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RR.2023.85

Bundesstrafgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Ja- nuar 2023 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Diese wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Mo- naten wegen schweren Diebstahls gestützt auf das Urteil des County Court in Pula vom 28. Januar 2022 verlangt (act. 5.1).

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 28. Januar 2023 am Flugha- fen Zürich bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet (act. 5.3). Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») versetzte ihn mit Haftanordnung vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft (act. 2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2023 verlangte A. die Durch- führung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 5.3, Einvernahme- protokoll S. 3).

D. Das BJ erliess am 31. Januar 2023 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.4).

E. Das kroatische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 31. Ja- nuar 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens (act. 5.5), welche das BJ in der Folge gewährte (act. 5.6).

F. Innerhalb der erstreckten Frist reichte das Justizministerium der Republik Kroatien mit Schreiben vom 13. Februar 2023 das formelle Auslieferungser- suchen gegen A. ein (act. 5.7; deutsche Übersetzung act. 5.7a).

Darin enthalten namentlich waren das erstinstanzliche Urteil des Amtsge- richts in Pazin, Geschäftsnummer K-498/2019, vom 22. März 2021, mit wel- chem der mehrfach einschlägig vorbestrafte A. zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt worden war, und das zweitinstanzliche Urteil des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pola, Geschäftsnummer Kz-348/2021-7, vom 28. Januar 2022, mit welchem A. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden war (act. 5.7a).

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Die kroatischen Gerichte erachteten folgenden Sachverhalt als erstellt:

A. näherte sich vom 24. bis 25. März 2017, zwischen 19:00 Uhr und 15:00 Uhr, in Y., Gemeinde der Stadt X., einem umzäunten Grundstück mit einer Autowaschanlage, sprang über den 130 cm hohen Zaun und nahm und be- hielt aus dem offenen überdachten Bereich der Autowaschanlage 16 braune Rohrstühle im Wert von HRK 20'000.-- (ca. CHF 2’0586.35), welche jener anderen Person gehörten.

A. schnitt vom 28. bis 29. Mai 2017, zwischen 20:00 Uhr und 7:30 Uhr, in X., am Strand in der Nähe des Hotels «B.», zuerst die Kette, mit welcher Son- nenliegen gesichert waren, durch und nahm anschliessend fünf weisse Son- nenliegen der Marke «Scub» im Wert von HRK 2'500.-- (ca. CHF 323.30), welche einer anderen Person gehörten, weg und behielt diese.

A. nahm vom 30. bis 31. August 2017, zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr, in W., aus dem Hof eines Familienhauses drei Fahrräder im Wert von insge- samt HRK 18'000.-- (ca. CHF 2'327.70), welche einer anderen Person ge- hörten, weg und behielt diese.

G. Am 3. März 2023 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen. Er verlangte dabei erneut die Durchführung des ordentlichen Aus- lieferungsverfahrens (act. 5.9).

H. Mit Schreiben vom 31. März 2023 liess A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne, dem BJ seine Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen zukommen (act. 5.14).

I. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 11. April 2023 die kroati- schen Behörden um Beantwortung der folgenden Fragen (act. 5.15):

«1. War der Verfolgte anlässlich des Urteils des Amtsgerichts in Pazin vom

22. März 2021 anwaltlich vertreten oder hat er ausdrücklich auf einen Rechts- beistand verzichtet?

2. War der Verfolgte anlässlich des Berufungsurteils des Gespanschaftsgerichts Pula vom 28. Januar 2022 anwaltlich vertreten oder hat er ausdrücklich auf ei- nen Rechtsbeistand verzichtet?

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3. Wie, wann und in welcher Form wurde dem Verfolgten das Berufungsurteil des Gespanschaftsgerichts Pula vom 28. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt?»

J. Mit Schreiben vom 20. April 2023 ging folgende Antwort der kroatischen Be- hörden beim BJ ein (act. 5.16):

«1. Während des Verfahrens wurde der Angeklagte A. von dem Rechtsanwalt C., Rechtsanwalt in V., vertreten, welcher an der Hauptverhandlung am 10. Sep- tember 2019 teilgenommen hat. Der erwähnte Anwalt hat dem Angeklagten das Mandat gekündigt, worüber das Gericht mit dem Schriftstück vom 2. März in Kenntnis gesetzt wurde. Danach hatte der Angeklagte bei dem Gerichtstermin der Hauptverhandlung keinen Verteidiger und hat ausdrücklich erwähnt, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Rechtsanwalt engagieren werde. Es ist zu erwähnen, dass in dieser strafrechtlichen Angelegenheit ein Verteidi- ger nicht obligatorisch ist. Am 28. September 2020 wurde die Vollmacht der Rechtsanwältin D. aus X., als erwählte Verteidigerin des Angeklagten erhalten. Diese teilte dem Gericht im Schriftstück vom 15. Januar 2021 mit, sie habe dem Angeklagten A. das Mandat gekündigt, und beim Gerichtstermin am 3. Februar 2021 wurde der Angeklagte A. über die Mandatskündigung in Kenntnis gesetzt und die Hauptverhandlung hat stattgefunden. Danach fand auch der Gerichts- termin der Hauptverhandlung am 17. März 2021 statt, bei der der angeklagte A. persönlich anwesend war und bei diesem Gerichtstermin wurde die Haupt- verhandlung abgeschlossen. Das Urteil wurde am 22. März 2021 bekannt ge- geben und der Angeklagte A. hat durch seinen Verteidiger, den Rechtsanwalt E., aus V. fristgemäss Berufung eingelegt.

2. Wie schon vorher erwähnt, die Berufung gegen das Urteil in erster Instanz wurde im Namen des Angeklagten vom Rechtsanwalt E. aus V. eingelegt. Aus der Einleitung des Urteils des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pola, Aktenzei- chen Kz-348/2021-7 vom 28. Januar 2022, ist ersichtlich, dass der Beschluss in der am 28. Januar 2022 stattgefundenen Sitzung des Gerichtsrates, in An- wesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft der Gespanschaft in Pula- Pola, F., des Verteidigers des Angeklagten, E. aus V., und in Abwesenheit des ordnungsgemäss benachrichtigten Angeklagten A. erlassen wurde.

3. Das Urteil des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pla, Aktenzeichen Kz-348/2017- z vom 28. Januar 2022 ist bei diesem Gericht am 29. April 2022 eingegangen. Laut dem Rückschein in der Akte wurde das Urteil dem Angeklagten A. am

30. Juni 2022 zugestellt, wobei ersichtlich ist, dass als Empfänger unterzeich- net hat: G. - Mutter (erwachsenes Familienmitglied)».

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K. Rechtsanwalt Vogel-Etienne reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 dem BJ seine Stellungnahme zum ergänzten formellen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2023, Disp. Ziff. 1, bewilligte das BJ in die Auslieferung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 13. Februar 2023, ergänzt am

20. April 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.19).

M. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2023 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung von Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids und die Abweisung des Aus- lieferungsersuchens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung.

N. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 5).

O. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik ein (act. 7), welche mit Schreiben vom 18. Juli 2023 dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).

P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeili- chen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezem- ber 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die vorlie- gende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014 E. 3).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im kroatischen Strafverfahren nicht gehörig anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei mehr als zweifelhaft, dass die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt worden seien (act. 1 S. 4 ff.). Sodann sei das Berufungsurteil vom

22. Januar 2022 offensichtlich nicht zugestellt worden (act. 1 S. 6 f.). Somit seien die Mindestrechte des Beschwerdeführers (gehörige Verteidigung und zeitnahe Zustellung des Urteils) im Sinne von Art. 6 EMRK nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7).

Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

E. 4.2 Gemäss den kroatischen Behörden habe Rechtsanwalt C. an der Hauptver- handlung vom 10. September 2019 teilgenommen. Gleich im übernächsten Satz heisse es dann aber, dem Beschwerdeführer sei an dieser Hauptver- handlung kein Verteidiger zur Seite gestanden. Wann Rechtsanwalt C. dem Beschwerdeführer das Mandat gekündigt haben soll, erschliesse sich nicht. Gemäss den kroatischen Behörden sei das Gericht mit dem Schriftstück vom «2. März» in Kenntnis gesetzt worden. Ob es sich um den 2. März vor oder nach der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 handeln soll, sei nicht ersichtlich. Im Zeitraum vom 28. September 2020 bis 15. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer von Rechtsanwältin D. verteidigt worden sein. Über die Mandatsniederlegung dieser Rechtsanwältin sei der Beschwerdeführer aber erst an der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt worden. Trotzdem habe diese Hauptverhandlung stattgefunden. Somit habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, für diese Hauptverhand- lung vom 3. Februar 2021, welche stattgefunden habe, einen neuen Vertei- diger zu mandatieren. Mit einer weiteren Hauptverhandlung vom 17. März 2021 sei das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen worden (act. 1 S. 5). Der Beschwerdegegner setze sich mit diesen zeitlichen Abläufen nicht aus- einander. Aus dem Urteil des Amtsgerichts in Pazin vom 22. März 2021 er- schliesse sich nicht, in welchen Verfahrensabschnitten der Beschwerdefüh- rer durch welche Rechtsanwälte vertreten gewesen sei. Im Verteiler des Ur- teils werde kein einziger Anwalt namentlich erwähnt. Offenkundig sei der Be- schwerdeführer im Urteilszeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen. Aus dem Urteil gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einen Rechtsbeistand verzichtet hätte. Es gehe um die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mindestens in einzelnen Verfahrensabschnitten gar kein Verteidiger zur Verfügung gestanden sei, und dass ihm mindestens für die Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 keine Zeit und Gelegenheit zur Vor- bereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei. Aus dem Um- stand, dass Rechtsanwalt E. gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung

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eingelegt habe, könne sicher nicht geschlossen werden, dass der Beschwer- deführer im erstinstanzlichen Verfahren gehörig verteidigt gewesen sei ge- mäss Art. 6 Abs. 3 EMRK (act. 1 S. 6).

E. 4.3 Im zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, das Berufungsurteil vom

28. Januar 2022 sei ihm nicht zugestellt worden. Eine Urteilseröffnung am

28. Januar 2022 werde in den Akten nicht bestätigt, weshalb nach Darstel- lung des Beschwerdeführers aus der Anwesenheit von Rechtsanwalt E. an der Gerichtsverhandlung vom 28. Januar 2022 nichts abgeleitet werden könne. Die von den kroatischen Behörden aufgeführte Zustellung an die Mut- ter des Beschwerdeführers werde im Verteiler des Berufungsurteils nicht er- wähnt und sei bestritten (act. 1 S. 6 f.). Die kroatischen Behörden hätten eine Zustellung des Berufungsurteils weder an den Beschwerdeführer noch an seinen Verteidiger noch an seine Mutter belegt. Somit seien die Mindest- rechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7).

E. 4.4 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II

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268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptun- gen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

Beziehen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zu- folge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 4.5 Die kroatischen Behörden erklärten zusammenfassend (s. zum Einzelnen supra lit. J), dass im erstinstanzlichen Verfahren sowohl der erste vom Be- schwerdeführer mandatierte Verteidiger als auch die in der Folge von ihm beauftragte Verteidigerin das Mandat niedergelegt hätten. Sie führten aus, dass das erstinstanzliche Gericht den Beschwerdeführer über die letzte Mandatsniederlegung mehr als ein Monat vor der Hauptverhandlung vom

17. März 2021 – das Urteil wurde am 22. März 2021 gefällt – orientiert habe. Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom

17. März 2021 anwesend gewesen sei, und ergänzten, dass im konkreten Strafverfahren ein Verteidiger nicht obligatorisch sei. Zum zweitinstanzlichen Verfahren führten sie aus, der dritte vom Beschwerdeführer mandatierte Ver- teidiger habe Berufung eingelegt und sei an der Urteilseröffnung vom 28. Ja- nuar 2022 anwesend gewesen. Der «ordnungsgemäss informierte» Be- schwerdeführer sei abwesend gewesen, das Berufungsurteil sei dem Be- schwerdeführer zugestellt worden, wobei dessen Mutter den Empfang quit- tiert habe.

E. 4.6 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2 m.w.H.) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der ersuchenden Behörde gemachten Angaben zutreffen, und vorliegend ergeben sich auch weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, welche Zweifel an den Ausführungen der kroatischen Behörden zu begründen vermöchten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der damals in Freiheit lebende Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aus freiem Willen darauf verzichtet hat, einen weiteren Verteidiger zu mandatieren. Dabei ist zu betonen, dass der dritte, vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidiger die – nun im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren gerügte – fehlende Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers beim Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gerade

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nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat. Weiter darf vorliegend gestützt auf die Auskünfte der ersuchenden Behörde angenom- men werden, dass der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung anwesend war und der Beschwerdeführer dieser un- entschuldigt fernblieb, obwohl er auch im Berufungsverfahren ordnungsge- mäss vorgeladen worden war. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hin- weise, dass im kroatischen Strafverfahren die minimalen Verteidigungs- rechte des im Rechtsmittelverfahren durchgehend durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigten Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Mutter habe für ihn das Berufungs- urteil in Empfang genommen, legt er ohnehin nicht dar, weshalb seine Mutter nicht dazu berechtigt gewesen sein soll (vgl. für Zustellungen im schweizeri- sche Verfahren Art. 85 Abs. 3 StPO).

E. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet und die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.27).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 5.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., c/o Bezirksgefängnis Z., vertreten durch Rechtsan- walt Ueli Vogel-Etienne, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.85 Nebenverfahren: RP.2023.27

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Ja- nuar 2023 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Diese wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Mo- naten wegen schweren Diebstahls gestützt auf das Urteil des County Court in Pula vom 28. Januar 2022 verlangt (act. 5.1).

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 28. Januar 2023 am Flugha- fen Zürich bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet (act. 5.3). Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») versetzte ihn mit Haftanordnung vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft (act. 2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2023 verlangte A. die Durch- führung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 5.3, Einvernahme- protokoll S. 3).

D. Das BJ erliess am 31. Januar 2023 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.4).

E. Das kroatische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 31. Ja- nuar 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens (act. 5.5), welche das BJ in der Folge gewährte (act. 5.6).

F. Innerhalb der erstreckten Frist reichte das Justizministerium der Republik Kroatien mit Schreiben vom 13. Februar 2023 das formelle Auslieferungser- suchen gegen A. ein (act. 5.7; deutsche Übersetzung act. 5.7a).

Darin enthalten namentlich waren das erstinstanzliche Urteil des Amtsge- richts in Pazin, Geschäftsnummer K-498/2019, vom 22. März 2021, mit wel- chem der mehrfach einschlägig vorbestrafte A. zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt worden war, und das zweitinstanzliche Urteil des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pola, Geschäftsnummer Kz-348/2021-7, vom 28. Januar 2022, mit welchem A. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden war (act. 5.7a).

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Die kroatischen Gerichte erachteten folgenden Sachverhalt als erstellt:

A. näherte sich vom 24. bis 25. März 2017, zwischen 19:00 Uhr und 15:00 Uhr, in Y., Gemeinde der Stadt X., einem umzäunten Grundstück mit einer Autowaschanlage, sprang über den 130 cm hohen Zaun und nahm und be- hielt aus dem offenen überdachten Bereich der Autowaschanlage 16 braune Rohrstühle im Wert von HRK 20'000.-- (ca. CHF 2’0586.35), welche jener anderen Person gehörten.

A. schnitt vom 28. bis 29. Mai 2017, zwischen 20:00 Uhr und 7:30 Uhr, in X., am Strand in der Nähe des Hotels «B.», zuerst die Kette, mit welcher Son- nenliegen gesichert waren, durch und nahm anschliessend fünf weisse Son- nenliegen der Marke «Scub» im Wert von HRK 2'500.-- (ca. CHF 323.30), welche einer anderen Person gehörten, weg und behielt diese.

A. nahm vom 30. bis 31. August 2017, zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr, in W., aus dem Hof eines Familienhauses drei Fahrräder im Wert von insge- samt HRK 18'000.-- (ca. CHF 2'327.70), welche einer anderen Person ge- hörten, weg und behielt diese.

G. Am 3. März 2023 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen. Er verlangte dabei erneut die Durchführung des ordentlichen Aus- lieferungsverfahrens (act. 5.9).

H. Mit Schreiben vom 31. März 2023 liess A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne, dem BJ seine Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen zukommen (act. 5.14).

I. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 11. April 2023 die kroati- schen Behörden um Beantwortung der folgenden Fragen (act. 5.15):

«1. War der Verfolgte anlässlich des Urteils des Amtsgerichts in Pazin vom

22. März 2021 anwaltlich vertreten oder hat er ausdrücklich auf einen Rechts- beistand verzichtet?

2. War der Verfolgte anlässlich des Berufungsurteils des Gespanschaftsgerichts Pula vom 28. Januar 2022 anwaltlich vertreten oder hat er ausdrücklich auf ei- nen Rechtsbeistand verzichtet?

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3. Wie, wann und in welcher Form wurde dem Verfolgten das Berufungsurteil des Gespanschaftsgerichts Pula vom 28. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt?»

J. Mit Schreiben vom 20. April 2023 ging folgende Antwort der kroatischen Be- hörden beim BJ ein (act. 5.16):

«1. Während des Verfahrens wurde der Angeklagte A. von dem Rechtsanwalt C., Rechtsanwalt in V., vertreten, welcher an der Hauptverhandlung am 10. Sep- tember 2019 teilgenommen hat. Der erwähnte Anwalt hat dem Angeklagten das Mandat gekündigt, worüber das Gericht mit dem Schriftstück vom 2. März in Kenntnis gesetzt wurde. Danach hatte der Angeklagte bei dem Gerichtstermin der Hauptverhandlung keinen Verteidiger und hat ausdrücklich erwähnt, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Rechtsanwalt engagieren werde. Es ist zu erwähnen, dass in dieser strafrechtlichen Angelegenheit ein Verteidi- ger nicht obligatorisch ist. Am 28. September 2020 wurde die Vollmacht der Rechtsanwältin D. aus X., als erwählte Verteidigerin des Angeklagten erhalten. Diese teilte dem Gericht im Schriftstück vom 15. Januar 2021 mit, sie habe dem Angeklagten A. das Mandat gekündigt, und beim Gerichtstermin am 3. Februar 2021 wurde der Angeklagte A. über die Mandatskündigung in Kenntnis gesetzt und die Hauptverhandlung hat stattgefunden. Danach fand auch der Gerichts- termin der Hauptverhandlung am 17. März 2021 statt, bei der der angeklagte A. persönlich anwesend war und bei diesem Gerichtstermin wurde die Haupt- verhandlung abgeschlossen. Das Urteil wurde am 22. März 2021 bekannt ge- geben und der Angeklagte A. hat durch seinen Verteidiger, den Rechtsanwalt E., aus V. fristgemäss Berufung eingelegt.

2. Wie schon vorher erwähnt, die Berufung gegen das Urteil in erster Instanz wurde im Namen des Angeklagten vom Rechtsanwalt E. aus V. eingelegt. Aus der Einleitung des Urteils des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pola, Aktenzei- chen Kz-348/2021-7 vom 28. Januar 2022, ist ersichtlich, dass der Beschluss in der am 28. Januar 2022 stattgefundenen Sitzung des Gerichtsrates, in An- wesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft der Gespanschaft in Pula- Pola, F., des Verteidigers des Angeklagten, E. aus V., und in Abwesenheit des ordnungsgemäss benachrichtigten Angeklagten A. erlassen wurde.

3. Das Urteil des Gespanschaftsgerichts in Pula-Pla, Aktenzeichen Kz-348/2017- z vom 28. Januar 2022 ist bei diesem Gericht am 29. April 2022 eingegangen. Laut dem Rückschein in der Akte wurde das Urteil dem Angeklagten A. am

30. Juni 2022 zugestellt, wobei ersichtlich ist, dass als Empfänger unterzeich- net hat: G. - Mutter (erwachsenes Familienmitglied)».

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K. Rechtsanwalt Vogel-Etienne reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 dem BJ seine Stellungnahme zum ergänzten formellen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2023, Disp. Ziff. 1, bewilligte das BJ in die Auslieferung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 13. Februar 2023, ergänzt am

20. April 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.19).

M. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2023 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung von Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids und die Abweisung des Aus- lieferungsersuchens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung.

N. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 5).

O. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik ein (act. 7), welche mit Schreiben vom 18. Juli 2023 dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).

P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeili- chen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezem- ber 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die vorlie- gende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014 E. 3).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im kroatischen Strafverfahren nicht gehörig anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei mehr als zweifelhaft, dass die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt worden seien (act. 1 S. 4 ff.). Sodann sei das Berufungsurteil vom

22. Januar 2022 offensichtlich nicht zugestellt worden (act. 1 S. 6 f.). Somit seien die Mindestrechte des Beschwerdeführers (gehörige Verteidigung und zeitnahe Zustellung des Urteils) im Sinne von Art. 6 EMRK nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7).

Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

4.2 Gemäss den kroatischen Behörden habe Rechtsanwalt C. an der Hauptver- handlung vom 10. September 2019 teilgenommen. Gleich im übernächsten Satz heisse es dann aber, dem Beschwerdeführer sei an dieser Hauptver- handlung kein Verteidiger zur Seite gestanden. Wann Rechtsanwalt C. dem Beschwerdeführer das Mandat gekündigt haben soll, erschliesse sich nicht. Gemäss den kroatischen Behörden sei das Gericht mit dem Schriftstück vom «2. März» in Kenntnis gesetzt worden. Ob es sich um den 2. März vor oder nach der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 handeln soll, sei nicht ersichtlich. Im Zeitraum vom 28. September 2020 bis 15. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer von Rechtsanwältin D. verteidigt worden sein. Über die Mandatsniederlegung dieser Rechtsanwältin sei der Beschwerdeführer aber erst an der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt worden. Trotzdem habe diese Hauptverhandlung stattgefunden. Somit habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, für diese Hauptverhand- lung vom 3. Februar 2021, welche stattgefunden habe, einen neuen Vertei- diger zu mandatieren. Mit einer weiteren Hauptverhandlung vom 17. März 2021 sei das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen worden (act. 1 S. 5). Der Beschwerdegegner setze sich mit diesen zeitlichen Abläufen nicht aus- einander. Aus dem Urteil des Amtsgerichts in Pazin vom 22. März 2021 er- schliesse sich nicht, in welchen Verfahrensabschnitten der Beschwerdefüh- rer durch welche Rechtsanwälte vertreten gewesen sei. Im Verteiler des Ur- teils werde kein einziger Anwalt namentlich erwähnt. Offenkundig sei der Be- schwerdeführer im Urteilszeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen. Aus dem Urteil gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einen Rechtsbeistand verzichtet hätte. Es gehe um die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mindestens in einzelnen Verfahrensabschnitten gar kein Verteidiger zur Verfügung gestanden sei, und dass ihm mindestens für die Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 keine Zeit und Gelegenheit zur Vor- bereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden sei. Aus dem Um- stand, dass Rechtsanwalt E. gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung

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eingelegt habe, könne sicher nicht geschlossen werden, dass der Beschwer- deführer im erstinstanzlichen Verfahren gehörig verteidigt gewesen sei ge- mäss Art. 6 Abs. 3 EMRK (act. 1 S. 6).

4.3 Im zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, das Berufungsurteil vom

28. Januar 2022 sei ihm nicht zugestellt worden. Eine Urteilseröffnung am

28. Januar 2022 werde in den Akten nicht bestätigt, weshalb nach Darstel- lung des Beschwerdeführers aus der Anwesenheit von Rechtsanwalt E. an der Gerichtsverhandlung vom 28. Januar 2022 nichts abgeleitet werden könne. Die von den kroatischen Behörden aufgeführte Zustellung an die Mut- ter des Beschwerdeführers werde im Verteiler des Berufungsurteils nicht er- wähnt und sei bestritten (act. 1 S. 6 f.). Die kroatischen Behörden hätten eine Zustellung des Berufungsurteils weder an den Beschwerdeführer noch an seinen Verteidiger noch an seine Mutter belegt. Somit seien die Mindest- rechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7).

4.4 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II

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268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptun- gen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

Beziehen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zu- folge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

4.5 Die kroatischen Behörden erklärten zusammenfassend (s. zum Einzelnen supra lit. J), dass im erstinstanzlichen Verfahren sowohl der erste vom Be- schwerdeführer mandatierte Verteidiger als auch die in der Folge von ihm beauftragte Verteidigerin das Mandat niedergelegt hätten. Sie führten aus, dass das erstinstanzliche Gericht den Beschwerdeführer über die letzte Mandatsniederlegung mehr als ein Monat vor der Hauptverhandlung vom

17. März 2021 – das Urteil wurde am 22. März 2021 gefällt – orientiert habe. Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom

17. März 2021 anwesend gewesen sei, und ergänzten, dass im konkreten Strafverfahren ein Verteidiger nicht obligatorisch sei. Zum zweitinstanzlichen Verfahren führten sie aus, der dritte vom Beschwerdeführer mandatierte Ver- teidiger habe Berufung eingelegt und sei an der Urteilseröffnung vom 28. Ja- nuar 2022 anwesend gewesen. Der «ordnungsgemäss informierte» Be- schwerdeführer sei abwesend gewesen, das Berufungsurteil sei dem Be- schwerdeführer zugestellt worden, wobei dessen Mutter den Empfang quit- tiert habe.

4.6 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2 m.w.H.) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der ersuchenden Behörde gemachten Angaben zutreffen, und vorliegend ergeben sich auch weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, welche Zweifel an den Ausführungen der kroatischen Behörden zu begründen vermöchten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der damals in Freiheit lebende Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aus freiem Willen darauf verzichtet hat, einen weiteren Verteidiger zu mandatieren. Dabei ist zu betonen, dass der dritte, vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidiger die – nun im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren gerügte – fehlende Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers beim Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gerade

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nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat. Weiter darf vorliegend gestützt auf die Auskünfte der ersuchenden Behörde angenom- men werden, dass der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung anwesend war und der Beschwerdeführer dieser un- entschuldigt fernblieb, obwohl er auch im Berufungsverfahren ordnungsge- mäss vorgeladen worden war. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hin- weise, dass im kroatischen Strafverfahren die minimalen Verteidigungs- rechte des im Rechtsmittelverfahren durchgehend durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigten Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Mutter habe für ihn das Berufungs- urteil in Empfang genommen, legt er ohnehin nicht dar, weshalb seine Mutter nicht dazu berechtigt gewesen sein soll (vgl. für Zustellungen im schweizeri- sche Verfahren Art. 85 Abs. 3 StPO).

4.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet und die Be- schwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.27).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

5.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).