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RR.2009.341

Bundesstrafgericht · 2010-03-12 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Interpol Bukarest hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom

31. August 2007 um Verhaftung der rumänischen Staatsangehörigen A. er- sucht zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen Entführung (act. 6.1). A. wurde am 18. August 2009 am Flughafen Z. festgenommen (act. 6.2) und auf Anordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. August 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 6.4). In der Folge erliess das Bundesamt am

20. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am Folgetag eröffnet wurde (act. 6.5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vom 28. August 2009 ersuchte das rumänische Justizmi- nisterium die Schweiz um Auslieferung von A. Ihre Auslieferung wurde im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Y. (Rumänien) vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Beru- fungsgerichts in X. (Rumänien) vom 16. Mai 2007 verlangt (act. 6.6). An- lässlich ihrer Einvernahme vom 10. September 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Rumänien zu widersetzen (act. 6.7). Ihr Rechtsvertreter nahm am 5. Oktober 2009 schriftlich zum rumänischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.8).

C. Am 21. Oktober 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ausliefe- rungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 28. August 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben, das rumänische Auslieferungsersu- chen abzuweisen und sie aus der Haft zu entlassen sei (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Dezem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wird (act. 8).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der am Folgetag eröffnete Auslieferungsentscheid vom 21. Oktober 2009 wurde von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2009 angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen,

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die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAURENT MOREILLON, Entraide international en matière pé- nale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt, dass aus der nicht les- baren deutschen Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen nicht ersichtlich sei, gestützt auf welchen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei (act. 1 S. 4). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfül- le nach Ansicht der Beschwerdeführerin die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Das Ersuchen sei deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen (act. 1 S. 4). Eventualiter seien die rumänischen Behörden aufzufordern, eine neue lesbare und nachvollziehbare Überset- zung ihres Ersuchens und der dazu eingereichten Unterlagen nachzurei- chen. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müs- sen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshil- ferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

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4.3 Dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 (act. 6.6.18A [Überset- zung]) i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 (act. 6.6.18B [Übersetzung]) und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 (act. 6.6.18D [Übersetzung]) ist zusammengefasst fol- gender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen: B., Geschäftsführer des Unternehmens “C. SRL“, soll 1999 geschäftliche Beziehungen mit D. unterhalten haben. Da dieser seine Schulden im Be- trag von DEM 22'000.-- bis 23’000.-- nicht bezahlt habe, habe B. beschlos- sen, ihn zur Zahlung zu nötigen. Zu diesem Zweck habe er zwei Männer engagiert und habe mit A. vereinbart, das Opfer anzulocken. Am 28. Mai 2001 habe A. das Opfer telefonisch kontaktiert. Als sie sich tags darauf ge- troffen hätten, sei sie in dessen Fahrzeug eingestiegen. Nach ein paar Mi- nuten Fahrt, in einem Waldgebiet, habe A. das Opfer aufgefordert, anzuhal- ten. Danach habe sie Pfefferspray in dessen Augen gespritzt, woraufhin die zwei von B. engagierten Männer dazu gestossen seien, das Opfer gefes- selt und in den Kofferraum des Fahrzeugs von B. geworfen hätten. In der Folge seien sie mit dem Opfer in eine Wohnung in W. (Rumänien) gefah- ren, wo sie es an ein Bett gefesselt und bis in die Nacht des 30. Mai 2001 festgehalten hätten. 4.4 Es ist unbestritten, dass die Übersetzung der fraglichen Entscheide ins Deutsche nicht einwandfrei ist (s. act. 1.1 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann den übersetzten Entscheiden der massgebli- che Inhalt indes entnommen werden. Die Entscheide der zweiten und drit- ten Instanz lassen die erstinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt grundsätzlich unberührt. Sie befassen sich im Wesentlichen mit dem Strafmass und –vollzug (act. 6.6.18B [Übersetzung] und act. 6.6.18D [Übersetzung]). Demnach kann dem Einwand der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden, es sei nicht ersichtlich, gestützt auf wel- chen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei. Wie aus der vorstehen- den Zusammenfassung hervorgeht, ist in den Auslieferungsunterlagen der Sachverhaltsvorwurf ausreichend klar im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe dargestellt. Gestützt darauf kann ohne weiteres überprüft werden, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe er- füllt ist. Dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt wäre, wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. Die Auffassung des Bundesamtes, wonach die Nachreichung einer verbesser- ten Übersetzung nicht erforderlich sei, ist daher nicht zu beanstanden. Die vorstehende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

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5.

5.1 In einem nächsten Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das ihrer Verurteilung zugrunde liegende Verfahren in ihrer Abwesenheit durchge- führt worden sei, obwohl den Behörden auch ihre spätere Adresse in Deutschland bekannt gewesen sei, und dass das Urteil der Beschwerde- führerin nie zugestellt worden sei, weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei (act. 1 S. 4). 5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). 5.3 Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Wahlverteidigerin an der Gerichtsverhandlung vom 26. Juli 2001 anwesend gewesen (act. 6.6.18A [Übersetzung]). Dem zweitinstanzlichen Entscheid des Lan- desgerichts Y. vom 7. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und letztere an der diesbezüglichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Dabei sei das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden (act. 6.6.18B [Übersetzung]). Aus dem Entscheid des Berufungsgerichts X. vom 16. Mai 2007 geht hervor, dass gegen den zweitinstanzlichen Ent- scheid wiederum von der Staatsanwaltschaft und von der Beschwerdefüh- rerin Berufung eingelegt worden sei (act. .6.18D [Übersetzung]). Auch in diesem Entscheid wird sodann festgehalten, dass das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden sei. An der letztinstanzlichen Gerichtsver- handlung vom 16. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin durch ihren Wahl- verteidiger vertreten worden, sie selber sei aber nicht erschienen. Mit Haft- befehl vom 7. Juni 2007 hat das Amtsgericht Y. schliesslich die Strafvoll- streckung des Strafurteils des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 angeordnet (act. 6.6.18E [Übersetzung]).

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5.4 Angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keine Veran- lassung, diese Darstellung des Verfahrensablaufs in Zweifel zu ziehen, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Ist von der Richtigkeit dieser Angaben der ersuchenden Behörde auszugehen, wurde die Beschwerde- führerin demgemäss erstinstanzlich in ihrer Anwesenheit und im Beisein ih- rer Verteidigerin verurteilt. Ihre betreffende Rüge erweist sich somit als un- zutreffend. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Urteil ihr nie zugestellt worden und dieses deshalb weder rechtskräftig noch vollstreck- bar sei, verfängt nicht. Selbst wenn das erstinstanzliche Urteil und die Ent- scheide der Rechtsmittelinstanzen der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sein sollten, so ist zu bedenken, dass ihre Verteidigerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat. Dass aber auch ihre Rechtsvertretung das erstinstanzliche Urteil sowie die weiteren Entscheide der Rechtsmittelinstanzen nicht erhalten haben soll, wird nicht geltend ge- macht und ist im Lichte des Umstands, dass die Verteidigung ein Rechts- mittel eingelegt hat, nicht naheliegend. Der Beschwerdeführerin wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich bei ihrer Rechtsvertretung nach dem Stand des Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens zu erkundigen und von dieser die betreffenden Entscheide erhältlich zu machen. Mangels ge- genteiliger Hinweise darf aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Y. vom

7. Juni 2007 zur Strafvollstreckung demnach geschlossen, dass das verur- teilende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen vermöch- te die fehlende Rechtskraft kein Auslieferungshindernis zu begründen. Diesfalls wäre die Auslieferung nicht zur Strafvollstreckung, sondern zur (Fortführung der) Strafverfolgung der der Beschuldigten angelasteten straf- baren Handlung zu bewilligen (s. unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1A.191/1989 vom 30. Januar 1990, E. 5b, S. 15). 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet. 6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dem Auslieferungsersuchen könne nicht entnommen werden, wann die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat verfolgungsrechtlich verjähre (act. 1 S. 5). Dies sei im vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen werde. Gemäss Art. 10 EAUe werde die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvor- schriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt sei. Die rumänischen Behörden seien

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deshalb aufzufordern, die Bestimmungen des rumänischen Strafrechts über die Verfolgungsverjährung einzureichen (act. 1 S. 5). 6.2 Es ist richtig, dass gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuch- ten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat (act. 1 S. 4), sind die Bestim- mungen der Strafverfolgungsverjährung nach rumänischem Recht hinge- gen vorliegend nicht von Bedeutung, da gemäss verbindlicher Darstellung im Auslieferungsersuchen bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt (s. supra Ziff. 5.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. Den Vorgaben von Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe entsprechend sind im Hinblick auf die Strafvollstreckungsverjährung die gemäss rumänischem Recht anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Auslieferungsersuchen aufgeführt (act. 6.6.18G [Übersetzung]). In diesem Zusammenhang wurden seitens der Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben. 7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Rumänien keine menschen- rechtskonforme Behandlung der inhaftierten Personen gewährleiste (act. 1 S. 5). Nach ihrer Darstellung sei davon auszugehen, dass sie im rumäni- schen Strafvollzug nicht mit einer menschenwürdigen Behandlung rechnen könne, weshalb auch aus diesem Grund von einer Auslieferung abzusehen sei. Im gegenteiligen Fall sei darüber ein Gutachten einzuholen (act. 1 S. 8). 7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-

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lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem

– ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 7.3 Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen (nicht ins Recht gelegten) Bericht vom Februar 2004, welcher von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verfasst worden sei, und auf einen (ebenfalls nicht einge- reichten) Bericht vom 11. November 2008, welcher unter www.dw- world.de/de/dw/article/0,2144,2019975,00.html abrufbar sein soll (act. 1 S. 5 f.). Der erstgenannte Bericht enthält – gestützt auf die von der Be- schwerdeführerin zitierten Stellen – keine Angaben zu den Haftbedingun- gen in den rumänischen Strafvollzugsanstalten. Im Übrigen stammt er aus dem Jahre 2004 und wäre deshalb bereits aus diesem Grund für eine Beur- teilung der aktuellen Haftbedingungen nicht massgeblich (act. 1 S. 5 f.). Dasselbe gilt für den zweitgenannten Bericht, welcher gemäss den von der Beschwerdeführerin angeblich daraus zitierten Stellen Bezug auf die EU- Mitgliedschaft Rumäniens „im kommenden Jahr“ nimmt (act. 1 S. 6). Ru-

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mänien ist am 1. Januar 2007 der EU beigetreten. Die in diesem Bericht geschilderten Verhältnisse in den Gefängnissen Bukarest-Rahova und Jila- va betreffen demnach das Jahr 2006 und sind demnach ebenfalls mangels Aktualität vorliegend nicht relevant. 7.4 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat am 11. Dezember 2008 seinen Bericht über seinen Besuch vom 8. bis 19. Juni 2006 in ver- schiedenen rumänischen Haftanstalten vorgelegt (CPT/Inf [2008] 41). Darin wurden die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Bucarest-Jilava für die als gefährlich eingestuften Häftlinge als „atterrantes“ qualifiziert (S. 46), insbesondere mit Blick auf die chronische Überbelegung, die fehlenden Betten, die beklagenswerten hygienischen Zustände und die ungenügen- den Beschäftigungsprogramme. Die Haftbedingungen in gewissen Zellen der besuchten Gefängnisse Bacau, Bucarest-Jilava und Ploiesti wurden als „inhumaines et dégradantes“ bezeichnet (S. 37). Das CPT hat in seinem Bericht die rumänischen Behörden aufgefordert, umgehend Massnahmen zu ergreifen (S. 93 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haftbedingungen werden demnach durch den Bericht des CPT insoweit bestätigt, als sich diese auf die Verhältnisse in bestimmten Strafvollzugs- anstalten im Jahre 2006 beziehen. Demgegenüber kann dem Bericht be- züglich der aktuellen Verhältnisse in den rumänischen Strafvollzugsanstal- ten nichts entnommen werden. Vielmehr darf angenommen werden, dass sich die rumänischen Behörden in der Zwischenzeit der im Rapport ge- nannten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen angenommen haben. In diesem Zusammenhang ist auf den vom CPT selber hervorgehobenen Umstand hinzuweisen, wonach bereits kurz nach seinem Besuch 2006 der einem Häftling zur Verfügung stehende Zellenraum in Rumänien gesetzlich auf 4 m2 bzw. 8 m3 erhöht wurde (S. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar Rumä- nien schon mehrfach wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt (s. jüngste Urteile EGMR i.S. V.D. gegen Rumänien vom 16. Februar 2010 [Nr. 7078/02], i.S. Mariana Marinescu gegen Rumänien vom 2. Februar 2010 [Nr. 36110/03], i.S. Ahorn Schwarz gegen Rumänien vom 12. Januar 2010 [Nr. 28304/02]). Allerdings liegen die festgestellten EMRK- Verletzungen bereits fünf oder mehr Jahre zurück. Weder dem Amnesty In- ternational Report 2009 (S. 376 ff.) noch dem World Report 2009 von Hu- man Rights Watch sind Hinweise zu entnehmen, wonach bei Inhaftierun- gen in Rumänien zum heutigen Zeitpunkt allgemein Probleme mit men- schenrechtskonformer Behandlung bestünden. Ebenso hat das Bundes- strafgericht in den bisherigen Auslieferungsfällen an Rumänien keine Prob- leme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 und

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RR.2007.141 vom 19. September 2007). Gleiches hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Auslieferungsentscheid ausgeführt (act. 1.1 S. 5). Rumänien hat überdies auch die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politi- sche Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechen- der Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzaus- schüsse verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem

1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Euro- päische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, sind nach dem Gesagten nicht auszumachen. Konkrete Gründe, deretwegen die Be- schwerdeführerin persönlich in Rumänien eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen Strafvollzug zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas- sung ein „Gutachten“ zu den aktuellen Haftbedingungen in Rumänien ein- zuholen. Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin an Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK. Die diesbezügliche Rüge ist ab- zuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Schweiz die stellvertretende Strafvollstreckung gemäss Art. 94 IRSG übernehme (act. 1 S. 10). Die Vor- aussetzungen für die stellvertretende Strafvollstreckung sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Weder hat Rumänien ein solches Ersu- chen gestellt, noch sind die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt. Der gestellte Antrag ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

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9.1 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei gewillt, sich dem Vollzug der Strafe in Deutschland zu stellen (act. 1 S. 9). Die rumäni- schen Behörden hätten bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Über- nahme der Strafvollstreckung gestellt, nachdem die deutschen Behörden die Auslieferung nicht bewilligt hätten. Die deutschen Behörden seien dem Übernahmegesuch nachgekommen. Sie selber habe zwar gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, sie sei aber gewillt, diese Beschwerde zu- rückzuziehen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die rumänischen Behörden seien anzufragen, ob sie unter diesen Voraussetzungen ihr Aus-

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lieferungsersuchen zurückziehen würden (act. 1 S. 9). Zuletzt bringt sie vor, dass die „Nichtüberstellung“ der Beschwerdeführerin an Deutschland zur Vollstreckung der Strafe auch den „Schengener Grenzkodex“ verletze (act. 1 S. 9). 9.2 Eine Überstellung soll der verurteilten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Rumänien verbüssen zu wol- len. Für die Überstellung einer verurteilten Person an einen Drittstaat, vor- liegend Deutschland, besteht keine Rechtsgrundlage. 9.3 Laut eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die stellvertretende Strafvollstreckung in Deutschland bis zu diesem Zeit- punkt nicht zurückgezogen. Demzufolge ist die stellvertretende Strafvoll- streckung in Deutschland aktuell nicht möglich, weshalb diese allfällige Al- ternative zur Auslieferung an Rumänien nicht weiter in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend haben die rumänischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen nicht zurück gezogen. Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt bzw. bestehen keine Auslieferungshindernisse, ist die Schweiz aufgrund des EAUe verpflichtet, die Beschwerdeführerin ohne Weiterungen auszuliefern. 10. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Rumänien als zulässig und die Beschwerde ist ab- zuweisen.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2). 11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent- scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haft-

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entlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). 11.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin kein Haftentlassungsge- such beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich gewährt werden (vgl. supra E. 10), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführe- rin abzuweisen ist. 12.

12.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2009.64, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich seit dem 18. August 2009 in Auslieferungshaft und habe seit diesem Zeit- punkt keine Möglichkeit mehr, einen Verdienst zu erzielen. Die bis dahin erzielten Einkünfte seien zwischenzeitlich allesamt aufgebraucht, weshalb sie aktuell völlig mittellos sei. 12.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen

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des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 12.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Zwar wurden zusammen mit dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mehrere Unterlagen eingereicht (act. 3.1 – 3.8). Die gemachten Angaben ergeben indessen kein kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. So soll die Beschwer- deführerin Anfang 2009 z.B. den Antrag für ein Autoleasing gestellt haben (act. 3.8), obwohl sie bis Ende 2009 – bei monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 5'500.-- – Einnahmen von lediglich ca. Fr. 2'700.-- pro Monat gehabt haben will (act. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aktuelle Steuer- erklärung zu Einkommen und Vermögen bzw. der letzte definitive Steuer- vermögensbescheid gerade nicht eingereicht wurden. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Sub- stanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2007 um Verhaftung der rumänischen Staatsangehörigen A. er- sucht zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen Entführung (act. 6.1). A. wurde am 18. August 2009 am Flughafen Z. festgenommen (act. 6.2) und auf Anordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. August 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 6.4). In der Folge erliess das Bundesamt am

20. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am Folgetag eröffnet wurde (act. 6.5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vom 28. August 2009 ersuchte das rumänische Justizmi- nisterium die Schweiz um Auslieferung von A. Ihre Auslieferung wurde im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Y. (Rumänien) vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Beru- fungsgerichts in X. (Rumänien) vom 16. Mai 2007 verlangt (act. 6.6). An- lässlich ihrer Einvernahme vom 10. September 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Rumänien zu widersetzen (act. 6.7). Ihr Rechtsvertreter nahm am 5. Oktober 2009 schriftlich zum rumänischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.8).

C. Am 21. Oktober 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ausliefe- rungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 28. August 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben, das rumänische Auslieferungsersu- chen abzuweisen und sie aus der Haft zu entlassen sei (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Dezem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wird (act. 8).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der am Folgetag eröffnete Auslieferungsentscheid vom 21. Oktober 2009 wurde von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2009 angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen,

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die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAURENT MOREILLON, Entraide international en matière pé- nale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt, dass aus der nicht les- baren deutschen Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen nicht ersichtlich sei, gestützt auf welchen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei (act. 1 S. 4). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfül- le nach Ansicht der Beschwerdeführerin die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Das Ersuchen sei deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen (act. 1 S. 4). Eventualiter seien die rumänischen Behörden aufzufordern, eine neue lesbare und nachvollziehbare Überset- zung ihres Ersuchens und der dazu eingereichten Unterlagen nachzurei- chen. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müs- sen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshil- ferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

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4.3 Dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 (act. 6.6.18A [Überset- zung]) i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 (act. 6.6.18B [Übersetzung]) und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 (act. 6.6.18D [Übersetzung]) ist zusammengefasst fol- gender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen: B., Geschäftsführer des Unternehmens “C. SRL“, soll 1999 geschäftliche Beziehungen mit D. unterhalten haben. Da dieser seine Schulden im Be- trag von DEM 22'000.-- bis 23’000.-- nicht bezahlt habe, habe B. beschlos- sen, ihn zur Zahlung zu nötigen. Zu diesem Zweck habe er zwei Männer engagiert und habe mit A. vereinbart, das Opfer anzulocken. Am 28. Mai 2001 habe A. das Opfer telefonisch kontaktiert. Als sie sich tags darauf ge- troffen hätten, sei sie in dessen Fahrzeug eingestiegen. Nach ein paar Mi- nuten Fahrt, in einem Waldgebiet, habe A. das Opfer aufgefordert, anzuhal- ten. Danach habe sie Pfefferspray in dessen Augen gespritzt, woraufhin die zwei von B. engagierten Männer dazu gestossen seien, das Opfer gefes- selt und in den Kofferraum des Fahrzeugs von B. geworfen hätten. In der Folge seien sie mit dem Opfer in eine Wohnung in W. (Rumänien) gefah- ren, wo sie es an ein Bett gefesselt und bis in die Nacht des 30. Mai 2001 festgehalten hätten. 4.4 Es ist unbestritten, dass die Übersetzung der fraglichen Entscheide ins Deutsche nicht einwandfrei ist (s. act. 1.1 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann den übersetzten Entscheiden der massgebli- che Inhalt indes entnommen werden. Die Entscheide der zweiten und drit- ten Instanz lassen die erstinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt grundsätzlich unberührt. Sie befassen sich im Wesentlichen mit dem Strafmass und –vollzug (act. 6.6.18B [Übersetzung] und act. 6.6.18D [Übersetzung]). Demnach kann dem Einwand der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden, es sei nicht ersichtlich, gestützt auf wel- chen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei. Wie aus der vorstehen- den Zusammenfassung hervorgeht, ist in den Auslieferungsunterlagen der Sachverhaltsvorwurf ausreichend klar im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe dargestellt. Gestützt darauf kann ohne weiteres überprüft werden, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe er- füllt ist. Dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt wäre, wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. Die Auffassung des Bundesamtes, wonach die Nachreichung einer verbesser- ten Übersetzung nicht erforderlich sei, ist daher nicht zu beanstanden. Die vorstehende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

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5.

5.1 In einem nächsten Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das ihrer Verurteilung zugrunde liegende Verfahren in ihrer Abwesenheit durchge- führt worden sei, obwohl den Behörden auch ihre spätere Adresse in Deutschland bekannt gewesen sei, und dass das Urteil der Beschwerde- führerin nie zugestellt worden sei, weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei (act. 1 S. 4). 5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). 5.3 Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Wahlverteidigerin an der Gerichtsverhandlung vom 26. Juli 2001 anwesend gewesen (act. 6.6.18A [Übersetzung]). Dem zweitinstanzlichen Entscheid des Lan- desgerichts Y. vom 7. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und letztere an der diesbezüglichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Dabei sei das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden (act. 6.6.18B [Übersetzung]). Aus dem Entscheid des Berufungsgerichts X. vom 16. Mai 2007 geht hervor, dass gegen den zweitinstanzlichen Ent- scheid wiederum von der Staatsanwaltschaft und von der Beschwerdefüh- rerin Berufung eingelegt worden sei (act. .6.18D [Übersetzung]). Auch in diesem Entscheid wird sodann festgehalten, dass das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden sei. An der letztinstanzlichen Gerichtsver- handlung vom 16. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin durch ihren Wahl- verteidiger vertreten worden, sie selber sei aber nicht erschienen. Mit Haft- befehl vom 7. Juni 2007 hat das Amtsgericht Y. schliesslich die Strafvoll- streckung des Strafurteils des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 angeordnet (act. 6.6.18E [Übersetzung]).

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5.4 Angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keine Veran- lassung, diese Darstellung des Verfahrensablaufs in Zweifel zu ziehen, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Ist von der Richtigkeit dieser Angaben der ersuchenden Behörde auszugehen, wurde die Beschwerde- führerin demgemäss erstinstanzlich in ihrer Anwesenheit und im Beisein ih- rer Verteidigerin verurteilt. Ihre betreffende Rüge erweist sich somit als un- zutreffend. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Urteil ihr nie zugestellt worden und dieses deshalb weder rechtskräftig noch vollstreck- bar sei, verfängt nicht. Selbst wenn das erstinstanzliche Urteil und die Ent- scheide der Rechtsmittelinstanzen der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sein sollten, so ist zu bedenken, dass ihre Verteidigerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat. Dass aber auch ihre Rechtsvertretung das erstinstanzliche Urteil sowie die weiteren Entscheide der Rechtsmittelinstanzen nicht erhalten haben soll, wird nicht geltend ge- macht und ist im Lichte des Umstands, dass die Verteidigung ein Rechts- mittel eingelegt hat, nicht naheliegend. Der Beschwerdeführerin wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich bei ihrer Rechtsvertretung nach dem Stand des Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens zu erkundigen und von dieser die betreffenden Entscheide erhältlich zu machen. Mangels ge- genteiliger Hinweise darf aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Y. vom

7. Juni 2007 zur Strafvollstreckung demnach geschlossen, dass das verur- teilende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen vermöch- te die fehlende Rechtskraft kein Auslieferungshindernis zu begründen. Diesfalls wäre die Auslieferung nicht zur Strafvollstreckung, sondern zur (Fortführung der) Strafverfolgung der der Beschuldigten angelasteten straf- baren Handlung zu bewilligen (s. unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1A.191/1989 vom 30. Januar 1990, E. 5b, S. 15). 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet. 6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dem Auslieferungsersuchen könne nicht entnommen werden, wann die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat verfolgungsrechtlich verjähre (act. 1 S. 5). Dies sei im vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen werde. Gemäss Art. 10 EAUe werde die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvor- schriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt sei. Die rumänischen Behörden seien

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deshalb aufzufordern, die Bestimmungen des rumänischen Strafrechts über die Verfolgungsverjährung einzureichen (act. 1 S. 5). 6.2 Es ist richtig, dass gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuch- ten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat (act. 1 S. 4), sind die Bestim- mungen der Strafverfolgungsverjährung nach rumänischem Recht hinge- gen vorliegend nicht von Bedeutung, da gemäss verbindlicher Darstellung im Auslieferungsersuchen bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt (s. supra Ziff. 5.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. Den Vorgaben von Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe entsprechend sind im Hinblick auf die Strafvollstreckungsverjährung die gemäss rumänischem Recht anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Auslieferungsersuchen aufgeführt (act. 6.6.18G [Übersetzung]). In diesem Zusammenhang wurden seitens der Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben. 7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Rumänien keine menschen- rechtskonforme Behandlung der inhaftierten Personen gewährleiste (act. 1 S. 5). Nach ihrer Darstellung sei davon auszugehen, dass sie im rumäni- schen Strafvollzug nicht mit einer menschenwürdigen Behandlung rechnen könne, weshalb auch aus diesem Grund von einer Auslieferung abzusehen sei. Im gegenteiligen Fall sei darüber ein Gutachten einzuholen (act. 1 S. 8). 7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-

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lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem

– ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 7.3 Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen (nicht ins Recht gelegten) Bericht vom Februar 2004, welcher von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verfasst worden sei, und auf einen (ebenfalls nicht einge- reichten) Bericht vom 11. November 2008, welcher unter www.dw- world.de/de/dw/article/0,2144,2019975,00.html abrufbar sein soll (act. 1 S. 5 f.). Der erstgenannte Bericht enthält – gestützt auf die von der Be- schwerdeführerin zitierten Stellen – keine Angaben zu den Haftbedingun- gen in den rumänischen Strafvollzugsanstalten. Im Übrigen stammt er aus dem Jahre 2004 und wäre deshalb bereits aus diesem Grund für eine Beur- teilung der aktuellen Haftbedingungen nicht massgeblich (act. 1 S. 5 f.). Dasselbe gilt für den zweitgenannten Bericht, welcher gemäss den von der Beschwerdeführerin angeblich daraus zitierten Stellen Bezug auf die EU- Mitgliedschaft Rumäniens „im kommenden Jahr“ nimmt (act. 1 S. 6). Ru-

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mänien ist am 1. Januar 2007 der EU beigetreten. Die in diesem Bericht geschilderten Verhältnisse in den Gefängnissen Bukarest-Rahova und Jila- va betreffen demnach das Jahr 2006 und sind demnach ebenfalls mangels Aktualität vorliegend nicht relevant. 7.4 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat am 11. Dezember 2008 seinen Bericht über seinen Besuch vom 8. bis 19. Juni 2006 in ver- schiedenen rumänischen Haftanstalten vorgelegt (CPT/Inf [2008] 41). Darin wurden die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Bucarest-Jilava für die als gefährlich eingestuften Häftlinge als „atterrantes“ qualifiziert (S. 46), insbesondere mit Blick auf die chronische Überbelegung, die fehlenden Betten, die beklagenswerten hygienischen Zustände und die ungenügen- den Beschäftigungsprogramme. Die Haftbedingungen in gewissen Zellen der besuchten Gefängnisse Bacau, Bucarest-Jilava und Ploiesti wurden als „inhumaines et dégradantes“ bezeichnet (S. 37). Das CPT hat in seinem Bericht die rumänischen Behörden aufgefordert, umgehend Massnahmen zu ergreifen (S. 93 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haftbedingungen werden demnach durch den Bericht des CPT insoweit bestätigt, als sich diese auf die Verhältnisse in bestimmten Strafvollzugs- anstalten im Jahre 2006 beziehen. Demgegenüber kann dem Bericht be- züglich der aktuellen Verhältnisse in den rumänischen Strafvollzugsanstal- ten nichts entnommen werden. Vielmehr darf angenommen werden, dass sich die rumänischen Behörden in der Zwischenzeit der im Rapport ge- nannten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen angenommen haben. In diesem Zusammenhang ist auf den vom CPT selber hervorgehobenen Umstand hinzuweisen, wonach bereits kurz nach seinem Besuch 2006 der einem Häftling zur Verfügung stehende Zellenraum in Rumänien gesetzlich auf 4 m2 bzw. 8 m3 erhöht wurde (S. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar Rumä- nien schon mehrfach wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt (s. jüngste Urteile EGMR i.S. V.D. gegen Rumänien vom 16. Februar 2010 [Nr. 7078/02], i.S. Mariana Marinescu gegen Rumänien vom 2. Februar 2010 [Nr. 36110/03], i.S. Ahorn Schwarz gegen Rumänien vom 12. Januar 2010 [Nr. 28304/02]). Allerdings liegen die festgestellten EMRK- Verletzungen bereits fünf oder mehr Jahre zurück. Weder dem Amnesty In- ternational Report 2009 (S. 376 ff.) noch dem World Report 2009 von Hu- man Rights Watch sind Hinweise zu entnehmen, wonach bei Inhaftierun- gen in Rumänien zum heutigen Zeitpunkt allgemein Probleme mit men- schenrechtskonformer Behandlung bestünden. Ebenso hat das Bundes- strafgericht in den bisherigen Auslieferungsfällen an Rumänien keine Prob- leme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 und

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RR.2007.141 vom 19. September 2007). Gleiches hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Auslieferungsentscheid ausgeführt (act. 1.1 S. 5). Rumänien hat überdies auch die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politi- sche Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechen- der Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzaus- schüsse verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem

1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Euro- päische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, sind nach dem Gesagten nicht auszumachen. Konkrete Gründe, deretwegen die Be- schwerdeführerin persönlich in Rumänien eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen Strafvollzug zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas- sung ein „Gutachten“ zu den aktuellen Haftbedingungen in Rumänien ein- zuholen. Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin an Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK. Die diesbezügliche Rüge ist ab- zuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Schweiz die stellvertretende Strafvollstreckung gemäss Art. 94 IRSG übernehme (act. 1 S. 10). Die Vor- aussetzungen für die stellvertretende Strafvollstreckung sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Weder hat Rumänien ein solches Ersu- chen gestellt, noch sind die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt. Der gestellte Antrag ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

9.

9.1 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei gewillt, sich dem Vollzug der Strafe in Deutschland zu stellen (act. 1 S. 9). Die rumäni- schen Behörden hätten bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Über- nahme der Strafvollstreckung gestellt, nachdem die deutschen Behörden die Auslieferung nicht bewilligt hätten. Die deutschen Behörden seien dem Übernahmegesuch nachgekommen. Sie selber habe zwar gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, sie sei aber gewillt, diese Beschwerde zu- rückzuziehen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die rumänischen Behörden seien anzufragen, ob sie unter diesen Voraussetzungen ihr Aus-

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lieferungsersuchen zurückziehen würden (act. 1 S. 9). Zuletzt bringt sie vor, dass die „Nichtüberstellung“ der Beschwerdeführerin an Deutschland zur Vollstreckung der Strafe auch den „Schengener Grenzkodex“ verletze (act. 1 S. 9). 9.2 Eine Überstellung soll der verurteilten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Rumänien verbüssen zu wol- len. Für die Überstellung einer verurteilten Person an einen Drittstaat, vor- liegend Deutschland, besteht keine Rechtsgrundlage. 9.3 Laut eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die stellvertretende Strafvollstreckung in Deutschland bis zu diesem Zeit- punkt nicht zurückgezogen. Demzufolge ist die stellvertretende Strafvoll- streckung in Deutschland aktuell nicht möglich, weshalb diese allfällige Al- ternative zur Auslieferung an Rumänien nicht weiter in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend haben die rumänischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen nicht zurück gezogen. Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt bzw. bestehen keine Auslieferungshindernisse, ist die Schweiz aufgrund des EAUe verpflichtet, die Beschwerdeführerin ohne Weiterungen auszuliefern. 10. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Rumänien als zulässig und die Beschwerde ist ab- zuweisen.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2). 11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent- scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haft-

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entlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). 11.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin kein Haftentlassungsge- such beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich gewährt werden (vgl. supra E. 10), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführe- rin abzuweisen ist. 12.

12.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2009.64, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich seit dem 18. August 2009 in Auslieferungshaft und habe seit diesem Zeit- punkt keine Möglichkeit mehr, einen Verdienst zu erzielen. Die bis dahin erzielten Einkünfte seien zwischenzeitlich allesamt aufgebraucht, weshalb sie aktuell völlig mittellos sei. 12.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen

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des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 12.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Zwar wurden zusammen mit dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mehrere Unterlagen eingereicht (act. 3.1 – 3.8). Die gemachten Angaben ergeben indessen kein kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. So soll die Beschwer- deführerin Anfang 2009 z.B. den Antrag für ein Autoleasing gestellt haben (act. 3.8), obwohl sie bis Ende 2009 – bei monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 5'500.-- – Einnahmen von lediglich ca. Fr. 2'700.-- pro Monat gehabt haben will (act. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aktuelle Steuer- erklärung zu Einkommen und Vermögen bzw. der letzte definitive Steuer- vermögensbescheid gerade nicht eingereicht wurden. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Sub- stanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.341 + RP.2009.64

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Sachverhalt:

A. Interpol Bukarest hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom

31. August 2007 um Verhaftung der rumänischen Staatsangehörigen A. er- sucht zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen Entführung (act. 6.1). A. wurde am 18. August 2009 am Flughafen Z. festgenommen (act. 6.2) und auf Anordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. August 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver- standen zu sein (act. 6.4). In der Folge erliess das Bundesamt am

20. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am Folgetag eröffnet wurde (act. 6.5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vom 28. August 2009 ersuchte das rumänische Justizmi- nisterium die Schweiz um Auslieferung von A. Ihre Auslieferung wurde im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Y. (Rumänien) vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Beru- fungsgerichts in X. (Rumänien) vom 16. Mai 2007 verlangt (act. 6.6). An- lässlich ihrer Einvernahme vom 10. September 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Rumänien zu widersetzen (act. 6.7). Ihr Rechtsvertreter nahm am 5. Oktober 2009 schriftlich zum rumänischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.8).

C. Am 21. Oktober 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ausliefe- rungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 28. August 2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben, das rumänische Auslieferungsersu- chen abzuweisen und sie aus der Haft zu entlassen sei (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Dezem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wird (act. 8).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der am Folgetag eröffnete Auslieferungsentscheid vom 21. Oktober 2009 wurde von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2009 angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen,

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die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAURENT MOREILLON, Entraide international en matière pé- nale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Punkt, dass aus der nicht les- baren deutschen Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen nicht ersichtlich sei, gestützt auf welchen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei (act. 1 S. 4). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfül- le nach Ansicht der Beschwerdeführerin die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Das Ersuchen sei deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen (act. 1 S. 4). Eventualiter seien die rumänischen Behörden aufzufordern, eine neue lesbare und nachvollziehbare Überset- zung ihres Ersuchens und der dazu eingereichten Unterlagen nachzurei- chen. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müs- sen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshil- ferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

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4.3 Dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 (act. 6.6.18A [Überset- zung]) i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 (act. 6.6.18B [Übersetzung]) und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 (act. 6.6.18D [Übersetzung]) ist zusammengefasst fol- gender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen: B., Geschäftsführer des Unternehmens “C. SRL“, soll 1999 geschäftliche Beziehungen mit D. unterhalten haben. Da dieser seine Schulden im Be- trag von DEM 22'000.-- bis 23’000.-- nicht bezahlt habe, habe B. beschlos- sen, ihn zur Zahlung zu nötigen. Zu diesem Zweck habe er zwei Männer engagiert und habe mit A. vereinbart, das Opfer anzulocken. Am 28. Mai 2001 habe A. das Opfer telefonisch kontaktiert. Als sie sich tags darauf ge- troffen hätten, sei sie in dessen Fahrzeug eingestiegen. Nach ein paar Mi- nuten Fahrt, in einem Waldgebiet, habe A. das Opfer aufgefordert, anzuhal- ten. Danach habe sie Pfefferspray in dessen Augen gespritzt, woraufhin die zwei von B. engagierten Männer dazu gestossen seien, das Opfer gefes- selt und in den Kofferraum des Fahrzeugs von B. geworfen hätten. In der Folge seien sie mit dem Opfer in eine Wohnung in W. (Rumänien) gefah- ren, wo sie es an ein Bett gefesselt und bis in die Nacht des 30. Mai 2001 festgehalten hätten. 4.4 Es ist unbestritten, dass die Übersetzung der fraglichen Entscheide ins Deutsche nicht einwandfrei ist (s. act. 1.1 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann den übersetzten Entscheiden der massgebli- che Inhalt indes entnommen werden. Die Entscheide der zweiten und drit- ten Instanz lassen die erstinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt grundsätzlich unberührt. Sie befassen sich im Wesentlichen mit dem Strafmass und –vollzug (act. 6.6.18B [Übersetzung] und act. 6.6.18D [Übersetzung]). Demnach kann dem Einwand der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden, es sei nicht ersichtlich, gestützt auf wel- chen Sachverhalt sie zuletzt verurteilt worden sei. Wie aus der vorstehen- den Zusammenfassung hervorgeht, ist in den Auslieferungsunterlagen der Sachverhaltsvorwurf ausreichend klar im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe dargestellt. Gestützt darauf kann ohne weiteres überprüft werden, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe er- füllt ist. Dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt wäre, wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. Die Auffassung des Bundesamtes, wonach die Nachreichung einer verbesser- ten Übersetzung nicht erforderlich sei, ist daher nicht zu beanstanden. Die vorstehende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

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5.1 In einem nächsten Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das ihrer Verurteilung zugrunde liegende Verfahren in ihrer Abwesenheit durchge- führt worden sei, obwohl den Behörden auch ihre spätere Adresse in Deutschland bekannt gewesen sei, und dass das Urteil der Beschwerde- führerin nie zugestellt worden sei, weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei (act. 1 S. 4). 5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). 5.3 Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Wahlverteidigerin an der Gerichtsverhandlung vom 26. Juli 2001 anwesend gewesen (act. 6.6.18A [Übersetzung]). Dem zweitinstanzlichen Entscheid des Lan- desgerichts Y. vom 7. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und letztere an der diesbezüglichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Dabei sei das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden (act. 6.6.18B [Übersetzung]). Aus dem Entscheid des Berufungsgerichts X. vom 16. Mai 2007 geht hervor, dass gegen den zweitinstanzlichen Ent- scheid wiederum von der Staatsanwaltschaft und von der Beschwerdefüh- rerin Berufung eingelegt worden sei (act. .6.18D [Übersetzung]). Auch in diesem Entscheid wird sodann festgehalten, dass das Beiladungsverfahren gesetzlich durchgeführt worden sei. An der letztinstanzlichen Gerichtsver- handlung vom 16. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin durch ihren Wahl- verteidiger vertreten worden, sie selber sei aber nicht erschienen. Mit Haft- befehl vom 7. Juni 2007 hat das Amtsgericht Y. schliesslich die Strafvoll- streckung des Strafurteils des Amtsgerichts Y. vom 26. Juli 2001 i.V.m. dem Urteil des Gerichtshofs Y. vom 7. Februar 2006 und dem Beschluss des Berufungsgerichts in X. vom 16. Mai 2007 angeordnet (act. 6.6.18E [Übersetzung]).

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5.4 Angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keine Veran- lassung, diese Darstellung des Verfahrensablaufs in Zweifel zu ziehen, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Ist von der Richtigkeit dieser Angaben der ersuchenden Behörde auszugehen, wurde die Beschwerde- führerin demgemäss erstinstanzlich in ihrer Anwesenheit und im Beisein ih- rer Verteidigerin verurteilt. Ihre betreffende Rüge erweist sich somit als un- zutreffend. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Urteil ihr nie zugestellt worden und dieses deshalb weder rechtskräftig noch vollstreck- bar sei, verfängt nicht. Selbst wenn das erstinstanzliche Urteil und die Ent- scheide der Rechtsmittelinstanzen der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sein sollten, so ist zu bedenken, dass ihre Verteidigerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat. Dass aber auch ihre Rechtsvertretung das erstinstanzliche Urteil sowie die weiteren Entscheide der Rechtsmittelinstanzen nicht erhalten haben soll, wird nicht geltend ge- macht und ist im Lichte des Umstands, dass die Verteidigung ein Rechts- mittel eingelegt hat, nicht naheliegend. Der Beschwerdeführerin wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich bei ihrer Rechtsvertretung nach dem Stand des Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens zu erkundigen und von dieser die betreffenden Entscheide erhältlich zu machen. Mangels ge- genteiliger Hinweise darf aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Y. vom

7. Juni 2007 zur Strafvollstreckung demnach geschlossen, dass das verur- teilende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen vermöch- te die fehlende Rechtskraft kein Auslieferungshindernis zu begründen. Diesfalls wäre die Auslieferung nicht zur Strafvollstreckung, sondern zur (Fortführung der) Strafverfolgung der der Beschuldigten angelasteten straf- baren Handlung zu bewilligen (s. unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1A.191/1989 vom 30. Januar 1990, E. 5b, S. 15). 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet. 6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dem Auslieferungsersuchen könne nicht entnommen werden, wann die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat verfolgungsrechtlich verjähre (act. 1 S. 5). Dies sei im vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen werde. Gemäss Art. 10 EAUe werde die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvor- schriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt sei. Die rumänischen Behörden seien

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deshalb aufzufordern, die Bestimmungen des rumänischen Strafrechts über die Verfolgungsverjährung einzureichen (act. 1 S. 5). 6.2 Es ist richtig, dass gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuch- ten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat (act. 1 S. 4), sind die Bestim- mungen der Strafverfolgungsverjährung nach rumänischem Recht hinge- gen vorliegend nicht von Bedeutung, da gemäss verbindlicher Darstellung im Auslieferungsersuchen bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt (s. supra Ziff. 5.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. Den Vorgaben von Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe entsprechend sind im Hinblick auf die Strafvollstreckungsverjährung die gemäss rumänischem Recht anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Auslieferungsersuchen aufgeführt (act. 6.6.18G [Übersetzung]). In diesem Zusammenhang wurden seitens der Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben. 7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Rumänien keine menschen- rechtskonforme Behandlung der inhaftierten Personen gewährleiste (act. 1 S. 5). Nach ihrer Darstellung sei davon auszugehen, dass sie im rumäni- schen Strafvollzug nicht mit einer menschenwürdigen Behandlung rechnen könne, weshalb auch aus diesem Grund von einer Auslieferung abzusehen sei. Im gegenteiligen Fall sei darüber ein Gutachten einzuholen (act. 1 S. 8). 7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-

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lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem

– ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170). 7.3 Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen (nicht ins Recht gelegten) Bericht vom Februar 2004, welcher von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verfasst worden sei, und auf einen (ebenfalls nicht einge- reichten) Bericht vom 11. November 2008, welcher unter www.dw- world.de/de/dw/article/0,2144,2019975,00.html abrufbar sein soll (act. 1 S. 5 f.). Der erstgenannte Bericht enthält – gestützt auf die von der Be- schwerdeführerin zitierten Stellen – keine Angaben zu den Haftbedingun- gen in den rumänischen Strafvollzugsanstalten. Im Übrigen stammt er aus dem Jahre 2004 und wäre deshalb bereits aus diesem Grund für eine Beur- teilung der aktuellen Haftbedingungen nicht massgeblich (act. 1 S. 5 f.). Dasselbe gilt für den zweitgenannten Bericht, welcher gemäss den von der Beschwerdeführerin angeblich daraus zitierten Stellen Bezug auf die EU- Mitgliedschaft Rumäniens „im kommenden Jahr“ nimmt (act. 1 S. 6). Ru-

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mänien ist am 1. Januar 2007 der EU beigetreten. Die in diesem Bericht geschilderten Verhältnisse in den Gefängnissen Bukarest-Rahova und Jila- va betreffen demnach das Jahr 2006 und sind demnach ebenfalls mangels Aktualität vorliegend nicht relevant. 7.4 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat am 11. Dezember 2008 seinen Bericht über seinen Besuch vom 8. bis 19. Juni 2006 in ver- schiedenen rumänischen Haftanstalten vorgelegt (CPT/Inf [2008] 41). Darin wurden die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Bucarest-Jilava für die als gefährlich eingestuften Häftlinge als „atterrantes“ qualifiziert (S. 46), insbesondere mit Blick auf die chronische Überbelegung, die fehlenden Betten, die beklagenswerten hygienischen Zustände und die ungenügen- den Beschäftigungsprogramme. Die Haftbedingungen in gewissen Zellen der besuchten Gefängnisse Bacau, Bucarest-Jilava und Ploiesti wurden als „inhumaines et dégradantes“ bezeichnet (S. 37). Das CPT hat in seinem Bericht die rumänischen Behörden aufgefordert, umgehend Massnahmen zu ergreifen (S. 93 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haftbedingungen werden demnach durch den Bericht des CPT insoweit bestätigt, als sich diese auf die Verhältnisse in bestimmten Strafvollzugs- anstalten im Jahre 2006 beziehen. Demgegenüber kann dem Bericht be- züglich der aktuellen Verhältnisse in den rumänischen Strafvollzugsanstal- ten nichts entnommen werden. Vielmehr darf angenommen werden, dass sich die rumänischen Behörden in der Zwischenzeit der im Rapport ge- nannten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen angenommen haben. In diesem Zusammenhang ist auf den vom CPT selber hervorgehobenen Umstand hinzuweisen, wonach bereits kurz nach seinem Besuch 2006 der einem Häftling zur Verfügung stehende Zellenraum in Rumänien gesetzlich auf 4 m2 bzw. 8 m3 erhöht wurde (S. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar Rumä- nien schon mehrfach wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt (s. jüngste Urteile EGMR i.S. V.D. gegen Rumänien vom 16. Februar 2010 [Nr. 7078/02], i.S. Mariana Marinescu gegen Rumänien vom 2. Februar 2010 [Nr. 36110/03], i.S. Ahorn Schwarz gegen Rumänien vom 12. Januar 2010 [Nr. 28304/02]). Allerdings liegen die festgestellten EMRK- Verletzungen bereits fünf oder mehr Jahre zurück. Weder dem Amnesty In- ternational Report 2009 (S. 376 ff.) noch dem World Report 2009 von Hu- man Rights Watch sind Hinweise zu entnehmen, wonach bei Inhaftierun- gen in Rumänien zum heutigen Zeitpunkt allgemein Probleme mit men- schenrechtskonformer Behandlung bestünden. Ebenso hat das Bundes- strafgericht in den bisherigen Auslieferungsfällen an Rumänien keine Prob- leme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 und

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RR.2007.141 vom 19. September 2007). Gleiches hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Auslieferungsentscheid ausgeführt (act. 1.1 S. 5). Rumänien hat überdies auch die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politi- sche Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechen- der Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzaus- schüsse verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem

1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Euro- päische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, sind nach dem Gesagten nicht auszumachen. Konkrete Gründe, deretwegen die Be- schwerdeführerin persönlich in Rumänien eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen Strafvollzug zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas- sung ein „Gutachten“ zu den aktuellen Haftbedingungen in Rumänien ein- zuholen. Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin an Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK. Die diesbezügliche Rüge ist ab- zuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Schweiz die stellvertretende Strafvollstreckung gemäss Art. 94 IRSG übernehme (act. 1 S. 10). Die Vor- aussetzungen für die stellvertretende Strafvollstreckung sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Weder hat Rumänien ein solches Ersu- chen gestellt, noch sind die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt. Der gestellte Antrag ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

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9.1 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei gewillt, sich dem Vollzug der Strafe in Deutschland zu stellen (act. 1 S. 9). Die rumäni- schen Behörden hätten bei den deutschen Behörden ein Gesuch um Über- nahme der Strafvollstreckung gestellt, nachdem die deutschen Behörden die Auslieferung nicht bewilligt hätten. Die deutschen Behörden seien dem Übernahmegesuch nachgekommen. Sie selber habe zwar gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, sie sei aber gewillt, diese Beschwerde zu- rückzuziehen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die rumänischen Behörden seien anzufragen, ob sie unter diesen Voraussetzungen ihr Aus-

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lieferungsersuchen zurückziehen würden (act. 1 S. 9). Zuletzt bringt sie vor, dass die „Nichtüberstellung“ der Beschwerdeführerin an Deutschland zur Vollstreckung der Strafe auch den „Schengener Grenzkodex“ verletze (act. 1 S. 9). 9.2 Eine Überstellung soll der verurteilten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Rumänien verbüssen zu wol- len. Für die Überstellung einer verurteilten Person an einen Drittstaat, vor- liegend Deutschland, besteht keine Rechtsgrundlage. 9.3 Laut eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die stellvertretende Strafvollstreckung in Deutschland bis zu diesem Zeit- punkt nicht zurückgezogen. Demzufolge ist die stellvertretende Strafvoll- streckung in Deutschland aktuell nicht möglich, weshalb diese allfällige Al- ternative zur Auslieferung an Rumänien nicht weiter in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend haben die rumänischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen nicht zurück gezogen. Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt bzw. bestehen keine Auslieferungshindernisse, ist die Schweiz aufgrund des EAUe verpflichtet, die Beschwerdeführerin ohne Weiterungen auszuliefern. 10. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Rumänien als zulässig und die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2). 11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent- scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haft-

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entlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). 11.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin kein Haftentlassungsge- such beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich gewährt werden (vgl. supra E. 10), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführe- rin abzuweisen ist. 12.

12.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2009.64, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich seit dem 18. August 2009 in Auslieferungshaft und habe seit diesem Zeit- punkt keine Möglichkeit mehr, einen Verdienst zu erzielen. Die bis dahin erzielten Einkünfte seien zwischenzeitlich allesamt aufgebraucht, weshalb sie aktuell völlig mittellos sei. 12.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen

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des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 12.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Zwar wurden zusammen mit dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mehrere Unterlagen eingereicht (act. 3.1 – 3.8). Die gemachten Angaben ergeben indessen kein kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. So soll die Beschwer- deführerin Anfang 2009 z.B. den Antrag für ein Autoleasing gestellt haben (act. 3.8), obwohl sie bis Ende 2009 – bei monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 5'500.-- – Einnahmen von lediglich ca. Fr. 2'700.-- pro Monat gehabt haben will (act. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aktuelle Steuer- erklärung zu Einkommen und Vermögen bzw. der letzte definitive Steuer- vermögensbescheid gerade nicht eingereicht wurden. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Sub- stanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 16. März 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).