Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert wurden, und einer Festplatte Nr. ext-157 verfügte (Verfahrensakten Urk. 264);
- A., B. AG, C. AG, D. AG und E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellen, wobei sie beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und
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zwei Beweismittelordner 5/1 und 5/2 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweisverwertungsverbot zu verfügen (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell sowie das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") vom Gericht aufgefordert wurden, die Beschwerde zu beant- worten (vgl. separates Verfahren RR.2012.201-205) und sich zum Begeh- ren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu äussern (act. 5);
- die Gesuchsgegnerin darauf verzichtete, sich zu den beantragten vorsorgli- chen Massnahmen zu äussern (act. 7);
- das BJ beantragte, es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, bei der ersu- chenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits herausgegebenen Festplatte ext-157 Dateien betreffend den Gesuchsteller 1 befinden und bis zur Klärung des Sachverhalts vorsorglich deren Verwendung zu Ermitt- lungs- und Beweiszwecken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens zu untersagen (act. 8);
- die Gesuchsteller dem Gericht ein Schreiben der Gesuchsgegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen liessen, mit welchem jene der Staatsanwaltschaft Mannheim die anlässlich der Haus- durchsuchung bei der G. GmbH in V. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte ext-157 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8);
- sich auf der Festplatte ext-157 gemäss Auswertungsbericht der Kantonspo- lizei Thurgau vom 17. März 2011 die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 sichergestellten Daten von A. befinden sollen (Verfah- rensakten Urk. 17);
- die Landespolizeidirektion Freiburg in ihrem Schreiben an das Landgericht Mannheim vom 9. August 2012 ausführt, dass die Festplatte Nr. ext-157 bereits dem Landgericht Mannheim vorgelegt worden sei und dass sich die Festplatte in zwei Bereiche unterteile (20110302.0056 A. und 20110304.0062 F.), wobei die mit Spezialsoftware aufbereiteten Daten von A. grob ausgewertet, in einem Bericht zusammengefasst und bedeutende Dokumente ausgedruckt sowie in Beweismittelordnern 5/1 und 5/2 abgelegt worden seien; die Aufbereitung der Unterlagen F. noch nicht stattgefunden habe (act. 1.9; Verfahrensakten Urk. 274);
- vorliegend somit die Gefahr besteht, dass das Landgericht Mannheim im Strafverfahren gegen A. und F. etc. bereits Daten verwendet, welche ge-
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mäss der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;
- gemäss Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerde- instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst- weilen sicherzustellen;
- die Gesuchsgegnerin anzuweisen ist, innert Monatsfrist seit Zustellung die- ses Zwischenentscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Fest- platte ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden;
- die Gesuchsgegnerin dafür zu sorgen hat, dass die auf der Festplatte ext- 157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sach- verhalts zu suspendieren ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
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Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert Monatsfrist seit Zustellung dieses Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom
- Juli 2012 befinden.
- Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte ext-157 gespeicherten Daten im Sinne der Erwägungen ab sofort bis zur Klä- rung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshil- feverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden.
- Das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) wird bis zur Klärung des Sachverhalts suspendiert.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom
5. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. AG,
4. D. AG,
5. E. AG, Gesuchsteller 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Gesuchsteller 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL, Post- strasse 5b, 9220 Bischofszell, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2012.57 (Hauptverfahren: RR.2012.201-205)
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaften Konstanz bzw. Mannheim unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen führen;
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeer- suchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Thurgau gelangten und um Durchsuchung der von A., der G. GmbH und weiteren Gesellschaften genutzten Räume in U. und V. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Haus- durchsuchungen aufzufindender Unterlagen ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfeersuchen ent- sprach und zudem die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen bewilligte;
- die Hausdurchsuchungen am 2. März 2011 durchgeführt wurden;
- anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2012 die Staatsan- waltschaft Mannheim der Aussonderung einzelner Aktenstücke und deren Rückgabe an A. zustimmte (Verfahrensakten Urk. 158);
- der beschuldigte A. am 28. März 2012 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung betreffend die Herausgabe derjenigen Dokumente, hinsichtlich derer keine Einigung gefunden werden konnte, verweigerte (Verfahrensak- ten Urk. 181);
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert wurden, und einer Festplatte Nr. ext-157 verfügte (Verfahrensakten Urk. 264);
- A., B. AG, C. AG, D. AG und E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellen, wobei sie beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und
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zwei Beweismittelordner 5/1 und 5/2 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweisverwertungsverbot zu verfügen (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell sowie das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") vom Gericht aufgefordert wurden, die Beschwerde zu beant- worten (vgl. separates Verfahren RR.2012.201-205) und sich zum Begeh- ren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu äussern (act. 5);
- die Gesuchsgegnerin darauf verzichtete, sich zu den beantragten vorsorgli- chen Massnahmen zu äussern (act. 7);
- das BJ beantragte, es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, bei der ersu- chenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits herausgegebenen Festplatte ext-157 Dateien betreffend den Gesuchsteller 1 befinden und bis zur Klärung des Sachverhalts vorsorglich deren Verwendung zu Ermitt- lungs- und Beweiszwecken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens zu untersagen (act. 8);
- die Gesuchsteller dem Gericht ein Schreiben der Gesuchsgegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen liessen, mit welchem jene der Staatsanwaltschaft Mannheim die anlässlich der Haus- durchsuchung bei der G. GmbH in V. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte ext-157 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8);
- sich auf der Festplatte ext-157 gemäss Auswertungsbericht der Kantonspo- lizei Thurgau vom 17. März 2011 die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 sichergestellten Daten von A. befinden sollen (Verfah- rensakten Urk. 17);
- die Landespolizeidirektion Freiburg in ihrem Schreiben an das Landgericht Mannheim vom 9. August 2012 ausführt, dass die Festplatte Nr. ext-157 bereits dem Landgericht Mannheim vorgelegt worden sei und dass sich die Festplatte in zwei Bereiche unterteile (20110302.0056 A. und 20110304.0062 F.), wobei die mit Spezialsoftware aufbereiteten Daten von A. grob ausgewertet, in einem Bericht zusammengefasst und bedeutende Dokumente ausgedruckt sowie in Beweismittelordnern 5/1 und 5/2 abgelegt worden seien; die Aufbereitung der Unterlagen F. noch nicht stattgefunden habe (act. 1.9; Verfahrensakten Urk. 274);
- vorliegend somit die Gefahr besteht, dass das Landgericht Mannheim im Strafverfahren gegen A. und F. etc. bereits Daten verwendet, welche ge-
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mäss der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;
- gemäss Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerde- instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst- weilen sicherzustellen;
- die Gesuchsgegnerin anzuweisen ist, innert Monatsfrist seit Zustellung die- ses Zwischenentscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Fest- platte ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden;
- die Gesuchsgegnerin dafür zu sorgen hat, dass die auf der Festplatte ext- 157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sach- verhalts zu suspendieren ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
- 5 -
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert Monatsfrist seit Zustellung dieses Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom
17. Juli 2012 befinden.
2. Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die auf der Festplatte ext-157 gespeicherten Daten im Sinne der Erwägungen ab sofort bis zur Klä- rung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshil- feverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden.
3. Das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) wird bis zur Klärung des Sachverhalts suspendiert.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).