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RR.2011.210

Bundesstrafgericht · 2011-11-30 · Deutsch CH

Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen).

Sachverhalt

A. Am 22. August 2007 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt A. wegen Mordes, versuchten Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Jahren (act. 4.7).

Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Strafende fällt auf den

4. März 2024, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 4. Juli 2017 mög- lich (act. 4.8).

B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt (nachfolgend „Migrationsamt“) die Niederlassungsbewilligung von A. und verfügte die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Gebiet der Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 4.9). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Justizvollzug des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend „Justizvollzug“) das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Prüfung einer Überstellung von A. an sein Heimat- land Serbien (act. 4.2). A. hatte sich anlässlich seiner Anhörung durch den Justizvollzug am 18. Februar 2011 mit einer freiwilligen Überstellung nicht einverstanden erklärt (act. 4.10). A. äusserte sich am 11. April 2011 schrift- lich zum Überstellungsantrag des Justizvollzuges an das BJ und beantrag- te, es sei keine Überstellung nach Serbien durchzuführen (act. 4.3 und 4.11).

D. Am 21. Juli 2011 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid und verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

22. August 2007 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz wie auch Serbien der Überstel- lung definitiv zustimmten (act. 4.12, vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Über- stellungsentscheides vom 21. Juli 2011). Am 22. Juli 2011 ersuchte das BJ das Serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Überstel- lung (act. 4.13), welche noch ausstehend ist. E. A. reicht am 22. August 2011 gegen den Überstellungsentscheid vom

21. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„Es sei der Überstellungsentscheid aufzuheben und die Überstellung zu ver- weigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das BJ zurückzuwei-

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sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Staatskasse.“

Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unent- geltlichen Rechtbeistand (RP.2011.39, act. 1 S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom

10. Oktober 2011 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest und fordert zudem die Sistierung des Verfahrens, da die Antwort des Serbischen Jus- tizministeriums bezüglich Überstellung von A. noch ausstehen und die Zu- stimmung von Serbien Bedingung einer Überstellung darstellen würde (act. 8). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ am 11. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser- bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zu- satzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOR, SR 173.713.161).

Der Überstellungsentscheid vom 21. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom

22. August 2011 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Serbien überstellt werden soll, ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit be- schwerdelegitimiert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Überstellungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt erstmals in der Replik den prozessualen An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einer Stellungnahme des serbischen Justizministeriums bezüglich der Überstellung (act. 8 S. 2).

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4.2 Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfah- ren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungs- staat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwer- degegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungs- landes Serbien noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustim- men (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom

21. Juli 2011). Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden. Der pro- zessuale Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher abzu- weisen. 5. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Per- son zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatzprotokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstel- lung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Voll- streckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. auf- grund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungs- staates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkom- men). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effi- ziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls

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langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafge- fangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquie- ren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 6. 6.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz zu Unrecht da- von aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in Serbien le- ben werde. Dies sei nämlich noch offen. Es bestehe begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, so dass un- ter Umständen von einer Wegweisung abgesehen werde (act. 1 S. 4 f.).

6.2 Wie bereits unter lit. B hiervor ausgeführt, wurde am 23. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Ge- biet der Schweiz verfügt. Diese Verfügung des Migrationsamtes des Kan- tons Basel-Stadt ist rechtskräftig (act. 4.9). Ob einem ausserordentlichen Rechtsbehelf gegen den Wegweisungsentscheid, wie der Revision, Erfolg beschieden sein wird, ist gänzlich offen und auch nicht durch den Rechts- hilferichter zu beurteilen. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft darzu- legen. Sollte der Wegweisungsentscheid dereinst tatsächlich revidiert wer- den, stünde es dem Beschwerdeführer immer noch offen, Revisionsgründe auch hinsichtlich des Überstellungsentscheides geltend zu machen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auch nicht gehalten, Auskünfte seitens der Strafanstalt B. einzuholen (seinem Wohlverhalten kommt denn auch aus fremdenpoli- zeilicher Sicht nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, BGE 114 IB E. 3b). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher von vornherein nicht vor. Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Einholung der Auskunft beim Arbeits-Chef des Beschwerdeführers und eines Berichts sei- tens des Gefängnispsychologen ist ohne weiteres abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er vor 22 Jahren in die Schweiz immigriert sei und er nunmehr viel engere Kontakte zu seinen Verwandten in der Schweiz und nicht in Serbien habe. Zu seinem Heimat- land habe er keinen Bezug mehr. Es bestehe keine realistische Chance auf eine Rückkehr in ein normales Leben nach Strafverbüssung in Serbien. Eine erfolgreiche Resozialisierung könne nur in der Schweiz stattfinden (act. 1 S. 5 f.).

7.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel

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des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld (TPF 2009 53 E. 2.2.1; Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780).

Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu ver- lassen hat, ist eine weitere Resozialisierung in der Schweiz, wenn über- haupt, nur beschränkt möglich. Die Resozialisierung kann in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteil- te nach seiner Entlassung mutmasslich aufhalten wird, vorliegend mithin in Serbien. Der Vorwurf, dass der Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang die engen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Schweiz nicht gebührend berücksichtigt und damit eine Gehörsverletzung begangen haben soll, geht ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass er im Falle einer Überstel- lung einen Racheakt der Opferfamilie befürchte. Die Vorinstanz habe die Beweisofferten, welche er in seiner Eingabe vom 11. April 2011 gemacht habe, übergangen, mit denen das konkrete Lebensrisiko des Beschwerde- führers im Falle einer Überstellung nach Serbien hätte erhärtet werden kön- nen. Die serbischen Behörden müssten daher klären, inwiefern in einem allfälligen serbischen Strafvollzug die Gefahr eines Racheaktes verhindert werden könne (act. 1 S. 3 und 7; act. 8 S. 3). Weder das Überstellungsübereinkommen, das Zusatzprotokoll noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom Vollstreckungsstaat – ausgehen könnte, als Über- stellungshindernis vor. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Gefahr vom serbischen Staat selber ausgehe, sondern von Verwandten seiner von ihm getöteten Ehefrau. Dieser Einwand stellt jedoch grundsätz- lich kein Überstellungshindernis dar. Der Beschwerdegegner war sodann nicht verpflichtet, bezüglich den pauschal vorgebrachten Behauptungen der drohenden Racheakte Beweisabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde- führer ist darauf hinzuweisen, dass Serbien dessen Meinung gemäss Art. 3

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Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerde- gegner aus, er habe den serbischen Behörden bereits sämtliche erforderli- chen Unterlagen zugestellt (act. 4). Auch informiere er die serbischen Be- hörden ausdrücklich – sofern vom Beschwerdeführer gewünscht – über die drohenden Racheakte, sodass der Sicherheit des Beschwerdeführers bei der Platzierung desselben in einer entsprechenden Vollzugsanstalt Rech- nung getragen werden könne (act 4.12). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erweisen, sodass die Be- schwerde abzuweisen ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgelt- liche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (RP.2011.39, act. 1). Das Gesuch wird dadurch be- gründet, dass dem Beschwerdeführer durch den Strafvollzug keine Mittel zur Verfügung stehen und er zur Wahrung seines nicht aussichtslosen Standpunktes auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist (RP.2011.39, act. 1, S. 3).

10.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).

10.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner In- haftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 500.-- festzu- setzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 März 2024, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 4. Juli 2017 mög- lich (act. 4.8).

B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt (nachfolgend „Migrationsamt“) die Niederlassungsbewilligung von A. und verfügte die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Gebiet der Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 4.9). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Justizvollzug des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend „Justizvollzug“) das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Prüfung einer Überstellung von A. an sein Heimat- land Serbien (act. 4.2). A. hatte sich anlässlich seiner Anhörung durch den Justizvollzug am 18. Februar 2011 mit einer freiwilligen Überstellung nicht einverstanden erklärt (act. 4.10). A. äusserte sich am 11. April 2011 schrift- lich zum Überstellungsantrag des Justizvollzuges an das BJ und beantrag- te, es sei keine Überstellung nach Serbien durchzuführen (act. 4.3 und 4.11).

D. Am 21. Juli 2011 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid und verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

22. August 2007 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz wie auch Serbien der Überstel- lung definitiv zustimmten (act. 4.12, vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Über- stellungsentscheides vom 21. Juli 2011). Am 22. Juli 2011 ersuchte das BJ das Serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Überstel- lung (act. 4.13), welche noch ausstehend ist. E. A. reicht am 22. August 2011 gegen den Überstellungsentscheid vom

21. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„Es sei der Überstellungsentscheid aufzuheben und die Überstellung zu ver- weigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das BJ zurückzuwei-

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sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Staatskasse.“

Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unent- geltlichen Rechtbeistand (RP.2011.39, act. 1 S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom

10. Oktober 2011 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest und fordert zudem die Sistierung des Verfahrens, da die Antwort des Serbischen Jus- tizministeriums bezüglich Überstellung von A. noch ausstehen und die Zu- stimmung von Serbien Bedingung einer Überstellung darstellen würde (act. 8). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ am 11. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser- bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zu- satzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOR, SR 173.713.161).

Der Überstellungsentscheid vom 21. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom

22. August 2011 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Serbien überstellt werden soll, ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit be- schwerdelegitimiert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Überstellungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt erstmals in der Replik den prozessualen An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einer Stellungnahme des serbischen Justizministeriums bezüglich der Überstellung (act. 8 S. 2).

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E. 4.2 Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfah- ren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungs- staat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwer- degegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungs- landes Serbien noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustim- men (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom

21. Juli 2011). Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden. Der pro- zessuale Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher abzu- weisen. 5. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Per- son zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatzprotokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstel- lung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Voll- streckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. auf- grund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungs- staates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkom- men). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effi- ziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls

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langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafge- fangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquie- ren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 6. 6.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz zu Unrecht da- von aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in Serbien le- ben werde. Dies sei nämlich noch offen. Es bestehe begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, so dass un- ter Umständen von einer Wegweisung abgesehen werde (act. 1 S. 4 f.).

6.2 Wie bereits unter lit. B hiervor ausgeführt, wurde am 23. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Ge- biet der Schweiz verfügt. Diese Verfügung des Migrationsamtes des Kan- tons Basel-Stadt ist rechtskräftig (act. 4.9). Ob einem ausserordentlichen Rechtsbehelf gegen den Wegweisungsentscheid, wie der Revision, Erfolg beschieden sein wird, ist gänzlich offen und auch nicht durch den Rechts- hilferichter zu beurteilen. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft darzu- legen. Sollte der Wegweisungsentscheid dereinst tatsächlich revidiert wer- den, stünde es dem Beschwerdeführer immer noch offen, Revisionsgründe auch hinsichtlich des Überstellungsentscheides geltend zu machen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auch nicht gehalten, Auskünfte seitens der Strafanstalt B. einzuholen (seinem Wohlverhalten kommt denn auch aus fremdenpoli- zeilicher Sicht nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, BGE 114 IB E. 3b). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher von vornherein nicht vor. Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Einholung der Auskunft beim Arbeits-Chef des Beschwerdeführers und eines Berichts sei- tens des Gefängnispsychologen ist ohne weiteres abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er vor 22 Jahren in die Schweiz immigriert sei und er nunmehr viel engere Kontakte zu seinen Verwandten in der Schweiz und nicht in Serbien habe. Zu seinem Heimat- land habe er keinen Bezug mehr. Es bestehe keine realistische Chance auf eine Rückkehr in ein normales Leben nach Strafverbüssung in Serbien. Eine erfolgreiche Resozialisierung könne nur in der Schweiz stattfinden (act. 1 S. 5 f.).

7.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel

- 7 -

des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld (TPF 2009 53 E. 2.2.1; Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780).

Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu ver- lassen hat, ist eine weitere Resozialisierung in der Schweiz, wenn über- haupt, nur beschränkt möglich. Die Resozialisierung kann in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteil- te nach seiner Entlassung mutmasslich aufhalten wird, vorliegend mithin in Serbien. Der Vorwurf, dass der Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang die engen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Schweiz nicht gebührend berücksichtigt und damit eine Gehörsverletzung begangen haben soll, geht ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass er im Falle einer Überstel- lung einen Racheakt der Opferfamilie befürchte. Die Vorinstanz habe die Beweisofferten, welche er in seiner Eingabe vom 11. April 2011 gemacht habe, übergangen, mit denen das konkrete Lebensrisiko des Beschwerde- führers im Falle einer Überstellung nach Serbien hätte erhärtet werden kön- nen. Die serbischen Behörden müssten daher klären, inwiefern in einem allfälligen serbischen Strafvollzug die Gefahr eines Racheaktes verhindert werden könne (act. 1 S. 3 und 7; act. 8 S. 3). Weder das Überstellungsübereinkommen, das Zusatzprotokoll noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom Vollstreckungsstaat – ausgehen könnte, als Über- stellungshindernis vor. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Gefahr vom serbischen Staat selber ausgehe, sondern von Verwandten seiner von ihm getöteten Ehefrau. Dieser Einwand stellt jedoch grundsätz- lich kein Überstellungshindernis dar. Der Beschwerdegegner war sodann nicht verpflichtet, bezüglich den pauschal vorgebrachten Behauptungen der drohenden Racheakte Beweisabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde- führer ist darauf hinzuweisen, dass Serbien dessen Meinung gemäss Art. 3

- 8 -

Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerde- gegner aus, er habe den serbischen Behörden bereits sämtliche erforderli- chen Unterlagen zugestellt (act. 4). Auch informiere er die serbischen Be- hörden ausdrücklich – sofern vom Beschwerdeführer gewünscht – über die drohenden Racheakte, sodass der Sicherheit des Beschwerdeführers bei der Platzierung desselben in einer entsprechenden Vollzugsanstalt Rech- nung getragen werden könne (act 4.12). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erweisen, sodass die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgelt- liche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (RP.2011.39, act. 1). Das Gesuch wird dadurch be- gründet, dass dem Beschwerdeführer durch den Strafvollzug keine Mittel zur Verfügung stehen und er zur Wahrung seines nicht aussichtslosen Standpunktes auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist (RP.2011.39, act. 1, S. 3).

E. 10.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).

E. 10.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

- 9 -

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner In- haftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 500.-- festzu- setzen.

- 10 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.210 + RP.2011.39

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 22. August 2007 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt A. wegen Mordes, versuchten Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Jahren (act. 4.7).

Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Strafende fällt auf den

4. März 2024, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 4. Juli 2017 mög- lich (act. 4.8).

B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt (nachfolgend „Migrationsamt“) die Niederlassungsbewilligung von A. und verfügte die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Gebiet der Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 4.9). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Justizvollzug des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend „Justizvollzug“) das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Prüfung einer Überstellung von A. an sein Heimat- land Serbien (act. 4.2). A. hatte sich anlässlich seiner Anhörung durch den Justizvollzug am 18. Februar 2011 mit einer freiwilligen Überstellung nicht einverstanden erklärt (act. 4.10). A. äusserte sich am 11. April 2011 schrift- lich zum Überstellungsantrag des Justizvollzuges an das BJ und beantrag- te, es sei keine Überstellung nach Serbien durchzuführen (act. 4.3 und 4.11).

D. Am 21. Juli 2011 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid und verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

22. August 2007 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz wie auch Serbien der Überstel- lung definitiv zustimmten (act. 4.12, vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Über- stellungsentscheides vom 21. Juli 2011). Am 22. Juli 2011 ersuchte das BJ das Serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Überstel- lung (act. 4.13), welche noch ausstehend ist. E. A. reicht am 22. August 2011 gegen den Überstellungsentscheid vom

21. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„Es sei der Überstellungsentscheid aufzuheben und die Überstellung zu ver- weigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das BJ zurückzuwei-

- 3 -

sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Staatskasse.“

Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unent- geltlichen Rechtbeistand (RP.2011.39, act. 1 S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom

10. Oktober 2011 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest und fordert zudem die Sistierung des Verfahrens, da die Antwort des Serbischen Jus- tizministeriums bezüglich Überstellung von A. noch ausstehen und die Zu- stimmung von Serbien Bedingung einer Überstellung darstellen würde (act. 8). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ am 11. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser- bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zu- satzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

- 4 -

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOR, SR 173.713.161).

Der Überstellungsentscheid vom 21. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom

22. August 2011 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Serbien überstellt werden soll, ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit be- schwerdelegitimiert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Überstellungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt erstmals in der Replik den prozessualen An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einer Stellungnahme des serbischen Justizministeriums bezüglich der Überstellung (act. 8 S. 2).

- 5 -

4.2 Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfah- ren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungs- staat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwer- degegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungs- landes Serbien noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustim- men (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom

21. Juli 2011). Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden. Der pro- zessuale Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher abzu- weisen. 5. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Per- son zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatzprotokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstel- lung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Voll- streckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. auf- grund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungs- staates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkom- men). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effi- ziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls

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langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafge- fangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquie- ren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 6. 6.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz zu Unrecht da- von aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in Serbien le- ben werde. Dies sei nämlich noch offen. Es bestehe begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, so dass un- ter Umständen von einer Wegweisung abgesehen werde (act. 1 S. 4 f.).

6.2 Wie bereits unter lit. B hiervor ausgeführt, wurde am 23. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung für unbestimmte Zeit aus dem Ge- biet der Schweiz verfügt. Diese Verfügung des Migrationsamtes des Kan- tons Basel-Stadt ist rechtskräftig (act. 4.9). Ob einem ausserordentlichen Rechtsbehelf gegen den Wegweisungsentscheid, wie der Revision, Erfolg beschieden sein wird, ist gänzlich offen und auch nicht durch den Rechts- hilferichter zu beurteilen. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft darzu- legen. Sollte der Wegweisungsentscheid dereinst tatsächlich revidiert wer- den, stünde es dem Beschwerdeführer immer noch offen, Revisionsgründe auch hinsichtlich des Überstellungsentscheides geltend zu machen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auch nicht gehalten, Auskünfte seitens der Strafanstalt B. einzuholen (seinem Wohlverhalten kommt denn auch aus fremdenpoli- zeilicher Sicht nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, BGE 114 IB E. 3b). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher von vornherein nicht vor. Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Einholung der Auskunft beim Arbeits-Chef des Beschwerdeführers und eines Berichts sei- tens des Gefängnispsychologen ist ohne weiteres abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er vor 22 Jahren in die Schweiz immigriert sei und er nunmehr viel engere Kontakte zu seinen Verwandten in der Schweiz und nicht in Serbien habe. Zu seinem Heimat- land habe er keinen Bezug mehr. Es bestehe keine realistische Chance auf eine Rückkehr in ein normales Leben nach Strafverbüssung in Serbien. Eine erfolgreiche Resozialisierung könne nur in der Schweiz stattfinden (act. 1 S. 5 f.).

7.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel

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des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld (TPF 2009 53 E. 2.2.1; Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780).

Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu ver- lassen hat, ist eine weitere Resozialisierung in der Schweiz, wenn über- haupt, nur beschränkt möglich. Die Resozialisierung kann in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteil- te nach seiner Entlassung mutmasslich aufhalten wird, vorliegend mithin in Serbien. Der Vorwurf, dass der Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang die engen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Schweiz nicht gebührend berücksichtigt und damit eine Gehörsverletzung begangen haben soll, geht ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass er im Falle einer Überstel- lung einen Racheakt der Opferfamilie befürchte. Die Vorinstanz habe die Beweisofferten, welche er in seiner Eingabe vom 11. April 2011 gemacht habe, übergangen, mit denen das konkrete Lebensrisiko des Beschwerde- führers im Falle einer Überstellung nach Serbien hätte erhärtet werden kön- nen. Die serbischen Behörden müssten daher klären, inwiefern in einem allfälligen serbischen Strafvollzug die Gefahr eines Racheaktes verhindert werden könne (act. 1 S. 3 und 7; act. 8 S. 3). Weder das Überstellungsübereinkommen, das Zusatzprotokoll noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom Vollstreckungsstaat – ausgehen könnte, als Über- stellungshindernis vor. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Gefahr vom serbischen Staat selber ausgehe, sondern von Verwandten seiner von ihm getöteten Ehefrau. Dieser Einwand stellt jedoch grundsätz- lich kein Überstellungshindernis dar. Der Beschwerdegegner war sodann nicht verpflichtet, bezüglich den pauschal vorgebrachten Behauptungen der drohenden Racheakte Beweisabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde- führer ist darauf hinzuweisen, dass Serbien dessen Meinung gemäss Art. 3

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Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerde- gegner aus, er habe den serbischen Behörden bereits sämtliche erforderli- chen Unterlagen zugestellt (act. 4). Auch informiere er die serbischen Be- hörden ausdrücklich – sofern vom Beschwerdeführer gewünscht – über die drohenden Racheakte, sodass der Sicherheit des Beschwerdeführers bei der Platzierung desselben in einer entsprechenden Vollzugsanstalt Rech- nung getragen werden könne (act 4.12). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erweisen, sodass die Be- schwerde abzuweisen ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgelt- liche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (RP.2011.39, act. 1). Das Gesuch wird dadurch be- gründet, dass dem Beschwerdeführer durch den Strafvollzug keine Mittel zur Verfügung stehen und er zur Wahrung seines nicht aussichtslosen Standpunktes auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist (RP.2011.39, act. 1, S. 3).

10.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).

10.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner In- haftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 500.-- festzu- setzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 1. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Eric Stern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Vor- und Zwischenentscheide sind hingegen nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).