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RR.2013.169

Bundesstrafgericht · 2014-02-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die siebte Sonderstaatsanwaltschaft in Bogotà, Kolumbien, führt ein Unter- suchungsverfahren gegen D. wegen Verdachts der Geldwäscherei (vgl. act. 1.5). Mit Schreiben vom 1. März 2012 übermittelte die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") den kolum- bianischen Behörden unaufgefordert Informationen im Sinne von Art. 67a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zu Geschäftsbeziehungen von D., der Stiftung C., Cu- ração/NL, A. und B. bei der Bank E. AG (act. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor via Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine entsprechende Meldung der Bank E. AG gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB erhalten (Akten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 1). Gestützt auf die Informationen der Staatsanwaltschaft gelangten die kolumbianischen Behörden sodann mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft und er- suchten im Wesentlichen um Edition diverser Unterlagen zu den Ge- schäftsbeziehungen Nr. 1 (lautend auf D.) und Nr. 2 (lautend auf A.) bei der Bank E. AG in Zürich (act. 1.5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 22. März 2013 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen indem sie die Bank E. AG zusammenge- fasst anwies, sämtliche Bankdokumente (namentlich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen, Kun- dengeschichte sowie Einzelbelege zu Ein- und Ausgängen) der oben er- wähnten Geschäftsbeziehungen ab Eröffnung bis dato resp. Saldierung zu edieren (act. 1.6, S. 2 f.).

C. Mit Schreiben vom 5. April 2013 wies die Bank E. AG die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass die Bankbeziehung unter der Stammnummer 1 nicht auf D., sondern auf die Stiftung C. lauten würde. Im Weiteren kam sie dem Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft nach (Akten der Staatsanwalt- schaft REC, act. 6 und 7).

D. Mit ergänzender Editionsverfügung vom 12. April 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank E. AG um Zustellung von Detailbelegen zu sechs spezifischen Transaktionen (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 8), welche diese am 23. April 2013 aufforderungsgemäss übermittelte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 9 ff.).

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E. Am 13. Mai 2013 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung (act. 1.4). Sie verfügte in Ziff. 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Her- ausgabe der edierten Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, CIF Details, Safekeeping account statements, Kontoauszüge, Korrespon- denzakten) zu folgenden Konten: - Nr. 2, lautend auf A.; - Nr. 1, lautend auf die Stiftung C.

F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichen A. (Beschwerdeführer 1), B. (Be- schwerdeführerin 2) und die Stiftung C. (Beschwerdeführerin 3) durch ihre gemeinsamen Vertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung ein. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe an die Republik Kolumbien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verweigern (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2013 beantragen sie im Sinne eines Eventualantrages zusätz- lich, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 zu gewähren (act. 5).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Ju- li 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 9). Das Bundesamt für Justiz stellt in seiner Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 dieselben Anträge (act. 8). Mit Replik vom 26. August 2013 halten die Be- schwerdeführer an den bereits gestellten Begehren fest, machen weitere rechtliche Erwägungen und legen weitere Beweismittel ins Recht (act. 16). Am 28. August 2013 wurde die Beschwerdereplik der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 17).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ko- lumbien ist - in Ermangelung von multi- oder bilateralen Staatsverträgen - schweizerisches Landesrecht massgebend, namentlich das IRSG sowie die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11;

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Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Be- hörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass ei- ne Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Her- ausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde ist in einem sol- chen Fall jedoch auch bei - wie vorliegend (vgl. infra) - bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnis- ses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehun- gen nicht mehr massgebend, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Die Bank hat in diesem Fall den ehemaligen Kunden indes unverzüglich zu informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Schlussverfügung an die Bank und ohne Information des Betroffenen über dessen effektive Kenntnisnahme kann die ausführende Behörde die Schlussverfügung als vollstreckbar erachten und die Bankunterlagen herausgeben. Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde sodann ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr möglich (BGE 136 IV 16 E. 2.4).

E. 2.2 In casu waren bzw. sind die Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft bzw. ansässig und haben bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz angezeigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Verfügung entsprechend nur der betroffenen Bank (Dispositiv der Schluss- verfügung, Ziff. 5; act. 1.4). Diese hatte die Bankbeziehungen mit den Be- schwerdeführern zuvor zwar bereits per 8. Mai 2013 beendet (act. 1.8 f.). Offensichtlich wurden die Beschwerdeführer aber seitens der Bank den- noch über die Schlussverfügung vom 13. Mai 2013 informiert. Wann diese Information und somit die effektive Kenntnisnahme indes genau erfolgte, ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten.

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Fest steht, dass die Bank E. AG die Schlussverfügung am 15. Mai 2013 empfangen hatte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 11.1). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass ein Vertreter der Bank E. AG mit E-Mail vom 13. Juni 2013 dem kolumbianischen Rechtsanwalt F. (offenbar Vertre- ter der Beschwerdefürer in Kolumbien) im Anhang ein Schreiben der Bank E. AG vom 4. Juni 2013 sandte, in welchem die Bank E. AG die Beschwer- deführerin 3 über den Erhalt der Schlussverfügung und die Möglichkeit ei- ner Beschwerde (bis zum 15. Juni 2013 [sic]) in Kenntnis setzte (act. 1.10, S. 2). Die Bank E. AG hielt in dieser E-Mail zudem fest, dass bezüglich "Jorge" (womit offensichtlich der Beschwerdeführer 1 gemeint war) sich das entsprechende Schreiben hinauszögern, dieses aber dieselbe Beschwer- defrist und Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft enthalten würde (act. 10.1, S. 1). Mangels entgegenstehenden Hinweisen ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diese via deren Rechtsver- treter erst mit E-Mail der Bank E. AG vom 13. Juni 2013 über die Schluss- verfügung der Staatsanwaltschaft (zumindest summarisch) in Kenntnis ge- setzt worden sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 17. Juni 2013 so- wie deren Ergänzung vom 12. Juli 2013 hatte die Staatsanwaltschaft zu- dem die Schlussverfügung noch nicht vollstreckt. Die Beschwerde sowie deren Ergänzung sind somit als fristgerecht zu erachten.

E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3, Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend zwei Konten bei der Bank E. AG (Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 [entgegen der Schluss- verfügung nicht nur auf Ersteren] und Nr. 1, lautend auf die Beschwerde- führerin 3; vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 7/1 ff. und 7/6 ff.). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist somit im Umfang der auf sie lautenden Konten zu bejahen. Auf die im Weiteren formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Zur Begründung führen sie zusammengefasst an, dass sie keine Möglichkeit erhalten hätten, eine Triage der zu übermittelnden Informatio-

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nen durchzuführen, zumal sie nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen worden seien (act. 1, Ziff. 19 f.; act. 5, Ziff. 14 f.).

E. 4.1 Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich das Recht bzw. die Obliegenheit der von der Rechtshilfe Betroffenen, schon anlässlich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens an der Ausscheidung der beschlagnahmten Unterla- gen teilzunehmen und etwaige Einwände gegen eine Übermittlung genau zu begründen. Damit die Betroffenen dieser Obliegenheit überhaupt nach- kommen können, hat die ausführende Behörde diesen in angemessener Weise zu ermöglichen ("donner l'occasion concrète et effective"), sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern (BGE 126 II 258 E. 9b/aa; 130 II 14 E. 4.3). Dieser Pflicht kommt die ausführende Behörde bereits mit der Zustellung der Eintretens- oder Zwischenverfügung nach, aufgrund welcher die Betroffenen ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ohne Weiteres vorbringen können. Die Durchfüh- rung einer speziellen Einigungsverhandlung, anlässlich welcher eine Triage vorgenommen werden kann, ist nicht notwendig. Zu prüfen ist demnach, ob die Zustellung der Eintretensverfügung rechtmässig erfolgte.

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (supra, E. 2) besteht eine Verpflichtung zur Zustel- lung von Verfügungen an den von der Eintretensverfügung Betroffenen bzw. zur Beschwerde Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Parteien, die im Ausland wohnen, haben ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 9 IRSV), ansonsten die Zustellung unterblei- ben kann. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. Die Beschwerdeführer 1-3 sind weder in der Schweiz wohnhaft bzw. an- sässig, noch haben sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, noch haben sich ihre gemeinsamen Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstitu- iert. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechts- hilfeverfügung den Beschwerdeführern zuzustellen. Die Eintretens- verfügung wurde daher zu Recht dem betreffenden Bankinstitut als Inhaber der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht den Beschwerdeführern selbst zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden in der Folge von der Bank E. AG mit Schreiben vom 8. April 2013 sowohl über das Vorliegen als auch

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den Inhalt der Eintretensverfügung vom 22. März 2013 informiert (act. 1.10, S. 3 und 1, in fine). Entsprechend hatten diese Gelegenheit, sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern. Die Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs geht somit fehl.

E. 5 Weiter rügen die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und beanstanden die fehlende doppelte Strafbarkeit. Insbesondere würde das Rechtshilfeersuchen keinerlei eigene Beurteilung oder Analyse enthalten, sondern lediglich auf die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende unaufgeforderte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012 betreffend spontane Rechtshilfe (Art. 67a IRSG) verwei- sen. Zudem fehle es an der Schilderung einer sowohl nach schweizeri- schem als auch kolumbianischem Recht strafbaren Vortat (act. 1, Ziff. 13 ff.; act. 5, Ziff. 4 ff.).

E. 5.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Zu- dem hat das Ersuchen die Tat rechtlich zu bezeichnen und möglichst ge- naue und vollständige Angaben zu den betroffenen Personen zu enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. c und d IRSG). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (vgl. Art. 4 IRSG; BGE 129 II 97 E. 3.1). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden,

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dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (BGE 132 II 81 E. 2.; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.2; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2).

E. 5.2 Im Rechtshilfeersuchen der kolumbianischen Behörden vom 11. Juli 2012 bzw. dessen Übersetzung (act. 1.5) wird im Wesentlichen folgender Sach- verhalt wiedergegeben: D. und der Beschwerdeführer 1 seien Mitglieder der Geschäftsleitung der kolumbianischen Stiftung G., welche den Bau von Liegenschaften im Sozi- albereich fördere. Diese Stiftung habe zwischen Ende 2010 und Ende 2011 der Beschwerdeführerin 3 auf deren Konto bei der Bank E. AG in Zürich (an welchem D. wirtschaftlich berechtigt sei) in vier Transaktionen insge- samt USD 886'628.-- und EUR 1'510'000.-- überwiesen. Es soll sich dabei um notariell beglaubigte Spenden gehandelt haben. Am 22. Februar 2011 und am 28. Dezember 2011 sollen sodann von der Beschwerdeführerin 3 USD 2'570'000.-- dem Konto von D. bei der H. Inc., Panama, überwiesen worden sein (recte handelt es sich wohl um ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank E. AG in Zürich, an welchem D. ebenfalls wirtschaftlich be- rechtigt ist bzw. war, vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Am

E. 5.3 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Das Rechtshilfeersuchen enthält - ohne dabei zwar die Vortat zu bezeichnen - den Tatvorwurf der Geldwäscherei. Als Vortat würde aufgrund der geschilderten Sachlage na- mentlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in Betracht fallen. Dass die ersuchende Behörde die Vortat jedoch nicht nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, da über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. So muss es im Bereich der Geldwäscherei in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung genügen können,

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wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Hand- lungen schildert (BGE 129 II 97 E. 3, vgl. hiezu infra, E. 5.34). Der Einwand der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen enthalte - was zutrifft - im Wesentlichen nur eine Wiedergabe der unaufgeforderten Mitteilung der schweizerischen Behörden, ist unbehelflich. Für die Gewäh- rung der Rechtshilfe kann nicht von Belang sein, ob die Erkenntnisse der ersuchenden Behörde aus eigenen Untersuchungen herrühren oder von Drittstaaten zugetragen wurden. Denn oftmals (namentlich im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers) ist die ausländische Behörde gar nicht in der Lage, ohne rechtshilfemässig erhobene Beweise weitergehen- de, eigene Untersuchungen anzustellen. Es kann ihr deshalb nicht vorge- worfen werden, dass sie in ihrem Ersuchen im Wesentlichen lediglich den Wortlaut der unaufgeforderten Übermittlung der schweizerischen Behörden wiedergibt. Schliesslich wurde der Sachverhalt den kolumbianischen Be- hörden von der Schweiz zugetragen, mit der Anfrage, ob diese - innert ei- ner relativ kurzen Frist bis 4. Juni 2012 - beabsichtigen würden, ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Konten bei der Bank E. AG zu stel- len. Es widerspräche somit auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Schweiz nun mit Verweis auf die (nota bene eigene) Sachverhaltsdarstellung die Rechtshilfe verweigern würde.

E. 5.4 Für die Frage der (beidseitigen) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt grundsätzlich so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 45 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebe- nen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3-7.4; TPF 2011 97 E. 3.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 3.8). Bei einem Verdacht auf Geldwäscherei braucht die Vortat indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erwähnt zu werden, zumal die ersuchende Behörde diese oftmals (noch) nicht kennt und lediglich Anhaltspunkte einer Geldwäscherei vorliegen. In diesem Falle genügt es für die Gewährung der

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Rechtshilfe, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige Finanztransaktio- nen darlegt. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten diverser juristischer Personen in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). In casu liegen verschiedene Anhaltspunkte vor, welche für geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen sprechen. Verdächtig erscheint, dass die kolumbianische Stiftung G., deren Organe u.a. der Be- schwerdeführer 1 und D. sind bzw. waren (vgl. Handelsregisterauszug, Ak- ten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 2/7), auf ein schweizerisches Konto der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3, an welchem D. wirt- schaftlich berechtigt sei, Geldbeträge in der Höhe von mehreren Millionen USD bzw. EUR überwiesen haben soll und dass in der Folge Gelder von diesem Konto in das Vermögen des Beschwerdeführers 1 und D. geflossen sein sollen. Der Verdacht, dass Organe der Stiftung G. Gelder ebendieser pflichtwidrig zu eigenen Gunsten abdisponiert haben und die Beschwerde- führerin 3 zur Legitimierung der Zahlungen vorgeschoben haben könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen. Dieser Geldfluss erschiene umso verdächtiger, als es der Stiftung G. gemäss Handelsregisterauszug verbo- ten ist, Vermögenswerte der Stiftung auf private Geschäftsbeziehungen der Organe zu transferieren (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Staatsan- waltschaft VAV, act. 2/7). Diese Umstände würden nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Verschleiderungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB begründen (was die Bank E. AG richtigerweise auch zu einer Meldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB veranlasste; Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Als verbre- cherische Vortat käme namentlich eine qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung in Betracht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die doppelte Strafbar- keit ist somit zu bejahen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbe- gründet. 6. Indem die Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der von der ersuchen- den Behörde anbegehrten Unterlagen einwenden, beim Rechtshilfeersu- chen handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition" (act. 5, Ziff. 19), machen sie implizit auch eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend. Unter diesem Blickwinkel ist auch deren Vorbringen zu prüfen, dass die gemäss der Schlussverfügung zu übermittelnden In- formationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen würden (act. 5, Ziff. 16 f.).

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6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; vgl. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediton") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163, mit Hinweisen). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen). Über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren darf die ersuchte Rechtshilfebehörde nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

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6.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto lautend auf den Beschwerdeführer 1 (recte auch auf die Beschwerdeführerin 2) und das Konto lautend auf die Beschwerdefüh- rerin 3, jeweils von Zeitraum ab Eröffnung bis zur Saldierung der Konten, verfügt (act. 1.4, S. 4). Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den fiskali- schen Hintergrund der Rechtshilfe ist unbegründet: Das Rechtshilfeersu- chen zeigt wie erwähnt geldwäschereiverdächtige Transaktionen auf. Es sollen Summen im Millionenbereich von der kolumbianischen Stiftung G. via der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3 auf schweizerische Konten überwiesen worden sein, an welchen Organe der Stiftung G. wirt- schaftlich berechtigt sind bzw. welche auf sie lauten (vgl. supra, E. 5.2). Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht auszuschliessen, dass die Stiftung C. von D. und dem Beschwerdeführer 1 vorgeschoben wurde, um einen rechtmässigen Zweck der Transaktionen vorzuspiegeln und um Vermögenswerte der Stiftung G. schliesslich für private Zwecke abzuzwei- gen. Bei dieser Verdachtslage kann von einer "fishing expedition" bzw. ei- ner Beweisausforschung aufs Geratewohl keine Rede sein. Vielmehr benö- tigen die Behörden des ersuchenden Staates zur Abklärung des Tatver- dachts lückenlose Informationen über die Konten lautend auf die Be- schwerdeführer. Was die Rüge betrifft, die Schlussverfügung würde hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen, so verkennen die Beschwerdeführer, dass das Rechtshilfeer- suchen in zeitlicher Hinsicht gerade keine Einschränkungen enthält (vgl. act. 1.5, S. 3 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend richtigerwei- se die Herausgabe der Bankunterlagen seit Eröffnung der Geschäftsbezie- hungen bis zur Saldierung der Konten verfügt (act. 1.4, Ziff. 2 des Disposi- tivs). Die von den Beschwerdeführern geforderte zeitliche Einschränkung der Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 wäre den ko- lumbianische Behörden abgesehen davon kaum dienlich, zumal auch Kon- tobewegungen nach diesem Datum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein können. Somit wird auch ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörden vermieden. 6.3 Zusammengefasst erweisen sich die streitigen Beweismittel für die in Ko- lumbien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Heraus- gabe an die untersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt - und somit insgesamt - unbegründet.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 6’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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E. 10 Februar 2011 sollen von der Beschwerdeführerin 3 zudem USD 265'988.-- dem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank E. AG in Zürich gutgeschrieben worden sein. Aufgrund dieser Transaktionen beste- he der Verdacht, dass Vermögenswerte der Stiftung G. in das Privatvermö- gen deren Organe (Beschwerdeführer 1 und D.) überwiesen worden seien, was gemäss Statuten der Stiftung G. nicht zulässig sei. Die Stiftung C. sei benutzt worden, um in Bezug auf die Zahlungen der Stiftung G. einen ge- meinnützigen Zweck bzw. deren Legalität nachzuweisen bzw. vorzuspie- geln.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. Stiftung C.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Florian Bau- mann und Martin Molina, Beschwerdeführer 1 - 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.169-171

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Sachverhalt:

A. Die siebte Sonderstaatsanwaltschaft in Bogotà, Kolumbien, führt ein Unter- suchungsverfahren gegen D. wegen Verdachts der Geldwäscherei (vgl. act. 1.5). Mit Schreiben vom 1. März 2012 übermittelte die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") den kolum- bianischen Behörden unaufgefordert Informationen im Sinne von Art. 67a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zu Geschäftsbeziehungen von D., der Stiftung C., Cu- ração/NL, A. und B. bei der Bank E. AG (act. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor via Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine entsprechende Meldung der Bank E. AG gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB erhalten (Akten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 1). Gestützt auf die Informationen der Staatsanwaltschaft gelangten die kolumbianischen Behörden sodann mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft und er- suchten im Wesentlichen um Edition diverser Unterlagen zu den Ge- schäftsbeziehungen Nr. 1 (lautend auf D.) und Nr. 2 (lautend auf A.) bei der Bank E. AG in Zürich (act. 1.5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 22. März 2013 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen indem sie die Bank E. AG zusammenge- fasst anwies, sämtliche Bankdokumente (namentlich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen, Kun- dengeschichte sowie Einzelbelege zu Ein- und Ausgängen) der oben er- wähnten Geschäftsbeziehungen ab Eröffnung bis dato resp. Saldierung zu edieren (act. 1.6, S. 2 f.).

C. Mit Schreiben vom 5. April 2013 wies die Bank E. AG die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass die Bankbeziehung unter der Stammnummer 1 nicht auf D., sondern auf die Stiftung C. lauten würde. Im Weiteren kam sie dem Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft nach (Akten der Staatsanwalt- schaft REC, act. 6 und 7).

D. Mit ergänzender Editionsverfügung vom 12. April 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank E. AG um Zustellung von Detailbelegen zu sechs spezifischen Transaktionen (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 8), welche diese am 23. April 2013 aufforderungsgemäss übermittelte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 9 ff.).

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E. Am 13. Mai 2013 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung (act. 1.4). Sie verfügte in Ziff. 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Her- ausgabe der edierten Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, CIF Details, Safekeeping account statements, Kontoauszüge, Korrespon- denzakten) zu folgenden Konten: - Nr. 2, lautend auf A.; - Nr. 1, lautend auf die Stiftung C.

F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichen A. (Beschwerdeführer 1), B. (Be- schwerdeführerin 2) und die Stiftung C. (Beschwerdeführerin 3) durch ihre gemeinsamen Vertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung ein. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe an die Republik Kolumbien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verweigern (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2013 beantragen sie im Sinne eines Eventualantrages zusätz- lich, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 zu gewähren (act. 5).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Ju- li 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 9). Das Bundesamt für Justiz stellt in seiner Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 dieselben Anträge (act. 8). Mit Replik vom 26. August 2013 halten die Be- schwerdeführer an den bereits gestellten Begehren fest, machen weitere rechtliche Erwägungen und legen weitere Beweismittel ins Recht (act. 16). Am 28. August 2013 wurde die Beschwerdereplik der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 17).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ko- lumbien ist - in Ermangelung von multi- oder bilateralen Staatsverträgen - schweizerisches Landesrecht massgebend, namentlich das IRSG sowie die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11;

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Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Be- hörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass ei- ne Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Her- ausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde ist in einem sol- chen Fall jedoch auch bei - wie vorliegend (vgl. infra) - bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnis- ses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehun- gen nicht mehr massgebend, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Die Bank hat in diesem Fall den ehemaligen Kunden indes unverzüglich zu informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Schlussverfügung an die Bank und ohne Information des Betroffenen über dessen effektive Kenntnisnahme kann die ausführende Behörde die Schlussverfügung als vollstreckbar erachten und die Bankunterlagen herausgeben. Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde sodann ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr möglich (BGE 136 IV 16 E. 2.4). 2.2 In casu waren bzw. sind die Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft bzw. ansässig und haben bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz angezeigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Verfügung entsprechend nur der betroffenen Bank (Dispositiv der Schluss- verfügung, Ziff. 5; act. 1.4). Diese hatte die Bankbeziehungen mit den Be- schwerdeführern zuvor zwar bereits per 8. Mai 2013 beendet (act. 1.8 f.). Offensichtlich wurden die Beschwerdeführer aber seitens der Bank den- noch über die Schlussverfügung vom 13. Mai 2013 informiert. Wann diese Information und somit die effektive Kenntnisnahme indes genau erfolgte, ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten.

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Fest steht, dass die Bank E. AG die Schlussverfügung am 15. Mai 2013 empfangen hatte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 11.1). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass ein Vertreter der Bank E. AG mit E-Mail vom 13. Juni 2013 dem kolumbianischen Rechtsanwalt F. (offenbar Vertre- ter der Beschwerdefürer in Kolumbien) im Anhang ein Schreiben der Bank E. AG vom 4. Juni 2013 sandte, in welchem die Bank E. AG die Beschwer- deführerin 3 über den Erhalt der Schlussverfügung und die Möglichkeit ei- ner Beschwerde (bis zum 15. Juni 2013 [sic]) in Kenntnis setzte (act. 1.10, S. 2). Die Bank E. AG hielt in dieser E-Mail zudem fest, dass bezüglich "Jorge" (womit offensichtlich der Beschwerdeführer 1 gemeint war) sich das entsprechende Schreiben hinauszögern, dieses aber dieselbe Beschwer- defrist und Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft enthalten würde (act. 10.1, S. 1). Mangels entgegenstehenden Hinweisen ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diese via deren Rechtsver- treter erst mit E-Mail der Bank E. AG vom 13. Juni 2013 über die Schluss- verfügung der Staatsanwaltschaft (zumindest summarisch) in Kenntnis ge- setzt worden sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 17. Juni 2013 so- wie deren Ergänzung vom 12. Juli 2013 hatte die Staatsanwaltschaft zu- dem die Schlussverfügung noch nicht vollstreckt. Die Beschwerde sowie deren Ergänzung sind somit als fristgerecht zu erachten. 3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3, Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen). 3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend zwei Konten bei der Bank E. AG (Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 [entgegen der Schluss- verfügung nicht nur auf Ersteren] und Nr. 1, lautend auf die Beschwerde- führerin 3; vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 7/1 ff. und 7/6 ff.). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist somit im Umfang der auf sie lautenden Konten zu bejahen. Auf die im Weiteren formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

4. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Zur Begründung führen sie zusammengefasst an, dass sie keine Möglichkeit erhalten hätten, eine Triage der zu übermittelnden Informatio-

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nen durchzuführen, zumal sie nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen worden seien (act. 1, Ziff. 19 f.; act. 5, Ziff. 14 f.). 4.1 Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich das Recht bzw. die Obliegenheit der von der Rechtshilfe Betroffenen, schon anlässlich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens an der Ausscheidung der beschlagnahmten Unterla- gen teilzunehmen und etwaige Einwände gegen eine Übermittlung genau zu begründen. Damit die Betroffenen dieser Obliegenheit überhaupt nach- kommen können, hat die ausführende Behörde diesen in angemessener Weise zu ermöglichen ("donner l'occasion concrète et effective"), sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern (BGE 126 II 258 E. 9b/aa; 130 II 14 E. 4.3). Dieser Pflicht kommt die ausführende Behörde bereits mit der Zustellung der Eintretens- oder Zwischenverfügung nach, aufgrund welcher die Betroffenen ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ohne Weiteres vorbringen können. Die Durchfüh- rung einer speziellen Einigungsverhandlung, anlässlich welcher eine Triage vorgenommen werden kann, ist nicht notwendig. Zu prüfen ist demnach, ob die Zustellung der Eintretensverfügung rechtmässig erfolgte. 4.2 Wie bereits ausgeführt (supra, E. 2) besteht eine Verpflichtung zur Zustel- lung von Verfügungen an den von der Eintretensverfügung Betroffenen bzw. zur Beschwerde Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Parteien, die im Ausland wohnen, haben ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 9 IRSV), ansonsten die Zustellung unterblei- ben kann. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. Die Beschwerdeführer 1-3 sind weder in der Schweiz wohnhaft bzw. an- sässig, noch haben sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, noch haben sich ihre gemeinsamen Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstitu- iert. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechts- hilfeverfügung den Beschwerdeführern zuzustellen. Die Eintretens- verfügung wurde daher zu Recht dem betreffenden Bankinstitut als Inhaber der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht den Beschwerdeführern selbst zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden in der Folge von der Bank E. AG mit Schreiben vom 8. April 2013 sowohl über das Vorliegen als auch

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den Inhalt der Eintretensverfügung vom 22. März 2013 informiert (act. 1.10, S. 3 und 1, in fine). Entsprechend hatten diese Gelegenheit, sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern. Die Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs geht somit fehl. 5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und beanstanden die fehlende doppelte Strafbarkeit. Insbesondere würde das Rechtshilfeersuchen keinerlei eigene Beurteilung oder Analyse enthalten, sondern lediglich auf die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende unaufgeforderte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012 betreffend spontane Rechtshilfe (Art. 67a IRSG) verwei- sen. Zudem fehle es an der Schilderung einer sowohl nach schweizeri- schem als auch kolumbianischem Recht strafbaren Vortat (act. 1, Ziff. 13 ff.; act. 5, Ziff. 4 ff.).

5.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Zu- dem hat das Ersuchen die Tat rechtlich zu bezeichnen und möglichst ge- naue und vollständige Angaben zu den betroffenen Personen zu enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. c und d IRSG). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (vgl. Art. 4 IRSG; BGE 129 II 97 E. 3.1). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden,

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dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (BGE 132 II 81 E. 2.; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.2; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2). 5.2 Im Rechtshilfeersuchen der kolumbianischen Behörden vom 11. Juli 2012 bzw. dessen Übersetzung (act. 1.5) wird im Wesentlichen folgender Sach- verhalt wiedergegeben: D. und der Beschwerdeführer 1 seien Mitglieder der Geschäftsleitung der kolumbianischen Stiftung G., welche den Bau von Liegenschaften im Sozi- albereich fördere. Diese Stiftung habe zwischen Ende 2010 und Ende 2011 der Beschwerdeführerin 3 auf deren Konto bei der Bank E. AG in Zürich (an welchem D. wirtschaftlich berechtigt sei) in vier Transaktionen insge- samt USD 886'628.-- und EUR 1'510'000.-- überwiesen. Es soll sich dabei um notariell beglaubigte Spenden gehandelt haben. Am 22. Februar 2011 und am 28. Dezember 2011 sollen sodann von der Beschwerdeführerin 3 USD 2'570'000.-- dem Konto von D. bei der H. Inc., Panama, überwiesen worden sein (recte handelt es sich wohl um ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank E. AG in Zürich, an welchem D. ebenfalls wirtschaftlich be- rechtigt ist bzw. war, vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Am

10. Februar 2011 sollen von der Beschwerdeführerin 3 zudem USD 265'988.-- dem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank E. AG in Zürich gutgeschrieben worden sein. Aufgrund dieser Transaktionen beste- he der Verdacht, dass Vermögenswerte der Stiftung G. in das Privatvermö- gen deren Organe (Beschwerdeführer 1 und D.) überwiesen worden seien, was gemäss Statuten der Stiftung G. nicht zulässig sei. Die Stiftung C. sei benutzt worden, um in Bezug auf die Zahlungen der Stiftung G. einen ge- meinnützigen Zweck bzw. deren Legalität nachzuweisen bzw. vorzuspie- geln. 5.3 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Das Rechtshilfeersuchen enthält - ohne dabei zwar die Vortat zu bezeichnen - den Tatvorwurf der Geldwäscherei. Als Vortat würde aufgrund der geschilderten Sachlage na- mentlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in Betracht fallen. Dass die ersuchende Behörde die Vortat jedoch nicht nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, da über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. So muss es im Bereich der Geldwäscherei in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung genügen können,

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wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Hand- lungen schildert (BGE 129 II 97 E. 3, vgl. hiezu infra, E. 5.34). Der Einwand der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen enthalte - was zutrifft - im Wesentlichen nur eine Wiedergabe der unaufgeforderten Mitteilung der schweizerischen Behörden, ist unbehelflich. Für die Gewäh- rung der Rechtshilfe kann nicht von Belang sein, ob die Erkenntnisse der ersuchenden Behörde aus eigenen Untersuchungen herrühren oder von Drittstaaten zugetragen wurden. Denn oftmals (namentlich im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers) ist die ausländische Behörde gar nicht in der Lage, ohne rechtshilfemässig erhobene Beweise weitergehen- de, eigene Untersuchungen anzustellen. Es kann ihr deshalb nicht vorge- worfen werden, dass sie in ihrem Ersuchen im Wesentlichen lediglich den Wortlaut der unaufgeforderten Übermittlung der schweizerischen Behörden wiedergibt. Schliesslich wurde der Sachverhalt den kolumbianischen Be- hörden von der Schweiz zugetragen, mit der Anfrage, ob diese - innert ei- ner relativ kurzen Frist bis 4. Juni 2012 - beabsichtigen würden, ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Konten bei der Bank E. AG zu stel- len. Es widerspräche somit auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Schweiz nun mit Verweis auf die (nota bene eigene) Sachverhaltsdarstellung die Rechtshilfe verweigern würde.

5.4 Für die Frage der (beidseitigen) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt grundsätzlich so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 45 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebe- nen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3-7.4; TPF 2011 97 E. 3.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 3.8). Bei einem Verdacht auf Geldwäscherei braucht die Vortat indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erwähnt zu werden, zumal die ersuchende Behörde diese oftmals (noch) nicht kennt und lediglich Anhaltspunkte einer Geldwäscherei vorliegen. In diesem Falle genügt es für die Gewährung der

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Rechtshilfe, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige Finanztransaktio- nen darlegt. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten diverser juristischer Personen in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). In casu liegen verschiedene Anhaltspunkte vor, welche für geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen sprechen. Verdächtig erscheint, dass die kolumbianische Stiftung G., deren Organe u.a. der Be- schwerdeführer 1 und D. sind bzw. waren (vgl. Handelsregisterauszug, Ak- ten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 2/7), auf ein schweizerisches Konto der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3, an welchem D. wirt- schaftlich berechtigt sei, Geldbeträge in der Höhe von mehreren Millionen USD bzw. EUR überwiesen haben soll und dass in der Folge Gelder von diesem Konto in das Vermögen des Beschwerdeführers 1 und D. geflossen sein sollen. Der Verdacht, dass Organe der Stiftung G. Gelder ebendieser pflichtwidrig zu eigenen Gunsten abdisponiert haben und die Beschwerde- führerin 3 zur Legitimierung der Zahlungen vorgeschoben haben könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen. Dieser Geldfluss erschiene umso verdächtiger, als es der Stiftung G. gemäss Handelsregisterauszug verbo- ten ist, Vermögenswerte der Stiftung auf private Geschäftsbeziehungen der Organe zu transferieren (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Staatsan- waltschaft VAV, act. 2/7). Diese Umstände würden nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Verschleiderungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB begründen (was die Bank E. AG richtigerweise auch zu einer Meldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB veranlasste; Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Als verbre- cherische Vortat käme namentlich eine qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung in Betracht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die doppelte Strafbar- keit ist somit zu bejahen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbe- gründet. 6. Indem die Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der von der ersuchen- den Behörde anbegehrten Unterlagen einwenden, beim Rechtshilfeersu- chen handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition" (act. 5, Ziff. 19), machen sie implizit auch eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend. Unter diesem Blickwinkel ist auch deren Vorbringen zu prüfen, dass die gemäss der Schlussverfügung zu übermittelnden In- formationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen würden (act. 5, Ziff. 16 f.).

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6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; vgl. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediton") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163, mit Hinweisen). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen). Über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren darf die ersuchte Rechtshilfebehörde nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

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6.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto lautend auf den Beschwerdeführer 1 (recte auch auf die Beschwerdeführerin 2) und das Konto lautend auf die Beschwerdefüh- rerin 3, jeweils von Zeitraum ab Eröffnung bis zur Saldierung der Konten, verfügt (act. 1.4, S. 4). Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den fiskali- schen Hintergrund der Rechtshilfe ist unbegründet: Das Rechtshilfeersu- chen zeigt wie erwähnt geldwäschereiverdächtige Transaktionen auf. Es sollen Summen im Millionenbereich von der kolumbianischen Stiftung G. via der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3 auf schweizerische Konten überwiesen worden sein, an welchen Organe der Stiftung G. wirt- schaftlich berechtigt sind bzw. welche auf sie lauten (vgl. supra, E. 5.2). Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht auszuschliessen, dass die Stiftung C. von D. und dem Beschwerdeführer 1 vorgeschoben wurde, um einen rechtmässigen Zweck der Transaktionen vorzuspiegeln und um Vermögenswerte der Stiftung G. schliesslich für private Zwecke abzuzwei- gen. Bei dieser Verdachtslage kann von einer "fishing expedition" bzw. ei- ner Beweisausforschung aufs Geratewohl keine Rede sein. Vielmehr benö- tigen die Behörden des ersuchenden Staates zur Abklärung des Tatver- dachts lückenlose Informationen über die Konten lautend auf die Be- schwerdeführer. Was die Rüge betrifft, die Schlussverfügung würde hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen, so verkennen die Beschwerdeführer, dass das Rechtshilfeer- suchen in zeitlicher Hinsicht gerade keine Einschränkungen enthält (vgl. act. 1.5, S. 3 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend richtigerwei- se die Herausgabe der Bankunterlagen seit Eröffnung der Geschäftsbezie- hungen bis zur Saldierung der Konten verfügt (act. 1.4, Ziff. 2 des Disposi- tivs). Die von den Beschwerdeführern geforderte zeitliche Einschränkung der Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 wäre den ko- lumbianische Behörden abgesehen davon kaum dienlich, zumal auch Kon- tobewegungen nach diesem Datum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein können. Somit wird auch ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörden vermieden. 6.3 Zusammengefasst erweisen sich die streitigen Beweismittel für die in Ko- lumbien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Heraus- gabe an die untersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt - und somit insgesamt - unbegründet.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 6’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Martin Molina - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).