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RR.2014.102

Bundesstrafgericht · 2014-06-03 · Deutsch CH

Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt

A. Am 2. November 2012 wurde der bosnisch-herzegowinische Staatsange- hörige A. im Hinblick auf die Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen von je zehn Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Ju- ni 2010 bzw. vom 17. Mai 2011 vereinfacht an Deutschland ausgeliefert. A. hat auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet (act. 8.5).

B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 ersuchte die Behörde für Justiz und Gleichstellung, Freie und Hansestadt Hamburg (nachfolgend "Behörde für Justiz Hamburg") die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2011 wegen Dieb- stahls (act. 8.4.1).

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. Mai 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die nachträgliche Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen der Behörde für Justiz Hamburg vom

10. Mai 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.5).

D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, er- suchte das kroatische Justizministerium die Schweiz um Weiterlieferung von A. nach Kroatien. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Zagreb vom 27. Oktober 2011 zu Grunde, worin A. Menschen- handel und Sklaverei vorgeworfen wird (act. 8.10).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. Januar 2014 bewilligte das BJ die Wei- terlieferung des Verfolgten an Kroatien für die dem Weiterlieferungsersu- chen des kroatischen Justizministeriums vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8.10). Dagegen gelangt A., vertreten durch den in Deutschland praktizierenden Rechtsan- walt Udo Jacob, mit Beschwerde vom 11. März 2014 an dieses Gericht (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte dieses Gericht den Beschwerde- führer per Adresse seines Rechtsvertreters in Deutschland auf, einen Kos- tenvorschuss zu leisten und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 4), worauf dieser am 1. April 2014 ein Gesuch um unentgeltliche

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Rechtspflege stellen liess (act. 5). Der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils wurde jedoch keine Folge geleistet, auch nicht nachdem mit Schreiben vom 7. April 2014 nochmals dazu angehalten wurde (act. 6).

G. Am 6. Mai 2014 reichte das BJ die Verfahrensakten ein (act. 8). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Febru- ar 2014 eröffnet (act. 8.11). Seine mit Schreiben vom 11. März 2014 hier- gegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Kroatien zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das ge- samte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe began- gen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersu- chenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Deutschland) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Aus- gelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Kroatien) oder ei- nem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Hand- lungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist ge- währleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergelie- fert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm von der kroatischen Justiz vor- geworfenen Sachverhalt. Es handle sich dabei um eine falsche Anschuldi- gung der Zeugin B. (act. 1.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge- benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri- schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege- ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin- gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör- de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräf- tet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 5.3 A. wird in Kroatien vorgeworfen, zusammen mit C., D. und E. sich des Menschenhandels und der Sklaverei gemäss Art. 175 Abs. 1 des kroati- schen Strafgesetzbuches zum Nachteil von B. strafbar gemacht zu haben.

B. habe C. Geld geschuldet. C. habe daraufhin im Oktober 2006 B. gegen ihren Willen in seinem Haus in Zagreb festgehalten und dieser mit Schlä- gen gedroht. In der Folge habe C. mit E. und A. beschlossen, B. nach Spa- nien zu schicken, wo diese als Prostituierte arbeiten sollte. Das durch Pros- titution verdiente Geld sollte sie D. geben. Bis zur Abfahrt nach Spanien sei

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B. im obgenannten Haus in Zagreb festgehalten worden. Als die notwendi- gen Papiere besorgt worden seien, sei B. zusammen mit D. nach U. (Spa- nien) gereist. Dort habe B. als Prostituierte gearbeitet. Das durch Prostituti- on verdiente Geld habe sie D. abgeben müssen. Am 5. November 2006 sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe sich umgehend nach ihrer Flucht bei der Polizei gemeldet (act. 8.7, 38C).

E. 5.4 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, indem er lediglich be- hauptet, dem kroatischen Strafverfahren liege eine falsche Anschuldigung von B. zu Grunde. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sich zur Tatzeit nicht in Zagreb be- funden zu haben. Er verweist diesbezüglich auf das Protokoll des Amtsge- richts Hamburg über seine Anhörung vom 10. Februar 2014, wo er, wie in seiner Beschwerde, bestreitet, zum Tatzeitpunkt in Zagreb gewesen zu sein (act. 1.1).

E. 6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Be- weise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen auf- rechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere einge- leitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentli- chen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Wei- terungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angebli- chen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausge- schlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem

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Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglich- keit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Lediglich die Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewe- sen, auch wenn diese vor zwei verschiedenen Behörden geäussert wurde, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers erweist sich somit als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Haftbefehl vom

27. Oktober 2011 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstos- se. Einerseits sei für die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last geleg- ten Straftaten die Verfolgungsverjährung eingetreten. Andererseits habe er bei den angeblichen Straftaten gegen B. nur eine untergeordnete Rolle ge- habt, so dass allenfalls eine Beihilfehandlung in Betracht käme (act.1).

E. 7.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.

Dem Beschwerdeführer wird in Kroatien vorgeworfen, er habe sich nach Art. 175 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuches (Menschenhandel und Sklaverei) strafbar gemacht. Die Verfolgungsverjährung wird in Art. 81 und 82 des kroatischen Strafgesetzbuches geregelt (act. 8.7, 38f). Gemäss den Ausführungen der kroatischen Behörden tritt die Verjährung am 24. Febru- ar 2027 ein (act. 8.7, 38e). Inwiefern diese nachvollziehbaren Angaben der kroatischen Behörden nicht zutreffen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Das BJ führt betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sach- verhalt aus, dass dieser unter die Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) subsumiert werden könne, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 8.10). Für beide Tatbestände beträgt die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) 15 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der A. vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2006. Folglich ist die Verfolgungsverjährung bei wei- tem nicht eingetreten und auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

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E. 7.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag).

Sowohl Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) als auch Förderung der Prosti- tution (195 StGB) sind auslieferungsfähige Straftaten im obgenannten Sin- ne, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Selbst falls, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, die von der ersu- chenden Behörde wiedergegebene und vorliegend bindende (vgl. act. 5.3) Sachverhaltsdarstellung lediglich auf eine Gehilfenschaft des Beschwerde- führers bezüglich Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) schliessen lassen würde, vermag der Beschwerde- führer daraus nicht zu seinen Gunsten abzuleiten; denn nicht nur Mittäter- schaft sondern auch Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) stellt eine aus- lieferungsfähige Straftat dar. Somit stösst auch diese Rüge des Beschwer- deführers ins Leere.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe die Befürchtung, dass er als Roma aus Bosnien, welcher im Jugoslawienkrieg gegen die Kroaten gekämpft habe, in Kroatien eine menschenrechtswidrige Behand- lung zu gewärtigen habe. Gemäss dem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 habe Kroatien Probleme bei der Aufarbeitung des Ju- goslawienkriegs, vor allem betreffend die Verbrechen gegen die Romas und Bosnier. Zudem liege Kroatien gemäss Korruptionswahrnehmungsin- dex auf Platz 57, wobei insgesamt 175 Länder bewertet worden seien. Dies sei ein Indiz, dass rechtsstaatliche Standards, wie sie im restlichen Europä- ischen Raum bestünden, noch nicht vorherrschten. Die Auslieferung sei deshalb abzulehnen (act. 1).

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E. 8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen oder politischen Gründen eine Diskrimi- nierung durch den kroatischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Abstammung zur Ethnie der Roma und die Verweise auf den Bericht von Amnesty Inter- national aus dem Jahr 2013 und den Korruptionswahrnehmungsindex kei- ne Schlüsse auf eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht- mässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als zum vornherein unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.

E. 10 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro-

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zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- gen seine Auslieferung eine Reihe von Rügen. Keine davon vermag jedoch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung aufkommen zu lassen. Demzufolge ist die Beschwerdeführung als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 12 Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforde- rung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachge- kommen (s. supra lit. F), weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta zu erfolgen hat.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zur Zeit in Deutschland inhaftiert, vertreten durch Rechtsanwalt Udo Jacob,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe); Ausliefe- rungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.102, RP.2014.45

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Sachverhalt:

A. Am 2. November 2012 wurde der bosnisch-herzegowinische Staatsange- hörige A. im Hinblick auf die Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen von je zehn Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Ju- ni 2010 bzw. vom 17. Mai 2011 vereinfacht an Deutschland ausgeliefert. A. hat auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet (act. 8.5).

B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 ersuchte die Behörde für Justiz und Gleichstellung, Freie und Hansestadt Hamburg (nachfolgend "Behörde für Justiz Hamburg") die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2011 wegen Dieb- stahls (act. 8.4.1).

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. Mai 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die nachträgliche Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen der Behörde für Justiz Hamburg vom

10. Mai 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.5).

D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, er- suchte das kroatische Justizministerium die Schweiz um Weiterlieferung von A. nach Kroatien. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Zagreb vom 27. Oktober 2011 zu Grunde, worin A. Menschen- handel und Sklaverei vorgeworfen wird (act. 8.10).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. Januar 2014 bewilligte das BJ die Wei- terlieferung des Verfolgten an Kroatien für die dem Weiterlieferungsersu- chen des kroatischen Justizministeriums vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8.10). Dagegen gelangt A., vertreten durch den in Deutschland praktizierenden Rechtsan- walt Udo Jacob, mit Beschwerde vom 11. März 2014 an dieses Gericht (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte dieses Gericht den Beschwerde- führer per Adresse seines Rechtsvertreters in Deutschland auf, einen Kos- tenvorschuss zu leisten und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 4), worauf dieser am 1. April 2014 ein Gesuch um unentgeltliche

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Rechtspflege stellen liess (act. 5). Der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils wurde jedoch keine Folge geleistet, auch nicht nachdem mit Schreiben vom 7. April 2014 nochmals dazu angehalten wurde (act. 6).

G. Am 6. Mai 2014 reichte das BJ die Verfahrensakten ein (act. 8). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

- 4 -

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Febru- ar 2014 eröffnet (act. 8.11). Seine mit Schreiben vom 11. März 2014 hier- gegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Kroatien zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das ge- samte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe began- gen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersu- chenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Deutschland) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Aus- gelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Kroatien) oder ei- nem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Hand- lungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist ge- währleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergelie- fert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm von der kroatischen Justiz vor- geworfenen Sachverhalt. Es handle sich dabei um eine falsche Anschuldi- gung der Zeugin B. (act. 1.1).

5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge- benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri- schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege- ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin- gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör- de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräf- tet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

5.3 A. wird in Kroatien vorgeworfen, zusammen mit C., D. und E. sich des Menschenhandels und der Sklaverei gemäss Art. 175 Abs. 1 des kroati- schen Strafgesetzbuches zum Nachteil von B. strafbar gemacht zu haben.

B. habe C. Geld geschuldet. C. habe daraufhin im Oktober 2006 B. gegen ihren Willen in seinem Haus in Zagreb festgehalten und dieser mit Schlä- gen gedroht. In der Folge habe C. mit E. und A. beschlossen, B. nach Spa- nien zu schicken, wo diese als Prostituierte arbeiten sollte. Das durch Pros- titution verdiente Geld sollte sie D. geben. Bis zur Abfahrt nach Spanien sei

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B. im obgenannten Haus in Zagreb festgehalten worden. Als die notwendi- gen Papiere besorgt worden seien, sei B. zusammen mit D. nach U. (Spa- nien) gereist. Dort habe B. als Prostituierte gearbeitet. Das durch Prostituti- on verdiente Geld habe sie D. abgeben müssen. Am 5. November 2006 sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe sich umgehend nach ihrer Flucht bei der Polizei gemeldet (act. 8.7, 38C).

5.4 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, indem er lediglich be- hauptet, dem kroatischen Strafverfahren liege eine falsche Anschuldigung von B. zu Grunde. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sich zur Tatzeit nicht in Zagreb be- funden zu haben. Er verweist diesbezüglich auf das Protokoll des Amtsge- richts Hamburg über seine Anhörung vom 10. Februar 2014, wo er, wie in seiner Beschwerde, bestreitet, zum Tatzeitpunkt in Zagreb gewesen zu sein (act. 1.1).

6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Be- weise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen auf- rechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere einge- leitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentli- chen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Wei- terungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angebli- chen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausge- schlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem

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Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglich- keit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Lediglich die Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewe- sen, auch wenn diese vor zwei verschiedenen Behörden geäussert wurde, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwer- deführers erweist sich somit als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Haftbefehl vom

27. Oktober 2011 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstos- se. Einerseits sei für die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last geleg- ten Straftaten die Verfolgungsverjährung eingetreten. Andererseits habe er bei den angeblichen Straftaten gegen B. nur eine untergeordnete Rolle ge- habt, so dass allenfalls eine Beihilfehandlung in Betracht käme (act.1).

7.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.

Dem Beschwerdeführer wird in Kroatien vorgeworfen, er habe sich nach Art. 175 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuches (Menschenhandel und Sklaverei) strafbar gemacht. Die Verfolgungsverjährung wird in Art. 81 und 82 des kroatischen Strafgesetzbuches geregelt (act. 8.7, 38f). Gemäss den Ausführungen der kroatischen Behörden tritt die Verjährung am 24. Febru- ar 2027 ein (act. 8.7, 38e). Inwiefern diese nachvollziehbaren Angaben der kroatischen Behörden nicht zutreffen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Das BJ führt betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sach- verhalt aus, dass dieser unter die Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) subsumiert werden könne, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 8.10). Für beide Tatbestände beträgt die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) 15 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der A. vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2006. Folglich ist die Verfolgungsverjährung bei wei- tem nicht eingetreten und auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

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7.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag).

Sowohl Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) als auch Förderung der Prosti- tution (195 StGB) sind auslieferungsfähige Straftaten im obgenannten Sin- ne, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Selbst falls, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, die von der ersu- chenden Behörde wiedergegebene und vorliegend bindende (vgl. act. 5.3) Sachverhaltsdarstellung lediglich auf eine Gehilfenschaft des Beschwerde- führers bezüglich Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) schliessen lassen würde, vermag der Beschwerde- führer daraus nicht zu seinen Gunsten abzuleiten; denn nicht nur Mittäter- schaft sondern auch Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) stellt eine aus- lieferungsfähige Straftat dar. Somit stösst auch diese Rüge des Beschwer- deführers ins Leere.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe die Befürchtung, dass er als Roma aus Bosnien, welcher im Jugoslawienkrieg gegen die Kroaten gekämpft habe, in Kroatien eine menschenrechtswidrige Behand- lung zu gewärtigen habe. Gemäss dem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 habe Kroatien Probleme bei der Aufarbeitung des Ju- goslawienkriegs, vor allem betreffend die Verbrechen gegen die Romas und Bosnier. Zudem liege Kroatien gemäss Korruptionswahrnehmungsin- dex auf Platz 57, wobei insgesamt 175 Länder bewertet worden seien. Dies sei ein Indiz, dass rechtsstaatliche Standards, wie sie im restlichen Europä- ischen Raum bestünden, noch nicht vorherrschten. Die Auslieferung sei deshalb abzulehnen (act. 1).

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8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen oder politischen Gründen eine Diskrimi- nierung durch den kroatischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Abstammung zur Ethnie der Roma und die Verweise auf den Bericht von Amnesty Inter- national aus dem Jahr 2013 und den Korruptionswahrnehmungsindex kei- ne Schlüsse auf eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht- mässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als zum vornherein unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.

10. Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro-

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zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- gen seine Auslieferung eine Reihe von Rügen. Keine davon vermag jedoch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung aufkommen zu lassen. Demzufolge ist die Beschwerdeführung als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

12. Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforde- rung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachge- kommen (s. supra lit. F), weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta zu erfolgen hat.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Udo Jacob - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).