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RR.2013.37

Bundesstrafgericht · 2013-07-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend auch "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen A. und F. wegen Vereitelns der Zwangsvollstre- ckung, Bankrotts, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).

A. und F. sollen der Bank G. für Darlehen über EUR 50 Millionen persönlich haften und in ihren Insolvenzverfahren Teile ihres Vermögens verschwie- gen haben. Sie sollen im Jahre 2005 USD 14'852'895.-- der Bank G. ver- heimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben haben. Diesen Betrag hätten sie entweder unmittelbar oder über das von ihnen beherrschte Un- ternehmen H. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) ge- löst. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll der Unternehmung der Angeschuldig- ten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben (act. 2, 3.1, 10, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).

Bezüglich A. wird am Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt, bezüglich F. läuft ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beim Amts- gericht Spandau. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ordnete am

25. März 2010 einen dinglichen Arrest über EUR 5 Mio. in das Vermögen von A. an. Dasselbe Gericht ordnete am 7. April 2010 eine Durchsuchung und die Beschlagnahme derjenigen Bankkonten an, die F. sowie I. bei der Bank J. in Z. oder Y. besitzen (Verfahrensakten Ordner 1: act. 2 Rechtshil- feersuchen vom 19. April 2010, act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom

19. Mai 2010, act. 3.1 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom

7. April 2010 [Konten 10, 11 sowie 8, 12], act. 28 Beschluss des Amtsge- richtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).

B. In diesem Zusammenhang stellte am 19. April 2010, mit Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, die Staatsanwaltschaft Berlin ein Rechts- hilfeersuchen betreffend Vermögenswerte von F. (act. 2, 10 Verfah- rensakten Ordner 1). Sie ersucht einmal um Herausgabe von Unterlagen für die Strafverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvoll- streckung und zwar ab Mai 2005 bis heute, um mehr über den Eingang und weiteren Verbleib des obenerwähnten Verkaufserlöses zu erfahren. Na- mentlich geht es um die Konten von F. und I. bei der Bank J. in Z. oder Y. Sodann soll Vermögen der Angeschuldigten über EUR 5 Mio. zur Siche- rung zivilrechtlicher Ansprüche Geschädigter aufgefunden und beschlag- nahmt werden.

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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") verpflichtete die Bank J. mit Eintretensverfügung vom

11. Mai 2010 (act. 7 Verfahrensakten Ordner 1), Kontoangaben bezüglich F. und I. zu liefern (Dispositiv Ziffer 2) und festgestellte Geschäftsbezie- hungen zu sperren (Dispositiv Ziffer 4). Dem entsprach die Bank J. mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (act. 9 Verfahrensakten Ordner 1). Sie über- mittelte dabei auch Unterlagen zu bisher nicht bekannten Konten, nament- lich das Konto 1, lautend auf die Stiftung K., und das Konto 2 lautend auf die Stiftung L. Eine ergänzende Aufforderung an die Bank J. zur Aktenedi- tion – sie betraf die monatlichen Kontoauszüge – erliess die Staatsanwalt- schaft I am 30. Juni 2010 (act. 11 Verfahrensakten Ordner 1); ihr wurde am

15. Juli 2010 entsprochen (act. 13 Verfahrensakten Ordner 1).

C. Die Staatsanwaltschaft I leitete der ersuchenden Behörde am 27. Mai 2010 den Inhalt der Meldung vom 25. Mai 2010 der Meldestelle für Geldwäsche- rei des Bundesamtes für Polizei zu. Die Mitteilung umfasste im Wesentli- chen neu bekannt gewordene und den Angeschuldigten zurechenbare Ver- mögenswerte. Sie betraf B. (Konten 3, 4), A., die Stiftung C. (Konto 4) und die E. (Konto 6; alle bei der Bank J.). Die Meldung an die Staatsanwalt- schaft Berlin erfolgte gestützt auf Art. 67a IRSG; sie enthielt die Anfrage, ob weitere Konten zu sperren seien, ob diesbezüglich um weitere Bankunter- lagen ersucht werde und ob zu diesem Zweck ein Ergänzungsersuchen gestellt werden möchte (act. 14 Verfahrensakten Ordner 1).

D. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Mai 2010 einst- weilen die Sperre der ihr durch die 67a-Meldung neu bekannt gewordenen Vermögenswerte (act. 16 Verfahrensakten Ordner 1).

Gleichentags sperrte die Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom

28. Mai 2010 vorsorglich die genannten Konten von B., der C. und der E. (act. 17 Verfahrensakten Ordner 1). Die Verfügung sah vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin innert 60 Tagen ein förmliches Ersuchen einrei- che. Die Staatsanwaltschaft I verlangte von der Bank J. am 30. Juni 2010 eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte (act. 19 Verfah- rensakten Ordner 1). Dem entsprach die Bank J. am 7. Juli 2010 (act. 21 Verfahrensakten Ordner 1).

Am 4. Juni 2010 sperrte die Staatsanwaltschaft I vorsorglich das zwischen- zeitlich bekannt gewordene Konto 7 der Stiftung D. bei der Bank J. (act. 22

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Verfahrensakten Ordner 1), wofür die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen einzureichen hatte.

E. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010 betrifft Vermögens- werte von A. (act. 27 Verfahrensakten Ordner 1). Es dehnt das Ersuchen vom 19. April 2010 formell aus auf die Konten von B. (Konten 3, 4), A., der Stiftung C. (Konto 5), der E. (Konto 6) sowie der Stiftung D. (Konto 7; alle bei der Bank J.).

Die Staatsanwaltschaft I trat auf das zweite Ersuchen mit Eintretensverfügung 2 vom 26. Juli 2010 ein (act. 33 Verfahrensakten Ord- ner 1). Sie sperrte die beiden Konten von B. und fordert die Bank J. auf, hierzu Unterlagen einzureichen. Die Bank J. übersandte diese am

29. Juli 2010 (act. 35 Verfahrensakten Ordner 1).

Die Eintretensverfügung 3, ebenfalls vom 26. Juli 2010 (act. 36 Verfahrens- akten Ordner 1), ordnete ein Gleiches an für die Konten der Stiftung C., der E. sowie der Stiftung D. Diese Unterlagen übersandte die Bank J. am

29. Juli 2010 (act. 38 Verfahrensakten Ordner 1).

Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft I (act. 32 Aktennotiz vom

26. Juli 2010, act. 39 Schreiben vom 20. Oktober 2010, beide in Verfah- rensakten Ordner 1) erbat die ersuchende Behörde auch die Detailbelege aller Konten (act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010; act. 40 Fax vom 22. Oktober 2010). Zwischen dem 24. November 2010 und dem 29. März 2011 ergingen daher ergänzende Editionsaufforderungen bezüglich monatlicher Kontoübersichten und Detailbelegen (act. 41-43, 50, 52, 59 Verfahrensakten Ordner 1, act. 64 Verfahrensakten Ordner 2), wel- chen die Bank J. entsprach (Verfahrensakten Ordner 1: act. 45-49, 56-58; Verfahrensakten Ordner 2: act. 62, 63).

F. Die Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I ergingen am 11. und

14. Januar 2013 (act. 80, 82 Verfahrensakten Ordner 3). Sie ordneten die Herausgabe von Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank J. so- wie deren Sperrung gemäss der folgenden Darstellung an (act. 80 S. 18- 25, vgl. zu den Details untenstehende Erwägung 5.4):

Konto Nr. lautend auf

beschlagnahmt 1 Stiftung K.

EUR 208'271.47,USD 6'350.83, CHF 7'112.83 8 I.

--- 9 F.

---

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10 F.

--- 11 F.

--- 2 Stiftung L.

--- 7 Stiftung D.

EUR 8'305.-- 3 B.

EUR 1'090'577.51 4 B.

EUR

- 430.73, USD 1'204.59 6 E.

EUR 77'184.-- 12 E.

--- 5 Stiftung C.

EUR 3'042'929.-- 13 A.

--- 14 A.

--- 15 A.

---

G. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 eingereicht (act. 1), mit den folgenden Anträgen:

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Janu- ar 2013 (REC B-4/2010/254) sei aufzuheben.

2. Die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Berlin als ersuchende Behörde sei vollum- fänglich zu verweigern; insbesondere seien die in der angefochtenen Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführer (Schlussver- fügung Dispositiv Ziff. 2 lit. g-n) nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

3. Die bei der Bank J. angeordneten Kontosperren betreffend folgende Konten seien aufzuheben:

a. Konto 3 lautend auf die Beschwerdeführerin 2

b. Konto 4 lautend auf die Beschwerdeführerin 2

c. Konto 5 lautend auf die Beschwerdeführerin 3

d. Konto 7 lautend auf die Beschwerdeführerin 4

e. Konto 6 lautend auf die Beschwerdeführerin 5

3. Die Beschwerdeführer seien angemessen zu entschädigen.

5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 11. März 2013 auf eine Stellung- nahme (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt mit Schreiben vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verzich- tete ebenfalls auf eigene Bemerkungen (act. 6). Die Möglichkeit zur Replik wurde nicht wahrgenommen (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom

13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) mass- gebend. Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen gel- tenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an

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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" darge- tan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ist ein- zig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterla- gen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 2.2 Als Inhaber der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Be- schwerdeführer gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Sachverhalt gemäss Schlussverfügung sei teilweise inkorrekt (act. 1 S. 4-10).

E. 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den be- troffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3 Juli 2007, E. 5.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachver-

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halt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straf- tat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behör- de die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301).

E. 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sollen A. und F. für Dar- lehen über rund EUR 50 Mio. gegenüber der Bank G. persönlich haften. Sie werden verdächtigt, neben weiteren Geldbeträgen insbesondere den Erlös über rund USD 14.8 Mio. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) im Jahre 2005 der Bank G. verheimlicht und an einen unbe- kannten Ort verschoben zu haben, um den Betrag vor dem Zugriff der Bank G. zu schützen. Das Geld soll ihnen direkt oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen H. zugeflossen sein. Zum damaligen Zeitpunkt soll der Gesellschaft der Beschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben. A. hätte der Bank G. den Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt, obwohl er bereits zu dieser Zeit habe wissen müssen, dass ihm die Zwangsvollstreckung drohe. Der Verkaufserlös sei vor der Bank G. verheimlicht worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Auch in ihren Insolvenzverfahren sollen sie Vermögen verschwiegen ha- ben. A. habe zudem mittels diverser Tathandlungen sein Vermögen ver- schoben, unter anderem durch Übertragung einer in seinem Privateigen- tum befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie in X. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute A. und B. gewe- sen seien (Verfahrensakten Ordner 1: act. 1 Rechtshilfeersuchen vom

19. April 2010; act. 10 Ergänzung vom 19. Mai 2010; act. 27 Rechtshilfe- ersuchen vom 9. Juni 2010; act. 3.2 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 7. April 2010; act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 25. März 2010).

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E. 3.4 Die Beschwerdeführer bringen zunächst zwei spezifische Richtigstellun- gen am Sachverhalt an. Einerseits seien gemäss Sachverhalt Wertschrif- ten im Wert von EUR 2.7 Mio. ins Depot der Stiftung C. eingegangen. Diese verfüge aber über gar kein Depot; vermutlich sei die Stiftung K. gemeint. Andererseits würden die ursprünglich erhobenen deutschen Vorwürfe des Betruges und der falschen Versicherung an Eides statt nicht mehr aufrecht erhalten (act. 1 S. 4 f.). Während diese Vorbringen zutreffen mögen, betrifft der Wertschriften- Transfer kein wesentliches Sachverhaltselement der Schlussverfügung und ist im Ersuchen gar nicht erwähnt. Soweit sodann bezüglich der erho- benen Vorwürfe in Frage gestellt werden wollte, ob das Rechtshilfeersu- chen noch aktuell sei, kann der Rüge nicht gefolgt werden. Denn bis zu einem Rückzug des Ersuchens ist davon auszugehen, dass ein aktuelles Interesse an der Leistung der Rechtshilfe besteht (Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307). Ein solcher Rückzug ist nicht erfolgt. Damit ist das Ersuchen zu behandeln.

E. 3.5 An der Sachverhaltsdarstellung wird sodann als falsch gerügt, dass kein Cent des Erlöses des Verkaufs der New Yorker Liegenschaft auf den Konten der Beschwerdeführer bei der Bank J. eingegangen sei (act. 1 S. 7 f.). Die Gelder stammten vielmehr aus legalen Verkäufen, nämlich dem Verkauf der Liegenschaft M. in X. und dem Verkauf einer Liegen- schaft in W. (act. 1 S. 8-10). Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens stellt verschiedentlich dar, dass und wie die Beschwerdeführer Vermögenswerte verheimlicht hätten. Er äussert sich aber weder zur Legalität des New Yorker Liegenschaftenverkaufs, noch müsste er dies. Ebensowenig legt er dar, dass der Erlös auf dem genannten Konto eingegangen sein müsse. Viel- mehr spricht er von einem "unbekannten Ort". Damit geht die Rüge fehl.

E. 3.6 Das Rechtshilfeersuchen ist begleitet von einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung ge- nügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfe- ersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die

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Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde.

E. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Ersu- chens kein Rechtshilfehindernis begründet. Die erhobenen Einwendun- gen gehen fehl.

E. 4.1 Weiter wird eingewendet, es mangle am erforderlichen Konnex zwischen der Straftat und den Rechtshilfemassnahmen. Das Verhältnismässig- keitsprinzip sei verletzt (act. 1 S. 5-10, 10-12).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Aus- land erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat all diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafver- fahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz in- sofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solan- ge alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des

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Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 6.2).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshil- fe nicht zulässig ist (BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.; 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache der von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unter- lagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Sie haben die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausfüh- rung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigen- falls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Ver- fahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. Ap- ril 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.2).

E. 4.3 Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesge- richts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, wel- che sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Ju-

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li 2006, E. 3.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 4.2).

E. 4.4 Die Beschwerdeführer rügen im Einzelnen, es bestehe kein Zusammen- hang zwischen der deutschen Strafuntersuchung und den auf den Konten befindlichen Vermögenswerten legaler Herkunft (act. 1 S. 8-10). Auch die Transfers auf andere Konten seien ohne jeglichen Konnex mit dem Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 7, 11). Damit seien die zu übermittelnden Unterlagen gar nicht potentiell erheblich für das deutsche Strafverfahren (act. 1 S. 11).

E. 4.5 Wenn die Beschwerde ihre Rügen wesentlich darauf abstützt, dass der Erlös des New Yorker Liegenschaftenverkaufs nicht in die Schweiz ge- langt sei, so geht sie damit an der Sache vorbei. Das Rechtshilfeersuchen sucht im Zusammenhang mit Konkursdelikten mehr über die angegebe- nen Bankverbindungen zu erfahren und Forderungen für deliktisch ver- schwiegene Vermögenswerte zu sichern. Es besteht daher ein Ermitt- lungsinteresse, mehr über die Saldi sowie Geldflüsse auch zwischen den Konten zu erfahren, zumal diese nur im Gesamtzusammenhang verständ- lich werden (vgl. die Übersicht über die wichtigsten Zahlungsflüsse in act. 67/14 Verfahrensakten Ordner 2). Dies auch angesichts dessen, dass aus der Übersicht Geldflüsse von und nach Deutschland ersichtlich sind. Sodann hat die Staatsanwaltschaft I unerhebliche Bankunterlagen bereits ausgeschieden (act. 80 Verfahrensakten Ordner 3 Ziff. 13 S. 12). Insge- samt ist die zu leistende Rechtshilfe in sachlicher Hinsicht verhältnismäs- sig.

E. 4.6 Dass sämtliche Konten des Beschwerdeführers 1 saldiert worden seien (so act. 1 S. 13), ist ohne Belang, da um Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum 2004 bis heute ersucht wird. Dies erscheint auch des- halb verhältnismässig, weil gemäss Sachverhalt bereits im Jahr 2004 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Damit erscheinen weitere Ermittlungen nötig, wofür die Geldflüsse der Angeschuldigten als Gesamtes verstanden wer- den müssen. Folglich ist die zu leistende Rechtshilfe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

E. 4.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Be- weismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung der Angeschuldigten dienen kann.

E. 4.8 Somit liegt ein genügender Konnex vor. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, der gewährte Umfang der Rechtshilfe verhältnismäs- sig.

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E. 5.1 Die Beschwerdeführer richten sich weiter gegen die Vermögensbeschlag- nahme. Es liegen Kontosperren auf dem Konto 5 der Stiftung C., dem Konto 7 der Stiftung D., den Konten 3 und 4 von B. und dem Konto 6 der E. Die Beschlagnahmen seien unzulässig, da eine spätere Einziehung gar nicht möglich sei. Die Schlussverfügung beruhe auf nicht spezifizierten und unzutreffenden Annahmen. Die beschlagnahmten Gelder seien nicht "durch eine strafbare Handlung erlangt". In Wirklichkeit gehe es um die Einziehung einer Ersatzforderung, für die ein (ausländischer) Staat ge- mäss StGB keine Vorrechte beanspruchen könne. Forderungen wären daher, wenn überhaupt, mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechtes zu sichern. Dies umso mehr, als über das Vermögen des Be- schwerdeführers 1 bereits im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (act. 1 S. 12-14).

E. 5.2 Die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG fordert, dass die straf- bare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1). Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermö- genswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 7.3 m.w.H.). Im Licht der klaren Intention von Art. 13 GwUe ist eine rechtshilfeweise Vermögensheraus- gabe nach Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftigen und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewäh- ren, zumal wenn die Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturver- fahren) vollstreckt werden könnte (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.168 vom 21 Oktober 2009, E. 4.3).

E. 5.3 Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind geeignet, einer späteren Einziehung zu unterliegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 1 lit. c GwUe). Bei vorliegendem Konkursdelikt liegt der Unrechtsgehalt darin, dass Vermögen den eigenen Verbindlichkeiten, mithin dem Zugriff der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wird. In dem Sin- ne sind Vermögenswerte, die wie vorliegend verheimlicht wurden, die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung im Sinne der Rechtsprechung und damit deliktischer Herkunft. Als solche können sie einer späteren

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Einziehung unterliegen (so auch die zutreffenden Ausführungen in act. 80 Verfahrensakten Ordner 3 S. 15 f. Ziffer 13.2 lit. b und c). Die Beschwerdeführer betonen die legale Herkunft der Mittel auf Schwei- zer Konten. Sie stammten aus Immobilienverkäufen in X. und W. und es handle sich nicht um Gelder aus dem New Yorker Verkauf (act. 1 S. 7- 10). Gemäss Sachverhalt der Ersuchen (in obenstehender Erwägung 3.3) solle jedoch in den Insolvenzverfahren nicht nur das New Yorker Geld verheimlicht worden sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Vermögen aus Verkäufen in X. oder W. verheimlicht wurden. Bezüg- lich X. geht es insbesondere um das verschobene Vermögen aus der Übertragung einer im Privateigentum der Eheleute A. und B. befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie. Schon damit ist die Kontosperre einstwei- len aufrecht zu erhalten. Während somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon im Lich- te von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG selbst zulässig ist, gilt dies umso mehr, als hier der weitere Wortlaut von Art. II Abs. 3 des ZV EUeR einschlägig ist ("Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweis- stücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegen- stände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung her- rühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt […]"). Im Übri- gen gilt es hier nicht abschliessend über die Zulässigkeit einer Ein- ziehung, gegebenenfalls einer Ersatzforderung, zu befinden. Die ange- ordnete Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist jedenfalls rechtmässig.

E. 5.4 Auch der Umfang der Vermögensbeschlagnahme ist angesichts des Be- trags der verheimlichten Vermögenswerte und des deutschen Vermö- gensarrests über EUR 5 Mio. verhältnismässig (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfah- rensakten Ordner 1). Der Verkaufserlös alleine betrug USD 14'852'895.--, der Saldo aller beschlagnahmten Konten dagegen aufgerundete EUR 4.5 Mio. (act. 1430 Verfahrensakten Ordner 4 Konto 1 lautend auf Stiftung K. Auszug per 20. Januar 2011: EUR 208'271.47, USD 6'350.83, CHF 7'112.83 [gesperrt am 11. Mai 2010]; act. 3808 Verfahrensakten Ordner 10 Konto 7 lautend auf Stiftung D. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 8'305.-- [gesperrt am 4. Juni 2010]; act. 3941 Verfahrensakten Ord- ner 11 Konto 3 lautend auf B. Auszug per

27. Juli 2010: EUR 1'090'577.51 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4205 Verfahrensakten Ordner 11 Konto Nr. 5041137 lautend auf B. Auszug per 27. Juli 2010: EUR -430.73, USD 1'204.59 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4701 Ver- fahrensakten Ordner 12 Konto 6 lautend auf E. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 77'184.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 5103 Verfahrensakten

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Ordner 13 Konto 5 lautend auf Stiftung C. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 3'042'929.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]).

E. 5.5 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte geeignet, einer späte- ren strafrechtlichen Einziehung zu unterliegen. Die Kontosperre kann auf- rechterhalten bleiben.

E. 6 Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzu- weisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 sowie 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 7'000.--. Bei Unterliegen besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Um- kehrschluss).

- 16 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1.A., 2.B., 3.Stiftung C., 4.Stiftung D., 5.E., alle vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.37-41

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend auch "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen A. und F. wegen Vereitelns der Zwangsvollstre- ckung, Bankrotts, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).

A. und F. sollen der Bank G. für Darlehen über EUR 50 Millionen persönlich haften und in ihren Insolvenzverfahren Teile ihres Vermögens verschwie- gen haben. Sie sollen im Jahre 2005 USD 14'852'895.-- der Bank G. ver- heimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben haben. Diesen Betrag hätten sie entweder unmittelbar oder über das von ihnen beherrschte Un- ternehmen H. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) ge- löst. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll der Unternehmung der Angeschuldig- ten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben (act. 2, 3.1, 10, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).

Bezüglich A. wird am Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt, bezüglich F. läuft ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beim Amts- gericht Spandau. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ordnete am

25. März 2010 einen dinglichen Arrest über EUR 5 Mio. in das Vermögen von A. an. Dasselbe Gericht ordnete am 7. April 2010 eine Durchsuchung und die Beschlagnahme derjenigen Bankkonten an, die F. sowie I. bei der Bank J. in Z. oder Y. besitzen (Verfahrensakten Ordner 1: act. 2 Rechtshil- feersuchen vom 19. April 2010, act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom

19. Mai 2010, act. 3.1 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom

7. April 2010 [Konten 10, 11 sowie 8, 12], act. 28 Beschluss des Amtsge- richtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).

B. In diesem Zusammenhang stellte am 19. April 2010, mit Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, die Staatsanwaltschaft Berlin ein Rechts- hilfeersuchen betreffend Vermögenswerte von F. (act. 2, 10 Verfah- rensakten Ordner 1). Sie ersucht einmal um Herausgabe von Unterlagen für die Strafverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvoll- streckung und zwar ab Mai 2005 bis heute, um mehr über den Eingang und weiteren Verbleib des obenerwähnten Verkaufserlöses zu erfahren. Na- mentlich geht es um die Konten von F. und I. bei der Bank J. in Z. oder Y. Sodann soll Vermögen der Angeschuldigten über EUR 5 Mio. zur Siche- rung zivilrechtlicher Ansprüche Geschädigter aufgefunden und beschlag- nahmt werden.

- 3 -

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") verpflichtete die Bank J. mit Eintretensverfügung vom

11. Mai 2010 (act. 7 Verfahrensakten Ordner 1), Kontoangaben bezüglich F. und I. zu liefern (Dispositiv Ziffer 2) und festgestellte Geschäftsbezie- hungen zu sperren (Dispositiv Ziffer 4). Dem entsprach die Bank J. mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (act. 9 Verfahrensakten Ordner 1). Sie über- mittelte dabei auch Unterlagen zu bisher nicht bekannten Konten, nament- lich das Konto 1, lautend auf die Stiftung K., und das Konto 2 lautend auf die Stiftung L. Eine ergänzende Aufforderung an die Bank J. zur Aktenedi- tion – sie betraf die monatlichen Kontoauszüge – erliess die Staatsanwalt- schaft I am 30. Juni 2010 (act. 11 Verfahrensakten Ordner 1); ihr wurde am

15. Juli 2010 entsprochen (act. 13 Verfahrensakten Ordner 1).

C. Die Staatsanwaltschaft I leitete der ersuchenden Behörde am 27. Mai 2010 den Inhalt der Meldung vom 25. Mai 2010 der Meldestelle für Geldwäsche- rei des Bundesamtes für Polizei zu. Die Mitteilung umfasste im Wesentli- chen neu bekannt gewordene und den Angeschuldigten zurechenbare Ver- mögenswerte. Sie betraf B. (Konten 3, 4), A., die Stiftung C. (Konto 4) und die E. (Konto 6; alle bei der Bank J.). Die Meldung an die Staatsanwalt- schaft Berlin erfolgte gestützt auf Art. 67a IRSG; sie enthielt die Anfrage, ob weitere Konten zu sperren seien, ob diesbezüglich um weitere Bankunter- lagen ersucht werde und ob zu diesem Zweck ein Ergänzungsersuchen gestellt werden möchte (act. 14 Verfahrensakten Ordner 1).

D. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Mai 2010 einst- weilen die Sperre der ihr durch die 67a-Meldung neu bekannt gewordenen Vermögenswerte (act. 16 Verfahrensakten Ordner 1).

Gleichentags sperrte die Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom

28. Mai 2010 vorsorglich die genannten Konten von B., der C. und der E. (act. 17 Verfahrensakten Ordner 1). Die Verfügung sah vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin innert 60 Tagen ein förmliches Ersuchen einrei- che. Die Staatsanwaltschaft I verlangte von der Bank J. am 30. Juni 2010 eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte (act. 19 Verfah- rensakten Ordner 1). Dem entsprach die Bank J. am 7. Juli 2010 (act. 21 Verfahrensakten Ordner 1).

Am 4. Juni 2010 sperrte die Staatsanwaltschaft I vorsorglich das zwischen- zeitlich bekannt gewordene Konto 7 der Stiftung D. bei der Bank J. (act. 22

- 4 -

Verfahrensakten Ordner 1), wofür die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen einzureichen hatte.

E. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010 betrifft Vermögens- werte von A. (act. 27 Verfahrensakten Ordner 1). Es dehnt das Ersuchen vom 19. April 2010 formell aus auf die Konten von B. (Konten 3, 4), A., der Stiftung C. (Konto 5), der E. (Konto 6) sowie der Stiftung D. (Konto 7; alle bei der Bank J.).

Die Staatsanwaltschaft I trat auf das zweite Ersuchen mit Eintretensverfügung 2 vom 26. Juli 2010 ein (act. 33 Verfahrensakten Ord- ner 1). Sie sperrte die beiden Konten von B. und fordert die Bank J. auf, hierzu Unterlagen einzureichen. Die Bank J. übersandte diese am

29. Juli 2010 (act. 35 Verfahrensakten Ordner 1).

Die Eintretensverfügung 3, ebenfalls vom 26. Juli 2010 (act. 36 Verfahrens- akten Ordner 1), ordnete ein Gleiches an für die Konten der Stiftung C., der E. sowie der Stiftung D. Diese Unterlagen übersandte die Bank J. am

29. Juli 2010 (act. 38 Verfahrensakten Ordner 1).

Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft I (act. 32 Aktennotiz vom

26. Juli 2010, act. 39 Schreiben vom 20. Oktober 2010, beide in Verfah- rensakten Ordner 1) erbat die ersuchende Behörde auch die Detailbelege aller Konten (act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010; act. 40 Fax vom 22. Oktober 2010). Zwischen dem 24. November 2010 und dem 29. März 2011 ergingen daher ergänzende Editionsaufforderungen bezüglich monatlicher Kontoübersichten und Detailbelegen (act. 41-43, 50, 52, 59 Verfahrensakten Ordner 1, act. 64 Verfahrensakten Ordner 2), wel- chen die Bank J. entsprach (Verfahrensakten Ordner 1: act. 45-49, 56-58; Verfahrensakten Ordner 2: act. 62, 63).

F. Die Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I ergingen am 11. und

14. Januar 2013 (act. 80, 82 Verfahrensakten Ordner 3). Sie ordneten die Herausgabe von Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank J. so- wie deren Sperrung gemäss der folgenden Darstellung an (act. 80 S. 18- 25, vgl. zu den Details untenstehende Erwägung 5.4):

Konto Nr. lautend auf

beschlagnahmt 1 Stiftung K.

EUR 208'271.47,USD 6'350.83, CHF 7'112.83 8 I.

--- 9 F.

---

- 5 -

10 F.

--- 11 F.

--- 2 Stiftung L.

--- 7 Stiftung D.

EUR 8'305.-- 3 B.

EUR 1'090'577.51 4 B.

EUR

- 430.73, USD 1'204.59 6 E.

EUR 77'184.-- 12 E.

--- 5 Stiftung C.

EUR 3'042'929.-- 13 A.

--- 14 A.

--- 15 A.

---

G. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 eingereicht (act. 1), mit den folgenden Anträgen:

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Janu- ar 2013 (REC B-4/2010/254) sei aufzuheben.

2. Die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Berlin als ersuchende Behörde sei vollum- fänglich zu verweigern; insbesondere seien die in der angefochtenen Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführer (Schlussver- fügung Dispositiv Ziff. 2 lit. g-n) nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

3. Die bei der Bank J. angeordneten Kontosperren betreffend folgende Konten seien aufzuheben:

a. Konto 3 lautend auf die Beschwerdeführerin 2

b. Konto 4 lautend auf die Beschwerdeführerin 2

c. Konto 5 lautend auf die Beschwerdeführerin 3

d. Konto 7 lautend auf die Beschwerdeführerin 4

e. Konto 6 lautend auf die Beschwerdeführerin 5

3. Die Beschwerdeführer seien angemessen zu entschädigen.

5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 11. März 2013 auf eine Stellung- nahme (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt mit Schreiben vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verzich- tete ebenfalls auf eigene Bemerkungen (act. 6). Die Möglichkeit zur Replik wurde nicht wahrgenommen (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 6 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom

13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) mass- gebend. Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen gel- tenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an

- 7 -

deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" darge- tan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ist ein- zig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterla- gen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

2.2 Als Inhaber der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Be- schwerdeführer gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Sachverhalt gemäss Schlussverfügung sei teilweise inkorrekt (act. 1 S. 4-10).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den be- troffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3 Juli 2007, E. 5.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachver-

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halt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straf- tat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behör- de die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301). 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sollen A. und F. für Dar- lehen über rund EUR 50 Mio. gegenüber der Bank G. persönlich haften. Sie werden verdächtigt, neben weiteren Geldbeträgen insbesondere den Erlös über rund USD 14.8 Mio. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) im Jahre 2005 der Bank G. verheimlicht und an einen unbe- kannten Ort verschoben zu haben, um den Betrag vor dem Zugriff der Bank G. zu schützen. Das Geld soll ihnen direkt oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen H. zugeflossen sein. Zum damaligen Zeitpunkt soll der Gesellschaft der Beschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben. A. hätte der Bank G. den Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt, obwohl er bereits zu dieser Zeit habe wissen müssen, dass ihm die Zwangsvollstreckung drohe. Der Verkaufserlös sei vor der Bank G. verheimlicht worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Auch in ihren Insolvenzverfahren sollen sie Vermögen verschwiegen ha- ben. A. habe zudem mittels diverser Tathandlungen sein Vermögen ver- schoben, unter anderem durch Übertragung einer in seinem Privateigen- tum befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie in X. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute A. und B. gewe- sen seien (Verfahrensakten Ordner 1: act. 1 Rechtshilfeersuchen vom

19. April 2010; act. 10 Ergänzung vom 19. Mai 2010; act. 27 Rechtshilfe- ersuchen vom 9. Juni 2010; act. 3.2 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 7. April 2010; act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 25. März 2010).

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3.4 Die Beschwerdeführer bringen zunächst zwei spezifische Richtigstellun- gen am Sachverhalt an. Einerseits seien gemäss Sachverhalt Wertschrif- ten im Wert von EUR 2.7 Mio. ins Depot der Stiftung C. eingegangen. Diese verfüge aber über gar kein Depot; vermutlich sei die Stiftung K. gemeint. Andererseits würden die ursprünglich erhobenen deutschen Vorwürfe des Betruges und der falschen Versicherung an Eides statt nicht mehr aufrecht erhalten (act. 1 S. 4 f.). Während diese Vorbringen zutreffen mögen, betrifft der Wertschriften- Transfer kein wesentliches Sachverhaltselement der Schlussverfügung und ist im Ersuchen gar nicht erwähnt. Soweit sodann bezüglich der erho- benen Vorwürfe in Frage gestellt werden wollte, ob das Rechtshilfeersu- chen noch aktuell sei, kann der Rüge nicht gefolgt werden. Denn bis zu einem Rückzug des Ersuchens ist davon auszugehen, dass ein aktuelles Interesse an der Leistung der Rechtshilfe besteht (Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307). Ein solcher Rückzug ist nicht erfolgt. Damit ist das Ersuchen zu behandeln. 3.5 An der Sachverhaltsdarstellung wird sodann als falsch gerügt, dass kein Cent des Erlöses des Verkaufs der New Yorker Liegenschaft auf den Konten der Beschwerdeführer bei der Bank J. eingegangen sei (act. 1 S. 7 f.). Die Gelder stammten vielmehr aus legalen Verkäufen, nämlich dem Verkauf der Liegenschaft M. in X. und dem Verkauf einer Liegen- schaft in W. (act. 1 S. 8-10). Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens stellt verschiedentlich dar, dass und wie die Beschwerdeführer Vermögenswerte verheimlicht hätten. Er äussert sich aber weder zur Legalität des New Yorker Liegenschaftenverkaufs, noch müsste er dies. Ebensowenig legt er dar, dass der Erlös auf dem genannten Konto eingegangen sein müsse. Viel- mehr spricht er von einem "unbekannten Ort". Damit geht die Rüge fehl. 3.6 Das Rechtshilfeersuchen ist begleitet von einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung ge- nügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfe- ersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die

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Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Ersu- chens kein Rechtshilfehindernis begründet. Die erhobenen Einwendun- gen gehen fehl.

4.

4.1 Weiter wird eingewendet, es mangle am erforderlichen Konnex zwischen der Straftat und den Rechtshilfemassnahmen. Das Verhältnismässig- keitsprinzip sei verletzt (act. 1 S. 5-10, 10-12).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Aus- land erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat all diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafver- fahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz in- sofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solan- ge alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des

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Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 6.2).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshil- fe nicht zulässig ist (BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.; 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache der von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unter- lagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Sie haben die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausfüh- rung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigen- falls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Ver- fahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. Ap- ril 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.2).

4.3 Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesge- richts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, wel- che sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Ju-

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li 2006, E. 3.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 4.2). 4.4 Die Beschwerdeführer rügen im Einzelnen, es bestehe kein Zusammen- hang zwischen der deutschen Strafuntersuchung und den auf den Konten befindlichen Vermögenswerten legaler Herkunft (act. 1 S. 8-10). Auch die Transfers auf andere Konten seien ohne jeglichen Konnex mit dem Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 7, 11). Damit seien die zu übermittelnden Unterlagen gar nicht potentiell erheblich für das deutsche Strafverfahren (act. 1 S. 11). 4.5 Wenn die Beschwerde ihre Rügen wesentlich darauf abstützt, dass der Erlös des New Yorker Liegenschaftenverkaufs nicht in die Schweiz ge- langt sei, so geht sie damit an der Sache vorbei. Das Rechtshilfeersuchen sucht im Zusammenhang mit Konkursdelikten mehr über die angegebe- nen Bankverbindungen zu erfahren und Forderungen für deliktisch ver- schwiegene Vermögenswerte zu sichern. Es besteht daher ein Ermitt- lungsinteresse, mehr über die Saldi sowie Geldflüsse auch zwischen den Konten zu erfahren, zumal diese nur im Gesamtzusammenhang verständ- lich werden (vgl. die Übersicht über die wichtigsten Zahlungsflüsse in act. 67/14 Verfahrensakten Ordner 2). Dies auch angesichts dessen, dass aus der Übersicht Geldflüsse von und nach Deutschland ersichtlich sind. Sodann hat die Staatsanwaltschaft I unerhebliche Bankunterlagen bereits ausgeschieden (act. 80 Verfahrensakten Ordner 3 Ziff. 13 S. 12). Insge- samt ist die zu leistende Rechtshilfe in sachlicher Hinsicht verhältnismäs- sig. 4.6 Dass sämtliche Konten des Beschwerdeführers 1 saldiert worden seien (so act. 1 S. 13), ist ohne Belang, da um Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum 2004 bis heute ersucht wird. Dies erscheint auch des- halb verhältnismässig, weil gemäss Sachverhalt bereits im Jahr 2004 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Damit erscheinen weitere Ermittlungen nötig, wofür die Geldflüsse der Angeschuldigten als Gesamtes verstanden wer- den müssen. Folglich ist die zu leistende Rechtshilfe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 4.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Be- weismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung der Angeschuldigten dienen kann. 4.8 Somit liegt ein genügender Konnex vor. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, der gewährte Umfang der Rechtshilfe verhältnismäs- sig.

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5.

5.1 Die Beschwerdeführer richten sich weiter gegen die Vermögensbeschlag- nahme. Es liegen Kontosperren auf dem Konto 5 der Stiftung C., dem Konto 7 der Stiftung D., den Konten 3 und 4 von B. und dem Konto 6 der E. Die Beschlagnahmen seien unzulässig, da eine spätere Einziehung gar nicht möglich sei. Die Schlussverfügung beruhe auf nicht spezifizierten und unzutreffenden Annahmen. Die beschlagnahmten Gelder seien nicht "durch eine strafbare Handlung erlangt". In Wirklichkeit gehe es um die Einziehung einer Ersatzforderung, für die ein (ausländischer) Staat ge- mäss StGB keine Vorrechte beanspruchen könne. Forderungen wären daher, wenn überhaupt, mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechtes zu sichern. Dies umso mehr, als über das Vermögen des Be- schwerdeführers 1 bereits im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (act. 1 S. 12-14). 5.2 Die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG fordert, dass die straf- bare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1). Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermö- genswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 7.3 m.w.H.). Im Licht der klaren Intention von Art. 13 GwUe ist eine rechtshilfeweise Vermögensheraus- gabe nach Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftigen und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewäh- ren, zumal wenn die Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturver- fahren) vollstreckt werden könnte (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.168 vom 21 Oktober 2009, E. 4.3). 5.3 Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind geeignet, einer späteren Einziehung zu unterliegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 1 lit. c GwUe). Bei vorliegendem Konkursdelikt liegt der Unrechtsgehalt darin, dass Vermögen den eigenen Verbindlichkeiten, mithin dem Zugriff der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wird. In dem Sin- ne sind Vermögenswerte, die wie vorliegend verheimlicht wurden, die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung im Sinne der Rechtsprechung und damit deliktischer Herkunft. Als solche können sie einer späteren

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Einziehung unterliegen (so auch die zutreffenden Ausführungen in act. 80 Verfahrensakten Ordner 3 S. 15 f. Ziffer 13.2 lit. b und c). Die Beschwerdeführer betonen die legale Herkunft der Mittel auf Schwei- zer Konten. Sie stammten aus Immobilienverkäufen in X. und W. und es handle sich nicht um Gelder aus dem New Yorker Verkauf (act. 1 S. 7- 10). Gemäss Sachverhalt der Ersuchen (in obenstehender Erwägung 3.3) solle jedoch in den Insolvenzverfahren nicht nur das New Yorker Geld verheimlicht worden sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Vermögen aus Verkäufen in X. oder W. verheimlicht wurden. Bezüg- lich X. geht es insbesondere um das verschobene Vermögen aus der Übertragung einer im Privateigentum der Eheleute A. und B. befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie. Schon damit ist die Kontosperre einstwei- len aufrecht zu erhalten. Während somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon im Lich- te von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG selbst zulässig ist, gilt dies umso mehr, als hier der weitere Wortlaut von Art. II Abs. 3 des ZV EUeR einschlägig ist ("Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweis- stücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegen- stände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung her- rühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt […]"). Im Übri- gen gilt es hier nicht abschliessend über die Zulässigkeit einer Ein- ziehung, gegebenenfalls einer Ersatzforderung, zu befinden. Die ange- ordnete Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist jedenfalls rechtmässig. 5.4 Auch der Umfang der Vermögensbeschlagnahme ist angesichts des Be- trags der verheimlichten Vermögenswerte und des deutschen Vermö- gensarrests über EUR 5 Mio. verhältnismässig (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfah- rensakten Ordner 1). Der Verkaufserlös alleine betrug USD 14'852'895.--, der Saldo aller beschlagnahmten Konten dagegen aufgerundete EUR 4.5 Mio. (act. 1430 Verfahrensakten Ordner 4 Konto 1 lautend auf Stiftung K. Auszug per 20. Januar 2011: EUR 208'271.47, USD 6'350.83, CHF 7'112.83 [gesperrt am 11. Mai 2010]; act. 3808 Verfahrensakten Ordner 10 Konto 7 lautend auf Stiftung D. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 8'305.-- [gesperrt am 4. Juni 2010]; act. 3941 Verfahrensakten Ord- ner 11 Konto 3 lautend auf B. Auszug per

27. Juli 2010: EUR 1'090'577.51 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4205 Verfahrensakten Ordner 11 Konto Nr. 5041137 lautend auf B. Auszug per 27. Juli 2010: EUR -430.73, USD 1'204.59 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4701 Ver- fahrensakten Ordner 12 Konto 6 lautend auf E. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 77'184.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 5103 Verfahrensakten

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Ordner 13 Konto 5 lautend auf Stiftung C. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 3'042'929.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]). 5.5 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte geeignet, einer späte- ren strafrechtlichen Einziehung zu unterliegen. Die Kontosperre kann auf- rechterhalten bleiben.

6. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzu- weisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 sowie 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 7'000.--. Bei Unterliegen besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Um- kehrschluss).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 29. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Claudio Kerber - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).