Überstellung an Rumänien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Sachverhalt
Der rumänische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 wegen versuchten Mordes, bandenmässigen Raubes, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt (act. 6.3 und 6.4).
Am 24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt die Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien (act. 6.7). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, 14. März 2016 sowie 21. April 2016 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimatstaat Rumänien (act. 6.1, 6.2 und 6.10). A. wurde diesbezüglich am
9. Februar 2016 einvernommen (act. 6.8). Schriftlich bezog er, vertreten durch Advokat Alain Joset, hierzu am 20. April 2016 Stellung (act. 6.11).
Am 10. Juni 2016 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid. Es verfügte, dass Rumänien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus den obgenannten Urteilen um Zustimmung der Überstellung ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Rumänien der Überstellung definitiv zustimmten (act. 6.12). Das entsprechende Ersuchen an das Justizministerium Rumäniens erfolgte am 20. Juni 2016 (act. 6.14).
Gegen den Überstellungsentscheid vom 10. Juni 2016 erhebt A. am 11. Juli 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Überstellungsentscheides (act. 1).
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist vom 28. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6). Mit Replik vom 9. August 2016 hält A. an der Beschwerde fest (act. 8), was dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
10. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
- 3 -
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Rumänien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom
21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
Der Überstellungentscheid vom 10. Juni 2016 wurde mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 4 -
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
E. 4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4349 f.). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom
11. Februar 2015, E. 7.4). Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu überstellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Rumänien nicht einverstanden. Der hiesige Strafvollzug sei besser auf seine Bedürfnisse ausgerichtet und biete ihm mehr Vorteile. Zudem werde er in Rumänien von einer kriminellen Organisation namens „B.“ bedroht. Er habe für diese kriminelle Organisation gearbeitet. Als er während eines Gefängnis- aufenthaltes in Rumänien aus der Organisation aussteigen wollte, sei er von vier Mitgliedern von B. mit einem Messer attackiert und verletzt worden. In der Folge habe er diese angezeigt. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer sodann allgemeine Ausführungen zu den Haft- bedingungen in Rumänien. Diese seien nicht EMRK-konform (act. 1 und 8).
E. 4.2 Das Überstellungsübereinkommen verfolgt primär einen humanitären Zweck. Namentlich soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abgesondert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 4).
E. 4.3 Eine verurteilte Person kann gemäss Art. 3 Abs. 1 Überstellungs- übereinkommen überstellt werden, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum
- 5 -
Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c); der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (lit. f).
Das Zusatzprotokoll sieht in zwei Fällen eine Überstellung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt u.a. bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Zusatzprotokoll), da bei ihnen Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen können. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.210 vom 30. November 2011, E. 7.2; RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Strafende fällt voraussichtlich auf den 20. Juni 2029. Am
24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft – mithin muss der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe verlassen. Dass die Überstellung einer Person in ihr Heimatland nicht immer deren Willen entspricht, ist in Fällen, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, durch das Zusatzprotokoll gerade bewusst in Kauf genommen worden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.3).
Vorbehalten der Einigung zwischen Rumänien und der Schweiz betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers (Art. 3 Ziff. 1 lit. f Überstellungsübereinkommen), liegen die erforderlichen Voraussetzungen somit (Art. 3 Ziff. 1 lit. a, b, c und e Überstellungsübereinkommen) unbestritten vor.
E. 4.5 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung
- 6 -
von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm in Rumänien Gefahr von einer kriminellen Organisation drohe. Er habe für diese kriminelle Organisation gearbeitet. Als er während eines Gefängnisaufenthaltes in Rumänien aus der Organisation aussteigen wollte, sei er von vier Mitgliedern von B. mit einem Messer attackiert und verletzt worden. In der Folge habe er diese angezeigt.
Mit lediglich dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer klarerweise nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Rumänien zu befürchten habe.
E. 4.7 Gemäss der bisherigen Auslieferungspraxis wurden für Auslieferungen nach Rumänien keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte eingeholt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010, E. 7.4; RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010, E. 5.3). Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2016 im Rahmen der Überprüfung einer Überstellung nach Rumänien bestätigt und daran erinnert, dass allgemeine Ausführung zu den Zuständen in rumänischen Gefängnissen – wie im vorliegenden Fall – diese Praxis nicht umzustossen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016, E. 5.3.2).
- 7 -
E. 4.8 Nach dem Gesagten ist eine begründete Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen nicht erfolgt, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Rumänien zur Vollstreckung der Reststrafe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
E. 5 Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit im Strafvollzug, Bostadel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Überstellung an Rumänien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2016.125, RP.2016.33
- 2 -
Sachverhalt:
Der rumänische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 wegen versuchten Mordes, bandenmässigen Raubes, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt (act. 6.3 und 6.4).
Am 24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt die Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien (act. 6.7). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, 14. März 2016 sowie 21. April 2016 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimatstaat Rumänien (act. 6.1, 6.2 und 6.10). A. wurde diesbezüglich am
9. Februar 2016 einvernommen (act. 6.8). Schriftlich bezog er, vertreten durch Advokat Alain Joset, hierzu am 20. April 2016 Stellung (act. 6.11).
Am 10. Juni 2016 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid. Es verfügte, dass Rumänien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus den obgenannten Urteilen um Zustimmung der Überstellung ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Rumänien der Überstellung definitiv zustimmten (act. 6.12). Das entsprechende Ersuchen an das Justizministerium Rumäniens erfolgte am 20. Juni 2016 (act. 6.14).
Gegen den Überstellungsentscheid vom 10. Juni 2016 erhebt A. am 11. Juli 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Überstellungsentscheides (act. 1).
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist vom 28. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6). Mit Replik vom 9. August 2016 hält A. an der Beschwerde fest (act. 8), was dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
10. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
- 3 -
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Rumänien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom
21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
Der Überstellungentscheid vom 10. Juni 2016 wurde mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 4 -
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Rumänien nicht einverstanden. Der hiesige Strafvollzug sei besser auf seine Bedürfnisse ausgerichtet und biete ihm mehr Vorteile. Zudem werde er in Rumänien von einer kriminellen Organisation namens „B.“ bedroht. Er habe für diese kriminelle Organisation gearbeitet. Als er während eines Gefängnis- aufenthaltes in Rumänien aus der Organisation aussteigen wollte, sei er von vier Mitgliedern von B. mit einem Messer attackiert und verletzt worden. In der Folge habe er diese angezeigt. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer sodann allgemeine Ausführungen zu den Haft- bedingungen in Rumänien. Diese seien nicht EMRK-konform (act. 1 und 8).
4.2 Das Überstellungsübereinkommen verfolgt primär einen humanitären Zweck. Namentlich soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abgesondert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 4).
4.3 Eine verurteilte Person kann gemäss Art. 3 Abs. 1 Überstellungs- übereinkommen überstellt werden, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum
- 5 -
Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c); der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (lit. f).
Das Zusatzprotokoll sieht in zwei Fällen eine Überstellung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt u.a. bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Zusatzprotokoll), da bei ihnen Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen können. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.210 vom 30. November 2011, E. 7.2; RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2).
4.4 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Strafende fällt voraussichtlich auf den 20. Juni 2029. Am
24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft – mithin muss der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe verlassen. Dass die Überstellung einer Person in ihr Heimatland nicht immer deren Willen entspricht, ist in Fällen, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, durch das Zusatzprotokoll gerade bewusst in Kauf genommen worden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.3).
Vorbehalten der Einigung zwischen Rumänien und der Schweiz betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers (Art. 3 Ziff. 1 lit. f Überstellungsübereinkommen), liegen die erforderlichen Voraussetzungen somit (Art. 3 Ziff. 1 lit. a, b, c und e Überstellungsübereinkommen) unbestritten vor.
4.5 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung
- 6 -
von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4349 f.). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom
11. Februar 2015, E. 7.4). Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu überstellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
4.6 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm in Rumänien Gefahr von einer kriminellen Organisation drohe. Er habe für diese kriminelle Organisation gearbeitet. Als er während eines Gefängnisaufenthaltes in Rumänien aus der Organisation aussteigen wollte, sei er von vier Mitgliedern von B. mit einem Messer attackiert und verletzt worden. In der Folge habe er diese angezeigt.
Mit lediglich dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer klarerweise nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Rumänien zu befürchten habe.
4.7 Gemäss der bisherigen Auslieferungspraxis wurden für Auslieferungen nach Rumänien keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte eingeholt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010, E. 7.4; RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010, E. 5.3). Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2016 im Rahmen der Überprüfung einer Überstellung nach Rumänien bestätigt und daran erinnert, dass allgemeine Ausführung zu den Zuständen in rumänischen Gefängnissen – wie im vorliegenden Fall – diese Praxis nicht umzustossen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016, E. 5.3.2).
- 7 -
4.8 Nach dem Gesagten ist eine begründete Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen nicht erfolgt, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Rumänien zur Vollstreckung der Reststrafe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
6.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).