Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Interpolmeldung vom 13. Juni 2017 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des nordmazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. A. wird verdächtigt, am 9. Mai 1995 vorsätzlich ver- sucht zu haben, B., zu töten (act. 4.1).
B. Am 10. März 2023 wurde A. bei der Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2023 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 4.4).
D. Am 13. März 2023 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der von A. unangefochten blieb (act. 4.5b).
E. Mit Schreiben vom 14. März 2023 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Übermittlung der anwendbaren Verjährungsbestimmungen sowie um An- gabe des konkreten Verjährungsdatums (act. 4.6). Die serbischen Behörden kamen der Anfrage des BJ mit Schreiben vom 16. März 2023 nach und reich- ten die angeforderten Verjährungsbestimmungen ein (act. 4.7).
F. Mit Schreiben vom 23. März 2023 ersuchte Serbien die Schweiz formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (act. 4.10-4.10c).
G. A. wurde am 5. April 2023 im Beisein seiner unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler (nachfolgend «RA Hungerbühler»), zum serbischen Auslieferungsersuchen von der StA BS einvernommen. Auf die Frage, ob er mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden sei, gab A. an, noch etwas Zeit zu benötigen, um zu überlegen, wie es weitergehen soll. Die StA BS gab A. eine Bedenkfrist bis zum 13. April 2023 und wies ihn darauf hin, dass das BJ die vereinfachte Auslieferung bewilligen werde,
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sollte er seine Einwilligung bis dahin nicht widerrufen (act. 4.13). Gleichen- tags gelangte RA Hungerbühler an das BJ und machte geltend, dass ihr Mandant gesundheitlich angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, die anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen zu beantworten. Das Pro- tokoll der Einvernahme sei lediglich eine sinngemässe Zusammenfassung seiner zahlreichen wirren, ausschweifenden, themenfremden und weitge- hend unverständlichen Aussagen. Seine Einvernahmefähigkeit sei zweifel- haft und die gemachten Aussagen seien nicht verwertbar. Dies gelte insbe- sondere in Bezug auf seine äusserst unklare bzw. vage Zustimmung zur be- schleunigten Auslieferung. Für den Fall, dass diese Aussage von A. als Zu- stimmung verstanden werden sollte, erklärte RA Hungerbühler, dass diese explizit widerrufen und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens bean- tragt werde (act. 4.15a).
H. Mit Schreiben vom 11. April 2023 beauftragte das BJ die StA BS, den Ge- sundheitszustand von A. abzuklären (act. 4.16). In der Folge teilte das BJ RA Hungerbühler am 19. April 2023 mit, dass es gestützt auf den Arztbericht vom 18. April 2023 keine weiteren Massnahmen als angezeigt sehe (act. 4.17).
I. A. liess sich zum serbischen Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom
20. April 2023 schriftlich vernehmen. Darin machte er u.a. geltend, dass die Verjährung der Strafverfolgung in Serbien bereits eingetreten sei und ihm in Serbien gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen würden (act. 4.18).
J. Mit Eingabe vom 26. April 2023 liess A. eine weitere Stellungnahme einrei- chen und nahm darin insbesondere auf das kurz zuvor ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend «EGMR») vom 18. April 2023 Bezug (act. 4.19).
K. Am 27. April 2023 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Beantwor- tung diverser Fragen im Zusammenhang mit den im Fall von A. anwendba- ren Verjährungsbestimmungen und erstreckte die bis zum 15. Mai 2023 an- gesetzte Frist am 16. Mai 2023 bis zum 22. Mai 2023 (act. 4.20, 4.20a). Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 übermittelten die serbischen Behörden dem BJ die angeforderten Informationen (act. 4.20c).
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L. Am 2. Mai 2023 übermittelte das BJ RA Hungerbühler den Arztbericht vom
25. April 2023 zur Kenntnis, in welchem u.a. festgehalten wurde, dass A. vollumfänglich urteilsfähig sei und sich sein Allgemein-bzw. Ernährungszu- stand nach hochkalorischer Spezialernährung derart verbessert habe, dass vorerst kein medizinischer Handlungsbedarf bestehe (act. 4.21, 4.21a).
M. Nachdem das BJ RA Hungerbühler am 22. Mai 2023 die Korrespondenz mit den serbischen Behörden zustellte, liess A. am 30. Mai 2023 eine ergän- zende Stellungnahme zum Ersuchen einreichen und machte erneut den Ein- tritt der Verfolgungsverjährung in Serbien geltend (act. 4.23).
N. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2023 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Serbien für die im Ersuchen vom 23. März 2023, ergänzt am
18. Mai 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
O. Dagegen liess A. am 10. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2023 und umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheides an das BJ zurückzu- weisen. Subeventualiter seien von Serbien vorab schriftliche Zusicherungen zur Einhaltung der Menschenrechte und zur Gewährung von ausreichender medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers in Serbien einzuholen. Zudem seien das BJ und die Haftanstalt anzuweisen, sämtliche medizini- schen Berichte vollständig zu edieren und dem Beschwerdeführer anschlies- send eine Frist anzusetzen, um sich zu diesen zu äussern. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsbeistän- din als amtliche Vertretung einzusetzen (act. 1).
P. Die Eingabe vom 20. Juli 2023, worin das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A.am 24. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). In der Folge nahm Rechtsanwalt Cyrill U. Käser (nachfolgend «RA Käser») im Namen von A. zur Beschwerdeantwort des BJ mit Schreiben vom 2. August 2023 unaufgefordert Stellung und führte unter Beilage der Substitutionsvollmacht vom 10. Juli 2023 aus, dass er RA Hungerbühler zwi- schen dem 1. Juli und 30. September 2023 vertrete (act. 6). Die Eingabe
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vom 2. August 2023 wurde dem BJ am 4. August 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsent- scheids vom 8. Juni 2023 ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach die ihm in Serbien vorgeworfene Tat bereits verjährt sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass für die ihm vorgeworfene Handlung eine Verfol- gungsverjährung von 15 Jahren gelte, die bereits im Jahr 2010 eingetreten sei. Um den Verjährungseintritt abzuwenden, hätten die serbischen Behör- den ein Abwesenheitsverfahren durchführen können, was sie jedoch nicht getan hätten. Da die ersuchende Behörde ausführe, dass die Rechtslage bezüglich der Verjährung aufgrund des Übergangrechts komplex sei, hätte der Beschwerdegegner sich mit dieser Frage genauer auseinandersetzen müssen und habe nicht lediglich auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abstellen dürfen. Die serbischen Behörden hätten die Fragen des Beschwer- degegners weder inhaltlich noch nachvollziehbar beantwortet, wobei die zweite Anfrage des Beschwerdegegners erst nach Ablauf der angesetzten Frist beantwortet worden sei. Zudem sei die Übersetzung der Stellungnahme der serbischen Behörden vom 18. Mai 2023 schwierig bis kaum zu verste- hen. Es gehe um sprachliche Nuancen, welche verstanden werden müssen, um für die komplexe Rechtsfragen eine brauchbare Übersetzung abliefern zu können. Würde man die Ausführungen darin wörtlich nehmen, würde die Verjährung mit jeder Verfahrenshandlung neu zu laufen beginnen. Dies
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könne aufgrund der allgemeinen, wohl weltweit geltenden und von der Euro- päischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützten Rechtsverständ- nis nicht der Fall sein. Indem der Beschwerdegegner sich auf sprachlich un- verständliche Ausführungen stütze, habe er das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt (act. 1, S. 8 ff.).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Aus- lieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts- punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.
E. 4.2.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe). Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Ver- jährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.11). Insbeson- dere wird nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländi- schen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 3.3.2, je m.w.H.).
E. 4.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 m.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.4; RR.2022.23 vom 12. Juli
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2022 E. 5.3 in fine). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine be- sonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechts- missbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
E. 4.3 Laut Ersuchen soll der Beschwerdeführer am 9. Mai 1995 vorsätzlich ver- sucht zu haben, B. in seiner Wohnung zu töten. Er habe sie in sein Zimmer gerufen und sie mit einem 30 cm langen Beil mit einem hammerförmigen Ansatz zweimal auf die Stirn und einmal auf den Kopf geschlagen. Ferner habe der Beschwerdeführer versucht, das Opfer ein weiteres Mal zu schla- gen. Dem Opfer sei es jedoch gelungen, sich zu befreien und wegzurennen (act. 4.1, 4.10b und 4.10c). Dieser Sachverhalt kann nach Schweizer Recht prima facie unter Art. 111 oder 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie unter Art. 122 oder 123 StGB subsumiert werden. Damit ist die doppelte Strafbar- keit zu bejahen, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird. Ebenso macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, dass die Ver- jährung nach Schweizer Recht eingetreten wäre. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob ein Auslieferungshindernis infolge des Eintritts der Verfolgungs- verjährung in Serbien gegeben ist.
E. 4.4.1 Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung wurde im Ersuchen vom 23. März 2023 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer versuchter Mord nach Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der Republik Serbien (nachfolgend «serbi- sches StGB») i.V.m. Art. 19 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Ju- goslawien (nachfolgend «jugoslawisches StGB») vorgeworfen werde. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei bis zu seiner Auffindung ein- gestellt worden. Die absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung des Be- schwerdeführers trete in Anwendung des serbischen StGB am 9. Mai 2025 ein (act. 4.10c). Auf Anfrage des Beschwerdegegners haben die serbischen Behörden ihr Er- suchen mit Schreiben vom 18. Mai 2023 in Bezug auf die Verjährung wie folgt ergänzt: Einleitend wurde ausgeführt, dass seit der Tatbegehung am
E. 4.4.2 Die serbischen Behörden legten ihrem Ersuchen Auszüge aus dem serbi- schen StGB bei (act. 4.10b). Gemäss Art. 47 Abs. 1 des serbischen StGB beträgt die Freiheitsstrafe für Mord mindestens 7 Jahre; der Versuch richtet sich nach Art. 19. Die Strafverfolgung für Straftaten, für welche eine Gefäng- nisstrafe von mehr als 10 Jahren ausgesprochen werden kann, kann nach Ablauf von 15 Jahre ab Vollendung der Straftat nicht mehr vorgenommen werden (Art. 103 Abs. 2); kann eine Gefängnisstrafe von mehr als 5 Jahren ausgesprochen werden, kann die Strafverfolgung nicht nach Ablauf von
E. 4.4.3 Dem Ersuchen wurde der Beschluss des Kreisgerichts Belgrad vom 22. Juni 1995 beigelegt, mit welchem die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes infolge seiner Flucht abgebrochen [recte: sistiert] worden sind (act. 4.10b). In Anwendung von Art. 104 Abs. 2 des serbischen StGB ruhte die Strafverfolgungsverjährung während der Zeit, in welcher die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer nicht fortgesetzt werden konnte (supra E. 4.4.2). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Interpolmeldung vom 13. Juni 2017 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben (act. 4.1). Damit liegt eine Handlung vor, welche gemäss den Angaben der serbischen Behörden und der dem Ersuchen beigelegten Gesetzesbestimmungen die Verfolgungsverjährung unterbricht. Auch der Beschwerdeführer geht in Übereinstimmung mit den serbischen Behörden davon aus, dass die relative Verjährungsfrist in seinem Fall 15 Jahre beträgt (act. 1, S. 11 ff.; act. 4.18, S. 2). Die absolute Verfolgungsverjährung für die ihm vorgeworfene Tat tritt sowohl nach jugoslawischen als auch serbischen StGB nach dem Ablauf der doppelten Zeit, d.h. am 9. Mai 2025 ein.
Die Ausführungen der ersuchenden Behörde zur Verfolgungsverjährung ge- nügen den oben erwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an die Dar- legung der Gründe für den Unterbruch und Stillstand der Verjährungsfrist (vgl. supra E. 4.4.1). Dies gilt trotz der nicht optimalen Übersetzung der Ein- gabe vom 18. Mai 2023. Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Ausliefe- rungsverfahrens anwaltlich vertreten und für eine juristisch geschulte Person sind die Ausführung der serbischen Behörden insbesondere unter Einbezug der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zu- sammenhang zu verneinen. Ausserdem reichten die serbischen Behörden
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ihre Stellungnahme vom 18. Mai 2023 innert der vom Beschwerdegegner angesetzten und von Amtes wegen erstreckten Frist ein.
E. 4.4.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach sich die Verfol- gungsverjährung in seinem Fall nicht nach dem serbischen, sondern nach dem jugoslawischen StGB richte (act. 1, S. 11 ff.; act. 4.18 und 4.23), ge- standen die serbischen Behörden in der Ergänzung ihres Auslieferungsersu- chens ein, dass die Rechtslage aufgrund der übergangsrechtlichen Proble- matik kompliziert sei, namentlich weil sich die Mindeststrafe für Mord in An- wendung des jugoslawischen StGB für den Beschwerdeführer als das mil- dere Gesetz erweise und daher zur Anwendung gelange (act. 4.20). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der ersuchenden Be- hörde ist davon auszugehen, dass sich das zuständige Gericht mit der Rechtslage in Bezug auf das anwendbare StGB und der massgeblichen Ver- folgungsverjährung auseinandersetzen muss. Die Frage, welches Recht im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangt und ob die Verfolgungs- verjährung tatsächlich eingetreten ist, lässt sich nicht vom Schweizer Rechts- hilferichter abschliessend beantworten. Dies wird im serbischen Verfahren zu klären sein, weshalb der Beschwerdeführer auf das ausländische Verfah- ren zu verweisen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die Regelung im serbischen bzw. jugoslawischen StGB, wonach die Verfolgungsverjäh- rung mit jeder Verfahrenshandlung neu zu laufen beginnt, mit der EMRK zu vereinbaren ist. Wie oben ausgeführt, hat die schweizerische Behörde nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist (supra E. 4.2.2).
E. 4.5 Gestützt auf das oben Dargelegte kann vorliegend nicht zweifelsfrei festge- stellt werden, ob bzw. dass die Verfolgungsverjährung in Serbien eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 10 EAUe zu verneinen.
5.
5.1 In einem weiteren Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, der relevante Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Namentlich sei seine Aus- lieferung aufgrund seines Gesundheitszustandes völkerrechtswidrig. Es be- stehe eine konkrete Gefahr der Folter und unmenschlicher sowie erniedri- gender Behandlung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines fortgeschrit- tenen Alters und seinen diversen medizinischen Problemen, welche unbe- handelt (erneut) zu einer zu einer Gefährdung des Lebens führen könnten, besonders verletzlich. Er habe gravierende medizinische Probleme, die bis heute nicht abschliessend diagnostiziert werden konnten. Zuletzt habe sich
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bei ihm hinter dem linken Ohr ein Abszess entwickelt, der anfangs Juni 2023 im Spital aufgeschnitten worden sei, weshalb er auf entzündungshemmende Medikamente angewiesen sei. Die diesbezüglichen und sämtliche weiteren Arztberichte seien beim Beschwerdegegner bzw. der Haftanstalt einzuholen und dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen (act. 1, S. 5 ff., 15 ff.; act. 6).
5.2
5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des Internati- onalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).
5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je m.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts Il), und die Gesundheit des Häftlings muss insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 m.H.). Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme be- stehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36-48). Zur GewährIeistung der EinhaItung dieser Anforderun- gen können in heiklen Konstellationen förmliche Garantieerklärungen einge- holt bzw. der ersuchende Staat zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgaran- tien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 148 1127 E. 4 mit Hinweisen, insb. E. 4.4). Kann das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
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auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden, dass es nur noch als theoretisch erscheint, ist die Auslieferung zu verweigern.
5.2.3 In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrens- rechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutz- konvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnis- ses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).
5.2.4 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
5.3
5.3.1 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Serbien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundes- gerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Auslieferungen nach Serbien werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Ga- rantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Im Bericht des An- tifolterkomitees des Europarates vom 10. März 2022 über seinen periodi- schen Besuch in Serbien vom 9. bis 19. März 2021 hielt dieses fest, dass die Fortschritte in den Gefängnissen in Serbien, namentlich die Massnahmen zur Verringerung der Überbelegung in den Gefängnissen und deren
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Modernisierung, feststellbar seien. Es hielt allerdings auch fest, dass Miss- handlungen durch die Polizei nach wie vor ein grosses Problem seien. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Gewaltanwendungen dabei vor allem gegen die ethnischen Minderheiten der Albaner und Roma richte (https://rm.coe.int/1680a5c8a4; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.240 vom 12. April 2023 E. 6.3.2 und das Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 E. 4.5 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und gehört damit nicht zu den im Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom
E. 9 Mai 1995 das Strafgesetzbuch mehrmals geändert worden sei. Die Fest- stellung, welches Gesetz für den Täter milder sei, stelle eine komplizierte Frage dar. Es komme für den Beschuldigten dasjenige Gesetz zur
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Anwendung, das im Zeitpunkt der Straftat gültig gewesen sei und gemäss welchem die angedrohte Gefängnisstrafe mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre betragen habe. Die Frage des Beschwerdegegners zur Unterbre- chung der Verjährung wurde zusammengefasst dahingehend beantwortet, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Juni 1995 eingeleitet worden seien. Mit dieser Handlung sei die Verjäh- rung unterbrochen worden und habe von diesem Datum erneut zu laufen begonnen. Ebenso stelle die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Fahndung eine Handlung dar, welche die Verjährung unterbreche. Die abso- lute Verjährung trete in jedem Fall nach Ablauf der doppelten Zeit ein, die gesetzlich für die Strafverfolgungsverjährung vorgesehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers betrage diese 30 Jahre nach Begehung der Straftat. Zur zweiten Frage des Beschwerdegegners, gestützt auf welche gesetzlichen Bestimmungen die ersuchende Behörde vom Verjährungseintritt am 9. Mai 2025 ausgehe, wurde ausgeführt, dass die Verjährung mit der Tat am 9. Mai 1995 zu laufen begangen habe. Die angedrohte Mindeststrafe für den ver- suchten Mord nach Art. 47 des serbischen StGB i.V.m. Art. 19 des jugosla- wischen StGB betrage mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre Freiheits- strafe, sodass sich die minimale Strafe nach serbischem StGB und die ma- ximale Strafe nach dem jugoslawischen StGB richte. In diesem Fall werde die Verjährung gestützt auf Art. 96 Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 des jugosla- wischen StGB berechnet. Für die angedrohte Gefängnisstrafe von 5 bis 15 gelte die relative Verjährung von 15 Jahren; die absolute Verjährung trete nach Ablauf von 30 Jahren ab der Tatbegehung, d.h. am 9. Mai 2025 ein (act. 4.20c).
E. 10 März 2022 erwähnten Minderheiten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis vor.
5.3.3 Mit seinem Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand übersieht der Beschwerdeführer, dass weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Serbien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Aus- lieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheits- zustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffent- lichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom
26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nichtsdestotrotz sei Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt. Dies ist weder fortgeschrittenes Alter noch ein Alter, das alleine einen Grund für die Verweigerung der Auslieferung darstellen würde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: Der zuständige Amtsarzt/Gefängnisarzt untersuchte den Beschwerdeführer und führte in seinem an die Rechtsbeiständin gerichteten Schreiben vom 18. April 2023 u.a. aus, dass von dritter Seite initial von einer Verwirrtheit berichtet worden sei. Nach einer körperlichen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer massive Flüssigkeitsdefizit gezeigt, das mittels Infusion behoben werden konnte. Seither sei der Beschwerdeführer kognitiv unauffällig, d.h. urteilsfähig gewesen. Ferner seien neben erhöhten Entzündungswerten auch eine ausgeprägte Unterernährung festgestellt wor- den. Die diagnostischen Massnahmen hätten sich auf die Identifizierung des
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Entzündungsherdes gerichtet und der Beschwerdeführer habe hochkalori- sche Ernährung erhalten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass sollte sich keine Besserung ergeben, werde der Arzt nach einer «konsumierenden Erkrankung» (z.B. Krebs) suchen müssen (act. 4.18c). Nach einer weiteren Abklärung teilte der zuständige Amtsarzt/Gefängnisarzt am 25. April 2023 der StA BS mit, dass beim Beschwerdeführer keine Entzündungsparameter mehr messbar seien. Ob dies mit einer Zahnextraktion zu tun habe, werde wohl nicht nachgewiesen werden können. Der Allgemein- bzw. Ernährungs- zustand des Beschwerdeführers habe sich nach hochkalorischer Spezialer- nährung derart verbessert, dass kein medizinischer Handlungsbedarf be- stehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer als vollumfänglich urteilsfähig eingeschätzt (act. 4.21a). Am 7. Juli 2023 teilte der Amtsarzt/Gefängnisarzt RA Hungerbühler mit, dass sich beim Beschwerdeführer hinter dem linken Ohr ein Abszess entwickelt habe, welcher im Spital aufgeschnitten worden sei. Der Abszess sei rückläufig und die Gabe von einem Antibiotikum sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer erhalte an diesem Tag noch ein entzündungshemmendes Medikament (act. 1.4).
Gestützt auf die bisherigen ärztlichen Abklärungen bestehen keine ernstli- chen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschen- rechte zu befürchten ist. Entgegen seiner Behauptung kann der Beschwer- deführer gestützt auf die vorliegenden Arztberichte auch nicht als schwer krank bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist der vom Beschwer- deführer zitierte Entscheid des EGMR vom 1. April 2023 vorliegend nicht ein- schlägig. Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass die serbischen Behörden mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Gesundheitszustand infolge des herausoperierten Abszesses keine angemessene medizinische (Nach-)Be- handlung garantieren könnten und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass der Beschwerdegegner die Einholung von Garantien seitens der serbischen Behörden als nicht notwendig erachtet hat. Abschliessend sei er- gänzt, dass der Beschwerdegegner beim Vollzug der Auslieferung die ersu- chenden Behörden auf allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerde- führers hinweisen, und sofern vom Beschwerdeführer gewünscht, ein aktu- elles ärztliches Gutachten übermitteln wird (act. 4, S. 5 f.).
Auch den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Haf- terstehungsfähigkeit des inhaftierten Beschwerdeführers in Frage stellen
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und eine weitere Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen er- fordern würden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Einholung weiterer Arztberichte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Edi- tion von Unterlagen bei Ärzten und Haftanstalt anzuweisen ist. Ausserdem liegt es in erster Linie in seiner Verantwortung, Unterlagen im Beschwerde- verfahren einzureichen über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorliegend war es Sache des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation mit Unterlagen dar- zulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mitwirkungs- pflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG).
5.4 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die entsprechenden Anträge des Beschwerdefüh- rers sind abzuweisen.
6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in diesen Punk- ten als unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 2, 15 ff.).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde ge- gen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
7.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den
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obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und und um Einsetzung seiner Rechtsbeistände als seine amtlichen Vertreter (RP.2023.31).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde kann angesichts der Verjährungsproblematik nicht als von vornhe- rein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. E. 4). Die mit Eingabe vom 13. Juli 2023 dargelegte Mittellosigkeit (RP.2023.31, act. 3) kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der (nicht in der Schweiz wohnhafte) Be- schwerdeführer bereits seit dem 10. März 2023 in Haft befindet, als ausge- wiesen erachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung ist daher gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten ist. RA Hungerbühler ist bis zum 10. Juli 2023 und RA Käser ab dem 11. Juli 2023 zu amtlichen Beiständen des Beschwerde- führers zu ernennen.
8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da weder RA Hungerbühler noch RA Käser dem Gericht mit der Beschwerde resp. mit der unaufgeforderten Replik vom 2. August 2023 eine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung ermessens- weise festzusetzen. Angesichts des den Rechtsvertretern angefallenen Auf- wandes erscheint eine Entschädigung an RA Hungerbühler von Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt.) und an RA Käser von Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
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8.4 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, den Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-- der Kasse des Bundesstraf- gerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend Einholen von ärztlichen Berichten beim Beschwerde- gegner und der Haftanstalt wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutge- heissen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht bis zum 10. Juli 2023 zur amtlichen Beiständin des Beschwer- deführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt Cyrill U. Käser wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt für die Dauer ab dem 11. Juli 2023 zum amtlichen Beistand des Be- schwerdeführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
- Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergü- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, (substituiert durch Rechtsanwalt Cyrill U. Käser),
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.95 Nebenverfahren: RP.2023.31
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Sachverhalt:
A. Mit Interpolmeldung vom 13. Juni 2017 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des nordmazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. A. wird verdächtigt, am 9. Mai 1995 vorsätzlich ver- sucht zu haben, B., zu töten (act. 4.1).
B. Am 10. März 2023 wurde A. bei der Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2023 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 4.4).
D. Am 13. März 2023 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der von A. unangefochten blieb (act. 4.5b).
E. Mit Schreiben vom 14. März 2023 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Übermittlung der anwendbaren Verjährungsbestimmungen sowie um An- gabe des konkreten Verjährungsdatums (act. 4.6). Die serbischen Behörden kamen der Anfrage des BJ mit Schreiben vom 16. März 2023 nach und reich- ten die angeforderten Verjährungsbestimmungen ein (act. 4.7).
F. Mit Schreiben vom 23. März 2023 ersuchte Serbien die Schweiz formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (act. 4.10-4.10c).
G. A. wurde am 5. April 2023 im Beisein seiner unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler (nachfolgend «RA Hungerbühler»), zum serbischen Auslieferungsersuchen von der StA BS einvernommen. Auf die Frage, ob er mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden sei, gab A. an, noch etwas Zeit zu benötigen, um zu überlegen, wie es weitergehen soll. Die StA BS gab A. eine Bedenkfrist bis zum 13. April 2023 und wies ihn darauf hin, dass das BJ die vereinfachte Auslieferung bewilligen werde,
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sollte er seine Einwilligung bis dahin nicht widerrufen (act. 4.13). Gleichen- tags gelangte RA Hungerbühler an das BJ und machte geltend, dass ihr Mandant gesundheitlich angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, die anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen zu beantworten. Das Pro- tokoll der Einvernahme sei lediglich eine sinngemässe Zusammenfassung seiner zahlreichen wirren, ausschweifenden, themenfremden und weitge- hend unverständlichen Aussagen. Seine Einvernahmefähigkeit sei zweifel- haft und die gemachten Aussagen seien nicht verwertbar. Dies gelte insbe- sondere in Bezug auf seine äusserst unklare bzw. vage Zustimmung zur be- schleunigten Auslieferung. Für den Fall, dass diese Aussage von A. als Zu- stimmung verstanden werden sollte, erklärte RA Hungerbühler, dass diese explizit widerrufen und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens bean- tragt werde (act. 4.15a).
H. Mit Schreiben vom 11. April 2023 beauftragte das BJ die StA BS, den Ge- sundheitszustand von A. abzuklären (act. 4.16). In der Folge teilte das BJ RA Hungerbühler am 19. April 2023 mit, dass es gestützt auf den Arztbericht vom 18. April 2023 keine weiteren Massnahmen als angezeigt sehe (act. 4.17).
I. A. liess sich zum serbischen Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom
20. April 2023 schriftlich vernehmen. Darin machte er u.a. geltend, dass die Verjährung der Strafverfolgung in Serbien bereits eingetreten sei und ihm in Serbien gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen würden (act. 4.18).
J. Mit Eingabe vom 26. April 2023 liess A. eine weitere Stellungnahme einrei- chen und nahm darin insbesondere auf das kurz zuvor ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend «EGMR») vom 18. April 2023 Bezug (act. 4.19).
K. Am 27. April 2023 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Beantwor- tung diverser Fragen im Zusammenhang mit den im Fall von A. anwendba- ren Verjährungsbestimmungen und erstreckte die bis zum 15. Mai 2023 an- gesetzte Frist am 16. Mai 2023 bis zum 22. Mai 2023 (act. 4.20, 4.20a). Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 übermittelten die serbischen Behörden dem BJ die angeforderten Informationen (act. 4.20c).
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L. Am 2. Mai 2023 übermittelte das BJ RA Hungerbühler den Arztbericht vom
25. April 2023 zur Kenntnis, in welchem u.a. festgehalten wurde, dass A. vollumfänglich urteilsfähig sei und sich sein Allgemein-bzw. Ernährungszu- stand nach hochkalorischer Spezialernährung derart verbessert habe, dass vorerst kein medizinischer Handlungsbedarf bestehe (act. 4.21, 4.21a).
M. Nachdem das BJ RA Hungerbühler am 22. Mai 2023 die Korrespondenz mit den serbischen Behörden zustellte, liess A. am 30. Mai 2023 eine ergän- zende Stellungnahme zum Ersuchen einreichen und machte erneut den Ein- tritt der Verfolgungsverjährung in Serbien geltend (act. 4.23).
N. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2023 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Serbien für die im Ersuchen vom 23. März 2023, ergänzt am
18. Mai 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
O. Dagegen liess A. am 10. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungsentscheid vom 8. Juni 2023 und umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheides an das BJ zurückzu- weisen. Subeventualiter seien von Serbien vorab schriftliche Zusicherungen zur Einhaltung der Menschenrechte und zur Gewährung von ausreichender medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers in Serbien einzuholen. Zudem seien das BJ und die Haftanstalt anzuweisen, sämtliche medizini- schen Berichte vollständig zu edieren und dem Beschwerdeführer anschlies- send eine Frist anzusetzen, um sich zu diesen zu äussern. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsbeistän- din als amtliche Vertretung einzusetzen (act. 1).
P. Die Eingabe vom 20. Juli 2023, worin das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A.am 24. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). In der Folge nahm Rechtsanwalt Cyrill U. Käser (nachfolgend «RA Käser») im Namen von A. zur Beschwerdeantwort des BJ mit Schreiben vom 2. August 2023 unaufgefordert Stellung und führte unter Beilage der Substitutionsvollmacht vom 10. Juli 2023 aus, dass er RA Hungerbühler zwi- schen dem 1. Juli und 30. September 2023 vertrete (act. 6). Die Eingabe
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vom 2. August 2023 wurde dem BJ am 4. August 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 6 -
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsent- scheids vom 8. Juni 2023 ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach die ihm in Serbien vorgeworfene Tat bereits verjährt sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass für die ihm vorgeworfene Handlung eine Verfol- gungsverjährung von 15 Jahren gelte, die bereits im Jahr 2010 eingetreten sei. Um den Verjährungseintritt abzuwenden, hätten die serbischen Behör- den ein Abwesenheitsverfahren durchführen können, was sie jedoch nicht getan hätten. Da die ersuchende Behörde ausführe, dass die Rechtslage bezüglich der Verjährung aufgrund des Übergangrechts komplex sei, hätte der Beschwerdegegner sich mit dieser Frage genauer auseinandersetzen müssen und habe nicht lediglich auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abstellen dürfen. Die serbischen Behörden hätten die Fragen des Beschwer- degegners weder inhaltlich noch nachvollziehbar beantwortet, wobei die zweite Anfrage des Beschwerdegegners erst nach Ablauf der angesetzten Frist beantwortet worden sei. Zudem sei die Übersetzung der Stellungnahme der serbischen Behörden vom 18. Mai 2023 schwierig bis kaum zu verste- hen. Es gehe um sprachliche Nuancen, welche verstanden werden müssen, um für die komplexe Rechtsfragen eine brauchbare Übersetzung abliefern zu können. Würde man die Ausführungen darin wörtlich nehmen, würde die Verjährung mit jeder Verfahrenshandlung neu zu laufen beginnen. Dies
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könne aufgrund der allgemeinen, wohl weltweit geltenden und von der Euro- päischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützten Rechtsverständ- nis nicht der Fall sein. Indem der Beschwerdegegner sich auf sprachlich un- verständliche Ausführungen stütze, habe er das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt (act. 1, S. 8 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Aus- lieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts- punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. 4.2.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe). Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Ver- jährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.11). Insbeson- dere wird nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländi- schen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 3.3.2, je m.w.H.). 4.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 m.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.4; RR.2022.23 vom 12. Juli
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2022 E. 5.3 in fine). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine be- sonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechts- missbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
4.3 Laut Ersuchen soll der Beschwerdeführer am 9. Mai 1995 vorsätzlich ver- sucht zu haben, B. in seiner Wohnung zu töten. Er habe sie in sein Zimmer gerufen und sie mit einem 30 cm langen Beil mit einem hammerförmigen Ansatz zweimal auf die Stirn und einmal auf den Kopf geschlagen. Ferner habe der Beschwerdeführer versucht, das Opfer ein weiteres Mal zu schla- gen. Dem Opfer sei es jedoch gelungen, sich zu befreien und wegzurennen (act. 4.1, 4.10b und 4.10c). Dieser Sachverhalt kann nach Schweizer Recht prima facie unter Art. 111 oder 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie unter Art. 122 oder 123 StGB subsumiert werden. Damit ist die doppelte Strafbar- keit zu bejahen, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird. Ebenso macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, dass die Ver- jährung nach Schweizer Recht eingetreten wäre. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob ein Auslieferungshindernis infolge des Eintritts der Verfolgungs- verjährung in Serbien gegeben ist.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung wurde im Ersuchen vom 23. März 2023 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer versuchter Mord nach Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der Republik Serbien (nachfolgend «serbi- sches StGB») i.V.m. Art. 19 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Ju- goslawien (nachfolgend «jugoslawisches StGB») vorgeworfen werde. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei bis zu seiner Auffindung ein- gestellt worden. Die absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung des Be- schwerdeführers trete in Anwendung des serbischen StGB am 9. Mai 2025 ein (act. 4.10c). Auf Anfrage des Beschwerdegegners haben die serbischen Behörden ihr Er- suchen mit Schreiben vom 18. Mai 2023 in Bezug auf die Verjährung wie folgt ergänzt: Einleitend wurde ausgeführt, dass seit der Tatbegehung am
9. Mai 1995 das Strafgesetzbuch mehrmals geändert worden sei. Die Fest- stellung, welches Gesetz für den Täter milder sei, stelle eine komplizierte Frage dar. Es komme für den Beschuldigten dasjenige Gesetz zur
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Anwendung, das im Zeitpunkt der Straftat gültig gewesen sei und gemäss welchem die angedrohte Gefängnisstrafe mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre betragen habe. Die Frage des Beschwerdegegners zur Unterbre- chung der Verjährung wurde zusammengefasst dahingehend beantwortet, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Juni 1995 eingeleitet worden seien. Mit dieser Handlung sei die Verjäh- rung unterbrochen worden und habe von diesem Datum erneut zu laufen begonnen. Ebenso stelle die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Fahndung eine Handlung dar, welche die Verjährung unterbreche. Die abso- lute Verjährung trete in jedem Fall nach Ablauf der doppelten Zeit ein, die gesetzlich für die Strafverfolgungsverjährung vorgesehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers betrage diese 30 Jahre nach Begehung der Straftat. Zur zweiten Frage des Beschwerdegegners, gestützt auf welche gesetzlichen Bestimmungen die ersuchende Behörde vom Verjährungseintritt am 9. Mai 2025 ausgehe, wurde ausgeführt, dass die Verjährung mit der Tat am 9. Mai 1995 zu laufen begangen habe. Die angedrohte Mindeststrafe für den ver- suchten Mord nach Art. 47 des serbischen StGB i.V.m. Art. 19 des jugosla- wischen StGB betrage mindestens 5 Jahre und maximal 15 Jahre Freiheits- strafe, sodass sich die minimale Strafe nach serbischem StGB und die ma- ximale Strafe nach dem jugoslawischen StGB richte. In diesem Fall werde die Verjährung gestützt auf Art. 96 Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 des jugosla- wischen StGB berechnet. Für die angedrohte Gefängnisstrafe von 5 bis 15 gelte die relative Verjährung von 15 Jahren; die absolute Verjährung trete nach Ablauf von 30 Jahren ab der Tatbegehung, d.h. am 9. Mai 2025 ein (act. 4.20c). 4.4.2 Die serbischen Behörden legten ihrem Ersuchen Auszüge aus dem serbi- schen StGB bei (act. 4.10b). Gemäss Art. 47 Abs. 1 des serbischen StGB beträgt die Freiheitsstrafe für Mord mindestens 7 Jahre; der Versuch richtet sich nach Art. 19. Die Strafverfolgung für Straftaten, für welche eine Gefäng- nisstrafe von mehr als 10 Jahren ausgesprochen werden kann, kann nach Ablauf von 15 Jahre ab Vollendung der Straftat nicht mehr vorgenommen werden (Art. 103 Abs. 2); kann eine Gefängnisstrafe von mehr als 5 Jahren ausgesprochen werden, kann die Strafverfolgung nicht nach Ablauf von 10 Jahre ab Vollendung der Straftat vorgenommen werden (Art. 103 Abs. 3). Die Verjährung der Strafverfolgung läuft nicht während der Zeit, in welcher gemäss dem Gesetz die Verfolgung nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann (Art. 104 Abs. 2). Die Verjährung wird mit jeder Verfahrenshandlung unterbrochen, die zwecks der Aufdeckung der Straftat oder zwecks der Auf- deckung und Verfolgung des Täters wegen der begangenen Straftat vorge- nommen wird; durch jede Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (Art. 104 Abs. 3 und 5). Die Verjährung tritt in jedem Fall
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nach Ablauf der doppelten Zeit ein, die gemäss dem Gesetz für die Verjäh- rung der Strafverfolgung vorgeschrieben ist (Art. 104 Abs. 6). Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2023 reichten die serbi- schen Behörden weitere Gesetzesbestimmungen ein (act. 4.20c). Laut dem am 14. Juli 1994 erlassenen und bis Oktober 2002 geltenden Art. 47 Abs. 1 des serbischen StGB lautete die Mindeststrafe für Mord 5 Jahre Gefängnis- strafe. Nebst dieser Bestimmung reichten die serbischen Behörden weitere Bestimmungen aus dem jugoslawischen StGB ein, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft waren. Art. 95 des jugoslawischen StGB regelt die Ver- jährung der Strafverfolgung und entspricht in Bezug auf die hier relevanten Punkte inhaltlich den oben erwähnten Art. 103 f. des serbischen StGB. Art. 38 regelt die Haft und dessen Abs. 1 besagt, dass die Haft nicht länger als 15 Jahre sein kann. 4.4.3 Dem Ersuchen wurde der Beschluss des Kreisgerichts Belgrad vom 22. Juni 1995 beigelegt, mit welchem die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes infolge seiner Flucht abgebrochen [recte: sistiert] worden sind (act. 4.10b). In Anwendung von Art. 104 Abs. 2 des serbischen StGB ruhte die Strafverfolgungsverjährung während der Zeit, in welcher die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer nicht fortgesetzt werden konnte (supra E. 4.4.2). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Interpolmeldung vom 13. Juni 2017 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben (act. 4.1). Damit liegt eine Handlung vor, welche gemäss den Angaben der serbischen Behörden und der dem Ersuchen beigelegten Gesetzesbestimmungen die Verfolgungsverjährung unterbricht. Auch der Beschwerdeführer geht in Übereinstimmung mit den serbischen Behörden davon aus, dass die relative Verjährungsfrist in seinem Fall 15 Jahre beträgt (act. 1, S. 11 ff.; act. 4.18, S. 2). Die absolute Verfolgungsverjährung für die ihm vorgeworfene Tat tritt sowohl nach jugoslawischen als auch serbischen StGB nach dem Ablauf der doppelten Zeit, d.h. am 9. Mai 2025 ein.
Die Ausführungen der ersuchenden Behörde zur Verfolgungsverjährung ge- nügen den oben erwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an die Dar- legung der Gründe für den Unterbruch und Stillstand der Verjährungsfrist (vgl. supra E. 4.4.1). Dies gilt trotz der nicht optimalen Übersetzung der Ein- gabe vom 18. Mai 2023. Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Ausliefe- rungsverfahrens anwaltlich vertreten und für eine juristisch geschulte Person sind die Ausführung der serbischen Behörden insbesondere unter Einbezug der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zu- sammenhang zu verneinen. Ausserdem reichten die serbischen Behörden
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ihre Stellungnahme vom 18. Mai 2023 innert der vom Beschwerdegegner angesetzten und von Amtes wegen erstreckten Frist ein.
4.4.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach sich die Verfol- gungsverjährung in seinem Fall nicht nach dem serbischen, sondern nach dem jugoslawischen StGB richte (act. 1, S. 11 ff.; act. 4.18 und 4.23), ge- standen die serbischen Behörden in der Ergänzung ihres Auslieferungsersu- chens ein, dass die Rechtslage aufgrund der übergangsrechtlichen Proble- matik kompliziert sei, namentlich weil sich die Mindeststrafe für Mord in An- wendung des jugoslawischen StGB für den Beschwerdeführer als das mil- dere Gesetz erweise und daher zur Anwendung gelange (act. 4.20). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der ersuchenden Be- hörde ist davon auszugehen, dass sich das zuständige Gericht mit der Rechtslage in Bezug auf das anwendbare StGB und der massgeblichen Ver- folgungsverjährung auseinandersetzen muss. Die Frage, welches Recht im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangt und ob die Verfolgungs- verjährung tatsächlich eingetreten ist, lässt sich nicht vom Schweizer Rechts- hilferichter abschliessend beantworten. Dies wird im serbischen Verfahren zu klären sein, weshalb der Beschwerdeführer auf das ausländische Verfah- ren zu verweisen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die Regelung im serbischen bzw. jugoslawischen StGB, wonach die Verfolgungsverjäh- rung mit jeder Verfahrenshandlung neu zu laufen beginnt, mit der EMRK zu vereinbaren ist. Wie oben ausgeführt, hat die schweizerische Behörde nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist (supra E. 4.2.2).
4.5 Gestützt auf das oben Dargelegte kann vorliegend nicht zweifelsfrei festge- stellt werden, ob bzw. dass die Verfolgungsverjährung in Serbien eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 10 EAUe zu verneinen.
5.
5.1 In einem weiteren Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, der relevante Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Namentlich sei seine Aus- lieferung aufgrund seines Gesundheitszustandes völkerrechtswidrig. Es be- stehe eine konkrete Gefahr der Folter und unmenschlicher sowie erniedri- gender Behandlung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines fortgeschrit- tenen Alters und seinen diversen medizinischen Problemen, welche unbe- handelt (erneut) zu einer zu einer Gefährdung des Lebens führen könnten, besonders verletzlich. Er habe gravierende medizinische Probleme, die bis heute nicht abschliessend diagnostiziert werden konnten. Zuletzt habe sich
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bei ihm hinter dem linken Ohr ein Abszess entwickelt, der anfangs Juni 2023 im Spital aufgeschnitten worden sei, weshalb er auf entzündungshemmende Medikamente angewiesen sei. Die diesbezüglichen und sämtliche weiteren Arztberichte seien beim Beschwerdegegner bzw. der Haftanstalt einzuholen und dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen (act. 1, S. 5 ff., 15 ff.; act. 6).
5.2
5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des Internati- onalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).
5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Nie- mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je m.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts Il), und die Gesundheit des Häftlings muss insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 m.H.). Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme be- stehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36-48). Zur GewährIeistung der EinhaItung dieser Anforderun- gen können in heiklen Konstellationen förmliche Garantieerklärungen einge- holt bzw. der ersuchende Staat zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgaran- tien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 148 1127 E. 4 mit Hinweisen, insb. E. 4.4). Kann das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
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auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden, dass es nur noch als theoretisch erscheint, ist die Auslieferung zu verweigern.
5.2.3 In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrens- rechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutz- konvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnis- ses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).
5.2.4 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
5.3
5.3.1 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Serbien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundes- gerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Auslieferungen nach Serbien werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Ga- rantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Im Bericht des An- tifolterkomitees des Europarates vom 10. März 2022 über seinen periodi- schen Besuch in Serbien vom 9. bis 19. März 2021 hielt dieses fest, dass die Fortschritte in den Gefängnissen in Serbien, namentlich die Massnahmen zur Verringerung der Überbelegung in den Gefängnissen und deren
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Modernisierung, feststellbar seien. Es hielt allerdings auch fest, dass Miss- handlungen durch die Polizei nach wie vor ein grosses Problem seien. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Gewaltanwendungen dabei vor allem gegen die ethnischen Minderheiten der Albaner und Roma richte (https://rm.coe.int/1680a5c8a4; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.240 vom 12. April 2023 E. 6.3.2 und das Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 E. 4.5 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und gehört damit nicht zu den im Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom
10. März 2022 erwähnten Minderheiten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis vor.
5.3.3 Mit seinem Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand übersieht der Beschwerdeführer, dass weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Serbien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Aus- lieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheits- zustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffent- lichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom
26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nichtsdestotrotz sei Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt. Dies ist weder fortgeschrittenes Alter noch ein Alter, das alleine einen Grund für die Verweigerung der Auslieferung darstellen würde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: Der zuständige Amtsarzt/Gefängnisarzt untersuchte den Beschwerdeführer und führte in seinem an die Rechtsbeiständin gerichteten Schreiben vom 18. April 2023 u.a. aus, dass von dritter Seite initial von einer Verwirrtheit berichtet worden sei. Nach einer körperlichen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer massive Flüssigkeitsdefizit gezeigt, das mittels Infusion behoben werden konnte. Seither sei der Beschwerdeführer kognitiv unauffällig, d.h. urteilsfähig gewesen. Ferner seien neben erhöhten Entzündungswerten auch eine ausgeprägte Unterernährung festgestellt wor- den. Die diagnostischen Massnahmen hätten sich auf die Identifizierung des
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Entzündungsherdes gerichtet und der Beschwerdeführer habe hochkalori- sche Ernährung erhalten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass sollte sich keine Besserung ergeben, werde der Arzt nach einer «konsumierenden Erkrankung» (z.B. Krebs) suchen müssen (act. 4.18c). Nach einer weiteren Abklärung teilte der zuständige Amtsarzt/Gefängnisarzt am 25. April 2023 der StA BS mit, dass beim Beschwerdeführer keine Entzündungsparameter mehr messbar seien. Ob dies mit einer Zahnextraktion zu tun habe, werde wohl nicht nachgewiesen werden können. Der Allgemein- bzw. Ernährungs- zustand des Beschwerdeführers habe sich nach hochkalorischer Spezialer- nährung derart verbessert, dass kein medizinischer Handlungsbedarf be- stehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer als vollumfänglich urteilsfähig eingeschätzt (act. 4.21a). Am 7. Juli 2023 teilte der Amtsarzt/Gefängnisarzt RA Hungerbühler mit, dass sich beim Beschwerdeführer hinter dem linken Ohr ein Abszess entwickelt habe, welcher im Spital aufgeschnitten worden sei. Der Abszess sei rückläufig und die Gabe von einem Antibiotikum sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer erhalte an diesem Tag noch ein entzündungshemmendes Medikament (act. 1.4).
Gestützt auf die bisherigen ärztlichen Abklärungen bestehen keine ernstli- chen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschen- rechte zu befürchten ist. Entgegen seiner Behauptung kann der Beschwer- deführer gestützt auf die vorliegenden Arztberichte auch nicht als schwer krank bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist der vom Beschwer- deführer zitierte Entscheid des EGMR vom 1. April 2023 vorliegend nicht ein- schlägig. Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass die serbischen Behörden mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Gesundheitszustand infolge des herausoperierten Abszesses keine angemessene medizinische (Nach-)Be- handlung garantieren könnten und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass der Beschwerdegegner die Einholung von Garantien seitens der serbischen Behörden als nicht notwendig erachtet hat. Abschliessend sei er- gänzt, dass der Beschwerdegegner beim Vollzug der Auslieferung die ersu- chenden Behörden auf allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerde- führers hinweisen, und sofern vom Beschwerdeführer gewünscht, ein aktu- elles ärztliches Gutachten übermitteln wird (act. 4, S. 5 f.).
Auch den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Haf- terstehungsfähigkeit des inhaftierten Beschwerdeführers in Frage stellen
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und eine weitere Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen er- fordern würden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Einholung weiterer Arztberichte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Edi- tion von Unterlagen bei Ärzten und Haftanstalt anzuweisen ist. Ausserdem liegt es in erster Linie in seiner Verantwortung, Unterlagen im Beschwerde- verfahren einzureichen über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorliegend war es Sache des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation mit Unterlagen dar- zulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mitwirkungs- pflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG).
5.4 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die entsprechenden Anträge des Beschwerdefüh- rers sind abzuweisen.
6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in diesen Punk- ten als unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 2, 15 ff.).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde ge- gen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
7.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den
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obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und und um Einsetzung seiner Rechtsbeistände als seine amtlichen Vertreter (RP.2023.31).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde kann angesichts der Verjährungsproblematik nicht als von vornhe- rein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. E. 4). Die mit Eingabe vom 13. Juli 2023 dargelegte Mittellosigkeit (RP.2023.31, act. 3) kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der (nicht in der Schweiz wohnhafte) Be- schwerdeführer bereits seit dem 10. März 2023 in Haft befindet, als ausge- wiesen erachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung ist daher gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten ist. RA Hungerbühler ist bis zum 10. Juli 2023 und RA Käser ab dem 11. Juli 2023 zu amtlichen Beiständen des Beschwerde- führers zu ernennen.
8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da weder RA Hungerbühler noch RA Käser dem Gericht mit der Beschwerde resp. mit der unaufgeforderten Replik vom 2. August 2023 eine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung ermessens- weise festzusetzen. Angesichts des den Rechtsvertretern angefallenen Auf- wandes erscheint eine Entschädigung an RA Hungerbühler von Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt.) und an RA Käser von Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
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8.4 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, den Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-- der Kasse des Bundesstraf- gerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag betreffend Einholen von ärztlichen Berichten beim Beschwerde- gegner und der Haftanstalt wird abgewiesen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutge- heissen.
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
6. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht bis zum 10. Juli 2023 zur amtlichen Beiständin des Beschwer- deführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
7. Rechtsanwalt Cyrill U. Käser wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt für die Dauer ab dem 11. Juli 2023 zum amtlichen Beistand des Be- schwerdeführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
8. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergü- ten.
Bellinzona, 9. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Cyrill U. Käser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).