Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden der Ukraine führen eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts qualifizierter Vermögens- aneignung, -unterschlagung oder -inbesitznahme durch Missbrauch der Dienststellung gemäss Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuchs. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 5. September 2018 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der schweizerischen Eidgenossenschaft. Darin ersuchten sie zu- sammengefasst um Herausgabe der Unterlagen zum auf die A. Limited lau- tenden Konto Nr. 1 bei der Bank G. sowie zu allfälligen weiteren auf die A. Limited lautenden Konten, um Sperrung der auf dem erwähnten Konto lie- genden Vermögenswerte sowie um Einvernahme verschiedener Zeugen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 2018/10040910 [nachfolgend «Verfahrensakten»] Nr. 2). Am 9. November 2018 wurde die- ses Ersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») über- mittelt (Verfahrensakten Nr. 3), welches am 27. November 2018 die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA») mit der Ausführung des Ersuchens betraute (Verfahrensakten Nr. 4).
B. Am 31. Januar 2019 erliess die StA die entsprechende Eintretens- und Zwi- schenverfügung (Verfahrensakten Nr. 6/4). Mit dieser verpflichtete sie die Bank G. bzw. die Bank G.1 unter anderem, ihr die Unterlagen zum auf die A. Limited lautenden Konto 1 sowie zu sämtlichen weiteren auf die A. Limited lautenden Konten, Depots oder Schliessfächer einzureichen. Weiter ordnete sie die sofortige Sperrung der von der Bank G. bzw. der Bank G.1 festge- stellten, auf die A. Limited lautenden Vermögenswerte an.
Am 31. Mai 2019 liess die A. Limited der StA ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Verfahrensakten Nr. 13/7). Nach der Bespre- chung vom 5. September 2019 zwischen ihrem Vertreter und der StA (vgl. Verfahrensakten Nr. 13/8) liess die A. Limited am 14. November 2019 eine ergänzende Stellungnahme folgen (Verfahrensakten Nr. 13/11). In der Folge bezeichnete die StA gegenüber der A. Limited am 1. September 2020 die aus ihrer Sicht potentiell erheblichen Unterlagen und bat sie um Mitteilung, ob sie mit der Herausgabe dieser Unterlagen an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Verfahrensakten Nr. 13/12). Die A. Limited liess sich dies- bezüglich soweit ersichtlich nicht mehr vernehmen (vgl. Verfahrensakten Nr. 13).
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C. Am 15. Dezember 2020 erliess die StA folgende Schlussverfügung (act. 1.1):
1. Der ersuchenden Behörde wird wie nachfolgend Rechtshilfe gewährt.
2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausge- geben:
a) Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf A. Limited, von der Bank G. in Zürich ab Januar 2012, wie folgt: (…)
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 bei der Bank G. in Zürich angeordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 2, lautend auf die Firma A. Limited, wird aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt USD 1'189'114.00 (Stand 31.01.2019) rechtskräf- tig entschieden hat.
4. (…)
Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter der A. Limited am 17. Dezember 2020 eröffnet (vgl. act. 1.2).
D. Dagegen liess die A. Limited am 18. Januar 2021 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellt die fol- genden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben;
2. Es sei die rechtshilfeweise Übermittlung von Unterlagen und Informationen zu beschränken auf die folgenden Aktenstücke: (…);
3. Eventualiter, es sei die rechtshilfeweise Herausgabe von Dokumenten und Beweismitteln im durch Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung vom 15. Dezember 2020 festlegenden Um- fang zu gewähren,
a. mit Ausnahme der folgenden Unterlagen: (…);
b. und nach Schwärzung der Firma «H.» in den folgenden Unterlagen: (…);
4. Die Sperre der Kundenbeziehung mit der Stamm-Nr. 2 bei der Bank G., lautend auf die Beschwerdeführerin, sei aufzuheben;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Sowohl die StA als auch das BJ schliessen in ihren Beschwerdeantworten vom 9. bzw. 10. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, ohne zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen (act. 6 und 7). Die Be- schwerdeantworten wurden der A. Limited am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie durch Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30
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Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehung bzw. Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2018 lässt sich kurz zusam- mengefasst entnehmen, dass es sich bei den eingangs erwähnten Beschul- digten um (ehemalige) stellvertretende Vorstandsleiter und Vorstandsleite- rinnen bzw. um einen von deren Stellvertreter der ukrainischen Bank I. han- delt. Diese sollen nach einem gemeinsamen Tatplan mit J., dem wirtschaft- lich Berechtigten der K. Limited mit Sitz auf Zypern, durch den Abschluss von verschiedenen für die Bank I. nachteiligen Kredit- und Pfandverträgen die Bank I. in erheblichem Umfang geschädigt haben. Konkret habe sich J. bei der österreichischen Bank L. zu Gunsten der K. Limited mit Vertrag vom
27. April 2012 eine Kreditlimite von 50 Mio. USD gewähren lassen. Zur Si- cherung dieser Kreditverpflichtungen habe E., seine Stellung bei der Bank I. missbrauchend und gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Ukraine verstossend, im Namen der Bank I. mit der Bank L. ebenfalls am
27. April 2012 einen Pfandvertrag geschlossen. Demnach dienten die finan- ziellen Mittel der Bank I. auf einem Korrespondenzkonto bei der Bank L. letzt- genannter Bank als Sicherheit für den Fall der Nichterfüllung der Verpflich- tungen aus dem Kreditvertrag durch die K. Limited. E. habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen diese Ausserbilanzverpflichtung der Bank I. nicht in der Buchhaltung ausgewiesen. In der Folge seien sowohl die Kredit-
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vereinbarung zwischen der K. Limited und der Bank L. sowie der Pfandver- trag zwischen der Bank I. und der Bank L. geändert und die Kreditlimite der K. Limited auf 100 Mio. USD erhöht worden. Die Beschuldigten hätten trotz des grossen wirtschaftlichen Risikos die auf dem Korrespondenzkonto bei der Bank L. liegenden Mittel der Bank I. nicht reduziert. J. habe sich zu Guns- ten der K. Limited, ohne je die Absicht auf Rückzahlung gehabt zu haben, bis zum 21. September 2015 Kredite in der Höhe von über 53 Mio. USD gewähren lassen. In der Folge hätten J. und die Beschuldigten nach dem gemeinsamen Tatplan über diese Mittel in Bereicherungsabsicht verfügt. Am
29. September 2015 habe die Bank L. den ihr aus dem Kreditvertrag ge- schuldeten Betrag von über 53 Mio. USD vom Korrespondenzkonto der Bank I. abgebucht, nachdem die K. Limited ihren Verpflichtungen nicht mehr nach- gekommen war. Der Bank I. sei damit ein finanzieller Schaden im entspre- chenden Umfang entstanden. Eine analoge Kredit- und Pfandstruktur habe weiter dazu geführt, dass die liechtensteinische Bank M. am 30. Oktober 2015 ab dem Korrespondenzkonto der Bank I. einen Betrag von über 59 Mio. USD abbuchte, nachdem die K. Limited den Verpflichtungen aus ihrem Kre- ditvertrag mit der Bank M. nicht nachgekommen sei. Die Bank I. sei in der Folge wegen Zahlungsunfähigkeit liquidiert worden.
Im Laufe der Ermittlungen seien die ukrainischen Behörden auf einen am
14. November 2012 geschlossenen Kreditvertrag zwischen der K. Limited und der Beschwerdeführerin gestossen. Diesem Vertrag zufolge habe die K. Limited der Beschwerdeführerin ein Darlehen über 35 Mio. USD gewährt. Die entsprechenden Mittel habe sich die K. Limited aus den ihr von der Bank L. gewährten Krediten beschafft. Die ihr zur Verfügung gestellte Summe habe die Beschwerdeführerin in der Folge an die dem ukrainischen Staats- bürger N. gehörende O. Limited mit Sitz in Grossbritannien weitergeleitet, damit diese Aktien des Werks P. in Tschechien erwerbe. Das Rechtshilfeer- suchen enthält im Übrigen einen weiteren Hinweis auf Finanztransaktionen zwischen der K. Limited und der Beschwerdeführerin (vgl. S. 14 unten).
E. 4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
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E. 5.1 Im Rahmen ihrer Ausführungen zum tatsächlichen Hintergrund äussert sich die Beschwerdeführerin zu verschiedenen rechtsstaatlichen Defiziten in der Ukraine (act. 1, Rz. 32 ff.). Sie scheint dabei zwar nicht die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung an sich in Frage zu stellen, nimmt anderswo in ihrer Be- schwerdeschrift dennoch beiläufig Bezug auf Art. 2 IRSG (vgl. act. 1, Rz. 49).
E. 5.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).
E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf der Insel Man. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschul- digt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Ausführungen aber auch die Schilderung betreffend politi- sche und wirtschaftliche Risiken, denen N. als an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigter angeblich ausgesetzt sein soll (siehe act. 1, Rz. 26 ff., 42, 62), stellvertretend für N. bzw. in dessen Interesse erfolgen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Feb- ruar 2020 E. 5.3.2).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung ver- letze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Rechtshilfeleistung sei im vorlie- genden Fall restriktiv zu handhaben, um die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin vor Beeinträchtigung zu schützen. Es sollen nur solche Akten und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die in erkenntlichem und relevanten Zusammenhang mit den gemäss Rechtshilfeersuchen abzu- klärenden Sachverhalten stehen (act. 1, Rz. 41 ff.). In der Folge äussert sie sich im Detail, um welche der Unterlagen es sich dabei ihrer Ansicht nach
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handle (act. 1, Rz. 51 ff.) bzw. welche der Unterlagen nicht herauszugeben seien (act. 1, Rz. 60 ff.).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden
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sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte von der K. Limited über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschäftsbeziehung der Be- schwerdeführerin bei der Bank G. weitergeleitet worden sind. Das Ersuchen zielt darauf ab, allfällige weitere an den Straftaten beteiligte Personen zu identifizieren und die diesbezüglichen Geldflüsse zu rekonstruieren. Die Be- schwerdegegnerin verweist in der angefochtenen Schlussverfügung zudem auf verschiedene, in den Unterlagen dokumentierte Zahlungseingänge von der K. Limited auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin: USD 27‘630‘000.00 und 369‘900.00 am 3. Dezember 2012 (Bankunterlagen, pag.
E. 6.4 Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Zwecks des vorliegenden Rechtshilfeersuchens, sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (siehe oben E. 6.2). Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichther- ausgabe gewisser Bankunterlagen bzw. auf Schwärzung von Namen sind abzuweisen. Konkret ist das KYC-Dossier für die ersuchende Behörde po- tentiell von Interesse, da es persönliche Hintergrundinformationen über den wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin Berechtigten enthält. Diese Infor- mationen sind insbesondere auch für die Identifikation der verantwortlichen Personen von Relevanz (entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 60 ff.). Die diesbezüglich stellvertretend für den wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Einreden der Beschwerdeführerin sind wie schon gesagt nicht zu hören (siehe oben E. 5.3). Was die Korrespondenz, Client
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Notes, Zahlungsaufträge, Verträge mit Vertragspartnern und den Vermögen- sausweis per 31.01.2019 angeht (vgl. hierzu act. 1, Rz. 64 ff.), kann ebenfalls nicht gesagt werden, dass diese Unterlagen für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Insbesondere die Korrespondenz und die Client Notes geben Auskunft darüber, wer für die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum gehandelt und über deren Vermögenswerte verfügt hat. Aus den Client Notes ergeben sich zudem Informationen zum Hintergrund einzelner Transaktionen. Was die Kontoauszüge (siehe act. 1, Rz. 68 ff.) angeht, so sind diese praxisgemäss umfassend an die ersuchende Behörde herauszu- geben. Insbesondere wäre es angesichts des Zwecks des Ersuchens (Er- mittlung der Verantwortlichen, Analyse des Geldflusses) nicht zulässig, nur Informationen zu Transaktionen herauszugeben, welche der ersuchenden Behörde zumindest in groben Zügen bereits bekannt sind und von diesen im Rechtshilfeersuchen aufgeführt werden. Das gilt insbesondere auch für die Beziehungen der Beschwerdeführerin zur H. S.a.r.l. und zu Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Gesellschaft, deren Namen die Beschwerdeführerin in den Bankunterlagen mindestens geschwärzt haben möchte (vgl. Eventualantrag Ziff. 3 und act. 1, Rz. 70 ff.).
E. 6.5 Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (act. 1, Rz. 44), strebt sie im vorliegenden Fall eine von der Praxis abweichende, restriktive Gewährung von Rechtshilfe an. Dazu besteht aufgrund des bisher Ausgeführten kein An- lass. Ihre Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der ihre Geschäftsbezie- hung betreffenden Kontosperren. Sie macht geltend, eine rechtshilfeweise Einziehung ihrer Vermögenswerte könne mangels Konnexität zu den im Er- suchen geschilderten Straftaten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlos- sen werden. Die Beschlagnahme erweise sich daher als unzulässig (act. 1, Rz. 82 ff.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass Gelder deliktischer Herkunft über die Konten der Beschwerdeführerin verschoben worden sind und dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstat- tungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Uk- raine werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese
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Frage geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten blei- ben. Diese besteht seit dem 31. Januar 2019 (vgl. Verfahrensakten Nr. 6/4), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8).
8. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Rechtshilfemassnahmen erho- benen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Lorenz Oetiker,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.11
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden der Ukraine führen eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts qualifizierter Vermögens- aneignung, -unterschlagung oder -inbesitznahme durch Missbrauch der Dienststellung gemäss Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuchs. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 5. September 2018 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der schweizerischen Eidgenossenschaft. Darin ersuchten sie zu- sammengefasst um Herausgabe der Unterlagen zum auf die A. Limited lau- tenden Konto Nr. 1 bei der Bank G. sowie zu allfälligen weiteren auf die A. Limited lautenden Konten, um Sperrung der auf dem erwähnten Konto lie- genden Vermögenswerte sowie um Einvernahme verschiedener Zeugen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 2018/10040910 [nachfolgend «Verfahrensakten»] Nr. 2). Am 9. November 2018 wurde die- ses Ersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») über- mittelt (Verfahrensakten Nr. 3), welches am 27. November 2018 die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA») mit der Ausführung des Ersuchens betraute (Verfahrensakten Nr. 4).
B. Am 31. Januar 2019 erliess die StA die entsprechende Eintretens- und Zwi- schenverfügung (Verfahrensakten Nr. 6/4). Mit dieser verpflichtete sie die Bank G. bzw. die Bank G.1 unter anderem, ihr die Unterlagen zum auf die A. Limited lautenden Konto 1 sowie zu sämtlichen weiteren auf die A. Limited lautenden Konten, Depots oder Schliessfächer einzureichen. Weiter ordnete sie die sofortige Sperrung der von der Bank G. bzw. der Bank G.1 festge- stellten, auf die A. Limited lautenden Vermögenswerte an.
Am 31. Mai 2019 liess die A. Limited der StA ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Verfahrensakten Nr. 13/7). Nach der Bespre- chung vom 5. September 2019 zwischen ihrem Vertreter und der StA (vgl. Verfahrensakten Nr. 13/8) liess die A. Limited am 14. November 2019 eine ergänzende Stellungnahme folgen (Verfahrensakten Nr. 13/11). In der Folge bezeichnete die StA gegenüber der A. Limited am 1. September 2020 die aus ihrer Sicht potentiell erheblichen Unterlagen und bat sie um Mitteilung, ob sie mit der Herausgabe dieser Unterlagen an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Verfahrensakten Nr. 13/12). Die A. Limited liess sich dies- bezüglich soweit ersichtlich nicht mehr vernehmen (vgl. Verfahrensakten Nr. 13).
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C. Am 15. Dezember 2020 erliess die StA folgende Schlussverfügung (act. 1.1):
1. Der ersuchenden Behörde wird wie nachfolgend Rechtshilfe gewährt.
2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausge- geben:
a) Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf A. Limited, von der Bank G. in Zürich ab Januar 2012, wie folgt: (…)
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 bei der Bank G. in Zürich angeordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 2, lautend auf die Firma A. Limited, wird aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sicher- gestellten Vermögenswerte von insgesamt USD 1'189'114.00 (Stand 31.01.2019) rechtskräf- tig entschieden hat.
4. (…)
Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter der A. Limited am 17. Dezember 2020 eröffnet (vgl. act. 1.2).
D. Dagegen liess die A. Limited am 18. Januar 2021 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellt die fol- genden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben;
2. Es sei die rechtshilfeweise Übermittlung von Unterlagen und Informationen zu beschränken auf die folgenden Aktenstücke: (…);
3. Eventualiter, es sei die rechtshilfeweise Herausgabe von Dokumenten und Beweismitteln im durch Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung vom 15. Dezember 2020 festlegenden Um- fang zu gewähren,
a. mit Ausnahme der folgenden Unterlagen: (…);
b. und nach Schwärzung der Firma «H.» in den folgenden Unterlagen: (…);
4. Die Sperre der Kundenbeziehung mit der Stamm-Nr. 2 bei der Bank G., lautend auf die Beschwerdeführerin, sei aufzuheben;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Sowohl die StA als auch das BJ schliessen in ihren Beschwerdeantworten vom 9. bzw. 10. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, ohne zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen (act. 6 und 7). Die Be- schwerdeantworten wurden der A. Limited am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie durch Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30
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Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehung bzw. Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2018 lässt sich kurz zusam- mengefasst entnehmen, dass es sich bei den eingangs erwähnten Beschul- digten um (ehemalige) stellvertretende Vorstandsleiter und Vorstandsleite- rinnen bzw. um einen von deren Stellvertreter der ukrainischen Bank I. han- delt. Diese sollen nach einem gemeinsamen Tatplan mit J., dem wirtschaft- lich Berechtigten der K. Limited mit Sitz auf Zypern, durch den Abschluss von verschiedenen für die Bank I. nachteiligen Kredit- und Pfandverträgen die Bank I. in erheblichem Umfang geschädigt haben. Konkret habe sich J. bei der österreichischen Bank L. zu Gunsten der K. Limited mit Vertrag vom
27. April 2012 eine Kreditlimite von 50 Mio. USD gewähren lassen. Zur Si- cherung dieser Kreditverpflichtungen habe E., seine Stellung bei der Bank I. missbrauchend und gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Ukraine verstossend, im Namen der Bank I. mit der Bank L. ebenfalls am
27. April 2012 einen Pfandvertrag geschlossen. Demnach dienten die finan- ziellen Mittel der Bank I. auf einem Korrespondenzkonto bei der Bank L. letzt- genannter Bank als Sicherheit für den Fall der Nichterfüllung der Verpflich- tungen aus dem Kreditvertrag durch die K. Limited. E. habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen diese Ausserbilanzverpflichtung der Bank I. nicht in der Buchhaltung ausgewiesen. In der Folge seien sowohl die Kredit-
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vereinbarung zwischen der K. Limited und der Bank L. sowie der Pfandver- trag zwischen der Bank I. und der Bank L. geändert und die Kreditlimite der K. Limited auf 100 Mio. USD erhöht worden. Die Beschuldigten hätten trotz des grossen wirtschaftlichen Risikos die auf dem Korrespondenzkonto bei der Bank L. liegenden Mittel der Bank I. nicht reduziert. J. habe sich zu Guns- ten der K. Limited, ohne je die Absicht auf Rückzahlung gehabt zu haben, bis zum 21. September 2015 Kredite in der Höhe von über 53 Mio. USD gewähren lassen. In der Folge hätten J. und die Beschuldigten nach dem gemeinsamen Tatplan über diese Mittel in Bereicherungsabsicht verfügt. Am
29. September 2015 habe die Bank L. den ihr aus dem Kreditvertrag ge- schuldeten Betrag von über 53 Mio. USD vom Korrespondenzkonto der Bank I. abgebucht, nachdem die K. Limited ihren Verpflichtungen nicht mehr nach- gekommen war. Der Bank I. sei damit ein finanzieller Schaden im entspre- chenden Umfang entstanden. Eine analoge Kredit- und Pfandstruktur habe weiter dazu geführt, dass die liechtensteinische Bank M. am 30. Oktober 2015 ab dem Korrespondenzkonto der Bank I. einen Betrag von über 59 Mio. USD abbuchte, nachdem die K. Limited den Verpflichtungen aus ihrem Kre- ditvertrag mit der Bank M. nicht nachgekommen sei. Die Bank I. sei in der Folge wegen Zahlungsunfähigkeit liquidiert worden.
Im Laufe der Ermittlungen seien die ukrainischen Behörden auf einen am
14. November 2012 geschlossenen Kreditvertrag zwischen der K. Limited und der Beschwerdeführerin gestossen. Diesem Vertrag zufolge habe die K. Limited der Beschwerdeführerin ein Darlehen über 35 Mio. USD gewährt. Die entsprechenden Mittel habe sich die K. Limited aus den ihr von der Bank L. gewährten Krediten beschafft. Die ihr zur Verfügung gestellte Summe habe die Beschwerdeführerin in der Folge an die dem ukrainischen Staats- bürger N. gehörende O. Limited mit Sitz in Grossbritannien weitergeleitet, damit diese Aktien des Werks P. in Tschechien erwerbe. Das Rechtshilfeer- suchen enthält im Übrigen einen weiteren Hinweis auf Finanztransaktionen zwischen der K. Limited und der Beschwerdeführerin (vgl. S. 14 unten).
4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
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5.
5.1 Im Rahmen ihrer Ausführungen zum tatsächlichen Hintergrund äussert sich die Beschwerdeführerin zu verschiedenen rechtsstaatlichen Defiziten in der Ukraine (act. 1, Rz. 32 ff.). Sie scheint dabei zwar nicht die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung an sich in Frage zu stellen, nimmt anderswo in ihrer Be- schwerdeschrift dennoch beiläufig Bezug auf Art. 2 IRSG (vgl. act. 1, Rz. 49).
5.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf der Insel Man. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschul- digt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Ausführungen aber auch die Schilderung betreffend politi- sche und wirtschaftliche Risiken, denen N. als an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigter angeblich ausgesetzt sein soll (siehe act. 1, Rz. 26 ff., 42, 62), stellvertretend für N. bzw. in dessen Interesse erfolgen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Feb- ruar 2020 E. 5.3.2).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung ver- letze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Rechtshilfeleistung sei im vorlie- genden Fall restriktiv zu handhaben, um die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin vor Beeinträchtigung zu schützen. Es sollen nur solche Akten und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die in erkenntlichem und relevanten Zusammenhang mit den gemäss Rechtshilfeersuchen abzu- klärenden Sachverhalten stehen (act. 1, Rz. 41 ff.). In der Folge äussert sie sich im Detail, um welche der Unterlagen es sich dabei ihrer Ansicht nach
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handle (act. 1, Rz. 51 ff.) bzw. welche der Unterlagen nicht herauszugeben seien (act. 1, Rz. 60 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden
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sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Gemäss der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte von der K. Limited über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschäftsbeziehung der Be- schwerdeführerin bei der Bank G. weitergeleitet worden sind. Das Ersuchen zielt darauf ab, allfällige weitere an den Straftaten beteiligte Personen zu identifizieren und die diesbezüglichen Geldflüsse zu rekonstruieren. Die Be- schwerdegegnerin verweist in der angefochtenen Schlussverfügung zudem auf verschiedene, in den Unterlagen dokumentierte Zahlungseingänge von der K. Limited auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin: USD 27‘630‘000.00 und 369‘900.00 am 3. Dezember 2012 (Bankunterlagen, pag. 9 035), USD 6‘000‘000.00 am 25. April 2014, USD 1‘000‘000.00 am 22. Mai 2014, USD 8‘500‘000.00 am 23. Mai 2014, USD 3‘000‘000.00 am 12. Juni 2014 (Bankunterlagen, pag. 9 047). Ein weiterer solcher Zahlungseingang über USD 19‘500‘100.00 erfolgte am 3. Juli 2013 (Bankunterlagen, pag. 9 039). Wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Beschwerde- führerin ist zudem der im Rechtshilfeersuchen mehrfach erwähnte N. (Bank- unterlagen, pag. 1 101). Aufgrund des Gesagten besteht ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der in der Ukraine geführten Strafuntersuchung und der von den angefochtenen Rechtshilfe- massnahmen betroffenen Geschäftsbeziehung. Die diesbezüglichen Unter- lagen sind daher für die ersuchende Behörde von potentieller Erheblichkeit.
6.4 Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Zwecks des vorliegenden Rechtshilfeersuchens, sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (siehe oben E. 6.2). Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichther- ausgabe gewisser Bankunterlagen bzw. auf Schwärzung von Namen sind abzuweisen. Konkret ist das KYC-Dossier für die ersuchende Behörde po- tentiell von Interesse, da es persönliche Hintergrundinformationen über den wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin Berechtigten enthält. Diese Infor- mationen sind insbesondere auch für die Identifikation der verantwortlichen Personen von Relevanz (entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 60 ff.). Die diesbezüglich stellvertretend für den wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Einreden der Beschwerdeführerin sind wie schon gesagt nicht zu hören (siehe oben E. 5.3). Was die Korrespondenz, Client
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Notes, Zahlungsaufträge, Verträge mit Vertragspartnern und den Vermögen- sausweis per 31.01.2019 angeht (vgl. hierzu act. 1, Rz. 64 ff.), kann ebenfalls nicht gesagt werden, dass diese Unterlagen für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Insbesondere die Korrespondenz und die Client Notes geben Auskunft darüber, wer für die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum gehandelt und über deren Vermögenswerte verfügt hat. Aus den Client Notes ergeben sich zudem Informationen zum Hintergrund einzelner Transaktionen. Was die Kontoauszüge (siehe act. 1, Rz. 68 ff.) angeht, so sind diese praxisgemäss umfassend an die ersuchende Behörde herauszu- geben. Insbesondere wäre es angesichts des Zwecks des Ersuchens (Er- mittlung der Verantwortlichen, Analyse des Geldflusses) nicht zulässig, nur Informationen zu Transaktionen herauszugeben, welche der ersuchenden Behörde zumindest in groben Zügen bereits bekannt sind und von diesen im Rechtshilfeersuchen aufgeführt werden. Das gilt insbesondere auch für die Beziehungen der Beschwerdeführerin zur H. S.a.r.l. und zu Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Gesellschaft, deren Namen die Beschwerdeführerin in den Bankunterlagen mindestens geschwärzt haben möchte (vgl. Eventualantrag Ziff. 3 und act. 1, Rz. 70 ff.).
6.5 Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (act. 1, Rz. 44), strebt sie im vorliegenden Fall eine von der Praxis abweichende, restriktive Gewährung von Rechtshilfe an. Dazu besteht aufgrund des bisher Ausgeführten kein An- lass. Ihre Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der ihre Geschäftsbezie- hung betreffenden Kontosperren. Sie macht geltend, eine rechtshilfeweise Einziehung ihrer Vermögenswerte könne mangels Konnexität zu den im Er- suchen geschilderten Straftaten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlos- sen werden. Die Beschlagnahme erweise sich daher als unzulässig (act. 1, Rz. 82 ff.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass Gelder deliktischer Herkunft über die Konten der Beschwerdeführerin verschoben worden sind und dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstat- tungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Uk- raine werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese
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Frage geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten blei- ben. Diese besteht seit dem 31. Januar 2019 (vgl. Verfahrensakten Nr. 6/4), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8).
8. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Rechtshilfemassnahmen erho- benen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Lorenz Oetiker - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).