opencaselaw.ch

RR.2021.300

Bundesstrafgericht · 2022-05-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt seit dem 12. Februar 2018 ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer

42018000000000300. Gegenstand dieser Untersuchung bilden Straftaten im Sinne der Art. 191 (Aneignung bzw. Unterschlagung von Vermögenswerten durch Amtsmissbrauch), 206-2 (rechtswidrige Aneignung von Vermögens- werten einer Unternehmung, Institution oder Organisation), 209 (Geldwä- scherei), 255 (Bildung einer kriminellen Organisation), 256 (Unterstützung einer kriminellen Organisation), 358 (Urkundenfälschung) und 364 (Amts- missbrauch) des ukrainischen Strafgesetzbuchs. In diesem Zusammenhang richtete das NABU am 27. November 2020 ein erstes Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Am 21. Mai und am 1. September 2021 übermittelte das NABU dem BJ zwei ergänzende Rechtshilfeersuchen. Dabei erbat das NABU mit Ersuchen vom 1. Septem- ber 2021 um Herausgabe von Bankunterlagen zum auf die A1 Limited (eine Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen) lautenden Konto Nr. 1-1 bei der Bank C.

B. Nachdem das BJ die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2021 bereits mit dem Vollzug des ergänzenden Ersuchens vom 21. Mai 2021 betraut und die Bun- desanwaltschaft diesbezüglich am 18. Juni 2021 eine Eintretensverfügung (Beilage zu act. 1.7) erlassen hatte, bat das BJ die Bundesanwaltschaft am

23. September 2021 auch um den Vollzug des ergänzenden Ersuchens vom

1. September 2021. Am 24. September 2021 forderte die Bundesanwalt- schaft die Bank C. auf, ihr die Unterlagen zum eingangs erwähnten, auf die A1 Limited lautenden Konto herauszugeben (act. 1.7). Am 20. Oktober 2021 übermittelte die Bank C. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zur auf die A1 Limited lautenden (und per 31. Juli 2018 saldierten) Geschäftsbeziehung Nr. 1 (siehe zum Ganzen die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft RH.21.0141; act. 7.0 und 7.1).

C. Am 22. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft die folgende Schlussverfügung (act. 1.8):

1. Dem Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom

27. November 2020 sowie dessen Ergänzungen vom 21. Mai 2021 und vom 1. Sep- tember 2021 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.

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2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A1 Li- mited bei der Bank C. werden im Sinne der Erwägungen der ersuchenden Behörde ungeschwärzt herausgegeben. 3. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unterliegt dem Spezialitätsprinzip. 4. (…)

D. Dagegen gelangten die A2 Limited und B. mit Beschwerde vom 22. Dezem- ber 2021 (Postaufgabe 23. Dezember 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Die Beschwerde wird stattgegeben. § Deswegen, werden die erhobene Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A1 Limited bei der Bank C. der ersuchenden Behörde nicht herausgegeben. 2. Alle Gerichtskosten werden beanstandet.

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 stellt das BJ fest, die Be- schwerde der A2 Limited sei abzuweisen und auf die Beschwerde von B. sei nicht einzutreten (act. 6). Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Be- schwerdekammer am 11. Januar 2022 die Verfahrensakten und teilte mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (act. 7). Mit Replik vom 24. Januar 2022 halten die A2 Limited und B. an ihren Beschwerdebe- gehren fest (act. 10). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 26. Januar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.

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Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.1.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser

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Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto al- leine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom

17. April 2020 E. 1.2; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2021.53 vom 20. Mai 2021 E. 1.6.1; RR.2018.227 vom 2. Okto- ber 2018 E. 3.2).

E. 2.1.3 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht die- ses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.322 vom

E. 2.2.1 Bei der Kontoinhaberin A1 Limited handelte es sich um eine am 1. Okto- ber 2010 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen (vgl. edierte Bankunterlagen, S. 8). Am 27. Oktober 2011 wurde auf ihren Namen die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. eröffnet (edierte Bankunterlagen, S. 132). Die Beschwerdeführerin 2 war die wirtschaftlich an den entspre- chenden Vermögenswerten berechtigte Person (vgl. u.a. edierte Bankunter- lagen, S. 20). Per 2. März 2017 habe die Gesellschaft ihren Sitz nach Zypern verlegt (vgl. act. 1 und 1.3, jeweils S. 2). In der Folge sei es zu einer Um- strukturierung (Absorptionsfusion) gekommen, bei welcher die A1 Limited alle ihre Aktiven und Passiven der A2 Limited übertragen habe und in der Folge ohne Liquidation per 23. Mai 2017 aufgelöst worden sei (vgl. act. 1, S. 2 und act. 1.3, S. 3). Der Bank C. wurde diesbezüglich am 10. Juli 2018 die Weisung erteilt, eine neue Geschäftsbeziehung für die A2 Limited zu er- öffnen und die auf die A1 Limited lautenden Vermögenswerte auf die neue Geschäftsbeziehung zu übertragen (edierte Bankunterlagen, S. 138 und 230). Per 31. Juli 2018 wurde die vorliegend zur Diskussion stehende, auf die A1 Limited lautende Geschäftsbeziehung saldiert (vgl. edierte Bankun- terlagen, S. 132).

E. 2.2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der (im Normalfall zur Beschwerde berechtigten) Kontoinhaberin um eine aufgelöste juristische Person, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde weder partei- noch prozess- fähig war. Die Beschwerdeführerin 2 war die wirtschaftlich an den auf dem zur Diskussion stehenden Bankkonto liegenden Vermögenswerten berech- tigte Person. Dieser Umstand alleine reicht in dieser Konstellation jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung müsste sie insbesondere nachweisen, dass sie die Begünstigte des Erlöses aus der Liquidation der Kontoinhaberin war (siehe oben E. 2.1.2). Ein solcher Nachweis wurde von der Beschwerdefüh- rerin 2 jedoch nicht erbracht und war angesichts der mangelnden Liquidation der Gesellschaft auch nicht zu erbringen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde. Ihr fehlt es bezüglich der angefochtenen Rechtshilfemassnahme an der für die Beschwerdelegitimation notwendigen persönlichen und direkten Betrof- fenheit im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG.

E. 2.2.3 Die Auflösung der Kontoinhaberin erfolgte ohne deren Liquidation. Vielmehr wurden alle ihre Aktiven und Passiven im Rahmen einer Absorptionsfusion durch die Beschwerdeführerin 1 übernommen. Nach schweizerischem Recht wird im Falle einer Absorptionsfusion die eine Gesellschaft durch eine an-

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dere übernommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen mit Eintra- gung der Fusion im Handelsregister von Gesetzes wegen und uno actu auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession; vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG und TSCHÄNI/GABERTHÜEL/ERNI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 22 FusG N. 3). Für die Annahme einer ausnahmsweisen Be- schwerdelegitimation einer wirtschaftlich an einer aufgelösten Kontoinhabe- rin berechtigten Person ist entscheidend, dass ihr der Erlös aus der Liquida- tion der Kontoinhaberin zugeflossen ist (siehe oben E. 2.1.2). Im Falle einer Absorptionsfusion muss eine solche Betrachtungsweise – trotz fehlender Rechtsträgerkontinuität (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2015.80 vom 17. Februar 2016 E. 1.5.3) – zur Bejahung der Be- schwerdelegitimation der übernehmenden Gesellschaft führen, da ihr sämt- liche Vermögenswerte der übernommenen Gesellschaft kraft Universalsuk- zession übertragen werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Absorption der Kontoinhaberin durch die Beschwerdeführerin 1 nach zypriotischem Recht. Die hierzu durch die Beschwerdeführerin 1 eingereichte legal opinion (act. 1.3) lässt vermuten, dass die Rechtswirkungen einer Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht denjenigen in der Schweiz entsprechen. Ob damit der Nachweis der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 in hin- reichender Form erbracht worden ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offengelassen werden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dem Rechtshilfeersuchen sei gestützt auf Art. 2 IRSG nicht zu entsprechen. Die Strafverfolgung im ersuchenden Staat werde durchgeführt, um die Beschwerdeführerin 2 wegen ihrer politi- schen Anschauungen bzw. ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition zu verfolgen. Zudem sei die ersuchende Behörde bekannt für ihre illegalen Me- thoden und Menschenrechtsverletzungen (act. 1, S. 6 ff.; act. 10, S. 3 f.).

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4.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.2; RR.2021.11 vom

15. September 2021 E. 5.2).

4.3 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Zypern. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren – soweit ersichtlich – nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Sofern die entsprechenden Ausführungen stellvertretend für die Be- schwerdeführerin 2 bzw. in deren Interesse erfolgen (siehe u.a. act. 1, S. 6 ff.), ist die Beschwerdeführerin 1 nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; RR.2021.11 vom 15. September 2021 E. 5.3).

5.

E. 5 Oktober 2020 E. 1.4.2.1; RR.2020.121 vom 18. August 2020 E. 1.4.3; RR.2018.44 vom 19. Dezember 2018 E. 1.5.2; RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2).

Ob die Legitimation zum Verfahren vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss der Beschwerdeführer sie ein- gehend erörtern und belegen, wofür er beweisbelastet ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.128 vom 3. Juli 2019; RR.2017.118 vom

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt. Es sei unklar, inwiefern sie mit dem Gegenstand der Untersu- chung in Zusammenhang stehe (act. 1, S. 5 und 7 f.; act. 10, S. 4).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2

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S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin 1 mag allein nach Konsultation des Rechtshilfeersuchens vom 27. November 2020 berechtigt erscheinen, findet sie dort tatsächlich keine ausdrückliche Erwähnung. Darin wird – kurz zu- sammengefasst – geschildert, dass Beamten der staatlichen Agentur für In- vestitionen und Verwaltung nationaler Projekte der Ukraine und der staatli- chen Investitionsgesellschaft sowie den Verantwortlichen der D. GmbH und der E. GmbH vorgeworfen wird, im Zeitraum 2012–2014 gemeinsam öffent- liche Gelder im Umfang von mehr als 32 Millionen USD unterschlagen zu haben. Die staatliche Investitionsgesellschaft habe diese Gelder im Zusam- menhang mit den Projekten «F.» und «G.» der D. GmbH und der E. GmbH

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in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese Gelder seien in der Folge zweckentfremdet und in erster Linie auf Konten verschiedener Gesellschaf- ten mit Sitz in Zypern überwiesen worden. Von dort aus seien die Gelder zur Verschleierung der deliktischen Herkunft über weitere Konten ausländischer Gesellschaften geflossen. Der Zusammenhang zwischen der Beschwerde- führerin 1 bzw. der A1 Limited und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ergibt sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 1. Septem- ber 2021, welches von der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Rüge of- fensichtlich ausser Acht gelassen wurde. Darin erwähnt die ersuchende Be- hörde eine am 7. Juli 2016 ausgeführte Überweisung von EUR 997‘500.– von einem Konto der A1 Limited bei der Bank H. an die I. Ltd. Einen Tag zuvor sei die Summe von 1 Million USD vom vorliegend interessierenden Schweizer Konto der A1 Limited auf deren Konto bei der Bank H. überwiesen worden. Die ermittelnde Behörde geht diesbezüglich davon aus, dass Ver- mögenswerte deliktischer Herkunft auch über das Konto der A1 Limited ver- schoben worden seien. Die Auswertung der Bankunterlagen durch die Be- schwerdegegnerin ergab verschiedene Transaktionen von namhaften Beträ- gen in Bezug auf zypriotische Konten der A1 Limited sowie weiterer (mut- masslicher) Offshore-Gesellschaften. Die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen könne für die ersuchende Behörde bei der Nachverfolgung der verschiedenen Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung nützlich sein. Den Akten und den Vorbringen der Be- schwerdeführerin 1 lässt sich nichts entnehmen, was dieser Beurteilung ent- gegenstehen könnte. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Februar 2018 E. 4.2; RR.2016.237 vom 22. August 2017 E. 3.1). Die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit ist zu vermu- ten, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte eine Prüfung von Amtes we- gen aufdrängen. Vage Vermutungen genügen nicht, um diese Vorausset- zungen in Zweifel zu ziehen (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 6 m.w.H.). Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Par- tei-/Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerdelegitimation oder wird sie in Zwei- felsfällen nicht substanziiert dargelegt, ist auf eine Beschwerde nicht einzu- treten (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 7 m.w.H.).

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E. 6.1 In einem weiteren, die selbe Strafuntersuchung betreffenden Beschwerde- verfahren (Geschäftsnummer RR.2022.30) hat der Vertreter der Beschwer- deführerin 1 (als Vertreter eines anderen Beschwerdeführers) mit Hinweis auf den seit 24. Februar 2022 andauernden Krieg in der Ukraine die Ausset- zung des Verfahrens verlangt, bis die Ukraine wieder ein stabiles Land sei, das die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang achte. Der entsprechende Antrag sowie die diesbezüglichen Überlegungen der Parteien, sind auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksich- tigen.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Ukraine bereits seit mehreren Jahren krie- gerische Auseinandersetzungen geführt wurden (vgl. diesbezüglich den eine Auslieferung betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 vom 26. Januar 2015 E. 5.6.4), was der bisherigen Leistung von Rechtshilfe

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grundsätzlich nicht entgegenstand. Die mit dem Angriff Russlands am

24. Februar 2022 erfolgte Eskalation und die damit einhergehende Ver- schlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land müsste im Falle einer Auslieferung zwingend berücksichtigt werden. Der Leistung sog. «kleiner» Rechtshilfe steht sie jedoch weiterhin nicht grundsätzlich entgegen (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022, das zwar nicht auf diese Frage einging, letztinstanzlich aber die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine bewilligte). In seiner Stellungnahme vom

24. März 2022 (RR.2022.30, act. 13) führte das BJ aus, es sei zu bezweifeln, ob die zuständigen ukrainischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der kriegerischen Ereignisse operativ tätig seien, wobei auch davon auszugehen sei, dass eine Kommunikation (auch auf dem postalischen Weg) zurzeit nicht möglich sei. Diesbezüglich kann der Website der Schweizerischen Post ent- nommen werden, dass derzeit Sendungen in die Ukraine angenommen wer- den, es aber zu Verspätungen komme. Einzig Kurier- und Expresssendun- gen seien derzeit nicht möglich. Eine Übersicht über die aktuellen Mitteilun- gen auf der Website der ersuchenden und ermittelnden Behörde (https://nabu.gov.ua/en) legt nahe, dass diese nach wie vor operativ tätig ist. Eine Sistierung von Beschwerdeverfahren betreffend kleine Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine drängt sich nach dem Gesagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die im Namen der Beschwerdeführe- rin 2 erhobene Beschwerde ist dagegen nicht einzutreten.

E. 8 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der A2 Limited wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A2 LIMITED (vormals A1 LIMITED),

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Ferrari,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2021.300, RR.2021.301

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Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt seit dem 12. Februar 2018 ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer

42018000000000300. Gegenstand dieser Untersuchung bilden Straftaten im Sinne der Art. 191 (Aneignung bzw. Unterschlagung von Vermögenswerten durch Amtsmissbrauch), 206-2 (rechtswidrige Aneignung von Vermögens- werten einer Unternehmung, Institution oder Organisation), 209 (Geldwä- scherei), 255 (Bildung einer kriminellen Organisation), 256 (Unterstützung einer kriminellen Organisation), 358 (Urkundenfälschung) und 364 (Amts- missbrauch) des ukrainischen Strafgesetzbuchs. In diesem Zusammenhang richtete das NABU am 27. November 2020 ein erstes Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Am 21. Mai und am 1. September 2021 übermittelte das NABU dem BJ zwei ergänzende Rechtshilfeersuchen. Dabei erbat das NABU mit Ersuchen vom 1. Septem- ber 2021 um Herausgabe von Bankunterlagen zum auf die A1 Limited (eine Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen) lautenden Konto Nr. 1-1 bei der Bank C.

B. Nachdem das BJ die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2021 bereits mit dem Vollzug des ergänzenden Ersuchens vom 21. Mai 2021 betraut und die Bun- desanwaltschaft diesbezüglich am 18. Juni 2021 eine Eintretensverfügung (Beilage zu act. 1.7) erlassen hatte, bat das BJ die Bundesanwaltschaft am

23. September 2021 auch um den Vollzug des ergänzenden Ersuchens vom

1. September 2021. Am 24. September 2021 forderte die Bundesanwalt- schaft die Bank C. auf, ihr die Unterlagen zum eingangs erwähnten, auf die A1 Limited lautenden Konto herauszugeben (act. 1.7). Am 20. Oktober 2021 übermittelte die Bank C. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zur auf die A1 Limited lautenden (und per 31. Juli 2018 saldierten) Geschäftsbeziehung Nr. 1 (siehe zum Ganzen die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft RH.21.0141; act. 7.0 und 7.1).

C. Am 22. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft die folgende Schlussverfügung (act. 1.8):

1. Dem Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom

27. November 2020 sowie dessen Ergänzungen vom 21. Mai 2021 und vom 1. Sep- tember 2021 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.

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2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A1 Li- mited bei der Bank C. werden im Sinne der Erwägungen der ersuchenden Behörde ungeschwärzt herausgegeben. 3. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unterliegt dem Spezialitätsprinzip. 4. (…)

D. Dagegen gelangten die A2 Limited und B. mit Beschwerde vom 22. Dezem- ber 2021 (Postaufgabe 23. Dezember 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Die Beschwerde wird stattgegeben. § Deswegen, werden die erhobene Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A1 Limited bei der Bank C. der ersuchenden Behörde nicht herausgegeben. 2. Alle Gerichtskosten werden beanstandet.

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 stellt das BJ fest, die Be- schwerde der A2 Limited sei abzuweisen und auf die Beschwerde von B. sei nicht einzutreten (act. 6). Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Be- schwerdekammer am 11. Januar 2022 die Verfahrensakten und teilte mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (act. 7). Mit Replik vom 24. Januar 2022 halten die A2 Limited und B. an ihren Beschwerdebe- gehren fest (act. 10). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 26. Januar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.

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Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1

2.1.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.1.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser

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Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto al- leine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom

17. April 2020 E. 1.2; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2021.53 vom 20. Mai 2021 E. 1.6.1; RR.2018.227 vom 2. Okto- ber 2018 E. 3.2).

2.1.3 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht die- ses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.322 vom

5. Oktober 2020 E. 1.4.2.1; RR.2020.121 vom 18. August 2020 E. 1.4.3; RR.2018.44 vom 19. Dezember 2018 E. 1.5.2; RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2).

Ob die Legitimation zum Verfahren vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss der Beschwerdeführer sie ein- gehend erörtern und belegen, wofür er beweisbelastet ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.128 vom 3. Juli 2019; RR.2017.118 vom

6. Februar 2018 E. 4.2; RR.2016.237 vom 22. August 2017 E. 3.1). Die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit ist zu vermu- ten, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte eine Prüfung von Amtes we- gen aufdrängen. Vage Vermutungen genügen nicht, um diese Vorausset- zungen in Zweifel zu ziehen (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 6 m.w.H.). Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Par- tei-/Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerdelegitimation oder wird sie in Zwei- felsfällen nicht substanziiert dargelegt, ist auf eine Beschwerde nicht einzu- treten (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 7 m.w.H.).

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2.2

2.2.1 Bei der Kontoinhaberin A1 Limited handelte es sich um eine am 1. Okto- ber 2010 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen (vgl. edierte Bankunterlagen, S. 8). Am 27. Oktober 2011 wurde auf ihren Namen die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. eröffnet (edierte Bankunterlagen, S. 132). Die Beschwerdeführerin 2 war die wirtschaftlich an den entspre- chenden Vermögenswerten berechtigte Person (vgl. u.a. edierte Bankunter- lagen, S. 20). Per 2. März 2017 habe die Gesellschaft ihren Sitz nach Zypern verlegt (vgl. act. 1 und 1.3, jeweils S. 2). In der Folge sei es zu einer Um- strukturierung (Absorptionsfusion) gekommen, bei welcher die A1 Limited alle ihre Aktiven und Passiven der A2 Limited übertragen habe und in der Folge ohne Liquidation per 23. Mai 2017 aufgelöst worden sei (vgl. act. 1, S. 2 und act. 1.3, S. 3). Der Bank C. wurde diesbezüglich am 10. Juli 2018 die Weisung erteilt, eine neue Geschäftsbeziehung für die A2 Limited zu er- öffnen und die auf die A1 Limited lautenden Vermögenswerte auf die neue Geschäftsbeziehung zu übertragen (edierte Bankunterlagen, S. 138 und 230). Per 31. Juli 2018 wurde die vorliegend zur Diskussion stehende, auf die A1 Limited lautende Geschäftsbeziehung saldiert (vgl. edierte Bankun- terlagen, S. 132).

2.2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der (im Normalfall zur Beschwerde berechtigten) Kontoinhaberin um eine aufgelöste juristische Person, welche zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde weder partei- noch prozess- fähig war. Die Beschwerdeführerin 2 war die wirtschaftlich an den auf dem zur Diskussion stehenden Bankkonto liegenden Vermögenswerten berech- tigte Person. Dieser Umstand alleine reicht in dieser Konstellation jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung müsste sie insbesondere nachweisen, dass sie die Begünstigte des Erlöses aus der Liquidation der Kontoinhaberin war (siehe oben E. 2.1.2). Ein solcher Nachweis wurde von der Beschwerdefüh- rerin 2 jedoch nicht erbracht und war angesichts der mangelnden Liquidation der Gesellschaft auch nicht zu erbringen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde. Ihr fehlt es bezüglich der angefochtenen Rechtshilfemassnahme an der für die Beschwerdelegitimation notwendigen persönlichen und direkten Betrof- fenheit im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG.

2.2.3 Die Auflösung der Kontoinhaberin erfolgte ohne deren Liquidation. Vielmehr wurden alle ihre Aktiven und Passiven im Rahmen einer Absorptionsfusion durch die Beschwerdeführerin 1 übernommen. Nach schweizerischem Recht wird im Falle einer Absorptionsfusion die eine Gesellschaft durch eine an-

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dere übernommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen mit Eintra- gung der Fusion im Handelsregister von Gesetzes wegen und uno actu auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession; vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG und TSCHÄNI/GABERTHÜEL/ERNI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 22 FusG N. 3). Für die Annahme einer ausnahmsweisen Be- schwerdelegitimation einer wirtschaftlich an einer aufgelösten Kontoinhabe- rin berechtigten Person ist entscheidend, dass ihr der Erlös aus der Liquida- tion der Kontoinhaberin zugeflossen ist (siehe oben E. 2.1.2). Im Falle einer Absorptionsfusion muss eine solche Betrachtungsweise – trotz fehlender Rechtsträgerkontinuität (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2015.80 vom 17. Februar 2016 E. 1.5.3) – zur Bejahung der Be- schwerdelegitimation der übernehmenden Gesellschaft führen, da ihr sämt- liche Vermögenswerte der übernommenen Gesellschaft kraft Universalsuk- zession übertragen werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Absorption der Kontoinhaberin durch die Beschwerdeführerin 1 nach zypriotischem Recht. Die hierzu durch die Beschwerdeführerin 1 eingereichte legal opinion (act. 1.3) lässt vermuten, dass die Rechtswirkungen einer Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht denjenigen in der Schweiz entsprechen. Ob damit der Nachweis der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 in hin- reichender Form erbracht worden ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offengelassen werden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dem Rechtshilfeersuchen sei gestützt auf Art. 2 IRSG nicht zu entsprechen. Die Strafverfolgung im ersuchenden Staat werde durchgeführt, um die Beschwerdeführerin 2 wegen ihrer politi- schen Anschauungen bzw. ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition zu verfolgen. Zudem sei die ersuchende Behörde bekannt für ihre illegalen Me- thoden und Menschenrechtsverletzungen (act. 1, S. 6 ff.; act. 10, S. 3 f.).

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4.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.2; RR.2021.11 vom

15. September 2021 E. 5.2).

4.3 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Zypern. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren – soweit ersichtlich – nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Sofern die entsprechenden Ausführungen stellvertretend für die Be- schwerdeführerin 2 bzw. in deren Interesse erfolgen (siehe u.a. act. 1, S. 6 ff.), ist die Beschwerdeführerin 1 nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; RR.2021.11 vom 15. September 2021 E. 5.3).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt. Es sei unklar, inwiefern sie mit dem Gegenstand der Untersu- chung in Zusammenhang stehe (act. 1, S. 5 und 7 f.; act. 10, S. 4).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2

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S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin 1 mag allein nach Konsultation des Rechtshilfeersuchens vom 27. November 2020 berechtigt erscheinen, findet sie dort tatsächlich keine ausdrückliche Erwähnung. Darin wird – kurz zu- sammengefasst – geschildert, dass Beamten der staatlichen Agentur für In- vestitionen und Verwaltung nationaler Projekte der Ukraine und der staatli- chen Investitionsgesellschaft sowie den Verantwortlichen der D. GmbH und der E. GmbH vorgeworfen wird, im Zeitraum 2012–2014 gemeinsam öffent- liche Gelder im Umfang von mehr als 32 Millionen USD unterschlagen zu haben. Die staatliche Investitionsgesellschaft habe diese Gelder im Zusam- menhang mit den Projekten «F.» und «G.» der D. GmbH und der E. GmbH

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in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese Gelder seien in der Folge zweckentfremdet und in erster Linie auf Konten verschiedener Gesellschaf- ten mit Sitz in Zypern überwiesen worden. Von dort aus seien die Gelder zur Verschleierung der deliktischen Herkunft über weitere Konten ausländischer Gesellschaften geflossen. Der Zusammenhang zwischen der Beschwerde- führerin 1 bzw. der A1 Limited und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ergibt sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 1. Septem- ber 2021, welches von der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Rüge of- fensichtlich ausser Acht gelassen wurde. Darin erwähnt die ersuchende Be- hörde eine am 7. Juli 2016 ausgeführte Überweisung von EUR 997‘500.– von einem Konto der A1 Limited bei der Bank H. an die I. Ltd. Einen Tag zuvor sei die Summe von 1 Million USD vom vorliegend interessierenden Schweizer Konto der A1 Limited auf deren Konto bei der Bank H. überwiesen worden. Die ermittelnde Behörde geht diesbezüglich davon aus, dass Ver- mögenswerte deliktischer Herkunft auch über das Konto der A1 Limited ver- schoben worden seien. Die Auswertung der Bankunterlagen durch die Be- schwerdegegnerin ergab verschiedene Transaktionen von namhaften Beträ- gen in Bezug auf zypriotische Konten der A1 Limited sowie weiterer (mut- masslicher) Offshore-Gesellschaften. Die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen könne für die ersuchende Behörde bei der Nachverfolgung der verschiedenen Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung nützlich sein. Den Akten und den Vorbringen der Be- schwerdeführerin 1 lässt sich nichts entnehmen, was dieser Beurteilung ent- gegenstehen könnte. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 In einem weiteren, die selbe Strafuntersuchung betreffenden Beschwerde- verfahren (Geschäftsnummer RR.2022.30) hat der Vertreter der Beschwer- deführerin 1 (als Vertreter eines anderen Beschwerdeführers) mit Hinweis auf den seit 24. Februar 2022 andauernden Krieg in der Ukraine die Ausset- zung des Verfahrens verlangt, bis die Ukraine wieder ein stabiles Land sei, das die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang achte. Der entsprechende Antrag sowie die diesbezüglichen Überlegungen der Parteien, sind auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksich- tigen.

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Ukraine bereits seit mehreren Jahren krie- gerische Auseinandersetzungen geführt wurden (vgl. diesbezüglich den eine Auslieferung betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 vom 26. Januar 2015 E. 5.6.4), was der bisherigen Leistung von Rechtshilfe

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grundsätzlich nicht entgegenstand. Die mit dem Angriff Russlands am

24. Februar 2022 erfolgte Eskalation und die damit einhergehende Ver- schlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land müsste im Falle einer Auslieferung zwingend berücksichtigt werden. Der Leistung sog. «kleiner» Rechtshilfe steht sie jedoch weiterhin nicht grundsätzlich entgegen (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022, das zwar nicht auf diese Frage einging, letztinstanzlich aber die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine bewilligte). In seiner Stellungnahme vom

24. März 2022 (RR.2022.30, act. 13) führte das BJ aus, es sei zu bezweifeln, ob die zuständigen ukrainischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der kriegerischen Ereignisse operativ tätig seien, wobei auch davon auszugehen sei, dass eine Kommunikation (auch auf dem postalischen Weg) zurzeit nicht möglich sei. Diesbezüglich kann der Website der Schweizerischen Post ent- nommen werden, dass derzeit Sendungen in die Ukraine angenommen wer- den, es aber zu Verspätungen komme. Einzig Kurier- und Expresssendun- gen seien derzeit nicht möglich. Eine Übersicht über die aktuellen Mitteilun- gen auf der Website der ersuchenden und ermittelnden Behörde (https://nabu.gov.ua/en) legt nahe, dass diese nach wie vor operativ tätig ist. Eine Sistierung von Beschwerdeverfahren betreffend kleine Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine drängt sich nach dem Gesagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die im Namen der Beschwerdeführe- rin 2 erhobene Beschwerde ist dagegen nicht einzutreten.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der A2 Limited wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Filippo Ferrari - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).