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RR.2009.168

Bundesstrafgericht · 2009-10-21 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG, Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2006 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B. und der Bank C. AG betreffend Konten lautend auf A., sowie um Errichtung von Vermögenssperren bezüglich dieser Konten (act. 1.6). B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 25. April 2006, forderte die Bank B. und die Bank C. AG zur Aktenedition auf und liess die auf A. lautenden Konten bei den beiden Ban- ken sperren (act. 1.7). Mit Schlussverfügung vom 5. Januar 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen und liess die Vermögenssperren betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B., beide lautend auf A., aufrechterhalten (act. 1.8). A. gelangte gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantrag- te deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 1. März 2007 zog er die Beschwerde jedoch wieder zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid RR.2007.15 vom 6. März 2007 als erledigt abgeschrieben wurde. C. Mit Urteil vom 26. November bzw. 6. Dezember 2007 sprach die I. Straf- kammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth u.a. A. in 9 Fällen des ban- denmässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in 12 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verurteilte ihn zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 2 Monaten. Da die unmittelbar aus den Taten erlangten Geldbeträge u.a. auch bei A. nicht mehr vorhanden waren, ordnete das Gericht gestützt auf § 73a des deutschen StGB gleich- zeitig den Verfall von Wertersatz im Betrag von EUR 250'000.00 zu Lasten von A. an (act. 1.5 bzw. 11.2). D. Hierauf ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit weiterem Rechtshilfeersuchen vom 17. Juli 2008 darum, die bei der Bank B. und der Bank C. AG beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einer Höhe von EUR 250'000.00 an den Feistaat Bayern zu überweisen (act. 1.9 bzw. 11.1). E. Die Staatsanwaltschaft verfügte hierauf mit Schlussverfügung vom

30. März 2009 die Herausgabe der Gesamtsaldi der Konten Nr. bei der

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Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. von zusammen rund EUR 144’000.00 (Stand März 2009) an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (act. 1.1 bzw. 8.4 und 11.20).

F. Dagegen lässt A. am 4. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).

In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). Die Staatsanwaltschaft trägt mit Be- schwerdeantwort vom 18. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Replik vom 10. Juli 2009 lässt A. am gestellten Antrag festhalten und ersucht zudem um Aufhebung der in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2006 sowie Schluss- verfügung vom 5. Januar 2007 verfügten Vermögenssperren und beantragt die Herausgabe dieser Vermögenswerte (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt verzichten mit Schreiben vom 15. und 24. Juli 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 18, 19). A. wurde darüber am 28. Juli 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-

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gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.3). 2.2 Mangels festem Wohnsitz und mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz hat die Staatsanwaltschaft vorliegend die fragliche Schlussverfü- gung nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern der Bank B. bzw. der Bank C. AG zugestellt. Die Bank B. hat die Schlussverfügung dem Be-

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schwerdeführer daraufhin mit Brief vom 2. April 2009, versandt am 3. April 2009, zugestellt (act. 1.3, 1.4). Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist damit die Frist mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009 gewahrt. 2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten von zweier auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Als Inhaber dieser Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Unbestritten zwischen den Parteien ist zu Recht, dass es vorliegend nicht um die Frage der Einziehung von Vermögenswerten geht, die einen hinrei- chenden Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit im Sinne von Art. 70 StGB haben, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Weil keine aus der deliktischen Tätigkeit stammenden Vermögenswerte vorhanden waren, hat das deutsche Gericht den Beschwerdeführer zu Wertersatz verurteilt. Die entsprechende Bestimmung des deutschen StGB

– § 73a – entspricht im Wesentlichen Art. 71 Abs. 1 des schweizerischen StGB über die Ersatzforderung. Es geht damit einzig um die Frage, ob die bei heutigem Stand ca. EUR 144'000.00 gesperrten Kontoguthaben gestützt auf Art. 74a IRSG unter dem Titel Ersatzforderung an den ersuchenden Staat herausgegeben wer- den können. Der Beschwerdeführer verneint dies u.a. unter Hinweis auf BGE 133 IV 215 sowie Entscheide des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 6 – 9; act. 15 S. 3 – 6). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber stellt sich

– ebenfalls unter Berufung auf den erwähnten Entscheid des Bundesge- richts, sowie weitere Entscheide des höchsten Gerichtes und mit Hinweisen auf die Lehre – auf den Standpunkt, eine Herausgabe der Vermögenswerte sei vorliegend möglich (act. 11). 4.

4.1 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche je- doch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger

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Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. 4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö- genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht di- rekt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na- tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat- te die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung in BGE 130 II 329 noch im Grundsatz offen gelassen; die Zulässigkeit in jenem Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in concreto im Rechtshilfeersuchen nicht genügend substanziiert war und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ent- sprach (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). In BGE 133 IV 215 schloss das höchste Gericht die Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Vollstreckung für eine Ersatzforderung nach dem fünften Teil des IRSG aus, weil Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug – bereits eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird – nur im Rahmen der sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG zulässt. 4.3 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist auch in der Lehre umstritten (vgl. CARLO LOMBARDINI, Banques et blan- chiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230; zustimmend: ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 N. 338; ebenfalls: LAU- RENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, commentaire, Art. 74a IRSG N. 20 ff.). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1 unter Berufung auf BGE 133 IV 215 noch festgehalten, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Ein- ziehung einer blossen Ersatzforderung nicht zulässig sei. Sie hat dies aller-

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dings in einem Fall getan, bei dem es konkret gerade nicht um die Be- schlagnahme zum Zwecke der Sicherung einer Ersatzforderung gegangen ist, sondern ein Konnex zwischen Tat und Vermögenswert bejaht wurde (E. 8.2). Der Entscheid enthält auch keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es anders als in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall nicht um ein Fiskaldelikt, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt (Art. 158 StGB) gegangen war. Schon im Entscheid RR.2008.167 vom 24. September 2008, E. 6.2, kam die II. Beschwerdekammer dann jedoch zum Schluss, dass die Beschlag- nahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und (läge der Vermögenswert im ersuchenden Staat) voll- streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne. Da es sich im konkreten Fall nicht um die Vollstreckung einer Ersatzforde- rung im Zusammenhang mit Steuerdelikten handle, sei die Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung für eine Ersatzforderung zulässig. An dieser Praxis wurde in der Folge in den Entscheiden RR.2008.252 vom

16. Februar 2009, E. 6.2 und RR.2008.244 vom 15. April 2009, E. 4.2 aus- drücklich festgehalten. Es besteht kein Anlass, diese Praxis in Frage zu stellen (siehe auch RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 f. N. 338). Im Gegenteil: Art. 13 GwUe hat eine eindeutige Stossrichtung und verpflichtet die Vertragsstaaten, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr ver- fügbarer aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Art. 74a IRSG ist staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Gesetzes (Verbot der Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesst. Im Licht dieser kla- ren Intention von Art. 13 GwUe bedeutet dies, dass die rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftig und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewähren ist. 4.4 Vorliegend erfolgte die Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte (Be- täubungsmittelhandel). Eine Vollstreckung der in Deutschland rechtskräfti- gen Verurteilung zu Wertersatz wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturverfahren) grundsätzlich möglich gewesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es nämlich für eine Vollstreckungsmassnahme, welche sich auf Vermögenswerte bezieht, der Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG (gewöhnlicher Aufenthalt oder strafrechtliche Verantwortung für eine schwere Tat in der Schweiz) gerade nicht (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 546 f.), was auch für die Ersatzforderung gilt (BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa S. 173 f.).

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Nach der Revision des IRSG per 1. Februar 1997 steht zwar für die Her- ausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat die Bestim- mung von Art. 74a IRSG als schnellere Lösung im Vordergrund, was je- doch den Weg über Art. 94 IRSG keineswegs verschliesst, bzw. dem ersu- chenden Staat zwei verschiedene Wege öffnet, um einzuziehende Vermö- genswerte erhältlich zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O, S. 312 f. N. 339). 4.5 Ein weiteres Argument fällt hier weg, welches in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall gegen eine Herausgabe gesprochen hatte. Anders als in jenem Fall geht es hier nicht um Vermögenswerte einer in der Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögens- substrat auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen muss, sondern um Vermögenswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person, die – mindestens bestehen keine gegenteilige Hinweise diesbezüglich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht – keiner Ge- schäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Den in BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220 wie zuvor schon im Entscheid der II. Beschwerdekammer geäusser- ten Bedenken einer Privilegierung des ausländischen Staates gegenüber privaten (und öffentlichen) Gläubigern in der Schweiz muss daher im vor- liegenden Fall nicht Rechnung getragen werden. 4.6 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages erreicht die Höhe des in Deutschland angeordneten Wertersatzes im Umfange von EUR 250'000.00 im Übrigen auch dann bei weitem noch nicht, wenn der in Deutschland durch Vollstreckungsverfahren bereits habhaft gemachte Betrag von EUR 56'766.49 (act. 8.1, 8.2, 8.3) in Anrechnung gebracht wird (vgl. dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers act. 1 S. 9 f.; act. 8). Die Verwer- tung der Sicherheiten scheint sich zudem auch auf Steueransprüche zu beziehen (vgl. act. 8.1). Zur Abdeckung welcher vollstreckbarer Forderun- gen die in Deutschland gepfändeten Werte verwendet werden, kann aus obgenanntem Grund aber offen bleiben. Die Herausgabe der auf den bei- den Konten Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund EUR 144'254.00 (EUR 64'328.00 und CHF 122'544.65 (entspricht EUR 79'925.80); Vermögens- stände und Umrechnung per 24. März 2009) ist damit zu Recht verfügt worden. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

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6. Damit wird auch das in der Replik gestellte Begehren zur Aufhebung der Beschlagnahme hinfällig, zumal dies als Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens ausserhalb der Beschwerdefrist ohnehin nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom

2. Februar 2009, E. 2.3). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 März 2009 die Herausgabe der Gesamtsaldi der Konten Nr. bei der

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Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. von zusammen rund EUR 144’000.00 (Stand März 2009) an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (act. 1.1 bzw. 8.4 und 11.20).

F. Dagegen lässt A. am 4. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).

In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). Die Staatsanwaltschaft trägt mit Be- schwerdeantwort vom 18. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Replik vom 10. Juli 2009 lässt A. am gestellten Antrag festhalten und ersucht zudem um Aufhebung der in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2006 sowie Schluss- verfügung vom 5. Januar 2007 verfügten Vermögenssperren und beantragt die Herausgabe dieser Vermögenswerte (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt verzichten mit Schreiben vom 15. und 24. Juli 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 18, 19). A. wurde darüber am 28. Juli 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-

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gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.3). 2.2 Mangels festem Wohnsitz und mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz hat die Staatsanwaltschaft vorliegend die fragliche Schlussverfü- gung nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern der Bank B. bzw. der Bank C. AG zugestellt. Die Bank B. hat die Schlussverfügung dem Be-

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schwerdeführer daraufhin mit Brief vom 2. April 2009, versandt am 3. April 2009, zugestellt (act. 1.3, 1.4). Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist damit die Frist mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009 gewahrt. 2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten von zweier auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Als Inhaber dieser Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Unbestritten zwischen den Parteien ist zu Recht, dass es vorliegend nicht um die Frage der Einziehung von Vermögenswerten geht, die einen hinrei- chenden Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit im Sinne von Art. 70 StGB haben, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Weil keine aus der deliktischen Tätigkeit stammenden Vermögenswerte vorhanden waren, hat das deutsche Gericht den Beschwerdeführer zu Wertersatz verurteilt. Die entsprechende Bestimmung des deutschen StGB

– § 73a – entspricht im Wesentlichen Art. 71 Abs. 1 des schweizerischen StGB über die Ersatzforderung. Es geht damit einzig um die Frage, ob die bei heutigem Stand ca. EUR 144'000.00 gesperrten Kontoguthaben gestützt auf Art. 74a IRSG unter dem Titel Ersatzforderung an den ersuchenden Staat herausgegeben wer- den können. Der Beschwerdeführer verneint dies u.a. unter Hinweis auf BGE 133 IV 215 sowie Entscheide des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 6 – 9; act. 15 S. 3 – 6). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber stellt sich

– ebenfalls unter Berufung auf den erwähnten Entscheid des Bundesge- richts, sowie weitere Entscheide des höchsten Gerichtes und mit Hinweisen auf die Lehre – auf den Standpunkt, eine Herausgabe der Vermögenswerte sei vorliegend möglich (act. 11). 4.

4.1 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche je- doch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger

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Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. 4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö- genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht di- rekt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na- tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat- te die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung in BGE 130 II 329 noch im Grundsatz offen gelassen; die Zulässigkeit in jenem Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in concreto im Rechtshilfeersuchen nicht genügend substanziiert war und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ent- sprach (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). In BGE 133 IV 215 schloss das höchste Gericht die Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Vollstreckung für eine Ersatzforderung nach dem fünften Teil des IRSG aus, weil Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug – bereits eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird – nur im Rahmen der sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG zulässt. 4.3 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist auch in der Lehre umstritten (vgl. CARLO LOMBARDINI, Banques et blan- chiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230; zustimmend: ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 N. 338; ebenfalls: LAU- RENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, commentaire, Art. 74a IRSG N. 20 ff.). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1 unter Berufung auf BGE 133 IV 215 noch festgehalten, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Ein- ziehung einer blossen Ersatzforderung nicht zulässig sei. Sie hat dies aller-

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dings in einem Fall getan, bei dem es konkret gerade nicht um die Be- schlagnahme zum Zwecke der Sicherung einer Ersatzforderung gegangen ist, sondern ein Konnex zwischen Tat und Vermögenswert bejaht wurde (E. 8.2). Der Entscheid enthält auch keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es anders als in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall nicht um ein Fiskaldelikt, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt (Art. 158 StGB) gegangen war. Schon im Entscheid RR.2008.167 vom 24. September 2008, E. 6.2, kam die II. Beschwerdekammer dann jedoch zum Schluss, dass die Beschlag- nahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und (läge der Vermögenswert im ersuchenden Staat) voll- streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne. Da es sich im konkreten Fall nicht um die Vollstreckung einer Ersatzforde- rung im Zusammenhang mit Steuerdelikten handle, sei die Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung für eine Ersatzforderung zulässig. An dieser Praxis wurde in der Folge in den Entscheiden RR.2008.252 vom

16. Februar 2009, E. 6.2 und RR.2008.244 vom 15. April 2009, E. 4.2 aus- drücklich festgehalten. Es besteht kein Anlass, diese Praxis in Frage zu stellen (siehe auch RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 f. N. 338). Im Gegenteil: Art. 13 GwUe hat eine eindeutige Stossrichtung und verpflichtet die Vertragsstaaten, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr ver- fügbarer aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Art. 74a IRSG ist staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Gesetzes (Verbot der Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesst. Im Licht dieser kla- ren Intention von Art. 13 GwUe bedeutet dies, dass die rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftig und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewähren ist. 4.4 Vorliegend erfolgte die Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte (Be- täubungsmittelhandel). Eine Vollstreckung der in Deutschland rechtskräfti- gen Verurteilung zu Wertersatz wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturverfahren) grundsätzlich möglich gewesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es nämlich für eine Vollstreckungsmassnahme, welche sich auf Vermögenswerte bezieht, der Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG (gewöhnlicher Aufenthalt oder strafrechtliche Verantwortung für eine schwere Tat in der Schweiz) gerade nicht (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 546 f.), was auch für die Ersatzforderung gilt (BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa S. 173 f.).

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Nach der Revision des IRSG per 1. Februar 1997 steht zwar für die Her- ausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat die Bestim- mung von Art. 74a IRSG als schnellere Lösung im Vordergrund, was je- doch den Weg über Art. 94 IRSG keineswegs verschliesst, bzw. dem ersu- chenden Staat zwei verschiedene Wege öffnet, um einzuziehende Vermö- genswerte erhältlich zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O, S. 312 f. N. 339). 4.5 Ein weiteres Argument fällt hier weg, welches in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall gegen eine Herausgabe gesprochen hatte. Anders als in jenem Fall geht es hier nicht um Vermögenswerte einer in der Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögens- substrat auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen muss, sondern um Vermögenswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person, die – mindestens bestehen keine gegenteilige Hinweise diesbezüglich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht – keiner Ge- schäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Den in BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220 wie zuvor schon im Entscheid der II. Beschwerdekammer geäusser- ten Bedenken einer Privilegierung des ausländischen Staates gegenüber privaten (und öffentlichen) Gläubigern in der Schweiz muss daher im vor- liegenden Fall nicht Rechnung getragen werden. 4.6 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages erreicht die Höhe des in Deutschland angeordneten Wertersatzes im Umfange von EUR 250'000.00 im Übrigen auch dann bei weitem noch nicht, wenn der in Deutschland durch Vollstreckungsverfahren bereits habhaft gemachte Betrag von EUR 56'766.49 (act. 8.1, 8.2, 8.3) in Anrechnung gebracht wird (vgl. dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers act. 1 S. 9 f.; act. 8). Die Verwer- tung der Sicherheiten scheint sich zudem auch auf Steueransprüche zu beziehen (vgl. act. 8.1). Zur Abdeckung welcher vollstreckbarer Forderun- gen die in Deutschland gepfändeten Werte verwendet werden, kann aus obgenanntem Grund aber offen bleiben. Die Herausgabe der auf den bei- den Konten Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund EUR 144'254.00 (EUR 64'328.00 und CHF 122'544.65 (entspricht EUR 79'925.80); Vermögens- stände und Umrechnung per 24. März 2009) ist damit zu Recht verfügt worden. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

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6. Damit wird auch das in der Replik gestellte Begehren zur Aufhebung der Beschlagnahme hinfällig, zumal dies als Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens ausserhalb der Beschwerdefrist ohnehin nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom

2. Februar 2009, E. 2.3). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögens- werten (Art. 74a IRSG, Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.168

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2006 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B. und der Bank C. AG betreffend Konten lautend auf A., sowie um Errichtung von Vermögenssperren bezüglich dieser Konten (act. 1.6). B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 25. April 2006, forderte die Bank B. und die Bank C. AG zur Aktenedition auf und liess die auf A. lautenden Konten bei den beiden Ban- ken sperren (act. 1.7). Mit Schlussverfügung vom 5. Januar 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen und liess die Vermögenssperren betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B., beide lautend auf A., aufrechterhalten (act. 1.8). A. gelangte gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantrag- te deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 1. März 2007 zog er die Beschwerde jedoch wieder zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid RR.2007.15 vom 6. März 2007 als erledigt abgeschrieben wurde. C. Mit Urteil vom 26. November bzw. 6. Dezember 2007 sprach die I. Straf- kammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth u.a. A. in 9 Fällen des ban- denmässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in 12 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verurteilte ihn zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 2 Monaten. Da die unmittelbar aus den Taten erlangten Geldbeträge u.a. auch bei A. nicht mehr vorhanden waren, ordnete das Gericht gestützt auf § 73a des deutschen StGB gleich- zeitig den Verfall von Wertersatz im Betrag von EUR 250'000.00 zu Lasten von A. an (act. 1.5 bzw. 11.2). D. Hierauf ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit weiterem Rechtshilfeersuchen vom 17. Juli 2008 darum, die bei der Bank B. und der Bank C. AG beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einer Höhe von EUR 250'000.00 an den Feistaat Bayern zu überweisen (act. 1.9 bzw. 11.1). E. Die Staatsanwaltschaft verfügte hierauf mit Schlussverfügung vom

30. März 2009 die Herausgabe der Gesamtsaldi der Konten Nr. bei der

- 3 -

Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. von zusammen rund EUR 144’000.00 (Stand März 2009) an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (act. 1.1 bzw. 8.4 und 11.20).

F. Dagegen lässt A. am 4. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).

In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). Die Staatsanwaltschaft trägt mit Be- schwerdeantwort vom 18. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Replik vom 10. Juli 2009 lässt A. am gestellten Antrag festhalten und ersucht zudem um Aufhebung der in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2006 sowie Schluss- verfügung vom 5. Januar 2007 verfügten Vermögenssperren und beantragt die Herausgabe dieser Vermögenswerte (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt verzichten mit Schreiben vom 15. und 24. Juli 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 18, 19). A. wurde darüber am 28. Juli 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-

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gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.3). 2.2 Mangels festem Wohnsitz und mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz hat die Staatsanwaltschaft vorliegend die fragliche Schlussverfü- gung nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern der Bank B. bzw. der Bank C. AG zugestellt. Die Bank B. hat die Schlussverfügung dem Be-

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schwerdeführer daraufhin mit Brief vom 2. April 2009, versandt am 3. April 2009, zugestellt (act. 1.3, 1.4). Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist damit die Frist mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009 gewahrt. 2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten von zweier auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Als Inhaber dieser Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Unbestritten zwischen den Parteien ist zu Recht, dass es vorliegend nicht um die Frage der Einziehung von Vermögenswerten geht, die einen hinrei- chenden Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit im Sinne von Art. 70 StGB haben, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Weil keine aus der deliktischen Tätigkeit stammenden Vermögenswerte vorhanden waren, hat das deutsche Gericht den Beschwerdeführer zu Wertersatz verurteilt. Die entsprechende Bestimmung des deutschen StGB

– § 73a – entspricht im Wesentlichen Art. 71 Abs. 1 des schweizerischen StGB über die Ersatzforderung. Es geht damit einzig um die Frage, ob die bei heutigem Stand ca. EUR 144'000.00 gesperrten Kontoguthaben gestützt auf Art. 74a IRSG unter dem Titel Ersatzforderung an den ersuchenden Staat herausgegeben wer- den können. Der Beschwerdeführer verneint dies u.a. unter Hinweis auf BGE 133 IV 215 sowie Entscheide des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 6 – 9; act. 15 S. 3 – 6). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber stellt sich

– ebenfalls unter Berufung auf den erwähnten Entscheid des Bundesge- richts, sowie weitere Entscheide des höchsten Gerichtes und mit Hinweisen auf die Lehre – auf den Standpunkt, eine Herausgabe der Vermögenswerte sei vorliegend möglich (act. 11). 4.

4.1 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche je- doch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger

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Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. 4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö- genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht di- rekt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na- tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat- te die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung in BGE 130 II 329 noch im Grundsatz offen gelassen; die Zulässigkeit in jenem Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in concreto im Rechtshilfeersuchen nicht genügend substanziiert war und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ent- sprach (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). In BGE 133 IV 215 schloss das höchste Gericht die Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Vollstreckung für eine Ersatzforderung nach dem fünften Teil des IRSG aus, weil Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug – bereits eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird – nur im Rahmen der sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG zulässt. 4.3 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist auch in der Lehre umstritten (vgl. CARLO LOMBARDINI, Banques et blan- chiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230; zustimmend: ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 N. 338; ebenfalls: LAU- RENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, commentaire, Art. 74a IRSG N. 20 ff.). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1 unter Berufung auf BGE 133 IV 215 noch festgehalten, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Ein- ziehung einer blossen Ersatzforderung nicht zulässig sei. Sie hat dies aller-

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dings in einem Fall getan, bei dem es konkret gerade nicht um die Be- schlagnahme zum Zwecke der Sicherung einer Ersatzforderung gegangen ist, sondern ein Konnex zwischen Tat und Vermögenswert bejaht wurde (E. 8.2). Der Entscheid enthält auch keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es anders als in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall nicht um ein Fiskaldelikt, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt (Art. 158 StGB) gegangen war. Schon im Entscheid RR.2008.167 vom 24. September 2008, E. 6.2, kam die II. Beschwerdekammer dann jedoch zum Schluss, dass die Beschlag- nahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und (läge der Vermögenswert im ersuchenden Staat) voll- streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne. Da es sich im konkreten Fall nicht um die Vollstreckung einer Ersatzforde- rung im Zusammenhang mit Steuerdelikten handle, sei die Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung für eine Ersatzforderung zulässig. An dieser Praxis wurde in der Folge in den Entscheiden RR.2008.252 vom

16. Februar 2009, E. 6.2 und RR.2008.244 vom 15. April 2009, E. 4.2 aus- drücklich festgehalten. Es besteht kein Anlass, diese Praxis in Frage zu stellen (siehe auch RO- BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 f. N. 338). Im Gegenteil: Art. 13 GwUe hat eine eindeutige Stossrichtung und verpflichtet die Vertragsstaaten, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr ver- fügbarer aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Art. 74a IRSG ist staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Gesetzes (Verbot der Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesst. Im Licht dieser kla- ren Intention von Art. 13 GwUe bedeutet dies, dass die rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftig und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewähren ist. 4.4 Vorliegend erfolgte die Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte (Be- täubungsmittelhandel). Eine Vollstreckung der in Deutschland rechtskräfti- gen Verurteilung zu Wertersatz wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturverfahren) grundsätzlich möglich gewesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es nämlich für eine Vollstreckungsmassnahme, welche sich auf Vermögenswerte bezieht, der Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG (gewöhnlicher Aufenthalt oder strafrechtliche Verantwortung für eine schwere Tat in der Schweiz) gerade nicht (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 546 f.), was auch für die Ersatzforderung gilt (BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa S. 173 f.).

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Nach der Revision des IRSG per 1. Februar 1997 steht zwar für die Her- ausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat die Bestim- mung von Art. 74a IRSG als schnellere Lösung im Vordergrund, was je- doch den Weg über Art. 94 IRSG keineswegs verschliesst, bzw. dem ersu- chenden Staat zwei verschiedene Wege öffnet, um einzuziehende Vermö- genswerte erhältlich zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O, S. 312 f. N. 339). 4.5 Ein weiteres Argument fällt hier weg, welches in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden Fall gegen eine Herausgabe gesprochen hatte. Anders als in jenem Fall geht es hier nicht um Vermögenswerte einer in der Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögens- substrat auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen muss, sondern um Vermögenswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person, die – mindestens bestehen keine gegenteilige Hinweise diesbezüglich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht – keiner Ge- schäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Den in BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220 wie zuvor schon im Entscheid der II. Beschwerdekammer geäusser- ten Bedenken einer Privilegierung des ausländischen Staates gegenüber privaten (und öffentlichen) Gläubigern in der Schweiz muss daher im vor- liegenden Fall nicht Rechnung getragen werden. 4.6 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages erreicht die Höhe des in Deutschland angeordneten Wertersatzes im Umfange von EUR 250'000.00 im Übrigen auch dann bei weitem noch nicht, wenn der in Deutschland durch Vollstreckungsverfahren bereits habhaft gemachte Betrag von EUR 56'766.49 (act. 8.1, 8.2, 8.3) in Anrechnung gebracht wird (vgl. dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers act. 1 S. 9 f.; act. 8). Die Verwer- tung der Sicherheiten scheint sich zudem auch auf Steueransprüche zu beziehen (vgl. act. 8.1). Zur Abdeckung welcher vollstreckbarer Forderun- gen die in Deutschland gepfändeten Werte verwendet werden, kann aus obgenanntem Grund aber offen bleiben. Die Herausgabe der auf den bei- den Konten Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund EUR 144'254.00 (EUR 64'328.00 und CHF 122'544.65 (entspricht EUR 79'925.80); Vermögens- stände und Umrechnung per 24. März 2009) ist damit zu Recht verfügt worden. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

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6. Damit wird auch das in der Replik gestellte Begehren zur Aufhebung der Beschlagnahme hinfällig, zumal dies als Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens ausserhalb der Beschwerdefrist ohnehin nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom

2. Februar 2009, E. 2.3). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urban N. Friedrich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).