Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. No- vember 2006 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bank- unterlagen betreffend die Konten der Beschuldigten bei der Bank C. Ltd. in Zürich sowie um Zeugeneinvernahme von D. ersucht (REC B-4/2007/4, act. 1 - 4).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 15. November 2006 zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
11. Januar 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Editi- on sämtlicher Eröffnungs- sowie Bankunterlagen für die Zeit ab 1. Novem- ber 2000 bzw. allenfalls später erfolgter Kontoeröffnungen bis 5. März 2004 betreffend Konti, Depots und Bankschliessfächer, welche auf B. oder A. lauteten/lauten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt erschienen/erscheinen bei der Bank C. Ltd. angeordnet (REC B-4/2007/4, act. 6). Die Bank C. Ltd. hat der Staats- anwaltschaft am 29. Januar 2007 die Kontoeröffnungsunterlagen mit den dazugehörigen Kontoauszügen und Kontobelegen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 übermittelt (REC B-4/2007/4, act. 8). Die Staatsan- waltschaft hat nach einer ersten Prüfung der eingereichten Unterlagen am
26. Februar 2007 ergänzend die Edition von Detailbelegen betreffend das Konto Nr. 1 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 9). Die Zeugeneinvernahme von D. durch die Staatsanwaltschaft hat am 21. August 2007 stattgefunden (REC B-4/2007/4, act. 16/13).
B. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 entsprochen und u.a. die Herausgabe der von der Bank C. Ltd. für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis am 5. März 2004 edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf B. und E., das Konto Nr. 3, lautend auf A., sowie des Einvernahmeprotokolls von D. vom 21. August 2007 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 18).
C. A. und B. gelangen mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die
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Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen der ausländischen Behörde vom 15. November 2006 abzulehnen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die Behand- lung der Beschwerde auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Ap- pellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfe- ersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 18. März 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge, und schliesst sich in der Begründung vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung an (act. 12). Die Staatsanwaltschaft hat am 27. März 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 14). Die Eingaben des Bundesamtes und der Staatsanwaltschaft vom 18. bzw. 27. März 2008 wurden A. und B. zur Kenntnis übermittelt (act. 16). A. und B. haben am 25. März und 8. April 2008 zusätzlich deutsche Übersetzungen verschiedener Beschwerdebeila- gen nachgereicht (act. 14 und 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermit- teln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), im Fal- le von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein Zeuge gegen die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- recht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.1; TPF 2007 79 E. 1.6). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch pro- tokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeiter als Zeu- gen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde ge- gen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontoun-
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terlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
2.3 Die Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 wurde den Beschwerdeführern am 24. Januar 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 18. Februar 2008 wur- de daher fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer 2 ist, zusammen mit E., Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2, während die Beschwerdeführe- rin 1 Inhaberin des Kontos Nr. 3 ist. Als (Mit-) Inhaber der von der ange- fochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten sind die Beschwerdefüh- rer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die Be- schwerdeführer auch zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Proto- kolls der Einvernahme von D. (REC B-4/2007/4, act. 16.13) legitimiert sind, ist eher fraglich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dessen Aussagen den gesetzlich geschützten Geheimbereich der Beschwerdeführer tangieren. Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerde- verfahrens jedoch offen bleiben.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 in Polen Rekurs eingelegt. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis über das in Polen gegen das Rechtshilfeersuchen eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshil- feersuchen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (TPF RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007 E. 4). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen ein-
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gegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5; RR.2007.145 vom
15. April 2008 E. 4.3).
Ein Zuwarten mit der Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Rechts- hilfeersuchens bis zum Entscheid über das im ersuchenden Staat hängige Beschwerdeverfahren wäre nach dem Gesagten mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
4.
4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu- chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
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nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem polnischen Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 war B. in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der zu 95.99% im Eigentum des polnischen Staates stehenden Aktienge- sellschaft F. Die F. sei im Bereich Steinkohlenförderung und –verkauf tätig. Sie sei die Rechtsnachfolgerin der ebenfalls mehrheitlich im Eigentum des polnischen Staates stehenden G. Über die im März 2002 gegründete Akti- engesellschaft H. sollte die Privatisierung der F. erreicht werden. B. wird verdächtigt, Steinkohle zu günstigen Preisen verkauft und dabei von den Käufern – insbesondere der I. GmbH – als “Schutzgeld“ bezeichnete Be- stechungsgelder in der Höhe von USD 2.-- pro verkaufte Tonne Steinkohle bezogen zu haben. Diese “Schutzgelder“ hätten den Käufern Garantie für einen günstigen Kaufpreis von Steinkohle gewährt. B. soll auf diese Weise in der Zeitspanne von November 2000 bis Juni 2002 Vermögensvorteile von mindestens PLN 2'525'825.-- angenommen haben. Die auf diese Wei- se erlangten Gelder soll B., in der Absicht die Herkunft der Vermögenswer- te zu verheimlichen und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu ent- ziehen, in Aktien der H. investiert haben. So hätte B. verschiedenen Mitar- beitern des Steinkohlebergwerks J. den Kauf von Aktien der G. mit Hilfe von Bankkrediten ermöglicht, indem er sich um die mit der Kreditgewäh- rung verbundenen Formalitäten gekümmert, für die Kredite gebürgt und diese schliesslich auch bis Ende 2002 getilgt hätte. Gleichzeitig hätte er mit den Mitarbeitern des Steinkohlebergwerks J. Optionsverträge abgeschlos- sen, welche ihm ein Kaufrecht an den Aktien der G. einräumten. Diese Op- tionsrechte soll B. seiner zukünftigen Ehefrau A. abgetreten haben, welche die Aktien schliesslich für PLN 2'081'500.-- erworben hätte. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen besteht ein begründeter Verdacht, dass die Beschul- digten auf diese Weise Korruptionsgelder in die Aktien der H. investiert, je- doch auch auf ausländische Bankkonten, u.a. in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein überwiesen hätten.
4.4 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde zwar die Glaubwürdigkeit der im polnischen Verfahren
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einvernommen Zeugen und stellen ihre eigene Darstellung des Sachver- halts derjenigen der ersuchenden Behörde gegenüber (act. 1 Ziff. 2, 6, 8, 9 und 11.2 – 11.5). Sie legen demgegenüber nicht dar, inwiefern die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich sei. Auf die Sachverhaltsergänzungen der Beschwerdefüh- rer ist daher nicht weiter einzugehen und für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ist ausschliesslich von der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen auszugehen.
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5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).
5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Abs. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB geht Art. 158 StGB als lex spe- cialis vor. Art. 158 StGB ist jedoch subsidiär zu Art. 314 StGB auch auf Be- amte und Behördenmitglieder anwendbar (BGE 81 IV 228 E. 1a S. 231; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, N. 156 zu Art. 158 StGB m.w.H.).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsde- likt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Ge- schäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermö- gensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des an- vertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflicht- widrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem- de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123
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IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer setzt ein hinreichendes Mass an Selbständig- keit voraus, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we- sentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Geschäftsführer ist daher, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Um- stände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen und innen in leitender Stellung selb- ständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen, wenn auch nicht systematisch, unter den Tatbestand von Art. 158 StGB fal- len, nämlich dann, wenn die Annahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Straf- rechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt bei Zahlungen an Angestellte im privaten Ge- schäftsverkehr jedoch ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken, was etwa der Fall ist, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt und auf diesen keinen Einfluss gehabt hat (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5; kritisch dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 104b zu Art. 158 StGB). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf Antrag, auch zusätzlich und für sich selbst gemäss Art. 4a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
5.4 Die ersuchende Behörde argumentiert, die F. sei die Rechtsnachfolgerin der G. An beiden Gesellschaften sei der Fiskus mit einem Aktienkapital und gleicher Stimmenanzahl von 95,99% beteiligt. Grundbodenschätze, wozu auch die Steinkohle zähle, würden gemäss dem polnischen Gesetz vom
4. Februar 1994 über Geologie- und Bergbaurecht im Eigentum des Fiskus stehen. Das Steinkohlebergwerk, d.h. sowohl die Bodenschätze als auch die Anteile der Organisationseinheit stelle somit Vermögen des Fiskus dar, unabhängig von der Organisationsform des Unternehmens. Gemäss Art. 2 Ziff. 9 des Gesetzes vom 21. August 1997 über die Beschränkung der Ge- werbstätigkeit von Personen mit öffentlichen Funktionen würde zudem zur Gruppe von Personen, welche öffentliche Funktionen innehätten, auch der stellvertretende Vorsitzende von Gesellschaften gehören, an denen der
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Fiskus mit mehr als 50% Stamm- oder Aktienkapital beteiligt sei. Als stell- vertretender Vorsitzender der F. hätte der Beschwerdeführer 2 daher eine öffentliche Funktion innegehabt und über öffentliche Mittel verfügt. Indem er den Abschluss von Verträgen mit der F. von der Erlangung eigener Vorteile abhängig gemacht hätte, hätte er sich der Korruption schuldig gemacht. Die Korruptionsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer 2 würden in einem se- paraten Strafverfahren beurteilt. Gegenstand des dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahrens würde die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Geldwäschereidelikte bilden (REC B-4/2007/4, act. 3 und 4).
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die F. sei eine kaufmännische und nicht hoheitlich tätige Gesellschaft. Gemäss der Praxis des polnischen obersten Gerichtshofes seien Mitglieder des Vorstandes solcher Gesell- schaften keine Beamten, dies auch dann nicht, wenn der Mehrheitsaktionär der Staat ist. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei der F. um ein Bergwerk handle und es für die Ausbeutung von Bodenschätzen eine Kon- zession brauche. Die Konzession habe die F. privatwirtschaftlich erworben und nicht etwa kraft hoheitlicher Befugnis. Die F. hätte auch nie öffentliche Gelder in Anspruch genommen, erhielte keinerlei Subventionen und führe keine staatlichen Aufgaben aus. Bei der F. handle es sich daher um ein Un- ternehmen der Privatwirtschaft, weshalb der Beschwerdeführer 2 kein Be- amter sei und sich nach polnischem Recht nicht der passiven Bestechung oder der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht haben könne. Eine strafrechtliche Schutzbestimmung zugunsten von Privatunternehmen, ähn- lich dem schweizerischen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gebe es im polnischen Recht demgegenüber erst seit dem Jahre 2006. Da ein solcher Tatbestand zum angeblichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei, hätte sich der Beschwerdeführer 2 nach polnischem Recht auch nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Man- gels einer strafbaren Vortat könne ihm schliesslich auch keine Geldwä- scherei zur Last gelegt werden (act. 1 Ziff. 2 - 3). Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf verschiedene Gutachten polnischer Rechts- professoren (act. 1.2 - 1.5) sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte i.S. Dragotoniu und Militaru-Pudhorni gegen Ru- mänien vom 24. August 2007 (Prozesse Nr. 77193/01 und 77196/01). Im genannten Urteil hätte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK durch Rumänien festgestellt, da die dortigen Beschwerdeführer wegen passiver Bestechung im Rahmen einer privaten Gesellschaft verurteilt wurden, dies obschon es eine entsprechen- de Strafbestimmung nur für Beamte gab (act. 1.6). Es sei daher nicht das erste Mal, dass ein Osteuropäischer Staat als junge Demokratie mit rechts-
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staatlichen Prinzipen wie etwa dem Grundsatz “nullum crimen, nulla poena sine lege“ noch nicht besonders vertraut sei (act. 1 Ziff. 4).
5.5 Dem polnischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer 2 in den Jahren 2001 bis 2002 stellvertretender Vorstands- vorsitzender der F. war. Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (Beilage 6 zum Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006, REC B-4/2007/4, act. 4/6) geht zudem hervor, dass dieser bereits vor seiner Be- nennung zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die F. in leiten- der Stellung an wichtigen Vertragsverhandlungen selbständig teilnahm. Der Beschwerdeführer 2 war daher Geschäftsführer der F. im Sinne von Art. 158 StGB. Sofern er, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht, ge- gen die Leistung von Schmiergeldzahlungen Steinkohle der F. zu günstige- ren Preisen verkaufte, hätte er die ihm obliegenden Vermögensfürsorge- pflichten verletzt und der F. dadurch einen Schaden in Form eines entgan- genen Gewinns zugefügt. Der Beschwerdeführer 2 soll zudem mit Berei- cherungsabsicht gehandelt haben. Wäre die Beamtenstellung des Be- schwerdeführers 2 nach schweizerischem Recht zu verneinen, so würde dessen Verhalten nach schweizerischem Recht auf jeden Fall unter den subsidiären Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereiche- rungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB fallen. Eine verbre- cherische Vortat wäre somit auch diesfalls zu bejahen. Ob der Beschwer- deführer 2 als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. nach schwei- zerischem Recht eine Beamtenstellung innegehabt und sich deshalb allen- falls anstelle der ungetreuen Geschäftsbesorgung der ungetreuen Amtsfüh- rung und der passiven Bestechung gemäss Art. 314 und 322quater StGB schuldig gemacht hat, kann daher offen gelassen werden. Die im Rechtshil- feersuchen geschilderten Vermögensverschiebungen ins Ausland zusam- men mit der Investition der deliktischen Gelder in Aktien der H. wären im Übrigen als Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Das Verhalten der Beschwerdeführer kann nach schweizerischem Recht daher unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar.
5.6 Geldwäscherei ist gemäss Art. 299 des polnischen Strafgesetzbuches auch in Polen strafbar, wobei nach polnischem Recht nicht erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, d.h. einer Straftat besonderer Schwere herrühren. Vorliegend sind keine Anzeichen auszumachen, wel-
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che auf ein offensichtlich missbräuchliches Rechtshilfeersuchen hindeuten könnten. Insbesondere lässt auch die Tatsache, dass Rumänien, in einem überdies nicht gleich gelegenen Bestechungsfall, vom Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 Ziff. 1 EMRK verurteilt wurde, in keiner Weise auf ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen der polnischen Behörden schliessen.
Die Strafbarkeit nach polnischem Recht braucht daher gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (vgl. supra Ziff. 5.1). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum polnischen Recht und die in diesem Zusammenhang eingereichten polnischen Rechtsgutachten ist nicht weiter einzugehen.
Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die herauszugebenden Bankun- terlagen seien für eine Beweiserhebung im ersuchenden Staat nicht geeig- net und würden keinen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichnete Überweisung von USD 1'440'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 1 sei am 22. November 2000 erfolgt und hätte damit stattgefunden be- vor der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2001 überhaupt stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. geworden sei. Es sei daher unmöglich, dass die USD 1'440'000.-- mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlun- gen in einem Zusammenhang stehen. Ein Teilbetrag der USD 1'440'000.-- sei später auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 1 überwiesen wor- den und der Restbetrag auf das Subkonto Nr. 1. Auch diese Transaktionen seien daher für das polnische Verfahren mit Sicherheit irrelevant. Mit Bezug auf die Bareinzahlung über CHF 197'000.-- vom 27. November 2001 zu- gunsten des Kontos Nr. 2 wird geltend gemacht, das Konto des Beschwer- deführers 2 hätte nur als Durchlaufkonto gedient. Dieser Betrag sei nur kurze Zeit später in globo auf ein anderes Konto überwiesen worden, wel- ches nicht den Beschwerdeführern zuzuschreiben sei. Der Betrag von CHF 197'000.-- sei daher gerade nicht für den Beschwerdeführer 2 be- stimmt gewesen. Damit würde keine der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichneten Transaktionen mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen im Zusammenhang ste- hen. Auch sonst seien keine Transaktionen ersichtlich, die einen solchen Konnex aufweisen könnten (act. 1 Ziff. 10 und 11).
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6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Aus den erhobenen Unterlagen ergibt sich, dass zugunsten des Kontos Nr. 1 am 22. November 2000 von der L. im Fürstentum Liechtenstein eine möglicherweise verdächtige Zahlung über USD 1'440'000.-- eingegangen ist und am 27. November 2001 eine Bareinzahlung über CHF 197'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 2 getätigt wurde. Beide Beträge wurden in der Folge auf Konten der Beschwerdeführer und Dritter weiterüberwiesen. Es
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ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den genannten Beträgen um Bestechungsgelder im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten handelt, mithin um Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs.
Die polnische Staatsanwaltschaft hat im Rechtshilfeersuchen vom 15. No- vember 2006 ausdrücklich um Übermittlung von Bankunterlagen für die Zeit von “November 2000 (Beginn der Korruptionsdelikte B.) – 5. März 2004 (letzter angeblicher Kauf der Aktien H. durch A.)“ ersucht (REC B-4/2007/4, act. 3 S. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 be- schuldigt wird, schon vor Antritt seiner Stelle als stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. unrechtmässige Vermögensvorteile entgegen genommen zu haben. Auch dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (REC B-4/2007/4, act. 4/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 beschuldigt wird, bereits in den Jahren 1994 und 1995 “Schmiergeldzah- lungen“ empfangen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nur in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. war, erlaubt daher nicht den Schluss, die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden gegen den Beschwerdeführer 2 nur für die Zeit nach 2000 ermitteln. In die- sem Zusammenhang ohne Behelf ist auch die Behauptung des Beschwer- deführers 2, sein Konto hätte in Bezug auf die Einzahlung der CHF 197'000.-- nur als Durchlaufkonto gedient. Die Frage der strafrechtli- chen Relevanz der erfolgten Überweisungen und Bezüge ist grundsätzlich der ersuchenden Behörde zu überlassen. Die ersuchten Bankunterlagen sind jedenfalls potentiell geeignet, die Strafuntersuchung voranzutreiben und deliktische Vermögenswerte zu ermitteln. Eine Verweigerung der Rechtshilfe mit der Begründung der fehlenden Relevanz würde sich nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Schliesslich wird gerügt, Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2 sei nebst dem Beschwerdeführer 2 auch E. Letzterem werde nichts vorgeworfen, weshalb keinerlei Grund bestehe, ihm gegenüber das Bankgeheimnis zu durchbre- chen und Bankunterlagen an das Ausland zu übermitteln (act. 1 Ziff. 11.1).
Die Beschwerdeführer nehmen mit diesem Einwand ausschliesslich Drittin- teressen wahr, wozu sie nicht legitimiert sind (vgl. supra Ziff. 2.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist für die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird
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(vgl. supra Ziff. 5.2 und die dort zitierten Entscheide). Ein entsprechendes Rechtshilfehindernis, wonach diese nur zulasten des Beschuldigten selbst zulässig ist, ist auch im EUeR nicht vorgesehen. Art. 10 aIRSG, wonach sich unbeteiligte Dritte unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Übermittlung von Informationen aus ihrem Geheimbereich zur Wehr setzen können, wurde mit der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ersatzlos gestrichen. Die Beschwerde wäre daher auch in diesem Punkt unbegrün- det.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühren sind auf je Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Regle- ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Januar 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Editi- on sämtlicher Eröffnungs- sowie Bankunterlagen für die Zeit ab 1. Novem- ber 2000 bzw. allenfalls später erfolgter Kontoeröffnungen bis 5. März 2004 betreffend Konti, Depots und Bankschliessfächer, welche auf B. oder A. lauteten/lauten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt erschienen/erscheinen bei der Bank C. Ltd. angeordnet (REC B-4/2007/4, act. 6). Die Bank C. Ltd. hat der Staats- anwaltschaft am 29. Januar 2007 die Kontoeröffnungsunterlagen mit den dazugehörigen Kontoauszügen und Kontobelegen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 übermittelt (REC B-4/2007/4, act. 8). Die Staatsan- waltschaft hat nach einer ersten Prüfung der eingereichten Unterlagen am
26. Februar 2007 ergänzend die Edition von Detailbelegen betreffend das Konto Nr. 1 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 9). Die Zeugeneinvernahme von D. durch die Staatsanwaltschaft hat am 21. August 2007 stattgefunden (REC B-4/2007/4, act. 16/13).
B. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 entsprochen und u.a. die Herausgabe der von der Bank C. Ltd. für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis am 5. März 2004 edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf B. und E., das Konto Nr. 3, lautend auf A., sowie des Einvernahmeprotokolls von D. vom 21. August 2007 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 18).
C. A. und B. gelangen mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die
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Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen der ausländischen Behörde vom 15. November 2006 abzulehnen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die Behand- lung der Beschwerde auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Ap- pellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfe- ersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 18. März 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge, und schliesst sich in der Begründung vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung an (act. 12). Die Staatsanwaltschaft hat am 27. März 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 14). Die Eingaben des Bundesamtes und der Staatsanwaltschaft vom 18. bzw. 27. März 2008 wurden A. und B. zur Kenntnis übermittelt (act. 16). A. und B. haben am 25. März und 8. April 2008 zusätzlich deutsche Übersetzungen verschiedener Beschwerdebeila- gen nachgereicht (act. 14 und 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermit- teln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), im Fal- le von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein Zeuge gegen die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- recht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.1; TPF 2007 79 E. 1.6). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch pro- tokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeiter als Zeu- gen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde ge- gen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontoun-
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terlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
2.3 Die Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 wurde den Beschwerdeführern am 24. Januar 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 18. Februar 2008 wur- de daher fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer 2 ist, zusammen mit E., Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2, während die Beschwerdeführe- rin 1 Inhaberin des Kontos Nr. 3 ist. Als (Mit-) Inhaber der von der ange- fochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten sind die Beschwerdefüh- rer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die Be- schwerdeführer auch zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Proto- kolls der Einvernahme von D. (REC B-4/2007/4, act. 16.13) legitimiert sind, ist eher fraglich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dessen Aussagen den gesetzlich geschützten Geheimbereich der Beschwerdeführer tangieren. Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerde- verfahrens jedoch offen bleiben.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 in Polen Rekurs eingelegt. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis über das in Polen gegen das Rechtshilfeersuchen eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshil- feersuchen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (TPF RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007 E. 4). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen ein-
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gegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5; RR.2007.145 vom
E. 15 April 2008 E. 4.3).
Ein Zuwarten mit der Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Rechts- hilfeersuchens bis zum Entscheid über das im ersuchenden Staat hängige Beschwerdeverfahren wäre nach dem Gesagten mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
4.
4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu- chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
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nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem polnischen Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 war B. in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der zu 95.99% im Eigentum des polnischen Staates stehenden Aktienge- sellschaft F. Die F. sei im Bereich Steinkohlenförderung und –verkauf tätig. Sie sei die Rechtsnachfolgerin der ebenfalls mehrheitlich im Eigentum des polnischen Staates stehenden G. Über die im März 2002 gegründete Akti- engesellschaft H. sollte die Privatisierung der F. erreicht werden. B. wird verdächtigt, Steinkohle zu günstigen Preisen verkauft und dabei von den Käufern – insbesondere der I. GmbH – als “Schutzgeld“ bezeichnete Be- stechungsgelder in der Höhe von USD 2.-- pro verkaufte Tonne Steinkohle bezogen zu haben. Diese “Schutzgelder“ hätten den Käufern Garantie für einen günstigen Kaufpreis von Steinkohle gewährt. B. soll auf diese Weise in der Zeitspanne von November 2000 bis Juni 2002 Vermögensvorteile von mindestens PLN 2'525'825.-- angenommen haben. Die auf diese Wei- se erlangten Gelder soll B., in der Absicht die Herkunft der Vermögenswer- te zu verheimlichen und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu ent- ziehen, in Aktien der H. investiert haben. So hätte B. verschiedenen Mitar- beitern des Steinkohlebergwerks J. den Kauf von Aktien der G. mit Hilfe von Bankkrediten ermöglicht, indem er sich um die mit der Kreditgewäh- rung verbundenen Formalitäten gekümmert, für die Kredite gebürgt und diese schliesslich auch bis Ende 2002 getilgt hätte. Gleichzeitig hätte er mit den Mitarbeitern des Steinkohlebergwerks J. Optionsverträge abgeschlos- sen, welche ihm ein Kaufrecht an den Aktien der G. einräumten. Diese Op- tionsrechte soll B. seiner zukünftigen Ehefrau A. abgetreten haben, welche die Aktien schliesslich für PLN 2'081'500.-- erworben hätte. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen besteht ein begründeter Verdacht, dass die Beschul- digten auf diese Weise Korruptionsgelder in die Aktien der H. investiert, je- doch auch auf ausländische Bankkonten, u.a. in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein überwiesen hätten.
4.4 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde zwar die Glaubwürdigkeit der im polnischen Verfahren
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einvernommen Zeugen und stellen ihre eigene Darstellung des Sachver- halts derjenigen der ersuchenden Behörde gegenüber (act. 1 Ziff. 2, 6, 8, 9 und 11.2 – 11.5). Sie legen demgegenüber nicht dar, inwiefern die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich sei. Auf die Sachverhaltsergänzungen der Beschwerdefüh- rer ist daher nicht weiter einzugehen und für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ist ausschliesslich von der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen auszugehen.
5.
5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).
5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Abs. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB geht Art. 158 StGB als lex spe- cialis vor. Art. 158 StGB ist jedoch subsidiär zu Art. 314 StGB auch auf Be- amte und Behördenmitglieder anwendbar (BGE 81 IV 228 E. 1a S. 231; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, N. 156 zu Art. 158 StGB m.w.H.).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsde- likt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Ge- schäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermö- gensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des an- vertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflicht- widrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem- de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123
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IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer setzt ein hinreichendes Mass an Selbständig- keit voraus, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we- sentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Geschäftsführer ist daher, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Um- stände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen und innen in leitender Stellung selb- ständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen, wenn auch nicht systematisch, unter den Tatbestand von Art. 158 StGB fal- len, nämlich dann, wenn die Annahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Straf- rechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt bei Zahlungen an Angestellte im privaten Ge- schäftsverkehr jedoch ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken, was etwa der Fall ist, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt und auf diesen keinen Einfluss gehabt hat (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5; kritisch dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 104b zu Art. 158 StGB). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf Antrag, auch zusätzlich und für sich selbst gemäss Art. 4a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
5.4 Die ersuchende Behörde argumentiert, die F. sei die Rechtsnachfolgerin der G. An beiden Gesellschaften sei der Fiskus mit einem Aktienkapital und gleicher Stimmenanzahl von 95,99% beteiligt. Grundbodenschätze, wozu auch die Steinkohle zähle, würden gemäss dem polnischen Gesetz vom
4. Februar 1994 über Geologie- und Bergbaurecht im Eigentum des Fiskus stehen. Das Steinkohlebergwerk, d.h. sowohl die Bodenschätze als auch die Anteile der Organisationseinheit stelle somit Vermögen des Fiskus dar, unabhängig von der Organisationsform des Unternehmens. Gemäss Art. 2 Ziff. 9 des Gesetzes vom 21. August 1997 über die Beschränkung der Ge- werbstätigkeit von Personen mit öffentlichen Funktionen würde zudem zur Gruppe von Personen, welche öffentliche Funktionen innehätten, auch der stellvertretende Vorsitzende von Gesellschaften gehören, an denen der
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Fiskus mit mehr als 50% Stamm- oder Aktienkapital beteiligt sei. Als stell- vertretender Vorsitzender der F. hätte der Beschwerdeführer 2 daher eine öffentliche Funktion innegehabt und über öffentliche Mittel verfügt. Indem er den Abschluss von Verträgen mit der F. von der Erlangung eigener Vorteile abhängig gemacht hätte, hätte er sich der Korruption schuldig gemacht. Die Korruptionsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer 2 würden in einem se- paraten Strafverfahren beurteilt. Gegenstand des dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahrens würde die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Geldwäschereidelikte bilden (REC B-4/2007/4, act. 3 und 4).
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die F. sei eine kaufmännische und nicht hoheitlich tätige Gesellschaft. Gemäss der Praxis des polnischen obersten Gerichtshofes seien Mitglieder des Vorstandes solcher Gesell- schaften keine Beamten, dies auch dann nicht, wenn der Mehrheitsaktionär der Staat ist. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei der F. um ein Bergwerk handle und es für die Ausbeutung von Bodenschätzen eine Kon- zession brauche. Die Konzession habe die F. privatwirtschaftlich erworben und nicht etwa kraft hoheitlicher Befugnis. Die F. hätte auch nie öffentliche Gelder in Anspruch genommen, erhielte keinerlei Subventionen und führe keine staatlichen Aufgaben aus. Bei der F. handle es sich daher um ein Un- ternehmen der Privatwirtschaft, weshalb der Beschwerdeführer 2 kein Be- amter sei und sich nach polnischem Recht nicht der passiven Bestechung oder der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht haben könne. Eine strafrechtliche Schutzbestimmung zugunsten von Privatunternehmen, ähn- lich dem schweizerischen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gebe es im polnischen Recht demgegenüber erst seit dem Jahre 2006. Da ein solcher Tatbestand zum angeblichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei, hätte sich der Beschwerdeführer 2 nach polnischem Recht auch nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Man- gels einer strafbaren Vortat könne ihm schliesslich auch keine Geldwä- scherei zur Last gelegt werden (act. 1 Ziff. 2 - 3). Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf verschiedene Gutachten polnischer Rechts- professoren (act. 1.2 - 1.5) sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte i.S. Dragotoniu und Militaru-Pudhorni gegen Ru- mänien vom 24. August 2007 (Prozesse Nr. 77193/01 und 77196/01). Im genannten Urteil hätte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK durch Rumänien festgestellt, da die dortigen Beschwerdeführer wegen passiver Bestechung im Rahmen einer privaten Gesellschaft verurteilt wurden, dies obschon es eine entsprechen- de Strafbestimmung nur für Beamte gab (act. 1.6). Es sei daher nicht das erste Mal, dass ein Osteuropäischer Staat als junge Demokratie mit rechts-
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staatlichen Prinzipen wie etwa dem Grundsatz “nullum crimen, nulla poena sine lege“ noch nicht besonders vertraut sei (act. 1 Ziff. 4).
5.5 Dem polnischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer 2 in den Jahren 2001 bis 2002 stellvertretender Vorstands- vorsitzender der F. war. Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (Beilage 6 zum Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006, REC B-4/2007/4, act. 4/6) geht zudem hervor, dass dieser bereits vor seiner Be- nennung zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die F. in leiten- der Stellung an wichtigen Vertragsverhandlungen selbständig teilnahm. Der Beschwerdeführer 2 war daher Geschäftsführer der F. im Sinne von Art. 158 StGB. Sofern er, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht, ge- gen die Leistung von Schmiergeldzahlungen Steinkohle der F. zu günstige- ren Preisen verkaufte, hätte er die ihm obliegenden Vermögensfürsorge- pflichten verletzt und der F. dadurch einen Schaden in Form eines entgan- genen Gewinns zugefügt. Der Beschwerdeführer 2 soll zudem mit Berei- cherungsabsicht gehandelt haben. Wäre die Beamtenstellung des Be- schwerdeführers 2 nach schweizerischem Recht zu verneinen, so würde dessen Verhalten nach schweizerischem Recht auf jeden Fall unter den subsidiären Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereiche- rungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB fallen. Eine verbre- cherische Vortat wäre somit auch diesfalls zu bejahen. Ob der Beschwer- deführer 2 als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. nach schwei- zerischem Recht eine Beamtenstellung innegehabt und sich deshalb allen- falls anstelle der ungetreuen Geschäftsbesorgung der ungetreuen Amtsfüh- rung und der passiven Bestechung gemäss Art. 314 und 322quater StGB schuldig gemacht hat, kann daher offen gelassen werden. Die im Rechtshil- feersuchen geschilderten Vermögensverschiebungen ins Ausland zusam- men mit der Investition der deliktischen Gelder in Aktien der H. wären im Übrigen als Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Das Verhalten der Beschwerdeführer kann nach schweizerischem Recht daher unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar.
5.6 Geldwäscherei ist gemäss Art. 299 des polnischen Strafgesetzbuches auch in Polen strafbar, wobei nach polnischem Recht nicht erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, d.h. einer Straftat besonderer Schwere herrühren. Vorliegend sind keine Anzeichen auszumachen, wel-
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che auf ein offensichtlich missbräuchliches Rechtshilfeersuchen hindeuten könnten. Insbesondere lässt auch die Tatsache, dass Rumänien, in einem überdies nicht gleich gelegenen Bestechungsfall, vom Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 Ziff. 1 EMRK verurteilt wurde, in keiner Weise auf ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen der polnischen Behörden schliessen.
Die Strafbarkeit nach polnischem Recht braucht daher gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (vgl. supra Ziff. 5.1). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum polnischen Recht und die in diesem Zusammenhang eingereichten polnischen Rechtsgutachten ist nicht weiter einzugehen.
Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die herauszugebenden Bankun- terlagen seien für eine Beweiserhebung im ersuchenden Staat nicht geeig- net und würden keinen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichnete Überweisung von USD 1'440'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 1 sei am 22. November 2000 erfolgt und hätte damit stattgefunden be- vor der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2001 überhaupt stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. geworden sei. Es sei daher unmöglich, dass die USD 1'440'000.-- mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlun- gen in einem Zusammenhang stehen. Ein Teilbetrag der USD 1'440'000.-- sei später auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 1 überwiesen wor- den und der Restbetrag auf das Subkonto Nr. 1. Auch diese Transaktionen seien daher für das polnische Verfahren mit Sicherheit irrelevant. Mit Bezug auf die Bareinzahlung über CHF 197'000.-- vom 27. November 2001 zu- gunsten des Kontos Nr. 2 wird geltend gemacht, das Konto des Beschwer- deführers 2 hätte nur als Durchlaufkonto gedient. Dieser Betrag sei nur kurze Zeit später in globo auf ein anderes Konto überwiesen worden, wel- ches nicht den Beschwerdeführern zuzuschreiben sei. Der Betrag von CHF 197'000.-- sei daher gerade nicht für den Beschwerdeführer 2 be- stimmt gewesen. Damit würde keine der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichneten Transaktionen mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen im Zusammenhang ste- hen. Auch sonst seien keine Transaktionen ersichtlich, die einen solchen Konnex aufweisen könnten (act. 1 Ziff. 10 und 11).
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6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Aus den erhobenen Unterlagen ergibt sich, dass zugunsten des Kontos Nr. 1 am 22. November 2000 von der L. im Fürstentum Liechtenstein eine möglicherweise verdächtige Zahlung über USD 1'440'000.-- eingegangen ist und am 27. November 2001 eine Bareinzahlung über CHF 197'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 2 getätigt wurde. Beide Beträge wurden in der Folge auf Konten der Beschwerdeführer und Dritter weiterüberwiesen. Es
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ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den genannten Beträgen um Bestechungsgelder im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten handelt, mithin um Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs.
Die polnische Staatsanwaltschaft hat im Rechtshilfeersuchen vom 15. No- vember 2006 ausdrücklich um Übermittlung von Bankunterlagen für die Zeit von “November 2000 (Beginn der Korruptionsdelikte B.) – 5. März 2004 (letzter angeblicher Kauf der Aktien H. durch A.)“ ersucht (REC B-4/2007/4, act. 3 S. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 be- schuldigt wird, schon vor Antritt seiner Stelle als stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. unrechtmässige Vermögensvorteile entgegen genommen zu haben. Auch dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (REC B-4/2007/4, act. 4/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 beschuldigt wird, bereits in den Jahren 1994 und 1995 “Schmiergeldzah- lungen“ empfangen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nur in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. war, erlaubt daher nicht den Schluss, die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden gegen den Beschwerdeführer 2 nur für die Zeit nach 2000 ermitteln. In die- sem Zusammenhang ohne Behelf ist auch die Behauptung des Beschwer- deführers 2, sein Konto hätte in Bezug auf die Einzahlung der CHF 197'000.-- nur als Durchlaufkonto gedient. Die Frage der strafrechtli- chen Relevanz der erfolgten Überweisungen und Bezüge ist grundsätzlich der ersuchenden Behörde zu überlassen. Die ersuchten Bankunterlagen sind jedenfalls potentiell geeignet, die Strafuntersuchung voranzutreiben und deliktische Vermögenswerte zu ermitteln. Eine Verweigerung der Rechtshilfe mit der Begründung der fehlenden Relevanz würde sich nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Schliesslich wird gerügt, Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2 sei nebst dem Beschwerdeführer 2 auch E. Letzterem werde nichts vorgeworfen, weshalb keinerlei Grund bestehe, ihm gegenüber das Bankgeheimnis zu durchbre- chen und Bankunterlagen an das Ausland zu übermitteln (act. 1 Ziff. 11.1).
Die Beschwerdeführer nehmen mit diesem Einwand ausschliesslich Drittin- teressen wahr, wozu sie nicht legitimiert sind (vgl. supra Ziff. 2.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist für die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird
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(vgl. supra Ziff. 5.2 und die dort zitierten Entscheide). Ein entsprechendes Rechtshilfehindernis, wonach diese nur zulasten des Beschuldigten selbst zulässig ist, ist auch im EUeR nicht vorgesehen. Art. 10 aIRSG, wonach sich unbeteiligte Dritte unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Übermittlung von Informationen aus ihrem Geheimbereich zur Wehr setzen können, wurde mit der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ersatzlos gestrichen. Die Beschwerde wäre daher auch in diesem Punkt unbegrün- det.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühren sind auf je Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Regle- ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühren von je Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron, Dufourstrasse 58, 8702 Zollikon, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.29+30
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Sachverhalt:
A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. No- vember 2006 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bank- unterlagen betreffend die Konten der Beschuldigten bei der Bank C. Ltd. in Zürich sowie um Zeugeneinvernahme von D. ersucht (REC B-4/2007/4, act. 1 - 4).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 15. November 2006 zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
11. Januar 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Editi- on sämtlicher Eröffnungs- sowie Bankunterlagen für die Zeit ab 1. Novem- ber 2000 bzw. allenfalls später erfolgter Kontoeröffnungen bis 5. März 2004 betreffend Konti, Depots und Bankschliessfächer, welche auf B. oder A. lauteten/lauten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt erschienen/erscheinen bei der Bank C. Ltd. angeordnet (REC B-4/2007/4, act. 6). Die Bank C. Ltd. hat der Staats- anwaltschaft am 29. Januar 2007 die Kontoeröffnungsunterlagen mit den dazugehörigen Kontoauszügen und Kontobelegen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 übermittelt (REC B-4/2007/4, act. 8). Die Staatsan- waltschaft hat nach einer ersten Prüfung der eingereichten Unterlagen am
26. Februar 2007 ergänzend die Edition von Detailbelegen betreffend das Konto Nr. 1 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 9). Die Zeugeneinvernahme von D. durch die Staatsanwaltschaft hat am 21. August 2007 stattgefunden (REC B-4/2007/4, act. 16/13).
B. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 entsprochen und u.a. die Herausgabe der von der Bank C. Ltd. für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis am 5. März 2004 edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf B. und E., das Konto Nr. 3, lautend auf A., sowie des Einvernahmeprotokolls von D. vom 21. August 2007 verfügt (REC B-4/2007/4, act. 18).
C. A. und B. gelangen mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die
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Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen der ausländischen Behörde vom 15. November 2006 abzulehnen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die Behand- lung der Beschwerde auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Ap- pellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfe- ersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 18. März 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge, und schliesst sich in der Begründung vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung an (act. 12). Die Staatsanwaltschaft hat am 27. März 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 14). Die Eingaben des Bundesamtes und der Staatsanwaltschaft vom 18. bzw. 27. März 2008 wurden A. und B. zur Kenntnis übermittelt (act. 16). A. und B. haben am 25. März und 8. April 2008 zusätzlich deutsche Übersetzungen verschiedener Beschwerdebeila- gen nachgereicht (act. 14 und 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermit- teln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), im Fal- le von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein Zeuge gegen die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- recht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.1; TPF 2007 79 E. 1.6). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch pro- tokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeiter als Zeu- gen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde ge- gen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontoun-
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terlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
2.3 Die Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 wurde den Beschwerdeführern am 24. Januar 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 18. Februar 2008 wur- de daher fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer 2 ist, zusammen mit E., Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2, während die Beschwerdeführe- rin 1 Inhaberin des Kontos Nr. 3 ist. Als (Mit-) Inhaber der von der ange- fochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten sind die Beschwerdefüh- rer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die Be- schwerdeführer auch zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Proto- kolls der Einvernahme von D. (REC B-4/2007/4, act. 16.13) legitimiert sind, ist eher fraglich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dessen Aussagen den gesetzlich geschützten Geheimbereich der Beschwerdeführer tangieren. Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerde- verfahrens jedoch offen bleiben.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 in Polen Rekurs eingelegt. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis über das in Polen gegen das Rechtshilfeersuchen eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Schweizer Rechtshilfebehörde ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird. Sie hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Rechtshil- feersuchen im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (TPF RR.2007.143 vom 3. De- zember 2007 E. 4). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen ein-
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gegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5; RR.2007.145 vom
15. April 2008 E. 4.3).
Ein Zuwarten mit der Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Rechts- hilfeersuchens bis zum Entscheid über das im ersuchenden Staat hängige Beschwerdeverfahren wäre nach dem Gesagten mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
4.
4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersu- chen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
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nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem polnischen Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 war B. in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der zu 95.99% im Eigentum des polnischen Staates stehenden Aktienge- sellschaft F. Die F. sei im Bereich Steinkohlenförderung und –verkauf tätig. Sie sei die Rechtsnachfolgerin der ebenfalls mehrheitlich im Eigentum des polnischen Staates stehenden G. Über die im März 2002 gegründete Akti- engesellschaft H. sollte die Privatisierung der F. erreicht werden. B. wird verdächtigt, Steinkohle zu günstigen Preisen verkauft und dabei von den Käufern – insbesondere der I. GmbH – als “Schutzgeld“ bezeichnete Be- stechungsgelder in der Höhe von USD 2.-- pro verkaufte Tonne Steinkohle bezogen zu haben. Diese “Schutzgelder“ hätten den Käufern Garantie für einen günstigen Kaufpreis von Steinkohle gewährt. B. soll auf diese Weise in der Zeitspanne von November 2000 bis Juni 2002 Vermögensvorteile von mindestens PLN 2'525'825.-- angenommen haben. Die auf diese Wei- se erlangten Gelder soll B., in der Absicht die Herkunft der Vermögenswer- te zu verheimlichen und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu ent- ziehen, in Aktien der H. investiert haben. So hätte B. verschiedenen Mitar- beitern des Steinkohlebergwerks J. den Kauf von Aktien der G. mit Hilfe von Bankkrediten ermöglicht, indem er sich um die mit der Kreditgewäh- rung verbundenen Formalitäten gekümmert, für die Kredite gebürgt und diese schliesslich auch bis Ende 2002 getilgt hätte. Gleichzeitig hätte er mit den Mitarbeitern des Steinkohlebergwerks J. Optionsverträge abgeschlos- sen, welche ihm ein Kaufrecht an den Aktien der G. einräumten. Diese Op- tionsrechte soll B. seiner zukünftigen Ehefrau A. abgetreten haben, welche die Aktien schliesslich für PLN 2'081'500.-- erworben hätte. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen besteht ein begründeter Verdacht, dass die Beschul- digten auf diese Weise Korruptionsgelder in die Aktien der H. investiert, je- doch auch auf ausländische Bankkonten, u.a. in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein überwiesen hätten.
4.4 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde zwar die Glaubwürdigkeit der im polnischen Verfahren
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einvernommen Zeugen und stellen ihre eigene Darstellung des Sachver- halts derjenigen der ersuchenden Behörde gegenüber (act. 1 Ziff. 2, 6, 8, 9 und 11.2 – 11.5). Sie legen demgegenüber nicht dar, inwiefern die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich sei. Auf die Sachverhaltsergänzungen der Beschwerdefüh- rer ist daher nicht weiter einzugehen und für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ist ausschliesslich von der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen auszugehen.
5.
5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).
5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Abs. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB geht Art. 158 StGB als lex spe- cialis vor. Art. 158 StGB ist jedoch subsidiär zu Art. 314 StGB auch auf Be- amte und Behördenmitglieder anwendbar (BGE 81 IV 228 E. 1a S. 231; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, N. 156 zu Art. 158 StGB m.w.H.).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsde- likt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Ge- schäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermö- gensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des an- vertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflicht- widrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem- de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123
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IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer setzt ein hinreichendes Mass an Selbständig- keit voraus, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we- sentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Geschäftsführer ist daher, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Um- stände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen und innen in leitender Stellung selb- ständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen, wenn auch nicht systematisch, unter den Tatbestand von Art. 158 StGB fal- len, nämlich dann, wenn die Annahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Straf- rechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt bei Zahlungen an Angestellte im privaten Ge- schäftsverkehr jedoch ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken, was etwa der Fall ist, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt und auf diesen keinen Einfluss gehabt hat (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5; kritisch dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 104b zu Art. 158 StGB). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf Antrag, auch zusätzlich und für sich selbst gemäss Art. 4a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
5.4 Die ersuchende Behörde argumentiert, die F. sei die Rechtsnachfolgerin der G. An beiden Gesellschaften sei der Fiskus mit einem Aktienkapital und gleicher Stimmenanzahl von 95,99% beteiligt. Grundbodenschätze, wozu auch die Steinkohle zähle, würden gemäss dem polnischen Gesetz vom
4. Februar 1994 über Geologie- und Bergbaurecht im Eigentum des Fiskus stehen. Das Steinkohlebergwerk, d.h. sowohl die Bodenschätze als auch die Anteile der Organisationseinheit stelle somit Vermögen des Fiskus dar, unabhängig von der Organisationsform des Unternehmens. Gemäss Art. 2 Ziff. 9 des Gesetzes vom 21. August 1997 über die Beschränkung der Ge- werbstätigkeit von Personen mit öffentlichen Funktionen würde zudem zur Gruppe von Personen, welche öffentliche Funktionen innehätten, auch der stellvertretende Vorsitzende von Gesellschaften gehören, an denen der
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Fiskus mit mehr als 50% Stamm- oder Aktienkapital beteiligt sei. Als stell- vertretender Vorsitzender der F. hätte der Beschwerdeführer 2 daher eine öffentliche Funktion innegehabt und über öffentliche Mittel verfügt. Indem er den Abschluss von Verträgen mit der F. von der Erlangung eigener Vorteile abhängig gemacht hätte, hätte er sich der Korruption schuldig gemacht. Die Korruptionsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer 2 würden in einem se- paraten Strafverfahren beurteilt. Gegenstand des dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahrens würde die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Geldwäschereidelikte bilden (REC B-4/2007/4, act. 3 und 4).
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die F. sei eine kaufmännische und nicht hoheitlich tätige Gesellschaft. Gemäss der Praxis des polnischen obersten Gerichtshofes seien Mitglieder des Vorstandes solcher Gesell- schaften keine Beamten, dies auch dann nicht, wenn der Mehrheitsaktionär der Staat ist. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei der F. um ein Bergwerk handle und es für die Ausbeutung von Bodenschätzen eine Kon- zession brauche. Die Konzession habe die F. privatwirtschaftlich erworben und nicht etwa kraft hoheitlicher Befugnis. Die F. hätte auch nie öffentliche Gelder in Anspruch genommen, erhielte keinerlei Subventionen und führe keine staatlichen Aufgaben aus. Bei der F. handle es sich daher um ein Un- ternehmen der Privatwirtschaft, weshalb der Beschwerdeführer 2 kein Be- amter sei und sich nach polnischem Recht nicht der passiven Bestechung oder der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht haben könne. Eine strafrechtliche Schutzbestimmung zugunsten von Privatunternehmen, ähn- lich dem schweizerischen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gebe es im polnischen Recht demgegenüber erst seit dem Jahre 2006. Da ein solcher Tatbestand zum angeblichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei, hätte sich der Beschwerdeführer 2 nach polnischem Recht auch nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Man- gels einer strafbaren Vortat könne ihm schliesslich auch keine Geldwä- scherei zur Last gelegt werden (act. 1 Ziff. 2 - 3). Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf verschiedene Gutachten polnischer Rechts- professoren (act. 1.2 - 1.5) sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte i.S. Dragotoniu und Militaru-Pudhorni gegen Ru- mänien vom 24. August 2007 (Prozesse Nr. 77193/01 und 77196/01). Im genannten Urteil hätte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK durch Rumänien festgestellt, da die dortigen Beschwerdeführer wegen passiver Bestechung im Rahmen einer privaten Gesellschaft verurteilt wurden, dies obschon es eine entsprechen- de Strafbestimmung nur für Beamte gab (act. 1.6). Es sei daher nicht das erste Mal, dass ein Osteuropäischer Staat als junge Demokratie mit rechts-
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staatlichen Prinzipen wie etwa dem Grundsatz “nullum crimen, nulla poena sine lege“ noch nicht besonders vertraut sei (act. 1 Ziff. 4).
5.5 Dem polnischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer 2 in den Jahren 2001 bis 2002 stellvertretender Vorstands- vorsitzender der F. war. Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (Beilage 6 zum Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006, REC B-4/2007/4, act. 4/6) geht zudem hervor, dass dieser bereits vor seiner Be- nennung zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die F. in leiten- der Stellung an wichtigen Vertragsverhandlungen selbständig teilnahm. Der Beschwerdeführer 2 war daher Geschäftsführer der F. im Sinne von Art. 158 StGB. Sofern er, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht, ge- gen die Leistung von Schmiergeldzahlungen Steinkohle der F. zu günstige- ren Preisen verkaufte, hätte er die ihm obliegenden Vermögensfürsorge- pflichten verletzt und der F. dadurch einen Schaden in Form eines entgan- genen Gewinns zugefügt. Der Beschwerdeführer 2 soll zudem mit Berei- cherungsabsicht gehandelt haben. Wäre die Beamtenstellung des Be- schwerdeführers 2 nach schweizerischem Recht zu verneinen, so würde dessen Verhalten nach schweizerischem Recht auf jeden Fall unter den subsidiären Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereiche- rungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB fallen. Eine verbre- cherische Vortat wäre somit auch diesfalls zu bejahen. Ob der Beschwer- deführer 2 als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. nach schwei- zerischem Recht eine Beamtenstellung innegehabt und sich deshalb allen- falls anstelle der ungetreuen Geschäftsbesorgung der ungetreuen Amtsfüh- rung und der passiven Bestechung gemäss Art. 314 und 322quater StGB schuldig gemacht hat, kann daher offen gelassen werden. Die im Rechtshil- feersuchen geschilderten Vermögensverschiebungen ins Ausland zusam- men mit der Investition der deliktischen Gelder in Aktien der H. wären im Übrigen als Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Das Verhalten der Beschwerdeführer kann nach schweizerischem Recht daher unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 und 3 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar.
5.6 Geldwäscherei ist gemäss Art. 299 des polnischen Strafgesetzbuches auch in Polen strafbar, wobei nach polnischem Recht nicht erforderlich ist, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, d.h. einer Straftat besonderer Schwere herrühren. Vorliegend sind keine Anzeichen auszumachen, wel-
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che auf ein offensichtlich missbräuchliches Rechtshilfeersuchen hindeuten könnten. Insbesondere lässt auch die Tatsache, dass Rumänien, in einem überdies nicht gleich gelegenen Bestechungsfall, vom Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 Ziff. 1 EMRK verurteilt wurde, in keiner Weise auf ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen der polnischen Behörden schliessen.
Die Strafbarkeit nach polnischem Recht braucht daher gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (vgl. supra Ziff. 5.1). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum polnischen Recht und die in diesem Zusammenhang eingereichten polnischen Rechtsgutachten ist nicht weiter einzugehen.
Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die herauszugebenden Bankun- terlagen seien für eine Beweiserhebung im ersuchenden Staat nicht geeig- net und würden keinen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichnete Überweisung von USD 1'440'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 1 sei am 22. November 2000 erfolgt und hätte damit stattgefunden be- vor der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2001 überhaupt stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. geworden sei. Es sei daher unmöglich, dass die USD 1'440'000.-- mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlun- gen in einem Zusammenhang stehen. Ein Teilbetrag der USD 1'440'000.-- sei später auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 1 überwiesen wor- den und der Restbetrag auf das Subkonto Nr. 1. Auch diese Transaktionen seien daher für das polnische Verfahren mit Sicherheit irrelevant. Mit Bezug auf die Bareinzahlung über CHF 197'000.-- vom 27. November 2001 zu- gunsten des Kontos Nr. 2 wird geltend gemacht, das Konto des Beschwer- deführers 2 hätte nur als Durchlaufkonto gedient. Dieser Betrag sei nur kurze Zeit später in globo auf ein anderes Konto überwiesen worden, wel- ches nicht den Beschwerdeführern zuzuschreiben sei. Der Betrag von CHF 197'000.-- sei daher gerade nicht für den Beschwerdeführer 2 be- stimmt gewesen. Damit würde keine der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung als verdächtig bezeichneten Transaktionen mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen im Zusammenhang ste- hen. Auch sonst seien keine Transaktionen ersichtlich, die einen solchen Konnex aufweisen könnten (act. 1 Ziff. 10 und 11).
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6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Aus den erhobenen Unterlagen ergibt sich, dass zugunsten des Kontos Nr. 1 am 22. November 2000 von der L. im Fürstentum Liechtenstein eine möglicherweise verdächtige Zahlung über USD 1'440'000.-- eingegangen ist und am 27. November 2001 eine Bareinzahlung über CHF 197'000.-- zugunsten des Kontos Nr. 2 getätigt wurde. Beide Beträge wurden in der Folge auf Konten der Beschwerdeführer und Dritter weiterüberwiesen. Es
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ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den genannten Beträgen um Bestechungsgelder im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten handelt, mithin um Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs.
Die polnische Staatsanwaltschaft hat im Rechtshilfeersuchen vom 15. No- vember 2006 ausdrücklich um Übermittlung von Bankunterlagen für die Zeit von “November 2000 (Beginn der Korruptionsdelikte B.) – 5. März 2004 (letzter angeblicher Kauf der Aktien H. durch A.)“ ersucht (REC B-4/2007/4, act. 3 S. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 be- schuldigt wird, schon vor Antritt seiner Stelle als stellvertretender Vor- standsvorsitzender der F. unrechtmässige Vermögensvorteile entgegen genommen zu haben. Auch dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. (REC B-4/2007/4, act. 4/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 beschuldigt wird, bereits in den Jahren 1994 und 1995 “Schmiergeldzah- lungen“ empfangen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nur in den Jahren 2001 und 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der F. war, erlaubt daher nicht den Schluss, die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden gegen den Beschwerdeführer 2 nur für die Zeit nach 2000 ermitteln. In die- sem Zusammenhang ohne Behelf ist auch die Behauptung des Beschwer- deführers 2, sein Konto hätte in Bezug auf die Einzahlung der CHF 197'000.-- nur als Durchlaufkonto gedient. Die Frage der strafrechtli- chen Relevanz der erfolgten Überweisungen und Bezüge ist grundsätzlich der ersuchenden Behörde zu überlassen. Die ersuchten Bankunterlagen sind jedenfalls potentiell geeignet, die Strafuntersuchung voranzutreiben und deliktische Vermögenswerte zu ermitteln. Eine Verweigerung der Rechtshilfe mit der Begründung der fehlenden Relevanz würde sich nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Schliesslich wird gerügt, Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2 sei nebst dem Beschwerdeführer 2 auch E. Letzterem werde nichts vorgeworfen, weshalb keinerlei Grund bestehe, ihm gegenüber das Bankgeheimnis zu durchbre- chen und Bankunterlagen an das Ausland zu übermitteln (act. 1 Ziff. 11.1).
Die Beschwerdeführer nehmen mit diesem Einwand ausschliesslich Drittin- teressen wahr, wozu sie nicht legitimiert sind (vgl. supra Ziff. 2.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist für die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird
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(vgl. supra Ziff. 5.2 und die dort zitierten Entscheide). Ein entsprechendes Rechtshilfehindernis, wonach diese nur zulasten des Beschuldigten selbst zulässig ist, ist auch im EUeR nicht vorgesehen. Art. 10 aIRSG, wonach sich unbeteiligte Dritte unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Übermittlung von Informationen aus ihrem Geheimbereich zur Wehr setzen können, wurde mit der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ersatzlos gestrichen. Die Beschwerde wäre daher auch in diesem Punkt unbegrün- det.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühren sind auf je Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Regle- ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Czitron - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).