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RR.2007.141

Bundesstrafgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Der türkische und deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ge- richtes in Arad (Rumänien) am 18. März 1998 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 5.1 und 5.8).

Am 18. August 2007 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.3). Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstan- den erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. August 2007 eröffnet wurde (act. 5.7).

B. Gegen diese Verfügung reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 30. August 2007 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2007 und die Auslieferungshaft seien aufzuheben (act. 1). Zudem ersucht der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, S. 2).

Mit Schreiben vom 31. August 2007 wurde A. Frist bis 7. September 2007 zur Einreichung des beigelegten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestimmung eines Rechtsvertreters angesetzt (act. 3). Das Formular wurde in der Folge fristgerecht retourniert (act. 6). Einen Rechtsanwalt benannte der Beschwerdeführer nicht (act. 6.1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Sep- tember 2007 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Vernehmlassung wurde A. am 11. September 2007 zur Kenntnis übermittelt (act. 7). Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). In- dessen liess sich A. mit einer weiteren Eingabe vom 12. September 2007 (Eingang: 18. September 2007) vernehmen und reichte insbesondere Un- terlagen seines ehemaligen Arbeitgebers bezüglich finanzieller Situation ein (act. 8 - 8.3).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht

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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Auslieferungshaftbefehl vom

21. August 2007 begründet der Beschwerdeführer seine Eingabe vom

30. August 2007 nicht. Aus folgenden Gründen ist die Beschwerde ohnehin aussichtslos:

4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und somit auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo er ge- mäss eigenen Angaben seit 34 Jahren lebt und zwischenzeitlich auch die Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Einvernahmeprotokoll Bezirksamt Brugg vom 18. August 2007, act. 5.2). Zur Schweiz besteht offensichtlich kein Be- zug, weder enge berufliche noch persönliche Bindungen. Es ist somit da- von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schweizerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Deutschland entziehen wird, zumal ihm bei einer Auslieferung nach Rumä- nien der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe droht. Auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen auch bei gefestigteren persönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ablehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundes- gerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF

- 5 -

RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3), ist daher vorliegend eine Fluchtge- fahr offensichtlich zu bejahen und eine Haftentlassung abzulehnen.

4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint auch das Erbringen des Ali- bibeweises (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG) durch den Beschwerdeführer ausge- schlossen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. August 2007 bestreitet er zwar den Sachverhalt gemäss Haftanordnung des Bun- desamtes für Justiz vom 18. August 2007 und des Verhaftsersuchens von Interpol Bukarest, räumt jedoch ein, dass sich der im Urteil des Gerichtes in Arad am 18. März 1998 beurteilte Vorfall in seiner damaligen Wohnung zu- getragen habe (vgl. act. 5.2, S. 2). Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG er- bringt aber nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3. hievor). 4.3 Sodann wären allfällige Vorbringen gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hie- vor). Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht in der offensichtli- chen Unzulässigkeit einer Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Janu- ar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Of- fensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Aus- lieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Ein solcher ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. 4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1, S. 2).

- 6 -

6.2 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint. Weiter bestellt sie dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

E. 2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht

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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4 Trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Auslieferungshaftbefehl vom

21. August 2007 begründet der Beschwerdeführer seine Eingabe vom

30. August 2007 nicht. Aus folgenden Gründen ist die Beschwerde ohnehin aussichtslos:

E. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und somit auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo er ge- mäss eigenen Angaben seit 34 Jahren lebt und zwischenzeitlich auch die Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Einvernahmeprotokoll Bezirksamt Brugg vom 18. August 2007, act. 5.2). Zur Schweiz besteht offensichtlich kein Be- zug, weder enge berufliche noch persönliche Bindungen. Es ist somit da- von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schweizerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Deutschland entziehen wird, zumal ihm bei einer Auslieferung nach Rumä- nien der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe droht. Auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen auch bei gefestigteren persönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ablehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundes- gerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF

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RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3), ist daher vorliegend eine Fluchtge- fahr offensichtlich zu bejahen und eine Haftentlassung abzulehnen.

E. 4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint auch das Erbringen des Ali- bibeweises (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG) durch den Beschwerdeführer ausge- schlossen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. August 2007 bestreitet er zwar den Sachverhalt gemäss Haftanordnung des Bun- desamtes für Justiz vom 18. August 2007 und des Verhaftsersuchens von Interpol Bukarest, räumt jedoch ein, dass sich der im Urteil des Gerichtes in Arad am 18. März 1998 beurteilte Vorfall in seiner damaligen Wohnung zu- getragen habe (vgl. act. 5.2, S. 2). Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG er- bringt aber nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3. hievor).

E. 4.3 Sodann wären allfällige Vorbringen gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hie- vor). Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht in der offensichtli- chen Unzulässigkeit einer Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Janu- ar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Of- fensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Aus- lieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Ein solcher ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht.

E. 4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1, S. 2).

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E. 6.2 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint. Weiter bestellt sie dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.141

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Sachverhalt:

A. Der türkische und deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ge- richtes in Arad (Rumänien) am 18. März 1998 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 5.1 und 5.8).

Am 18. August 2007 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.3). Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstan- den erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. August 2007 eröffnet wurde (act. 5.7).

B. Gegen diese Verfügung reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 30. August 2007 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2007 und die Auslieferungshaft seien aufzuheben (act. 1). Zudem ersucht der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, S. 2).

Mit Schreiben vom 31. August 2007 wurde A. Frist bis 7. September 2007 zur Einreichung des beigelegten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestimmung eines Rechtsvertreters angesetzt (act. 3). Das Formular wurde in der Folge fristgerecht retourniert (act. 6). Einen Rechtsanwalt benannte der Beschwerdeführer nicht (act. 6.1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Sep- tember 2007 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Vernehmlassung wurde A. am 11. September 2007 zur Kenntnis übermittelt (act. 7). Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). In- dessen liess sich A. mit einer weiteren Eingabe vom 12. September 2007 (Eingang: 18. September 2007) vernehmen und reichte insbesondere Un- terlagen seines ehemaligen Arbeitgebers bezüglich finanzieller Situation ein (act. 8 - 8.3).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht

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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Auslieferungshaftbefehl vom

21. August 2007 begründet der Beschwerdeführer seine Eingabe vom

30. August 2007 nicht. Aus folgenden Gründen ist die Beschwerde ohnehin aussichtslos:

4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und somit auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo er ge- mäss eigenen Angaben seit 34 Jahren lebt und zwischenzeitlich auch die Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Einvernahmeprotokoll Bezirksamt Brugg vom 18. August 2007, act. 5.2). Zur Schweiz besteht offensichtlich kein Be- zug, weder enge berufliche noch persönliche Bindungen. Es ist somit da- von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schweizerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Deutschland entziehen wird, zumal ihm bei einer Auslieferung nach Rumä- nien der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe droht. Auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen auch bei gefestigteren persönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung ablehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundes- gerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF

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RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3), ist daher vorliegend eine Fluchtge- fahr offensichtlich zu bejahen und eine Haftentlassung abzulehnen.

4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint auch das Erbringen des Ali- bibeweises (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG) durch den Beschwerdeführer ausge- schlossen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. August 2007 bestreitet er zwar den Sachverhalt gemäss Haftanordnung des Bun- desamtes für Justiz vom 18. August 2007 und des Verhaftsersuchens von Interpol Bukarest, räumt jedoch ein, dass sich der im Urteil des Gerichtes in Arad am 18. März 1998 beurteilte Vorfall in seiner damaligen Wohnung zu- getragen habe (vgl. act. 5.2, S. 2). Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG er- bringt aber nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3. hievor). 4.3 Sodann wären allfällige Vorbringen gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hie- vor). Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht in der offensichtli- chen Unzulässigkeit einer Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Janu- ar 2007, E. 5.3; BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Of- fensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Aus- lieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt. Ein solcher ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. 4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1, S. 2).

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6.2 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint. Weiter bestellt sie dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 206'893 FA/HD)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).