Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert wurden, und einer Festplatte Nr. ext-157 verfügte (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.);
- A., B. AG, C. AG. D. AG und E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellen, wobei sie beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 5/1 und 5/2 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweisverwertungsverbot zu verfügen (act. 1);
- die Gesuchsteller der Beschwerdekammer ein Schreiben der Gesuchsgeg- nerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen liessen, mit welchem jene der Staatsanwaltschaft Mannheim "die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der G. GmbH in V. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte ext-157 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8);
- 3 -
- die Landespolizeidirektion Freiburg in ihrem Schreiben an das Landgericht Mannheim vom 9. August 2012 ausführte, dass die Festplatte Nr. ext-157 bereits dem Landgericht Mannheim vorgelegt worden sei und dass sich die Festplatte in zwei Bereiche unterteile (20110302.0056 A. und 20110304.0062 F.), wobei die mit Spezialsoftware aufbereiteten Daten von A. grob ausgewertet, in einem Bericht zusammengefasst und bedeutende Dokumente ausgedruckt sowie in Beweismittelordnern 5/1 und 5/2 abgelegt worden seien; die Aufbereitung der Unterlagen von F. noch nicht stattge- funden habe (act. 1.9; Verfahrensakten Reg. 15 pag. 274);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 die Gesuchsgegnerin anwies, innert Monatsfrist seit Zustellung des Zwischen- entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der be- reits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 befinden; die Gesuchsgegnerin im Weiteren dafür zu sorgen hatte, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussver- fügung vom 17. Juli 2012 handelt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sach- verhalts sistiert wurde (act. 5);
- die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Staatsan- waltschaft Mannheim anfragte, ob sich auf der bereits zugestellten Fest- platte Nr. ext-157 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Gesuchsteller 1 in U. und bei der Gesuchstellerin 5 in V. beschlag- nahmt wurden (Z1: Kisten 1-7 und Z4: Kisten 1-2), befinden würden; sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim anordnete, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfah- rens nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 6);
- die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 mit- teilte, dass sich auf der Festplatte keine von der Gesuchsgegnerin aufge- führten Dokumente (Z1: Kiste 1-7 und Z 4: Kisten 1-2) befinden würden; dass die Staatsanwaltschaft Mannheim und Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden wür-
- 4 -
den; eine Kopie der Festplatte allerdings dem Landgericht Mannheim im laufenden Verfahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. übersandt worden sei; eine entsprechende Erklärung für das Landgericht Mannheim nicht ab- gegeben werden könne, da dieses unabhängig sei (act. 7.1);
- die Beschwerdekammer am 7. November 2012 den Gesuchstellern die Schreiben der Gesuchsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim zu- stellte und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerdereplik ein- räumte (act. 11);
- die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme zu den Schreiben der Gesuchs- gegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim ausführten, dass sich letz- tere nicht explizit zur Frage, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. ext-157 Daten des Gesuchstellers 1 beinhalte, geäussert habe; sie lediglich ver- neint habe, dass sich auf der ihr zugesandten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 und Z4 befinden würden (act. 14);
- die Beschwerdekammer am 12. Dezember 2012 der Gesuchsgegnerin und dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Gelegenheit zur Beschwer- deduplik einräumte und sie insbesondere dazu aufforderte, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu neh- men (act. 15);
- sich weder die Gesuchsgegnerin noch das BJ vernehmen liessen (act. 16 und 17);
- die Gesuchsgegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom 5. Okto- ber 2012 nicht hinreichend abklärte, ob sich auf der bereits der Staatsan- waltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente ge- mäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden; sie die deutschen Behörden lediglich anfragte, ob sich auf der zugestellten Festplatte Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 (Kisten 1-7) und Z4 (Kisten 1-2) befinden (act. 6);
- Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung sich insbesondere auch auf die an- lässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektro- nischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Com- puterkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) bezieht, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 13 ff.; Reg. 14 pag. 268);
- 5 -
- nach wie vor Gefahr besteht, dass das Landgericht Mannheim im Strafver- fahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. Daten verwendet, welche gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
- gemäss Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerde- instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst- weilen sicherzustellen;
- die Gesuchsgegnerin mithin noch einmal dazu aufzufordern ist, innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung dieses Zwischenentscheides bei der ersu- chenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwalt- schaft Mannheim zugestellten Festplatte insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Da- ten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminali- tät der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) befinden, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert worden sind;
- die Gesuchgegerin dafür zu sorgen hat, dass die auf der Festplatte Nr. ext- 157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche ge- mäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin insbe- sondere weder von der Staatsanwaltschaft Mannheim, der Landespolizeidi- rektion Freiburg noch vom Landesgericht Mannheim) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- entsprechende formelle Zusicherungen sich auf das ganze deutsche Straf- verfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin auch auf das gerichtliche Ver- fahren) zu beziehen haben;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sacher- halts zu sistieren ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
- 6 -
Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 14 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 befinden, insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusam- menstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kan- tonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind.
- Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 gespei- cherten Daten im Sinne der Erwägungen ab sofort bis zur Klärung des Sach- verhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 nicht als Beweismittel verwendet werden.
- Das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) wird bis zur Klärung des Sachverhalts sistiert.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom
30. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. AG,
4. D. AG,
5. E. AG, Gesuchsteller 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Gesuchsteller 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Andere vorsorgliche Massnahmen (Art.56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2012.57 (Hauptverfahren RR.2012.201-205)
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaften Konstanz bzw. Mannheim unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen führen;
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeer- suchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Thurgau gelangten und um Durchsuchung der von A., der G. GmbH und weiteren Gesellschaften genutzten Räume in U. und V. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Haus- durchsuchungen aufzufindender Unterlagen ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfeersuchen ent- sprach und zudem die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen bewilligte;
- die Hausdurchsuchungen am 2. März 2011 durchgeführt wurden;
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am
13. Januar 2012 ausgesondert wurden, und einer Festplatte Nr. ext-157 verfügte (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.);
- A., B. AG, C. AG. D. AG und E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellen, wobei sie beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 5/1 und 5/2 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweisverwertungsverbot zu verfügen (act. 1);
- die Gesuchsteller der Beschwerdekammer ein Schreiben der Gesuchsgeg- nerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen liessen, mit welchem jene der Staatsanwaltschaft Mannheim "die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der G. GmbH in V. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte ext-157 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8);
- 3 -
- die Landespolizeidirektion Freiburg in ihrem Schreiben an das Landgericht Mannheim vom 9. August 2012 ausführte, dass die Festplatte Nr. ext-157 bereits dem Landgericht Mannheim vorgelegt worden sei und dass sich die Festplatte in zwei Bereiche unterteile (20110302.0056 A. und 20110304.0062 F.), wobei die mit Spezialsoftware aufbereiteten Daten von A. grob ausgewertet, in einem Bericht zusammengefasst und bedeutende Dokumente ausgedruckt sowie in Beweismittelordnern 5/1 und 5/2 abgelegt worden seien; die Aufbereitung der Unterlagen von F. noch nicht stattge- funden habe (act. 1.9; Verfahrensakten Reg. 15 pag. 274);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 die Gesuchsgegnerin anwies, innert Monatsfrist seit Zustellung des Zwischen- entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der be- reits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 befinden; die Gesuchsgegnerin im Weiteren dafür zu sorgen hatte, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussver- fügung vom 17. Juli 2012 handelt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sach- verhalts sistiert wurde (act. 5);
- die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Staatsan- waltschaft Mannheim anfragte, ob sich auf der bereits zugestellten Fest- platte Nr. ext-157 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Gesuchsteller 1 in U. und bei der Gesuchstellerin 5 in V. beschlag- nahmt wurden (Z1: Kisten 1-7 und Z4: Kisten 1-2), befinden würden; sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim anordnete, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfah- rens nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 6);
- die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 mit- teilte, dass sich auf der Festplatte keine von der Gesuchsgegnerin aufge- führten Dokumente (Z1: Kiste 1-7 und Z 4: Kisten 1-2) befinden würden; dass die Staatsanwaltschaft Mannheim und Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden wür-
- 4 -
den; eine Kopie der Festplatte allerdings dem Landgericht Mannheim im laufenden Verfahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. übersandt worden sei; eine entsprechende Erklärung für das Landgericht Mannheim nicht ab- gegeben werden könne, da dieses unabhängig sei (act. 7.1);
- die Beschwerdekammer am 7. November 2012 den Gesuchstellern die Schreiben der Gesuchsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim zu- stellte und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerdereplik ein- räumte (act. 11);
- die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme zu den Schreiben der Gesuchs- gegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim ausführten, dass sich letz- tere nicht explizit zur Frage, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. ext-157 Daten des Gesuchstellers 1 beinhalte, geäussert habe; sie lediglich ver- neint habe, dass sich auf der ihr zugesandten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 und Z4 befinden würden (act. 14);
- die Beschwerdekammer am 12. Dezember 2012 der Gesuchsgegnerin und dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Gelegenheit zur Beschwer- deduplik einräumte und sie insbesondere dazu aufforderte, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu neh- men (act. 15);
- sich weder die Gesuchsgegnerin noch das BJ vernehmen liessen (act. 16 und 17);
- die Gesuchsgegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom 5. Okto- ber 2012 nicht hinreichend abklärte, ob sich auf der bereits der Staatsan- waltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente ge- mäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden; sie die deutschen Behörden lediglich anfragte, ob sich auf der zugestellten Festplatte Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 (Kisten 1-7) und Z4 (Kisten 1-2) befinden (act. 6);
- Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung sich insbesondere auch auf die an- lässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektro- nischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Com- puterkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) bezieht, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 13 ff.; Reg. 14 pag. 268);
- 5 -
- nach wie vor Gefahr besteht, dass das Landgericht Mannheim im Strafver- fahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. Daten verwendet, welche gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
- gemäss Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerde- instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst- weilen sicherzustellen;
- die Gesuchsgegnerin mithin noch einmal dazu aufzufordern ist, innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung dieses Zwischenentscheides bei der ersu- chenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwalt- schaft Mannheim zugestellten Festplatte insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Da- ten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminali- tät der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) befinden, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert worden sind;
- die Gesuchgegerin dafür zu sorgen hat, dass die auf der Festplatte Nr. ext- 157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche ge- mäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin insbe- sondere weder von der Staatsanwaltschaft Mannheim, der Landespolizeidi- rektion Freiburg noch vom Landesgericht Mannheim) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;
- entsprechende formelle Zusicherungen sich auf das ganze deutsche Straf- verfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin auch auf das gerichtliche Ver- fahren) zu beziehen haben;
- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sacher- halts zu sistieren ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
- 6 -
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 14 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Ju- li 2012 befinden, insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusam- menstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kan- tonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind.
2. Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 gespei- cherten Daten im Sinne der Erwägungen ab sofort bis zur Klärung des Sach- verhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 nicht als Beweismittel verwendet werden.
3. Das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) wird bis zur Klärung des Sachverhalts sistiert.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
- 7 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).