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RR.2018.38

Bundesstrafgericht · 2018-03-07 · Deutsch CH

Überstellung an Polen (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Am 28. März 2005 begab sich der polnische Staatsangehörige A. bewaffnet mit einem Bowie-Messer in die Pferdestallungen von B. in Z., wo er bei den Pferdeboxen auf C. traf, der im Begriffe war, ein Pferd mit einer Decke zuzu- decken. Im Pferdestall griff A. C. völlig unvermittelt an. C., dem es zunächst gelang, A. wegzustossen und damit zu vermeiden, dass dieser ihm das Mes- ser in den Bauch steckte, rannte sofort in Richtung Hinterausgang der Stal- lungen. A. holte C. jedoch noch innerhalb der Stallungen ein und stach ihm ein erstes Mal mit dem Messer in den Rücken. Laut um Hilfe schreiend rannte das (bereits verletzte) Opfer ins Freie auf den Hof hinaus, wo es von A. erneut eingeholt und nochmals mit einem Messerstich in den Rücken ver- letzt wurde (act. 5.5A-5 S. 2 f.).

B. Betreffend die vorstehend umschriebenen Taten sprach das Bezirksgericht Laufenburg A. am 11. Januar 2007 wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung etc. frei. Gleichzeitig ordnete das Gericht wegen einer paranoiden Schizophrenie eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegen A. an (act. 5.5A-5). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Be- schluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. September 2012 wurde die Massnahme um fünf Jahre bis zum 10. Januar 2017 verlängert (act. 5.5A-9). Am 5. Januar 2017 verlängerte das Bezirksgericht Laufenburg die Mass- nahme um weitere drei Jahre bis zum 10. Januar 2020 (act. 5.18).

C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verfügte am

20. Dezember 2013 die Wegweisung von A. aus der Schweiz (act. 5.5A-12). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des vorstehendes Amtes mit Entscheid vom 20. März 2014 ab (act. 5.21H, 5.21I). Dieser Ein- spracheentscheid ist rechtskräftig (s. act. 1.2 S. 1 f.).

D. Mit Schreiben vom 17. März 2014 (act. 5.21C) und 26. September 2017 (s. act. 5.20, 5.21) beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Überstellung von A. an dessen Heimatstaat.

E. Anlässlich seiner Anhörung vom 24. August 2017 erklärte A., dass er nicht zwangsweise überstellt werden wolle. Er brachte vor, zuerst müsse geklärt

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werden, ob Polen ihn überhaupt übernehmen wolle. Im Übrigen würde er die Massnahme in der Schweiz gerne abschliessen und erst danach die Schweiz verlassen (act. 5.21A S. 3). Eine Stellungnahme reichte er innert Frist nicht ein.

F. Am 28. Dezember 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betref- fend A.. Es verfügte, dass Polen im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Massnahme aus dem Urteil des Bezirksgerichts Laufen- burg vom 11. Januar 2007 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Polen der Überstellung von A. definitiv zustimmen (act. 1.2, 5.23).

G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 lässt A. gegen den Überstellungsent- scheid vom 28. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen einreichen, der Überstellungsent- scheid sei aufzuheben und er sei nicht zu überstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

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E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Massnahmeentscheides ge- mäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftli- chen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).

E. 3 Der Überstellungsentscheid vom 28. Dezember 2017 wurde dem Beschwer- deführer am 5. Januar 2018 eröffnet (act. 5.25) und demnach mit Be- schwerde vom 31. Januar 2018 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 4.1 Gegen den Überstellungsentscheid bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Aussicht gestellt, dass er nach Abschluss seiner Massnahme die Schweiz zwar Richtung Polen verlassen werde, er sich aber in Deutschland niederlassen und sich dort um Arbeit bemühen werde. Die durch den Be- schwerdegegner angestrebte Resozialisierung im Heimatland und deren bessere Erfolgsaussichten würden somit ohnehin ins Leere laufen und eine Überstellung gegen seinen Willen nicht rechtfertigen (act. 1 S. 8). Die Mass- nahme dauere zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich noch rund 2,5 Jahre. Eine Überstellung gegen seinen Willen so kurz vor dem Abschluss der Mass- nahme, ohne Garantie, dass überhaupt vor Abschluss mit einer Antwort auf das Gesuch zu rechnen sei, sei unter keinen Umständen nachzuvollziehen (act. 1 S. 7).

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E. 4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass- nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge- fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes- ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 5.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom

29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).

E. 4.3 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz- protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein- verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur- teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeili- chen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen).

Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei- nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der

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Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.)

E. 4.4 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss der Massnahme gestützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss (s. supra lit. C), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vorn- herein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Reso- zialisierungsprogramm, sollte die Massnahme dort weiter vollzogen werden, wo die Person verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstre- ckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen und absolvierte dort eine Coiffeurlehre. Mit 18 Jahren ging er für einige Jahre nach Deutschland, bevor er im Jahr 2004 bzw. 2005 , d.h. mit 22 bzw. 23 Jahren, illegal in die Schweiz einreiste und die einleitend umschriebenen Straftaten beging (act. 5.5A-8 S. 21 f., act. 5.5A-5 S. 2). Der Beschwerdeführer war in der Folge in der Schweiz in Haft bzw. seit 6. Oktober 2005 im vorzeitigen Strafvollzug und befindet sich seit dem 11. Januar 2007 im Massnahmevollzug. Dass der Be- schwerdeführer nach dem Massnahmevollzug nach Deutschland übersie- deln möchte, steht seiner Überstellung an Polen, dessen Staatsangehöriger er ist und wo er aufwuchs, nicht entgegen (vgl. Entscheide der Beschwerde- kammer RR.2014.297 vom 21. April 2015; RR.2011.210 vom 30. Novem- ber 2011). Mit seiner Einwendung, nach Deutschland übersiedeln zu wollen, widerspricht der Beschwerdeführer im Übrigen – wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt (act. 5 S. 4) – seinen gegenüber dem Bezirksgericht Lau- fenburg gemachten Erklärungen vom 5. Januar 2017. Dort gab der Be- schwerdeführer an, er wolle nach Polen zurück, wo er eine Dreizimmerwoh- nung geerbt habe, in der er wohnen werde (act. 5.21K S. 3). Bei der Über- stellung geht es darum, dass der Entlassene auf eine Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld seines Heimatlandes vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Eine Überstellung in eine polnische Einrichtung für die Fortsetzung des Massnahmevollzugs erscheint in dieser Hinsicht als zweckmässig. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verbleibenden Massnahme (2,5 Jahre) ist mit Blick auf die Mindestdauer von sechs Monaten (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Überstellungs- übereinkommen) vorliegend unproblematisch. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist gemäss dem Überstellungsübereinkommen der Zeit- punkt des Ersuchens und nicht der Durchführung der Überstellung massge- bend (a.a.O.).

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E. 4.6 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten in den vorstehenden Punkten als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, in der Vergan- genheit habe sich bereits gezeigt, dass es nicht einfach gewesen sei, eine Institution zu finden, die für den Vollzug der Massnahme die notwendige Ka- pazität und Einrichtungen verfüge. Er führt aus, es sei nicht klar, ob es diese Institution des gelockerten Ausganges oder anderen resozialisierungsför- dernden Massnahmen in den Einrichtungen in Polen überhaupt gebe. Auf- grund der durchwegs passiven Haltung Polens stehe nicht fest, ob überhaupt eine Möglichkeit bestehe, eine vergleichbare Massnahme zu gewährleisten. Aufgrund der durchwegs passiven Haltung Polens könne nicht damit gerech- net werden, dass einer Überstellung zugestimmt werde, oder zumindest eine Entscheidung Polens vor Ablauf der Massnahme zu erwarten sei (act. 1 S. 9 f.).

E. 5.2 Die polnischen Behörden haben die Anfrage des Beschwerdegegners, ob eine Massnahme nach schweizerischem Recht in Polen vollzogen werden könne, grundsätzlich positiv beantwortet (act. 5.2). Gemäss der beim Euro- parat hinterlegten Erklärung Polens ist sodann eine Überstellung von „men- tally disordered“ Personen von Polen aus und an Polen möglich (https://rm.coe.int/168048c222). Wenn der Beschwerdegegner auf dieser Grundlage (s. act. 5 S. 4) davon ausgeht, dass Polen Institutionen betreibe, in denen eine Massnahme vollzogen werden könne, kann ihm ohne Weiteres gefolgt werden.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, man könne nicht mit einer Zustim- mung Polens zur Überstellung (zumindest nicht vor Ablauf der Massnahme) rechnen, vermag er daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt, wel- cher beschwerdeweise angefochten werden kann, und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzpro- tokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungslandes Polen noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Polen dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom 28. Dezember 2017). Das Vorgehen des Be- schwerdegegners entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht

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zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag kein Überstellungshindernis zu begründen.

E. 5.4 Demnach gehen auch die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers fehl.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, er befinde sich bereits seit zwölf Jahren in der Schweiz im therapeutischen Massnah- menvollzug. Die angeordnete Massnahme sei letztmals 2017 um drei Jahre verlängert worden. Eine Überstellung und der damit unweigerlich verbun- dene Wechsel der therapeutischen Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt, würde einem erfolgreichen Abschluss der Massnahme diametral entgegen- laufen. Er habe sodann mehrfach seinen Willen kundgetan, die Massnahme in der Schweiz beenden zu wollen und danach aus der Schweiz auszureisen. Dieser gefestigte Wille würde einem erfolgreichen Abschluss der Mass- nahme entgegenstehen. Dies sei durch den damaligen behandelnden Therapeuten Dr. med. D. in seinen Ergänzungen zum Gutachten vom 17. August 2012 bestätigt worden (act. 1 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass der Beschwerdegegner ohne seine Interessen entspre- chend zu gewichten und ohne, dass eine Einigkeit über die Überstellung mit dem Vollstreckungsstaat bestanden habe, eine Überstellung verfügt und da- mit gegen das staatsvertragliche Übereinkommen und das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen habe (act. 1 S. 6). Es bestehe kein Grund für seine Überstellung und er habe ein sehr grosses Interesse an der Beendi- gung der therapeutischen Massnahme in der Schweiz, welches höher zu ge- wichten sei als das öffentliche Interesse an der Reduktion der ausländischen Personen im schweizerischen Strafvollzug (act. 1 S. 10).

E. 6.2 Am 17. August 2012 erklärte Dr. med. D. zuhanden des Bezirksgerichts Lau- fenburg auf die Frage, ob sich die Legalprognose verbessern würde, wenn sich der Beschwerdeführer in einer polnischen Massnahmeinstitution befin- den würde, für den Fall, dass geeignete Massnahmeinstitutionen in Polen vorhanden sind, was folgt (act. 1.5):

„Der Expl. [Beschwerdeführer] kann mittlerweile sehr gut Deutsch, so dass aus sprachlichen Gründen keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten wäre, auch der bessere Kontakt zur Schwester (die Mutter ist zwischenzeitlich verstor- ben) ist legalprognostisch weniger von Bedeutung. Was durchaus ein gewichti- ges Argument für die Weiterführung der Massnahme in seinem Heimatland sein könnte, sind die besseren Lockerungs- und Entlassungsmöglichkeiten, weil die

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Lockerungen dann im Nahfeld erfolgen könnte und auch die weiterführende Ta- gesstruktur, sprich Arbeit direkt etabliert werden könnte. Schwierig ist, dass mir die Abläufe und die Umsetzung von strafrechtlichen Massnahmen in Polen leider nicht bekannt sind und ob dort ähnlich vorgegangen wird, wie wir das hier in der Schweiz kennen. Erschwerend kommt noch dazu, dass er das auch gar nicht wollte, was die Behandlung in Polen schwierig gestalten könnte. Sollte er dann quasi unstrukturiert und ohne gesicherte Nachsorge entlassen werden, würde die Gefahr für ein erneutes Auftreten der Erkrankung und damit die Rückfallgefahr wieder deutlich steigen, wobei das auch bei einer Entlassung aus der Mass- nahme von der Schweiz aus der Fall sein könnte.“

E. 6.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht aus den im Übrigen schon mehrere Jahre zurück liegenden Angaben des Gutachters nicht her- vor, dass die Durchführung der therapeutischen Massnahme in Polen einem erfolgreichen Abschluss der Massnahme diametral entgegenlaufen würde. Solches geht auch nicht aus den weiteren Akten hervor. Im Gegenteil ist mit dem Beschwerdegegner (act. 1.2 S. 4) davon auszugehen, dass es auch im Interesse des Beschwerdeführers ist, die Massnahme in Polen zu beenden, um gleichzeitig die Wiedereingliederung im Heimatstaat vorzubereiten. Voll- ständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Massnahme in der Schweiz bereits mehrmals hat verlängert werden müssen, weil der entspre- chende Erfolg bisher ausgeblieben ist (s. act. 5.22). Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht auszumachen.

E. 7 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erwei- sen, sodass seine Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2017.69, act. 1).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

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die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

E. 8.3 Wie oben dargelegt, bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der mutmasslich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Be- schwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- Rechnung zu tragen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Polen (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.38 RP.2018.7

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Sachverhalt:

A. Am 28. März 2005 begab sich der polnische Staatsangehörige A. bewaffnet mit einem Bowie-Messer in die Pferdestallungen von B. in Z., wo er bei den Pferdeboxen auf C. traf, der im Begriffe war, ein Pferd mit einer Decke zuzu- decken. Im Pferdestall griff A. C. völlig unvermittelt an. C., dem es zunächst gelang, A. wegzustossen und damit zu vermeiden, dass dieser ihm das Mes- ser in den Bauch steckte, rannte sofort in Richtung Hinterausgang der Stal- lungen. A. holte C. jedoch noch innerhalb der Stallungen ein und stach ihm ein erstes Mal mit dem Messer in den Rücken. Laut um Hilfe schreiend rannte das (bereits verletzte) Opfer ins Freie auf den Hof hinaus, wo es von A. erneut eingeholt und nochmals mit einem Messerstich in den Rücken ver- letzt wurde (act. 5.5A-5 S. 2 f.).

B. Betreffend die vorstehend umschriebenen Taten sprach das Bezirksgericht Laufenburg A. am 11. Januar 2007 wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung etc. frei. Gleichzeitig ordnete das Gericht wegen einer paranoiden Schizophrenie eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegen A. an (act. 5.5A-5). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Be- schluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. September 2012 wurde die Massnahme um fünf Jahre bis zum 10. Januar 2017 verlängert (act. 5.5A-9). Am 5. Januar 2017 verlängerte das Bezirksgericht Laufenburg die Mass- nahme um weitere drei Jahre bis zum 10. Januar 2020 (act. 5.18).

C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verfügte am

20. Dezember 2013 die Wegweisung von A. aus der Schweiz (act. 5.5A-12). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des vorstehendes Amtes mit Entscheid vom 20. März 2014 ab (act. 5.21H, 5.21I). Dieser Ein- spracheentscheid ist rechtskräftig (s. act. 1.2 S. 1 f.).

D. Mit Schreiben vom 17. März 2014 (act. 5.21C) und 26. September 2017 (s. act. 5.20, 5.21) beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Überstellung von A. an dessen Heimatstaat.

E. Anlässlich seiner Anhörung vom 24. August 2017 erklärte A., dass er nicht zwangsweise überstellt werden wolle. Er brachte vor, zuerst müsse geklärt

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werden, ob Polen ihn überhaupt übernehmen wolle. Im Übrigen würde er die Massnahme in der Schweiz gerne abschliessen und erst danach die Schweiz verlassen (act. 5.21A S. 3). Eine Stellungnahme reichte er innert Frist nicht ein.

F. Am 28. Dezember 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betref- fend A.. Es verfügte, dass Polen im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Massnahme aus dem Urteil des Bezirksgerichts Laufen- burg vom 11. Januar 2007 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Polen der Überstellung von A. definitiv zustimmen (act. 1.2, 5.23).

G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 lässt A. gegen den Überstellungsent- scheid vom 28. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen einreichen, der Überstellungsent- scheid sei aufzuheben und er sei nicht zu überstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

- 4 -

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Massnahmeentscheides ge- mäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftli- chen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).

3. Der Überstellungsentscheid vom 28. Dezember 2017 wurde dem Beschwer- deführer am 5. Januar 2018 eröffnet (act. 5.25) und demnach mit Be- schwerde vom 31. Januar 2018 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

4.

4.1 Gegen den Überstellungsentscheid bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Aussicht gestellt, dass er nach Abschluss seiner Massnahme die Schweiz zwar Richtung Polen verlassen werde, er sich aber in Deutschland niederlassen und sich dort um Arbeit bemühen werde. Die durch den Be- schwerdegegner angestrebte Resozialisierung im Heimatland und deren bessere Erfolgsaussichten würden somit ohnehin ins Leere laufen und eine Überstellung gegen seinen Willen nicht rechtfertigen (act. 1 S. 8). Die Mass- nahme dauere zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich noch rund 2,5 Jahre. Eine Überstellung gegen seinen Willen so kurz vor dem Abschluss der Mass- nahme, ohne Garantie, dass überhaupt vor Abschluss mit einer Antwort auf das Gesuch zu rechnen sei, sei unter keinen Umständen nachzuvollziehen (act. 1 S. 7).

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4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass- nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge- fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes- ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 5.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom

29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).

4.3 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz- protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein- verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur- teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeili- chen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen).

Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei- nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der

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Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.) 4.4 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss der Massnahme gestützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss (s. supra lit. C), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vorn- herein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Reso- zialisierungsprogramm, sollte die Massnahme dort weiter vollzogen werden, wo die Person verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstre- ckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.

4.5 Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen und absolvierte dort eine Coiffeurlehre. Mit 18 Jahren ging er für einige Jahre nach Deutschland, bevor er im Jahr 2004 bzw. 2005 , d.h. mit 22 bzw. 23 Jahren, illegal in die Schweiz einreiste und die einleitend umschriebenen Straftaten beging (act. 5.5A-8 S. 21 f., act. 5.5A-5 S. 2). Der Beschwerdeführer war in der Folge in der Schweiz in Haft bzw. seit 6. Oktober 2005 im vorzeitigen Strafvollzug und befindet sich seit dem 11. Januar 2007 im Massnahmevollzug. Dass der Be- schwerdeführer nach dem Massnahmevollzug nach Deutschland übersie- deln möchte, steht seiner Überstellung an Polen, dessen Staatsangehöriger er ist und wo er aufwuchs, nicht entgegen (vgl. Entscheide der Beschwerde- kammer RR.2014.297 vom 21. April 2015; RR.2011.210 vom 30. Novem- ber 2011). Mit seiner Einwendung, nach Deutschland übersiedeln zu wollen, widerspricht der Beschwerdeführer im Übrigen – wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt (act. 5 S. 4) – seinen gegenüber dem Bezirksgericht Lau- fenburg gemachten Erklärungen vom 5. Januar 2017. Dort gab der Be- schwerdeführer an, er wolle nach Polen zurück, wo er eine Dreizimmerwoh- nung geerbt habe, in der er wohnen werde (act. 5.21K S. 3). Bei der Über- stellung geht es darum, dass der Entlassene auf eine Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld seines Heimatlandes vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Eine Überstellung in eine polnische Einrichtung für die Fortsetzung des Massnahmevollzugs erscheint in dieser Hinsicht als zweckmässig. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verbleibenden Massnahme (2,5 Jahre) ist mit Blick auf die Mindestdauer von sechs Monaten (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Überstellungs- übereinkommen) vorliegend unproblematisch. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist gemäss dem Überstellungsübereinkommen der Zeit- punkt des Ersuchens und nicht der Durchführung der Überstellung massge- bend (a.a.O.).

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4.6 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten in den vorstehenden Punkten als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, in der Vergan- genheit habe sich bereits gezeigt, dass es nicht einfach gewesen sei, eine Institution zu finden, die für den Vollzug der Massnahme die notwendige Ka- pazität und Einrichtungen verfüge. Er führt aus, es sei nicht klar, ob es diese Institution des gelockerten Ausganges oder anderen resozialisierungsför- dernden Massnahmen in den Einrichtungen in Polen überhaupt gebe. Auf- grund der durchwegs passiven Haltung Polens stehe nicht fest, ob überhaupt eine Möglichkeit bestehe, eine vergleichbare Massnahme zu gewährleisten. Aufgrund der durchwegs passiven Haltung Polens könne nicht damit gerech- net werden, dass einer Überstellung zugestimmt werde, oder zumindest eine Entscheidung Polens vor Ablauf der Massnahme zu erwarten sei (act. 1 S. 9 f.). 5.2 Die polnischen Behörden haben die Anfrage des Beschwerdegegners, ob eine Massnahme nach schweizerischem Recht in Polen vollzogen werden könne, grundsätzlich positiv beantwortet (act. 5.2). Gemäss der beim Euro- parat hinterlegten Erklärung Polens ist sodann eine Überstellung von „men- tally disordered“ Personen von Polen aus und an Polen möglich (https://rm.coe.int/168048c222). Wenn der Beschwerdegegner auf dieser Grundlage (s. act. 5 S. 4) davon ausgeht, dass Polen Institutionen betreibe, in denen eine Massnahme vollzogen werden könne, kann ihm ohne Weiteres gefolgt werden.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, man könne nicht mit einer Zustim- mung Polens zur Überstellung (zumindest nicht vor Ablauf der Massnahme) rechnen, vermag er daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt, wel- cher beschwerdeweise angefochten werden kann, und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzpro- tokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungslandes Polen noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Polen dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom 28. Dezember 2017). Das Vorgehen des Be- schwerdegegners entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht

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zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag kein Überstellungshindernis zu begründen.

5.4 Demnach gehen auch die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers fehl.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, er befinde sich bereits seit zwölf Jahren in der Schweiz im therapeutischen Massnah- menvollzug. Die angeordnete Massnahme sei letztmals 2017 um drei Jahre verlängert worden. Eine Überstellung und der damit unweigerlich verbun- dene Wechsel der therapeutischen Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt, würde einem erfolgreichen Abschluss der Massnahme diametral entgegen- laufen. Er habe sodann mehrfach seinen Willen kundgetan, die Massnahme in der Schweiz beenden zu wollen und danach aus der Schweiz auszureisen. Dieser gefestigte Wille würde einem erfolgreichen Abschluss der Mass- nahme entgegenstehen. Dies sei durch den damaligen behandelnden Therapeuten Dr. med. D. in seinen Ergänzungen zum Gutachten vom 17. August 2012 bestätigt worden (act. 1 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass der Beschwerdegegner ohne seine Interessen entspre- chend zu gewichten und ohne, dass eine Einigkeit über die Überstellung mit dem Vollstreckungsstaat bestanden habe, eine Überstellung verfügt und da- mit gegen das staatsvertragliche Übereinkommen und das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen habe (act. 1 S. 6). Es bestehe kein Grund für seine Überstellung und er habe ein sehr grosses Interesse an der Beendi- gung der therapeutischen Massnahme in der Schweiz, welches höher zu ge- wichten sei als das öffentliche Interesse an der Reduktion der ausländischen Personen im schweizerischen Strafvollzug (act. 1 S. 10).

6.2 Am 17. August 2012 erklärte Dr. med. D. zuhanden des Bezirksgerichts Lau- fenburg auf die Frage, ob sich die Legalprognose verbessern würde, wenn sich der Beschwerdeführer in einer polnischen Massnahmeinstitution befin- den würde, für den Fall, dass geeignete Massnahmeinstitutionen in Polen vorhanden sind, was folgt (act. 1.5):

„Der Expl. [Beschwerdeführer] kann mittlerweile sehr gut Deutsch, so dass aus sprachlichen Gründen keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten wäre, auch der bessere Kontakt zur Schwester (die Mutter ist zwischenzeitlich verstor- ben) ist legalprognostisch weniger von Bedeutung. Was durchaus ein gewichti- ges Argument für die Weiterführung der Massnahme in seinem Heimatland sein könnte, sind die besseren Lockerungs- und Entlassungsmöglichkeiten, weil die

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Lockerungen dann im Nahfeld erfolgen könnte und auch die weiterführende Ta- gesstruktur, sprich Arbeit direkt etabliert werden könnte. Schwierig ist, dass mir die Abläufe und die Umsetzung von strafrechtlichen Massnahmen in Polen leider nicht bekannt sind und ob dort ähnlich vorgegangen wird, wie wir das hier in der Schweiz kennen. Erschwerend kommt noch dazu, dass er das auch gar nicht wollte, was die Behandlung in Polen schwierig gestalten könnte. Sollte er dann quasi unstrukturiert und ohne gesicherte Nachsorge entlassen werden, würde die Gefahr für ein erneutes Auftreten der Erkrankung und damit die Rückfallgefahr wieder deutlich steigen, wobei das auch bei einer Entlassung aus der Mass- nahme von der Schweiz aus der Fall sein könnte.“

6.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht aus den im Übrigen schon mehrere Jahre zurück liegenden Angaben des Gutachters nicht her- vor, dass die Durchführung der therapeutischen Massnahme in Polen einem erfolgreichen Abschluss der Massnahme diametral entgegenlaufen würde. Solches geht auch nicht aus den weiteren Akten hervor. Im Gegenteil ist mit dem Beschwerdegegner (act. 1.2 S. 4) davon auszugehen, dass es auch im Interesse des Beschwerdeführers ist, die Massnahme in Polen zu beenden, um gleichzeitig die Wiedereingliederung im Heimatstaat vorzubereiten. Voll- ständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Massnahme in der Schweiz bereits mehrmals hat verlängert werden müssen, weil der entspre- chende Erfolg bisher ausgeblieben ist (s. act. 5.22). Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht auszumachen.

7. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erwei- sen, sodass seine Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2017.69, act. 1). 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

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die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.). 8.3 Wie oben dargelegt, bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der mutmasslich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Be- schwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- Rechnung zu tragen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Donato Del Duca - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).