Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Gestützt auf ihr Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattete die Bank H. AG am 19. Mai 2005 sieben Verdachtsmeldungen an die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") betreffend Konten, welche entweder auf A. oder einer mit A. verwandten Person lauteten oder an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war (Vorabklä- rungsverfahren, Urk. 1 bis 9).
Zur Begründung ihrer Verdachtsmeldungen verwies die Bank H. AG zu- nächst auf Presseartikel, wonach die Staatsanwaltschaft in Brasilien A. Be- trug, ungetreue Geschäftsbesorgung und betrügerischen Konkurs im Zu- sammenhang mit dessen Tätigkeit für die Bank I. vorwerfe. Der Verlust der Bank I. werde auf BRL 2,236 Mia. geschätzt. Die Bank H. AG hielt in ihren Verdachtsmeldungen sodann fest, dass seit Beginn der Revision der Bank I. im Jahre 2003 mehrere Geschäftsbeziehungen neu eröffnet bzw. saldiert und seither Zahlungseingänge in der Höhe von insgesamt ca. USD 8 Mio. registriert worden seien. A. habe seit Einleitung der Revision Vermögenswerte an Familienmitglieder verschenkt, seine wirtschaftliche Berechtigung bei einer Geschäftsbeziehung und die Direktorenfunktion sei- nes Sohnes bei der Bank I. bestritten, obwohl letztere mittels interner Ab- klärungen verifiziert habe werden können. Des Weiteren habe er im Rah- men der Plausibilisierungen weitere Auskünfte verweigert und mit dem Ab- zug seiner Vermögenswerte gedroht. Aufgrund dessen kam die Bank H. AG zum Schluss, sie könne nicht ausschliessen, dass die bei ihr einge- brachten Vermögenswerte mit den gegenüber A. in den Presseartikeln er- hobenen Vorwürfen in Zusammenhang stünden, weshalb sie von ihrem Melderecht Gebrauch mache. Die bisherigen wiederholten Abklärungsver- suche mit den Kunden seien erfolglos gewesen, da sie die Quelle der Ver- mögen nicht hätten belegen können. Weiterhin hätten die Ungereimtheiten bei der wirtschaftlichen Berechtigung nicht ausgeräumt werden können. Daher seien sämtliche aktiven Konti, die mit A. direkt in Verbindung ge- standen oder durch Zahlungsflüsse von A. kontaminiert worden seien, ge- meldet worden (Vorabklärungsverfahren, s. Urk. 1 bis 9).
B. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 6. Juni 2005 eine Kon- tosperre als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 18 IRSG über die gemeldeten Konti für die Dauer von 60 Tagen an. Sie hielt fest, dass die Kontosperre mit schriftlicher Verfügung aufgehoben werde, wenn bis zum Ablauf der Frist (ab Empfang der Mitteilung) die zuständigen brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden kein Rechtshilfeersuchen einreichten oder zumindest kein solches in Aussicht stellten (Vorabklärungsverfahren,
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Urk. 15). Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die zuständige Strafverfol- gungsbehörde in Brasilien machte die Staatsanwaltschaft sodann eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG über die gesperrten Kontoverbindun- gen bei der Bank H. AG, um Ersteren die Möglichkeit zu geben, allenfalls die Sperre der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte auf dem Rechts- hilfeweg formell zu beantragen (Vorabklärungsverfahren, Urk. 22). Am
11. Juli 2005 ging diese Meldung beim zuständigen Staatsanwalt in Brasi- lien ein (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9 S. 5 Ziff. 6).
C. Die brasilianischen Behörden orientierten die schweizerischen Behörden innerhalb der angesetzten Frist über ihr Rechtshilfeersuchen vom 2. Sep- tember 2005 (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9 S. 5 Ziff. 7), das schliesslich am 25. November 2005 bei der Staatsanwaltsschaft einging (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 2 und 3). Daraus geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft in São Paulo gegen A., den Präsidenten der Bank I., B. (Neffe von A.), C. (Sohn von A.) sowie zumindest 16 weitere Angeschul- digte ein äusserst umfangreiches Strafverfahren wegen Betrugs, Verun- treuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei führt. In diesem Zusam- menhang ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank H. AG in Z. hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft gemeldeten Konten, Edition der entsprechenden Bankunterlagen und Sperre dieser Konten für die Dauer des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 2 und 3). D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 trat die Staats- anwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank H. AG zur Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend die gemeldeten Konti und zu deren Sperre (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9). Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der betroffenen Kontoinhaber trat am
20. Mai 2006 die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damalige Rekursinstanz nicht ein (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 27. März 2006, 8. Mai 2006 und 23. Mai 2006 übermit- telte die Bank H. AG die ersten Bankunterlagen. Ergänzenden Editionsauf- forderungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2006 kam die Bank H. AG mit Eingaben vom 29. Januar 2007, 9. März 2007 und 18. Juli 2007 nach.
E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 reichten die brasilianischen Behör- den eine erste Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ein, welche am
14. Februar 2006 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gerichtet wurde und am 28. März 2006 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfah- rensakten, Ordner 2/8, Urk. 32, Urk. 29 und 30). Darin ersuchten sie um Durchführung einer Zeugeneinvernahme. In der Beilage stellten sie den Fragenkatalog und die Anklageschrift vom 30. Juni 2005 zu (Verfahrensak-
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ten, Ordner 2/8, Urk. 29 und 30). Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 reichten die brasilianischen Behörden eine weitere Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens ein, welche am 25. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfahrensakten, Ordner 2/8, Urk. 33, 31, 38, 39). Darin ersuchten sie um Sicherstellung des Gemäldes "J." von K. (zur späteren Herausgabe).
F. Im Verlaufe der folgenden Jahre ersuchte die Staatsanwaltschaft die brasi- lianischen Behörden mehrmals um ergänzende Auskünfte (s. lit. F bis L). Mit Schreiben vom 28. September 2007 erkundigte sich die Staatsanwalt- schaft bei der ersuchenden Behörde ein erstes Mal nach dem Stand des Strafverfahrens in Brasilien (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 49, 50). Sie verwies auf im Internet veröffentlichte Presseartikel, wonach A. am
12. Dezember 2006 wegen Betrugs, Geldwäscherei sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Jahren verurteilt worden sein soll. Ebenso sollen auch C. und B. mit je 16 Jahren Freiheitsstrafe belegt worden sein. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen ersuchte die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob die ersuchenden Behörden nach wie vor an den in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen interessiert seien und gegebenenfalls um Darlegung aus welchen Gründen diese Dokumente trotz der bereits erfolgten Verurteilungen noch benötigt würden. Ferner er- suchten sie um Mitteilung, ob die bislang blockierten Vermögenswerte nach wie vor gesperrt gehalten werden sollten. Soweit noch kein Entscheid bzw. Gerichtsurteil diesbezüglich ergangen sei, so ersuchte sie ausserdem um Mitteilung, ob und bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 49). Die ersuchende Behörde teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 mit, dass im brasilianischen Strafverfahren noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege und die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden nach wie vor an den beantragten Rechtshilfemassnahmen, namentlich an der Vermögens- sperre, festhalten (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 51).
G. Mit Schreiben vom 18. November 2009 wies die Staatsanwaltschaft die er- suchende Behörde darauf hin, dass in deren Antwortschreiben vom 10. Ok- tober 2007 ihre Fragen nicht beantwortet worden seien, und wiederholte ih- re Anfrage (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 53). H. Mit Schreiben 18. März 2010 an die ersuchende Behörde hielt die Staats- anwaltschaft fest, dass ihre letzte Anfrage unbeantwortet geblieben sei. Sie teilte ihren Entscheid mit, einstweilen keine den Rechtshilfevollzug ab- schliessende Verfügung zu treffen und derzeit auf die Übersendung von al- lenfalls erhobenen Bankunterlagen zu verzichten. Sie wies darauf hin, dass sie bei Eingang der Antwort auf ihr Schreiben vom 18. November 2009 be-
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reit sei, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Was die Kontosperren anbe- langt, so würden diese für die Dauer von weiteren 45 Tagen ab Datum die- ses Schreibens aufrecht erhalten und anschliessend ersatzlos aufgehoben, falls innert Frist nicht eine Antwort auf das Schreiben vom 18. Novem- ber 2009 eingehe und die Darstellung der ersuchenden Behörde die Bei- behaltung der Kontosperren rechtfertige (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 56). Mit einem separaten Schreiben vom 18. März 2010 informierte die Staatsanwaltschaft die brasilianischen Behörden ausserdem, dass die be- antragte Sicherstellung des Kunstgemäldes angesichts der fehlenden Zeit- und Ortsangaben sowie in Ermangelung weiterer konkreter Hinweise be- züglich des erwarteten Transports des Kunstgemäldes in die Schweiz nicht habe erfolgen können (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 57). I. Am 10. Mai 2010 übermittelten die brasilianischen Behörden die Erklärung des Richters L. vom 30. März 2010, wonach die brasilianische Justiz nach wie vor an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre interessiert sei. Zu- dem kündigten sie die Übermittlung eines Berichts über das Strafverfahren, das aktuell in Berufung sei, an (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 2 und 3). Mit Schreiben vom 8. Juni 2010, vorab per E-Mail vom 21. Mai 2010, reich- ten die brasilianischen Behörden einen Bericht über die Strafsache Bank I. ein, welcher am 18. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfah- rensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 bis 12). Darin erklärte die ersuchende Behör- de, nach wie vor die Übersendung der Bankunterlagen sowie die Aufrecht- erhaltung der Kontosperren zu beantragen (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13). Sie wies daraufhin, dass das Urteil vom 11. Dezember 2006, mit welchem unter anderem A. zu 21 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nicht habe übersetzt werden können, weil dieses über 650 Seiten umfasse. Der übermittelte Bericht enthalte aber Urteilsauszüge, um die aufgeworfe- nen Fragen aufzuklären (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 2 und 4). Nach Eingang der Sachverhaltsergänzung der ersuchenden Behörde im Mai 2010 wurde das Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen. J. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 20. Juli 2011 um Mittei- lung bis 20. September 2011, ob die erhobenen Bankunterlagen angesichts des laufenden Berufungsverfahrens als Beweismittel im Strafprozess oder aber im Rahmen eines Einziehungsverfahrens überhaupt noch eingeführt werden könnten. Zudem fragte sie an, ob überhaupt mit einem Einzie- hungsentscheid im Sinne von Art. 33a IRSV gerechnet werden könne (Ver- fahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13).
Mit Antwortschreiben vom 12. August 2011, eingegangen bei der Staats- anwaltschaft am 22. September 2011, hielten die brasilianischen Behörden an den beantragten Rechtshilfemassnahmen fest. Zur Begründung teilten
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sie u.a. mit, dass die "Bankunterlagen" betreffend die Konten in der Schweiz bereits als Beweismittel verwendet worden seien. Sie führten so- dann aus, dass es nicht möglich sei, ein Datum für den definitiven Endent- scheid anzugeben (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 18, 19).
K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter der vom Rechtshilfeersuchen erfassten Kontoinhaber seine Stellungnahme zum Antwortschreiben der brasilianischen Behörden vom 12. August 2011 ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 21/7).
L. Zum letzten Mal forderte die Staatsanwaltschaft die brasilianischen Behör- den mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Sachverhaltsergänzung bis
10. Dezember 2012 auf (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 22). Das Ant- wortschreiben der brasilianischen Behörden vom 6. Dezember 2012 ging am 18. Dezember 2012 beim BJ und am 3. Januar 2013 bei der Staatsan- waltschaft ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 31 und 33). Der Rechts- vertreter der Kontoinhaber reichte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 seine Stellungnahme zum Antwortschreiben vom 6. Dezember 2012 ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 41).
M. Mit Schlussverfügung vom 28. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen.
Die Staatsanwaltschaft ordnete in Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung vom
28. März 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender von der Bank H. AG edierten Bankunterlagen an:
a) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A. b) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf A. c) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 3, lautend auf B. d) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 4, lautend auf C. e) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 5, lautend auf D. u/o E. f) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 6, lautend auf F. Ltd. g) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 7, lautend auf G. Corporation
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In Disp. Ziff. 3 verfügte sie ausserdem, dass die mit Verfügung vom 6. Ju- ni 2005 im Sinne von Art. 18 IRSG vorsorglich angeordneten und mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 bestätigten Kontosper- ren hinsichtlich der nachfolgenden Kontoverbindungen bei der Bank H. AG aufrecht erhalten bleiben, bis die ersuchende Behörde über die sicherge- stellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe oder mitteile, dass ein solcher Entscheid nicht mehr ergehen könne (Art. 33a IRSV):
a) Konto Nr. 2, lautend auf A. b) Konto Nr. 7, lautend auf G. Corporation c) Konto Nr. 6, lautend auf F. Ltd. d) Konto Nr. 4, lautend auf C. e) Konto Nr. 5, lautend auf D. u/o E. f) Konto Nr. 3, lautend auf B.
N. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. (Be- schwerdeführer 2), C. (Beschwerdeführer 3), D. (Beschwerdeführerin 4), E. (Beschwerdeführerin 5), F. Ltd. (Beschwerdeführerin 6) und G. Corporation (Beschwerdeführerin 7) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 3. Mai 2013 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache be- antragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2013 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist halten die Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Juli 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). In der Folge verzichteten sowohl das BJ mit Schreiben vom
2. August 2013 als auch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. August 2013 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Diese Eingaben wurden der Gegenseite mit Schreiben vom
6. August 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasili- en über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. h.). Vorbehal- ten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 28. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 4. April 2013 eröffnet. Demnach wurde die mit Ein- gabe vom 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde innert Frist eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend die Konten der Be- schwerdeführer 1 bis 7 bei der Bank H. AG. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere den Sachver- halt ohne jede weitere Begründung bzw. nachvollziehbare Subsumtion als Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und schliesslich Geldwäscherei. In der Folge führen sie im Einzelnen aus, weshalb "die Schrotladung möglicher Qualifikationen" nach ihrem Dafür- halten am Ziel vorbei gehe (s. im Einzelnen act. 1 S. 16 ff. sowie act. 13 S. 6 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
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Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Es ist nicht erforder- lich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Ju- ni 2007, E. 1.3 dazu).
Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Sinne eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Nach einer ande- ren Definition gilt als anvertraut, was mit rechtlich beschränkter Verfü- gungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist. Gemäss einer neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertrau- te aufgibt (Urteil 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, gelten als berufsmässige Vermögens- verwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, wenn sie intern für die Verwal- tung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB bzw.
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Art. 172 aStGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen). Diese Auslegung des Täterbegriffs ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass Bankkunden, welche den Banken Vermögenswerte zur Verwaltung übergeben, ihr Gut nicht einem abstrakten Gebilde, sondern den fachkundigen Leuten des Bankunternehmens zur getreuen und berufsmässigen Verwaltung anver- traut haben (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Dass der als Verwalter tätige An- gestellte nicht selber Vertragspartner des Vermögenseigentümers ist, son- dern seine Arbeitgeberfirma, kann nach der Rechtsprechung in strafrechtli- cher Sicht vernünftigerweise keine Auswirkungen haben; dieser Umstand verringert die strafrechtliche Verantwortung der effektiv die Veruntreuung begehenden natürlichen Person nicht (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Es be- steht kein Grund, berufsmässige Vermögensverwaltung nur dann als er- schwerenden Umstand zu betrachten, wenn der Geschädigte zivilrechtlich unmittelbar mit dem Täter in Verbindung stand, nicht aber wenn der Täter als Angestellter eines Unternehmens handelte, welches sich mit Vermö- gensverwaltung befasst (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Dass die Vermögens- werte häufig dem Täter nicht persönlich anvertraut werden, ändert somit nichts. Denn wer Vermögenswerte einer Bank anvertraut, der geht bei der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft davon aus, dass die ganze Organisation, die der Bank zur Verfügung steht, das Vertrauen erfüllt (BGE 120 IV 182 S. 184 E. 1b).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als deren Organen anvertraut. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft be- hält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und ver- waltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird (Ur- teil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch AND- REAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 219). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Tatbestand der Verun- treuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geht dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Falle der Konkurrenz vor (Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.5).
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Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sieht eine Strafan- drohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Er stellt damit i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei im Sinne Art. 305bis Ziff. 1 StGB grundsätzlich in Frage kommt.
E. 4.4 Den beschuldigten Beschwerdeführern 1 bis 3 und mindestens 16 weiteren Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, ab zumindest 1995 bis 2004 bedeutende Vermögenswerte, welche u.a. der Bank I. über die brasi- lianische Bank M. als Finanzintermediärin zwecks Unternehmensförderung zur Verfügung gestellt worden seien, für eigene Zwecke verwendet zu ha- ben. Die Beschuldigten sollen diese Gelder über zahlreiche Offshore- Gesellschaft im In- und Ausland auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht bzw. sich diese Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet ha- ben. Dabei soll der Beschwerdeführer 1 als Gründer und Präsident der Bank I. eine zentrale Rolle gespielt und zwecks Verschleierung der tatsäch- lichen Finanzflüsse gegenüber dem Publikum auch mit Hilfe gefälschter Unterlagen in der Buchhaltung der Bank einen günstigeren Geschäftsver- lauf vorgetäuscht haben.
Die Freigabe von Geldern der Bank I., welche seinerseits zum überwiegen- den Teil von der Bank M. zur Verfügung gestellte Vermögenswerte darge- stellt hätten, sei davon abhängig gemacht worden, dass die Darlehens- nehmer einen Teil der erhaltenen Gelder für den Kauf von Schuldver- schreibungen von Offshore-Gesellschaften verwenden würden. Diese den Kunden als integrierter Bestandteil des Konzerns Bank I. S.A. vorgestellten Gesellschaften seien in Tat und Wahrheit von Strohmännern nach Instruk- tionen der Beschuldigten geführt worden und hätten keinerlei operative Tä- tigkeit entfaltet. Nach Auszahlung des Darlehens auf das Kundenkonto sei- en die Darlehensnehmer gehalten worden, einen in gewissen Fällen 50 % der Darlehenssumme übersteigenden Betrag für den Kauf von Schuldver- schreibungen zu verwenden und die entsprechende Summe auf ein von der Bank I. bezeichnetes Girokonto der Offshore-Gesellschaften zu über- weisen. Dabei soll der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit den dem inoffi- ziellen Sonderausschuss der Bank I. angehörenden Personen, bestehend aus seinem Sohn (Beschwerdeführer 3), seinem Neffen (Beschwerdeführer
2) sowie N., jeweils die Entscheidung getroffen haben, auf welche Verbin- dungen die rechtswidrig erlangten Gelder hätten fliessen sollen.
Daneben sollen sich die Beschuldigten mittels so genannter "Export Notes" und Wertscheinen für landwirtschaftliche Produkte weiterer Geschäftsprak-
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tiken bedient haben, um Vermögenswerte der Bank I. und der Bank M. den von ihnen kontrollierten Gesellschaften zufliessen lassen zu können.
E. 4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lü- cken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, und ist daher den nachfol- genden Erwägungen zu Grunde zu legen. Das geschilderte Verhalten der beschuldigten Verantwortlichen (namentlich des Beschwerdeführers 1) lässt sich zum einen im Verhältnis der Bank I. zur Bank M., d.h. im Aussen- verhältnis, und zum anderen in deren Verhältnis zur Bank I., d.h. im Innen- verhältnis, beurteilen.
Die Bank M. hat der Bank I. als berufsmässiger Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB die Vermögenswerte zur weiteren Kredit- vergabe zwecks Unternehmensförderung zur Verfügung gestellt und somit anvertraut. Indem die beschuldigten Verantwortlichen der Bank I., welche in ihrer Eigenschaft als berufsmässige Vermögensverwalter intern für die konkrete Umsetzung des Vertrags zwischen den beiden Banken verant- wortlich waren, diese Vermögenswerte entgegen der vertraglichen Verein- barung für eigene Zwecke verwendet haben, ist die Bank I. seinen vertrag- lichen Pflichten gegenüber der Bank M. nicht nachgekommen. Auch wenn diese Vermögenswerte den beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. nicht persönlich anvertraut worden sein mögen, können sie nach der erläu- terten Rechtsprechung (s.o.) den beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. als anvertraut gelten. Letztere haben deshalb vorliegend als be- rufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu gel- ten, weshalb ihr Handeln bei einer prima facie Beurteilung grundsätzlich unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu subsumieren ist.
Wie das Verhalten der beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. im In- nenverhältnis, d.h. mit Bezug auf die Bank I., zu qualifizieren ist (als unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder als Verun- treuung im Sinne von Art. 138 StGB), braucht bei diesem Prüfungsergebnis nicht untersucht zu werden (s. supra Ziff. 4.2). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechts- hilfevertrag. Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich die im Hin- blick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als un- begründet erweist.
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E. 5.1 Gegen die Herausgabe der strittigen Bankunterlagen erheben die Be- schwerdeführer verschiedene Einwände formeller Natur, welche sich eben- falls auf die angefochtene Aufrechterhaltung der Kontosperren beziehen.
Sie bringen in einem ersten Punkt vor, die in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen seien für das brasilianische Appellationsverfahren irrele- vant (act. 1 S. 9). Die brasilianischen Behörden hätten in ihrer Antwort so- dann ausgeführt, die Bankunterlagen seien notwendig um das erstinstanz- liche Urteil zu vollstrecken und um dem ersuchten Staat den Zusammen- hang zwischen den gesperrten Geldern und allfälligen Delikten zu bewei- sen. Dem sei - so die Beschwerdeführer - entgegen zu halten, dass die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln sich nur mit Blick auf das Erkenntnisverfahren rechtfertige und nicht mit Blick auf die Vollstreckung eines bereits ergangenen Strafurteils (act. 1 S. 10 f.). Nachdem aus dem erstinstanzlichen Urteil keine Erwägungen zur deliktischen Herkunft der einzuziehenden Vermögenswerte angeführt haben werden können, handle es sich bei der darin ausgesprochenen Einziehung offenbar um eine rechtsstaatswidrige Pauschalenteignung. So oder so dürfe die Schweiz zu einer derart krassen Verletzung der Eigentumsgarantie mit Blick auf Art. 2 IRSG keine Hand bieten (act. 1 S. 13 f.). Aus der Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage durch die ersuchende Behörde könne auch ausge- schlossen werden, dass neben dem erstinstanzlichen Strafurteil ein paralle- les (allenfalls zivilrechtliches) Einziehungsverfahren zu erwarten sei (act. 1 S. 15).
E. 5.2 Zunächst ist auf den Grundsatz zu verweisen, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechts- hilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben. Im Gegenteil hielt die ersuchende Be- hörde am Rechtshilfeersuchen auch nach der erstinstanzlichen Verurtei- lung fest (s. supra lit. F ff.) und begründete dies u.a. damit, dass die fragli- chen Bankunterlagen ausserdem zu weiteren Strafuntersuchungen Anlass geben könnten (Verfahrensakten, Ordner 1/1 Urk. 7 S. 4). Die Beschwerde- führer vermögen demnach gestützt auf die ohnehin noch nicht rechtskräfti- ge erstinstanzliche Verurteilung per se keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 11), könnten die in Brasilien laufenden Rechtsmittelverfahren insbeson-
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dere mit Blick auf die rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen durchaus zu (neuen) Einziehungsentscheiden führen, welche als Entscheidungs- grundlage für eine rechtshilfeweise Einziehung der gesperrten Vermö- genswerte in Frage kämen.
E. 5.3 Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Als Verfahren in straf- rechtlichen Angelegenheiten gilt u.a. insbesondere der Vollzug von Strafur- teilen (Art. 63 Abs. 3 lit. c IRSG). Entgegen der Annahme der Beschwerde- führer wäre in abstracto die Gewährung der Rechtshilfe demzufolge auch zur Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich zulässig, wes- halb die Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu ihren Guns- ten ableiten können.
E. 5.4 Das verurteilende Erkenntnis, wie dem Bericht über das Strafverfahren vom
17. Mai 2010 zu entnehmen ist, hält - was die "Einziehung" ("confisco") der Vermögenswerte anbelange - fest, dass der "Verfall an den Bundesstaat" ("a perda em favor da União") erst nach dem letztinstanzlichen Entscheid und ohne Berufung der Parteien eintreten und die angeführten Vermö- genswerte betreffen werde. Unter Ziff. 9 nennt das Urteil dabei die Vermö- genswerte, welche im Gesuch um Kontosperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgeführt seien, und verweist dabei auf die Bedingungen nach dem Rechtshilfevertrag Schweiz-Brasilien (s. Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 11 bis 14). In seiner Ergänzung vom 27. November 2012 erklärt die ersuchende Behörde in Be- zug auf die unter Ziff. 9 genannten Vermögenswerte, dass die fraglichen Bankunterlagen notwendig seien, um genau festzuzustellen, wo das Ver- mögen dieser Personen hinterlegt sei, sowie um es quantitativ zu bemes- sen und den Zusammenhang zwischen den gesperrten Geldern und den unterschlagenen Aktiven zu beweisen (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Ordner 1/1, Urk. 31).
Auch ohne genauere Kenntnis des brasilianischen Straf- und Strafprozess- rechts kann daher angenommen werden, dass bezüglich der Einziehung bisher höchstens ein Grundsatzentscheid infolge der Verurteilung vom
11. Dezember 2006 des Beschwerdeführers 1 und weiterer Mitangeklagter ergangen ist und der Entscheid über die (gegebenenfalls) konkret einzu- ziehenden Vermögenswerte auf den gesperrten Konten noch aussteht, so- weit die Verurteilung von den oberen Instanzen bestätigt und damit rechts- kräftig werden sollte. Anhaltspunkte für eine gemäss Darstellung der Be- schwerdeführer "rechtsstaatswidrige Pauschalenteignung" sind bei diesem
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Vorgehen nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführer ihre Rüge damit begründen, aus dem erstinstanzlichen Urteil hätten keine Erwägungen zur deliktischen Herkunft der einzuziehenden Vermögenswerte angeführt wer- den können, lassen sie die vorstehenden Erklärungen der ersuchenden Behörde ausser Acht. Ungeachtet der Bezeichnung des Zwecks (Vollstre- ckung des erstinstanzlichen Urteils), wozu die Gewährung von Rechtshilfe ohnehin grundsätzlich zulässig ist (s.o.), stellt ebenso wenig das offenbar zweistufige Verfahren bezüglich der Einziehung ein Rechtshilfehindernis dar.
E. 6.1 Indem die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer vorstehenden Rüge vorbringen, die in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen seien für das brasilianische Appellationsverfahren irrelevant, machen sie auch eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Mit Bezug auf die ange- fochtenen Kontosperren zielt ihr Vorbringen, wonach die zentrale Frage nach der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte trotz mehr- facher ausdrücklicher Rückfrage unbeantwortet geblieben sei, in dieselbe Stossrichtung. In diesem Zusammenhang rügen sie, der Schlussverfügung seien auch keine Erwägungen zu einem solchen Zusammenhang zu ent- nehmen, weder in zeitlicher noch in quantitativer Hinsicht (act. 1 S. 14). Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer 1 als In- haber und CEO der Bank I. sowie als weltweit anerkannter Kunstsammler mit Sicherheit über Jahrzehnte ein sehr hohes legales Einkommen habe erzielen können, welches in keinerlei Zusammenhang mit den behaupteten Straftaten stünde. Ein Teil der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführe- rin 7 könne schon aus chronologischen Gründen nicht in Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen gebracht werden. So seien vom damaligen Saldo auf dem Konto der Beschwerdeführerin 7 von USD 1,35 Mio. höchstens USD 217'600.-- nach Beginn des angeblichen Deliktszeitraums (ab 1992) zugeflossen (act. 1 S. 14).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in kei- nem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Unter- suchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus-
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ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach- ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verscho- ben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
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Ob die Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren der vorgenannten Oblie- genheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwä- gungen offen bleiben.
E. 6.3 Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung (s. supra Ziff. 4.4 und 4.5) sollen sich die Beschuldigten ab 1995 bis 2004 bedeutende Vermögens- werte, welche unter anderem über die Bank M. als Finanzintermediärin der Bank I. zwecks Förderung brasilianischer Unternehmen und Investitions- projekte zur Verfügung gestellt worden seien, unrechtmässig angeeignet haben. Dabei sollen sie u.a. die veruntreuten Gelder der Bank M. über zahlreiche Offshore-Gesellschaft im In- und Ausland auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht bzw. sich diese Vermögenswerte unrecht- mässig angeeignet haben. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 sind direkt als Beschuldigte oder indirekt über ihre verwandtschaftliche Beziehung zu die- sen in den in Brasilien untersuchten Straffall verwickelt. Bei den auf den B.V.I. domizilierten Beschwerdeführerinnen 6 bis 7 handelt es sich um Offshore-Gesellschaften, an deren Vermögenswerte der beschuldigte Be- schwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt ist. Die Beschwerdegegnerin zeigt in der angefochtenen Schlussverfügung sodann im Einzelnen die Mit- telflüsse zwischen den Konten der Beschwerdeführer und den im Rechts- hilfeersuchen genannten Gesellschaften auf, derer sich die Beschuldigten zur unrechtmässigen Aneignung der Vermögenswerte der Bank M. bedient haben sollen (act. 1.1 S. 7 bis 10). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die zutreffende Darstellung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt somit der Verdacht auf der Hand, dass sich auf den gesperrten Konten aller Be- schwerdeführer in der Schweiz u.a. die veruntreuten Gelder der Bank M. befinden. Es besteht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwi- schen den Konten der Beschwerdeführer und dem Gegenstand des Straf- verfahrens in Brasilien; ein Nachweis über die deliktische Herkunft der ge- sperrten Vermögenswerte auf diesen Konten ist nicht erforderlich. Die po- tentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen für das brasi- lianische Strafverfahren ist vor diesem Hintergrund augenscheinlich. Zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, sind die brasilianischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen über die den Beschuldigten direkt oder indirekt zuzurechnenden Konten zu informieren. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keiner- lei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Im Lichte dieser Ausführun- gen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen nicht auszumachen.
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Soweit die Beschwerdeführerin 7 geltend macht, vom damaligen Saldo auf ihrem Konto von USD 1,35 Mio. seien höchstens USD 217'600.-- nach Be- ginn des angeblichen Deliktszeitraum zugeflossen, stimmt ihre Darstellung, wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Schlussverfügung zutreffend darlegt (act. 1.1 S. 9), nicht mit den Akten überein (s. Verfahrensakten, Ordner 6/8, u.a. Urk. 29 178). Wie vorstehend ausgeführt, bestehen vorlie- gend ausreichende Verdachtsgründe, dass sich auf den gesperrten Konten aller Beschwerdeführer, namentlich der Beschwerdeführerin 7, u.a. die ver- untreuten Gelder der Bank M. befinden. Weitere Präzisierungen in zeitli- cher noch in quantitativer Hinsicht sind entgegen der Annahme der Be- schwerdeführern nicht notwendig, zumal die gesperrten Vermögenswerte mutmasslich lediglich einen geringfügigen Teil der gesamthaft veruntreuten Gelder ausmachen und die gesperrten Konten während des Deliktszeitraums oder kurz davor eröffnet wurden (Verfahrensakten, Ord- ner 1/1, Urk. 4 bis 9). Dass die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten ganz oder zum Teil mit der verfolgten Straftat offensichtlich in keinem Zu- sammenhang stehen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Bestreitungen und ihrer allgemeinen Aussage, der Beschwerdeführer 1 habe (auch) sehr hohes legales Einkommen erzielen können, nicht aufgezeigt; solches ist auch nicht zu erkennen. Sollten sich die Verdachtsmomente der brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können diese Vermö- genswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat herausgege- ben werden. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erscheinen die verfügten Kontosperren als verhältnismässig.
E. 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer stossen damit sowohl im Einzelnen als auch insgesamt ins Leere, weshalb sich die Beschwerde auch in die- sem Punkt als unbegründet erweist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die vor 8 Jahren angeordneten Vermögenssperren seien längst unverhältnismässig. Sie würden massiv die Eigentumsgarantie sowie das Beschleunigungsgebot verletzen (act. 1 S. 7).
E. 7.2 Wie supra unter Ziff. 6.3 ausgeführt, werden Gegenstände oder Vermö- genswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zustän- digen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege-
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ben (Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag; s. auch Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere weil die Verjährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinha- ber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7– RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6).
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 13. März 2006 die Konto- sperren zunächst als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 18 IRSG angeordnet. Sie hat sich seit ihren mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 bestätigten und mit Schlussverfügungen vom
28. März 2013 aufrechterhaltenen Kontosperren im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Verfahrens erkundigt (s. supra lit. F ff.) und ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungsobliegen- heiten ohne Weiteres nachgekommen. Den Ausführungen der ersuchen- den Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass das brasilianische Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer 1 und die weiteren Beschuldigten im- mer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Lediglich weil die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, rechtfertigt sich keine Freigabe der Vermögenswerte. Was schliesslich die Dauer der Vermö- genssperre von mehr als acht Jahren anbelangt, ist zu beachten, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden führen ein äusserst umfangreiches Strafverfahren im Bereich Wirtschaftskriminalität gegen mindestens 19 Beschuldigte, wobei sich der von ihnen untersuchte Delikt- zeitraum auf fast ein Jahrzehnt erstreckt. Das erstinstanzliche Urteil um- fasst mehr als 650 Seiten. Auch wenn die brasilianische Strafuntersuchung im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermitt- lungen im Einzelnen nicht mit den “politischen“ Fällen Marcos und Salinas verglichen werden kann, erlauben letztere gleichwohl den Ermessensspiel- raum abzustecken: So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hatten, bezüglich einer Vermö-
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genssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Be- schlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Ent- scheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. No- vember 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sieben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde).
E. 7.4 Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Kontosperren daher auch in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig und sind daher aufrecht zu erhalten.
E. 8 Juni 2010, vorab per E-Mail vom 21. Mai 2010, reichten die brasiliani- schen Behörden einen Bericht über die Strafsache Bank I. ein, welcher am
18. Juni 2010 bei der Beschwerdegegnerin einging (Verfahrensakten, Ord- ner 1/1, Urk. 7 bis 12). Darin erklärte die ersuchende Behörde, nach wie vor die Übersendung der Bankunterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Kontosperren zu beantragen (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13). Sie wies daraufhin, dass das Urteil vom 11. Dezember 2006, mit welchem un- ter anderem der Beschwerdeführer 1 zu 21 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nicht habe übersetzt werden können, weil dieses über 650 Sei- ten umfasse. Der übermittelte Bericht enthalte aber Urteilsauszüge, um die aufgeworfenen Fragen aufzuklären (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 2 und 4).
E. 8.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die Einstellung des Rechtshilfe- verfahrens sei ohne Notifikation und ohne Aufhebung der Kontosperren er- folgt. Bei korrekter Notifikation der Verfahrenseinstellung hätten die Be- schwerdeführer längst über die gesperrten Konten verfügen können. Die grundlose Verfahrenswiederaufnahme sei ebenso ohne Notifikation und ohne begründete Neuanordnung der Kontosperren erfolgt. Nach der Argu- mentation der Beschwerdeführer könne die Beschwerdegegnerin die vor- liegend angefochtenen Kontosperren somit nur infolge eigener und grober Verfahrensverstösse aufrecht erhalten. Ein solches Vorgehen sei willkürlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die angeordneten Kontosperren seien seit mindestens zwei Jahren ohne jede Rechtsgrundlage (act. 1 S. 5 f.).
E. 8.2 Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. H und I), teilte die Beschwerde- gegnerin der ersuchenden Behörde mit Schreiben 18. März 2010 ihren Entscheid mit, einstweilen keine den Rechtshilfevollzug abschliessende Verfügung zu treffen und derzeit auf die Übersendung von allenfalls erho- benen Bankunterlagen zu verzichten. Sie wies darauf hin, dass sie bei Ein- gang der Antwort auf ihr Schreiben vom 18. November 2009 bereit sei, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Was die Kontosperren anbelangt, so wür- den diese für die Dauer von weiteren 45 Tagen ab Datum dieses Schrei-
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bens aufrecht erhalten und anschliessend ersatzlos aufgehoben, falls innert Frist nicht eine Antwort auf das Schreiben vom 18. November 2009 einge- he und die Darstellung der ersuchenden Behörde die Beibehaltung der Kontosperren rechtfertige (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 56).
Am 10. Mai 2010 übermittelten die brasilianischen Behörden die Erklärung, wonach die brasilianische Justiz nach wie vor an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre interessiert sei. Zudem kündigten sie die Übermittlung eines Berichts über das Strafverfahren, das aktuell in Berufung sei, an (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 2 und 3). Mit Schreiben vom
E. 8.3 Die Beschwerdeführer wurden über das Schreiben vom 18. März 2010 der Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde und damit über die an- gedrohten Säumnisfolgen orientiert (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 47/18). Sie konnten und mussten daher umgekehrt davon ausgehen, dass die Kontosperren aufrechterhalten bleiben würden, wenn seitens der ersuchenden Behörde innert Frist eine entsprechende Antwort eingehen würde. Dass die Aufrechterhaltung der Kontosperren als status quo per se keiner Mitteilung bedarf, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Die Antwort der ersuchenden Behörde vom 10. Mai 2013 ging gemäss den An- gaben des BJ nicht innerhalb der von der Beschwerdegegnerin angesetz- ten Frist ein, welche eine Woche zuvor abgelaufen war (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 3; s. auch act. 9 S. 5). Trifft noch vor der Umsetzung der angedrohten Säumnisfolgen, i.c. der Aufhebung der Kontosperren, das an- geforderte Antwortschreiben der ersuchenden Behörde ein oder wird die- ses vorsorglich angekündigt, erwiese sich eine Aufhebung der Kontosper- ren mit anschliessender umgehender Anordnung derselben gestützt auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen als ein prozessualer Leerlauf. Unter den geschilderten Umständen war die Aufrechterhaltung der Kontosperren somit vielmehr geboten und ist daher bereits aus diesem Grund nicht zu
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beanstanden. Die Tatsache, dass vorliegend weitere ergänzende Auskünf- te bei der ersuchenden Behörde einzuholen waren, vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern. Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderun- gen nicht und werden vom ersuchenden Staat Verbesserungen oder Er- gänzungen verlangt, so wird dadurch gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG die An- ordnung vorläufiger Massnahmen nicht berührt. Was die Beigabe der neu- en Verfahrensnummer anbelangt, erklärte die Beschwerdegegnerin, das Antwortschreiben der brasilianischen Behörden habe aufgrund eines admi- nistrativen Versehens nicht wie üblich zur Neuaufnahme des Verfahrens geführt (Verfahrensakten, Ordner 1/1, s. Beilage zu Urk. 22). Die Argumen- tation der Beschwerdeführer geht somit insgesamt an der Sache vorbei. Der Vorwurf, die angeordneten Kontosperren seien seit mindestens zwei Jahren ohne jede Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Ebenso wenig sind nach dem Gesagten Verfahrensverstösse seitens der Beschwerdegegnerin aus- zumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, der ersuchende Staat habe die von der Schweiz spontan gemäss Art. 67a IRSG bekannt gegebenen In- formationen in Missachtung der von der schweizerischen Rechtshilfebe- hörden angebrachten Vorbehalte als Beweismittel in die Urteilsfindung ein- fliessen lassen, statt die korrekte Übermittlung der Bankdokumente aus der Schweiz abzuwarten (act. 1 S. 4).
E. 9.2 Im Rahmen ihrer Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Brasilien im Wesentlichen mit, seit wann die Beschwerdeführer bei der Bank H. AG in Z. welche Kontobeziehung unterhalten würden. Sie wies da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 verantwortlich zeichne und sich an deren Vermögenswerte als wirt- schaftlich Berechtigter bezeichne. Zudem gab sie an, dass auf diesen Kon- ten der Beschwerdeführer Einzahlungen und Übertragungen in der Höhe von insgesamt ca. USD 8'000'000.-- erfolgt seien. Sie hielt fest, sie habe die gemeldeten Kontobeziehungen gesperrt, da die Herkunft für die Be- schwerdegegnerin unklar geblieben und für sie ein Zusammenhang mit dem in Brasilien geführten Strafverfahren wahrscheinlich sei (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 22).
E. 9.3 Die Übermittlung dieser Informationen erfolgte, um den zuständigen brasili- anischen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, innert Frist
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allenfalls die Sperre der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte und die Übermittlung der Bankunterlagen auf dem Rechtshilfeweg formell zu bean- tragen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 22). Die Be- schwerdegegnerin hat keine Bedingungen für die Verwendung dieser In- formationen festgelegt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführer bereits im Ansatz fehl geht. Darüber hinaus ist zwar richtig, dass die ersuchende Be- hörde am 12. August 2011 erklärte, der zuständige Richter habe die Bank- unterlagen der in der Schweiz lokalisierten Konten bereits als Beweismittel verwendet, zumal dieser eine Verurteilung der Angeklagten ausgesprochen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 19 S. 2). Aller- dings muss es sich bei dieser Erklärung offensichtlich um ein Versehen handeln, da die Beschwerdegegnerin der in der Folge um Rechtshilfe ersu- chenden Behörde zurecht bisher gar keine Bankunterlagen aus der Schweiz übermittelt hat, weshalb dem zuständigen Sachrichter diese als Beweismittel gar nicht zur Verfügung stehen konnten. Dass die von der Be- schwerdegegnerin übermittelten Informationen als Beweismittel zur Verur- teilung der im brasilianischen Strafverfahren angeklagten Personen geführt hätten, geht aus dem Urteil vom 11. Dezember 2006, welches auszugswei- se im Bericht über das Strafverfahren vom 17. Mai 2010 wiedergegeben ist, im Übrigen nicht hervor (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 1/1, Urk. 7).
E. 10 Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführer gegen die Beweismittelherausgabe und die Aufrechterhaltung der Kontosperren als unbegründet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 14'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F. LTD.,
7. G. CORPORATION,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, Beschwerdeführer 1 bis 7
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon- tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.129-135
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf ihr Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattete die Bank H. AG am 19. Mai 2005 sieben Verdachtsmeldungen an die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") betreffend Konten, welche entweder auf A. oder einer mit A. verwandten Person lauteten oder an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war (Vorabklä- rungsverfahren, Urk. 1 bis 9).
Zur Begründung ihrer Verdachtsmeldungen verwies die Bank H. AG zu- nächst auf Presseartikel, wonach die Staatsanwaltschaft in Brasilien A. Be- trug, ungetreue Geschäftsbesorgung und betrügerischen Konkurs im Zu- sammenhang mit dessen Tätigkeit für die Bank I. vorwerfe. Der Verlust der Bank I. werde auf BRL 2,236 Mia. geschätzt. Die Bank H. AG hielt in ihren Verdachtsmeldungen sodann fest, dass seit Beginn der Revision der Bank I. im Jahre 2003 mehrere Geschäftsbeziehungen neu eröffnet bzw. saldiert und seither Zahlungseingänge in der Höhe von insgesamt ca. USD 8 Mio. registriert worden seien. A. habe seit Einleitung der Revision Vermögenswerte an Familienmitglieder verschenkt, seine wirtschaftliche Berechtigung bei einer Geschäftsbeziehung und die Direktorenfunktion sei- nes Sohnes bei der Bank I. bestritten, obwohl letztere mittels interner Ab- klärungen verifiziert habe werden können. Des Weiteren habe er im Rah- men der Plausibilisierungen weitere Auskünfte verweigert und mit dem Ab- zug seiner Vermögenswerte gedroht. Aufgrund dessen kam die Bank H. AG zum Schluss, sie könne nicht ausschliessen, dass die bei ihr einge- brachten Vermögenswerte mit den gegenüber A. in den Presseartikeln er- hobenen Vorwürfen in Zusammenhang stünden, weshalb sie von ihrem Melderecht Gebrauch mache. Die bisherigen wiederholten Abklärungsver- suche mit den Kunden seien erfolglos gewesen, da sie die Quelle der Ver- mögen nicht hätten belegen können. Weiterhin hätten die Ungereimtheiten bei der wirtschaftlichen Berechtigung nicht ausgeräumt werden können. Daher seien sämtliche aktiven Konti, die mit A. direkt in Verbindung ge- standen oder durch Zahlungsflüsse von A. kontaminiert worden seien, ge- meldet worden (Vorabklärungsverfahren, s. Urk. 1 bis 9).
B. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 6. Juni 2005 eine Kon- tosperre als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 18 IRSG über die gemeldeten Konti für die Dauer von 60 Tagen an. Sie hielt fest, dass die Kontosperre mit schriftlicher Verfügung aufgehoben werde, wenn bis zum Ablauf der Frist (ab Empfang der Mitteilung) die zuständigen brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden kein Rechtshilfeersuchen einreichten oder zumindest kein solches in Aussicht stellten (Vorabklärungsverfahren,
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Urk. 15). Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die zuständige Strafverfol- gungsbehörde in Brasilien machte die Staatsanwaltschaft sodann eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG über die gesperrten Kontoverbindun- gen bei der Bank H. AG, um Ersteren die Möglichkeit zu geben, allenfalls die Sperre der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte auf dem Rechts- hilfeweg formell zu beantragen (Vorabklärungsverfahren, Urk. 22). Am
11. Juli 2005 ging diese Meldung beim zuständigen Staatsanwalt in Brasi- lien ein (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9 S. 5 Ziff. 6).
C. Die brasilianischen Behörden orientierten die schweizerischen Behörden innerhalb der angesetzten Frist über ihr Rechtshilfeersuchen vom 2. Sep- tember 2005 (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9 S. 5 Ziff. 7), das schliesslich am 25. November 2005 bei der Staatsanwaltsschaft einging (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 2 und 3). Daraus geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft in São Paulo gegen A., den Präsidenten der Bank I., B. (Neffe von A.), C. (Sohn von A.) sowie zumindest 16 weitere Angeschul- digte ein äusserst umfangreiches Strafverfahren wegen Betrugs, Verun- treuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei führt. In diesem Zusam- menhang ersuchten sie um Bankenermittlungen bei der Bank H. AG in Z. hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft gemeldeten Konten, Edition der entsprechenden Bankunterlagen und Sperre dieser Konten für die Dauer des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 2 und 3). D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 trat die Staats- anwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank H. AG zur Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend die gemeldeten Konti und zu deren Sperre (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 9). Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der betroffenen Kontoinhaber trat am
20. Mai 2006 die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damalige Rekursinstanz nicht ein (Verfahrensakten, Ordner 1/8, Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 27. März 2006, 8. Mai 2006 und 23. Mai 2006 übermit- telte die Bank H. AG die ersten Bankunterlagen. Ergänzenden Editionsauf- forderungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2006 kam die Bank H. AG mit Eingaben vom 29. Januar 2007, 9. März 2007 und 18. Juli 2007 nach.
E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 reichten die brasilianischen Behör- den eine erste Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ein, welche am
14. Februar 2006 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gerichtet wurde und am 28. März 2006 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfah- rensakten, Ordner 2/8, Urk. 32, Urk. 29 und 30). Darin ersuchten sie um Durchführung einer Zeugeneinvernahme. In der Beilage stellten sie den Fragenkatalog und die Anklageschrift vom 30. Juni 2005 zu (Verfahrensak-
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ten, Ordner 2/8, Urk. 29 und 30). Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 reichten die brasilianischen Behörden eine weitere Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens ein, welche am 25. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfahrensakten, Ordner 2/8, Urk. 33, 31, 38, 39). Darin ersuchten sie um Sicherstellung des Gemäldes "J." von K. (zur späteren Herausgabe).
F. Im Verlaufe der folgenden Jahre ersuchte die Staatsanwaltschaft die brasi- lianischen Behörden mehrmals um ergänzende Auskünfte (s. lit. F bis L). Mit Schreiben vom 28. September 2007 erkundigte sich die Staatsanwalt- schaft bei der ersuchenden Behörde ein erstes Mal nach dem Stand des Strafverfahrens in Brasilien (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 49, 50). Sie verwies auf im Internet veröffentlichte Presseartikel, wonach A. am
12. Dezember 2006 wegen Betrugs, Geldwäscherei sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Jahren verurteilt worden sein soll. Ebenso sollen auch C. und B. mit je 16 Jahren Freiheitsstrafe belegt worden sein. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen ersuchte die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob die ersuchenden Behörden nach wie vor an den in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen interessiert seien und gegebenenfalls um Darlegung aus welchen Gründen diese Dokumente trotz der bereits erfolgten Verurteilungen noch benötigt würden. Ferner er- suchten sie um Mitteilung, ob die bislang blockierten Vermögenswerte nach wie vor gesperrt gehalten werden sollten. Soweit noch kein Entscheid bzw. Gerichtsurteil diesbezüglich ergangen sei, so ersuchte sie ausserdem um Mitteilung, ob und bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 49). Die ersuchende Behörde teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 mit, dass im brasilianischen Strafverfahren noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege und die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden nach wie vor an den beantragten Rechtshilfemassnahmen, namentlich an der Vermögens- sperre, festhalten (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 51).
G. Mit Schreiben vom 18. November 2009 wies die Staatsanwaltschaft die er- suchende Behörde darauf hin, dass in deren Antwortschreiben vom 10. Ok- tober 2007 ihre Fragen nicht beantwortet worden seien, und wiederholte ih- re Anfrage (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 53). H. Mit Schreiben 18. März 2010 an die ersuchende Behörde hielt die Staats- anwaltschaft fest, dass ihre letzte Anfrage unbeantwortet geblieben sei. Sie teilte ihren Entscheid mit, einstweilen keine den Rechtshilfevollzug ab- schliessende Verfügung zu treffen und derzeit auf die Übersendung von al- lenfalls erhobenen Bankunterlagen zu verzichten. Sie wies darauf hin, dass sie bei Eingang der Antwort auf ihr Schreiben vom 18. November 2009 be-
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reit sei, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Was die Kontosperren anbe- langt, so würden diese für die Dauer von weiteren 45 Tagen ab Datum die- ses Schreibens aufrecht erhalten und anschliessend ersatzlos aufgehoben, falls innert Frist nicht eine Antwort auf das Schreiben vom 18. Novem- ber 2009 eingehe und die Darstellung der ersuchenden Behörde die Bei- behaltung der Kontosperren rechtfertige (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 56). Mit einem separaten Schreiben vom 18. März 2010 informierte die Staatsanwaltschaft die brasilianischen Behörden ausserdem, dass die be- antragte Sicherstellung des Kunstgemäldes angesichts der fehlenden Zeit- und Ortsangaben sowie in Ermangelung weiterer konkreter Hinweise be- züglich des erwarteten Transports des Kunstgemäldes in die Schweiz nicht habe erfolgen können (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 57). I. Am 10. Mai 2010 übermittelten die brasilianischen Behörden die Erklärung des Richters L. vom 30. März 2010, wonach die brasilianische Justiz nach wie vor an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre interessiert sei. Zu- dem kündigten sie die Übermittlung eines Berichts über das Strafverfahren, das aktuell in Berufung sei, an (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 2 und 3). Mit Schreiben vom 8. Juni 2010, vorab per E-Mail vom 21. Mai 2010, reich- ten die brasilianischen Behörden einen Bericht über die Strafsache Bank I. ein, welcher am 18. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft einging (Verfah- rensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 bis 12). Darin erklärte die ersuchende Behör- de, nach wie vor die Übersendung der Bankunterlagen sowie die Aufrecht- erhaltung der Kontosperren zu beantragen (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13). Sie wies daraufhin, dass das Urteil vom 11. Dezember 2006, mit welchem unter anderem A. zu 21 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nicht habe übersetzt werden können, weil dieses über 650 Seiten umfasse. Der übermittelte Bericht enthalte aber Urteilsauszüge, um die aufgeworfe- nen Fragen aufzuklären (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 2 und 4). Nach Eingang der Sachverhaltsergänzung der ersuchenden Behörde im Mai 2010 wurde das Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen. J. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 20. Juli 2011 um Mittei- lung bis 20. September 2011, ob die erhobenen Bankunterlagen angesichts des laufenden Berufungsverfahrens als Beweismittel im Strafprozess oder aber im Rahmen eines Einziehungsverfahrens überhaupt noch eingeführt werden könnten. Zudem fragte sie an, ob überhaupt mit einem Einzie- hungsentscheid im Sinne von Art. 33a IRSV gerechnet werden könne (Ver- fahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13).
Mit Antwortschreiben vom 12. August 2011, eingegangen bei der Staats- anwaltschaft am 22. September 2011, hielten die brasilianischen Behörden an den beantragten Rechtshilfemassnahmen fest. Zur Begründung teilten
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sie u.a. mit, dass die "Bankunterlagen" betreffend die Konten in der Schweiz bereits als Beweismittel verwendet worden seien. Sie führten so- dann aus, dass es nicht möglich sei, ein Datum für den definitiven Endent- scheid anzugeben (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 18, 19).
K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter der vom Rechtshilfeersuchen erfassten Kontoinhaber seine Stellungnahme zum Antwortschreiben der brasilianischen Behörden vom 12. August 2011 ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 21/7).
L. Zum letzten Mal forderte die Staatsanwaltschaft die brasilianischen Behör- den mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Sachverhaltsergänzung bis
10. Dezember 2012 auf (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 22). Das Ant- wortschreiben der brasilianischen Behörden vom 6. Dezember 2012 ging am 18. Dezember 2012 beim BJ und am 3. Januar 2013 bei der Staatsan- waltschaft ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 31 und 33). Der Rechts- vertreter der Kontoinhaber reichte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 seine Stellungnahme zum Antwortschreiben vom 6. Dezember 2012 ein (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 41).
M. Mit Schlussverfügung vom 28. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen.
Die Staatsanwaltschaft ordnete in Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung vom
28. März 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender von der Bank H. AG edierten Bankunterlagen an:
a) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A. b) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf A. c) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 3, lautend auf B. d) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 4, lautend auf C. e) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 5, lautend auf D. u/o E. f) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 6, lautend auf F. Ltd. g) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 7, lautend auf G. Corporation
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In Disp. Ziff. 3 verfügte sie ausserdem, dass die mit Verfügung vom 6. Ju- ni 2005 im Sinne von Art. 18 IRSG vorsorglich angeordneten und mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 bestätigten Kontosper- ren hinsichtlich der nachfolgenden Kontoverbindungen bei der Bank H. AG aufrecht erhalten bleiben, bis die ersuchende Behörde über die sicherge- stellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe oder mitteile, dass ein solcher Entscheid nicht mehr ergehen könne (Art. 33a IRSV):
a) Konto Nr. 2, lautend auf A. b) Konto Nr. 7, lautend auf G. Corporation c) Konto Nr. 6, lautend auf F. Ltd. d) Konto Nr. 4, lautend auf C. e) Konto Nr. 5, lautend auf D. u/o E. f) Konto Nr. 3, lautend auf B.
N. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. (Be- schwerdeführer 2), C. (Beschwerdeführer 3), D. (Beschwerdeführerin 4), E. (Beschwerdeführerin 5), F. Ltd. (Beschwerdeführerin 6) und G. Corporation (Beschwerdeführerin 7) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 3. Mai 2013 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache be- antragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2013 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist halten die Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Juli 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). In der Folge verzichteten sowohl das BJ mit Schreiben vom
2. August 2013 als auch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. August 2013 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Diese Eingaben wurden der Gegenseite mit Schreiben vom
6. August 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasili- en über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. h.). Vorbehal- ten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 28. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 4. April 2013 eröffnet. Demnach wurde die mit Ein- gabe vom 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde innert Frist eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend die Konten der Be- schwerdeführer 1 bis 7 bei der Bank H. AG. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere den Sachver- halt ohne jede weitere Begründung bzw. nachvollziehbare Subsumtion als Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und schliesslich Geldwäscherei. In der Folge führen sie im Einzelnen aus, weshalb "die Schrotladung möglicher Qualifikationen" nach ihrem Dafür- halten am Ziel vorbei gehe (s. im Einzelnen act. 1 S. 16 ff. sowie act. 13 S. 6 f.).
4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
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Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Es ist nicht erforder- lich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Ju- ni 2007, E. 1.3 dazu).
Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Sinne eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Nach einer ande- ren Definition gilt als anvertraut, was mit rechtlich beschränkter Verfü- gungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist. Gemäss einer neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertrau- te aufgibt (Urteil 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, gelten als berufsmässige Vermögens- verwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, wenn sie intern für die Verwal- tung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB bzw.
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Art. 172 aStGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen). Diese Auslegung des Täterbegriffs ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass Bankkunden, welche den Banken Vermögenswerte zur Verwaltung übergeben, ihr Gut nicht einem abstrakten Gebilde, sondern den fachkundigen Leuten des Bankunternehmens zur getreuen und berufsmässigen Verwaltung anver- traut haben (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Dass der als Verwalter tätige An- gestellte nicht selber Vertragspartner des Vermögenseigentümers ist, son- dern seine Arbeitgeberfirma, kann nach der Rechtsprechung in strafrechtli- cher Sicht vernünftigerweise keine Auswirkungen haben; dieser Umstand verringert die strafrechtliche Verantwortung der effektiv die Veruntreuung begehenden natürlichen Person nicht (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Es be- steht kein Grund, berufsmässige Vermögensverwaltung nur dann als er- schwerenden Umstand zu betrachten, wenn der Geschädigte zivilrechtlich unmittelbar mit dem Täter in Verbindung stand, nicht aber wenn der Täter als Angestellter eines Unternehmens handelte, welches sich mit Vermö- gensverwaltung befasst (BGE 110 IV 15 E. 4 S. 19). Dass die Vermögens- werte häufig dem Täter nicht persönlich anvertraut werden, ändert somit nichts. Denn wer Vermögenswerte einer Bank anvertraut, der geht bei der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft davon aus, dass die ganze Organisation, die der Bank zur Verfügung steht, das Vertrauen erfüllt (BGE 120 IV 182 S. 184 E. 1b).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als deren Organen anvertraut. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft be- hält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und ver- waltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird (Ur- teil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch AND- REAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 219). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Tatbestand der Verun- treuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geht dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Falle der Konkurrenz vor (Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.5).
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Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sieht eine Strafan- drohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Er stellt damit i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei im Sinne Art. 305bis Ziff. 1 StGB grundsätzlich in Frage kommt.
4.4 Den beschuldigten Beschwerdeführern 1 bis 3 und mindestens 16 weiteren Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, ab zumindest 1995 bis 2004 bedeutende Vermögenswerte, welche u.a. der Bank I. über die brasi- lianische Bank M. als Finanzintermediärin zwecks Unternehmensförderung zur Verfügung gestellt worden seien, für eigene Zwecke verwendet zu ha- ben. Die Beschuldigten sollen diese Gelder über zahlreiche Offshore- Gesellschaft im In- und Ausland auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht bzw. sich diese Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet ha- ben. Dabei soll der Beschwerdeführer 1 als Gründer und Präsident der Bank I. eine zentrale Rolle gespielt und zwecks Verschleierung der tatsäch- lichen Finanzflüsse gegenüber dem Publikum auch mit Hilfe gefälschter Unterlagen in der Buchhaltung der Bank einen günstigeren Geschäftsver- lauf vorgetäuscht haben.
Die Freigabe von Geldern der Bank I., welche seinerseits zum überwiegen- den Teil von der Bank M. zur Verfügung gestellte Vermögenswerte darge- stellt hätten, sei davon abhängig gemacht worden, dass die Darlehens- nehmer einen Teil der erhaltenen Gelder für den Kauf von Schuldver- schreibungen von Offshore-Gesellschaften verwenden würden. Diese den Kunden als integrierter Bestandteil des Konzerns Bank I. S.A. vorgestellten Gesellschaften seien in Tat und Wahrheit von Strohmännern nach Instruk- tionen der Beschuldigten geführt worden und hätten keinerlei operative Tä- tigkeit entfaltet. Nach Auszahlung des Darlehens auf das Kundenkonto sei- en die Darlehensnehmer gehalten worden, einen in gewissen Fällen 50 % der Darlehenssumme übersteigenden Betrag für den Kauf von Schuldver- schreibungen zu verwenden und die entsprechende Summe auf ein von der Bank I. bezeichnetes Girokonto der Offshore-Gesellschaften zu über- weisen. Dabei soll der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit den dem inoffi- ziellen Sonderausschuss der Bank I. angehörenden Personen, bestehend aus seinem Sohn (Beschwerdeführer 3), seinem Neffen (Beschwerdeführer
2) sowie N., jeweils die Entscheidung getroffen haben, auf welche Verbin- dungen die rechtswidrig erlangten Gelder hätten fliessen sollen.
Daneben sollen sich die Beschuldigten mittels so genannter "Export Notes" und Wertscheinen für landwirtschaftliche Produkte weiterer Geschäftsprak-
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tiken bedient haben, um Vermögenswerte der Bank I. und der Bank M. den von ihnen kontrollierten Gesellschaften zufliessen lassen zu können. 4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lü- cken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, und ist daher den nachfol- genden Erwägungen zu Grunde zu legen. Das geschilderte Verhalten der beschuldigten Verantwortlichen (namentlich des Beschwerdeführers 1) lässt sich zum einen im Verhältnis der Bank I. zur Bank M., d.h. im Aussen- verhältnis, und zum anderen in deren Verhältnis zur Bank I., d.h. im Innen- verhältnis, beurteilen.
Die Bank M. hat der Bank I. als berufsmässiger Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB die Vermögenswerte zur weiteren Kredit- vergabe zwecks Unternehmensförderung zur Verfügung gestellt und somit anvertraut. Indem die beschuldigten Verantwortlichen der Bank I., welche in ihrer Eigenschaft als berufsmässige Vermögensverwalter intern für die konkrete Umsetzung des Vertrags zwischen den beiden Banken verant- wortlich waren, diese Vermögenswerte entgegen der vertraglichen Verein- barung für eigene Zwecke verwendet haben, ist die Bank I. seinen vertrag- lichen Pflichten gegenüber der Bank M. nicht nachgekommen. Auch wenn diese Vermögenswerte den beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. nicht persönlich anvertraut worden sein mögen, können sie nach der erläu- terten Rechtsprechung (s.o.) den beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. als anvertraut gelten. Letztere haben deshalb vorliegend als be- rufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu gel- ten, weshalb ihr Handeln bei einer prima facie Beurteilung grundsätzlich unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu subsumieren ist.
Wie das Verhalten der beschuldigten Verantwortlichen der Bank I. im In- nenverhältnis, d.h. mit Bezug auf die Bank I., zu qualifizieren ist (als unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder als Verun- treuung im Sinne von Art. 138 StGB), braucht bei diesem Prüfungsergebnis nicht untersucht zu werden (s. supra Ziff. 4.2). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechts- hilfevertrag. Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich die im Hin- blick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als un- begründet erweist.
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5.
5.1 Gegen die Herausgabe der strittigen Bankunterlagen erheben die Be- schwerdeführer verschiedene Einwände formeller Natur, welche sich eben- falls auf die angefochtene Aufrechterhaltung der Kontosperren beziehen.
Sie bringen in einem ersten Punkt vor, die in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen seien für das brasilianische Appellationsverfahren irrele- vant (act. 1 S. 9). Die brasilianischen Behörden hätten in ihrer Antwort so- dann ausgeführt, die Bankunterlagen seien notwendig um das erstinstanz- liche Urteil zu vollstrecken und um dem ersuchten Staat den Zusammen- hang zwischen den gesperrten Geldern und allfälligen Delikten zu bewei- sen. Dem sei - so die Beschwerdeführer - entgegen zu halten, dass die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln sich nur mit Blick auf das Erkenntnisverfahren rechtfertige und nicht mit Blick auf die Vollstreckung eines bereits ergangenen Strafurteils (act. 1 S. 10 f.). Nachdem aus dem erstinstanzlichen Urteil keine Erwägungen zur deliktischen Herkunft der einzuziehenden Vermögenswerte angeführt haben werden können, handle es sich bei der darin ausgesprochenen Einziehung offenbar um eine rechtsstaatswidrige Pauschalenteignung. So oder so dürfe die Schweiz zu einer derart krassen Verletzung der Eigentumsgarantie mit Blick auf Art. 2 IRSG keine Hand bieten (act. 1 S. 13 f.). Aus der Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage durch die ersuchende Behörde könne auch ausge- schlossen werden, dass neben dem erstinstanzlichen Strafurteil ein paralle- les (allenfalls zivilrechtliches) Einziehungsverfahren zu erwarten sei (act. 1 S. 15).
5.2 Zunächst ist auf den Grundsatz zu verweisen, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechts- hilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben. Im Gegenteil hielt die ersuchende Be- hörde am Rechtshilfeersuchen auch nach der erstinstanzlichen Verurtei- lung fest (s. supra lit. F ff.) und begründete dies u.a. damit, dass die fragli- chen Bankunterlagen ausserdem zu weiteren Strafuntersuchungen Anlass geben könnten (Verfahrensakten, Ordner 1/1 Urk. 7 S. 4). Die Beschwerde- führer vermögen demnach gestützt auf die ohnehin noch nicht rechtskräfti- ge erstinstanzliche Verurteilung per se keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 11), könnten die in Brasilien laufenden Rechtsmittelverfahren insbeson-
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dere mit Blick auf die rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen durchaus zu (neuen) Einziehungsentscheiden führen, welche als Entscheidungs- grundlage für eine rechtshilfeweise Einziehung der gesperrten Vermö- genswerte in Frage kämen.
5.3 Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Als Verfahren in straf- rechtlichen Angelegenheiten gilt u.a. insbesondere der Vollzug von Strafur- teilen (Art. 63 Abs. 3 lit. c IRSG). Entgegen der Annahme der Beschwerde- führer wäre in abstracto die Gewährung der Rechtshilfe demzufolge auch zur Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich zulässig, wes- halb die Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu ihren Guns- ten ableiten können.
5.4 Das verurteilende Erkenntnis, wie dem Bericht über das Strafverfahren vom
17. Mai 2010 zu entnehmen ist, hält - was die "Einziehung" ("confisco") der Vermögenswerte anbelange - fest, dass der "Verfall an den Bundesstaat" ("a perda em favor da União") erst nach dem letztinstanzlichen Entscheid und ohne Berufung der Parteien eintreten und die angeführten Vermö- genswerte betreffen werde. Unter Ziff. 9 nennt das Urteil dabei die Vermö- genswerte, welche im Gesuch um Kontosperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgeführt seien, und verweist dabei auf die Bedingungen nach dem Rechtshilfevertrag Schweiz-Brasilien (s. Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 11 bis 14). In seiner Ergänzung vom 27. November 2012 erklärt die ersuchende Behörde in Be- zug auf die unter Ziff. 9 genannten Vermögenswerte, dass die fraglichen Bankunterlagen notwendig seien, um genau festzuzustellen, wo das Ver- mögen dieser Personen hinterlegt sei, sowie um es quantitativ zu bemes- sen und den Zusammenhang zwischen den gesperrten Geldern und den unterschlagenen Aktiven zu beweisen (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Ordner 1/1, Urk. 31).
Auch ohne genauere Kenntnis des brasilianischen Straf- und Strafprozess- rechts kann daher angenommen werden, dass bezüglich der Einziehung bisher höchstens ein Grundsatzentscheid infolge der Verurteilung vom
11. Dezember 2006 des Beschwerdeführers 1 und weiterer Mitangeklagter ergangen ist und der Entscheid über die (gegebenenfalls) konkret einzu- ziehenden Vermögenswerte auf den gesperrten Konten noch aussteht, so- weit die Verurteilung von den oberen Instanzen bestätigt und damit rechts- kräftig werden sollte. Anhaltspunkte für eine gemäss Darstellung der Be- schwerdeführer "rechtsstaatswidrige Pauschalenteignung" sind bei diesem
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Vorgehen nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführer ihre Rüge damit begründen, aus dem erstinstanzlichen Urteil hätten keine Erwägungen zur deliktischen Herkunft der einzuziehenden Vermögenswerte angeführt wer- den können, lassen sie die vorstehenden Erklärungen der ersuchenden Behörde ausser Acht. Ungeachtet der Bezeichnung des Zwecks (Vollstre- ckung des erstinstanzlichen Urteils), wozu die Gewährung von Rechtshilfe ohnehin grundsätzlich zulässig ist (s.o.), stellt ebenso wenig das offenbar zweistufige Verfahren bezüglich der Einziehung ein Rechtshilfehindernis dar.
6.
6.1 Indem die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer vorstehenden Rüge vorbringen, die in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen seien für das brasilianische Appellationsverfahren irrelevant, machen sie auch eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Mit Bezug auf die ange- fochtenen Kontosperren zielt ihr Vorbringen, wonach die zentrale Frage nach der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte trotz mehr- facher ausdrücklicher Rückfrage unbeantwortet geblieben sei, in dieselbe Stossrichtung. In diesem Zusammenhang rügen sie, der Schlussverfügung seien auch keine Erwägungen zu einem solchen Zusammenhang zu ent- nehmen, weder in zeitlicher noch in quantitativer Hinsicht (act. 1 S. 14). Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer 1 als In- haber und CEO der Bank I. sowie als weltweit anerkannter Kunstsammler mit Sicherheit über Jahrzehnte ein sehr hohes legales Einkommen habe erzielen können, welches in keinerlei Zusammenhang mit den behaupteten Straftaten stünde. Ein Teil der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführe- rin 7 könne schon aus chronologischen Gründen nicht in Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen gebracht werden. So seien vom damaligen Saldo auf dem Konto der Beschwerdeführerin 7 von USD 1,35 Mio. höchstens USD 217'600.-- nach Beginn des angeblichen Deliktszeitraums (ab 1992) zugeflossen (act. 1 S. 14). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in kei- nem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Unter- suchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus-
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ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach- ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verscho- ben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
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Ob die Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren der vorgenannten Oblie- genheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwä- gungen offen bleiben. 6.3 Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung (s. supra Ziff. 4.4 und 4.5) sollen sich die Beschuldigten ab 1995 bis 2004 bedeutende Vermögens- werte, welche unter anderem über die Bank M. als Finanzintermediärin der Bank I. zwecks Förderung brasilianischer Unternehmen und Investitions- projekte zur Verfügung gestellt worden seien, unrechtmässig angeeignet haben. Dabei sollen sie u.a. die veruntreuten Gelder der Bank M. über zahlreiche Offshore-Gesellschaft im In- und Ausland auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht bzw. sich diese Vermögenswerte unrecht- mässig angeeignet haben. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 sind direkt als Beschuldigte oder indirekt über ihre verwandtschaftliche Beziehung zu die- sen in den in Brasilien untersuchten Straffall verwickelt. Bei den auf den B.V.I. domizilierten Beschwerdeführerinnen 6 bis 7 handelt es sich um Offshore-Gesellschaften, an deren Vermögenswerte der beschuldigte Be- schwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt ist. Die Beschwerdegegnerin zeigt in der angefochtenen Schlussverfügung sodann im Einzelnen die Mit- telflüsse zwischen den Konten der Beschwerdeführer und den im Rechts- hilfeersuchen genannten Gesellschaften auf, derer sich die Beschuldigten zur unrechtmässigen Aneignung der Vermögenswerte der Bank M. bedient haben sollen (act. 1.1 S. 7 bis 10). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die zutreffende Darstellung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt somit der Verdacht auf der Hand, dass sich auf den gesperrten Konten aller Be- schwerdeführer in der Schweiz u.a. die veruntreuten Gelder der Bank M. befinden. Es besteht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwi- schen den Konten der Beschwerdeführer und dem Gegenstand des Straf- verfahrens in Brasilien; ein Nachweis über die deliktische Herkunft der ge- sperrten Vermögenswerte auf diesen Konten ist nicht erforderlich. Die po- tentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen für das brasi- lianische Strafverfahren ist vor diesem Hintergrund augenscheinlich. Zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, sind die brasilianischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen über die den Beschuldigten direkt oder indirekt zuzurechnenden Konten zu informieren. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keiner- lei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Im Lichte dieser Ausführun- gen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen nicht auszumachen.
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Soweit die Beschwerdeführerin 7 geltend macht, vom damaligen Saldo auf ihrem Konto von USD 1,35 Mio. seien höchstens USD 217'600.-- nach Be- ginn des angeblichen Deliktszeitraum zugeflossen, stimmt ihre Darstellung, wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Schlussverfügung zutreffend darlegt (act. 1.1 S. 9), nicht mit den Akten überein (s. Verfahrensakten, Ordner 6/8, u.a. Urk. 29 178). Wie vorstehend ausgeführt, bestehen vorlie- gend ausreichende Verdachtsgründe, dass sich auf den gesperrten Konten aller Beschwerdeführer, namentlich der Beschwerdeführerin 7, u.a. die ver- untreuten Gelder der Bank M. befinden. Weitere Präzisierungen in zeitli- cher noch in quantitativer Hinsicht sind entgegen der Annahme der Be- schwerdeführern nicht notwendig, zumal die gesperrten Vermögenswerte mutmasslich lediglich einen geringfügigen Teil der gesamthaft veruntreuten Gelder ausmachen und die gesperrten Konten während des Deliktszeitraums oder kurz davor eröffnet wurden (Verfahrensakten, Ord- ner 1/1, Urk. 4 bis 9). Dass die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten ganz oder zum Teil mit der verfolgten Straftat offensichtlich in keinem Zu- sammenhang stehen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Bestreitungen und ihrer allgemeinen Aussage, der Beschwerdeführer 1 habe (auch) sehr hohes legales Einkommen erzielen können, nicht aufgezeigt; solches ist auch nicht zu erkennen. Sollten sich die Verdachtsmomente der brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können diese Vermö- genswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat herausgege- ben werden. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erscheinen die verfügten Kontosperren als verhältnismässig. 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer stossen damit sowohl im Einzelnen als auch insgesamt ins Leere, weshalb sich die Beschwerde auch in die- sem Punkt als unbegründet erweist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die vor 8 Jahren angeordneten Vermögenssperren seien längst unverhältnismässig. Sie würden massiv die Eigentumsgarantie sowie das Beschleunigungsgebot verletzen (act. 1 S. 7). 7.2 Wie supra unter Ziff. 6.3 ausgeführt, werden Gegenstände oder Vermö- genswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zustän- digen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege-
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ben (Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag; s. auch Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere weil die Verjährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinha- ber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7– RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6). 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 13. März 2006 die Konto- sperren zunächst als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 18 IRSG angeordnet. Sie hat sich seit ihren mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 bestätigten und mit Schlussverfügungen vom
28. März 2013 aufrechterhaltenen Kontosperren im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über den Stand des Verfahrens erkundigt (s. supra lit. F ff.) und ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungsobliegen- heiten ohne Weiteres nachgekommen. Den Ausführungen der ersuchen- den Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass das brasilianische Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer 1 und die weiteren Beschuldigten im- mer noch vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Lediglich weil die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, rechtfertigt sich keine Freigabe der Vermögenswerte. Was schliesslich die Dauer der Vermö- genssperre von mehr als acht Jahren anbelangt, ist zu beachten, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden führen ein äusserst umfangreiches Strafverfahren im Bereich Wirtschaftskriminalität gegen mindestens 19 Beschuldigte, wobei sich der von ihnen untersuchte Delikt- zeitraum auf fast ein Jahrzehnt erstreckt. Das erstinstanzliche Urteil um- fasst mehr als 650 Seiten. Auch wenn die brasilianische Strafuntersuchung im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermitt- lungen im Einzelnen nicht mit den “politischen“ Fällen Marcos und Salinas verglichen werden kann, erlauben letztere gleichwohl den Ermessensspiel- raum abzustecken: So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hatten, bezüglich einer Vermö-
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genssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Be- schlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Ent- scheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. No- vember 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sieben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde).
7.4 Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Kontosperren daher auch in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig und sind daher aufrecht zu erhalten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die Einstellung des Rechtshilfe- verfahrens sei ohne Notifikation und ohne Aufhebung der Kontosperren er- folgt. Bei korrekter Notifikation der Verfahrenseinstellung hätten die Be- schwerdeführer längst über die gesperrten Konten verfügen können. Die grundlose Verfahrenswiederaufnahme sei ebenso ohne Notifikation und ohne begründete Neuanordnung der Kontosperren erfolgt. Nach der Argu- mentation der Beschwerdeführer könne die Beschwerdegegnerin die vor- liegend angefochtenen Kontosperren somit nur infolge eigener und grober Verfahrensverstösse aufrecht erhalten. Ein solches Vorgehen sei willkürlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die angeordneten Kontosperren seien seit mindestens zwei Jahren ohne jede Rechtsgrundlage (act. 1 S. 5 f.).
8.2 Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. H und I), teilte die Beschwerde- gegnerin der ersuchenden Behörde mit Schreiben 18. März 2010 ihren Entscheid mit, einstweilen keine den Rechtshilfevollzug abschliessende Verfügung zu treffen und derzeit auf die Übersendung von allenfalls erho- benen Bankunterlagen zu verzichten. Sie wies darauf hin, dass sie bei Ein- gang der Antwort auf ihr Schreiben vom 18. November 2009 bereit sei, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Was die Kontosperren anbelangt, so wür- den diese für die Dauer von weiteren 45 Tagen ab Datum dieses Schrei-
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bens aufrecht erhalten und anschliessend ersatzlos aufgehoben, falls innert Frist nicht eine Antwort auf das Schreiben vom 18. November 2009 einge- he und die Darstellung der ersuchenden Behörde die Beibehaltung der Kontosperren rechtfertige (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 56).
Am 10. Mai 2010 übermittelten die brasilianischen Behörden die Erklärung, wonach die brasilianische Justiz nach wie vor an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre interessiert sei. Zudem kündigten sie die Übermittlung eines Berichts über das Strafverfahren, das aktuell in Berufung sei, an (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 2 und 3). Mit Schreiben vom
8. Juni 2010, vorab per E-Mail vom 21. Mai 2010, reichten die brasiliani- schen Behörden einen Bericht über die Strafsache Bank I. ein, welcher am
18. Juni 2010 bei der Beschwerdegegnerin einging (Verfahrensakten, Ord- ner 1/1, Urk. 7 bis 12). Darin erklärte die ersuchende Behörde, nach wie vor die Übersendung der Bankunterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Kontosperren zu beantragen (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 13). Sie wies daraufhin, dass das Urteil vom 11. Dezember 2006, mit welchem un- ter anderem der Beschwerdeführer 1 zu 21 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nicht habe übersetzt werden können, weil dieses über 650 Sei- ten umfasse. Der übermittelte Bericht enthalte aber Urteilsauszüge, um die aufgeworfenen Fragen aufzuklären (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 7 S. 2 und 4).
8.3 Die Beschwerdeführer wurden über das Schreiben vom 18. März 2010 der Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde und damit über die an- gedrohten Säumnisfolgen orientiert (Verfahrensakten, Ordner 3/8, Urk. 47/18). Sie konnten und mussten daher umgekehrt davon ausgehen, dass die Kontosperren aufrechterhalten bleiben würden, wenn seitens der ersuchenden Behörde innert Frist eine entsprechende Antwort eingehen würde. Dass die Aufrechterhaltung der Kontosperren als status quo per se keiner Mitteilung bedarf, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Die Antwort der ersuchenden Behörde vom 10. Mai 2013 ging gemäss den An- gaben des BJ nicht innerhalb der von der Beschwerdegegnerin angesetz- ten Frist ein, welche eine Woche zuvor abgelaufen war (Verfahrensakten, Ordner 1/1, Urk. 3; s. auch act. 9 S. 5). Trifft noch vor der Umsetzung der angedrohten Säumnisfolgen, i.c. der Aufhebung der Kontosperren, das an- geforderte Antwortschreiben der ersuchenden Behörde ein oder wird die- ses vorsorglich angekündigt, erwiese sich eine Aufhebung der Kontosper- ren mit anschliessender umgehender Anordnung derselben gestützt auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen als ein prozessualer Leerlauf. Unter den geschilderten Umständen war die Aufrechterhaltung der Kontosperren somit vielmehr geboten und ist daher bereits aus diesem Grund nicht zu
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beanstanden. Die Tatsache, dass vorliegend weitere ergänzende Auskünf- te bei der ersuchenden Behörde einzuholen waren, vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern. Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderun- gen nicht und werden vom ersuchenden Staat Verbesserungen oder Er- gänzungen verlangt, so wird dadurch gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG die An- ordnung vorläufiger Massnahmen nicht berührt. Was die Beigabe der neu- en Verfahrensnummer anbelangt, erklärte die Beschwerdegegnerin, das Antwortschreiben der brasilianischen Behörden habe aufgrund eines admi- nistrativen Versehens nicht wie üblich zur Neuaufnahme des Verfahrens geführt (Verfahrensakten, Ordner 1/1, s. Beilage zu Urk. 22). Die Argumen- tation der Beschwerdeführer geht somit insgesamt an der Sache vorbei. Der Vorwurf, die angeordneten Kontosperren seien seit mindestens zwei Jahren ohne jede Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Ebenso wenig sind nach dem Gesagten Verfahrensverstösse seitens der Beschwerdegegnerin aus- zumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, der ersuchende Staat habe die von der Schweiz spontan gemäss Art. 67a IRSG bekannt gegebenen In- formationen in Missachtung der von der schweizerischen Rechtshilfebe- hörden angebrachten Vorbehalte als Beweismittel in die Urteilsfindung ein- fliessen lassen, statt die korrekte Übermittlung der Bankdokumente aus der Schweiz abzuwarten (act. 1 S. 4).
9.2 Im Rahmen ihrer Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Brasilien im Wesentlichen mit, seit wann die Beschwerdeführer bei der Bank H. AG in Z. welche Kontobeziehung unterhalten würden. Sie wies da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 verantwortlich zeichne und sich an deren Vermögenswerte als wirt- schaftlich Berechtigter bezeichne. Zudem gab sie an, dass auf diesen Kon- ten der Beschwerdeführer Einzahlungen und Übertragungen in der Höhe von insgesamt ca. USD 8'000'000.-- erfolgt seien. Sie hielt fest, sie habe die gemeldeten Kontobeziehungen gesperrt, da die Herkunft für die Be- schwerdegegnerin unklar geblieben und für sie ein Zusammenhang mit dem in Brasilien geführten Strafverfahren wahrscheinlich sei (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 22).
9.3 Die Übermittlung dieser Informationen erfolgte, um den zuständigen brasili- anischen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, innert Frist
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allenfalls die Sperre der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte und die Übermittlung der Bankunterlagen auf dem Rechtshilfeweg formell zu bean- tragen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 22). Die Be- schwerdegegnerin hat keine Bedingungen für die Verwendung dieser In- formationen festgelegt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführer bereits im Ansatz fehl geht. Darüber hinaus ist zwar richtig, dass die ersuchende Be- hörde am 12. August 2011 erklärte, der zuständige Richter habe die Bank- unterlagen der in der Schweiz lokalisierten Konten bereits als Beweismittel verwendet, zumal dieser eine Verurteilung der Angeklagten ausgesprochen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1/1, Urk. 19 S. 2). Aller- dings muss es sich bei dieser Erklärung offensichtlich um ein Versehen handeln, da die Beschwerdegegnerin der in der Folge um Rechtshilfe ersu- chenden Behörde zurecht bisher gar keine Bankunterlagen aus der Schweiz übermittelt hat, weshalb dem zuständigen Sachrichter diese als Beweismittel gar nicht zur Verfügung stehen konnten. Dass die von der Be- schwerdegegnerin übermittelten Informationen als Beweismittel zur Verur- teilung der im brasilianischen Strafverfahren angeklagten Personen geführt hätten, geht aus dem Urteil vom 11. Dezember 2006, welches auszugswei- se im Bericht über das Strafverfahren vom 17. Mai 2010 wiedergegeben ist, im Übrigen nicht hervor (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 1/1, Urk. 7).
10. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführer gegen die Beweismittelherausgabe und die Aufrechterhaltung der Kontosperren als unbegründet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 14'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).