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RR.2017.29

Bundesstrafgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen B., C. und A. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. act. 1.4, S. 1). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehörden. Darin er- suchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Konten der ge- nannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Pri- vatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Firmenkon- ten (act. 1.4).

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.). Mit Zwischenverfügung XII vom 15. November 2016 for- derte die Bundesanwaltschaft die Bank D. auf, ihr Auskünfte zu Geschäfts- beziehungen zu erteilen, bei welchen A. Vertragspartner, wirtschaftlich Be- rechtigter oder Zeichnungsberechtigter (gewesen) sei, und ihr die diesbe- züglichen Unterlagen herauszugeben. Die Bank D. wurde zudem aufgefor- dert, der Bundesanwaltschaft Unterlagen zur bereits bekannten Geschäfts- beziehung Nr. 2, lautend auf E. (Inhaber A. und F.), herauszugeben. Schliesslich beschlagnahmte sie die auf der genannten sowie auf den wei- teren A. zuzurechnenden Geschäftsbeziehungen liegenden Vermögens- werte (Akten BA 7.12 0001 ff.). Die Bank D. sperrte daraufhin die auf der Beziehung Nr. 2 liegenden Vermögenswerte und übermittelte der Bundes- anwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.12 0010 ff.).

C. Mit Schlussverfügung XII vom 11. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 2 der Bank D. betref- fenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Gleichzeitig erhielt sie die Sperre dieses Kontos aufrecht (act. 1.2).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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1. Es sei die Schlussverfügung XII der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2017 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats von Oman vom

21. Januar 2014 sei abzuweisen;

2. die Bundesanwaltschaft sei dazu zu verpflichten, sämtliche beschlagnahmten, den Be- schwerdeführer betreffende (…) Bankunterlagen bezüglich dem Konto der Bank D. mit der Stammnummer 2 lautend auf E. an den Beschwerdeführer resp. dessen Bank und/oder des- sen Vertreter herauszugeben und aus ihrem System zu löschen/entfernen;

3. der Bundesanwaltschaft sei es zu verbieten, die genannten Bankunterlagen an die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Sultanats von Oman zu übermitteln sowie diese oder irgendeine andere Behörde und/oder Privatperson über deren Inhalt auf andere Weise in Kenntnis zu setzen;

4. die gesperrten Bankkonti insb. das Konto der Bank D. mit der Stammnummer 2 seien wie- der freizugeben;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates.

In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Beschwerdeantwort vom

7. April 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzu- weisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 12).

A. hält mit Replik vom 5. Mai 2017 an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. Zudem stellt er den folgenden prozessualen Antrag (act. 16):

Es sei die vorliegende Beschwerde mit den Verfahren RR.2017.94, RP.2017.2 (Beschwerde- führer und Mitangeschuldigter B.) sowie RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 (Beschwerdeführer und Mitangeschuldigter C.) zu vereinigen.

Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 8. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens

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vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

E. 1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von den vorliegend angefochtenen Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos bei der Bank D. (Akten BA, pag. 7.12.1 0001 ff.). Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Verfahren, die von seinen im Sultanat Oman Mitangeschuldigten angestrengt wurden (act. 16, S. 3), ist abzuweisen. Ei- nerseits haben die anderen Mitangeschuldigten gegen die sie betreffenden Rechtshilfemassnahmen zum Teil voneinander abweichende Rügen erho- ben. Vor allem aber haben die anderen Mitangeschuldigten keine Anträge auf Vereinigung der von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Verfahren gestellt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab in verschiedener Hinsicht Form und Inhalt des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (act. 1, Rz. B.1 ff., B.23 ff.; act. 16, Rz. B.2 ff.).

E. 5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermitt- lung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Auf- enthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).

Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er

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die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).

Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).

E. 5.3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf act. 1.3 und act. 1.4 vorab geltend, das Rechtshilfeersuchen sei nicht von der zu- ständigen Stelle des ersuchenden Staates gestellt worden. Hierfür zuständig sei der Generalstaatsanwalt des Sultanats Oman bzw. das «Attorney Gene- ral Office» (act. 1, Rz. B.4 f.). Der das Ersuchen unterzeichnende Staatsan- walt habe keine Befugnis, das Sultanat Oman gegenüber dem Ausland zu vertreten (act. 1, Rz. B.2 f.). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das von ihm präsentierte Ersuchen von eben diesem «Attorney General Office» mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 dem BJ übermittelt worden ist (Akten BA, pag. 5.01 0001). Seine diesbezügliche Kritik erweist sich daher als unbegründet.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der arabischen Fassung des Ersuchens würde eingangs erwähnt, das Verfahren richte sich gegen zwei Beschuldigte. Aufgeführt seien danach aber drei Beschuldigte; er selber sei der dritte Beschuldigte, den es gemäss Überschrift gar nicht gebe (act. 1, Rz. B.6 f.). Weiter sei in der arabischen Version des Ersuchens sein Name falsch geschrieben (act. 1, Rz. B.8). Dazu ist festzuhalten, dass in der Ein- leitung der deutschen Version des Ersuchens keine zahlenmässige Be- schränkung der Beschuldigten auf zwei Personen zu finden ist. Weiter be- steht auch kein Zweifel über die Identität des vom Rechtshilfeersuchen be- troffenen Beschwerdeführers. Selbst, wenn diesbezüglich in der Originalver- sion des Ersuchens Redaktionsfehler untergeordneter Natur vorliegen soll- ten, so lässt sich deshalb nicht grundsätzlich an der Aussagekraft der deut- schen Übersetzung des Ersuchens zweifeln.

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E. 5.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffe die Mangelhaf- tigkeit des Ersuchens auch dessen Beilagen. Diese würden teilweise fehlen oder nur in arabischer Sprache vorliegen (act. 1, Rz. B.10, B. 33 S. 29 f.). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um von der ersuchenden Be- hörde beigegebene Beweismittel (Akten BA, pag. 1.01 0015 ff.). Sie ist je- doch grundsätzlich nicht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen solche Beweis- mittel beizugeben (Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 5.6.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig, unklar und widersprüchlich (act. 1, Rz. B.24 ff.; act. 16, Rz. B.3 ff.).

E. 5.6.2 Das Rechtshilfeersuchen (act. 1.4) enthält zusammengefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung G. stand im Besitz der H., dem indischen Frachtunternehmen I. und der J. und verfügte über den Gas-Tanker «K.». Die G. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteige- rung ihrer Anteile, als sie den Beschuldigten B. dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermöglichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sultanat Oman 40 % der Anteile der G. übernommen habe. B. habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedin- gungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die An- teile an der G. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der bevorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben kön- nen. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in diesem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der H. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der G. verfügten.

Der erwähnte Gas-Tanker «K.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der L. vermietet worden. Der Beschuldigte B. habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und gemein- sam mit den beiden Mitbeschuldigten C. und dem Beschwerdeführer von der H. Bestechungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags verlangt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweiligen Rolle unter sich aufgeteilt. C. habe auf Ersuchen von B. den Pro- zess der Beteiligung an der H. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. Der Beschwerdeführer wiederum habe die Vertretung der H. im Sultanat Oman wahrgenommen.

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Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei B. für die Finan- zierung und Vermietung des Tankers «M.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unternehmung N. beteiligt, welche im Besitz der H. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.

Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, Anmie- tung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Firmen in diesem Bereich. B. habe den Posten des Generaldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gesprä- che mit der H. bezüglich den Handelsabkommen im Zusammenhang mit den beiden Schiffen «K.» und «M.» als Repräsentant des Staates übernommen.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der H. und B. betreffend die er- wähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genann- ten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldig- ten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Danach seien die Gel- der teilweise dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer weitergelei- tet worden.

E. 5.6.3 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist we- der mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaf- tet.

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er finde in den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Beilagen keine Erwähnung bzw. kei- nes der angehängten Dokumente lasse die Schlussfolgerung zu, er habe Bestechungsgelder angenommen (act. 1, Rz. B.24), verkennt er, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechendes gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten eigenen Schilderun- gen des Sachverhalts (act. 1, Rz. B.25 ff., B.32 S. 22-25, B.33 S. 31-33) bzw. für dessen eigene Würdigung der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Be- weismittel (act. 1, Rz. B.31, B.32 S. 25); mit diesen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. So sei zum Beispiel keine Vorteilsgewährung eines Amtsinhabers ersichtlich (act. 1, Rz. B.29), dem Rechtshilfeersuchen liessen sich keine Hinweise betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des Amts- missbrauchs oder einer Bestechung entnehmen (act. 1, Rz. B.33 S. 28) oder aber es fehle an einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Hand- lung einer Amtsperson (act. 1, Rz. B.34).

E. 6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschuldigte B. als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «K.» von der H. Bestechungszahlungen verlangt und entgegengenommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Betei- ligten, darunter dem Beschwerdeführer als Vertreter der H. im Sultanat Oman, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Bestechens (Art. 322ter StGB) und des sich beste- chen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der von B. für das Sultanat Oman abgeschlossene Vertrag betreffend Erwerb von Anteilen an der G. zu einem überhöhten Preis dürfte zudem primär unter den Tatbestand der un-

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getreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bezüglich der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die er- suchte Rechtshilfeleistung zu verweigern sei (act. 1, Rz. B.35 f.; act. 16, Rz. B.6 f.).

E. 7.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts- hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).

Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).

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E. 7.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging im Rahmen der Zwischenverfügung XII vom 15. November 2016 (Akten BA 7.12 0001 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Versprechen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Sultanat Oman bestünden schwere Defizite bezüglich Menschenrechten, weshalb dem Rechtshilfeer- suchen gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen sei (act. 1, Rz. B.13). Er selber sei am 12./13. November 2013 von den Strafbehörden des Sultanats Oman einvernommen, inhaftiert und dabei gefoltert worden (act. 1, Rz. B.14 ff.). Die vom Beschwerdeführer gemachten Erlebnisse seien kohärent mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Sultanat Oman (act. 1, Rz. B.19). Zudem hätte auch der Mitbeschuldigte C. ähnliche Erfahrungen gemacht (act. 1, Rz. B.19 mit Verweis auf RR.2017.23-25, act. 1, Rz.121 ff.; vgl. zu Letzterem auch RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Der Beschwer- deführer rügt weiter Verstösse gegen das Gebot des fair trial (act. 1, Rz. B.20 ff.). Bezüglich der vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen sei im Sulta- nat Oman zudem kein wirksamer Rechtsschutz erhältlich (act. 16, Rz. B.11).

E. 8.2 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer an- geprangerten Verfahrensmängel schienen nicht von gravierender Art zu sein. Im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (act. 11, Ziff. II.2.2). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (act. 12, Rz. 4 ff.).

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).

Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchen- den Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3).

E. 8.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- zen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen

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noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuro- pas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzen- den Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Aus- lieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).

E. 8.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II

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aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach- folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.

E. 8.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3 und act. 11.1) und die Beschwerdegeg- nerin ein (act. 12, Rz. 6). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sul- tanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psy- chologischen Folter (Schlafentzug) zurückzugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lau- ter Musik ausgesetzt worden. Gelegentlich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. Sep- tember 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Ver- sammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mission to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Solche und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hinrichtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwürfen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisation Human Rights Watch in ihrem

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World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezember 20146): so soll beispielsweise ei- nem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen hohen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmenschliche Behandlung bzw. regel- mässigen und weitverbreiteten Einsatz von Folter erwähnen auch die Ber- telsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Pe- riodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Natio- nen vom 23. März 20158). Bereits am 29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfangreichen Bericht mit zahlreichen kon- kreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene jedoch von Schlafentzug, Ausset- zung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).

Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan- gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).

E. 8.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO-

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Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).

E. 8.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü- genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).

E. 8.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver-

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einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).

E. 8.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute

- zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz - zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

E. 8.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidri- gen Behandlung ausgesetzt wäre, ist zunächst die von seinem Vertreter vor- getragene Darstellung der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu würdigen (act. 1, Rz. B.14 f.). Demnach habe der Beschwerdeführer der Vorladung zu einer Einvernahme am 13. November 2013 um 11.00 Uhr Folge geleistet. Diese habe ununterbrochene 14 Stunden gedauert. Während der gesamten

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Dauer sei ihm (abgesehen von einer kleinen Flasche Wasser) keine Verpfle- gung angeboten und auch keine medizinische Versorgung gestattet worden, obwohl er an Diabetes und Herzproblemen leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Während der Einvernahme seien ihm Hand- schellen angelegt worden. Zudem habe man ihm mehrmals eine Haube über den Kopf gezogen, um ihn einzuschüchtern und zu verängstigen. Schliess- lich hätten die Strafverfolger dem Anwalt des Beschwerdeführers die Anwe- senheit während der Einvernahme verweigert. Im Anschluss an die Einver- nahme sei er in eine winzige Zelle ohne Fenster gesteckt worden. Am kom- menden Morgen sei er infolge der nach wie vor verweigerten Medikamen- teneinnahme körperlich schwer angeschlagen gewesen. Nachdem eine Krankenschwester die Strafverfolger darauf hingewiesen habe, der Be- schwerdeführer würde ohne Medikamente sterben, sei er aus der Haft ent- lassen worden.

E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, den anderen Mitbeschuldigten sei Ähnliches zugestossen. Er verweist insbeson- dere auf die Beschwerde von C. vom 9. Februar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 121 ff.; vgl. hierzu auch die von C. handschriftlich verfasste, 43 Seiten umfassende Stellungnahme: RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersuchungshaft in beinahe vollständiger Iso- lation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medikamente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt worden, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nach- schub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung ausgehändigt worden; bis- weilen erst als der körperliche Zustand von C. auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). C. sei wegen Nierensteinen auf hohe Flüssig- keitszufuhr angewiesen, was ihm verunmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhal- ten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). C. schildert schliesslich die verschiedenen ein- gesetzten Methoden, mit welchen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. C. habe auf dem Betonboden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kissen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei C. mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhör- raum gebracht worden. Dort habe man ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Einige Male nachts sei es zu mehr- stündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34).

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Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Nebenraum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Gewalt berichtet (Rz. 45).

C. berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toilette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestan- den (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stun- den auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhal- ten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder entfernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürliches Licht ver- fügt (Rz. 32 f.).

Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).

Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).

E. 8.5.3 Auch der Mitbeschuldigte B. hat seine Zeit in Untersuchungshaft in einer handschriftlichen Erklärung geschildert (vgl. RR.2017.94, act. 1.3). Auch ihm sei zu Beginn der Zugang zu benötigter Medizin verweigert worden (Rz. 3.2, 4.1). Einmal sei er gezwungen worden, seine ganze Tagesration nach dem

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Essen einzunehmen, was zu Komplikationen geführt habe (Rz. 6.6). Anläss- lich zweier Einvernahmen sei ihm mit Nachteilen zu Lasten seiner Angehöri- gen gedroht worden (Rz. 5.2, 6.2). Wegen «mangelnder Kooperation» seien ihm anlässlich einer Einvernahme Handschellen angelegt und eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 6.2). Zudem sei er danach von der Zelle für zehn Tage in den Aussenbereich verlegt worden, wo er mit lediglich zwei Bettdecken ausgerüstet auf dem Betonboden habe schlafen müssen. Dem- entsprechend habe er Rücken- und Nackenschmerzen gekriegt. Tagsüber sei er im Aussenbereich der prallen Sonne ausgesetzt gewesen. B. habe beobachten können, wie insbesondere ausländische Insassen erniedrigt worden seien, indem Bitten um einen Gang auf die Toilette oder um Medika- mente völlig ignoriert worden seien (Rz. 6.4 f.). In einer Nacht sei auch seine Bitte um einen Gang auf die Toilette ignoriert worden, so dass er auf den Boden seiner Zelle habe urinieren müssen (Rz. 6.6). Zudem berichtet auch B. von Gängen in den Einvernahmeraum, langer Wartezeit und Rückkehr in die Zelle ohne Einvernahme (Rz. 6.7). Nach dem Transport in ein anderes Gefängnis sei er Kälte ausgesetzt worden (Rz. 7.7). Ersuchen um Anwesen- heit seines Rechtsanwalts bei Einvernahmen seien durchwegs abgelehnt worden (Rz. 3.2, 4.1, 5.3, 7.1). Er habe sich schliesslich beim Vorsitzenden des nationalen Menschenrechtsausschusses beklagt. Trotz Versprechen so- fortigen Handelns, sei nichts geschehen. Auch die Gerichte hätten entspre- chende Rügen ignoriert (Rz. 7.8).

E. 8.6 Das BJ hält zu den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fest, im In- teresse der Verbrechensbekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all je- nen Staaten ausgesetzt werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Die vom Beschwerdeführer angeprangerten Verfahrensmängel seien nicht von gra- vierender Art. Er sei offenbar nur eine Nacht in Haft behalten, danach einer Medizinalperson vorgeführt und auf deren Empfehlung umgehend aus der Haft entlassen worden. Das zeige augenscheinlich, dass das Rechtssystem im Sultanat Oman grundsätzlich zu funktionieren scheine (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3).

E. 8.7 Der Beschwerdeführer selber habe sich lediglich eine Nacht in Untersu- chungshaft befunden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihn betreffende allfällige Verfahrensmängel zumindest nicht von langer Dauer waren. Kritisch erscheint dennoch in erster Linie, dass ihm als an Diabetes Erkranktem während der 14 Stunden dauernden Einvernahme keine Verpfle- gung und vor allem die benötigten Medikamente nicht gewährt worden sind. Das mehrfache Überziehen einer Haube während der Einvernahme zur Ein- schüchterung stellt demgegenüber einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II

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dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen ist ebenfalls der dem Beschwerdeführer von den Strafbehörden offenbar ver- weigerte Zugang zu einem Rechtsanwalt. Vorliegend nicht ausser Acht ge- lassen werden können aber auch die Berichte der beiden Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, welche geltend machen, in ihrer jeweils deutlich länger andauernden Untersuchungshaft groben Menschenrechtsverstössen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu diesen Berichten kann gesagt werden, dass ihr teilweise hoher Detaillierungsgrad und die Tatsache, dass sie sich inhalt- lich teilweise decken, auf ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit schliessen lassen. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben von den Mitbe- schuldigten gerügten Verstösse gegen Menschenrechte und Verfahrens- mängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemeinen Men- schenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlaf- entzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsanwalt). Die Würdi- gung der gesamten Umstände sowie die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mitbeschuldigten lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte ausge- setzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im Anschluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sul- tanat Oman bedeutet.

E. 9.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3), kann nach dem oben Ausgeführten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomatischer Garan- tien behoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt beste- hen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sultanat Oman bis- lang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 8.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ableh- nung des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchenden Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erfor- derlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersu- chende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss

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er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Menschenrechtsver- letzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman ein- zuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nachgesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausfüh- rungen (vgl. E. 8) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO-Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Garantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenommenen Per- sonen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 December 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Pris- oners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).

E. 9.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:

I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II

a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.

b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.

c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.

d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.

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e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.

f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.

g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.

h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.

i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).

j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.

II. aus Art. 9 UNO-Pakt II

a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.

- 24 -

b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.

III. aus Art. 14 UNO-Pakt II

a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.

b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.

c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.

d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.

e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

- 25 -

f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).

IV. Monitoring

a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.

b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).

c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.

d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.

E. 9.3 Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Herausgabe von Beweismit- teln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist anzuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustel- len, ob das Sultanat Oman die in E. 9.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweize- rische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Ge- mäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sul- tanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Ver- treter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftierten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Angesichts dieser Berichte unterliegen

- 26 -

die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman.

E. 10 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der ange- fochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Er bringt dies- bezüglich jedoch keine - über die bereits erwähnten Argumente hinausge- hende - Begründung vor. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die gesperrten Vermögenswerte erschienen prima facie als Bestechungsgelder (act. 1.2, Rz. 16, S. 8). Bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen im Sultanat Oman werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tat- sächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese und in einem ers- ten Schritt aber die Frage, ob die nachgesuchte Rechtshilfe an das Sultanat Oman überhaupt geleistet werden kann, geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 15. No- vember 2016 (Akten BA 7.12 0001 ff.), was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

E. 11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewil- ligte Herausgabe von Beweismitteln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 9.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.

E. 12 Abs. 2 BStKR).

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Fussnoten:

1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN

2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E

3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/

4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/

5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman

6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled

7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf

8) http://www.gc4hr.org/news/view/968

9) http://www.gc4hr.org/report/view/20

10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm

11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015

12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman

13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman

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E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-

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schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– (act. 3, 5). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahme).
  2. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 9.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet wer- den kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.29

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen B., C. und A. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. act. 1.4, S. 1). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehörden. Darin er- suchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Konten der ge- nannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Pri- vatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Firmenkon- ten (act. 1.4).

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.). Mit Zwischenverfügung XII vom 15. November 2016 for- derte die Bundesanwaltschaft die Bank D. auf, ihr Auskünfte zu Geschäfts- beziehungen zu erteilen, bei welchen A. Vertragspartner, wirtschaftlich Be- rechtigter oder Zeichnungsberechtigter (gewesen) sei, und ihr die diesbe- züglichen Unterlagen herauszugeben. Die Bank D. wurde zudem aufgefor- dert, der Bundesanwaltschaft Unterlagen zur bereits bekannten Geschäfts- beziehung Nr. 2, lautend auf E. (Inhaber A. und F.), herauszugeben. Schliesslich beschlagnahmte sie die auf der genannten sowie auf den wei- teren A. zuzurechnenden Geschäftsbeziehungen liegenden Vermögens- werte (Akten BA 7.12 0001 ff.). Die Bank D. sperrte daraufhin die auf der Beziehung Nr. 2 liegenden Vermögenswerte und übermittelte der Bundes- anwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.12 0010 ff.).

C. Mit Schlussverfügung XII vom 11. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 2 der Bank D. betref- fenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Gleichzeitig erhielt sie die Sperre dieses Kontos aufrecht (act. 1.2).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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1. Es sei die Schlussverfügung XII der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2017 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats von Oman vom

21. Januar 2014 sei abzuweisen;

2. die Bundesanwaltschaft sei dazu zu verpflichten, sämtliche beschlagnahmten, den Be- schwerdeführer betreffende (…) Bankunterlagen bezüglich dem Konto der Bank D. mit der Stammnummer 2 lautend auf E. an den Beschwerdeführer resp. dessen Bank und/oder des- sen Vertreter herauszugeben und aus ihrem System zu löschen/entfernen;

3. der Bundesanwaltschaft sei es zu verbieten, die genannten Bankunterlagen an die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Sultanats von Oman zu übermitteln sowie diese oder irgendeine andere Behörde und/oder Privatperson über deren Inhalt auf andere Weise in Kenntnis zu setzen;

4. die gesperrten Bankkonti insb. das Konto der Bank D. mit der Stammnummer 2 seien wie- der freizugeben;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates.

In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Beschwerdeantwort vom

7. April 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzu- weisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 12).

A. hält mit Replik vom 5. Mai 2017 an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. Zudem stellt er den folgenden prozessualen Antrag (act. 16):

Es sei die vorliegende Beschwerde mit den Verfahren RR.2017.94, RP.2017.2 (Beschwerde- führer und Mitangeschuldigter B.) sowie RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 (Beschwerdeführer und Mitangeschuldigter C.) zu vereinigen.

Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 8. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens

- 4 -

vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von den vorliegend angefochtenen Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos bei der Bank D. (Akten BA, pag. 7.12.1 0001 ff.). Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Verfahren, die von seinen im Sultanat Oman Mitangeschuldigten angestrengt wurden (act. 16, S. 3), ist abzuweisen. Ei- nerseits haben die anderen Mitangeschuldigten gegen die sie betreffenden Rechtshilfemassnahmen zum Teil voneinander abweichende Rügen erho- ben. Vor allem aber haben die anderen Mitangeschuldigten keine Anträge auf Vereinigung der von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Verfahren gestellt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab in verschiedener Hinsicht Form und Inhalt des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (act. 1, Rz. B.1 ff., B.23 ff.; act. 16, Rz. B.2 ff.).

5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermitt- lung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Auf- enthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).

Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er

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die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).

Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).

5.3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf act. 1.3 und act. 1.4 vorab geltend, das Rechtshilfeersuchen sei nicht von der zu- ständigen Stelle des ersuchenden Staates gestellt worden. Hierfür zuständig sei der Generalstaatsanwalt des Sultanats Oman bzw. das «Attorney Gene- ral Office» (act. 1, Rz. B.4 f.). Der das Ersuchen unterzeichnende Staatsan- walt habe keine Befugnis, das Sultanat Oman gegenüber dem Ausland zu vertreten (act. 1, Rz. B.2 f.). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das von ihm präsentierte Ersuchen von eben diesem «Attorney General Office» mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 dem BJ übermittelt worden ist (Akten BA, pag. 5.01 0001). Seine diesbezügliche Kritik erweist sich daher als unbegründet.

5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der arabischen Fassung des Ersuchens würde eingangs erwähnt, das Verfahren richte sich gegen zwei Beschuldigte. Aufgeführt seien danach aber drei Beschuldigte; er selber sei der dritte Beschuldigte, den es gemäss Überschrift gar nicht gebe (act. 1, Rz. B.6 f.). Weiter sei in der arabischen Version des Ersuchens sein Name falsch geschrieben (act. 1, Rz. B.8). Dazu ist festzuhalten, dass in der Ein- leitung der deutschen Version des Ersuchens keine zahlenmässige Be- schränkung der Beschuldigten auf zwei Personen zu finden ist. Weiter be- steht auch kein Zweifel über die Identität des vom Rechtshilfeersuchen be- troffenen Beschwerdeführers. Selbst, wenn diesbezüglich in der Originalver- sion des Ersuchens Redaktionsfehler untergeordneter Natur vorliegen soll- ten, so lässt sich deshalb nicht grundsätzlich an der Aussagekraft der deut- schen Übersetzung des Ersuchens zweifeln.

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5.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffe die Mangelhaf- tigkeit des Ersuchens auch dessen Beilagen. Diese würden teilweise fehlen oder nur in arabischer Sprache vorliegen (act. 1, Rz. B.10, B. 33 S. 29 f.). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um von der ersuchenden Be- hörde beigegebene Beweismittel (Akten BA, pag. 1.01 0015 ff.). Sie ist je- doch grundsätzlich nicht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen solche Beweis- mittel beizugeben (Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

5.6

5.6.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig, unklar und widersprüchlich (act. 1, Rz. B.24 ff.; act. 16, Rz. B.3 ff.).

5.6.2 Das Rechtshilfeersuchen (act. 1.4) enthält zusammengefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung G. stand im Besitz der H., dem indischen Frachtunternehmen I. und der J. und verfügte über den Gas-Tanker «K.». Die G. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteige- rung ihrer Anteile, als sie den Beschuldigten B. dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermöglichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sultanat Oman 40 % der Anteile der G. übernommen habe. B. habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedin- gungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die An- teile an der G. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der bevorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben kön- nen. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in diesem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der H. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der G. verfügten.

Der erwähnte Gas-Tanker «K.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der L. vermietet worden. Der Beschuldigte B. habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und gemein- sam mit den beiden Mitbeschuldigten C. und dem Beschwerdeführer von der H. Bestechungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags verlangt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweiligen Rolle unter sich aufgeteilt. C. habe auf Ersuchen von B. den Pro- zess der Beteiligung an der H. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. Der Beschwerdeführer wiederum habe die Vertretung der H. im Sultanat Oman wahrgenommen.

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Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei B. für die Finan- zierung und Vermietung des Tankers «M.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unternehmung N. beteiligt, welche im Besitz der H. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.

Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, Anmie- tung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Firmen in diesem Bereich. B. habe den Posten des Generaldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gesprä- che mit der H. bezüglich den Handelsabkommen im Zusammenhang mit den beiden Schiffen «K.» und «M.» als Repräsentant des Staates übernommen.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der H. und B. betreffend die er- wähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genann- ten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldig- ten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Danach seien die Gel- der teilweise dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer weitergelei- tet worden.

5.6.3 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist we- der mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaf- tet.

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er finde in den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Beilagen keine Erwähnung bzw. kei- nes der angehängten Dokumente lasse die Schlussfolgerung zu, er habe Bestechungsgelder angenommen (act. 1, Rz. B.24), verkennt er, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechendes gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten eigenen Schilderun- gen des Sachverhalts (act. 1, Rz. B.25 ff., B.32 S. 22-25, B.33 S. 31-33) bzw. für dessen eigene Würdigung der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Be- weismittel (act. 1, Rz. B.31, B.32 S. 25); mit diesen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.

- 9 -

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. So sei zum Beispiel keine Vorteilsgewährung eines Amtsinhabers ersichtlich (act. 1, Rz. B.29), dem Rechtshilfeersuchen liessen sich keine Hinweise betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des Amts- missbrauchs oder einer Bestechung entnehmen (act. 1, Rz. B.33 S. 28) oder aber es fehle an einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Hand- lung einer Amtsperson (act. 1, Rz. B.34).

6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschuldigte B. als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «K.» von der H. Bestechungszahlungen verlangt und entgegengenommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Betei- ligten, darunter dem Beschwerdeführer als Vertreter der H. im Sultanat Oman, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Bestechens (Art. 322ter StGB) und des sich beste- chen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der von B. für das Sultanat Oman abgeschlossene Vertrag betreffend Erwerb von Anteilen an der G. zu einem überhöhten Preis dürfte zudem primär unter den Tatbestand der un-

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getreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bezüglich der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die er- suchte Rechtshilfeleistung zu verweigern sei (act. 1, Rz. B.35 f.; act. 16, Rz. B.6 f.).

7.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts- hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).

Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).

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7.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging im Rahmen der Zwischenverfügung XII vom 15. November 2016 (Akten BA 7.12 0001 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Versprechen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Sultanat Oman bestünden schwere Defizite bezüglich Menschenrechten, weshalb dem Rechtshilfeer- suchen gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen sei (act. 1, Rz. B.13). Er selber sei am 12./13. November 2013 von den Strafbehörden des Sultanats Oman einvernommen, inhaftiert und dabei gefoltert worden (act. 1, Rz. B.14 ff.). Die vom Beschwerdeführer gemachten Erlebnisse seien kohärent mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Sultanat Oman (act. 1, Rz. B.19). Zudem hätte auch der Mitbeschuldigte C. ähnliche Erfahrungen gemacht (act. 1, Rz. B.19 mit Verweis auf RR.2017.23-25, act. 1, Rz.121 ff.; vgl. zu Letzterem auch RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Der Beschwer- deführer rügt weiter Verstösse gegen das Gebot des fair trial (act. 1, Rz. B.20 ff.). Bezüglich der vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen sei im Sulta- nat Oman zudem kein wirksamer Rechtsschutz erhältlich (act. 16, Rz. B.11).

8.2 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer an- geprangerten Verfahrensmängel schienen nicht von gravierender Art zu sein. Im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (act. 11, Ziff. II.2.2). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (act. 12, Rz. 4 ff.).

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8.3

8.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).

Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchen- den Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3).

8.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- zen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen

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noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuro- pas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzen- den Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Aus- lieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).

8.4

8.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II

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aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach- folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.

8.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3 und act. 11.1) und die Beschwerdegeg- nerin ein (act. 12, Rz. 6). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sul- tanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psy- chologischen Folter (Schlafentzug) zurückzugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lau- ter Musik ausgesetzt worden. Gelegentlich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. Sep- tember 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Ver- sammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mission to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Solche und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hinrichtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwürfen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisation Human Rights Watch in ihrem

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World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezember 20146): so soll beispielsweise ei- nem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen hohen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmenschliche Behandlung bzw. regel- mässigen und weitverbreiteten Einsatz von Folter erwähnen auch die Ber- telsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Pe- riodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Natio- nen vom 23. März 20158). Bereits am 29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfangreichen Bericht mit zahlreichen kon- kreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene jedoch von Schlafentzug, Ausset- zung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).

Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan- gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).

8.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO-

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Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).

8.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü- genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).

8.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver-

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einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).

8.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute

- zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz - zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

8.5

8.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidri- gen Behandlung ausgesetzt wäre, ist zunächst die von seinem Vertreter vor- getragene Darstellung der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu würdigen (act. 1, Rz. B.14 f.). Demnach habe der Beschwerdeführer der Vorladung zu einer Einvernahme am 13. November 2013 um 11.00 Uhr Folge geleistet. Diese habe ununterbrochene 14 Stunden gedauert. Während der gesamten

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Dauer sei ihm (abgesehen von einer kleinen Flasche Wasser) keine Verpfle- gung angeboten und auch keine medizinische Versorgung gestattet worden, obwohl er an Diabetes und Herzproblemen leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Während der Einvernahme seien ihm Hand- schellen angelegt worden. Zudem habe man ihm mehrmals eine Haube über den Kopf gezogen, um ihn einzuschüchtern und zu verängstigen. Schliess- lich hätten die Strafverfolger dem Anwalt des Beschwerdeführers die Anwe- senheit während der Einvernahme verweigert. Im Anschluss an die Einver- nahme sei er in eine winzige Zelle ohne Fenster gesteckt worden. Am kom- menden Morgen sei er infolge der nach wie vor verweigerten Medikamen- teneinnahme körperlich schwer angeschlagen gewesen. Nachdem eine Krankenschwester die Strafverfolger darauf hingewiesen habe, der Be- schwerdeführer würde ohne Medikamente sterben, sei er aus der Haft ent- lassen worden.

8.5.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, den anderen Mitbeschuldigten sei Ähnliches zugestossen. Er verweist insbeson- dere auf die Beschwerde von C. vom 9. Februar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 121 ff.; vgl. hierzu auch die von C. handschriftlich verfasste, 43 Seiten umfassende Stellungnahme: RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersuchungshaft in beinahe vollständiger Iso- lation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medikamente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt worden, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nach- schub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung ausgehändigt worden; bis- weilen erst als der körperliche Zustand von C. auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). C. sei wegen Nierensteinen auf hohe Flüssig- keitszufuhr angewiesen, was ihm verunmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhal- ten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). C. schildert schliesslich die verschiedenen ein- gesetzten Methoden, mit welchen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. C. habe auf dem Betonboden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kissen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei C. mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhör- raum gebracht worden. Dort habe man ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Einige Male nachts sei es zu mehr- stündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34).

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Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Nebenraum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Gewalt berichtet (Rz. 45).

C. berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toilette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestan- den (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stun- den auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhal- ten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder entfernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürliches Licht ver- fügt (Rz. 32 f.).

Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).

Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).

8.5.3 Auch der Mitbeschuldigte B. hat seine Zeit in Untersuchungshaft in einer handschriftlichen Erklärung geschildert (vgl. RR.2017.94, act. 1.3). Auch ihm sei zu Beginn der Zugang zu benötigter Medizin verweigert worden (Rz. 3.2, 4.1). Einmal sei er gezwungen worden, seine ganze Tagesration nach dem

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Essen einzunehmen, was zu Komplikationen geführt habe (Rz. 6.6). Anläss- lich zweier Einvernahmen sei ihm mit Nachteilen zu Lasten seiner Angehöri- gen gedroht worden (Rz. 5.2, 6.2). Wegen «mangelnder Kooperation» seien ihm anlässlich einer Einvernahme Handschellen angelegt und eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 6.2). Zudem sei er danach von der Zelle für zehn Tage in den Aussenbereich verlegt worden, wo er mit lediglich zwei Bettdecken ausgerüstet auf dem Betonboden habe schlafen müssen. Dem- entsprechend habe er Rücken- und Nackenschmerzen gekriegt. Tagsüber sei er im Aussenbereich der prallen Sonne ausgesetzt gewesen. B. habe beobachten können, wie insbesondere ausländische Insassen erniedrigt worden seien, indem Bitten um einen Gang auf die Toilette oder um Medika- mente völlig ignoriert worden seien (Rz. 6.4 f.). In einer Nacht sei auch seine Bitte um einen Gang auf die Toilette ignoriert worden, so dass er auf den Boden seiner Zelle habe urinieren müssen (Rz. 6.6). Zudem berichtet auch B. von Gängen in den Einvernahmeraum, langer Wartezeit und Rückkehr in die Zelle ohne Einvernahme (Rz. 6.7). Nach dem Transport in ein anderes Gefängnis sei er Kälte ausgesetzt worden (Rz. 7.7). Ersuchen um Anwesen- heit seines Rechtsanwalts bei Einvernahmen seien durchwegs abgelehnt worden (Rz. 3.2, 4.1, 5.3, 7.1). Er habe sich schliesslich beim Vorsitzenden des nationalen Menschenrechtsausschusses beklagt. Trotz Versprechen so- fortigen Handelns, sei nichts geschehen. Auch die Gerichte hätten entspre- chende Rügen ignoriert (Rz. 7.8).

8.6 Das BJ hält zu den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fest, im In- teresse der Verbrechensbekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all je- nen Staaten ausgesetzt werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Die vom Beschwerdeführer angeprangerten Verfahrensmängel seien nicht von gra- vierender Art. Er sei offenbar nur eine Nacht in Haft behalten, danach einer Medizinalperson vorgeführt und auf deren Empfehlung umgehend aus der Haft entlassen worden. Das zeige augenscheinlich, dass das Rechtssystem im Sultanat Oman grundsätzlich zu funktionieren scheine (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3).

8.7 Der Beschwerdeführer selber habe sich lediglich eine Nacht in Untersu- chungshaft befunden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihn betreffende allfällige Verfahrensmängel zumindest nicht von langer Dauer waren. Kritisch erscheint dennoch in erster Linie, dass ihm als an Diabetes Erkranktem während der 14 Stunden dauernden Einvernahme keine Verpfle- gung und vor allem die benötigten Medikamente nicht gewährt worden sind. Das mehrfache Überziehen einer Haube während der Einvernahme zur Ein- schüchterung stellt demgegenüber einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II

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dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen ist ebenfalls der dem Beschwerdeführer von den Strafbehörden offenbar ver- weigerte Zugang zu einem Rechtsanwalt. Vorliegend nicht ausser Acht ge- lassen werden können aber auch die Berichte der beiden Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, welche geltend machen, in ihrer jeweils deutlich länger andauernden Untersuchungshaft groben Menschenrechtsverstössen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu diesen Berichten kann gesagt werden, dass ihr teilweise hoher Detaillierungsgrad und die Tatsache, dass sie sich inhalt- lich teilweise decken, auf ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit schliessen lassen. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben von den Mitbe- schuldigten gerügten Verstösse gegen Menschenrechte und Verfahrens- mängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemeinen Men- schenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlaf- entzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsanwalt). Die Würdi- gung der gesamten Umstände sowie die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mitbeschuldigten lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte ausge- setzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im Anschluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sul- tanat Oman bedeutet.

9.

9.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (act. 11, Ziff. II.2.2, S. 3), kann nach dem oben Ausgeführten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomatischer Garan- tien behoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt beste- hen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sultanat Oman bis- lang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 8.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ableh- nung des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchenden Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erfor- derlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersu- chende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss

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er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Menschenrechtsver- letzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman ein- zuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nachgesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausfüh- rungen (vgl. E. 8) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO-Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Garantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenommenen Per- sonen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 December 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Pris- oners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).

9.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:

I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II

a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.

b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.

c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.

d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.

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e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.

f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.

g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.

h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.

i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).

j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.

II. aus Art. 9 UNO-Pakt II

a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.

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b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.

III. aus Art. 14 UNO-Pakt II

a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.

b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.

c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.

d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.

e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

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f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).

IV. Monitoring

a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.

b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).

c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.

d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.

9.3 Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Herausgabe von Beweismit- teln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist anzuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustel- len, ob das Sultanat Oman die in E. 9.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweize- rische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Ge- mäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sul- tanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Ver- treter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftierten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Angesichts dieser Berichte unterliegen

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die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman.

10. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der ange- fochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Er bringt dies- bezüglich jedoch keine - über die bereits erwähnten Argumente hinausge- hende - Begründung vor. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die gesperrten Vermögenswerte erschienen prima facie als Bestechungsgelder (act. 1.2, Rz. 16, S. 8). Bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen im Sultanat Oman werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tat- sächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese und in einem ers- ten Schritt aber die Frage, ob die nachgesuchte Rechtshilfe an das Sultanat Oman überhaupt geleistet werden kann, geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 15. No- vember 2016 (Akten BA 7.12 0001 ff.), was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewil- ligte Herausgabe von Beweismitteln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 9.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-

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schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– (act. 3, 5). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Fussnoten:

1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN

2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E

3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/

4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/

5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman

6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled

7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf

8) http://www.gc4hr.org/news/view/968

9) http://www.gc4hr.org/report/view/20

10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm

11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015

12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman

13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahme).

2. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 9.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet wer- den kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 11. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).