu widerrufen (act. 9.23).

O. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erhob A. persönlich bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid vom 18. Dezember 2022 und beantragte sinngemäss dessen Auf- hebung. A. teilte der Beschwerdekammer zudem mit, er habe die Entschei- dung getroffen, seinen amtlichen Rechtsbeistand RA Mensik von seinem Fall zu entbinden; er (A.) habe bereits einen neuen amtlichen Verteidiger aufge- boten (act. 1).

P. Nachdem die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Dezem- ber 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– bis 12. Ja- nuar 2023 aufgefordert hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 4. Ja- nuar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte zur Wahrung sei- ner Rechte die Bestellung eines Anwalts (act. 8).

Q. Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

R. Mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom 17. Januar 2023 ernannte der Präsi- dent der Beschwerdekammer RA Mensik zum amtlichen Rechtsbeistand von

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A. und erstreckte die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik bis zum

30. Januar 2023 (act. 14).

S. Mit Replik vom 30. Januar 2023 beantragte RA Mensik namens und in Ver- tretung von A. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Ausliefe- rungsentscheides vom 16. Dezember 2022. Zudem beantragte er, die Frist zur Auswahl, Übersetzung und Zustellung weiterer Dokumente bis zum

10. Februar 2023 zu erstrecken und die Möglichkeit für eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (act. 18).

T. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung weiterer Dokumente und zur Stellungnahme bis zum

13. Februar 2023 (act. 21). Die Dokumente sowie die Stellungnahme von RA Mensik gingen am 15. bzw. am 17. Februar 2023 bei der Beschwerdekam- mer ein (act. 22 und 24).

U. In seiner Duplik vom 2. März 2023 hielt das BJ sinngemäss an den in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 gestellten Anträgen fest und legte der Duplik ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Serbien vom

20. Februar 2023 bei. Die serbischen Behörden bestätigten darin, dass A. gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 2. Februar 2018 eine Be- schwerde an das Verfassungsgericht eingereicht habe, das Verfassungsge- richt aber weder Einsicht in die Verfahrensakten des Obergerichts Belgrad verlangt noch dem Obergericht ein Urteil vorgelegt habe. Das serbische Justizministerium bestätigte, an seinem Auslieferungsersuchen festzuhalten (act. 27, 27.1 und 27.2).

V. Am 6. und 14. März 2023 leitete die Beschwerdekammer von A. handschrift- lich (und mutmasslich in serbischer Sprache) abgefasste Eingaben vom 2.,

10. und 11. März 2023 an RA Mensik weiter (act. 28, 29, 31, 31.1, 32).

W. RA Mensik nahm mit Eingabe vom 17. März 2023 aufforderungsgemäss zur Duplik des BJ vom 2. März 2023 Stellung und beantragte die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Dezember 2022 (act. 33), was dem BJ am 21. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 34).

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X. Mit Eingabe vom 22. März 2023 leitete das BJ ein Schreiben des serbischen Justizministeriums vom 16. März 2023 weiter, mit welchem dieses mitteilte, dass das Verfassungsgericht am 19. März 2019 die Beschwerde A.s gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 abgelehnt habe (act. 35 und 35.1). Die Eingabe des BJ mit den Beilagen wurde A. am

23. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 36).

Y. Mit Schreiben vom 24. März 2023 liess RA Mensik der Beschwerdekammer ein Dokument, welches er dem Gericht mit der Stellungnahme vom

17. März 2023 in Kopie eingereicht hatte, nunmehr in Original zukommen (act. 37).

Z. Die Beschwerdekammer liess RA Mensik am 28. März 2023 zwei weitere von A. handschriftlich (und mutmasslich in serbischer Sprache) abgefasste Eingaben vom 19. und 23. März 2023 zukommen (act. 39 und 40).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.

1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann

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zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (be- treffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b).

2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den hier angefochtenen Auslieferungsent- scheid des BJ vom 16. Dezember 2022 am 29. Dezember 2022 und damit fristgerecht Beschwerde eingereicht. Mit Bezug auf die Anfechtung von Dis- positiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides (Bewilligung der Auslieferung soweit es um die Wirkstoffe Kokain und Amphetamin geht) ist der Beschwer- deführer ohne Weiteres persönlich und direkt betroffen und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. In diesem Umfang ist auf die Be- schwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerde jedoch auch gegen Dis- positiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides richtet (Ablehnung der Auslie- ferung soweit es um das beim Beschwerdeführer aufgefundene Cannabis und das Cannabisöl geht), ist darauf mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft

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zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem er im angefochtenen Auslieferungs- entscheid festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Schreiben des Obergerichts in Belgrad vom 8. November 2022 hervorgehe, weder gegen das Urteil vom 1. Februar 2018 Beschwerde erhoben noch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht habe. Diese Aussage sei gemäss den vom Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren offenbarten Fakten weder zutreffend noch vollständig. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Serbien, Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.»), habe beim serbischen Ver- fassungsgericht in Belgrad wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen Beschwerde eingereicht (dort am 9. Mai 2018 eingegangen). Der Beschwerdeentscheid des Verfas- sungsgerichts mit der Prozess-Nr. UZ.5538/2018 sei aber RA B. nie zuge- stellt worden (act. 18 S. 9; act. 22 S. 6).

5.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (s. supra E. 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Rahmen der

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Gewährung der Auslieferung aus dem Auslieferungsersuchen. Nicht jede fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts führt zu einer Verletzung von Art. 49 lit. b VwVG, sondern nur soweit entscheidrelevante Tatsachen un- richtig oder unvollständig festgestellt werden.

5.3 Dem serbischen Auslieferungsersuchen vom 30. September 2022 ist zu ent- nehmen, dass das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018, gestützt auf welches die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Serbien zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe verlangt wird, am 19. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 9.7A). Wie bereits dargelegt (vgl. supra lit. H-I), ersuchte das BJ vor Erlass des Auslieferungsentscheides vom

16. Dezember 2022 die serbischen Behörden um Klärung der Frage, ob ge- gen das Urteil des Obergerichts in Belgrad vom 1. Februar 2018 Verfas- sungsbeschwerde erhoben worden sei, was die serbischen Behörden mit Schreiben vom 8. November 2022 insofern verneinten, als sie ausführten, über keine diesbezüglichen Angaben zu verfügen. Die serbischen Behörden bestätigten darüber hinaus, dass weder der Beschuldigte noch dessen Ver- teidiger Berufung an das Appellationsgericht erhoben hätten (act. 9.15A). Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner ohne Weiteres auf die im Auslieferungsersuchen gemachte Erklärung, das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 sei rechtskräftig, abstützen, und es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt keine wei- teren diesbezüglichen Abklärungen tätigte. In der Folge ging aus einem vom serbischen Justizministerium am 16. März 2023 an die Schweizer Behörden zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichts in Belgrad ZU-5538/2018 vom 19. März 2019 hervor, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 erhobene Beschwerde «ab- gelehnt» worden ist (vgl. supra lit. V; act. 35.1). Auch wenn damit rechts- genüglich erstellt ist, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Ober- gerichts in Belgrad vom 1. Februar 2018 Beschwerde an das Verfassungs- gericht erhoben hat, ändert dies wegen des ablehnenden Entscheides des Verfassungsgerichts vom 19. März 2019 nichts daran, dass zum Zeitpunkt des serbischen Auslieferungsersuchens vom 30. September 2022 das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen war.

5.4 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdegegner für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes ohne Weiteres auf den im Auslieferungsersuchen wiedergegebenen Sachverhalt abstützen durfte; eine unrichtige oder fehler- hafte Feststellung von entscheidrelevanten Tatsachen liegt nicht vor. Die da- hingehende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem weiteren Punkt, das Geständnis, auf welchem das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018 beruhe, sei unter Druck des Staatsanwalts zustande gekommen.

Zudem seien die Verhältnisse in den serbischen Gefängnissen inhuman. So sei der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung von einem Mitinsas- sen mit einem zerbrochenen Spiegel am Rücken und am Nacken verwundet worden (act. 18 S. 5 ff.).

6.2

6.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

6.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folter- schutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die

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nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter an- geklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK er- folgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

6.2.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdegegner weist zunächst zu Recht daraufhin, dass Serbien die EMRK ratifiziert hat. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist daher davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Serbien den Verfahrensgarantien der EMRK entsprochen hat. Die serbi- schen Behörden haben zum Vorwurf, das Geständnis des Beschwerdefüh- rers sei auf Druck zustande gekommen, in ihrem Schreiben vom 8. Novem- ber 2022 Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe in Anwesenheit seines Verteidigers mit der Höheren Staatsanwaltschaft in Belgrad am

25. Januar 2018 eine Vereinbarung über das Geständnis abgeschlossen. Diese Vereinbarung sei vom Beschwerdeführer in Anwesenheit des Stellver- treters des Staatsanwaltes der Höheren Staatsanwaltschaft und seines Ver- teidigers unterschrieben worden. Vor Gericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er die Vereinbarung gelesen, verstanden sowie freiwillig und ohne Druck und Zwang unterschrieben habe, wobei ihm klar sei, dass er damit auf die Durchführung eines Prozesses verzichte und er ein be- schränktes Recht auf Berufung habe. Vor Gericht sei ferner festgestellt wor- den, dass auch andere Beweise bestehen würden, die nicht zum Geständnis

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in Widerspruch stünden, weshalb das Urteil nicht nur gestützt auf die Verein- barung ergangen sei, sondern auch aufgrund anderer Beweise. Dabei handle es sich um das Protokoll der Durchsuchung der Wohnung und ande- rer Räumlichkeiten vom 6. Dezember 2017 (welches vom Beschwerdeführer und zwei Zeugen unterschrieben worden sei), eine Fotodokumentation, das Protokoll über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017, ein physisch-chemisches Gutachten über die aufgefundenen Betäu- bungsmittel, Bescheinigungen über die vorläufig sichergestellten Gegen- stände vom 6. Dezember 2017, einen Bericht über die physisch-technischen Untersuchungen der Räumlichkeiten, die Aussagen des Zeugen C. vom

27. Dezember 2017, das Protokoll über das daktyloskopische Gutachten vom 26. Dezember 2017 und das DNA-Gutachten vom 24. Januar 2018, mit welchem festgestellt worden sei, dass die DNA-Spuren auf der Verpackung, in der die Betäubungsmittel gefunden worden seien, dem DNA-Profil des Be- schwerdeführers entsprechen würden (act. 9.15A). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Geständnis des Beschwerdeführers sei unter unzulässigem Druck oder Zwang zustande gekommen. Daran ändert auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 2021, mit welchem dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Serbien abgelehnt hat, nichts. Zum einen sind in Deutschland ergangene gerichtliche Entscheide für die Schweizer Richter nicht bindend. Zum anderen hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht verbindlich festgestellt, dass die Ver- urteilung des Beschwerdeführers in Serbien auf einem durch Folter erwirkten Geständnis beruhe. Es hat lediglich festgehalten, dass die serbischen Be- hörden die von den deutschen Behörden gestellten Fragen wiederholt nicht umfassend beantwortet hätten. Im Hinblick auf die Dauer der Auslieferungs- haft erachtete es das Gericht als nicht mehr sachgerecht und verhältnismäs- sig, die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Serbien über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers abzuwarten und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. act. 9.3A).

6.3.2 Mit Bezug auf die Situation im Gefängnis führen die serbischen Behörden im Schreiben vom 8. November 2022 zudem aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 von der Polizei verhaftet und am 8. Dezember 2017 durch den Dienstrichter in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Dabei sei er sowohl vom Stellvertreter des Staatsanwaltes der Höheren Staatsanwalt- schaft wie auch vom Dienstrichter einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahmen habe der Beschwerdeführer keine Bemerkungen mit Bezug auf die Behandlung durch die Polizei während und nach der Verhaftung ge- macht bzw. er habe keinerlei Form von Misshandlung, Quälerei oder un- menschlichen Handelns geltend gemacht. Auch habe er sein Recht, dass er durch einen von ihm frei gewählten Arzt untersucht wird, nicht ausgeübt. Es

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habe weder objektive Umstände noch Verletzungen des Beschwerdeführers gegeben, die auf ein unbefugtes Handeln durch die Polizeibeamten ihm ge- genüber hätten schliessen lassen. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an den Entscheid des Dienstrichters vom 8. Dezember 2017 in das Bezirks- gefängnis in Belgrad gebracht worden. Dort sei er am gleichen Tag bei der Aufnahme durch einen Arzt untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe dem Arzt gegenüber angegeben, dass er drogenabhängig sei, dass er sich nicht selbst verletzt habe, er nicht an Tuberkulose, Epilepsie, kardiovaskulä- ren Krankheiten, Diabetes, psychischen Krankheiten und Hepatitis leide, dass er weder allergisch gegen Medikamente reagiere noch HIV-positiv sei. Er habe ferner schwerwiegende Krankheiten, Operationen und Verletzungen verneint und ausdrücklich angegeben, dass er nicht geschlagen worden sei und keinerlei Traumata bei der Verhaftung erlitten habe. Der Arzt habe fest- gestellt, dass weder auf der Haut noch der Schleimhaut des Beschwerdefüh- rers Zeichen von Gewaltanwendungen oder Verletzungen sichtbar gewesen wären, er habe keine Schwellungen, keine Deformitäten oder Krampfadern aufgewiesen. Alle Aussen- und Innenbefunde seien ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich einzig am 10. Dezember 2017 subjektiv über Nervosität und Schlaflosigkeit beschwert, er habe angegeben, dass er die letzten Jahre Marihuana konsumiert habe, dass er zum Psychiater gehe und an Bluthochdruck leide. Wegen der objektiv festgestellten erhöhten Blut- druckwerte sei ihm eine medikamentöse Therapie verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei sodann während der Haftdauer vom 30. Dezem- ber 2017 bis zum 3. Januar 2018 im Speziellen Gefängniskrankenhaus in Belgrad gepflegt worden, weil ihn am 30. Dezember 2017 ein anderer Inhaf- tierter, D., verletzt habe. Dieser habe mit einem abgebrochenen Stück eines Spiegels den Beschwerdeführer zweimal im Bereich der Schulter verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Notaufnahme des Klinischen Zentrums Ser- bien untersucht worden. Dabei habe es keine Hinweise für einen chirurgi- schen Eingriff gegeben. Die Wunde sei verbunden worden, und es seien ein Analgetikum, Antibiotika und Antitetanusschutz verschrieben worden. Am

3. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer in einem stabilen allgemeinen Zu- stand entlassen worden, wobei er mit der medikamentösen Therapie weiter- gemacht habe. Er sei jeden zweiten Tag verbunden worden und habe ausser der Obstipation keine anderen Beschwerden angegeben. Am 15. Ja- nuar 2018 habe ein Arzt eine Kontrolluntersuchung durchgeführt und es sei festgestellt worden, dass die Wunde ordentlich zuwachse, ohne Zeichen einer Entzündung und Sekretion. Zwei Tage später seien die Fäden gezogen worden. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei während der Polizeiverhaft und während der Untersuchungshaft nie Zwang ausgeübt worden, er habe keine Verletzungen, ausser der eben erwähnten, erlitten, sei nie disziplina- risch bestraft worden noch habe er sich je beschwert (act. 9.15A).

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Zunächst ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Inhaftierung widerfahrene Verletzung durch einen Mitinsassen nicht ge- nügt, damit von allgemeinen systematischen menschenrechtswidrigen Ver- hältnissen in den serbischen Gefängnissen gesprochen werden kann. Auf- grund der durch die serbischen Behörden geschilderten Umstände (der an- greifende Mitinsasse habe sich in der Folge mit dem abgebrochenen Stück des Spiegels umgebracht) ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Angriff um einen Einzelfall gehandelt hat. Die anschliessende medi- zinische Versorgung des Beschwerdeführers war zudem gewährleistet, was dieser denn auch gar nicht bestreitet. Auch der vom Beschwerdeführer dem Gericht eingereichte (und übersetzte) Bericht des Klinikzentrums von Ser- bien vom 30. Dezember 2017 bestätigt die von den serbischen Behörden im Schreiben vom 8. November 2022 gemachten Ausführungen zur Hospitali- sierung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2017 (act. 22.10). Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Zu- kunft, sollte er während des Strafvollzuges gesundheitliche Probleme haben, in Serbien mit einer genügenden medizinischen Versorgung rechnen kann.

Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeer- klärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantie- erklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Im Bericht des Antifolter- komitees des Europarates vom 10. März 2022 über seinen periodischen Be- such in Serbien vom 9. bis 19. März 2021 hielt dieses fest, dass die Fort- schritte in den Gefängnissen in Serbien, namentlich die Massnahmen zur Verringerung der Überbelegung in den Gefängnissen und deren Modernisie- rung, feststellbar seien. Es hielt allerdings auch fest, dass Misshandlungen durch die Polizei nach wie vor ein grosses Problem seien. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Gewaltanwendungen dabei vor allem ge- gen die ethnischen Minderheiten der Albaner und Roma richte (https://rm.coe.int/1680a5c8a4).

Der Beschwerdeführer soll vorliegend wegen Betäubungsmitteldelikten aus- geliefert werden. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehören würde. Ernsthafte Gründe, dass dem Beschwerdeführer eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden

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droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

7. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Auslieferungshindernisse gel- tend gemacht. Das Vorliegen solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel- lung eines Rechtsvertreters ersucht (act. 8). Der Präsident der Beschwerde- kammer hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom

17. Januar 2023 zur Wahrung seiner Rechte in der Person von RA Mensik einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt und festgehalten, dass das Gesuch um Befreiung der Prozesskosten (unentgeltliche Rechtspflege) im vorliegen- den Endentscheid behandelt werde (vgl. supra lit. R).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. E. 5), und die mit Ein- gabe vom 4. Januar 2023 und deren Beilagen (RP.2023.5 act. 1 ff.) darge- legte Mittellosigkeit erscheint nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 2. September 2022 in Haft be- findet, als ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom 17. Januar 2023 bestellte amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.– aus der Bun- desstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'500.– zu vergüten.

Bellinzona, 13. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt J. Mischa Mensik - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).