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RR.2014.283

Bundesstrafgericht · 2015-01-26 · Deutsch CH

Auslieferung an die Ukraine. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen die ukrai- nische Staatsangehörige A. wegen des Verdachts des qualifizierten Be- trugs, der qualifizierten Geldwäscherei, des Amtsmissbrauchs und der Ur- kundenfälschung im Amt gemäss den Artikeln 190 Abs. 4, 209 Abs. 3, 364 Abs. 2, 28 Abs. 3 und 366 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches. Am

12. Dezember 2011 schrieb das Stadt- und Bezirksgericht Stryi A. zur Fahndung aus (vgl. hierzu RR.2014.283, act. 1.1).

B. Am 4. September 2013 übermittelte das Justizministerium der Ukraine dem BJ das Ersuchen des Stadt- und Bezirksgerichts Stryi vom 2. August 2013, mit welchem dieses die Auslieferung von A. zwecks Durchführung des Strafverfahrens verlangt (RR.2014.283, act. 1.1). Mit Schreiben vom

25. September 2013 (RR.2014.283, act. 1.2) bzw. vom 3. Oktober 2013 (RR.2014.283, act. 1.3) ersuchte das BJ diesbezüglich das Justizministeri- um der Ukraine um ausdrückliche Abgabe einer Reihe von Garantien. Die Beantwortung der beiden Ersuchen erfolgte mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2013 (RR.2014.283, act. 1.4). Nachdem A. Vorladungen zu einer Ein- vernahme keine Folge geleistet hatte, erliess das BJ ihr gegenüber am

31. Januar 2014 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2014.283, act. 1.10). Nach ihrer Verhaftung wurde A. am 11. Februar 2014 zum Auslieferungs- ersuchen befragt. Sie erklärte hierbei, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2014.283, act. 1.14). Am 20. Februar 2014 wurde A. unter einer Reihe von Ersatzmassnahmen provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen (RR.2014.283, act. 1.16 – 1.18). Mit Eingabe vom 31. März 2014 nahm A. zum Auslieferungsersuchen Stellung. Sie be- antragte hierbei, sie sei nicht an die Ukraine auszuliefern. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, die gegen sie gerichtete Strafverfolgung sei poli- tisch motiviert (RR.2014.283, act. 1.20). Nachdem das Eidgenössische De- partement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») gegen- über dem BJ am 14. Juli 2014 eine Einschätzung betreffend Auslieferungen in die Ukraine abgegeben hatte (RR.2014.283, act. 1.22), erhielt A. die Ge- legenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme, welche sie mit Eingabe vom

15. August 2014 wahrnahm (RR.2014.283, act. 1.24). Auf entsprechende Kritik von A. hin, wonach eine der von der Ukraine abgegebenen Garantien fälschlicherweise den Art. 16 anstelle des Art. 26 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) betraf, ersuchte das BJ das Justizministerium der Ukraine am 10. Oktober 2014, den Wortlaut der abgegebenen Garantie zu korrigie-

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ren (RR.2014.283, act. 1.25). Die entsprechende Korrektur erfolgte am

15. Oktober 2014 (RR.2014.283, act. 1.26). Mit Entscheid vom 21. Okto- ber 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Justizministeriums der Ukraine vom 4. Septem- ber 2013, ergänzt am 31. Oktober 2013 und am 15. Oktober 2014, zugrun- de liegenden Straftaten. Diese Bewilligung erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen De- likts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (RR.2014.283, act. 1.0).

C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt das BJ die Ablehnung der Einsprache des politi- schen Delikts (RR.2014.283, act. 1). A. nahm hierzu mit Eingabe vom

24. November 2014 Stellung (RR.2014.283, act. 5). Das BJ verzichtet diesbezüglich mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Replik (RR.2014.283, act. 7), was A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis ge- bracht wurde (RR.2014.283, act. 9).

D. Mit ihrer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gerichteten Beschwer- de vom 24. November 2014 (RR.2014.309, act. 1) beantragt A.:

1. Der Entscheid des BJ vom 21. Oktober 2014 sei aufzuheben.

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BJ.

3. Es sei A. die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft sowie unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Be- schwerdeantwort und hält vollumfänglich an seinem Auslieferungsent- scheid fest (RR.2014.309, act. 5), was A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2014.309, act. 7).

E. Nachdem A. gegen den ablehnenden, erstinstanzlichen Asylentscheid vom

13. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdekammer dieses gestützt auf Art. 55a IRSG um Zustellung der Akten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (RR.2014.309, act. 4). A. und das BJ wurden diesbezüglich sowie über den Eingang der entsprechenden Akten in Kenntnis gesetzt (RR.2014.309, act. 4, 7 und 8).

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F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ergänzte A. ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit dem entsprechenden Gesuchsformular (RP.2014.79, act. 3).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung ei- ner Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Ver- fahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwend- bar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einre- de des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgen- den Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens gel- tend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 26 ff.). Mit Entscheid vom 21. Okto- ber 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylent- scheides (RR.2014.283, act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzu- lehnen (RR.2014.283, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2014.283, act. 5).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde der Beschwerdeführerin am

23. Oktober 2014 eröffnet (vgl. RR.2014.309, act. 1.2). Ihre am 24. No- vember 2014 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2014.283) und im Beschwerdeverfahren (RR.2014.309) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame

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Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereini- gung der beiden Verfahren.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3; RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).

E. 4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Aus- lieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersu- chenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).

E. 4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilfe- richter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.)

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E. 4.3.1 Gemäss der Schilderung der zu untersuchenden Taten im Auslieferungser- suchen haben sich der Privatunternehmer B., der Leiter der Pfandabteilung der Filiale der Bank C. in Lviv, D., und die Beschwerdeführerin zu einer verbrecherischen Gruppe zusammengeschlossen. Durch gemeinsame Planung und arbeitsteilige Vorgehensweise habe diese Gruppe zur persön- lichen Bereicherung die Bank C. um insgesamt UAH 1'132'450 betrogen und die betrügerisch erworbenen Vermögenswerte anschliessend durch verschiedene Transaktionen wieder legalisiert.

Im Einzelnen soll B. im Zeitraum ab Ende März 2007 bis Februar 2008 nach Immobilien gesucht haben, welche als Pfandobjekte für Kreditverträge dienen sollten. Weiter habe er Leute in finanzieller Notlage dazu bewogen, bei der Bank C. zum Erwerb dieser Immobilien Hypothekarkredite aufzu- nehmen. Zu Handen der Bank habe B. weiter für die Kreditnehmer ge- fälschte Einkommensbescheinigungen erstellt. D. als Vertreter der Bank C. seinerseits habe zur Bewertung der fraglichen Immobilien falsche Exper- tengutachten erstellen lassen und gestützt auf diese gefälschten Unterla- gen auf den Abschluss von Hypothekarkreditverträgen zwischen den jewei- ligen Kreditnehmern und der Bank C. hingewirkt. Die Beschwerdeführerin als Privatnotarin habe diese Hypothekarverträge notariell beurkundet und gestützt darauf die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch bzw. dem Grundpfandregister veranlasst. In einem Fall soll die Kreditnehmerin den so erhaltenen Betrag B. übergeben haben, welchen dieser auf die Mitglieder der Gruppe verteilt habe. In den anderen Fällen habe D. in der Folge fal- sche Mitteilungen der Bank C. über die Erfüllung der Schuldverpflichtungen aus diesen Hypothekarverträgen durch die Kreditnehmer erstellt und diese der Beschwerdeführerin übergeben. Diese habe anschliessend in ihrer Rol- le als Notarin gestützt auf die gefälschten Unterlagen die Löschung der Grundpfandschulden aus dem entsprechenden Register veranlasst. Die Kreditnehmer hätten in der Folge die Immobilien weiter veräussert und die erzielten Verkaufserlöse an die Gruppe um B. ausgehändigt.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es fehle dem Ersu- chen an einer Schilderung hinreichender Verdachtsmomente (RR.2014.309, act. 1, Rz. 30 ff.). So sei beispielsweise nirgends genau be- nannt worden, wie und wann und in welchem Umfang sie sich bereichert haben solle. Sie kritisiert zudem, dass die jeweiligen Kreditnehmer nicht als Mittäter oder Gehilfen bezeichnet würden, und macht sinngemäss geltend, sie sei von B. und D. lediglich benutzt worden. Die Beschwerdeführerin be- schränkt sich dabei auf eine Wiederholung ihrer bereits im erstinstanzlichen

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Verfahren geltend gemachten Standpunkte (siehe hierzu RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 21 ff.) und setzt sich kaum mit den Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid auseinander.

E. 4.3.3 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts im Auslieferungser- suchen ist sehr ausführlich und wird nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche entkräftet. Nach schweizerischem Recht kann der geschilderte Sachverhalt ohne Weiteres unter die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB subsumiert werden. Hinsichtlich der genannten Vorbringen der Beschwer- deführerin erweist sich als entscheidend, dass im Ersuchen klar ausgeführt wird, die ukrainischen Behörden gingen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in die betrügerischen Machenschaften eingeweiht gewesen und habe als Mittäterin finanziell an den verbrecherischen Erlösen partizipiert. Dass die genaue Höhe des mutmasslichen Anteils der Beschwerdeführerin nicht genannt wird, den Untersuchungsbehörden im Einzelnen allenfalls auch noch nicht bekannt ist, stellt keine die Darstellung des Sachverhalts ent- kräftende Lücke dar. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie sei von B. und D. lediglich benutzt worden und habe ohne Vor- satz mitgewirkt, beruft sie sich auf Tat- und Schuldfragen, welche im Aus- lieferungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des UNO-Paktes II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objek- tiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).

Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Grün- de für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf

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ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabge- setzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

E. 5.2 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom 28. No- vember 2006 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.112 vom 12. September 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Dementsprechend hat der Be- schwerdegegner auch im vorliegenden Fall das Justizministerium der Ukra- ine um Abgabe einer Reihe von Garantien ersucht.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich einerseits, die Ukraine habe nicht alle der vom Beschwerdegegner verlangten Garantieerklärungen ab- gegeben (RR.2014.309, act. 1, Rz. 47 ff.). Weiter macht sie geltend, die abgegebenen Garantien würden die für sie bestehende Gefahr von schwe- ren Menschenrechtsverletzungen nicht beseitigen (RR.2014.309, act. 1, Rz. 51 ff.).

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin generell die Wirksamkeit der abgegebenen diplomatischen Garantien in Frage stellt (RR.2014.309, act. 1, Rz. 51 ff.), ist ihr entgegen zu halten, dass sich dieses Vorgehen im Auslieferungsver- kehr mit der Ukraine bisher grundsätzlich bewährt hat (vgl. auch die Dar- stellung des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid; RR.2014.283, act. 1.0, Ziff. II.7.2).

E. 5.5 Mit Schreiben vom 25. September 2013 (RR.2014.283, act. 1.2) ersuchte der Beschwerdegegner das Justizministerium der Ukraine u. a. um Abgabe der folgenden Garantie: «D. La personne extradée ne sera soumise à aucun traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique (CEDH et art. 7, 10 et 17 Pacte ONU II). La situation de la personne extra- dée ne pourra pas être aggravée lors de sa détention en vue du jugement ou de l'exécution de la peine ou de l'exécution de la peine, en raison de considérations fondées sur des opinions ou ses activités politiques, son

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appartenance à un groupe social déterminé, sa race, sa religion ou sa na- tionalité.» In der deutschen Übersetzung der diesbezüglichen Antwort des Stadt- und Bezirksgerichts Stryi findet sich die folgende Erklärung (RR.2014.283, act. 1.4; siehe auch a.a.O., act. 1.26): «Frau A. wird keiner Strafordnung unterzogen sein, die ihre körperliche oder psychologische Unversehrtheit beeinträchtigen kann (CEDH Art. 7, 11 und 17 des Paktes der UNO 11). Die Lage von Frau A. wird nicht verschlimmert sein und wird sich während ihrer Inhaftierung bis zur Gerichtsverhandlung oder Strafvoll- streckung, nach dem Grund ihrer politischen Tätigkeit, Angehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe, Rasse, Religion und Nationalität nicht ver- schlimmern.»

Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich erstmals vor, Art. 10 UNO-Pakt II sei nicht eingeräumt worden. Die Aufrei- hung der Gesetzesartikel sei zudem verwirrend und es bleibe unklar, ob sich diese Aussage auf die EMRK oder auf den UNO-Pakt II beziehe (RR.2014.309, act. 1, Rz. 47). Tatsächlich wird in der deutschen Überset- zung der Garantieerklärung Art. 11 und nicht der Art. 10 UNO-Pakt II er- wähnt. Der Originalversion kann aber ebenso klar entnommen werden, dass dort die Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II aufgelistet werden (RR.2014.283, act. 1.4). Es handelt sich hier also lediglich um einen offen- sichtlichen Schreibfehler der Übersetzerin (vgl. hierzu einen ähnlichen Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 4.2). Entscheidend ist diesbezüglich ohnehin, dass die verlangte Garan- tie von den Behörden des ersuchenden Staates inhaltlich ausdrücklich wie- dergegeben worden ist, so dass der erwähnte Fehler in der Übersetzung vorliegend nicht von Bedeutung ist. Aufgrund der zwischen den Behörden geführten Korrespondenz ergibt sich im Übrigen auch mit hinreichender Klarheit, dass sich die ausdrücklich genannten Artikel auf den UNO-Pakt II beziehen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

E. 5.6.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die am 3. Oktober 2013 verlangte Garantie, wonach sie eine allfällige Untersuchungshaft bzw. ei- nen allfälligen Strafvollzug innerhalb eines Radius von maximal 200 Kilo- metern Entfernung von der Hauptstadt Kiew zu absolvieren habe, von den ukrainischen Behörden nicht gewährt worden sei bzw. dass die entspre- chende Erklärung nur in englischer Sprache vorliege (RR.2014.309, act.1, Rz. 47).

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Die entsprechende Rüge hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 vorgebracht (RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 34). Am 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin vom BJ diesbezüglich mitgeteilt, das EDA komme in einer vertraulichen Stellung- nahme vom 14. Juli 2014 zusammengefasst sinngemäss zum Schluss, dass Auslieferungen an die Ukraine, namentlich in die Region Lviv, in Ver- bindung mit entsprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch motivierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne. Zudem sei sicherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden (RR.2014.283, act. 1.23). Die Beschwerdeführerin nahm diesbezüglich am 15. August 2014 Stellung und beharrte auf der Ab- gabe der Garantie, wonach sie innerhalb eines Radius von 200 Kilometern Entfernung von Kiew in Untersuchungshaft bzw. in den Strafvollzug zu set- zen sei (RR.2014.283, act. 1.24). Das BJ verzichtete aber darauf, auf die Abgabe dieser Garantie zu beharren (RR.2014.283, act. 1.25) bzw. führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid sinngemäss aus, dass es die in englischer Sprache gehaltene Erklärung des Justizministeriums der Ukrai- ne als genügend erachte. Weiter fügte es an, diese Zusicherung sei ver- langt worden, um namentlich das Monitoring durch die schweizerischen Behördenvertreter effizienter ausüben zu können (RR.2014.283, act. 1.0, Ziff II.7.2).

E. 5.6.2 Gemäss Art. 23 EAUe sind die beizubringenden Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Eu- roparats verlangen. Gestützt auf den zu diesem Artikel angebrachten Vor- behalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache. Übersetzungen müs- sen amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Das Erfor- dernis der Übersetzung in eine der drei genannten Amtssprachen betrifft auch Garantieerklärungen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.3 bis 4.5).

E. 5.6.3 Am 3. Oktober 2013 wurden die ukrainischen Behörden, über das bereits am 25. September 2013 verfasste Schreiben hinausgehend, ersucht, fol- gende Garantie abzugeben (RR.2014.283, act. 1.3): «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev.» Die in die deutsche Sprache übersetzte Erklärung des Stadt- und Bezirksge- richts Stryi geht darauf nicht ein. Im diesbezüglichen Begleitschreiben des Justizministeriums der Ukraine vom 31. Oktober 2013 wird demgegenüber

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ausgeführt (RR.2014.283, act. 1.4): «Moreover, The Ministry of Justice of Ukraine will inform the State Penitentiary Service of Ukraine that during the determination of the penitentiary facility where Ms. A. will serve the sen- tence it shall be taken into account the necessity of the location of the facili- ty at distance not longer than 200 kilometers from Kyiv.»

E. 5.6.4 Diese Erklärung ist gegenüber der ursprünglich verlangten Garantie inhalt- lich weniger weitgehend, weil sie sich auf den Strafvollzug beschränkt und die Untersuchungshaft nicht mitumfasst. Darüber hinaus beinhaltet sie auch keine ausdrückliche Garantie, sondern ist relativierend formuliert. Das BJ hat diesbezüglich aber trotz Kritik der Beschwerdeführerin nicht insis- tiert. Aufgrund der zeitlichen Abfolge bleibt unklar, ob das BJ aufgrund der zwischenzeitlich eingetroffenen Stellungnahme des EDA und der konklu- denten Annahme, die Beschwerdeführerin würde wahrscheinlich in der Re- gion Lviv und damit ohnehin im Westen des Landes inhaftiert, auf die Ab- gabe der entsprechenden Garantie verzichtet hat. Sofern das BJ im ange- fochtenen Entscheid ausführt, diese Zusicherung sei primär zur Erleichte- rung des Monitorings durch die schweizerischen Behörden eingeholt wor- den, müssen aber auch die persönliche Sicherheit und die Interessen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden. Diesbezüglich mahnt das EDA in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 ausdrücklich, es sei si- cherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden. Dieser Inhalt der Stellungnahme wurde auch der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist angesichts der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der Ukraine nachvollzieh- bar. Die das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin leitende Behör- de hat ihren Sitz in der Region Lviv, mithin nahe der westlichen Grenze des Landes und befindet sich daher weit weg von den derzeit umkämpften Ge- bieten, aber auch in einer Entfernung von über 500 Kilometern von Kiew. Praktikabilitätsüberlegungen drängen auf, dass zumindest eine allfällige Untersuchungshaft in der Nähe des Ortes der zuständigen Strafbehörde absolviert wird, andernfalls Einvernahmen der Beschwerdeführerin bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführerin an anderweitigen Beweiserhebungen unverhältnismässige Transporte zur Folge haben könnten. Die generelle Sicherheitslage in der Ukraine schliesst eine Inhaftierung in der Region von Lviv nicht aus, verbietet aber eine Inhaftierung in den Ostprovinzen des Landes. Die von den ukrainischen Behörden betreffend den Ort der Inhaf- tierung abgegebene Zusicherung ist daher nicht nur formell, sondern auch inhaltlich ungenügend. Andererseits schränkt die vom BJ verlangte Garan- tie den Handlungsspielraum der ukrainischen Behörden in unverhältnis- mässigem Masse ein und läuft auch den Interessen der Beschwerdeführe- rin zuwider. Die Auslieferung ist daher im Sinne von Art. 80p Abs. 1 IRSG

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an die folgende Auflage zu knüpfen: «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone.» Das BJ hat nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides den ukrainischen Behörden eine Frist von maxi- mal 30 Tagen zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung anzuberaumen (inkl. Übersetzung in einer der drei Amtssprachen deutsch, französisch oder italienisch). Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne abzuän- dern.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Aus- lieferung ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 5.6.4) abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche einer Auslieferung der Be- schwerdeführerin grundsätzlich entgegenstünden.

E. 7.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfas- sungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammen- hang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müs- sen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Ver- hältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehen- den politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die

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Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

E. 7.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt wor- den, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politi- schen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und ob- jektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zü- rich/Basel/Genf 2002, S. 124).

E. 7.3 Bei der Straftat, für welche die Ukraine um Auslieferung der Beschwerde- führerin ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derarti- ges wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Partei von Yulia Timo- schenko finanziell unterstützt und ihre Tochter sei Parteimitglied gewesen. Ihre Familie sei daher zahlreichen Leuten ein Dorn im Auge gewesen. Ihre Tochter und sie seien einige Male Opfer von Gewalttaten gewesen. Ihr in der Ukraine liegendes Vermögen sei vollumfänglich beschlagnahmt. Der Sachverhalt habe eine gewisse politische Konnotation, die auf ihre persön- liche Situation eine grosse Auswirkung habe. Die Auslieferung sei daher nicht zu bewilligen (RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 26 ff.; RR.2014.283, act. 5, S. 3 ff.)

E. 7.4 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur allgemein gehaltenen und vagen Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen nur vorge-

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schoben worden sei, um die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen zu verfolgen. Daran ändern auch die vorgelegten Medienberichte nichts, in welchen der Leiter der Staatsanwaltschaft der Region Lviv als korrupt be- zeichnet werde (vgl. RR.2014.283, act. 5.1 – 5.3). Allein der (lediglich be- hauptete) Umstand, dass dieser ein grosser Anhänger des ehemaligen Staatspräsidenten Viktor Janukowitsch gewesen sei, führt alleine für sich genommen nicht zum Schluss, dass gerade die vorliegende, u. a. gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfolgung lediglich vorgeschoben sei, um sie aus politischen Gründen zu verfolgen.

E. 7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen nach dem Gesagten als reine Schutzbehauptungen. Zum selben Schluss kam im Ergebnis auch das Bundesamt für Migration (nachfolgend «BFM») im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylentscheides vom 13. Juni 2013 (RR.2014.309, act. 6.1). So hielt es in seinem Entscheid insbesondere fest, dass sich die meisten der von der Beschwerdeführerin als Beleg ihrer Verfolgung ange- führten staatlichen Zwangsmassnahmen (Haft, Freilassung gegen Kaution, Beschlagnahmen) sowohl zeitlich als auch inhaltlich in das gegen die Be- schwerdeführerin laufende Strafverfahren einbetten lassen, welches die Grundlage des vorliegenden Auslieferungsverfahrens bildet. Als solche vermögen sie keinen Beweis dafür anzubringen, dass die Strafverfolgung nur vorgeschoben sein soll, um die Beschwerdeführerin aus politischen Motiven zu verfolgen. Darüber hinausgehende, von der Beschwerdeführe- rin angeführte Repressalien wie ein angeblicher Brandanschlag auf eines bzw. mehrere ihrer Grundstücke erweisen sich demgegenüber als wenig glaubhaft. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde beinhaltet keinerlei zusätzliche Beweismittel, welche an der geschilderten Einschät- zung der Beschwerdekammer Entscheidendes zu ändern vermöchten.

E. 7.6 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen

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Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgeleg- ten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachwei- ses abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RP.2014.62 vom 26. Au- gust 2014, E. 2.1).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge weder in der Schweiz noch in der Ukraine über Einkommen oder Bargeld. Sie besitze in der Ukra- ine zwar Liegenschaften, könne hieraus aber der Beschlagnahmen wegen keine flüssigen Mittel lösen (RP.2014.79, act. 1, Rz. 61 f.). In einer auf ent- sprechende Aufforderung durch die Beschwerdekammer hin erstellten Übersicht über ihr Eigentum finden sich drei Grundstücke mit aktuellem Marktwert von USD 1 bis 1.5 Mio. sowie zwei Fahrzeuge mit einem Zeit- wert von rund Fr. 33'000.--. All diese Vermögenswerte seien jedoch be- schlagnahmt und über andere Geldquellen verfüge sie nicht (RP.2014.79, act. 3.4). Gegenüber den Asylbehörden führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aber auch aus, sie verfüge in der Ukraine über Konten bei verschiedenen Banken, welche «untersucht» worden seien (vgl. das Proto- koll der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 12. Januar 2012, S. 5 f.; RR.2014.309, act. 6.2). Dass diese Konten ebenfalls einer Beschlagnahme unterliegen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. An- dernorts führte sie zudem aus, sie habe ihrer Tochter Goldstücke überge- ben wollen (vgl. erwähntes Protokoll, S. 19). Die Vorbringen der Beschwer- deführerin zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vermögen angesichts ihrer Ausführungen im Asylverfahren nicht zu über- zeugen. Insbesondere ergibt sich daraus kein widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Lage, mithin auch kein hinreichender Nachweis einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2014.283 und RR.2014.309 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides wird folgendermassen ergänzt: Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt der Abgabe der folgenden Garantieerklärung durch die ukrainischen Behörden: «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Petra Camathias,

Beschwerdeführerin / Antragsgegnerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner / Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an die Ukraine

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2014.283, RR.2014.309 und RP.2014.79

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Sachverhalt:

A. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen die ukrai- nische Staatsangehörige A. wegen des Verdachts des qualifizierten Be- trugs, der qualifizierten Geldwäscherei, des Amtsmissbrauchs und der Ur- kundenfälschung im Amt gemäss den Artikeln 190 Abs. 4, 209 Abs. 3, 364 Abs. 2, 28 Abs. 3 und 366 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches. Am

12. Dezember 2011 schrieb das Stadt- und Bezirksgericht Stryi A. zur Fahndung aus (vgl. hierzu RR.2014.283, act. 1.1).

B. Am 4. September 2013 übermittelte das Justizministerium der Ukraine dem BJ das Ersuchen des Stadt- und Bezirksgerichts Stryi vom 2. August 2013, mit welchem dieses die Auslieferung von A. zwecks Durchführung des Strafverfahrens verlangt (RR.2014.283, act. 1.1). Mit Schreiben vom

25. September 2013 (RR.2014.283, act. 1.2) bzw. vom 3. Oktober 2013 (RR.2014.283, act. 1.3) ersuchte das BJ diesbezüglich das Justizministeri- um der Ukraine um ausdrückliche Abgabe einer Reihe von Garantien. Die Beantwortung der beiden Ersuchen erfolgte mit Schreiben vom 31. Okto- ber 2013 (RR.2014.283, act. 1.4). Nachdem A. Vorladungen zu einer Ein- vernahme keine Folge geleistet hatte, erliess das BJ ihr gegenüber am

31. Januar 2014 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2014.283, act. 1.10). Nach ihrer Verhaftung wurde A. am 11. Februar 2014 zum Auslieferungs- ersuchen befragt. Sie erklärte hierbei, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2014.283, act. 1.14). Am 20. Februar 2014 wurde A. unter einer Reihe von Ersatzmassnahmen provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen (RR.2014.283, act. 1.16 – 1.18). Mit Eingabe vom 31. März 2014 nahm A. zum Auslieferungsersuchen Stellung. Sie be- antragte hierbei, sie sei nicht an die Ukraine auszuliefern. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, die gegen sie gerichtete Strafverfolgung sei poli- tisch motiviert (RR.2014.283, act. 1.20). Nachdem das Eidgenössische De- partement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») gegen- über dem BJ am 14. Juli 2014 eine Einschätzung betreffend Auslieferungen in die Ukraine abgegeben hatte (RR.2014.283, act. 1.22), erhielt A. die Ge- legenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme, welche sie mit Eingabe vom

15. August 2014 wahrnahm (RR.2014.283, act. 1.24). Auf entsprechende Kritik von A. hin, wonach eine der von der Ukraine abgegebenen Garantien fälschlicherweise den Art. 16 anstelle des Art. 26 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) betraf, ersuchte das BJ das Justizministerium der Ukraine am 10. Oktober 2014, den Wortlaut der abgegebenen Garantie zu korrigie-

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ren (RR.2014.283, act. 1.25). Die entsprechende Korrektur erfolgte am

15. Oktober 2014 (RR.2014.283, act. 1.26). Mit Entscheid vom 21. Okto- ber 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Justizministeriums der Ukraine vom 4. Septem- ber 2013, ergänzt am 31. Oktober 2013 und am 15. Oktober 2014, zugrun- de liegenden Straftaten. Diese Bewilligung erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen De- likts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (RR.2014.283, act. 1.0).

C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt das BJ die Ablehnung der Einsprache des politi- schen Delikts (RR.2014.283, act. 1). A. nahm hierzu mit Eingabe vom

24. November 2014 Stellung (RR.2014.283, act. 5). Das BJ verzichtet diesbezüglich mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Replik (RR.2014.283, act. 7), was A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis ge- bracht wurde (RR.2014.283, act. 9).

D. Mit ihrer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gerichteten Beschwer- de vom 24. November 2014 (RR.2014.309, act. 1) beantragt A.:

1. Der Entscheid des BJ vom 21. Oktober 2014 sei aufzuheben.

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BJ.

3. Es sei A. die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft sowie unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Be- schwerdeantwort und hält vollumfänglich an seinem Auslieferungsent- scheid fest (RR.2014.309, act. 5), was A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2014.309, act. 7).

E. Nachdem A. gegen den ablehnenden, erstinstanzlichen Asylentscheid vom

13. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdekammer dieses gestützt auf Art. 55a IRSG um Zustellung der Akten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (RR.2014.309, act. 4). A. und das BJ wurden diesbezüglich sowie über den Eingang der entsprechenden Akten in Kenntnis gesetzt (RR.2014.309, act. 4, 7 und 8).

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F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ergänzte A. ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit dem entsprechenden Gesuchsformular (RP.2014.79, act. 3).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung ei- ner Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Ver- fahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwend- bar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einre- de des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgen- den Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens gel- tend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 26 ff.). Mit Entscheid vom 21. Okto- ber 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylent- scheides (RR.2014.283, act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzu- lehnen (RR.2014.283, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2014.283, act. 5).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde der Beschwerdeführerin am

23. Oktober 2014 eröffnet (vgl. RR.2014.309, act. 1.2). Ihre am 24. No- vember 2014 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2014.283) und im Beschwerdeverfahren (RR.2014.309) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame

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Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereini- gung der beiden Verfahren.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3; RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).

4.

4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Aus- lieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersu- chenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).

4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilfe- richter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.)

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4.3

4.3.1 Gemäss der Schilderung der zu untersuchenden Taten im Auslieferungser- suchen haben sich der Privatunternehmer B., der Leiter der Pfandabteilung der Filiale der Bank C. in Lviv, D., und die Beschwerdeführerin zu einer verbrecherischen Gruppe zusammengeschlossen. Durch gemeinsame Planung und arbeitsteilige Vorgehensweise habe diese Gruppe zur persön- lichen Bereicherung die Bank C. um insgesamt UAH 1'132'450 betrogen und die betrügerisch erworbenen Vermögenswerte anschliessend durch verschiedene Transaktionen wieder legalisiert.

Im Einzelnen soll B. im Zeitraum ab Ende März 2007 bis Februar 2008 nach Immobilien gesucht haben, welche als Pfandobjekte für Kreditverträge dienen sollten. Weiter habe er Leute in finanzieller Notlage dazu bewogen, bei der Bank C. zum Erwerb dieser Immobilien Hypothekarkredite aufzu- nehmen. Zu Handen der Bank habe B. weiter für die Kreditnehmer ge- fälschte Einkommensbescheinigungen erstellt. D. als Vertreter der Bank C. seinerseits habe zur Bewertung der fraglichen Immobilien falsche Exper- tengutachten erstellen lassen und gestützt auf diese gefälschten Unterla- gen auf den Abschluss von Hypothekarkreditverträgen zwischen den jewei- ligen Kreditnehmern und der Bank C. hingewirkt. Die Beschwerdeführerin als Privatnotarin habe diese Hypothekarverträge notariell beurkundet und gestützt darauf die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch bzw. dem Grundpfandregister veranlasst. In einem Fall soll die Kreditnehmerin den so erhaltenen Betrag B. übergeben haben, welchen dieser auf die Mitglieder der Gruppe verteilt habe. In den anderen Fällen habe D. in der Folge fal- sche Mitteilungen der Bank C. über die Erfüllung der Schuldverpflichtungen aus diesen Hypothekarverträgen durch die Kreditnehmer erstellt und diese der Beschwerdeführerin übergeben. Diese habe anschliessend in ihrer Rol- le als Notarin gestützt auf die gefälschten Unterlagen die Löschung der Grundpfandschulden aus dem entsprechenden Register veranlasst. Die Kreditnehmer hätten in der Folge die Immobilien weiter veräussert und die erzielten Verkaufserlöse an die Gruppe um B. ausgehändigt.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es fehle dem Ersu- chen an einer Schilderung hinreichender Verdachtsmomente (RR.2014.309, act. 1, Rz. 30 ff.). So sei beispielsweise nirgends genau be- nannt worden, wie und wann und in welchem Umfang sie sich bereichert haben solle. Sie kritisiert zudem, dass die jeweiligen Kreditnehmer nicht als Mittäter oder Gehilfen bezeichnet würden, und macht sinngemäss geltend, sie sei von B. und D. lediglich benutzt worden. Die Beschwerdeführerin be- schränkt sich dabei auf eine Wiederholung ihrer bereits im erstinstanzlichen

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Verfahren geltend gemachten Standpunkte (siehe hierzu RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 21 ff.) und setzt sich kaum mit den Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid auseinander.

4.3.3 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts im Auslieferungser- suchen ist sehr ausführlich und wird nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche entkräftet. Nach schweizerischem Recht kann der geschilderte Sachverhalt ohne Weiteres unter die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB subsumiert werden. Hinsichtlich der genannten Vorbringen der Beschwer- deführerin erweist sich als entscheidend, dass im Ersuchen klar ausgeführt wird, die ukrainischen Behörden gingen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in die betrügerischen Machenschaften eingeweiht gewesen und habe als Mittäterin finanziell an den verbrecherischen Erlösen partizipiert. Dass die genaue Höhe des mutmasslichen Anteils der Beschwerdeführerin nicht genannt wird, den Untersuchungsbehörden im Einzelnen allenfalls auch noch nicht bekannt ist, stellt keine die Darstellung des Sachverhalts ent- kräftende Lücke dar. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie sei von B. und D. lediglich benutzt worden und habe ohne Vor- satz mitgewirkt, beruft sie sich auf Tat- und Schuldfragen, welche im Aus- lieferungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des UNO-Paktes II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objek- tiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).

Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Grün- de für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf

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ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabge- setzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

5.2 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom 28. No- vember 2006 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.112 vom 12. September 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Dementsprechend hat der Be- schwerdegegner auch im vorliegenden Fall das Justizministerium der Ukra- ine um Abgabe einer Reihe von Garantien ersucht.

5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich einerseits, die Ukraine habe nicht alle der vom Beschwerdegegner verlangten Garantieerklärungen ab- gegeben (RR.2014.309, act. 1, Rz. 47 ff.). Weiter macht sie geltend, die abgegebenen Garantien würden die für sie bestehende Gefahr von schwe- ren Menschenrechtsverletzungen nicht beseitigen (RR.2014.309, act. 1, Rz. 51 ff.).

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin generell die Wirksamkeit der abgegebenen diplomatischen Garantien in Frage stellt (RR.2014.309, act. 1, Rz. 51 ff.), ist ihr entgegen zu halten, dass sich dieses Vorgehen im Auslieferungsver- kehr mit der Ukraine bisher grundsätzlich bewährt hat (vgl. auch die Dar- stellung des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid; RR.2014.283, act. 1.0, Ziff. II.7.2).

5.5 Mit Schreiben vom 25. September 2013 (RR.2014.283, act. 1.2) ersuchte der Beschwerdegegner das Justizministerium der Ukraine u. a. um Abgabe der folgenden Garantie: «D. La personne extradée ne sera soumise à aucun traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique (CEDH et art. 7, 10 et 17 Pacte ONU II). La situation de la personne extra- dée ne pourra pas être aggravée lors de sa détention en vue du jugement ou de l'exécution de la peine ou de l'exécution de la peine, en raison de considérations fondées sur des opinions ou ses activités politiques, son

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appartenance à un groupe social déterminé, sa race, sa religion ou sa na- tionalité.» In der deutschen Übersetzung der diesbezüglichen Antwort des Stadt- und Bezirksgerichts Stryi findet sich die folgende Erklärung (RR.2014.283, act. 1.4; siehe auch a.a.O., act. 1.26): «Frau A. wird keiner Strafordnung unterzogen sein, die ihre körperliche oder psychologische Unversehrtheit beeinträchtigen kann (CEDH Art. 7, 11 und 17 des Paktes der UNO 11). Die Lage von Frau A. wird nicht verschlimmert sein und wird sich während ihrer Inhaftierung bis zur Gerichtsverhandlung oder Strafvoll- streckung, nach dem Grund ihrer politischen Tätigkeit, Angehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe, Rasse, Religion und Nationalität nicht ver- schlimmern.»

Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich erstmals vor, Art. 10 UNO-Pakt II sei nicht eingeräumt worden. Die Aufrei- hung der Gesetzesartikel sei zudem verwirrend und es bleibe unklar, ob sich diese Aussage auf die EMRK oder auf den UNO-Pakt II beziehe (RR.2014.309, act. 1, Rz. 47). Tatsächlich wird in der deutschen Überset- zung der Garantieerklärung Art. 11 und nicht der Art. 10 UNO-Pakt II er- wähnt. Der Originalversion kann aber ebenso klar entnommen werden, dass dort die Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II aufgelistet werden (RR.2014.283, act. 1.4). Es handelt sich hier also lediglich um einen offen- sichtlichen Schreibfehler der Übersetzerin (vgl. hierzu einen ähnlichen Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 4.2). Entscheidend ist diesbezüglich ohnehin, dass die verlangte Garan- tie von den Behörden des ersuchenden Staates inhaltlich ausdrücklich wie- dergegeben worden ist, so dass der erwähnte Fehler in der Übersetzung vorliegend nicht von Bedeutung ist. Aufgrund der zwischen den Behörden geführten Korrespondenz ergibt sich im Übrigen auch mit hinreichender Klarheit, dass sich die ausdrücklich genannten Artikel auf den UNO-Pakt II beziehen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

5.6

5.6.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die am 3. Oktober 2013 verlangte Garantie, wonach sie eine allfällige Untersuchungshaft bzw. ei- nen allfälligen Strafvollzug innerhalb eines Radius von maximal 200 Kilo- metern Entfernung von der Hauptstadt Kiew zu absolvieren habe, von den ukrainischen Behörden nicht gewährt worden sei bzw. dass die entspre- chende Erklärung nur in englischer Sprache vorliege (RR.2014.309, act.1, Rz. 47).

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Die entsprechende Rüge hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 vorgebracht (RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 34). Am 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin vom BJ diesbezüglich mitgeteilt, das EDA komme in einer vertraulichen Stellung- nahme vom 14. Juli 2014 zusammengefasst sinngemäss zum Schluss, dass Auslieferungen an die Ukraine, namentlich in die Region Lviv, in Ver- bindung mit entsprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch motivierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne. Zudem sei sicherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden (RR.2014.283, act. 1.23). Die Beschwerdeführerin nahm diesbezüglich am 15. August 2014 Stellung und beharrte auf der Ab- gabe der Garantie, wonach sie innerhalb eines Radius von 200 Kilometern Entfernung von Kiew in Untersuchungshaft bzw. in den Strafvollzug zu set- zen sei (RR.2014.283, act. 1.24). Das BJ verzichtete aber darauf, auf die Abgabe dieser Garantie zu beharren (RR.2014.283, act. 1.25) bzw. führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid sinngemäss aus, dass es die in englischer Sprache gehaltene Erklärung des Justizministeriums der Ukrai- ne als genügend erachte. Weiter fügte es an, diese Zusicherung sei ver- langt worden, um namentlich das Monitoring durch die schweizerischen Behördenvertreter effizienter ausüben zu können (RR.2014.283, act. 1.0, Ziff II.7.2).

5.6.2 Gemäss Art. 23 EAUe sind die beizubringenden Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Eu- roparats verlangen. Gestützt auf den zu diesem Artikel angebrachten Vor- behalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache. Übersetzungen müs- sen amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Das Erfor- dernis der Übersetzung in eine der drei genannten Amtssprachen betrifft auch Garantieerklärungen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.3 bis 4.5).

5.6.3 Am 3. Oktober 2013 wurden die ukrainischen Behörden, über das bereits am 25. September 2013 verfasste Schreiben hinausgehend, ersucht, fol- gende Garantie abzugeben (RR.2014.283, act. 1.3): «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev.» Die in die deutsche Sprache übersetzte Erklärung des Stadt- und Bezirksge- richts Stryi geht darauf nicht ein. Im diesbezüglichen Begleitschreiben des Justizministeriums der Ukraine vom 31. Oktober 2013 wird demgegenüber

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ausgeführt (RR.2014.283, act. 1.4): «Moreover, The Ministry of Justice of Ukraine will inform the State Penitentiary Service of Ukraine that during the determination of the penitentiary facility where Ms. A. will serve the sen- tence it shall be taken into account the necessity of the location of the facili- ty at distance not longer than 200 kilometers from Kyiv.»

5.6.4 Diese Erklärung ist gegenüber der ursprünglich verlangten Garantie inhalt- lich weniger weitgehend, weil sie sich auf den Strafvollzug beschränkt und die Untersuchungshaft nicht mitumfasst. Darüber hinaus beinhaltet sie auch keine ausdrückliche Garantie, sondern ist relativierend formuliert. Das BJ hat diesbezüglich aber trotz Kritik der Beschwerdeführerin nicht insis- tiert. Aufgrund der zeitlichen Abfolge bleibt unklar, ob das BJ aufgrund der zwischenzeitlich eingetroffenen Stellungnahme des EDA und der konklu- denten Annahme, die Beschwerdeführerin würde wahrscheinlich in der Re- gion Lviv und damit ohnehin im Westen des Landes inhaftiert, auf die Ab- gabe der entsprechenden Garantie verzichtet hat. Sofern das BJ im ange- fochtenen Entscheid ausführt, diese Zusicherung sei primär zur Erleichte- rung des Monitorings durch die schweizerischen Behörden eingeholt wor- den, müssen aber auch die persönliche Sicherheit und die Interessen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden. Diesbezüglich mahnt das EDA in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 ausdrücklich, es sei si- cherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden. Dieser Inhalt der Stellungnahme wurde auch der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist angesichts der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der Ukraine nachvollzieh- bar. Die das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin leitende Behör- de hat ihren Sitz in der Region Lviv, mithin nahe der westlichen Grenze des Landes und befindet sich daher weit weg von den derzeit umkämpften Ge- bieten, aber auch in einer Entfernung von über 500 Kilometern von Kiew. Praktikabilitätsüberlegungen drängen auf, dass zumindest eine allfällige Untersuchungshaft in der Nähe des Ortes der zuständigen Strafbehörde absolviert wird, andernfalls Einvernahmen der Beschwerdeführerin bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführerin an anderweitigen Beweiserhebungen unverhältnismässige Transporte zur Folge haben könnten. Die generelle Sicherheitslage in der Ukraine schliesst eine Inhaftierung in der Region von Lviv nicht aus, verbietet aber eine Inhaftierung in den Ostprovinzen des Landes. Die von den ukrainischen Behörden betreffend den Ort der Inhaf- tierung abgegebene Zusicherung ist daher nicht nur formell, sondern auch inhaltlich ungenügend. Andererseits schränkt die vom BJ verlangte Garan- tie den Handlungsspielraum der ukrainischen Behörden in unverhältnis- mässigem Masse ein und läuft auch den Interessen der Beschwerdeführe- rin zuwider. Die Auslieferung ist daher im Sinne von Art. 80p Abs. 1 IRSG

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an die folgende Auflage zu knüpfen: «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone.» Das BJ hat nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides den ukrainischen Behörden eine Frist von maxi- mal 30 Tagen zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung anzuberaumen (inkl. Übersetzung in einer der drei Amtssprachen deutsch, französisch oder italienisch). Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne abzuän- dern.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Aus- lieferung ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 5.6.4) abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche einer Auslieferung der Be- schwerdeführerin grundsätzlich entgegenstünden.

7.

7.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfas- sungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammen- hang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müs- sen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Ver- hältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehen- den politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die

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Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

7.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt wor- den, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politi- schen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und ob- jektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zü- rich/Basel/Genf 2002, S. 124).

7.3 Bei der Straftat, für welche die Ukraine um Auslieferung der Beschwerde- führerin ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derarti- ges wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Partei von Yulia Timo- schenko finanziell unterstützt und ihre Tochter sei Parteimitglied gewesen. Ihre Familie sei daher zahlreichen Leuten ein Dorn im Auge gewesen. Ihre Tochter und sie seien einige Male Opfer von Gewalttaten gewesen. Ihr in der Ukraine liegendes Vermögen sei vollumfänglich beschlagnahmt. Der Sachverhalt habe eine gewisse politische Konnotation, die auf ihre persön- liche Situation eine grosse Auswirkung habe. Die Auslieferung sei daher nicht zu bewilligen (RR.2014.283, act. 1.20, Rz. 26 ff.; RR.2014.283, act. 5, S. 3 ff.)

7.4 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur allgemein gehaltenen und vagen Vorbringen der Beschwerdeführerin bilden keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen nur vorge-

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schoben worden sei, um die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen zu verfolgen. Daran ändern auch die vorgelegten Medienberichte nichts, in welchen der Leiter der Staatsanwaltschaft der Region Lviv als korrupt be- zeichnet werde (vgl. RR.2014.283, act. 5.1 – 5.3). Allein der (lediglich be- hauptete) Umstand, dass dieser ein grosser Anhänger des ehemaligen Staatspräsidenten Viktor Janukowitsch gewesen sei, führt alleine für sich genommen nicht zum Schluss, dass gerade die vorliegende, u. a. gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfolgung lediglich vorgeschoben sei, um sie aus politischen Gründen zu verfolgen.

7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen nach dem Gesagten als reine Schutzbehauptungen. Zum selben Schluss kam im Ergebnis auch das Bundesamt für Migration (nachfolgend «BFM») im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylentscheides vom 13. Juni 2013 (RR.2014.309, act. 6.1). So hielt es in seinem Entscheid insbesondere fest, dass sich die meisten der von der Beschwerdeführerin als Beleg ihrer Verfolgung ange- führten staatlichen Zwangsmassnahmen (Haft, Freilassung gegen Kaution, Beschlagnahmen) sowohl zeitlich als auch inhaltlich in das gegen die Be- schwerdeführerin laufende Strafverfahren einbetten lassen, welches die Grundlage des vorliegenden Auslieferungsverfahrens bildet. Als solche vermögen sie keinen Beweis dafür anzubringen, dass die Strafverfolgung nur vorgeschoben sein soll, um die Beschwerdeführerin aus politischen Motiven zu verfolgen. Darüber hinausgehende, von der Beschwerdeführe- rin angeführte Repressalien wie ein angeblicher Brandanschlag auf eines bzw. mehrere ihrer Grundstücke erweisen sich demgegenüber als wenig glaubhaft. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde beinhaltet keinerlei zusätzliche Beweismittel, welche an der geschilderten Einschät- zung der Beschwerdekammer Entscheidendes zu ändern vermöchten.

7.6 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen

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Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgeleg- ten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch man- gels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachwei- ses abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RP.2014.62 vom 26. Au- gust 2014, E. 2.1).

8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge weder in der Schweiz noch in der Ukraine über Einkommen oder Bargeld. Sie besitze in der Ukra- ine zwar Liegenschaften, könne hieraus aber der Beschlagnahmen wegen keine flüssigen Mittel lösen (RP.2014.79, act. 1, Rz. 61 f.). In einer auf ent- sprechende Aufforderung durch die Beschwerdekammer hin erstellten Übersicht über ihr Eigentum finden sich drei Grundstücke mit aktuellem Marktwert von USD 1 bis 1.5 Mio. sowie zwei Fahrzeuge mit einem Zeit- wert von rund Fr. 33'000.--. All diese Vermögenswerte seien jedoch be- schlagnahmt und über andere Geldquellen verfüge sie nicht (RP.2014.79, act. 3.4). Gegenüber den Asylbehörden führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aber auch aus, sie verfüge in der Ukraine über Konten bei verschiedenen Banken, welche «untersucht» worden seien (vgl. das Proto- koll der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 12. Januar 2012, S. 5 f.; RR.2014.309, act. 6.2). Dass diese Konten ebenfalls einer Beschlagnahme unterliegen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. An- dernorts führte sie zudem aus, sie habe ihrer Tochter Goldstücke überge- ben wollen (vgl. erwähntes Protokoll, S. 19). Die Vorbringen der Beschwer- deführerin zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vermögen angesichts ihrer Ausführungen im Asylverfahren nicht zu über- zeugen. Insbesondere ergibt sich daraus kein widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Lage, mithin auch kein hinreichender Nachweis einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.283 und RR.2014.309 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides wird folgendermassen ergänzt:

Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt der Abgabe der folgenden Garantieerklärung durch die ukrainischen Behörden: «L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200 km de Kiev, ou dans un centre de détention à l'ouest de cette zone.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 27. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwältin Petra Camathias - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).