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RR.2020.24

Bundesstrafgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Aufrechterhaltung Kontosperre (Art. 33a IRSV). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die griechischen Behörden führen gegen B., A. und C. ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktiver und passiver Bestechung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei nach griechischem Recht. Mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, ergänzt am 2. November 2018, ersuchen die griechischen Behörden die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe von Unterlagen zum auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. und dessen Sperrung. Gemäss Rechtshilfeersuchen wird B., dem ehemali- gen […] von Griechenland, im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammen- hang mit dem Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. Ver- trägen für […] von der Subunternehmerin E. Bestechungsgelder erhalten zu haben. B. habe zusammen mit seiner Ehefrau A. weitere Schritte vorgenom- men, um die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte zu verschlei- ern (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018).

B. Am 17. April 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Ersuchens (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 17. April 2018).

C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersu- chen und verfügte mit Verfügung vom 6. November 2018 die Sperrung des vorgenannten Kontos und ordnete die Edition der entsprechenden Bankun- terlagen an (act. 1.1bis).

D. Am 3. Dezember 2018 stimmten B. und A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal (nachfolgend «RA Saal») der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der Übermittlung der Bankunterlagen zu (Verfahrens- akten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 3. Dezember 2018). Am

7. Dezember 2018 übermittelte die BA der ersuchenden Behörde die von ihr anbegehrten Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D.

E. Auf die von B. und A. erhobene Beschwerde gegen die angeordnete Konto- sperre trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2018.314-315, RR.2018.317-318 vom 6. Dezember 2018 nicht ein.

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F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019 machten B. und A. gegenüber der BA insbe- sondere die Unverhältnismässigkeit der Höhe der gesperrten Vermögens- werte geltend und ersuchten um Aufhebung der Kontosperre (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 30. Mai 2019). Nach Rückspra- che mit B. und A. leitete die BA ihr Schreiben vom 30. Mai 2019 der ersu- chenden Behörde am 26. Juni 2019 zur Stellungnahme weiter (Verfahrens- akten, unpaginiert, Schreiben der BA vom 26. Juni 2019).

G. Mit Schreiben vom 16. September 2019 ersuchten B. und A. erneut um Frei- gabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 16. September 2019). Am 25. September 2019 stellte die BA B. und A. das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 14. September 2019 zu und gab ihnen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1.2). B. und A. machten von dieser Gelegenheit mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2019 Gebrauch und ersuchten erneut um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1.4). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erkundigten sich B. und A. bei der BA nach dem Stand des Verfahrens (act. 1.6).

H. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und hielt die verfügte Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. aufrecht (act. 1.1).

I. Am 15. Januar 2020 liessen B. und A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und die Freigabe der ge- sperrten Vermögenswerte. Des Weiteren ersuchen sie um Freigabe von Fr. 100‘000.--, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

J. In ihren Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 verzichteten die BA und das BJ auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantra- gen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4, 6). Die Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 wurden B. und A. am 28. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Eu- roparates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom

15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1

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IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Be- schwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134

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E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erho- ben.

E. 3.3 Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation bringen die Beschwerdefüh- rer vor, sie seien als Inhaber des von der Rechtshifemassnahme betroffenen Kontos Nr. 1 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (act. 1, S. 5). Diese Behauptung findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Aus den vorlie- genden Akten geht hervor, dass das Konto Nr. 1 bei der Bank D. lediglich auf die Beschwerdeführerin 1 lautet (Verfahrensakten, B05.104.001.01E- 0002 ff.). Somit ist nur die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vor- liegende Beschwerde ist deshalb nur soweit einzutreten, als sie die Be- schwerdeführerin 1 betrifft.

E. 4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b UN- CAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwendungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom

E. 4.2 Vorliegend wird der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt von der Beschwer- deführerin 1 nicht bestritten. Da die Sachdarstellung des Ersuchens weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, ist sie für den Schweizer Rechtshilferichter bindend (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4) und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

E. 4.3 Ebenso unbestritten ist die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht. Gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersu- chen soll der inkriminierte Sachverhalt auch nach dem Recht des ersuchen- den Staates strafbar sein, was indessen nicht näher zu prüfen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit durfte die Beschwerdegegnerin das auf die Beschwerdefüh- rerin 1 lautende Bankkonto grundsätzlich sperren. Auch wurde die Konto- sperre nicht zur Deckung eines Schadens rein zivilrechtlicher Natur ange- ordnet, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (act. 1, S. 7). Der dem griechischen Staat zugefügte Schaden beträgt mutmasslich rund EUR 493 Mio. und steht gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfen Straftaten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig ausführt, ob- liegt die Prüfung der Strafbarkeit und der Höhe des allfälligen Schadens dem ausländischen Richter.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung von Art. 74a IRSG und bringt vor, das hier gegenständliche Konto sei erst 2016 eröffnet worden und stehe mit dem von den griechischen Behörden untersuchten Sachverhalt aus den Jahren 2002 und 2003 in keinem Zusammenhang. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vermögenssperre sei hinsichtlich des ge- sperrten Betrages unverhältnismässig. Die ersuchende Behörde werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, unrechtmässig einen Betrag von Fr. 2‘835‘197.35 erhalten zu haben. Indes seien bereits in Griechenland Vermögenswerte im Umfang von EUR 3,6 Mio. und in Frankreich Vermögenswerte in Höhe von mehreren Millionen Euro beschlagnahmt worden (act. 1, S. 3 ff., 6 ff.).

5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben wer-

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den. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken be- schlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde ge- mäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid her- ausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Be- hörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere, weil die Verjährung eingetreten ist

– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt weiter ei- nen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlag- nahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straf- tat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Ver- mögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).

5.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor. Dass ein solcher in Griechenland nicht mehr erfolgen kann, wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet. Entgegen ihrer Behauptung (act. 1, S. 3) ist die Untersuchung gegen den Beschwer- deführer 2 in Griechenland noch nicht abgeschlossen. Soweit aus den vor- liegenden Akten ersichtlich ist, befindet sich der Beschwerdeführer 2 in Grie- chenland in Untersuchungshaft. Entsprechend ist das dem Ersuchen zu- grunde liegende Strafverfahren noch nicht beendet. Der allfällige Umstand, dass die Hauptuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 2 abgeschlossen wäre, ist nicht mit dem Abschluss des gesamten gegen mehrere Beschul- digte geführten Strafverfahrens gleichzusetzen. Ausserdem ist ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledi- gen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens be- kannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom

E. 8 Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 116 Ib 89 E. 3c). In diesem Sinne sieht auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe aus- schliesslich vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

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E. 12 Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde hat ihr Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Vielmehr hat das Landgericht Athen sein Inte-

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resse an der Aufrechterhaltung der Kontosperre zuletzt im Brief vom 14. Sep- tember 2019 bekräftigt und bestätigt, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte für Schadensdeckung notwendig seien.

5.4 Gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde ist davon auszu- gehen, dass die von der Sperre betroffenen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des griechischen Strafverfahrens darstellen. Laut dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018 besteht der Verdacht, dass die Subunternehmerin E. unter Verwendung von Mittelsper- sonen und mit Hilfe von Angestellten des griechischen […] Ministeriums Be- stechungsgelder u.a. an den Beschwerdeführer 2 geleistet haben soll. Diese Bestechungsgelder habe der Beschwerdeführer 2 zusammen mit der Be- schwerdeführerin 1 verborgen oder umgewandelt und damit gewaschen. Die vom Beschwerdeführer 2 illegal erworbenen Gelder seien Gegenstand von diversen Bewegungen und Transaktionen in verschiedenen Finanzinstituten gewesen und seien in Immobilien investiert worden. Zwecks Verschleierung des Ursprungs dieser Gelder seien Mittelsmänner beigezogen worden. Ein wichtiger Teil der erhaltenen Bestechungsgelder sei auf das hier gegen- ständliche Bankkonto überwiesen worden, weshalb die griechischen Behör- den um dessen Sperrung ersuchten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechts- hilfeersuchen vom 2. November 2018). Die ersuchende Behörde bekräftigte in ihrem Schreiben vom 14. September 2019, dass starke Anzeichen bestün- den, dass mindestens die gesperrten Vermögenswerte von rund Fr. 2.8 Mio. aus Geldwäschereihandlungen kämen (act. 1.2).

5.5 Ausserdem erweist sich die angeordnete Kontosperre zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Die Anordnung der Vermögenssperre er- folgte im November 2018. Gemäss dem Schreiben des Landgerichts Athen vom 14. September 2019 belaufe sich der vom Beschwerdeführer 2 dem griechischen Staat zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, dass in Griechenland bereits Vermö- genswerte beschlagnahmt wurden, wird von der ersuchenden Behörde nicht in Abrede gestellt. Indes führte die ersuchende Behörde diesbezüglich aus, dass ihr bis heute nicht bekannt sei, wieviel in Griechenland insgesamt be- schlagnahmt worden sei, denn auch die griechischen Steuerbehörden hätten Vermögenswerte der Beschwerdeführer beschlagnahmt. Dies jedoch nur wegen den ihnen vorgeworfenen Steuerdelikten. Diese Beschlagnahmen stünden nicht im Zusammenhang mit den allfälligen Erträgen aus den straf- rechtlichen Vorwürfen. Weiter bestätigte die ersuchende Behörde, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung keine Sperrungen, Einziehung oder Be- schlagnahme des Bankvermögens der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen angeordnet worden seien (act. 1.2). Somit

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ist anzunehmen, dass der Umfang der gesperrten Vermögenswerte verhält- nismässig ist. Dies selbst dann, wenn in Griechenland im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen tatsächlich EUR 3.6 Mio. beschlagnahmt worden wären, wie dies von der Beschwerdeführerin 1 behauptet wird. Ge- mäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde beläuft sich der dem griechischen Staat mutmasslich zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Angesichts dieser Schadenshöhe erweist sich der gesperrte Betrag als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die angeordnete Konto- sperre sowohl in zeitlicher als auch betragsmässiger Hinsicht verhältnismäs- sig. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

6.

6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 94 ff. IRSG und bringt vor, dass die gesperrten Vermögenswerte kein Ergebnis aus Widerhandlungen seien. Es käme höchstens eine Ersatzforderung in Frage, für welche die Voraussetzungen von Art. 94 ff. IRSG nicht erfüllt seien. Namentlich wären die in Griechenland untersuchten Straftaten aus dem Jahr 2002/2003 nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 9).

6.2 Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung zulässig, wenn die rechtskräftige und voll- streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Februar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Ok- tober 2009, E. 4.3; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167- 171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

6.3 Laut den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen wurden die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 wegen des Nichtdeklarierens von Vermögenswerten von der grie- chischen Steuerbehörde bereits rechtskräftig verurteilt (Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, S. 13 f.). Die von der Sperre betroffenen Vermögens- werte kommen laut Ersuchen mutmasslich aus Vermögensquellen, die Ge- genstand der griechischen Strafuntersuchung sind. Wie vorgängig festge- stellt, stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies sind sie grundsätzlich auch zur Vollstreckung von Ersatzforderungen einziehbar. Das hier zu beur- teilende Rechtshilfeersuchen ist nicht auf die Vollstreckung von Ersatzforde-

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rung im Zusammenhang mit dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen Steu- erdelikten gerichtet, sondern steht insbesondere im Zusammenhang mit den ihnen vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen. Deshalb kommt grund- sätzlich auch die Vollstreckung einer Ersatzforderung gemäss Art. 94 ff. IRSG in Frage.

6.4 Der Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung stünde auch keine Verjährung nach Schweizer Recht im Wege. Gestützt auf Art. 33a IRSV kann eine andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Einritt der absoluten Verfolgungsverjäh- rung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist lediglich, ob die Einziehung nach dem Recht des er- suchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstel- len auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in de- nen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, über- mittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünf- tiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Be- hörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.275-281 vom 27. Feb- ruar 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Verjährungsregelung des ersuchenden Staates relevant. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet indes nicht, dass die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen

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kann. Ebenso wenig rügt sie die Dauer der nach griechischem Recht gelten- den Verjährungsfristen für die den beschuldigten Personen vorgeworfenen Handlungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht sämtliche den Beschwerdeführern vorgeworfenen Widerhandlungen nach Schweizer Recht verjährt wären. Gemäss dem Ersuchen vom 2. November 2018 hätten die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten, namentlich auch die ge- werbsmässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten «vom Jahre 1999 bis heute», mithin bis 2018 begangen (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018). Gestützt auf diese für den Rechtshilferichter verbindlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die für Art. 305bis Ziff. 2 StGB geltende 15-jährige Verfolgungsverjährungs- frist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht für sämtliche Geldwäscherei- handlungen eingetreten ist.

7.

7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend (act. 1, S. 9 ff.).

7.2

7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in wel- chen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). 7.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur

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der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Ge- biet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Feb- ruar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überle- gungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Un- tersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz). 7.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 II 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin 1 hält sich den Akten zufolge in Griechenland und somit auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Damit ist sie befugt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indes vermochte die Beschwerdeführerin 1 die geltend gemachten Mängel des griechischen Strafverfahrens nicht glaubhaft darzulegen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern das gegen sie in Grie- chenland geführte Strafverfahren nur vorgeschoben und in Wirklichkeit poli- tisch motiviert sein soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist, genügt zur Begründung des politi- schen Charakters der Untersuchung nicht. Daran vermögen auch die zitier- ten Ausschnitte aus Presseberichten nichts zu ändern.

Weiter unterlässt die Beschwerdeführerin 1 darzulegen, inwiefern die in Grie- chenland gegen sie geführte Strafuntersuchung den Verfahrensgrundsätzen gemäss EMRK oder UNO-Pakt II nicht genügen soll. Allein der Umstand, dass gegenüber der beschuldigten Beschwerdeführerin 1 ein Ausreiseverbot und die Untersuchungshaft angeordnet wurden, reicht zu deren Glaubhaft- machung nicht. Jedenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten we- der eine Verletzung des Vertrauensprinzips noch offensichtlicher Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde erkennen.

7.4 Da auf die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten ist (s. E. 3.3 hiervor), sind die ihn betreffenden Rügen nicht zu hören. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die ihn betreffende Verlängerung der Unter- suchungshaft und die zitierten Presseartikel.

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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin 1 ersucht in der Beschwerde zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts um Freigabe von Fr. 100‘000.-- (act. 1, S. 15), ohne jedoch diesen Antrag zu begründen. Entsprechend ist er bereits mangels einer ausreichenden Begründung nicht zu behandeln.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Sie ersuchen jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.6-7, act. 1, S. 15).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

- 15 -

10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von den Be- schwerdeführern zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischen Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Aufrechterhaltung Kontosperre (Art. 33a IRSV); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.24-25 Nebenverfahren: RP.2020.6-7

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Sachverhalt:

A. Die griechischen Behörden führen gegen B., A. und C. ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktiver und passiver Bestechung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei nach griechischem Recht. Mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, ergänzt am 2. November 2018, ersuchen die griechischen Behörden die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe von Unterlagen zum auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. und dessen Sperrung. Gemäss Rechtshilfeersuchen wird B., dem ehemali- gen […] von Griechenland, im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammen- hang mit dem Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. Ver- trägen für […] von der Subunternehmerin E. Bestechungsgelder erhalten zu haben. B. habe zusammen mit seiner Ehefrau A. weitere Schritte vorgenom- men, um die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte zu verschlei- ern (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018).

B. Am 17. April 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Ersuchens (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 17. April 2018).

C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersu- chen und verfügte mit Verfügung vom 6. November 2018 die Sperrung des vorgenannten Kontos und ordnete die Edition der entsprechenden Bankun- terlagen an (act. 1.1bis).

D. Am 3. Dezember 2018 stimmten B. und A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal (nachfolgend «RA Saal») der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der Übermittlung der Bankunterlagen zu (Verfahrens- akten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 3. Dezember 2018). Am

7. Dezember 2018 übermittelte die BA der ersuchenden Behörde die von ihr anbegehrten Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D.

E. Auf die von B. und A. erhobene Beschwerde gegen die angeordnete Konto- sperre trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2018.314-315, RR.2018.317-318 vom 6. Dezember 2018 nicht ein.

- 3 -

F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019 machten B. und A. gegenüber der BA insbe- sondere die Unverhältnismässigkeit der Höhe der gesperrten Vermögens- werte geltend und ersuchten um Aufhebung der Kontosperre (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 30. Mai 2019). Nach Rückspra- che mit B. und A. leitete die BA ihr Schreiben vom 30. Mai 2019 der ersu- chenden Behörde am 26. Juni 2019 zur Stellungnahme weiter (Verfahrens- akten, unpaginiert, Schreiben der BA vom 26. Juni 2019).

G. Mit Schreiben vom 16. September 2019 ersuchten B. und A. erneut um Frei- gabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 16. September 2019). Am 25. September 2019 stellte die BA B. und A. das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 14. September 2019 zu und gab ihnen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1.2). B. und A. machten von dieser Gelegenheit mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2019 Gebrauch und ersuchten erneut um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1.4). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erkundigten sich B. und A. bei der BA nach dem Stand des Verfahrens (act. 1.6).

H. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und hielt die verfügte Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. aufrecht (act. 1.1).

I. Am 15. Januar 2020 liessen B. und A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und die Freigabe der ge- sperrten Vermögenswerte. Des Weiteren ersuchen sie um Freigabe von Fr. 100‘000.--, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

J. In ihren Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 verzichteten die BA und das BJ auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantra- gen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4, 6). Die Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 wurden B. und A. am 28. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Eu- roparates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom

15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1

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IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Be- schwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134

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E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erho- ben.

3.3 Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation bringen die Beschwerdefüh- rer vor, sie seien als Inhaber des von der Rechtshifemassnahme betroffenen Kontos Nr. 1 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (act. 1, S. 5). Diese Behauptung findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Aus den vorlie- genden Akten geht hervor, dass das Konto Nr. 1 bei der Bank D. lediglich auf die Beschwerdeführerin 1 lautet (Verfahrensakten, B05.104.001.01E- 0002 ff.). Somit ist nur die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vor- liegende Beschwerde ist deshalb nur soweit einzutreten, als sie die Be- schwerdeführerin 1 betrifft.

4.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b UN- CAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwendungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom

8. Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 116 Ib 89 E. 3c). In diesem Sinne sieht auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe aus- schliesslich vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

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4.2 Vorliegend wird der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt von der Beschwer- deführerin 1 nicht bestritten. Da die Sachdarstellung des Ersuchens weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, ist sie für den Schweizer Rechtshilferichter bindend (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4) und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

4.3 Ebenso unbestritten ist die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht. Gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersu- chen soll der inkriminierte Sachverhalt auch nach dem Recht des ersuchen- den Staates strafbar sein, was indessen nicht näher zu prüfen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit durfte die Beschwerdegegnerin das auf die Beschwerdefüh- rerin 1 lautende Bankkonto grundsätzlich sperren. Auch wurde die Konto- sperre nicht zur Deckung eines Schadens rein zivilrechtlicher Natur ange- ordnet, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (act. 1, S. 7). Der dem griechischen Staat zugefügte Schaden beträgt mutmasslich rund EUR 493 Mio. und steht gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfen Straftaten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig ausführt, ob- liegt die Prüfung der Strafbarkeit und der Höhe des allfälligen Schadens dem ausländischen Richter.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung von Art. 74a IRSG und bringt vor, das hier gegenständliche Konto sei erst 2016 eröffnet worden und stehe mit dem von den griechischen Behörden untersuchten Sachverhalt aus den Jahren 2002 und 2003 in keinem Zusammenhang. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vermögenssperre sei hinsichtlich des ge- sperrten Betrages unverhältnismässig. Die ersuchende Behörde werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, unrechtmässig einen Betrag von Fr. 2‘835‘197.35 erhalten zu haben. Indes seien bereits in Griechenland Vermögenswerte im Umfang von EUR 3,6 Mio. und in Frankreich Vermögenswerte in Höhe von mehreren Millionen Euro beschlagnahmt worden (act. 1, S. 3 ff., 6 ff.).

5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben wer-

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den. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken be- schlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde ge- mäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid her- ausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Be- hörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere, weil die Verjährung eingetreten ist

– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt weiter ei- nen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlag- nahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straf- tat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Ver- mögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).

5.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor. Dass ein solcher in Griechenland nicht mehr erfolgen kann, wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet. Entgegen ihrer Behauptung (act. 1, S. 3) ist die Untersuchung gegen den Beschwer- deführer 2 in Griechenland noch nicht abgeschlossen. Soweit aus den vor- liegenden Akten ersichtlich ist, befindet sich der Beschwerdeführer 2 in Grie- chenland in Untersuchungshaft. Entsprechend ist das dem Ersuchen zu- grunde liegende Strafverfahren noch nicht beendet. Der allfällige Umstand, dass die Hauptuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 2 abgeschlossen wäre, ist nicht mit dem Abschluss des gesamten gegen mehrere Beschul- digte geführten Strafverfahrens gleichzusetzen. Ausserdem ist ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledi- gen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens be- kannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom

12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde hat ihr Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Vielmehr hat das Landgericht Athen sein Inte-

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resse an der Aufrechterhaltung der Kontosperre zuletzt im Brief vom 14. Sep- tember 2019 bekräftigt und bestätigt, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte für Schadensdeckung notwendig seien.

5.4 Gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde ist davon auszu- gehen, dass die von der Sperre betroffenen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des griechischen Strafverfahrens darstellen. Laut dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018 besteht der Verdacht, dass die Subunternehmerin E. unter Verwendung von Mittelsper- sonen und mit Hilfe von Angestellten des griechischen […] Ministeriums Be- stechungsgelder u.a. an den Beschwerdeführer 2 geleistet haben soll. Diese Bestechungsgelder habe der Beschwerdeführer 2 zusammen mit der Be- schwerdeführerin 1 verborgen oder umgewandelt und damit gewaschen. Die vom Beschwerdeführer 2 illegal erworbenen Gelder seien Gegenstand von diversen Bewegungen und Transaktionen in verschiedenen Finanzinstituten gewesen und seien in Immobilien investiert worden. Zwecks Verschleierung des Ursprungs dieser Gelder seien Mittelsmänner beigezogen worden. Ein wichtiger Teil der erhaltenen Bestechungsgelder sei auf das hier gegen- ständliche Bankkonto überwiesen worden, weshalb die griechischen Behör- den um dessen Sperrung ersuchten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechts- hilfeersuchen vom 2. November 2018). Die ersuchende Behörde bekräftigte in ihrem Schreiben vom 14. September 2019, dass starke Anzeichen bestün- den, dass mindestens die gesperrten Vermögenswerte von rund Fr. 2.8 Mio. aus Geldwäschereihandlungen kämen (act. 1.2).

5.5 Ausserdem erweist sich die angeordnete Kontosperre zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Die Anordnung der Vermögenssperre er- folgte im November 2018. Gemäss dem Schreiben des Landgerichts Athen vom 14. September 2019 belaufe sich der vom Beschwerdeführer 2 dem griechischen Staat zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, dass in Griechenland bereits Vermö- genswerte beschlagnahmt wurden, wird von der ersuchenden Behörde nicht in Abrede gestellt. Indes führte die ersuchende Behörde diesbezüglich aus, dass ihr bis heute nicht bekannt sei, wieviel in Griechenland insgesamt be- schlagnahmt worden sei, denn auch die griechischen Steuerbehörden hätten Vermögenswerte der Beschwerdeführer beschlagnahmt. Dies jedoch nur wegen den ihnen vorgeworfenen Steuerdelikten. Diese Beschlagnahmen stünden nicht im Zusammenhang mit den allfälligen Erträgen aus den straf- rechtlichen Vorwürfen. Weiter bestätigte die ersuchende Behörde, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung keine Sperrungen, Einziehung oder Be- schlagnahme des Bankvermögens der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen angeordnet worden seien (act. 1.2). Somit

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ist anzunehmen, dass der Umfang der gesperrten Vermögenswerte verhält- nismässig ist. Dies selbst dann, wenn in Griechenland im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen tatsächlich EUR 3.6 Mio. beschlagnahmt worden wären, wie dies von der Beschwerdeführerin 1 behauptet wird. Ge- mäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde beläuft sich der dem griechischen Staat mutmasslich zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Angesichts dieser Schadenshöhe erweist sich der gesperrte Betrag als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die angeordnete Konto- sperre sowohl in zeitlicher als auch betragsmässiger Hinsicht verhältnismäs- sig. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

6.

6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 94 ff. IRSG und bringt vor, dass die gesperrten Vermögenswerte kein Ergebnis aus Widerhandlungen seien. Es käme höchstens eine Ersatzforderung in Frage, für welche die Voraussetzungen von Art. 94 ff. IRSG nicht erfüllt seien. Namentlich wären die in Griechenland untersuchten Straftaten aus dem Jahr 2002/2003 nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 9).

6.2 Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung zulässig, wenn die rechtskräftige und voll- streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Februar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Ok- tober 2009, E. 4.3; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167- 171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

6.3 Laut den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen wurden die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 wegen des Nichtdeklarierens von Vermögenswerten von der grie- chischen Steuerbehörde bereits rechtskräftig verurteilt (Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, S. 13 f.). Die von der Sperre betroffenen Vermögens- werte kommen laut Ersuchen mutmasslich aus Vermögensquellen, die Ge- genstand der griechischen Strafuntersuchung sind. Wie vorgängig festge- stellt, stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies sind sie grundsätzlich auch zur Vollstreckung von Ersatzforderungen einziehbar. Das hier zu beur- teilende Rechtshilfeersuchen ist nicht auf die Vollstreckung von Ersatzforde-

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rung im Zusammenhang mit dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen Steu- erdelikten gerichtet, sondern steht insbesondere im Zusammenhang mit den ihnen vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen. Deshalb kommt grund- sätzlich auch die Vollstreckung einer Ersatzforderung gemäss Art. 94 ff. IRSG in Frage.

6.4 Der Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung stünde auch keine Verjährung nach Schweizer Recht im Wege. Gestützt auf Art. 33a IRSV kann eine andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Einritt der absoluten Verfolgungsverjäh- rung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist lediglich, ob die Einziehung nach dem Recht des er- suchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstel- len auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in de- nen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, über- mittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünf- tiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Be- hörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.275-281 vom 27. Feb- ruar 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Verjährungsregelung des ersuchenden Staates relevant. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet indes nicht, dass die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen

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kann. Ebenso wenig rügt sie die Dauer der nach griechischem Recht gelten- den Verjährungsfristen für die den beschuldigten Personen vorgeworfenen Handlungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht sämtliche den Beschwerdeführern vorgeworfenen Widerhandlungen nach Schweizer Recht verjährt wären. Gemäss dem Ersuchen vom 2. November 2018 hätten die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten, namentlich auch die ge- werbsmässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten «vom Jahre 1999 bis heute», mithin bis 2018 begangen (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018). Gestützt auf diese für den Rechtshilferichter verbindlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die für Art. 305bis Ziff. 2 StGB geltende 15-jährige Verfolgungsverjährungs- frist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht für sämtliche Geldwäscherei- handlungen eingetreten ist.

7.

7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend (act. 1, S. 9 ff.).

7.2

7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in wel- chen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). 7.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur

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der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Ge- biet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Feb- ruar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überle- gungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Un- tersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz). 7.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 II 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin 1 hält sich den Akten zufolge in Griechenland und somit auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Damit ist sie befugt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indes vermochte die Beschwerdeführerin 1 die geltend gemachten Mängel des griechischen Strafverfahrens nicht glaubhaft darzulegen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern das gegen sie in Grie- chenland geführte Strafverfahren nur vorgeschoben und in Wirklichkeit poli- tisch motiviert sein soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist, genügt zur Begründung des politi- schen Charakters der Untersuchung nicht. Daran vermögen auch die zitier- ten Ausschnitte aus Presseberichten nichts zu ändern.

Weiter unterlässt die Beschwerdeführerin 1 darzulegen, inwiefern die in Grie- chenland gegen sie geführte Strafuntersuchung den Verfahrensgrundsätzen gemäss EMRK oder UNO-Pakt II nicht genügen soll. Allein der Umstand, dass gegenüber der beschuldigten Beschwerdeführerin 1 ein Ausreiseverbot und die Untersuchungshaft angeordnet wurden, reicht zu deren Glaubhaft- machung nicht. Jedenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten we- der eine Verletzung des Vertrauensprinzips noch offensichtlicher Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde erkennen.

7.4 Da auf die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten ist (s. E. 3.3 hiervor), sind die ihn betreffenden Rügen nicht zu hören. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die ihn betreffende Verlängerung der Unter- suchungshaft und die zitierten Presseartikel.

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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin 1 ersucht in der Beschwerde zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts um Freigabe von Fr. 100‘000.-- (act. 1, S. 15), ohne jedoch diesen Antrag zu begründen. Entsprechend ist er bereits mangels einer ausreichenden Begründung nicht zu behandeln.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Sie ersuchen jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.6-7, act. 1, S. 15).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

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10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von den Be- schwerdeführern zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischen Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 17. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Saal - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).