Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 18 März 1998 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig ausgefällten Freiheits- strafe von fünf Jahren ersuchte (RR.2008.6, act. 4.1); − A. am 18. August 2007 von der Kantonspolizei Aargau angehalten und ge- stützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde; − das BJ am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, nachdem sich A. mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstan- den erklärte (RR.2008.6, act. 4.5); − das Bundesstrafgericht die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
E. 19 September 2007 (RR.2007.141) abwies und das Bundesgericht auf die gegen genanntes Urteil erhobene Beschwerde am 4. Oktober 2007 (1C_313/2007) nicht eintrat; − das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 29. August 2007 das formelle Auslieferungsersuchen zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Ge- richtes in Arad vom 18. März 1998 gegen A. ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren fristgerecht einreichte (RR.2008.6, act. 4.7); − das BJ mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 die Auslieferung von A. an Rumänien bewilligte (RR.2008.6, act. 4.16); − A. mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid erhebt und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersucht (RR.2008.6, act. 1 sowie RP.2008.3, act. 1); − dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2008 mitgeteilt wurde, für den Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wür- den die von ihm anlässlich des Verfahrens RR.2007.141 eingereichten Unter- lagen beigezogen, einen allfälligen Rechtsbeistand habe er jedoch bis zum
E. 22 Januar 2008 selber zu benennen (RP.2008.3, act. 2); − der Gesuchsteller fristgerecht Rechtsanwalt Peter Stein als Verteidiger be- nannte (RP.2008.3, act. 3 und 4);
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− die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); − die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beur- teilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.); − vorliegend die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation als ausgewiesen und die Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; − demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers gutzuheissen ist; − im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 als amtlicher Verteidiger für A. antrags- gemäss Rechtsanwalt Peter Stein mit Wirkung ab 24. Januar 2008 zu ernen- nen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Rechtsanwalt Peter Stein wird im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 mit Wir- kung ab 24. Januar 2008 als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Januar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RP.2008.3
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung dass:
− Interpol Bukarest gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad (Rumä- nien) vom 14. April 1998 die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Ver- haftung des türkischen und deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung der mit Urteil des Gerichtes in Arad vom
18. März 1998 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig ausgefällten Freiheits- strafe von fünf Jahren ersuchte (RR.2008.6, act. 4.1); − A. am 18. August 2007 von der Kantonspolizei Aargau angehalten und ge- stützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde; − das BJ am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, nachdem sich A. mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstan- den erklärte (RR.2008.6, act. 4.5); − das Bundesstrafgericht die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
19. September 2007 (RR.2007.141) abwies und das Bundesgericht auf die gegen genanntes Urteil erhobene Beschwerde am 4. Oktober 2007 (1C_313/2007) nicht eintrat; − das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 29. August 2007 das formelle Auslieferungsersuchen zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Ge- richtes in Arad vom 18. März 1998 gegen A. ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren fristgerecht einreichte (RR.2008.6, act. 4.7); − das BJ mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 die Auslieferung von A. an Rumänien bewilligte (RR.2008.6, act. 4.16); − A. mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid erhebt und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersucht (RR.2008.6, act. 1 sowie RP.2008.3, act. 1); − dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2008 mitgeteilt wurde, für den Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wür- den die von ihm anlässlich des Verfahrens RR.2007.141 eingereichten Unter- lagen beigezogen, einen allfälligen Rechtsbeistand habe er jedoch bis zum
22. Januar 2008 selber zu benennen (RP.2008.3, act. 2); − der Gesuchsteller fristgerecht Rechtsanwalt Peter Stein als Verteidiger be- nannte (RP.2008.3, act. 3 und 4);
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− die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); − die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beur- teilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.); − vorliegend die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation als ausgewiesen und die Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; − demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers gutzuheissen ist; − im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 als amtlicher Verteidiger für A. antrags- gemäss Rechtsanwalt Peter Stein mit Wirkung ab 24. Januar 2008 zu ernen- nen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2. Rechtsanwalt Peter Stein wird im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 mit Wir- kung ab 24. Januar 2008 als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
Bellinzona, 24. Januar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Stein - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).