Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien; Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt zur Bekämpfung von Kor- ruption und organisierter Kriminalität, führt unter dem Aktenzeichen K-US-342/15 gegen verschiedene Personen, insbesondere gegen B. und C., ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer kriminellen Vereinigung, Miss- brauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kri- minellen Vereinigung und anderer Delikte zum Nachteil des […]clubs D. (Staatsanwaltschaft Obwalden, Verfahrensakten A20 16 52000 [nachfol- gend «Verfahrensakten»], pag. 11.4.1 0041 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die kroatischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 11. Januar und 11. März 2016 an die Schweiz und er- suchten insbesondere um Herausgabe von Kontounterlagen betreffend die Bankverbindung (1A B) der A. AG bei der Bank E. (heute Bank F.). Dem kam die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Schlussverfügung vom 15. Septem- ber 2016 nach und ordnete unter anderem die Herausgabe der Unterlagen betreffend das genannte Konto der A. AG bei der Bank E. an die ersuchende Behörde an (RR.2020.91, Verfahrensakten pag. 21 0051 ff.). Diese Schluss- verfügung blieb unangefochten (vgl. Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff. A 2 Ziff. 3 = act. 1.3 A 2 Ziff. 2).
C. Mit Schreiben vom 18. November 2016 gelangten die kroatischen Behörden erneut an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Edition von Buch- haltungsunterlagen der A. AG sowie um Sperrung der Konten Nr. 1AA, 1AB und 1AC, lautend auf die A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten, pag. 11.4.1. 0035 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 sperrte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die genannten Konten lau- tend auf die A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten, pag. 11.4.1 0051 ff.). Die Bank E. meldete am 2. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft Obwal- den den Vollzug der Kontosperren im Umfang von insgesamt EUR 2'483'324.42 (vgl. Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff. = act. 1.3 Rz. 12).
D. Die am 28. November 2016 angeordnete Sperre des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf die A. AG, hob die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 insoweit auf, als sie Werte von GBP 500'000.– und EUR 1'175'829.– überstieg. Im Umfang von GBP 500'000.– und EUR 1'175'829.– blieb die Sperre aufrechterhalten (Verfah- rensakten, pag. 8.4 0036 f.). Mit Schlussverfügung vom 5. April 2017 ordnete
- 3 -
die Staatsanwaltschaft Obwalden die Herausgabe diverser Buchhaltungsun- terlagen der A. AG sowie die Aufrechterhaltung der am 28. November 2016 angeordneten Sperre der Konten Nr. 1AA, 1AB und 1AC, lautend auf die A. AG bei der Bank E., an (Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff.). Die dagegen von der A. AG am 8. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhobene Beschwerde zog diese am 22. Juni 2017 vor Abschluss des Schriftenwechsels zurück (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.114 vom 28. Juni 2017).
E. Mit Berichten vom 4. Juli 2018, 27. Mai und 16. Oktober 2019 teilte die ersu- chende Behörde der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass sie am
10. Juli 2017 unter anderem gegen C. beim Bezirksgericht Osijek wegen der eingangs erwähnten Delikte Anklage erhoben habe. Die Anklage sei am
21. Mai 2019 zugelassen worden. Die Verhandlungen hätten jedoch noch nicht beginnen können, da sich B. durch Flucht ins Ausland dem Verfahren entzogen habe. Es müsse zunächst das Abwesenheitsverfahren durchge- führt werden. Ausserdem erfolge eine weitere Anklage, die bereits zugelas- sen sei, gegen teilweise Mitbeschuldigte, die mit der erstgenannten Anklage vereinigt worden sei (Verfahrensakten, pag. 25.1 0001 ff.; pag. 25.1 0005 ff.).
F. Mit Eingabe vom 11. März 2020 beantragte die A. AG bei der Staatsanwalt- schaft Obwalden die Aufhebung der mit Zwischenverfügung vom 28. No- vember 2016 angeordneten Sperre der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank E. Die Staatsanwaltschaft Obwalden wies dieses Ersuchen mit Schreiben vom 16. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten, pag. 25.2 0003 ff; pag. 25.2 0069 ff). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG vom 27. März 2020 trat die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Entscheid RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 nicht ein.
G. Mit Bericht vom 15. Juni 2021 teilten die kroatischen Behörden der Staats- anwaltschaft Obwalden mit, dass das Gerichtsverfahren gegen C. nach wie vor hängig sei. Sie baten um Aufrechterhaltung der Kontosperren in der Schweiz (Verfahrensakten, pag. 25.2 0146 ff.).
H. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wandte sich die A. AG erneut an die Staats- anwaltschaft Obwalden und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhe- bung der mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 angeordneten Sperren ihrer Konten bei der ehemaligen Bank E. Eventualiter sei die
- 4 -
ersuchende Behörde zu kontaktieren und mit in Bosnien und Herzegowina und Kroatien ergangen Urteilen zu konfrontieren und es sei abzuklären, ob die angeordneten Kontosperren mit dem kroatischen Recht vereinbar seien (Verfahrensakten, pag. 25.2 0073 ff.).
I. Mit Schreiben vom 25. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft Obwalden das Ersuchen der A. AG ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 25.2 0143 ff.).
J. Dagegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 7. April 2022 an die Be- schwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1) :
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16 5200) sei aufzu- heben. Die Ziffern C.2. und C.3. der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft NW, OW, UR (STA-Nr. A20 16 52000) vom 5. April 2017 seien wiedererwägungsweise auf- zuheben und die gesperrten Konten der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.):
i. Bank F. 2 EUR (früher: Konto Bank E. 1AA); ii. Bank F. 3 GBP (früher: Konto Bank E. 1AB)
- lautend auf die A. AG - seien unverzüglich vollumfänglich freizugeben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16
52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück - und diese anzuweisen, die Ziffern C.2. und C.3. der Schlussverfügung vom 5. April 2017 (A20 16 52000) wiedererwägungsweise aufzuheben und die Konten der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.):
i. Bank F. 2 EUR (früher: Konto Bank E. 1AA); ii. Bank F. 3 GBP (früher: Konto Bank E. 1AB)
- lautend auf die A. AG - seien unverzüglich vollumfänglich freizugeben.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16 52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück- und diese anzuweisen, die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu kontaktieren und mit den ergangenen Urteilen in Bosnien und Herzegowina und Kroatien zu konfrontieren. Insbesondere sei die ersuchende Behörde aufzufordern, sich zur Übereinstimmung der a dato weiterhin
- 5 -
aufrechterhaltenen Sperrung der von der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.) geführten Konten mit dem kroatischen Recht zu äussern.»
K. Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 6). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 verzichtete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die A. AG hält in ihrer Beschwerdereplik vom 19. Mai 2022 an den in der Beschwerde vom 7. Ap- ril 2022 gestellten Anträgen fest (act. 9), was dem BJ und der Staatsanwalt- schaft Obwalden am 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt in concreto das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
- 6 -
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des vom angefochtenen Schreibens der Beschwerdegegnerin betroffenen Kontos, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
E. 2.3 Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfü- gung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögens- werte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Auch bedeu- tende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich
- 7 -
neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin ficht den mit Schreiben vom 25. März 2022 mitge- teilten Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Sperre der Konten bei der heutigen Bank F. aufrecht zu erhalten, an. Die streitige Kontosperre wurde mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 und 13. Februar 2017 angeordnet (vgl. supra lit. C und D). Seit der Rechtskraft der Schlussverfü- gung vom 5. April 2017, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anord- nung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechterhaltung der Sperre der Konten der Beschwerdeführerin entsprochen wurden, sind bei- nahe sechs Jahre vergangen.
E. 2.4.2 Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2018.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und sogar bei knapp fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135-138 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3).
E. 2.4.3 Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist auch vorliegend da- von auszugehen, dass eine verhältnismässig lange Zeit seit Rechtskraft der Schlussverfügung verstrichen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die an- gefochtene Entscheidung daher als Schlussverfügung zu betrachten. Ent- sprechend ist auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils zu verzichten.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
- 8 -
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach kroatischem Recht müsse eine im Vorverfahren angeordnete Kontosperre aufgehoben werden, wenn nicht innert zwei Jahren seit Anordnung der Sperre Anklage erhoben worden sei. Dies ergebe sich einerseits aus einem Entscheid des Obersten Gerichtsho- fes Kroatien vom 19. Dezember 2019, in welchem dieser über die Aufrecht- erhaltung bzw. Aufhebung der Kontosperren eines Kontos lautend auf C. bei der Bank G. entschieden habe. Auch dort sei es um das kroatische Strafver- fahren mit dem Aktenzeichen K-US-342/15 gegangen, mithin um dasjenige Verfahren, für welches die vorliegend interessierende Kontosperre rechtshil- feweise angeordnet worden sei. Das oberste Gericht habe die Kontosperre aufgehoben, nachdem die Dauer einer Kontosperre nur zwei Jahre bis zur Annahme der Anklage betragen dürfe. Zum gleichen Schluss sei das Gericht in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) in seinem Urteil vom 6. Mai 2019 betreffend Kontosperrungen unter anderem von Konten von C. gekommen. Diese Konten seien mit den Beschlüssen des Gerichts Bosnien und Herze- gowinas vom 17. November 2015 rechtshilfeweise auf Gesuch der kroati- schen Behörden im Verfahren K-US-342/15 gesperrt worden. Das Gericht in Sarajevo habe im genannten Urteil die rechtshilfeweise erfolgten Kontosper- ren aufgehoben, weil gestützt auf die Art. 557a und Art. 557e Abs. 2 der kro- atischen Strafprozessordnung eine Kontosperre bis zur Bestätigung der An- klage höchstens zwei Jahre andauern könne. Es sei erstellt, dass die vorlie- gende Kontosperre am 5. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sei und die Anklage am 21. Mai 2019, mithin mehr als zwei Jahre nach der Kontosperre, erhoben worden sei. Hinzu komme, dass nach kroatischem Recht vorsorgli- che Kontosperren ohnehin nur durch ein Gericht und nicht – wie es vorlie- gend geschehen sei – durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Unter Berücksichtigung von Art. 76 lit. c IRSG dürfe die vorliegend interessierende Kontosperre nicht länger aufrechterhalten bleiben, da sie nach kroatischem Recht nicht mehr zulässig sei (act. 1 S. 12 ff.; act. 9 S. 5 ff.).
E. 4.2 Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Er- suchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersu- chenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten gel- tende Vertrauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür be- stehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler
- 9 -
Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5). Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshil- feersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen hat, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Heraus- gabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch ge- rechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmäs- sig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungs- gebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Demgegenüber ist die Frage, ob die zulässige Dauer der Beschlagnahme nach dem Recht des er- suchenden Staates überschritten worden ist, nicht vom Rechtshilferichter zu beantworten (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.5). Ebensowenig hat die Schweiz als ersuchter Staat im jetzigen Stadium die übrigen Rechtshilfeerfordernisse erneut zu überprü- fen, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.275 vom 27. Februar 2019 E. 5.3. m.w.H.), und sie hat sich auch nicht mit zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheidungen zu befassen oder diese zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollzie- hen (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E 6.2.).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid RR.2020.91 des Bun- desstrafgerichts vom 14. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass das in einem Drittstaat ergangene Urteil des Gerichts von Sarajevo vom 6. Mai 2019, mit welchem Sperren von Konten von C. aufgehoben worden seien, für das vor- liegende Rechtshilfeverfahren mit Kroatien von vornherein unbeachtlich ist. Daran ist festzuhalten. Unverändert kann auch die bereits im Entscheid RR.2020.91 geäusserte Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Kroatien vom 19. Dezember 2019 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, wiedergegeben werden: Dieses Urteil be- trifft soweit ersichtlich nicht die vorliegend in der Schweiz gesperrten Konten
- 10 -
der Beschwerdeführerin, sondern in Kroatien beschlagnahmte Vermögens- werte von C. Schon gar nicht ergeben sich aus dem betreffenden Urteil Hin- weise dafür, dass die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Ver- mögenswerte nach dem kroatischen Recht nicht mehr erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Einziehung könne nach dem kroatischen Recht nicht mehr erfolgen noch behauptet sie, diese sei bereits verjährt. Es liegen auch keine Hinweise für die Annahme einer mangelnden Entwicklung im kroatischen Verfahren vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde der Schweiz regelmässig, nämlich in den Jahren 2018, 2019 und 2021 Bericht über den aktuellen Verfahrensstand des kroa- tischen Strafverfahrens erstattete. Im letzten aktenkundigen Bericht vom
15. Juni 2021 hielten die kroatischen Behörden fest, dass das Gerichtsver- fahren gegen C. nach wie vor hängig sei und dass die Aufrechterhaltung der Kontosperre nötig sei, um eine spätere Einziehung dieser Vermögenswerte sicherzustellen (Verfahrensakten, pag. 25.2 0146 f.). Es ist daher ohne Wei- teres davon auszugehen, dass das kroatische Hauptverfahren mit der nöti- gen Beschleunigung geführt wird. Die Vermögenssperre von knapp sechs- einhalb Jahren erweist sich denn auch unter dem zeitlichen Aspekt als noch verhältnismässig. So haben das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht in der Vergangenheit rechtshilfeweise erfolgte Vermögensbeschlagnahmun- gen von knapp sieben, mehr als acht, zehn, zwölf, fast 14 und gar mehr als 15 Jahren als noch mit der Eigentumsgarantie vereinbar erachtet (BGE 126 II 462 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012 E. 5.4; RR.2013.129-135 vom 4. Oktober 2013 E. 7.3; RR.2013.164 vom
11. Februar 2014 E. 7.4; RR.2018.275-281 vom 27. Februar 2019 E. 6.4). Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorsorgliche Kontosperre hätte nach kroatischem Recht nicht durch die Staatsanwalt- schaft, sondern nur durch ein Gericht angeordnet werden können, beschla- gen diese Vorbringen Rechtshilfeerfordernisse, die Gegenstand der ur- sprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten, und im vorliegenden Ver- fahren nicht (erneut) geprüft werden können.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Anordnung und Aufrechterhal- tung der Kontosperre verunmögliche C. ein faires Verfahren in Kroatien im Sinne von Art. 6 EMRK. Auch seien die kroatischen Richter, welche im Straf- verfahren gegen C. tätig gewesen seien, verhaftet worden. Die Beschwerde- gegnerin verletze Art. 2 IRSG, indem sie die durch die kroatischen Behörden verursachten Verfahrensfehler dulde (act. 1 S. 19 f.).
- 11 -
E. 5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel auf- weist (lit. d). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschul- digt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.2; RR.2021.11 vom
15. September 2021 E. 5.2).
E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Sie ist im kroatischen Strafverfahren – soweit ersichtlich
– nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Sofern die entsprechenden Ausführungen stellvertretend für C. bzw. in dessen Interesse erfolgen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; RR.2021.11 vom
15. September 2021 E. 5.3). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist somit nicht einzutreten.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher umfassend abzuweisen.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isen- ring, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT OBWALDEN, Wirt- schaftsdelikte, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.72
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt zur Bekämpfung von Kor- ruption und organisierter Kriminalität, führt unter dem Aktenzeichen K-US-342/15 gegen verschiedene Personen, insbesondere gegen B. und C., ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer kriminellen Vereinigung, Miss- brauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kri- minellen Vereinigung und anderer Delikte zum Nachteil des […]clubs D. (Staatsanwaltschaft Obwalden, Verfahrensakten A20 16 52000 [nachfol- gend «Verfahrensakten»], pag. 11.4.1 0041 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die kroatischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 11. Januar und 11. März 2016 an die Schweiz und er- suchten insbesondere um Herausgabe von Kontounterlagen betreffend die Bankverbindung (1A B) der A. AG bei der Bank E. (heute Bank F.). Dem kam die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Schlussverfügung vom 15. Septem- ber 2016 nach und ordnete unter anderem die Herausgabe der Unterlagen betreffend das genannte Konto der A. AG bei der Bank E. an die ersuchende Behörde an (RR.2020.91, Verfahrensakten pag. 21 0051 ff.). Diese Schluss- verfügung blieb unangefochten (vgl. Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff. A 2 Ziff. 3 = act. 1.3 A 2 Ziff. 2).
C. Mit Schreiben vom 18. November 2016 gelangten die kroatischen Behörden erneut an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Edition von Buch- haltungsunterlagen der A. AG sowie um Sperrung der Konten Nr. 1AA, 1AB und 1AC, lautend auf die A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten, pag. 11.4.1. 0035 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 sperrte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die genannten Konten lau- tend auf die A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten, pag. 11.4.1 0051 ff.). Die Bank E. meldete am 2. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft Obwal- den den Vollzug der Kontosperren im Umfang von insgesamt EUR 2'483'324.42 (vgl. Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff. = act. 1.3 Rz. 12).
D. Die am 28. November 2016 angeordnete Sperre des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf die A. AG, hob die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 insoweit auf, als sie Werte von GBP 500'000.– und EUR 1'175'829.– überstieg. Im Umfang von GBP 500'000.– und EUR 1'175'829.– blieb die Sperre aufrechterhalten (Verfah- rensakten, pag. 8.4 0036 f.). Mit Schlussverfügung vom 5. April 2017 ordnete
- 3 -
die Staatsanwaltschaft Obwalden die Herausgabe diverser Buchhaltungsun- terlagen der A. AG sowie die Aufrechterhaltung der am 28. November 2016 angeordneten Sperre der Konten Nr. 1AA, 1AB und 1AC, lautend auf die A. AG bei der Bank E., an (Verfahrensakten, pag. 21 0037 ff.). Die dagegen von der A. AG am 8. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhobene Beschwerde zog diese am 22. Juni 2017 vor Abschluss des Schriftenwechsels zurück (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.114 vom 28. Juni 2017).
E. Mit Berichten vom 4. Juli 2018, 27. Mai und 16. Oktober 2019 teilte die ersu- chende Behörde der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass sie am
10. Juli 2017 unter anderem gegen C. beim Bezirksgericht Osijek wegen der eingangs erwähnten Delikte Anklage erhoben habe. Die Anklage sei am
21. Mai 2019 zugelassen worden. Die Verhandlungen hätten jedoch noch nicht beginnen können, da sich B. durch Flucht ins Ausland dem Verfahren entzogen habe. Es müsse zunächst das Abwesenheitsverfahren durchge- führt werden. Ausserdem erfolge eine weitere Anklage, die bereits zugelas- sen sei, gegen teilweise Mitbeschuldigte, die mit der erstgenannten Anklage vereinigt worden sei (Verfahrensakten, pag. 25.1 0001 ff.; pag. 25.1 0005 ff.).
F. Mit Eingabe vom 11. März 2020 beantragte die A. AG bei der Staatsanwalt- schaft Obwalden die Aufhebung der mit Zwischenverfügung vom 28. No- vember 2016 angeordneten Sperre der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank E. Die Staatsanwaltschaft Obwalden wies dieses Ersuchen mit Schreiben vom 16. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten, pag. 25.2 0003 ff; pag. 25.2 0069 ff). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG vom 27. März 2020 trat die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Entscheid RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 nicht ein.
G. Mit Bericht vom 15. Juni 2021 teilten die kroatischen Behörden der Staats- anwaltschaft Obwalden mit, dass das Gerichtsverfahren gegen C. nach wie vor hängig sei. Sie baten um Aufrechterhaltung der Kontosperren in der Schweiz (Verfahrensakten, pag. 25.2 0146 ff.).
H. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wandte sich die A. AG erneut an die Staats- anwaltschaft Obwalden und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhe- bung der mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 angeordneten Sperren ihrer Konten bei der ehemaligen Bank E. Eventualiter sei die
- 4 -
ersuchende Behörde zu kontaktieren und mit in Bosnien und Herzegowina und Kroatien ergangen Urteilen zu konfrontieren und es sei abzuklären, ob die angeordneten Kontosperren mit dem kroatischen Recht vereinbar seien (Verfahrensakten, pag. 25.2 0073 ff.).
I. Mit Schreiben vom 25. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft Obwalden das Ersuchen der A. AG ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten A20 16 52000 pag. 25.2 0143 ff.).
J. Dagegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 7. April 2022 an die Be- schwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1) :
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16 5200) sei aufzu- heben. Die Ziffern C.2. und C.3. der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft NW, OW, UR (STA-Nr. A20 16 52000) vom 5. April 2017 seien wiedererwägungsweise auf- zuheben und die gesperrten Konten der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.):
i. Bank F. 2 EUR (früher: Konto Bank E. 1AA); ii. Bank F. 3 GBP (früher: Konto Bank E. 1AB)
- lautend auf die A. AG - seien unverzüglich vollumfänglich freizugeben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16
52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück - und diese anzuweisen, die Ziffern C.2. und C.3. der Schlussverfügung vom 5. April 2017 (A20 16 52000) wiedererwägungsweise aufzuheben und die Konten der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.):
i. Bank F. 2 EUR (früher: Konto Bank E. 1AA); ii. Bank F. 3 GBP (früher: Konto Bank E. 1AB)
- lautend auf die A. AG - seien unverzüglich vollumfänglich freizugeben.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 (A20 16 52000) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurück- und diese anzuweisen, die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu kontaktieren und mit den ergangenen Urteilen in Bosnien und Herzegowina und Kroatien zu konfrontieren. Insbesondere sei die ersuchende Behörde aufzufordern, sich zur Übereinstimmung der a dato weiterhin
- 5 -
aufrechterhaltenen Sperrung der von der A. AG bei der Bank F. (vormals Bank E.) geführten Konten mit dem kroatischen Recht zu äussern.»
K. Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 6). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 verzichtete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die A. AG hält in ihrer Beschwerdereplik vom 19. Mai 2022 an den in der Beschwerde vom 7. Ap- ril 2022 gestellten Anträgen fest (act. 9), was dem BJ und der Staatsanwalt- schaft Obwalden am 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt in concreto das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
- 6 -
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des vom angefochtenen Schreibens der Beschwerdegegnerin betroffenen Kontos, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
2.3 Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfü- gung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögens- werte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Auch bedeu- tende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich
- 7 -
neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführerin ficht den mit Schreiben vom 25. März 2022 mitge- teilten Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Sperre der Konten bei der heutigen Bank F. aufrecht zu erhalten, an. Die streitige Kontosperre wurde mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 und 13. Februar 2017 angeordnet (vgl. supra lit. C und D). Seit der Rechtskraft der Schlussverfü- gung vom 5. April 2017, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter Anord- nung der Herausgabe der Kontounterlagen und Aufrechterhaltung der Sperre der Konten der Beschwerdeführerin entsprochen wurden, sind bei- nahe sechs Jahre vergangen.
2.4.2 Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2018.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und sogar bei knapp fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135-138 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3).
2.4.3 Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist auch vorliegend da- von auszugehen, dass eine verhältnismässig lange Zeit seit Rechtskraft der Schlussverfügung verstrichen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die an- gefochtene Entscheidung daher als Schlussverfügung zu betrachten. Ent- sprechend ist auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils zu verzichten.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
- 8 -
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach kroatischem Recht müsse eine im Vorverfahren angeordnete Kontosperre aufgehoben werden, wenn nicht innert zwei Jahren seit Anordnung der Sperre Anklage erhoben worden sei. Dies ergebe sich einerseits aus einem Entscheid des Obersten Gerichtsho- fes Kroatien vom 19. Dezember 2019, in welchem dieser über die Aufrecht- erhaltung bzw. Aufhebung der Kontosperren eines Kontos lautend auf C. bei der Bank G. entschieden habe. Auch dort sei es um das kroatische Strafver- fahren mit dem Aktenzeichen K-US-342/15 gegangen, mithin um dasjenige Verfahren, für welches die vorliegend interessierende Kontosperre rechtshil- feweise angeordnet worden sei. Das oberste Gericht habe die Kontosperre aufgehoben, nachdem die Dauer einer Kontosperre nur zwei Jahre bis zur Annahme der Anklage betragen dürfe. Zum gleichen Schluss sei das Gericht in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) in seinem Urteil vom 6. Mai 2019 betreffend Kontosperrungen unter anderem von Konten von C. gekommen. Diese Konten seien mit den Beschlüssen des Gerichts Bosnien und Herze- gowinas vom 17. November 2015 rechtshilfeweise auf Gesuch der kroati- schen Behörden im Verfahren K-US-342/15 gesperrt worden. Das Gericht in Sarajevo habe im genannten Urteil die rechtshilfeweise erfolgten Kontosper- ren aufgehoben, weil gestützt auf die Art. 557a und Art. 557e Abs. 2 der kro- atischen Strafprozessordnung eine Kontosperre bis zur Bestätigung der An- klage höchstens zwei Jahre andauern könne. Es sei erstellt, dass die vorlie- gende Kontosperre am 5. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sei und die Anklage am 21. Mai 2019, mithin mehr als zwei Jahre nach der Kontosperre, erhoben worden sei. Hinzu komme, dass nach kroatischem Recht vorsorgli- che Kontosperren ohnehin nur durch ein Gericht und nicht – wie es vorlie- gend geschehen sei – durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Unter Berücksichtigung von Art. 76 lit. c IRSG dürfe die vorliegend interessierende Kontosperre nicht länger aufrechterhalten bleiben, da sie nach kroatischem Recht nicht mehr zulässig sei (act. 1 S. 12 ff.; act. 9 S. 5 ff.).
4.2 Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Er- suchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersu- chenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten gel- tende Vertrauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür be- stehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler
- 9 -
Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5). Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshil- feersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen hat, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Heraus- gabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch ge- rechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmäs- sig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungs- gebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Demgegenüber ist die Frage, ob die zulässige Dauer der Beschlagnahme nach dem Recht des er- suchenden Staates überschritten worden ist, nicht vom Rechtshilferichter zu beantworten (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.5). Ebensowenig hat die Schweiz als ersuchter Staat im jetzigen Stadium die übrigen Rechtshilfeerfordernisse erneut zu überprü- fen, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.275 vom 27. Februar 2019 E. 5.3. m.w.H.), und sie hat sich auch nicht mit zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheidungen zu befassen oder diese zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollzie- hen (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E 6.2.).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid RR.2020.91 des Bun- desstrafgerichts vom 14. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass das in einem Drittstaat ergangene Urteil des Gerichts von Sarajevo vom 6. Mai 2019, mit welchem Sperren von Konten von C. aufgehoben worden seien, für das vor- liegende Rechtshilfeverfahren mit Kroatien von vornherein unbeachtlich ist. Daran ist festzuhalten. Unverändert kann auch die bereits im Entscheid RR.2020.91 geäusserte Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Kroatien vom 19. Dezember 2019 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, wiedergegeben werden: Dieses Urteil be- trifft soweit ersichtlich nicht die vorliegend in der Schweiz gesperrten Konten
- 10 -
der Beschwerdeführerin, sondern in Kroatien beschlagnahmte Vermögens- werte von C. Schon gar nicht ergeben sich aus dem betreffenden Urteil Hin- weise dafür, dass die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Ver- mögenswerte nach dem kroatischen Recht nicht mehr erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Einziehung könne nach dem kroatischen Recht nicht mehr erfolgen noch behauptet sie, diese sei bereits verjährt. Es liegen auch keine Hinweise für die Annahme einer mangelnden Entwicklung im kroatischen Verfahren vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde der Schweiz regelmässig, nämlich in den Jahren 2018, 2019 und 2021 Bericht über den aktuellen Verfahrensstand des kroa- tischen Strafverfahrens erstattete. Im letzten aktenkundigen Bericht vom
15. Juni 2021 hielten die kroatischen Behörden fest, dass das Gerichtsver- fahren gegen C. nach wie vor hängig sei und dass die Aufrechterhaltung der Kontosperre nötig sei, um eine spätere Einziehung dieser Vermögenswerte sicherzustellen (Verfahrensakten, pag. 25.2 0146 f.). Es ist daher ohne Wei- teres davon auszugehen, dass das kroatische Hauptverfahren mit der nöti- gen Beschleunigung geführt wird. Die Vermögenssperre von knapp sechs- einhalb Jahren erweist sich denn auch unter dem zeitlichen Aspekt als noch verhältnismässig. So haben das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht in der Vergangenheit rechtshilfeweise erfolgte Vermögensbeschlagnahmun- gen von knapp sieben, mehr als acht, zehn, zwölf, fast 14 und gar mehr als 15 Jahren als noch mit der Eigentumsgarantie vereinbar erachtet (BGE 126 II 462 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012 E. 5.4; RR.2013.129-135 vom 4. Oktober 2013 E. 7.3; RR.2013.164 vom
11. Februar 2014 E. 7.4; RR.2018.275-281 vom 27. Februar 2019 E. 6.4). Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorsorgliche Kontosperre hätte nach kroatischem Recht nicht durch die Staatsanwalt- schaft, sondern nur durch ein Gericht angeordnet werden können, beschla- gen diese Vorbringen Rechtshilfeerfordernisse, die Gegenstand der ur- sprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten, und im vorliegenden Ver- fahren nicht (erneut) geprüft werden können.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Anordnung und Aufrechterhal- tung der Kontosperre verunmögliche C. ein faires Verfahren in Kroatien im Sinne von Art. 6 EMRK. Auch seien die kroatischen Richter, welche im Straf- verfahren gegen C. tätig gewesen seien, verhaftet worden. Die Beschwerde- gegnerin verletze Art. 2 IRSG, indem sie die durch die kroatischen Behörden verursachten Verfahrensfehler dulde (act. 1 S. 19 f.).
- 11 -
5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel auf- weist (lit. d). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschul- digt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.2; RR.2021.11 vom
15. September 2021 E. 5.2).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Sie ist im kroatischen Strafverfahren – soweit ersichtlich
– nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Sofern die entsprechenden Ausführungen stellvertretend für C. bzw. in dessen Interesse erfolgen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; RR.2021.11 vom
15. September 2021 E. 5.3). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist somit nicht einzutreten.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher umfassend abzuweisen.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Staatsanwaltschaft Obwalden Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
- 13 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).