Auslieferung an Kroatien Auslieferungshaft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. A. wurde mit Entscheid vom 25. November 2003 vom Gemeindegericht Si- sak (Kroatien) im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt. A. soll am 31. Mai 1999, 4. und
7. April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wo- bei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend HRK angerichtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 er- suchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom
27. Mai 2004, um Verhaftung von A.. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Bon- court/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestä- tigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A. mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wor- den war, ordnete das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A. in Auslieferungshaft an. Die Beschwerde von A. gegen diesen Ausliefe- rungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 abgewiesen. Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 und mit Ergänzungen vom 21. Mai 2007 formell um Auslieferung von A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).
A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei- nen Stellungnahmen vom 3. Mai und 8. Juni 2007 einer Auslieferung an Kroatien widersetzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafver- fahren sei politisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bun- desamt für Migration (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt.
B. Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 3.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol-
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gung ersucht. Mit Entscheid RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 hat die II. Beschwerdekammer die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als der Vollzug der Auslie- ferung von der Bedingung abhängig gemacht wurde, dass das kroatische Justizministerium eine förmliche Zusicherung abgibt, wonach A. das Recht zugesichert wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroa- tien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Das Bundesamt wurde angewiesen, der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung anzusetzen (TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007). Das Bundesge- richt ist auf die Beschwerde von A. gegen diesen Entscheid nicht eingetre- ten (Urteil des Bundesgerichts 1C.356/2007 vom 26. November 2007).
Das Bundesamt hat das kroatische Justizministerium am 5. Oktober 2007 aufgefordert, die von der II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Ok- tober 2007 geforderte Garantieerklärung in vollständiger und ausdrückli- cher Form bis am 2. November 2007 abzugeben (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 21). Das kroatische Justizministerium hat im An- schluss an diese Aufforderung dem Bundesamt am 25. Oktober 2007 eine Garantieerklärung eingereicht (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 28.1). Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 21. November 2007 festgestellt, dass die vom kroatischen Justizministerium mit Schreiben vom
25. Oktober 2007 übermittelte Zusicherung vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesstrafgericht verlangten Garantie übereinstimmt (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 32). Dieser Entscheid blieb unan- gefochten.
C. Das BFM ist mit Entscheid vom 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch von A. vom 11. bzw. 18. Mai 2007 nicht eingetreten (act. 13.1). Die von A. gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2007 gutge- heissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens und ma- teriellen Behandlung an das BFM zurückgewiesen (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 22.1). Mit Entscheid vom 23. November 2007 hat das BFM das Asylgesuch von A. abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Gegen den Entscheid des BFM vom 23. November 2007 gelangt A. erneut ans Bundesverwaltungsgericht, wo die Beschwerde derzeit hängig ist (act. 4 und 7).
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D. A. hat am 14. Februar 2008 ein Gesuch um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft gestellt. Das Haftentlassungsgesuch wurde vom Bundesamt am
21. Februar 2008 abgewiesen (act. 1.1).
Gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 gelangt A. mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 10. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die mit Verhaftung vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 an- geordnete, bis heute andauernde Auslieferungshaft sei – allenfalls unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzvorkehrungen – per sofort aufzuhe- ben, und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei für das Beschwerde- verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3) und übermittelt der II. Beschwerde- kammer gleichentags in Kopie ein Schreiben an das Bundesverwaltungs- gericht mitsamt Beilagen (act. 4). A. hat am 20. März 2008 repliziert und gleichzeitig das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege mitsamt Beilagen sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5). Am 25. März 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich ein ihm in Kopie zugestelltes Antwortschreiben des Bundesver- waltungsgerichts an das Bundesamt vom 28. Februar 2008 mit eigenen er- gänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
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der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Der Ent- scheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerde- führer am 29. Februar 2008 eröffnet (act. 3.11). Die Beschwerde vom
10. März 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
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chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit nunmehr rund einem Jahr in der Schweiz in Auslieferungshaft wegen einer Verurteilung in Kroatien im Kontumazialverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen mit der bisherigen Auslieferungshaft in Belgien, der Niederlande, Frank- reich und Deutschland von total rund acht Monaten übersteige die mittler- weile im Ausland erstandene Auslieferungshaft insgesamt die in Kroatien (zu unrecht) ausgesprochene Strafe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 23. November 2007 mit verfahrensrechtlicher Verfügung vom 15. Januar 2008 als nicht aussichts- los bezeichnet, ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und vorsorg- lich verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Vor diesem Hintergrund könne mit einem baldigen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts nicht gerechnet werden und es sei zu erwarten, dass er noch längere Zeit in der Schweiz verbringen werde. Die bereits überlange Auslieferungshaft sei als “krass“ unverhältnismässig zu beurtei- len und verstosse nicht nur gegen Art. 47 IRSG, sondern auch gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV. Eine Fluchtgefahr sei zudem offensichtlich zu verneinen, habe er doch alles Interesse daran, in der Schweiz Asyl zu er- langen, was angesichts des bisherigen Verfahrensgangs nicht etwa aus- sichtslos erscheine. Die Auslieferungshaft sei daher in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 IRSG sofort aufzuheben, allenfalls unter An- ordnung milderer Ersatzmassnahmen, wie etwa der Verpflichtung, sich bei bestimmten Personen in der Schweiz aufzuhalten und in engen Abständen bei der Polizei zu melden.
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte findet Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur auf die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK Anwendung (Urteile des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59). Auch die Schweizerische Bundesverfassung
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enthält keine speziellen Garantien im Zusammenhang mit der Ausliefe- rungshaft (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Die Auslieferungshaft, wie auch die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt jedoch ei- ne Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönli- che Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu be- achten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Das Auslieferungsverfahren muss zudem beförderlich vorangetrieben werden, ansonsten die Ausliefe- rungshaft nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Urteile des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 48; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171).
Eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft darf die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft daher nur solange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
Auch die Auslieferungshaft kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Schweiz hat sich jedoch grundsätzlich nicht zur Strafverfol- gungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2; RR.2007.44 vom 3. Mai 2007 E. 5.2.1; RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.2). Der Verfolgte hat auch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden, und der Um- stand, dass den Verfolgten im ersuchenden Staat eine härtere Strafe er- wartet, als wenn er für die selbe Tat in der Schweiz zur Rechenschaft ge- zogen worden wäre, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. M. ge- gen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907; TPF RR.2007.128+129 vom
5. November 2007 E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur- teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere Vorsicht walten lassen.
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3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft die auf schweizerisches Ersuchen im Ausland erfolgte Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Zu einem analogen Ergebnis kam das Bundes- strafgericht im Entscheid RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 (zur Publika- tion vorgesehen in TPF 2007 124) im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme von Vermögenswerten. Werden Vermögenswerte in der Schweiz zuerst im (später delegierten) nationalen Strafverfahren und in der Folge rechtshilfeweise beschlagnahmt und besteht zwischen dem ehemaligen schweizerischen Strafverfahren und dem Strafverfahren im rechtshilfeersu- chenden Staat ein hinreichender sachlicher Konnex, so ist für die Frage der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme vom früheren Zeitpunkt auszugehen, ab welchem die Betroffenen de facto nicht mehr über die Vermögenswerte verfügen konnten (TPF RR.2007.77 vom 29. Ok- tober 2007 E. 8.2). Gleiches muss auch im Rahmen der schweizerischen Auslieferungshaft für die zuvor bereits in anderen Staaten erstandene Aus- lieferungshaft gelten. Befand sich der Verfolgte daher, wie vorliegend, ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt bzw. auf das gleiche verurteilende Er- kenntnis bereits in anderen Staaten in Auslieferungshaft, so ist die in die- sen Staaten erfolgte Haft, selbst wenn dem Auslieferungsersuchen in der Folge nicht stattgegeben wurde, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen.
3.5 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers in der Schweiz dauert seit dem 21. März 2007, mithin 13 Monate an. Zuvor wurde der Beschwerde- führer im Hinblick auf die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 zudem am 8. November 2005 in Stuttgart (Deutschland) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Nachdem Kroatien jedoch trotz zweimaliger Erinnerung die von den deutschen Behörden verlangten Erklärungen und Zusicherungen nicht eingereicht hatte, wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Ent- scheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 verweigert und der Beschwerdeführer nach rund fünf Monaten aus der Auslieferungshaft entlassen (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.12). Die vom Beschwerde- führer in Belgien, der Niederlande und Frankreich geltend gemachte Auslie- ferungshaft ist demgegenüber, abgesehen von einer sechswöchigen, je- doch nicht näher erläuterten Haft in Belgien (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.11), nicht ausreichend belegt.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil hat er in Kroatien Einsprache erhoben und die Durch- führung eines ordentlichen Verfahrens verlangt. Kommt es auch im ordent- lichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so muss mit einer Strafe im gleichen Rahmen gerechnet werden.
Alleine die in der Schweiz (13 Monate) und in Deutschland (fünf Monate) erfolgte Auslieferungshaft im Zusammenhang mit dem Urteil vom 25. No- vember 2003 rückt daher in grosse Nähe der im Falle einer definitiven Ver- urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 20. Februar 2008 am 28. Februar 2008 wissen liess, dass das Beschwerdeverfahren in Sachen Asyl derzeit noch nicht spruch- reif sei und der Schriftenwechsel mit dem BFM erst ab ca. Mitte März 2008 stattfinden wird, weshalb mit einem umgehenden Entscheid auch bei be- förderlicher Behandlung des Verfahrens nicht gerechnet werden könne (act. 4 und 7).
Die insgesamt 18 Monate dauernde Auslieferungshaft erscheint angesichts der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere auch der Tatsache, dass die definitive Auslieferung des Beschwerdeführers an- gesichts des noch hängigen Asylverfahrens voraussichtlich auch in den kommenden zwei Monaten nicht stattfinden können wird, unverhältnismäs- sig und nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3.7 Im europäischen Auslieferungsverkehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe eine vorläufige Haftentlassung nur zulässig, wenn alle Massnahmen zur Verhin- derung einer Flucht des Verfolgten getroffen werden (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 IRSG). Für die Entlassung aus der Auslieferungshaft gelten die Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP; SR 312.0) betreffend zu verlangenden Ersatzmass- nahmen sinngemäss (Art. 50 Abs. 4 IRSG). Als Massnahmen kommen die Leistung einer Kaution, die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so- wie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 195 S. 208; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 58; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; TPF RR.2008.24 vom 26. Februar 2008 E. 5; BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5.3). Anordnungen bezüglich Ersatzmassnahmen können mit oder ohne Antrag der erstinstanzlichen Behörde auch die Rechtsmittelbehörden treffen, welche über die Zulässigkeit der Haft zu befinden haben (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 717b).
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3.8 Der Beschwerdeführer wurde im März 2007 anlässlich seiner Durchreise am Grenzübergang in Boncourt/JU festgenommen. Er hat weder familiäre noch berufliche Bindungen zur Schweiz. Nachdem sein Asylgesuch vom BFM erstinstanzlich abgewiesen wurde und sich auch das Bundesverwal- tungsgericht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in kei- ner Weise zu den Erfolgsaussichten der hängigen Beschwerde geäussert hat, besteht zudem aufgrund der drohenden Auslieferung eine noch erhöh- te Fluchtgefahr. Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft sind daher geeignete Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
Wie den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, erscheint der Beschwerdeführer be- dürftig. Die Leistung einer Kaution durch den Beschwerdeführer kann daher nicht verlangt werden. Als mögliche Ersatzmassnahmen kommen jedoch die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, die näheren organisatorischen Anordnungen hierüber zu treffen.
3.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwer- deführer gegen geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufent- haltsorts verbunden mit einer Meldepflicht aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Das Honorar bzw. die Entschä- digung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer
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hat mit der Beschwerdereplik eine Zeit- und Kostenabrechnung seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.88 Stunden und die Auslagen von Fr. 165.50 (exkl. MwSt.) erschei- nen angemessen. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenan- satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. In Berücksich- tigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde- führer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wo- bei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend HRK angerichtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 er- suchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom
27. Mai 2004, um Verhaftung von A.. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Bon- court/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestä- tigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A. mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wor- den war, ordnete das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A. in Auslieferungshaft an. Die Beschwerde von A. gegen diesen Ausliefe- rungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 abgewiesen. Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 und mit Ergänzungen vom 21. Mai 2007 formell um Auslieferung von A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).
A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei- nen Stellungnahmen vom 3. Mai und 8. Juni 2007 einer Auslieferung an Kroatien widersetzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafver- fahren sei politisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bun- desamt für Migration (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt.
B. Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 3.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol-
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gung ersucht. Mit Entscheid RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 hat die II. Beschwerdekammer die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als der Vollzug der Auslie- ferung von der Bedingung abhängig gemacht wurde, dass das kroatische Justizministerium eine förmliche Zusicherung abgibt, wonach A. das Recht zugesichert wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroa- tien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Das Bundesamt wurde angewiesen, der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung anzusetzen (TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007). Das Bundesge- richt ist auf die Beschwerde von A. gegen diesen Entscheid nicht eingetre- ten (Urteil des Bundesgerichts 1C.356/2007 vom 26. November 2007).
Das Bundesamt hat das kroatische Justizministerium am 5. Oktober 2007 aufgefordert, die von der II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Ok- tober 2007 geforderte Garantieerklärung in vollständiger und ausdrückli- cher Form bis am 2. November 2007 abzugeben (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 21). Das kroatische Justizministerium hat im An- schluss an diese Aufforderung dem Bundesamt am 25. Oktober 2007 eine Garantieerklärung eingereicht (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 28.1). Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 21. November 2007 festgestellt, dass die vom kroatischen Justizministerium mit Schreiben vom
25. Oktober 2007 übermittelte Zusicherung vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesstrafgericht verlangten Garantie übereinstimmt (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 32). Dieser Entscheid blieb unan- gefochten.
C. Das BFM ist mit Entscheid vom 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch von A. vom 11. bzw. 18. Mai 2007 nicht eingetreten (act. 13.1). Die von A. gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2007 gutge- heissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens und ma- teriellen Behandlung an das BFM zurückgewiesen (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 22.1). Mit Entscheid vom 23. November 2007 hat das BFM das Asylgesuch von A. abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Gegen den Entscheid des BFM vom 23. November 2007 gelangt A. erneut ans Bundesverwaltungsgericht, wo die Beschwerde derzeit hängig ist (act. 4 und 7).
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D. A. hat am 14. Februar 2008 ein Gesuch um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft gestellt. Das Haftentlassungsgesuch wurde vom Bundesamt am
21. Februar 2008 abgewiesen (act. 1.1).
Gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 gelangt A. mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 10. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die mit Verhaftung vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 an- geordnete, bis heute andauernde Auslieferungshaft sei – allenfalls unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzvorkehrungen – per sofort aufzuhe- ben, und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei für das Beschwerde- verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3) und übermittelt der II. Beschwerde- kammer gleichentags in Kopie ein Schreiben an das Bundesverwaltungs- gericht mitsamt Beilagen (act. 4). A. hat am 20. März 2008 repliziert und gleichzeitig das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege mitsamt Beilagen sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5). Am 25. März 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich ein ihm in Kopie zugestelltes Antwortschreiben des Bundesver- waltungsgerichts an das Bundesamt vom 28. Februar 2008 mit eigenen er- gänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
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der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Der Ent- scheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerde- führer am 29. Februar 2008 eröffnet (act. 3.11). Die Beschwerde vom
E. 10 März 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
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chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit nunmehr rund einem Jahr in der Schweiz in Auslieferungshaft wegen einer Verurteilung in Kroatien im Kontumazialverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen mit der bisherigen Auslieferungshaft in Belgien, der Niederlande, Frank- reich und Deutschland von total rund acht Monaten übersteige die mittler- weile im Ausland erstandene Auslieferungshaft insgesamt die in Kroatien (zu unrecht) ausgesprochene Strafe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 23. November 2007 mit verfahrensrechtlicher Verfügung vom 15. Januar 2008 als nicht aussichts- los bezeichnet, ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und vorsorg- lich verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Vor diesem Hintergrund könne mit einem baldigen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts nicht gerechnet werden und es sei zu erwarten, dass er noch längere Zeit in der Schweiz verbringen werde. Die bereits überlange Auslieferungshaft sei als “krass“ unverhältnismässig zu beurtei- len und verstosse nicht nur gegen Art. 47 IRSG, sondern auch gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV. Eine Fluchtgefahr sei zudem offensichtlich zu verneinen, habe er doch alles Interesse daran, in der Schweiz Asyl zu er- langen, was angesichts des bisherigen Verfahrensgangs nicht etwa aus- sichtslos erscheine. Die Auslieferungshaft sei daher in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 IRSG sofort aufzuheben, allenfalls unter An- ordnung milderer Ersatzmassnahmen, wie etwa der Verpflichtung, sich bei bestimmten Personen in der Schweiz aufzuhalten und in engen Abständen bei der Polizei zu melden.
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte findet Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur auf die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK Anwendung (Urteile des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
E. 14 Dezember 2006, Ziff. 59; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171).
Eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft darf die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft daher nur solange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
Auch die Auslieferungshaft kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Schweiz hat sich jedoch grundsätzlich nicht zur Strafverfol- gungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2; RR.2007.44 vom 3. Mai 2007 E. 5.2.1; RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.2). Der Verfolgte hat auch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden, und der Um- stand, dass den Verfolgten im ersuchenden Staat eine härtere Strafe er- wartet, als wenn er für die selbe Tat in der Schweiz zur Rechenschaft ge- zogen worden wäre, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. M. ge- gen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907; TPF RR.2007.128+129 vom
5. November 2007 E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur- teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere Vorsicht walten lassen.
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3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft die auf schweizerisches Ersuchen im Ausland erfolgte Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Zu einem analogen Ergebnis kam das Bundes- strafgericht im Entscheid RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 (zur Publika- tion vorgesehen in TPF 2007 124) im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme von Vermögenswerten. Werden Vermögenswerte in der Schweiz zuerst im (später delegierten) nationalen Strafverfahren und in der Folge rechtshilfeweise beschlagnahmt und besteht zwischen dem ehemaligen schweizerischen Strafverfahren und dem Strafverfahren im rechtshilfeersu- chenden Staat ein hinreichender sachlicher Konnex, so ist für die Frage der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme vom früheren Zeitpunkt auszugehen, ab welchem die Betroffenen de facto nicht mehr über die Vermögenswerte verfügen konnten (TPF RR.2007.77 vom 29. Ok- tober 2007 E. 8.2). Gleiches muss auch im Rahmen der schweizerischen Auslieferungshaft für die zuvor bereits in anderen Staaten erstandene Aus- lieferungshaft gelten. Befand sich der Verfolgte daher, wie vorliegend, ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt bzw. auf das gleiche verurteilende Er- kenntnis bereits in anderen Staaten in Auslieferungshaft, so ist die in die- sen Staaten erfolgte Haft, selbst wenn dem Auslieferungsersuchen in der Folge nicht stattgegeben wurde, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen.
3.5 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers in der Schweiz dauert seit dem 21. März 2007, mithin 13 Monate an. Zuvor wurde der Beschwerde- führer im Hinblick auf die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 zudem am 8. November 2005 in Stuttgart (Deutschland) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Nachdem Kroatien jedoch trotz zweimaliger Erinnerung die von den deutschen Behörden verlangten Erklärungen und Zusicherungen nicht eingereicht hatte, wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Ent- scheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 verweigert und der Beschwerdeführer nach rund fünf Monaten aus der Auslieferungshaft entlassen (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.12). Die vom Beschwerde- führer in Belgien, der Niederlande und Frankreich geltend gemachte Auslie- ferungshaft ist demgegenüber, abgesehen von einer sechswöchigen, je- doch nicht näher erläuterten Haft in Belgien (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.11), nicht ausreichend belegt.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil hat er in Kroatien Einsprache erhoben und die Durch- führung eines ordentlichen Verfahrens verlangt. Kommt es auch im ordent- lichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so muss mit einer Strafe im gleichen Rahmen gerechnet werden.
Alleine die in der Schweiz (13 Monate) und in Deutschland (fünf Monate) erfolgte Auslieferungshaft im Zusammenhang mit dem Urteil vom 25. No- vember 2003 rückt daher in grosse Nähe der im Falle einer definitiven Ver- urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 20. Februar 2008 am 28. Februar 2008 wissen liess, dass das Beschwerdeverfahren in Sachen Asyl derzeit noch nicht spruch- reif sei und der Schriftenwechsel mit dem BFM erst ab ca. Mitte März 2008 stattfinden wird, weshalb mit einem umgehenden Entscheid auch bei be- förderlicher Behandlung des Verfahrens nicht gerechnet werden könne (act. 4 und 7).
Die insgesamt 18 Monate dauernde Auslieferungshaft erscheint angesichts der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere auch der Tatsache, dass die definitive Auslieferung des Beschwerdeführers an- gesichts des noch hängigen Asylverfahrens voraussichtlich auch in den kommenden zwei Monaten nicht stattfinden können wird, unverhältnismäs- sig und nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3.7 Im europäischen Auslieferungsverkehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe eine vorläufige Haftentlassung nur zulässig, wenn alle Massnahmen zur Verhin- derung einer Flucht des Verfolgten getroffen werden (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 IRSG). Für die Entlassung aus der Auslieferungshaft gelten die Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP; SR 312.0) betreffend zu verlangenden Ersatzmass- nahmen sinngemäss (Art. 50 Abs. 4 IRSG). Als Massnahmen kommen die Leistung einer Kaution, die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so- wie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 195 S. 208; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 58; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; TPF RR.2008.24 vom 26. Februar 2008 E. 5; BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5.3). Anordnungen bezüglich Ersatzmassnahmen können mit oder ohne Antrag der erstinstanzlichen Behörde auch die Rechtsmittelbehörden treffen, welche über die Zulässigkeit der Haft zu befinden haben (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 717b).
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3.8 Der Beschwerdeführer wurde im März 2007 anlässlich seiner Durchreise am Grenzübergang in Boncourt/JU festgenommen. Er hat weder familiäre noch berufliche Bindungen zur Schweiz. Nachdem sein Asylgesuch vom BFM erstinstanzlich abgewiesen wurde und sich auch das Bundesverwal- tungsgericht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in kei- ner Weise zu den Erfolgsaussichten der hängigen Beschwerde geäussert hat, besteht zudem aufgrund der drohenden Auslieferung eine noch erhöh- te Fluchtgefahr. Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft sind daher geeignete Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
Wie den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, erscheint der Beschwerdeführer be- dürftig. Die Leistung einer Kaution durch den Beschwerdeführer kann daher nicht verlangt werden. Als mögliche Ersatzmassnahmen kommen jedoch die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, die näheren organisatorischen Anordnungen hierüber zu treffen.
3.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwer- deführer gegen geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufent- haltsorts verbunden mit einer Meldepflicht aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Das Honorar bzw. die Entschä- digung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer
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hat mit der Beschwerdereplik eine Zeit- und Kostenabrechnung seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.88 Stunden und die Auslagen von Fr. 165.50 (exkl. MwSt.) erschei- nen angemessen. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenan- satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. In Berücksich- tigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde- führer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Auslieferungshaft angeordnet. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Aus- weispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthalts- orts verbunden mit einer Meldepflicht zu erlassen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Kroatien
Auslieferungshaft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.46 / RP.2008.11
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Sachverhalt:
A. A. wurde mit Entscheid vom 25. November 2003 vom Gemeindegericht Si- sak (Kroatien) im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt. A. soll am 31. Mai 1999, 4. und
7. April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wo- bei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend HRK angerichtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 er- suchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom
27. Mai 2004, um Verhaftung von A.. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Bon- court/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestä- tigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A. mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wor- den war, ordnete das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A. in Auslieferungshaft an. Die Beschwerde von A. gegen diesen Ausliefe- rungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 abgewiesen. Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 und mit Ergänzungen vom 21. Mai 2007 formell um Auslieferung von A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).
A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei- nen Stellungnahmen vom 3. Mai und 8. Juni 2007 einer Auslieferung an Kroatien widersetzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafver- fahren sei politisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bun- desamt für Migration (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt.
B. Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 3.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol-
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gung ersucht. Mit Entscheid RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 hat die II. Beschwerdekammer die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als der Vollzug der Auslie- ferung von der Bedingung abhängig gemacht wurde, dass das kroatische Justizministerium eine förmliche Zusicherung abgibt, wonach A. das Recht zugesichert wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroa- tien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Das Bundesamt wurde angewiesen, der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung anzusetzen (TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007). Das Bundesge- richt ist auf die Beschwerde von A. gegen diesen Entscheid nicht eingetre- ten (Urteil des Bundesgerichts 1C.356/2007 vom 26. November 2007).
Das Bundesamt hat das kroatische Justizministerium am 5. Oktober 2007 aufgefordert, die von der II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Ok- tober 2007 geforderte Garantieerklärung in vollständiger und ausdrückli- cher Form bis am 2. November 2007 abzugeben (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 21). Das kroatische Justizministerium hat im An- schluss an diese Aufforderung dem Bundesamt am 25. Oktober 2007 eine Garantieerklärung eingereicht (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 28.1). Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 21. November 2007 festgestellt, dass die vom kroatischen Justizministerium mit Schreiben vom
25. Oktober 2007 übermittelte Zusicherung vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesstrafgericht verlangten Garantie übereinstimmt (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 32). Dieser Entscheid blieb unan- gefochten.
C. Das BFM ist mit Entscheid vom 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch von A. vom 11. bzw. 18. Mai 2007 nicht eingetreten (act. 13.1). Die von A. gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2007 gutge- heissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens und ma- teriellen Behandlung an das BFM zurückgewiesen (Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 22.1). Mit Entscheid vom 23. November 2007 hat das BFM das Asylgesuch von A. abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Gegen den Entscheid des BFM vom 23. November 2007 gelangt A. erneut ans Bundesverwaltungsgericht, wo die Beschwerde derzeit hängig ist (act. 4 und 7).
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D. A. hat am 14. Februar 2008 ein Gesuch um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft gestellt. Das Haftentlassungsgesuch wurde vom Bundesamt am
21. Februar 2008 abgewiesen (act. 1.1).
Gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 gelangt A. mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 10. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die mit Verhaftung vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 an- geordnete, bis heute andauernde Auslieferungshaft sei – allenfalls unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzvorkehrungen – per sofort aufzuhe- ben, und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei für das Beschwerde- verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3) und übermittelt der II. Beschwerde- kammer gleichentags in Kopie ein Schreiben an das Bundesverwaltungs- gericht mitsamt Beilagen (act. 4). A. hat am 20. März 2008 repliziert und gleichzeitig das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege mitsamt Beilagen sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5). Am 25. März 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich ein ihm in Kopie zugestelltes Antwortschreiben des Bundesver- waltungsgerichts an das Bundesamt vom 28. Februar 2008 mit eigenen er- gänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
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der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Der Ent- scheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerde- führer am 29. Februar 2008 eröffnet (act. 3.11). Die Beschwerde vom
10. März 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
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chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit nunmehr rund einem Jahr in der Schweiz in Auslieferungshaft wegen einer Verurteilung in Kroatien im Kontumazialverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen mit der bisherigen Auslieferungshaft in Belgien, der Niederlande, Frank- reich und Deutschland von total rund acht Monaten übersteige die mittler- weile im Ausland erstandene Auslieferungshaft insgesamt die in Kroatien (zu unrecht) ausgesprochene Strafe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 23. November 2007 mit verfahrensrechtlicher Verfügung vom 15. Januar 2008 als nicht aussichts- los bezeichnet, ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und vorsorg- lich verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Vor diesem Hintergrund könne mit einem baldigen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts nicht gerechnet werden und es sei zu erwarten, dass er noch längere Zeit in der Schweiz verbringen werde. Die bereits überlange Auslieferungshaft sei als “krass“ unverhältnismässig zu beurtei- len und verstosse nicht nur gegen Art. 47 IRSG, sondern auch gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV. Eine Fluchtgefahr sei zudem offensichtlich zu verneinen, habe er doch alles Interesse daran, in der Schweiz Asyl zu er- langen, was angesichts des bisherigen Verfahrensgangs nicht etwa aus- sichtslos erscheine. Die Auslieferungshaft sei daher in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 IRSG sofort aufzuheben, allenfalls unter An- ordnung milderer Ersatzmassnahmen, wie etwa der Verpflichtung, sich bei bestimmten Personen in der Schweiz aufzuhalten und in engen Abständen bei der Polizei zu melden.
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte findet Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur auf die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Auslieferungshaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK Anwendung (Urteile des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59). Auch die Schweizerische Bundesverfassung
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enthält keine speziellen Garantien im Zusammenhang mit der Ausliefe- rungshaft (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Die Auslieferungshaft, wie auch die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt jedoch ei- ne Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönli- che Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu be- achten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Das Auslieferungsverfahren muss zudem beförderlich vorangetrieben werden, ansonsten die Ausliefe- rungshaft nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Urteile des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März 1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 48; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171).
Eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft darf die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft daher nur solange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
Auch die Auslieferungshaft kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Schweiz hat sich jedoch grundsätzlich nicht zur Strafverfol- gungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2; RR.2007.44 vom 3. Mai 2007 E. 5.2.1; RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.2). Der Verfolgte hat auch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden, und der Um- stand, dass den Verfolgten im ersuchenden Staat eine härtere Strafe er- wartet, als wenn er für die selbe Tat in der Schweiz zur Rechenschaft ge- zogen worden wäre, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. M. ge- gen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907; TPF RR.2007.128+129 vom
5. November 2007 E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur- teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere Vorsicht walten lassen.
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3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft die auf schweizerisches Ersuchen im Ausland erfolgte Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Zu einem analogen Ergebnis kam das Bundes- strafgericht im Entscheid RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 (zur Publika- tion vorgesehen in TPF 2007 124) im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme von Vermögenswerten. Werden Vermögenswerte in der Schweiz zuerst im (später delegierten) nationalen Strafverfahren und in der Folge rechtshilfeweise beschlagnahmt und besteht zwischen dem ehemaligen schweizerischen Strafverfahren und dem Strafverfahren im rechtshilfeersu- chenden Staat ein hinreichender sachlicher Konnex, so ist für die Frage der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme vom früheren Zeitpunkt auszugehen, ab welchem die Betroffenen de facto nicht mehr über die Vermögenswerte verfügen konnten (TPF RR.2007.77 vom 29. Ok- tober 2007 E. 8.2). Gleiches muss auch im Rahmen der schweizerischen Auslieferungshaft für die zuvor bereits in anderen Staaten erstandene Aus- lieferungshaft gelten. Befand sich der Verfolgte daher, wie vorliegend, ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt bzw. auf das gleiche verurteilende Er- kenntnis bereits in anderen Staaten in Auslieferungshaft, so ist die in die- sen Staaten erfolgte Haft, selbst wenn dem Auslieferungsersuchen in der Folge nicht stattgegeben wurde, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen.
3.5 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers in der Schweiz dauert seit dem 21. März 2007, mithin 13 Monate an. Zuvor wurde der Beschwerde- führer im Hinblick auf die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 zudem am 8. November 2005 in Stuttgart (Deutschland) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Nachdem Kroatien jedoch trotz zweimaliger Erinnerung die von den deutschen Behörden verlangten Erklärungen und Zusicherungen nicht eingereicht hatte, wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Ent- scheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 verweigert und der Beschwerdeführer nach rund fünf Monaten aus der Auslieferungshaft entlassen (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.12). Die vom Beschwerde- führer in Belgien, der Niederlande und Frankreich geltend gemachte Auslie- ferungshaft ist demgegenüber, abgesehen von einer sechswöchigen, je- doch nicht näher erläuterten Haft in Belgien (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.11), nicht ausreichend belegt.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil hat er in Kroatien Einsprache erhoben und die Durch- führung eines ordentlichen Verfahrens verlangt. Kommt es auch im ordent- lichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so muss mit einer Strafe im gleichen Rahmen gerechnet werden.
Alleine die in der Schweiz (13 Monate) und in Deutschland (fünf Monate) erfolgte Auslieferungshaft im Zusammenhang mit dem Urteil vom 25. No- vember 2003 rückt daher in grosse Nähe der im Falle einer definitiven Ver- urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 20. Februar 2008 am 28. Februar 2008 wissen liess, dass das Beschwerdeverfahren in Sachen Asyl derzeit noch nicht spruch- reif sei und der Schriftenwechsel mit dem BFM erst ab ca. Mitte März 2008 stattfinden wird, weshalb mit einem umgehenden Entscheid auch bei be- förderlicher Behandlung des Verfahrens nicht gerechnet werden könne (act. 4 und 7).
Die insgesamt 18 Monate dauernde Auslieferungshaft erscheint angesichts der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere auch der Tatsache, dass die definitive Auslieferung des Beschwerdeführers an- gesichts des noch hängigen Asylverfahrens voraussichtlich auch in den kommenden zwei Monaten nicht stattfinden können wird, unverhältnismäs- sig und nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3.7 Im europäischen Auslieferungsverkehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe eine vorläufige Haftentlassung nur zulässig, wenn alle Massnahmen zur Verhin- derung einer Flucht des Verfolgten getroffen werden (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 IRSG). Für die Entlassung aus der Auslieferungshaft gelten die Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP; SR 312.0) betreffend zu verlangenden Ersatzmass- nahmen sinngemäss (Art. 50 Abs. 4 IRSG). Als Massnahmen kommen die Leistung einer Kaution, die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so- wie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 195 S. 208; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 58; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; TPF RR.2008.24 vom 26. Februar 2008 E. 5; BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5.3). Anordnungen bezüglich Ersatzmassnahmen können mit oder ohne Antrag der erstinstanzlichen Behörde auch die Rechtsmittelbehörden treffen, welche über die Zulässigkeit der Haft zu befinden haben (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 717b).
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3.8 Der Beschwerdeführer wurde im März 2007 anlässlich seiner Durchreise am Grenzübergang in Boncourt/JU festgenommen. Er hat weder familiäre noch berufliche Bindungen zur Schweiz. Nachdem sein Asylgesuch vom BFM erstinstanzlich abgewiesen wurde und sich auch das Bundesverwal- tungsgericht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in kei- ner Weise zu den Erfolgsaussichten der hängigen Beschwerde geäussert hat, besteht zudem aufgrund der drohenden Auslieferung eine noch erhöh- te Fluchtgefahr. Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft sind daher geeignete Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
Wie den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, erscheint der Beschwerdeführer be- dürftig. Die Leistung einer Kaution durch den Beschwerdeführer kann daher nicht verlangt werden. Als mögliche Ersatzmassnahmen kommen jedoch die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, die näheren organisatorischen Anordnungen hierüber zu treffen.
3.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwer- deführer gegen geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufent- haltsorts verbunden mit einer Meldepflicht aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Das Honorar bzw. die Entschä- digung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer
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hat mit der Beschwerdereplik eine Zeit- und Kostenabrechnung seines Rechtsvertreters eingereicht (act. 5.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.88 Stunden und die Auslagen von Fr. 165.50 (exkl. MwSt.) erschei- nen angemessen. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenan- satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. In Berücksich- tigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde- führer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Auslieferungshaft angeordnet. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Aus- weispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthalts- orts verbunden mit einer Meldepflicht zu erlassen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 22. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).