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RR.2014.296

Bundesstrafgericht · 2015-02-11 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Das kroatische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 20. August 2013 um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Gemeindegerichts Knin vom 6. April 2010 i.V.m. dem Urteil des Kreisgerichts Sibenik vom 9. Juni 2010 wegen fahrlässiger Tötung und Strassenverkehrsdelikten (act. 6.1).

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 26. September 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden zu sein (act. 6.2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 9. Dezember 2013, reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") eine Stellungnahme zum kroatischen Auslieferungsersuchen ein. Er brachte u.a. vor, zur Zeit nicht hafterstehungsfähig zu sein. Zudem sei eine dringend notwendige Operation vorgesehen, weswegen das Auslieferungsverfahren zu sistieren sei. Er habe über das kroatische Generalkonsulat in Zürich dem Gemeindegericht Knin bereits einen Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt. Im Falle einer Sistierung bzw. eines Vollzugsaufschubs sei er bereit, einer vereinfachten Auslieferung zuzustimmen und nach seiner Rehabilitationsphase die Haftstrafe in Kroatien anzutreten (act. 6.4).

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bzw. 5. März 2014 ersuchte das BJ das kroatische Justizministerium um Mitteilung, ob die zuständigen kroatischen Behörden weiterhin an einer Auslieferung von A. festhielten. Gegebenenfalls wurde um Angabe gebeten, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintrete. Das BJ hielt weiter fest, ohne Gegenbericht bis 15. April 2014 werde davon ausgegangen, dass Kroatien auf die Auslieferung von A. verzichte (act. 6.6 und 6.8).

Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte das kroatische Justizministerium sinngemäss mit, dass an der Auslieferung festgehalten werde (act. 6.9), worauf das BJ am 1. Mai 2014 erneut um Angabe betreffend die Strafvollstreckungsverjährung ersuchte (act. 6.10). Der Beschwerdeführer machte am 30. Mai 2014 geltend, dass die Mitteilung des kroatischen Justizministeriums verspätet sei (act. 6.11). Am 13. Juni 2014 reichte das

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kroatische Justizministerium die Stellungnahme des Komitatsgerichts in Karlovac betreffend die Vollstreckungsverjährung ein (act. 6.12), worauf das BJ am 9. Juli 2014 um genauere Angaben ersuchte (act. 6.13). Am 15. Juli 2014 nahm das kroatische Justizministerium detailliert Stellung zur Vollstreckungsverjährung (act. 6.14), wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 Stellung nahm (act. 6.15).

Mit Auslieferungsentscheid vom 9. Oktober 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, mit Beschwerde vom 10. November 2014 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

"1. Der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. August 2013 sei abzuweisen und der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom

9. Oktober 2014 aufzuheben.

2. Eventualiter sei infolge verpasster Frist seitens der Beschwerdegegnerin 2 deren Verzicht auf die Auslieferung des Beschwerdeführers festzustellen.

3. Subeventualiter sei der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom

20. August 2013 sowie deren ergänzende Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Feststellung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers zu sistieren.

4. Subsubeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin 1, eventualiter an die Beschwerdegegnerin 2, mit der Auflage die Verjährungsfrage zu klären, zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter der Beschwerdegegnerin 2. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei dabei für dessen Bemühungen eine nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung auszurichten."

Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Replik erfolgte am

10. Dezember 2014 (act. 8) und am 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ein (act. 10), was dem BJ am

11. Dezember 2014 bzw. 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt es das IRSG nicht anders, so sind auf das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 2.2 Die Beschwerde vom 10. November 2014 wurde fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen

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grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die kroatischen Behörden hätten die vom BJ mit Schreiben vom 5. März 2014 angesetzte Frist nicht eingehalten, weshalb von einem Verzicht auf Auslieferung auszugehen sei (act. 1, S. 3 ff.).

E. 4.2 In seiner Stellungnahme beim BJ vom 5. Dezember 2013, ergänzt am

E. 4.3 Vorliegend reichten die kroatischen Behörden die vom BJ geforderten Angaben kurz nach Ablauf der Frist ein. Indem der Beschwerdegegner die marginale Verspätung ignorierte, übte er das ihm gestützt auf Art. 13 EAUe zustehende Ermessen aus. Dieses Verhalten ist insbesondere auch im Lichte der Verfahrensökonomie als sachgerecht einzustufen; wäre die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Unterlagen für eine Entscheidung nicht bewilligt worden, so hätte Kroatien jederzeit ein neues Ersuchen stellen und die beantragten Unterlagen nachreichen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

5.

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Qualität der Übersetzung des Schreibens vom 15. Juli 2014. Der Text sei missverständlich, undeutlich und verwirrend (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1).

5.2 Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind (siehe Vorbehalt der Schweiz zu Art. 23 EAUe).

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5.3 Das kroatische Justizministerium hat seinem Schreiben vom 15. Juli 2014 betreffend die Vollstreckungsverjährung eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigelegt. Aus dieser geht Folgendes hervor: Am

1. Januar 2013 sei in Kroatien ein neues Strafgesetz in Kraft getreten, wobei auch das Verjährungsrecht revidiert worden sei. Gemäss den vor dem

1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Verjährungsbestimmungen (Art. 21 und 23 des Strafgesetzes der Republik Kroatien [nachfolgend "StGB HR"]) sollte die Vollstreckungsverjährung für das Urteil gegen den Beschwerdeführer am

E. 9 Juni 2014 eingetreten wäre. Gemäss den geltenden Bestimmungen trete sie am 9. Juni 2016 ein. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen sei das neue Verjährungsrecht massgebend. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Anwendung des neuen Verjährungsrechts gegen das Rückwirkungsverbot verstosse, da dieses für ihn ungünstiger sei (act. 1 S. 4 Ziff. 2.2 ff.).

6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.

Das Rückwirkungsverbot hat Grundrechtscharakter. Es will verhindern, dass der Gesetzgeber nachträglich die Lage des Beschuldigten verschlimmern

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kann. Unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist bedeutsam, dass eine motivierende Wirkung nur vom zur Zeit geltenden Tatbestand ausgehen kann. Deshalb ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen durchaus zulässig (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 2), solange das neue Gesetz keine bereits abgelaufene Verjährung wieder in Gang setzt (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 N. 15 m.w.H.).

6.3 Durch das Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen (inkl. Übergangsbestimmungen) wurde die laufende Vollstreckungsverjährungs- frist für das Urteil gegen den Beschwerdeführer verlängert. Da dies in casu zulässig war und die Vollstreckungsverjährung nach kroatischen Recht noch nicht eingetreten ist, erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht als nächstes geltend, er sei physisch und psychisch angeschlagen und somit nicht hafterstehungsfähig. Namentlich habe er sich an seiner Schulter operieren lassen und es würden postoperative Rehabilitationstherapien anfallen. Er leide auch an depressiven Störungen - momentan befindet sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik B. (act. 10.1). Weiter seien die Zustände in kroatischen Gefängnissen katastrophal. Die kroatischen Behörden seien auf angeschlagene Personen nicht vorbereitet (act. 1 S. 5 ff.).

7.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Kroatien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht

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veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

7.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 5 ff.), verkennt er, dass dies keinen Grund darstellt, das Auslieferungsersuchen abzulehnen.

7.4 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

7.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Kroatien – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom

E. 14 März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

7.6 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Auslieferungen nach Kroatien werden grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2007 vom

26. November 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom

20. November 2014; RR.2014.102 vom 3. Juni 2014; RR.2008.46 vom

22. April 2008). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Haftbedingungen in kroatischen Gefängnissen seien katastrophal und verweist pauschal auf ein nicht näher bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vermutlich gemeint Urteil des EGMR i.S. Longin gegen Kroatien vom

6. November 2012). Tatsächlich beanstandete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Entscheid die Haftbedingungen des Inhaftierten. Es handelt sich jedoch dabei um einen Einzelfall, der mittlerweile schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Einzelfall und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Haftbedingungen in Kroatien katastrophal seien, bilden keinen ausreichenden Grund die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

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8. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.296

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Sachverhalt:

Das kroatische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 20. August 2013 um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Gemeindegerichts Knin vom 6. April 2010 i.V.m. dem Urteil des Kreisgerichts Sibenik vom 9. Juni 2010 wegen fahrlässiger Tötung und Strassenverkehrsdelikten (act. 6.1).

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 26. September 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden zu sein (act. 6.2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 9. Dezember 2013, reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") eine Stellungnahme zum kroatischen Auslieferungsersuchen ein. Er brachte u.a. vor, zur Zeit nicht hafterstehungsfähig zu sein. Zudem sei eine dringend notwendige Operation vorgesehen, weswegen das Auslieferungsverfahren zu sistieren sei. Er habe über das kroatische Generalkonsulat in Zürich dem Gemeindegericht Knin bereits einen Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt. Im Falle einer Sistierung bzw. eines Vollzugsaufschubs sei er bereit, einer vereinfachten Auslieferung zuzustimmen und nach seiner Rehabilitationsphase die Haftstrafe in Kroatien anzutreten (act. 6.4).

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bzw. 5. März 2014 ersuchte das BJ das kroatische Justizministerium um Mitteilung, ob die zuständigen kroatischen Behörden weiterhin an einer Auslieferung von A. festhielten. Gegebenenfalls wurde um Angabe gebeten, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintrete. Das BJ hielt weiter fest, ohne Gegenbericht bis 15. April 2014 werde davon ausgegangen, dass Kroatien auf die Auslieferung von A. verzichte (act. 6.6 und 6.8).

Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte das kroatische Justizministerium sinngemäss mit, dass an der Auslieferung festgehalten werde (act. 6.9), worauf das BJ am 1. Mai 2014 erneut um Angabe betreffend die Strafvollstreckungsverjährung ersuchte (act. 6.10). Der Beschwerdeführer machte am 30. Mai 2014 geltend, dass die Mitteilung des kroatischen Justizministeriums verspätet sei (act. 6.11). Am 13. Juni 2014 reichte das

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kroatische Justizministerium die Stellungnahme des Komitatsgerichts in Karlovac betreffend die Vollstreckungsverjährung ein (act. 6.12), worauf das BJ am 9. Juli 2014 um genauere Angaben ersuchte (act. 6.13). Am 15. Juli 2014 nahm das kroatische Justizministerium detailliert Stellung zur Vollstreckungsverjährung (act. 6.14), wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 Stellung nahm (act. 6.15).

Mit Auslieferungsentscheid vom 9. Oktober 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser, mit Beschwerde vom 10. November 2014 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

"1. Der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. August 2013 sei abzuweisen und der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom

9. Oktober 2014 aufzuheben.

2. Eventualiter sei infolge verpasster Frist seitens der Beschwerdegegnerin 2 deren Verzicht auf die Auslieferung des Beschwerdeführers festzustellen.

3. Subeventualiter sei der Auslieferungsantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom

20. August 2013 sowie deren ergänzende Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Feststellung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers zu sistieren.

4. Subsubeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin 1, eventualiter an die Beschwerdegegnerin 2, mit der Auflage die Verjährungsfrage zu klären, zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter der Beschwerdegegnerin 2. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei dabei für dessen Bemühungen eine nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung auszurichten."

Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Replik erfolgte am

10. Dezember 2014 (act. 8) und am 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ein (act. 10), was dem BJ am

11. Dezember 2014 bzw. 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt es das IRSG nicht anders, so sind auf das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Die Beschwerde vom 10. November 2014 wurde fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen

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grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die kroatischen Behörden hätten die vom BJ mit Schreiben vom 5. März 2014 angesetzte Frist nicht eingehalten, weshalb von einem Verzicht auf Auslieferung auszugehen sei (act. 1, S. 3 ff.).

4.2 In seiner Stellungnahme beim BJ vom 5. Dezember 2013, ergänzt am

9. Dezember 2013, brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, zur Zeit nicht hafterstehungsfähig zu sein. Zudem sei eine dringend notwendige Operation vorgesehen, weswegen das Auslieferungsverfahren zu sistieren sei. Er habe über das kroatische Generalkonsulat in Zürich dem Gemeindegericht Knin bereits einen Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt. Im Falle einer Sistierung bzw. eines Vollzugsaufschubs sei er bereit, einer vereinfachten Auslieferung zuzustimmen und nach seiner Rehabilitationsphase die Haftstrafe in Kroatien anzutreten (act. 6.4). Gestützt darauf ersuchte das BJ am

6. Dezember 2013 bzw. 5. März 2014 das kroatische Justizministerium um Mitteilung, ob die zuständigen kroatischen Behörden weiterhin an einer Auslieferung von A. festhielten. Gegebenenfalls wurde um Angabe gebeten, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintrete. Das BJ hielt weiter fest, ohne Gegenbericht bis 15. April 2014 werde davon ausgegangen, dass Kroatien auf die Auslieferung von A. verzichte (act. 6.6 und 6.8). Mit Schreiben vom 16. April 2014, mithin nicht innerhalb der vom BJ angesetzten Frist, teilte das kroatische Justizministerium sinngemäss mit, dass an der Auslieferung festgehalten werde (act. 6.9).

Art. 13 EAUe lautet wie folgt: Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat

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um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen. Das IRSG regelt Rückfragen an den ersuchenden Staat in Art. 80o: Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das Bundesamt diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein (Abs. 1). Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Abs. 2). Das Bundesamt setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft (Abs. 3).

Bei der Fristansetzung nach Art. 13 EAUe handelt es sich – im Gegensatz zur derjenigen von Art. 80o Abs. 3 IRSG – um eine Kann-Bestimmung, mithin liegt es im Ermessen der ersuchten Behörde zu entscheiden, ob eine Frist anzusetzen ist. Daraus folgt, dass es ebenso im Ermessen der ersuchten Behörde liegen muss, wie bei Nichteinhaltung der Frist vorzugehen ist.

4.3 Vorliegend reichten die kroatischen Behörden die vom BJ geforderten Angaben kurz nach Ablauf der Frist ein. Indem der Beschwerdegegner die marginale Verspätung ignorierte, übte er das ihm gestützt auf Art. 13 EAUe zustehende Ermessen aus. Dieses Verhalten ist insbesondere auch im Lichte der Verfahrensökonomie als sachgerecht einzustufen; wäre die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Unterlagen für eine Entscheidung nicht bewilligt worden, so hätte Kroatien jederzeit ein neues Ersuchen stellen und die beantragten Unterlagen nachreichen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

5.

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Qualität der Übersetzung des Schreibens vom 15. Juli 2014. Der Text sei missverständlich, undeutlich und verwirrend (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1).

5.2 Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind (siehe Vorbehalt der Schweiz zu Art. 23 EAUe).

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5.3 Das kroatische Justizministerium hat seinem Schreiben vom 15. Juli 2014 betreffend die Vollstreckungsverjährung eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigelegt. Aus dieser geht Folgendes hervor: Am

1. Januar 2013 sei in Kroatien ein neues Strafgesetz in Kraft getreten, wobei auch das Verjährungsrecht revidiert worden sei. Gemäss den vor dem

1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Verjährungsbestimmungen (Art. 21 und 23 des Strafgesetzes der Republik Kroatien [nachfolgend "StGB HR"]) sollte die Vollstreckungsverjährung für das Urteil gegen den Beschwerdeführer am

9. Juni 2014 eintreten. Die neu geltenden Bestimmungen zur Verjährung der Strafvollstreckung seien in Art. 83 und 84 des StGB HR geregelt. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StGB HR trete die Vollstreckungsverjährung bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sechs Jahre nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei ein. Das Urteil des Gemeindegerichts Knin vom

6. April 2010 sei am 9. Juni 2010 rechtskräftig geworden, womit die Vollstreckungsverjährung am 9. Juni 2016 eintrete. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 384 StGB HR seien die neuen Bestimmungen zur Vollstreckungsverjährung u.a. für im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Vollstreckungsverjährungsfristen anwendbar.

5.4 Die von den kroatischen Behörden beigelegte (beglaubigte) deutsche Übersetzung ist nicht einwandfrei, jedoch ist diese wie die obgenannte Zusammenfassung zeigt durchaus verständlich. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach kroatischem Recht die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Die kroatischen Behörden führen aus (vgl. supra E. 5.3), dass die Vollstreckungssverjährung gemäss den vor dem 1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Bestimmungen am

9. Juni 2014 eingetreten wäre. Gemäss den geltenden Bestimmungen trete sie am 9. Juni 2016 ein. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen sei das neue Verjährungsrecht massgebend. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Anwendung des neuen Verjährungsrechts gegen das Rückwirkungsverbot verstosse, da dieses für ihn ungünstiger sei (act. 1 S. 4 Ziff. 2.2 ff.).

6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.

Das Rückwirkungsverbot hat Grundrechtscharakter. Es will verhindern, dass der Gesetzgeber nachträglich die Lage des Beschuldigten verschlimmern

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kann. Unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist bedeutsam, dass eine motivierende Wirkung nur vom zur Zeit geltenden Tatbestand ausgehen kann. Deshalb ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen durchaus zulässig (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 2), solange das neue Gesetz keine bereits abgelaufene Verjährung wieder in Gang setzt (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 N. 15 m.w.H.).

6.3 Durch das Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen (inkl. Übergangsbestimmungen) wurde die laufende Vollstreckungsverjährungs- frist für das Urteil gegen den Beschwerdeführer verlängert. Da dies in casu zulässig war und die Vollstreckungsverjährung nach kroatischen Recht noch nicht eingetreten ist, erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht als nächstes geltend, er sei physisch und psychisch angeschlagen und somit nicht hafterstehungsfähig. Namentlich habe er sich an seiner Schulter operieren lassen und es würden postoperative Rehabilitationstherapien anfallen. Er leide auch an depressiven Störungen - momentan befindet sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik B. (act. 10.1). Weiter seien die Zustände in kroatischen Gefängnissen katastrophal. Die kroatischen Behörden seien auf angeschlagene Personen nicht vorbereitet (act. 1 S. 5 ff.).

7.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Kroatien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht

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veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

7.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 5 ff.), verkennt er, dass dies keinen Grund darstellt, das Auslieferungsersuchen abzulehnen.

7.4 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

7.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Kroatien – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom

14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

7.6 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Auslieferungen nach Kroatien werden grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2007 vom

26. November 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom

20. November 2014; RR.2014.102 vom 3. Juni 2014; RR.2008.46 vom

22. April 2008). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Haftbedingungen in kroatischen Gefängnissen seien katastrophal und verweist pauschal auf ein nicht näher bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vermutlich gemeint Urteil des EGMR i.S. Longin gegen Kroatien vom

6. November 2012). Tatsächlich beanstandete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Entscheid die Haftbedingungen des Inhaftierten. Es handelt sich jedoch dabei um einen Einzelfall, der mittlerweile schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Einzelfall und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Haftbedingungen in Kroatien katastrophal seien, bilden keinen ausreichenden Grund die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

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8. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf Rüdisser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).