Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. Gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Juli 2013 eröffnete die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") eine Strafuntersuchung (Verfahrensnummer V130719038) gegen den ungarischen Staatsangehöri- gen A. wegen Menschenhandels zum Nachteil von B. (Verfahrensakten, S. 47). A. wurde in der Folge festgenommen und in Untersuchungshaft ver- setzt (act. 4.2). Die Untersuchungshaft wurde bis 17. September 2013 an- geordnet. Am 11. September 2013 stellte die StA BS beim Zwangsmass- nahmen Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO (act. 1.3).
B. Mit Ausschreibung vom 13. September 2013 im Schengener Informations- system ("SIS") ersuchte Ungarn um Verhaftung zwecks Auslieferung von A. (act. 4.1). Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Am.
18. September 2013 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.4). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
C. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Rechtshilfeersuchen vom
30. September 2013 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 22 Monaten und 7 Tagen aus dem Urteil des Lan- desgerichts Tatabanya vom 30. August 2012 i.V.m. dem Urteil des Tafelge- richts Györ vom 3. April 2013, mit welchen A. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde (act. 4.7.1).
D. Das BJ ernannte am 1. Oktober 2013 Advokat Georg Wohl zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.6).
E. Am 16. September 2013 und am 9. Oktober 2013 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 und act. 4.8).
F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahm A., vertreten durch Advokat Georg Wohl, Stellung zum ungarischen Auslieferungsersuchen (act. 4.9).
- 3 -
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 31. Oktober 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizministeriums vom 30. September 2013 zu Grunde liegenden Strafta- ten (act. 1.1).
H. Dagegen gelangt A., vertreten durch Advokat Georg Wohl, mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
2. Es sei Herr A. aus der Auslieferungshaft zu entlassen und - allen- falls ausgerüstet mit einem sog. Electronic Monitoring - bis zur Be- endigung des in Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens V130719038 nicht auszuliefern.
3. Herrn A. seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Kos- tenerlass und die unentgeltliche Verteidigung mit dem unterzeich- neten Anwalt zu gewähren.
4. Alles unter o/e Kostenfolge."
I. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2013 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). In der Replik vom
19. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen, in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde dem BJ am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
J. Am 11. Februar 2014 reichte das BJ die Einstellungsverfügung vom
4. Februar 2014 der StA BS ein, in welcher diese das Strafverfahren gegen A. wegen Menschenhandels zum Nachteil von B. einstellte (act. 9. und 9.1). Die Eingabe wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu- gestellt (act. 10).
- 4 -
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl.
- 5 -
BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass gegen ihn ein Strafver- fahren in Basel hängig sei (siehe supra lit. A.), in welchem er Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) habe. Der angefochtene Auslieferungs- entscheid verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da er sich aus einem ungarischen Gefängnis heraus in einem Strafverfahren vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt nicht gehörig verteidi- gen könne (act. 1).
E. 4.2 Die durch nichts substanziierten Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt würden nach seiner allfälligen Auslieferung an Ungarn, das Strafver- fahren "V130719038" unter Verletzung seiner Verfahrensrechte weiterfüh- ren, sind sachfremd. Der Beschwerdeführer verkennt, dass allfällige Verlet- zungen von Verfahrensrechten in einem nationalen Strafverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Zudem hat die StA BS das Verfahren "V130719038" mit Verfügung vom 4. Februar 2014 eingestellt (siehe supra lit. K.). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als haltlos.
E. 4.3 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (siehe supra lit. H.).
E. 5.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundes- amt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch
- 6 -
ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Ju- ni 2008, E. 2).
E. 5.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra E.4), ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab- zuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nö- tigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön- nen, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
E. 6.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat Georg Wohl abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Basel in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Georg Wohl,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.357, RP.2013.62
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Juli 2013 eröffnete die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") eine Strafuntersuchung (Verfahrensnummer V130719038) gegen den ungarischen Staatsangehöri- gen A. wegen Menschenhandels zum Nachteil von B. (Verfahrensakten, S. 47). A. wurde in der Folge festgenommen und in Untersuchungshaft ver- setzt (act. 4.2). Die Untersuchungshaft wurde bis 17. September 2013 an- geordnet. Am 11. September 2013 stellte die StA BS beim Zwangsmass- nahmen Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO (act. 1.3).
B. Mit Ausschreibung vom 13. September 2013 im Schengener Informations- system ("SIS") ersuchte Ungarn um Verhaftung zwecks Auslieferung von A. (act. 4.1). Gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Am.
18. September 2013 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.4). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
C. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Rechtshilfeersuchen vom
30. September 2013 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 22 Monaten und 7 Tagen aus dem Urteil des Lan- desgerichts Tatabanya vom 30. August 2012 i.V.m. dem Urteil des Tafelge- richts Györ vom 3. April 2013, mit welchen A. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde (act. 4.7.1).
D. Das BJ ernannte am 1. Oktober 2013 Advokat Georg Wohl zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.6).
E. Am 16. September 2013 und am 9. Oktober 2013 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 und act. 4.8).
F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahm A., vertreten durch Advokat Georg Wohl, Stellung zum ungarischen Auslieferungsersuchen (act. 4.9).
- 3 -
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 31. Oktober 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizministeriums vom 30. September 2013 zu Grunde liegenden Strafta- ten (act. 1.1).
H. Dagegen gelangt A., vertreten durch Advokat Georg Wohl, mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
2. Es sei Herr A. aus der Auslieferungshaft zu entlassen und - allen- falls ausgerüstet mit einem sog. Electronic Monitoring - bis zur Be- endigung des in Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens V130719038 nicht auszuliefern.
3. Herrn A. seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Kos- tenerlass und die unentgeltliche Verteidigung mit dem unterzeich- neten Anwalt zu gewähren.
4. Alles unter o/e Kostenfolge."
I. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2013 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). In der Replik vom
19. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen, in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde dem BJ am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
J. Am 11. Februar 2014 reichte das BJ die Einstellungsverfügung vom
4. Februar 2014 der StA BS ein, in welcher diese das Strafverfahren gegen A. wegen Menschenhandels zum Nachteil von B. einstellte (act. 9. und 9.1). Die Eingabe wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu- gestellt (act. 10).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl.
- 5 -
BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass gegen ihn ein Strafver- fahren in Basel hängig sei (siehe supra lit. A.), in welchem er Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) habe. Der angefochtene Auslieferungs- entscheid verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da er sich aus einem ungarischen Gefängnis heraus in einem Strafverfahren vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt nicht gehörig verteidi- gen könne (act. 1).
4.2 Die durch nichts substanziierten Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt würden nach seiner allfälligen Auslieferung an Ungarn, das Strafver- fahren "V130719038" unter Verletzung seiner Verfahrensrechte weiterfüh- ren, sind sachfremd. Der Beschwerdeführer verkennt, dass allfällige Verlet- zungen von Verfahrensrechten in einem nationalen Strafverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Zudem hat die StA BS das Verfahren "V130719038" mit Verfügung vom 4. Februar 2014 eingestellt (siehe supra lit. K.). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als haltlos.
4.3 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (siehe supra lit. H.).
5.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundes- amt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch
- 6 -
ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Ju- ni 2008, E. 2).
5.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra E.4), ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab- zuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nö- tigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön- nen, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
6.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat Georg Wohl abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Georg Wohl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
- 8 -
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).