Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaften Konstanz und Mannheim führen unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen. In diesem Zusam- menhang gelangten die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeersuchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsan- waltschaft Thurgau und ersuchten um Durchsuchung der von A., der C. AG und von weiteren Gesellschaften genutzten Räume in Z. und Y. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsu- chungen aufzufindender Unterlagen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 58 f., 88 f. und 102 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau entsprach mit Eintretens- und Zwischen- verfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfe- ersuchen und bewilligte die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen, welche am 2. März 2011 durchgeführt wurden (Ver- fahrensakten Reg. 2 pag. 52 ff., Reg. 4 pag. 116 ff., Reg. 5 pag. 130 ff., Reg. 6 pag. 138 ff. und Reg. 7 pag. 144 ff.).
C. Am 13. Januar 2012 stimmte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Aus- sonderung einzelner Aktenstücke und deren Rückgabe an A. zu (Verfah- rensakten Reg. 8 pag. 158 ff.). Bezüglich derjenigen Urkunden, hinsichtlich derer keine Einigung gefunden werden konnte, verweigerte A. am
28. März 2012 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrens- akten Reg. 10 pag. 181).
D. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert worden waren, und einer Festplatte Nr. 1 (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.).
E. Dagegen erhoben A., die B. AG, die C. AG, die D. AG und die E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Schlussver- fügung, eventualiter die Verweigerung der Rechtshilfe hinsichtlich einzelner aufgelisteter Dokumente (act. 1). Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführer
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das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, indem sie darum ersuchten, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 2 und 3 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweismittelverbot zu verfügen (RP.2012.57 act. 1).
F. Mit Schreiben vom 6. September 2012 wurden die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") aufgefordert, die Be- schwerde zu beantworten und sich insbesondere zur beantragten vorsorg- lichen Massnahme zu äussern (act. 5). Während die Beschwerdegegnerin gänzlich auf Stellungnahme verzichtete (act. 7), beantragte das BJ betref- fend das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, es sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, bei der ersuchen Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits herausgegebenen Festplatte 1 Daten betreffend den Beschwerdeführer 1 befinden und der ersuchenden Behörde bis zur Klä- rung des Sachverhalts vorsorglich deren Verwendung zu Ermittlungs- und Beweiszwecken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfah- rens zu untersagen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragte es deren Ab- weisung, sofern festgestellt werde, dass keine Daten betreffend den Be- schwerdeführer 1 bereits an die ersuchende Behörde herausgegeben wor- den seien (act. 8).
G. Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdegegnerin an, innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Fest- platte 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussver- fügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären. Zudem wies die Be- schwerdekammer die Beschwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfah- rens nicht als Beweismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sach- verhalts sistiert (RP.2012.57 act. 5).
H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der bereits zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung
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beim Beschwerdeführer 1 in Z. und bei der Beschwerdeführerin 5 in Y. be- schlagnahmt wurden (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8), befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (RP.2012.57 act. 6).
I. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Ok- tober 2012 zukommen. Darin hielt letztere fest, dass die Landespolizeidi- rektion in Freiburg eine Kopie der Festplatte Nr. 1 angefertigt habe, dass sich darauf jedoch keine von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Doku- mente (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8) befinden würden. Eine Verwendung der auf der Festplatte enthaltenen Daten durch die Staatsanwaltschaft Mannheim oder die Landespolizeidirektion Freiburg finde bis zur rechtkräf- tigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht statt. Eine weitere Kopie der Festplatte sei am 10. Oktober 2012 an das Landgericht Mannheim ge- schickt worden. Für das Landgericht Mannheim könne die Staatsanwalt- schaft Mannheim keine entsprechende Erklärung abgeben (act. 10 und 10.1; RP.2012.57 act. 7 und 7.1). Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2012 zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2012 und der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 zu äussern sowie zur Beschwerdeant- wort des BJ zu replizieren (act. 7).
J. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 zu den Schreiben der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim führten die Be- schwerdeführer aus, dass sich letztere nicht explizit zur Frage geäussert habe, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. 1 Daten des Beschwerdefüh- rers 1 beinhalte; sie habe lediglich verneint, dass sich auf der ihr zugesand- ten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis 4 und 5 befinden würden (act. 14).
K. Die Beschwerdekammer räumte am 12. Dezember 2012 der Beschwerde- gegnerin sowie dem BJ Gelegenheit zur Beschwerdeduplik ein und forderte sie insbesondere dazu auf, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu nehmen (act. 15). Weder die Be-
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schwerdegegnerin noch das BJ liessen sich in der Folge vernehmen (act. 6 und 17).
L. Da die Beschwerdegegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom
5. Oktober 2012 nicht hinreichend abgeklärt hatte, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden würden, wies die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Zwi- schenentscheid vom 30. Januar 2013 erneut an, insbesondere abzuklären, ob sich die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespie- gelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung In- ternet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom
17. März 2011 (Nr. 9), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. 1 gespei- chert sind, auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 befinden. Zudem wies die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte Nr. 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht als Be- weismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sachverhalts erneut sis- tiert (RP.2012.57 act. 8).
M. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche der Staatsanwaltschaft Mannheim im Strafverfahren gegen F. am 18. Ap- ril 2012 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ausgehändigt wurde, die Dokumente gemäss Liste 4 und 5 (Kisten 6-7 und Kisten 6-8) sowie anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelte elektronische Daten gemäss Zusammenstellung Nr. 9 der Abteilung Internet & Compu- terkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 ent- haltenen Daten im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer 1 ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel ver- wendet werden dürfen (act. 22).
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N. Die Beschwerdegegnerin liess dem Gericht am 18. März 2013 das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 5. März 2013 zukommen, worin diese festhält, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche den deutschen Behörden bereits zugestellt worden sei, die gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 17. März 2011 mit dem Betreff "Sicherung von elektronischen Datenträgern" aufgeführten Da- ten/Datenträger befinden würden. Eine umfangreiche Auswertung der Festplatte würde einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Es bestehe al- lerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die entsprechenden dem Vermerk der Kantonspolizei Thurgau gespiegelten Daten auf der Festplatte befinden würden (act. 23 und 23.1).
O. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 15. März 2013 bzw. 5. März 2013 wurden den Beschwerdefüh- rern am 25. März 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E: 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran- gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom
17. August 2012 gegen die Schlussverfügung der Beschwerdegegenerin vom 17. Juli 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 137 IV 134 E: 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folg- lich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterla- gen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).
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E. 2.3 Mit der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 sollen die anlässlich der Haus- durchsuchungen vom 2. März 2011 beim Beschwerdeführer 1, Z., und der Beschwerdeführerin 5, Y., beschlagnahmten Dokumente sowie eine Fest- platte Nr. 1, auf der elektronische Dokumente gespeichert sind, herausge- geben werden (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.). Der Beschwerdefüh- rer 1 ist somit in Bezug auf die in seinen Büroräumlichkeiten und die Be- schwerdeführerin 5 hinsichtlich der bei ihr beschlagnahmten bzw. gespie- gelten Dokumente beschwerdelegitimiert. Anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer 1 wurden auch Dokumente der Beschwer- deführerinnen 3 und 4 beschlagnahmt. Da der an der Hausdurchsuchung anwesende Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt als einzelzeichnungs- berechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 fungierte (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom
28. Januar 2013, act. 19 und 20), er aufgrund seiner organrechtlichen Stel- lung Zugang zu den betreffenden Unterlagen hatte und diese als Organ der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 herausgeben konnte, sind auch die Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 von der Beschlagnahme und der Edition un- mittelbar berührt und in diesem Umfang beschwerdelegitimiert (vgl. Verfah- rensakten Reg. 1 pag. 3; act. 19/1-2). Hingegen ist die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Zwar wurden an der Haus- durchsuchung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 5 auch Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt. Anwe- send an der Hausdurchsuchung war einzig G., Geschäftsführer und Inha- ber der Beschwerdeführerin 5 sowie Treuhänder der Beschwerdeführerin 2 (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 5). Letztere war durch die Rechtshilfemass- nahme daher nur mittelbar betroffen, sodass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
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E. 4.1 Die Beschwerdeführer machten in einem ersten Punkt vorsorglich geltend, das Landgericht Mannheim sei bereits im Besitze der auf der Festplatte Nr. 1 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 gespie- gelten und gespeicherten Daten. Dies, obwohl die Schlussverfügung vom
17. Juli 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die bereits heraus- gegebenen Daten seien daher zurückzufordern, und es sei ein Beweisver- wertungsverbot auszusprechen (act. 1 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang liessen die Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Beschwerde- gegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukom- men, mit welchem jene den deutschen Behörden "die anlässlich der Haus- durchsuchung bei der H. GmbH in Y. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte 1 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8). Ausserdem reich- ten sie ein Schreiben der Landespolizeidirektion Baden-Württemberg vom
E. 4.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer – wie bereits unter G. und L. supra ausgeführt – die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenent- scheiden vom 5. Oktober 2012 und 30. Januar 2013 angewiesen, bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsan- waltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären (RP.2012.57 act. 5 und 8). Die Staatsanwaltschaft Mannheim konnte in der Folge nicht ausschliessen, dass sich auf der den deutschen Behörden bereits ausgehändigten Festplatte Nr. 1 Daten befin- den, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelt worden seien (act. 23.1). Damit ist der Verdacht, die Staatsanwaltschaft Mannheim sowie das Landgericht Mannheim seien bereits in Besitz von Daten, die gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst nach Eintritt der Rechtskraft hätten herausgegeben werden dürfen, nicht ausgeräumt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Mannheim ausgeführt, dass weder sie noch die Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens als Be- weismittel verwenden würden (act. 10.1). Eine explizite Zusicherung, die betreffenden Daten im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 nicht als Beweismittel zu verwenden, erfolgte jedoch nicht. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland –
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mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, jedoch vermutet, ohne dass eine entsprechende Zusicherung einzuholen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland die wahrschein- lich bereits erhaltenen Daten, welche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dür- fen, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits verwendet, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer 1 in Deutschland selbst im Falle einer Verwendung unrechtmässig erhaltener Beweismittel ein umfassender Rechtschutz im Strafverfahren zustehen würde. Auf die Rückforderung der bereits herausgegebenen Da- ten, wie von den Beschwerdeführern beantragt, kann daher verzichtet wer- den. Dies vor allem deshalb, weil – wie den folgenden Erwägungen zu ent- nehmen sein wird – die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin höchstwahrscheinlich bereits Daten an den ersuchenden Staat herausge- geben hat, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom
17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dürfen, kann bei der Bemes- sung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (siehe E. 8).
5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann das Fehlen des Rechtshilfeerforder- nisses der doppelten Strafbarkeit. Der Sachverhaltsschilderung im Rechts- hilfeersuchen lasse sich nicht entnehmen, worin die vom Beschwerdefüh- rer 1 vorgenommene Irreführung bestanden haben und welche Person irregeführt worden sein soll. Die Beschwerdegegnerin äussere sich sodann nicht zur Frage, ob das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht unter die Privatbestechung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG zu subsumieren sei (act. 1 S. 14 f.).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
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der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
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eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 5.4 Den Beschlüssen des Amtsgerichts Konstanz vom 15. November 2010,
E. 9 August 2012 an das Landgericht Mannheim ein, dem zu entnehmen ist, dass die von der Beschwerdegegnerin den deutschen Behörden zugestell- te Festplatte Nr. 1 sowohl die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wie auch die im Verfahren gegen F. gespiegelten Daten enthielt ("Die Fest- platte unterteilt sich in die Bereiche 1. 9 A. und 2. 10 F."; act. 1.9).
E. 13 Januar und 2. März 2011, welche den Rechtshilfeersuchen beiliegen, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Zweckverband I., eine Tier- körperbeseitigungsanlage, habe die Firma J. mit der Betreuung und dem Ausbau der regenerativen Energieerzeugung beauftragt. Diesbezüglich ha- be der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. vermutlich im Früh- jahr 2010 mehrere Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von ca. EUR 470'000.-- zu einem völlig überhöhten Preis an die Firma H. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, vergeben. Um eine ord- nungsgemässe Ausschreibung vorzutäuschen, hätten der Beschwerdefüh- rer 1 und F. die Verantwortlichen der Firmen K. GmbH, L. GmbH und M. dazu veranlasst, von F. gefertigte Schutzangebote einzureichen. Als Ge- genleistung habe der Beschwerdeführer 1 für die Vergabe der Aufträge ei- ne Provision von ca. EUR 100'000.-- erhalten. Ebenfalls vermutlich im Frühjahr 2010 habe der Beschwerdeführer 1 in sei- ner Funktion als Betreuer und Verantwortlicher für den Ausbau bei der I. Verträge mit der N. GmbH für eine Auftragssumme von ca. EUR 500'000.-- abgeschlossen, obwohl das tatsächliche Auftragsvolumen lediglich etwa EUR 150'000.-- betragen habe. F. habe in Absprache mit dem Beschwer- deführer 1 und dem Geschäftsführer der N. GmbH im Rahmen der Aus- schreibung ein Schutzangebot zu einem völlig überhöhten Festpreis abge- geben, um eine ordnungsmässe Submission vorzutäuschen und eine Ver-
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gabe des Auftrages an die N. GmbH zu erreichen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich dafür einen derzeit unbekannten Geldbetrag ausbezahlen lassen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 59 ff.; 90 ff.; 102 ff.). 5.5 5.5.1 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten ge- nehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). 5.5.2 Die Sachdarstellung in den Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sodass die von der ersuchenden Behörde angeführten Angaben die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres erlauben. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG sind im Einzelnen dem oben geschilderten Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 soll als Geschäftsführer der J. in seiner Funktion als Beauftragter der I von der Firma H. GmbH und der N. GmbH unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung von Lieferaufträgen zugesi- chert haben. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob andere Tatbestände in Frage kommen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Ju- li 2007, E. 2.3.1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt sodann keine Rolle, ob in Deutschland rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden ist, da gemäss § 301 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 dStGB bei Vorlie- gen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch von Amtes wegen verfolgt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem der Strafantrag lediglich eine Prozessvorausset- zung (BGE 105 IV 229, E. 1; 98 IV 143 E. 2; 97 IV 257 E. 5a), sodass er für die Frage der doppelten Strafbarkeit an sich unbeachtlich ist (HEIMGART- NER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
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2011, N 3404; a.M. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 273) und zudem die Einhaltung einer allfälligen Strafantragsfrist nur verfahrenstechnischer Natur ist (CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 467 f.).
6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie führen aus, es werde in der Schlussver- fügung nicht dargelegt, inwiefern die Unterlagen in den Ordnern 11-12, 13,
E. 14 und 15 potentiell erheblich sein sollten. Dasselbe gelte für die Unterla- gen, welche Gesellschaften betreffen würden, die weder im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen noch im Nachtragsersuchen genannt würden (Be- schwerdeführerin 4, zuvor O. Company), nämlich Ordner 16-17, 18 und 19. Ferner würden sich auf dem bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten USB-Stick (in Plastik 14) Daten von Gesellschaften befinden, die keinen Zusammenhang zum untersuchten Vorgang aufweisen würden. Dasselbe gelte für die auf dem Datenträger 1 gespeicherten Daten von Gesellschaf- ten, die für das ausländische Verfahren unerheblich seien. Diese Daten seien vor einer allfälligen Herausgabe unkenntlich zu machen (act. 1 S. 16 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3.A., Bern/Brüssel 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
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sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei- den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele- vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshil- femassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfever- fügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung ein- zelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersu- chung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte ge- genüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.3 Die herauszugebenden Ordner 11 bis 12 und 13 betreffen die J. und ent- halten die Kreditoren- und Debitorenlisten für die Jahre 2007 und 2009 so- wie eine Zusammenstellung der Barauslagen des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2009 (vgl. Verfahrensakten Reg. 9 pag. 166). Wie bereits er- wähnt, soll der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt, vermutlich im Frühling 2010, mehrere Aufträge zu einem überhöhten Preis an die Firmen H. GmbH und N. GmbH vergeben haben und dafür Provisionen in der Höhe von ca. EUR 100'000.-- bzw. in unbekannter Höhe erhalten zu haben. Die deutschen Behörden ge- hen offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit fingierten Rech- nungen die Provisionen einforderte. In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass eine Auswertung der bei der Durchsuchung der Firma N. GmbH aufgefundenen Rechnungen der Beschwerdeführerin 2 ergeben habe, dass diese dem (weiteren) Beschuldigten P. im Zeitraum von Juli 2009 bis Ju-
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ni 2010 insgesamt 12 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. EUR 170'000.-- gestellt habe. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um die anteilsmässige Provision handle (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden können da- her auch die Buchhaltungsunterlagen der J. bereits aus dem Jahre 2009 bzw. 2007 aufschlussreich sein, um den gesuchten Rückfluss der anteili- gen Bestechungsgelder zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer 1 sei bis zum Jahre 2009 Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin 2 gewesen. Die derzeitige Geschäftsführerin der Be- schwerdeführerin 2, Q., sei über mehrere Konten der J. verfügungsberech- tigt gewesen, sodass der Verdacht nahestehe, dass Q. als Strohfrau für den Beschwerdeführer 1 fungiert habe bzw. fungiere (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Damit ist auch gesagt, dass die Buchhaltungsunterlagen der "R. AG" – so der bis zum Juli 2009 geltende Name der Beschwerdefüh- rerin 2 – für die deutschen Behörden von potentieller Erheblichkeit sind (vgl. Ordner 20). Da sodann Q. einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungs- rätin der Beschwerdeführerin 4 mit Sitz an der Geschäftsadresse des Be- schwerdeführers 1 ist (act. 20), können auch die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 4 bzw. der O. Company (so der frühere Name der Be- schwerdeführerin 4) – wie Darlehensverträge und ein Kaufvertrag über eine Residenz in X. und Aktienzertifikate (Ordner 18, 19, 20 und 15 bis 16) den deutschen Behörden von Nutzen sein, um sich ein genaueres Bild der mutmasslich deliktischen Tätigkeit und der zeitlichen Abläufe zu machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten, auf dem USB-Stick gespeicherten Kundendaten der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4, der S. AG sowie der T. GmbH die potentielle Erheblichkeit nicht von vornherein abzusprechen, da ein Zusammenhang mit den deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 nicht auszuschliessen ist. Dies zumal es sich bei den letzteren beiden Firmen um im Jahre 2007 bzw. 2009 ge- gründete juristische Personen handelt, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer 1 und Q. sind (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2013, act. 21 und 22). Aus diesem Grund ist auch der pauschal erhobene Antrag, die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten betreffend die Beschwerdeführerin 4 und die T. GmbH seien zu schwärzen, ohne weiteres abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.2) ist die gesamthafte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung, je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerde- führern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung, je zu gleichen Teilen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. AG,
4. D. AG,
5. E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.201-205
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaften Konstanz und Mannheim führen unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen. In diesem Zusam- menhang gelangten die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeersuchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsan- waltschaft Thurgau und ersuchten um Durchsuchung der von A., der C. AG und von weiteren Gesellschaften genutzten Räume in Z. und Y. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsu- chungen aufzufindender Unterlagen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 58 f., 88 f. und 102 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau entsprach mit Eintretens- und Zwischen- verfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfe- ersuchen und bewilligte die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen, welche am 2. März 2011 durchgeführt wurden (Ver- fahrensakten Reg. 2 pag. 52 ff., Reg. 4 pag. 116 ff., Reg. 5 pag. 130 ff., Reg. 6 pag. 138 ff. und Reg. 7 pag. 144 ff.).
C. Am 13. Januar 2012 stimmte die Staatsanwaltschaft Mannheim der Aus- sonderung einzelner Aktenstücke und deren Rückgabe an A. zu (Verfah- rensakten Reg. 8 pag. 158 ff.). Bezüglich derjenigen Urkunden, hinsichtlich derer keine Einigung gefunden werden konnte, verweigerte A. am
28. März 2012 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrens- akten Reg. 10 pag. 181).
D. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert worden waren, und einer Festplatte Nr. 1 (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.).
E. Dagegen erhoben A., die B. AG, die C. AG, die D. AG und die E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Schlussver- fügung, eventualiter die Verweigerung der Rechtshilfe hinsichtlich einzelner aufgelisteter Dokumente (act. 1). Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführer
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das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, indem sie darum ersuchten, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 2 und 3 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweismittelverbot zu verfügen (RP.2012.57 act. 1).
F. Mit Schreiben vom 6. September 2012 wurden die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") aufgefordert, die Be- schwerde zu beantworten und sich insbesondere zur beantragten vorsorg- lichen Massnahme zu äussern (act. 5). Während die Beschwerdegegnerin gänzlich auf Stellungnahme verzichtete (act. 7), beantragte das BJ betref- fend das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, es sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, bei der ersuchen Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits herausgegebenen Festplatte 1 Daten betreffend den Beschwerdeführer 1 befinden und der ersuchenden Behörde bis zur Klä- rung des Sachverhalts vorsorglich deren Verwendung zu Ermittlungs- und Beweiszwecken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfah- rens zu untersagen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragte es deren Ab- weisung, sofern festgestellt werde, dass keine Daten betreffend den Be- schwerdeführer 1 bereits an die ersuchende Behörde herausgegeben wor- den seien (act. 8).
G. Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdegegnerin an, innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Fest- platte 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussver- fügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären. Zudem wies die Be- schwerdekammer die Beschwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfah- rens nicht als Beweismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfahren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sach- verhalts sistiert (RP.2012.57 act. 5).
H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der bereits zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung
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beim Beschwerdeführer 1 in Z. und bei der Beschwerdeführerin 5 in Y. be- schlagnahmt wurden (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8), befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (RP.2012.57 act. 6).
I. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Ok- tober 2012 zukommen. Darin hielt letztere fest, dass die Landespolizeidi- rektion in Freiburg eine Kopie der Festplatte Nr. 1 angefertigt habe, dass sich darauf jedoch keine von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Doku- mente (4: Kisten 6-7 und 5: Kisten 6-8) befinden würden. Eine Verwendung der auf der Festplatte enthaltenen Daten durch die Staatsanwaltschaft Mannheim oder die Landespolizeidirektion Freiburg finde bis zur rechtkräf- tigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht statt. Eine weitere Kopie der Festplatte sei am 10. Oktober 2012 an das Landgericht Mannheim ge- schickt worden. Für das Landgericht Mannheim könne die Staatsanwalt- schaft Mannheim keine entsprechende Erklärung abgeben (act. 10 und 10.1; RP.2012.57 act. 7 und 7.1). Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2012 zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2012 und der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 zu äussern sowie zur Beschwerdeant- wort des BJ zu replizieren (act. 7).
J. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 zu den Schreiben der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim führten die Be- schwerdeführer aus, dass sich letztere nicht explizit zur Frage geäussert habe, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. 1 Daten des Beschwerdefüh- rers 1 beinhalte; sie habe lediglich verneint, dass sich auf der ihr zugesand- ten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis 4 und 5 befinden würden (act. 14).
K. Die Beschwerdekammer räumte am 12. Dezember 2012 der Beschwerde- gegnerin sowie dem BJ Gelegenheit zur Beschwerdeduplik ein und forderte sie insbesondere dazu auf, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu nehmen (act. 15). Weder die Be-
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schwerdegegnerin noch das BJ liessen sich in der Folge vernehmen (act. 6 und 17).
L. Da die Beschwerdegegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom
5. Oktober 2012 nicht hinreichend abgeklärt hatte, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden würden, wies die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Zwi- schenentscheid vom 30. Januar 2013 erneut an, insbesondere abzuklären, ob sich die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespie- gelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung In- ternet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom
17. März 2011 (Nr. 9), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. 1 gespei- chert sind, auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 befinden. Zudem wies die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin an, dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte Nr. 1 gespeicherten Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht als Be- weismittel verwenden werden dürften. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren RR.2012.201-205 wurde bis zur Klärung des Sachverhalts erneut sis- tiert (RP.2012.57 act. 8).
M. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 fragte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft Mannheim an, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche der Staatsanwaltschaft Mannheim im Strafverfahren gegen F. am 18. Ap- ril 2012 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ausgehändigt wurde, die Dokumente gemäss Liste 4 und 5 (Kisten 6-7 und Kisten 6-8) sowie anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelte elektronische Daten gemäss Zusammenstellung Nr. 9 der Abteilung Internet & Compu- terkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 befinden würden. Ausserdem ordnete sie an, dass die auf der Festplatte Nr. 1 ent- haltenen Daten im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer 1 ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahren nicht als Beweismittel ver- wendet werden dürfen (act. 22).
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N. Die Beschwerdegegnerin liess dem Gericht am 18. März 2013 das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 5. März 2013 zukommen, worin diese festhält, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob sich auf der Festplatte Nr. 1, welche den deutschen Behörden bereits zugestellt worden sei, die gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 17. März 2011 mit dem Betreff "Sicherung von elektronischen Datenträgern" aufgeführten Da- ten/Datenträger befinden würden. Eine umfangreiche Auswertung der Festplatte würde einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Es bestehe al- lerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die entsprechenden dem Vermerk der Kantonspolizei Thurgau gespiegelten Daten auf der Festplatte befinden würden (act. 23 und 23.1).
O. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 15. März 2013 bzw. 5. März 2013 wurden den Beschwerdefüh- rern am 25. März 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E: 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran- gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom
17. August 2012 gegen die Schlussverfügung der Beschwerdegegenerin vom 17. Juli 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 137 IV 134 E: 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folg- lich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterla- gen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).
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2.3 Mit der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 sollen die anlässlich der Haus- durchsuchungen vom 2. März 2011 beim Beschwerdeführer 1, Z., und der Beschwerdeführerin 5, Y., beschlagnahmten Dokumente sowie eine Fest- platte Nr. 1, auf der elektronische Dokumente gespeichert sind, herausge- geben werden (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.). Der Beschwerdefüh- rer 1 ist somit in Bezug auf die in seinen Büroräumlichkeiten und die Be- schwerdeführerin 5 hinsichtlich der bei ihr beschlagnahmten bzw. gespie- gelten Dokumente beschwerdelegitimiert. Anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer 1 wurden auch Dokumente der Beschwer- deführerinnen 3 und 4 beschlagnahmt. Da der an der Hausdurchsuchung anwesende Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt als einzelzeichnungs- berechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 fungierte (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom
28. Januar 2013, act. 19 und 20), er aufgrund seiner organrechtlichen Stel- lung Zugang zu den betreffenden Unterlagen hatte und diese als Organ der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 herausgeben konnte, sind auch die Be- schwerdeführerinnen 3 und 4 von der Beschlagnahme und der Edition un- mittelbar berührt und in diesem Umfang beschwerdelegitimiert (vgl. Verfah- rensakten Reg. 1 pag. 3; act. 19/1-2). Hingegen ist die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Zwar wurden an der Haus- durchsuchung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 5 auch Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt. Anwe- send an der Hausdurchsuchung war einzig G., Geschäftsführer und Inha- ber der Beschwerdeführerin 5 sowie Treuhänder der Beschwerdeführerin 2 (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 5). Letztere war durch die Rechtshilfemass- nahme daher nur mittelbar betroffen, sodass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführer machten in einem ersten Punkt vorsorglich geltend, das Landgericht Mannheim sei bereits im Besitze der auf der Festplatte Nr. 1 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 gespie- gelten und gespeicherten Daten. Dies, obwohl die Schlussverfügung vom
17. Juli 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die bereits heraus- gegebenen Daten seien daher zurückzufordern, und es sei ein Beweisver- wertungsverbot auszusprechen (act. 1 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang liessen die Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Beschwerde- gegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukom- men, mit welchem jene den deutschen Behörden "die anlässlich der Haus- durchsuchung bei der H. GmbH in Y. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte 1 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8). Ausserdem reich- ten sie ein Schreiben der Landespolizeidirektion Baden-Württemberg vom
9. August 2012 an das Landgericht Mannheim ein, dem zu entnehmen ist, dass die von der Beschwerdegegnerin den deutschen Behörden zugestell- te Festplatte Nr. 1 sowohl die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wie auch die im Verfahren gegen F. gespiegelten Daten enthielt ("Die Fest- platte unterteilt sich in die Bereiche 1. 9 A. und 2. 10 F."; act. 1.9).
4.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer – wie bereits unter G. und L. supra ausgeführt – die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenent- scheiden vom 5. Oktober 2012 und 30. Januar 2013 angewiesen, bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsan- waltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. 1 Dokumente befänden, die gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären (RP.2012.57 act. 5 und 8). Die Staatsanwaltschaft Mannheim konnte in der Folge nicht ausschliessen, dass sich auf der den deutschen Behörden bereits ausgehändigten Festplatte Nr. 1 Daten befin- den, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2011 gespiegelt worden seien (act. 23.1). Damit ist der Verdacht, die Staatsanwaltschaft Mannheim sowie das Landgericht Mannheim seien bereits in Besitz von Daten, die gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst nach Eintritt der Rechtskraft hätten herausgegeben werden dürfen, nicht ausgeräumt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Mannheim ausgeführt, dass weder sie noch die Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens als Be- weismittel verwenden würden (act. 10.1). Eine explizite Zusicherung, die betreffenden Daten im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 nicht als Beweismittel zu verwenden, erfolgte jedoch nicht. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland –
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mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, jedoch vermutet, ohne dass eine entsprechende Zusicherung einzuholen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland die wahrschein- lich bereits erhaltenen Daten, welche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dür- fen, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits verwendet, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer 1 in Deutschland selbst im Falle einer Verwendung unrechtmässig erhaltener Beweismittel ein umfassender Rechtschutz im Strafverfahren zustehen würde. Auf die Rückforderung der bereits herausgegebenen Da- ten, wie von den Beschwerdeführern beantragt, kann daher verzichtet wer- den. Dies vor allem deshalb, weil – wie den folgenden Erwägungen zu ent- nehmen sein wird – die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin höchstwahrscheinlich bereits Daten an den ersuchenden Staat herausge- geben hat, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom
17. Juli 2012 hätten herausgegeben werden dürfen, kann bei der Bemes- sung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (siehe E. 8).
5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann das Fehlen des Rechtshilfeerforder- nisses der doppelten Strafbarkeit. Der Sachverhaltsschilderung im Rechts- hilfeersuchen lasse sich nicht entnehmen, worin die vom Beschwerdefüh- rer 1 vorgenommene Irreführung bestanden haben und welche Person irregeführt worden sein soll. Die Beschwerdegegnerin äussere sich sodann nicht zur Frage, ob das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht unter die Privatbestechung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG zu subsumieren sei (act. 1 S. 14 f.).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
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der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
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eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 5.4 Den Beschlüssen des Amtsgerichts Konstanz vom 15. November 2010,
13. Januar und 2. März 2011, welche den Rechtshilfeersuchen beiliegen, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Zweckverband I., eine Tier- körperbeseitigungsanlage, habe die Firma J. mit der Betreuung und dem Ausbau der regenerativen Energieerzeugung beauftragt. Diesbezüglich ha- be der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. vermutlich im Früh- jahr 2010 mehrere Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von ca. EUR 470'000.-- zu einem völlig überhöhten Preis an die Firma H. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, vergeben. Um eine ord- nungsgemässe Ausschreibung vorzutäuschen, hätten der Beschwerdefüh- rer 1 und F. die Verantwortlichen der Firmen K. GmbH, L. GmbH und M. dazu veranlasst, von F. gefertigte Schutzangebote einzureichen. Als Ge- genleistung habe der Beschwerdeführer 1 für die Vergabe der Aufträge ei- ne Provision von ca. EUR 100'000.-- erhalten. Ebenfalls vermutlich im Frühjahr 2010 habe der Beschwerdeführer 1 in sei- ner Funktion als Betreuer und Verantwortlicher für den Ausbau bei der I. Verträge mit der N. GmbH für eine Auftragssumme von ca. EUR 500'000.-- abgeschlossen, obwohl das tatsächliche Auftragsvolumen lediglich etwa EUR 150'000.-- betragen habe. F. habe in Absprache mit dem Beschwer- deführer 1 und dem Geschäftsführer der N. GmbH im Rahmen der Aus- schreibung ein Schutzangebot zu einem völlig überhöhten Festpreis abge- geben, um eine ordnungsmässe Submission vorzutäuschen und eine Ver-
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gabe des Auftrages an die N. GmbH zu erreichen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich dafür einen derzeit unbekannten Geldbetrag ausbezahlen lassen (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 59 ff.; 90 ff.; 102 ff.). 5.5 5.5.1 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten ge- nehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). 5.5.2 Die Sachdarstellung in den Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sodass die von der ersuchenden Behörde angeführten Angaben die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres erlauben. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG sind im Einzelnen dem oben geschilderten Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 soll als Geschäftsführer der J. in seiner Funktion als Beauftragter der I von der Firma H. GmbH und der N. GmbH unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung von Lieferaufträgen zugesi- chert haben. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob andere Tatbestände in Frage kommen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Ju- li 2007, E. 2.3.1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt sodann keine Rolle, ob in Deutschland rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden ist, da gemäss § 301 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 dStGB bei Vorlie- gen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch von Amtes wegen verfolgt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem der Strafantrag lediglich eine Prozessvorausset- zung (BGE 105 IV 229, E. 1; 98 IV 143 E. 2; 97 IV 257 E. 5a), sodass er für die Frage der doppelten Strafbarkeit an sich unbeachtlich ist (HEIMGART- NER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
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2011, N 3404; a.M. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 273) und zudem die Einhaltung einer allfälligen Strafantragsfrist nur verfahrenstechnischer Natur ist (CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 467 f.).
6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie führen aus, es werde in der Schlussver- fügung nicht dargelegt, inwiefern die Unterlagen in den Ordnern 11-12, 13, 14 und 15 potentiell erheblich sein sollten. Dasselbe gelte für die Unterla- gen, welche Gesellschaften betreffen würden, die weder im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen noch im Nachtragsersuchen genannt würden (Be- schwerdeführerin 4, zuvor O. Company), nämlich Ordner 16-17, 18 und 19. Ferner würden sich auf dem bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten USB-Stick (in Plastik 14) Daten von Gesellschaften befinden, die keinen Zusammenhang zum untersuchten Vorgang aufweisen würden. Dasselbe gelte für die auf dem Datenträger 1 gespeicherten Daten von Gesellschaf- ten, die für das ausländische Verfahren unerheblich seien. Diese Daten seien vor einer allfälligen Herausgabe unkenntlich zu machen (act. 1 S. 16 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3.A., Bern/Brüssel 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
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sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei- den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele- vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshil- femassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfever- fügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung ein- zelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersu- chung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte ge- genüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.3 Die herauszugebenden Ordner 11 bis 12 und 13 betreffen die J. und ent- halten die Kreditoren- und Debitorenlisten für die Jahre 2007 und 2009 so- wie eine Zusammenstellung der Barauslagen des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2009 (vgl. Verfahrensakten Reg. 9 pag. 166). Wie bereits er- wähnt, soll der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der J. zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt, vermutlich im Frühling 2010, mehrere Aufträge zu einem überhöhten Preis an die Firmen H. GmbH und N. GmbH vergeben haben und dafür Provisionen in der Höhe von ca. EUR 100'000.-- bzw. in unbekannter Höhe erhalten zu haben. Die deutschen Behörden ge- hen offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit fingierten Rech- nungen die Provisionen einforderte. In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass eine Auswertung der bei der Durchsuchung der Firma N. GmbH aufgefundenen Rechnungen der Beschwerdeführerin 2 ergeben habe, dass diese dem (weiteren) Beschuldigten P. im Zeitraum von Juli 2009 bis Ju-
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ni 2010 insgesamt 12 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. EUR 170'000.-- gestellt habe. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei diesem Betrag um die anteilsmässige Provision handle (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden können da- her auch die Buchhaltungsunterlagen der J. bereits aus dem Jahre 2009 bzw. 2007 aufschlussreich sein, um den gesuchten Rückfluss der anteili- gen Bestechungsgelder zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer 1 sei bis zum Jahre 2009 Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin 2 gewesen. Die derzeitige Geschäftsführerin der Be- schwerdeführerin 2, Q., sei über mehrere Konten der J. verfügungsberech- tigt gewesen, sodass der Verdacht nahestehe, dass Q. als Strohfrau für den Beschwerdeführer 1 fungiert habe bzw. fungiere (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 104). Damit ist auch gesagt, dass die Buchhaltungsunterlagen der "R. AG" – so der bis zum Juli 2009 geltende Name der Beschwerdefüh- rerin 2 – für die deutschen Behörden von potentieller Erheblichkeit sind (vgl. Ordner 20). Da sodann Q. einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungs- rätin der Beschwerdeführerin 4 mit Sitz an der Geschäftsadresse des Be- schwerdeführers 1 ist (act. 20), können auch die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 4 bzw. der O. Company (so der frühere Name der Be- schwerdeführerin 4) – wie Darlehensverträge und ein Kaufvertrag über eine Residenz in X. und Aktienzertifikate (Ordner 18, 19, 20 und 15 bis 16) den deutschen Behörden von Nutzen sein, um sich ein genaueres Bild der mutmasslich deliktischen Tätigkeit und der zeitlichen Abläufe zu machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 5 sichergestellten, auf dem USB-Stick gespeicherten Kundendaten der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4, der S. AG sowie der T. GmbH die potentielle Erheblichkeit nicht von vornherein abzusprechen, da ein Zusammenhang mit den deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 nicht auszuschliessen ist. Dies zumal es sich bei den letzteren beiden Firmen um im Jahre 2007 bzw. 2009 ge- gründete juristische Personen handelt, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer 1 und Q. sind (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2013, act. 21 und 22). Aus diesem Grund ist auch der pauschal erhobene Antrag, die auf der Festplatte 1 gespeicherten Daten betreffend die Beschwerdeführerin 4 und die T. GmbH seien zu schwärzen, ohne weiteres abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.2) ist die gesamthafte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung, je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerde- führern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung, je zu gleichen Teilen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).