Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend auch "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen B. und A. wegen Vereitelns der Zwangsvollstre- ckung, Bankrotts, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
B. und A. sollen der Bank C. für Darlehen über EUR 50 Millionen persönlich haften und in ihren Insolvenzverfahren Teile ihres Vermögens verschwie- gen haben. Sie sollen im Jahre 2005 USD 14'852'895.-- der Bank C. ver- heimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben haben. Diesen Betrag hätten sie entweder unmittelbar oder über das von ihnen beherrschte Un- ternehmen D. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) ge- löst. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll der Unternehmung der Angeschuldig- ten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben (act. 2, 3.1, 10, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
Bezüglich B. wird am Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt, bezüglich A. läuft ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beim Amts- gericht Spandau. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ordnete am
25. März 2010 einen dinglichen Arrest über EUR 5 Mio. in das Vermögen von B. an. Dasselbe Gericht ordnete am 7. April 2010 eine Durchsuchung und die Beschlagnahme derjenigen Bankkonten an, die A. sowie E. bei der Bank F. in Z. oder Y. besitzen (Verfahrensakten Ordner 1: act. 2 Rechtshil- feersuchen vom 19. April 2010, act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom
19. Mai 2010, act. 3.1 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom
7. April 2010 [Konten Nr. 1, 2 sowie 3, 4], act. 28 Beschluss des Amtsge- richtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).
B. In diesem Zusammenhang stellte am 19. April 2010, mit Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, die Staatsanwaltschaft Berlin ein Rechts- hilfeersuchen betreffend Vermögenswerte von A. (act. 2, 10 Verfah- rensakten Ordner 1). Sie ersucht einmal um Herausgabe von Unterlagen für die Strafverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvoll- streckung und zwar ab Mai 2005 bis heute, um mehr über den Eingang und weiteren Verbleib des obenerwähnten Verkaufserlöses zu erfahren. Na- mentlich geht es um die Konten von A. und E. bei der Bank F. in Z. oder Y. Sodann soll Vermögen der Angeschuldigten über EUR 5 Mio. zur Siche- rung zivilrechtlicher Ansprüche Geschädigter aufgefunden und beschlag- nahmt werden.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") verpflichtete die Bank F. mit Eintretensverfügung vom
11. Mai 2010 (act. 7 Verfahrensakten Ordner 1), Kontoangaben bezüglich A. und E. zu liefern (Dispositiv Ziffer 2) und festgestellte Geschäftsbezie- hungen zu sperren (Dispositiv Ziffer 4). Dem entsprach die Bank F. mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (act. 9 Verfahrensakten Ordner 1). Sie über- mittelte dabei auch Unterlagen zu bisher nicht bekannten Konten, nament- lich das Konto 5, lautend auf die Stiftung G., und das Konto 6, lautend auf die Stiftung H. Eine ergänzende Aufforderung an die Bank F. zur Aktenedi- tion – sie betraf die monatlichen Kontoauszüge – erliess die Staatsanwalt- schaft I am 30. Juni 2010 (act. 11 Verfahrensakten Ordner 1); ihr wurde am
15. Juli 2010 entsprochen (act. 13 Verfahrensakten Ordner 1).
C. Die Staatsanwaltschaft I leitete der ersuchenden Behörde am 27. Mai 2010 den Inhalt der Meldung vom 25. Mai 2010 der Meldestelle für Geldwäsche- rei des Bundesamtes für Polizei zu. Die Mitteilung umfasste im Wesentli- chen neu bekannt gewordene und den Angeschuldigten zurechenbare Ver- mögenswerte. Sie betraf I. (Konten 7, 8), B., die Stiftung J. (Konto 9) und die K. (Konto 10; alle bei der Bank F.). Die Meldung an die Staatsanwalt- schaft Berlin erfolgte gestützt auf Art. 67a IRSG; sie enthielt die Anfrage, ob weitere Konten zu sperren seien, ob diesbezüglich um weitere Bankunter- lagen ersucht werde und ob zu diesem Zweck ein Ergänzungsersuchen gestellt werden möchte (act. 14 Verfahrensakten Ordner 1).
D. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Mai 2010 einst- weilen die Sperre der ihr durch die 67a-Meldung neu bekannt gewordenen Vermögenswerte (act. 16 Verfahrensakten Ordner 1).
Gleichentags sperrte die Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom
28. Mai 2010 vorsorglich die genannten Konten von I., der Stiftung J. und der K. (act. 17 Verfahrensakten Ordner 1). Die Verfügung sah vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin innert 60 Tagen ein förmliches Ersuchen ein- reiche. Die Staatsanwaltschaft I verlangte von der Bank F. am 30. Ju- ni 2010 eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte (act. 19 Verfahrensakten Ordner 1). Dem entsprach die Bank F. am 7. Juli 2010 (act. 21 Verfahrensakten Ordner 1).
Am 4. Juni 2010 sperrte die Staatsanwaltschaft I vorsorglich das zwischen- zeitlich bekannt gewordene Konto 11 der Stiftung L. bei der Bank F.
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(act. 22 Verfahrensakten Ordner 1), wofür die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen einzureichen hatte.
E. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010 betrifft Vermögens- werte von B. (act. 27 Verfahrensakten Ordner 1). Es dehnt das Ersuchen vom 19. April 2010 formell aus auf die Konten von I. (Konten 7,8), B., der Stiftung J. (Konto 9), der K. (Konto 10) sowie der Stiftung L. (Konto 11; alle bei der Bank F.).
Die Staatsanwaltschaft I trat auf das zweite Ersuchen mit Eintretensverfügung 2 vom 26. Juli 2010 ein (act. 33 Verfahrensakten Ord- ner 1). Sie sperrte die beiden Konten von I. und fordert die Bank F. auf, hierzu Unterlagen einzureichen. Die Bank F. übersandte diese am
29. Juli 2010 (act. 35 Verfahrensakten Ordner 1).
Die Eintretensverfügung 3, ebenfalls vom 26. Juli 2010 (act. 36 Verfahrens- akten Ordner 1), ordnete ein Gleiches an für die Konten der Stiftung J., der K. sowie der Stiftung L. Diese Unterlagen übersandte die Bank F. am
29. Juli 2010 (act. 38 Verfahrensakten Ordner 1).
Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft I (act. 32 Aktennotiz vom
26. Juli 2010, act. 39 Schreiben vom 20. Oktober 2010, beide in Verfah- rensakten Ordner 1) erbat die ersuchende Behörde auch die Detailbelege aller Konten (act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010; act. 40 Fax vom 22. Oktober 2010). Zwischen dem 24. November 2010 und dem 29. März 2011 ergingen daher ergänzende Editionsaufforderungen bezüglich monatlicher Kontoübersichten und Detailbelegen (act. 41-43, 50, 52, 59 Verfahrensakten Ordner 1, act. 64 Verfahrensakten Ordner 2), wel- chen die Bank F. entsprach (Verfahrensakten Ordner 1: act. 45-49, 56-58; Verfahrensakten Ordner 2: act. 62, 63).
F. Die Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I ergingen am 11. und
14. Januar 2013 (act. 80, 82 Verfahrensakten Ordner 3). Sie ordneten die Herausgabe von Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank F. so- wie deren Sperrung gemäss der folgenden Darstellung an (act.80 S.18-25):
Konto Nr. lautend auf
beschlagnahmt 5 Stiftung G.
EUR 208'271.47,USD 6'350.83, CHF 7'112.83 3 E.
--- 12 A.
--- 1 A.
---
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2 A.
--- 6 Stiftung H.
--- 11 Stiftung L.
EUR 8'305.-- 7 I.
EUR 1'090'577.51 8 I.
EUR
- 430.73, USD 1'204.59 10 K.
EUR 77'184.-- 4 K.
--- 9 Stiftung J.
EUR 3'042'929.-- 13 B.
--- 14 B.
--- 15 B.
---
G. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wurde von A. mit Eingabe vom 12. Februar 2013 eingereicht (act. 1), mit den fol- genden Anträgen:
"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Janu- ar 2013 sei aufzuheben;
2. Die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Berlin sei vollumfänglich zu verweigern und es seien die in der Schlussverfügung bezeichneten Dokumente und Beweismit- tel gemäss Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c, d, e und f nicht an die Staatsanwalt- schaft Berlin zu übermitteln;
3. Der Beschwerdeführer A. sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen;
5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt mit Schreiben vom
12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eigene Bemerkungen (act. 7). Auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I vom 11. März 2013 verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei (act. 8 S. 2). Die Möglichkeit zur Replik wurde mit Eingabe vom 27. März 2013 wahrgenommen; sie wurde den Parteien zu- gestellt (act. 10, 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
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13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) mass- gebend. Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen gel- tenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" darge-
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tan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ist ein- zig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterla- gen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 2.2 Als Inhaber der auf ihn lautenden Konten mit den Nummern 12, 1 und 2 ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die auch fristge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.3 Zu prüfen ist, ob er auch legitimiert ist, im Namen der aufgelösten Stiftung H. gegen die Übermittlung von Unterlagen zum Konto 6 Beschwerde füh- ren zu können (so act. 1 S. 1).
E. 2.4 Nach Auflösung einer juristischen Person werden gemäss der Praxis des Bundesgerichts die an ihren Bankkonten oder Wertschriftendepots wirt- schaftlich berechtigen Personen grundsätzlich als beschwerdebefugt er- achtet. Damit soll vermieden werden, dass Rechtshilfe zu Konten und Depots geleistet würde, ohne dass der Entscheid angefochten und kon- trolliert werden könnte. Voraussetzung ist der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an die wirtschaftlich berechtigte Person. Der Beweis kann mit der Bescheinigung über die Auf- lösung oder mit anderen Mitteln erbracht werden. Die Beschwerdelegiti- mation wird allerdings verneint, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation der kontoinhabenden juristischen Person nur vorgescho- ben bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, um das Verfahren (im Hinblick auf eine möglicherweise zulässige Rechtshilfe) zu erschweren oder zu komplizieren (BGE 123 II 153 E. 2c; Urteile des Bundesge- richts 1C.370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2; 1C.388/2012 vom
20. September 2012, E. 1.2; 1C.183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C.122/2011 vom 23. Mai 2011, E. 4.2; 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 2.3-2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 529).
E. 2.5 Die Stiftung H. wurde am 12. November 2007 errichtet (act. 3591 Verfah- rensakten Ordner 10 Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechten- stein). Die Verwaltung war Aufgabe der Treuhand AG M. (Liechtenstein). Den von der Staatsanwaltschaft I beschlagnahmten Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf den Namen der Stiftung ein Portfolio mit Wertschrif- ten und zwei Konten geführt wurden: ein Kontokorrent in Euro (16) und ein Weiteres in US-Dollar (17), alles bei der Bank F. (act. 3597, 3612 Ver- fahrensakten Ordner 10).
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Sowohl die Gründungsdokumente der Stiftung H., als auch deren Konto 6 bei der Bank F. nennen A. als wirtschaftlich Berechtigten (act. 1.3 S. 3, act. 1.4, 1.5, 10.7; act. 3573, 3578, 3579 Verfahrensakten Ordner 10). Die Stiftung bestand weniger als ein Jahr lang (dazu act. 10.8: dies sei auf- grund einer steuerlichen Fehlinformation geschehen). Sie wurde mit Be- schluss des Stiftungsrates vom 10. September 2008 aufgehoben (act. 12.1) und die Kontobeziehung am 9. Oktober 2008 saldiert (act. 1.8 Bestätigung der Bank F. vom 5. Februar 2009). Der Restsaldo von CHF 13'868.80 sei gemäss Anweisung vom 30. Ap- ril 2008 auf ein Konto der Treuhand AG M. übertragen worden, so der Beschwerdeführer (act. 1.10, 1.9; act. 10.9 Rechnung der Treu- hand AG M. vom 27. März 2008). Überwiesen worden sei damit nicht das restliche Stiftungsvermögen (so noch act. 1 S. 5), vielmehr sei damit die Gebührenrechnung der Treuhand AG M. bezahlt worden (so act. 10 S. 6; act. 1 S. 4-6, act. 10 S. 3-7). Aus den eingereichten Unterlagen geht indes auch hervor, dass E. mit Zahlungsauftrag vom 12. September 2008 diese Gebühren von ihrem Konto 3 beglichen hat, offenbar weil das Konto der Stiftung H. bereits sal- diert war (act. 10.12). Dies steht in Einklang mit dem Auflösungsbe- schluss des Stiftungsrates vom 10. September 2008 gemäss welchem die Auflösung erfolgte, "da das Stiftungsvermögen zur Gänze verteilt worden ist" (act. 12.1). E. war gemäss Beistatut Zweitbegünstigte (act. 10.7). Ge- mäss den beschlagnahmten Bankunterlagen wurde am 28. März 2008 das gesamte Portfolio des Kontos der Stiftung H. an E. übertragen (act. 3657 und 3658 Verfahrensakten Ordner 10). Die Übertragung der Wertschriften führte die Bank per 31. März 2008 aus (act. 3646, 3647 Verfahrensakten Ordner 10). Das EUR Kontokorrent wies am 1. April 2008 keinen Saldo mehr aus (act. 3605 Verfahrensakten Ordner 10) und wurde offenbar aufgelöst (act. 3607 Auszug per 30. Juni 2008 führt nur noch das USD-Kontokor- rent). Nach den am 1. und 4. April 2008 erfolgten Überweisungen (USD 2'190.34 und USD 6'496.--) wies das USD Kontokorrent bis zur Saldierung keinen Saldo mehr auf (act. 3608, 3610, 3611, 3654, 3656 Verfahrensakten Ordner 10). Während nicht bekannt ist, an wen diese USD-Überweisungen gingen, steht fest, dass der Grossteil des Vermö- gens an E. ging, welche auch die Gebührenrechnung der Treuhand AG M. bezahlte. Als Empfängerin des Vermögens wäre somit, wenn über- haupt, sie beschwerdeberechtigt.
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E. 2.6 Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, der einzig wirtschaftlich Berechtigte an der Stiftung H. zu sein. Daher kann er nicht (alleine) im Namen der Stiftung Beschwerde erheben. Auf seine Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt gemäss Schluss- verfügung sei teilweise inkorrekt (act. 1 S. 6-8, 20 f.). Weder Gegenstand noch Grund, wie sie im Rechtshilfeersuchen vorgebracht würden, seien rechtshilfefähig (act. 1 S. 8-12). Die beidseitige Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 15-16, 18 f.).
E. 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den be- troffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3 Juli 2007, E. 5.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachver- halt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straf- tat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behör- de die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das
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Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301).
E. 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sollen B. und A. für Dar- lehen über rund EUR 50 Mio. gegenüber der Bank C. persönlich haften. Sie werden verdächtigt, neben weiteren Geldbeträgen insbesondere den Erlös über rund USD 14.8 Mio. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) im Jahre 2005 der Bank C. verheimlicht und an einen unbe- kannten Ort verschoben zu haben, um den Betrag vor dem Zugriff der Bank C. zu schützen. Das Geld soll ihnen direkt oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen D. zugeflossen sein. Zum damaligen Zeitpunkt soll der Gesellschaft der Beschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben. B. hätte der Bank C. den Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt, obwohl er bereits zu dieser Zeit habe wissen müssen, dass ihm die Zwangsvollstreckung drohe. Der Verkaufserlös sei vor der Bank C. verheimlicht worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Auch in ihren Insolvenzverfahren sollen sie Vermögen verschwiegen ha- ben. B. habe zudem mittels diverser Tathandlungen sein Vermögen ver- schoben, unter anderem durch Übertragung einer in seinem Privateigen- tum befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie in X. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute B. und I. gewesen seien (Verfahrensakten Ordner 1: act. 1 Rechtshilfeersuchen vom
19. April 2010; act. 10 Ergänzung vom 19. Mai 2010; act. 27 Rechtshilfe- ersuchen vom 9. Juni 2010; act. 3.2 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 7. April 2010; act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 25. März 2010).
E. 3.4 An der Sachverhaltsdarstellung wird als falsch gerügt, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaft in New York um ein legales Rechtsgeschäft ge- handelt habe (act. 1 S. 13 f.); auch sei kein Cent des Erlöses auf dem Konto 1 bei der Bank F. eingegangen (act. 1 S. 14). Die Gelder auf dem besagten Konto stammten aus dem Verkauf der Liegenschaft N. in X. (act. 1 S. 10). Zudem werde das Verheimlichen von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren nur beiläufig begründet, als Anhängsel, was dem Spezifizierungsgebot in keiner Weise genüge (act. 1 S. 21).
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Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens stellt verschiedentlich dar, dass und wie der Beschwerdeführer Vermögenswerte verheimlicht habe. Er äussert sich aber weder zur Legalität des New Yorker Liegenschaftenverkaufs, noch müsste er dies. Ebensowenig legt er dar, dass der Erlös auf dem genannten Konto eingegangen sein müsse. Viel- mehr spricht er von einem "unbekannten Ort". Damit geht die Rüge fehl.
E. 3.5 Das Rechtshilfeersuchen ist begleitet von einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung ge- nügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfe- ersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde.
E. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt genügend darstellen. Die dagegen erhobenen Rügen erwei- sen sich als unbegründet.
E. 3.7 Weiter wird gerügt, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht gegeben (act. 1 S. 15-16, 18 f.).
E. 3.8 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge- leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesge-
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richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.).
E. 3.9 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB wird der Schuldner, welcher zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert – namentlich Ver- mögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht –, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft.
E. 3.10 Der in obenstehender Erwägung 3.3 dargestellte Sachverhalt, hätte er sich in der Schweiz ereignet, erfüllt prima facie den Tatbestand des betrü- gerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Abs. 1 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist durch die gerichtlichen Insolvenzverfahren erfüllt. Gemäss Sachverhalt verheimlich- ten die Angeschuldigten den Verkaufserlös gegenüber der Bank C., der sie für Darlehen über rund EUR 50 Mio. haften, und transferierten ihn an einen unbekannten Ort. Damit verminderten sie ihr Vermögen zum Schei- ne. Dieses Verheimlichen gegenüber einer Grossgläubigerin, zumal bei bestehender Zahlungsunfähigkeit, erscheint auch subjektiv als vorsätzli- che Gläubigerschädigung. An diesem Befund vermag auch die zeitliche Abfolge von Verkauf und Insolvenzverfahren nichts zu ändern. Sodann wurden gemäss Sachverhalt auch anderweitige Vermögenswerte im In- solvenzverfahren verheimlicht. Anzufügen ist, dass die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung nicht vom Vorsatz getragen zu sein braucht (vgl. zum Ganzen BRUNNER, Basler Kommentar zum StGB II,
2. Aufl., Basel 2007, N. 10, 20, 31 f.).
E. 3.11 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in erster Linie ein, dass das Schweizer Strafrecht keine Norm kenne, welche ausserhalb eines Betrei- bungs- oder Konkursverfahrens das blosse Verschweigen von Vermö- genswerten dem Gläubiger gegenüber unter Strafe stelle. Der Vorgang habe sich drei respektive vier Jahre vor dem Insolvenzverfahren zugetra- gen. Auch innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens habe der Schuldner keine Garantenstellung gegenüber dem Gläubiger. Das Schweigen des Beschwerdeführers habe auf jeden Fall keinen betrügeri- scher Charakter gehabt, da weder er noch seine Stiftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. April 2009 bei der Bank F. über Vermö- genswerte verfügt hätten. Sämtliche Kontoverbindungen seien im Verlau- fe des Jahres 2008 saldiert worden (act. 1 S. 19-21).
E. 3.12 Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses, d.h. die scheinbare Ver- mögensverminderung zum Schaden der Gläubiger, ist nach der Recht-
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sprechung in der Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt und somit einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält. So- weit der Schuldner lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt noch kein Verheimlichen vor. Blos- ses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB be- deuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäu- schen. Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (BGE 102 IV 172 E. 2; 88 IV 21 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B.843/2011 vom 23. August 2012, E. 3.4.2; 6S.14/2004 vom 9 Juni 2004, E. 2; 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.226 vom 8. November 2011, E. 8.10.3; BRUNNER, a.a.O., Art. 163 N. 20; TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 163 N 6; WIPRÄCHTIGER, Das revidierte Vermögensstrafrecht und die Änderungen im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, Heft 18 Commissione Ticinese per la formazione permanente dei giuristi, Lugano 1999).
E. 3.13 B. hatte der Bank C. den New-Yorker Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt. A. und B. verschwiegen der Bank C. den Verkaufserlös. Zudem verschwiegen sie auch in ihren Insolvenzverfahren Vermögen, mit der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Da zur Auskunft ver- pflichtet – im Unterschied zum Sachverhalt des vom Beschwerdeführer angerufenen Urteils des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Febru- ar 2003, E. 4.3 –, haben sie damit Vermögenswerte im Sinne des Tatbe- standes verheimlicht. Sodann stellt, zumal im Zusammenspiel mit der un- vollständigen und pflichtwidrigen Vermögensdeklaration, auch ein Trans- fer von Vermögenswerten ins Ausland ein Schweigen mit betrügerischem Charakter dar (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 163 StPO N. 21, 31). Im er- wähnten Zusammenspiel kann selbst ein Verkauf einer Liegenschaft und Transfer des Erlöses innerhalb des Auslandes dazu dienen, Vermö- genswerte den Gläubigern grundsätzlich vorzuenthalten. Abschliessend ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (act. 1.1 S. 13-15 Ziff. 13.1 lit. c-f, h, j).
E. 3.14 Auch die weiteren Einwendungen sind nicht zutreffend:
E. 3.14.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erlaubte die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen die Prüfung der doppelten Strafbar- keit. Es ist somit unzutreffend, dass dem Spezifizierungsgebot in keiner Weise genüge getan worden sei (so aber act. 1 S. 21). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist belanglos, ob das Rechtshilfeersuchen den
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Vorwurf der Verletzung des schweizerischen Straftatbestandes erwähnte oder nicht. Der Sachverhalt muss lediglich, wie vorliegend, die Subsumti- on erlauben.
E. 3.14.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Tatverdacht sei fehlgeleitet (act. 1 S. 8-9) und habe sich nicht erhärtet (act. 1 S. 15 f.), es habe keine Zahlungsunfähigkeit vor dem 30. September 2008 bestanden. Er gälte für die Zahlungsflüsse als gutgläubig (act. 1 S. 20) und er habe keine zur In- solvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verschwiegen (act. 1 S. 21). Bei dieser Darlegung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Im Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Ersu- chen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechtshilfe- oder Aus- lieferungsrechts abzuweisen ist. Tat- und Schuldfragen sind dabei nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b, je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4 März 2003, E. 2.2 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3 und RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6).
E. 3.14.3 Eine weitere Rüge lautet, die Schlussverfügung sei insofern inkorrekt, als gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Juli 2010 diese in einer vorläufigen Beurteilung die Vorwürfe des Betruges und der fal- schen Versicherung an Eides statt als unzutreffend erachte (act. 1 S. 6; act. 1.11). Eine Lektüre bestätigt diese Lesart des Briefes nicht. Vielmehr wird im Brief mehrfach auf die noch nicht abgeschlossene Sachverhaltsermittlung hingewiesen: Ob die Anzeige stichhaltig sei, könne erst nach Abschluss der Ermittlungen beurteilt werden. Soweit die Rüge in Frage stellen will, ob das Rechtshilfeersuchen noch aktuell sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bis zu einem Rückzug des Ersuchens ist davon auszugehen, dass ein aktuelles Inte- resse an der Leistung der Rechtshilfe besteht (Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307). Ein solcher Rückzug ist nicht erfolgt. Damit ist das Ersuchen zu behandeln.
E. 3.15 Somit begründen weder der Sachverhalt des Ersuchens, noch die beid- seitige Strafbarkeit ein Rechtshilfehindernis. Die erhobenen Einwendun- gen gehen fehl.
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E. 4.1 Weiter wird eingewendet, es fehle am erforderlichen Konnex zwischen der Straftat und den Rechtshilfemassnahmen (act. 1 S. 12-16, 19 f.). So- dann sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (act. 1 S. 16-18).
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Aus- land erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat all diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafver- fahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz in- sofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solan- ge alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.257
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vom 29. März 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 6.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshil- fe nicht zulässig ist (BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.; 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache der von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unter- lagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Sie haben die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausfüh- rung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigen- falls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Ver- fahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. Ap- ril 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.2).
E. 4.3 Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesge- richts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, wel- che sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Ju- li 2006, E. 3.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 4.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, es bestehe kein Zusammen- hang zwischen der deutschen Strafuntersuchung und den auf seinem Konto befindlichen Vermögenswerten legaler Herkunft (act. 1 S. 10, 13 f.). Auch die Transfers auf andere Konten des Beschwerdeführers und Dritter seien ohne jeglichen Konnex mit dem Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 12 f.). Damit seien die zu übermittelnden Unterlagen potentiell gar nicht
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erheblich für das deutsche Strafverfahren (act. 1 S. 17). Es liege ein Fall verbotener Beweisausforschung vor (act. 1 S. 15). Sämtliche Kontover- bindungen seien im Jahre 2008 saldiert worden, weshalb auch kein Raum für eine Ersatzforderung bestehe (act. 1 S. 21).
E. 4.5 Was den vorgebrachten mangelnden Konnex der Transfers betrifft, so bleiben die Rügen des Beschwerdeführers ersichtlich im Allgemeinen. Um seiner skizzierten Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, wäre darzu- tun gewesen, welches Dokument weshalb nicht konnex sei. Dies ist nicht geschehen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen wer- den kann.
E. 4.6 Die Beschwerde stützt im Weiteren ihre Rügen wesentlich darauf ab, dass der Erlös des New Yorker Liegenschaftenverkaufs nicht in die Schweiz gelangt sei. Sie geht damit an der Sache vorbei. Das Rechtshil- feersuchen sucht im Zusammenhang mit Konkursdelikten mehr über die angegebenen Bankverbindungen zu erfahren und Forderungen für delik- tisch verschwiegene Vermögenswerte zu sichern. Es besteht daher ein Ermittlungsinteresse, mehr über die Saldi sowie Geldflüsse auch zwi- schen den Konten zu erfahren, zumal diese nur im Gesamtzusammen- hang verständlich werden (vgl. die Übersicht über die wichtigsten Zah- lungsflüsse in act. 67/14 Verfahrensakten Ordner 2). Dies auch ange- sichts dessen, dass aus der Übersicht Geldflüsse von und nach Deutsch- land ersichtlich sind. Sodann hat die Staatsanwaltschaft I unerhebliche Bankunterlagen bereits ausgeschieden (act. 1.1 Ziff. 13 S. 12). Insgesamt ist die zu leistende Rechtshilfe in sachlicher Hinsicht verhältnismässig.
E. 4.7 Dass sämtliche Kontoverbindungen von A. im Jahre 2008 saldiert worden seien (so act. 1 S. 21), ist ohne Belang, da um Herausgabe von Bankun- terlagen für den Zeitraum 2004 bis heute ersucht wird. Dies erscheint auch deshalb verhältnismässig, weil gemäss Sachverhalt bereits im Jahr 2004 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Damit erscheinen weitere Er- mittlungen nötig, wofür die Geldflüsse der Angeschuldigten als Gesamtes verstanden werden müssen. Folglich ist die zu leistende Rechtshilfe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
E. 4.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Be- weismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung der Angeschuldigten dienen kann.
E. 4.9 Somit liegt ein genügender Konnex vor. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, der gewährte Umfang der Rechtshilfe verhältnismäs- sig.
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E. 5 Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 sowie 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 8'000.--. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten. Bei Unterliegen besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Umkehrschluss).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Weber, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.33
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend auch "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen B. und A. wegen Vereitelns der Zwangsvollstre- ckung, Bankrotts, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
B. und A. sollen der Bank C. für Darlehen über EUR 50 Millionen persönlich haften und in ihren Insolvenzverfahren Teile ihres Vermögens verschwie- gen haben. Sie sollen im Jahre 2005 USD 14'852'895.-- der Bank C. ver- heimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben haben. Diesen Betrag hätten sie entweder unmittelbar oder über das von ihnen beherrschte Un- ternehmen D. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) ge- löst. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll der Unternehmung der Angeschuldig- ten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben (act. 2, 3.1, 10, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
Bezüglich B. wird am Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt, bezüglich A. läuft ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beim Amts- gericht Spandau. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ordnete am
25. März 2010 einen dinglichen Arrest über EUR 5 Mio. in das Vermögen von B. an. Dasselbe Gericht ordnete am 7. April 2010 eine Durchsuchung und die Beschlagnahme derjenigen Bankkonten an, die A. sowie E. bei der Bank F. in Z. oder Y. besitzen (Verfahrensakten Ordner 1: act. 2 Rechtshil- feersuchen vom 19. April 2010, act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom
19. Mai 2010, act. 3.1 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom
7. April 2010 [Konten Nr. 1, 2 sowie 3, 4], act. 28 Beschluss des Amtsge- richtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).
B. In diesem Zusammenhang stellte am 19. April 2010, mit Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, die Staatsanwaltschaft Berlin ein Rechts- hilfeersuchen betreffend Vermögenswerte von A. (act. 2, 10 Verfah- rensakten Ordner 1). Sie ersucht einmal um Herausgabe von Unterlagen für die Strafverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvoll- streckung und zwar ab Mai 2005 bis heute, um mehr über den Eingang und weiteren Verbleib des obenerwähnten Verkaufserlöses zu erfahren. Na- mentlich geht es um die Konten von A. und E. bei der Bank F. in Z. oder Y. Sodann soll Vermögen der Angeschuldigten über EUR 5 Mio. zur Siche- rung zivilrechtlicher Ansprüche Geschädigter aufgefunden und beschlag- nahmt werden.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") verpflichtete die Bank F. mit Eintretensverfügung vom
11. Mai 2010 (act. 7 Verfahrensakten Ordner 1), Kontoangaben bezüglich A. und E. zu liefern (Dispositiv Ziffer 2) und festgestellte Geschäftsbezie- hungen zu sperren (Dispositiv Ziffer 4). Dem entsprach die Bank F. mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (act. 9 Verfahrensakten Ordner 1). Sie über- mittelte dabei auch Unterlagen zu bisher nicht bekannten Konten, nament- lich das Konto 5, lautend auf die Stiftung G., und das Konto 6, lautend auf die Stiftung H. Eine ergänzende Aufforderung an die Bank F. zur Aktenedi- tion – sie betraf die monatlichen Kontoauszüge – erliess die Staatsanwalt- schaft I am 30. Juni 2010 (act. 11 Verfahrensakten Ordner 1); ihr wurde am
15. Juli 2010 entsprochen (act. 13 Verfahrensakten Ordner 1).
C. Die Staatsanwaltschaft I leitete der ersuchenden Behörde am 27. Mai 2010 den Inhalt der Meldung vom 25. Mai 2010 der Meldestelle für Geldwäsche- rei des Bundesamtes für Polizei zu. Die Mitteilung umfasste im Wesentli- chen neu bekannt gewordene und den Angeschuldigten zurechenbare Ver- mögenswerte. Sie betraf I. (Konten 7, 8), B., die Stiftung J. (Konto 9) und die K. (Konto 10; alle bei der Bank F.). Die Meldung an die Staatsanwalt- schaft Berlin erfolgte gestützt auf Art. 67a IRSG; sie enthielt die Anfrage, ob weitere Konten zu sperren seien, ob diesbezüglich um weitere Bankunter- lagen ersucht werde und ob zu diesem Zweck ein Ergänzungsersuchen gestellt werden möchte (act. 14 Verfahrensakten Ordner 1).
D. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Mai 2010 einst- weilen die Sperre der ihr durch die 67a-Meldung neu bekannt gewordenen Vermögenswerte (act. 16 Verfahrensakten Ordner 1).
Gleichentags sperrte die Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom
28. Mai 2010 vorsorglich die genannten Konten von I., der Stiftung J. und der K. (act. 17 Verfahrensakten Ordner 1). Die Verfügung sah vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin innert 60 Tagen ein förmliches Ersuchen ein- reiche. Die Staatsanwaltschaft I verlangte von der Bank F. am 30. Ju- ni 2010 eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte (act. 19 Verfahrensakten Ordner 1). Dem entsprach die Bank F. am 7. Juli 2010 (act. 21 Verfahrensakten Ordner 1).
Am 4. Juni 2010 sperrte die Staatsanwaltschaft I vorsorglich das zwischen- zeitlich bekannt gewordene Konto 11 der Stiftung L. bei der Bank F.
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(act. 22 Verfahrensakten Ordner 1), wofür die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen einzureichen hatte.
E. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010 betrifft Vermögens- werte von B. (act. 27 Verfahrensakten Ordner 1). Es dehnt das Ersuchen vom 19. April 2010 formell aus auf die Konten von I. (Konten 7,8), B., der Stiftung J. (Konto 9), der K. (Konto 10) sowie der Stiftung L. (Konto 11; alle bei der Bank F.).
Die Staatsanwaltschaft I trat auf das zweite Ersuchen mit Eintretensverfügung 2 vom 26. Juli 2010 ein (act. 33 Verfahrensakten Ord- ner 1). Sie sperrte die beiden Konten von I. und fordert die Bank F. auf, hierzu Unterlagen einzureichen. Die Bank F. übersandte diese am
29. Juli 2010 (act. 35 Verfahrensakten Ordner 1).
Die Eintretensverfügung 3, ebenfalls vom 26. Juli 2010 (act. 36 Verfahrens- akten Ordner 1), ordnete ein Gleiches an für die Konten der Stiftung J., der K. sowie der Stiftung L. Diese Unterlagen übersandte die Bank F. am
29. Juli 2010 (act. 38 Verfahrensakten Ordner 1).
Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft I (act. 32 Aktennotiz vom
26. Juli 2010, act. 39 Schreiben vom 20. Oktober 2010, beide in Verfah- rensakten Ordner 1) erbat die ersuchende Behörde auch die Detailbelege aller Konten (act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010; act. 40 Fax vom 22. Oktober 2010). Zwischen dem 24. November 2010 und dem 29. März 2011 ergingen daher ergänzende Editionsaufforderungen bezüglich monatlicher Kontoübersichten und Detailbelegen (act. 41-43, 50, 52, 59 Verfahrensakten Ordner 1, act. 64 Verfahrensakten Ordner 2), wel- chen die Bank F. entsprach (Verfahrensakten Ordner 1: act. 45-49, 56-58; Verfahrensakten Ordner 2: act. 62, 63).
F. Die Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I ergingen am 11. und
14. Januar 2013 (act. 80, 82 Verfahrensakten Ordner 3). Sie ordneten die Herausgabe von Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank F. so- wie deren Sperrung gemäss der folgenden Darstellung an (act.80 S.18-25):
Konto Nr. lautend auf
beschlagnahmt 5 Stiftung G.
EUR 208'271.47,USD 6'350.83, CHF 7'112.83 3 E.
--- 12 A.
--- 1 A.
---
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2 A.
--- 6 Stiftung H.
--- 11 Stiftung L.
EUR 8'305.-- 7 I.
EUR 1'090'577.51 8 I.
EUR
- 430.73, USD 1'204.59 10 K.
EUR 77'184.-- 4 K.
--- 9 Stiftung J.
EUR 3'042'929.-- 13 B.
--- 14 B.
--- 15 B.
---
G. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wurde von A. mit Eingabe vom 12. Februar 2013 eingereicht (act. 1), mit den fol- genden Anträgen:
"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Janu- ar 2013 sei aufzuheben;
2. Die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Berlin sei vollumfänglich zu verweigern und es seien die in der Schlussverfügung bezeichneten Dokumente und Beweismit- tel gemäss Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c, d, e und f nicht an die Staatsanwalt- schaft Berlin zu übermitteln;
3. Der Beschwerdeführer A. sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen;
5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt mit Schreiben vom
12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eigene Bemerkungen (act. 7). Auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I vom 11. März 2013 verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei (act. 8 S. 2). Die Möglichkeit zur Replik wurde mit Eingabe vom 27. März 2013 wahrgenommen; sie wurde den Parteien zu- gestellt (act. 10, 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
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13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) mass- gebend. Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen gel- tenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
2.
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" darge-
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tan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ist ein- zig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterla- gen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
2.2 Als Inhaber der auf ihn lautenden Konten mit den Nummern 12, 1 und 2 ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die auch fristge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.3 Zu prüfen ist, ob er auch legitimiert ist, im Namen der aufgelösten Stiftung H. gegen die Übermittlung von Unterlagen zum Konto 6 Beschwerde füh- ren zu können (so act. 1 S. 1).
2.4 Nach Auflösung einer juristischen Person werden gemäss der Praxis des Bundesgerichts die an ihren Bankkonten oder Wertschriftendepots wirt- schaftlich berechtigen Personen grundsätzlich als beschwerdebefugt er- achtet. Damit soll vermieden werden, dass Rechtshilfe zu Konten und Depots geleistet würde, ohne dass der Entscheid angefochten und kon- trolliert werden könnte. Voraussetzung ist der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an die wirtschaftlich berechtigte Person. Der Beweis kann mit der Bescheinigung über die Auf- lösung oder mit anderen Mitteln erbracht werden. Die Beschwerdelegiti- mation wird allerdings verneint, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation der kontoinhabenden juristischen Person nur vorgescho- ben bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, um das Verfahren (im Hinblick auf eine möglicherweise zulässige Rechtshilfe) zu erschweren oder zu komplizieren (BGE 123 II 153 E. 2c; Urteile des Bundesge- richts 1C.370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2; 1C.388/2012 vom
20. September 2012, E. 1.2; 1C.183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C.122/2011 vom 23. Mai 2011, E. 4.2; 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 2.3-2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 529).
2.5 Die Stiftung H. wurde am 12. November 2007 errichtet (act. 3591 Verfah- rensakten Ordner 10 Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechten- stein). Die Verwaltung war Aufgabe der Treuhand AG M. (Liechtenstein). Den von der Staatsanwaltschaft I beschlagnahmten Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf den Namen der Stiftung ein Portfolio mit Wertschrif- ten und zwei Konten geführt wurden: ein Kontokorrent in Euro (16) und ein Weiteres in US-Dollar (17), alles bei der Bank F. (act. 3597, 3612 Ver- fahrensakten Ordner 10).
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Sowohl die Gründungsdokumente der Stiftung H., als auch deren Konto 6 bei der Bank F. nennen A. als wirtschaftlich Berechtigten (act. 1.3 S. 3, act. 1.4, 1.5, 10.7; act. 3573, 3578, 3579 Verfahrensakten Ordner 10). Die Stiftung bestand weniger als ein Jahr lang (dazu act. 10.8: dies sei auf- grund einer steuerlichen Fehlinformation geschehen). Sie wurde mit Be- schluss des Stiftungsrates vom 10. September 2008 aufgehoben (act. 12.1) und die Kontobeziehung am 9. Oktober 2008 saldiert (act. 1.8 Bestätigung der Bank F. vom 5. Februar 2009). Der Restsaldo von CHF 13'868.80 sei gemäss Anweisung vom 30. Ap- ril 2008 auf ein Konto der Treuhand AG M. übertragen worden, so der Beschwerdeführer (act. 1.10, 1.9; act. 10.9 Rechnung der Treu- hand AG M. vom 27. März 2008). Überwiesen worden sei damit nicht das restliche Stiftungsvermögen (so noch act. 1 S. 5), vielmehr sei damit die Gebührenrechnung der Treuhand AG M. bezahlt worden (so act. 10 S. 6; act. 1 S. 4-6, act. 10 S. 3-7). Aus den eingereichten Unterlagen geht indes auch hervor, dass E. mit Zahlungsauftrag vom 12. September 2008 diese Gebühren von ihrem Konto 3 beglichen hat, offenbar weil das Konto der Stiftung H. bereits sal- diert war (act. 10.12). Dies steht in Einklang mit dem Auflösungsbe- schluss des Stiftungsrates vom 10. September 2008 gemäss welchem die Auflösung erfolgte, "da das Stiftungsvermögen zur Gänze verteilt worden ist" (act. 12.1). E. war gemäss Beistatut Zweitbegünstigte (act. 10.7). Ge- mäss den beschlagnahmten Bankunterlagen wurde am 28. März 2008 das gesamte Portfolio des Kontos der Stiftung H. an E. übertragen (act. 3657 und 3658 Verfahrensakten Ordner 10). Die Übertragung der Wertschriften führte die Bank per 31. März 2008 aus (act. 3646, 3647 Verfahrensakten Ordner 10). Das EUR Kontokorrent wies am 1. April 2008 keinen Saldo mehr aus (act. 3605 Verfahrensakten Ordner 10) und wurde offenbar aufgelöst (act. 3607 Auszug per 30. Juni 2008 führt nur noch das USD-Kontokor- rent). Nach den am 1. und 4. April 2008 erfolgten Überweisungen (USD 2'190.34 und USD 6'496.--) wies das USD Kontokorrent bis zur Saldierung keinen Saldo mehr auf (act. 3608, 3610, 3611, 3654, 3656 Verfahrensakten Ordner 10). Während nicht bekannt ist, an wen diese USD-Überweisungen gingen, steht fest, dass der Grossteil des Vermö- gens an E. ging, welche auch die Gebührenrechnung der Treuhand AG M. bezahlte. Als Empfängerin des Vermögens wäre somit, wenn über- haupt, sie beschwerdeberechtigt.
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2.6 Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, der einzig wirtschaftlich Berechtigte an der Stiftung H. zu sein. Daher kann er nicht (alleine) im Namen der Stiftung Beschwerde erheben. Auf seine Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt gemäss Schluss- verfügung sei teilweise inkorrekt (act. 1 S. 6-8, 20 f.). Weder Gegenstand noch Grund, wie sie im Rechtshilfeersuchen vorgebracht würden, seien rechtshilfefähig (act. 1 S. 8-12). Die beidseitige Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 15-16, 18 f.).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den be- troffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3 Juli 2007, E. 5.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachver- halt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straf- tat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behör- de die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das
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Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301). 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sollen B. und A. für Dar- lehen über rund EUR 50 Mio. gegenüber der Bank C. persönlich haften. Sie werden verdächtigt, neben weiteren Geldbeträgen insbesondere den Erlös über rund USD 14.8 Mio. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) im Jahre 2005 der Bank C. verheimlicht und an einen unbe- kannten Ort verschoben zu haben, um den Betrag vor dem Zugriff der Bank C. zu schützen. Das Geld soll ihnen direkt oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen D. zugeflossen sein. Zum damaligen Zeitpunkt soll der Gesellschaft der Beschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben. B. hätte der Bank C. den Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt, obwohl er bereits zu dieser Zeit habe wissen müssen, dass ihm die Zwangsvollstreckung drohe. Der Verkaufserlös sei vor der Bank C. verheimlicht worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Auch in ihren Insolvenzverfahren sollen sie Vermögen verschwiegen ha- ben. B. habe zudem mittels diverser Tathandlungen sein Vermögen ver- schoben, unter anderem durch Übertragung einer in seinem Privateigen- tum befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie in X. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute B. und I. gewesen seien (Verfahrensakten Ordner 1: act. 1 Rechtshilfeersuchen vom
19. April 2010; act. 10 Ergänzung vom 19. Mai 2010; act. 27 Rechtshilfe- ersuchen vom 9. Juni 2010; act. 3.2 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 7. April 2010; act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin- Tiergarten vom 25. März 2010).
3.4 An der Sachverhaltsdarstellung wird als falsch gerügt, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaft in New York um ein legales Rechtsgeschäft ge- handelt habe (act. 1 S. 13 f.); auch sei kein Cent des Erlöses auf dem Konto 1 bei der Bank F. eingegangen (act. 1 S. 14). Die Gelder auf dem besagten Konto stammten aus dem Verkauf der Liegenschaft N. in X. (act. 1 S. 10). Zudem werde das Verheimlichen von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren nur beiläufig begründet, als Anhängsel, was dem Spezifizierungsgebot in keiner Weise genüge (act. 1 S. 21).
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Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens stellt verschiedentlich dar, dass und wie der Beschwerdeführer Vermögenswerte verheimlicht habe. Er äussert sich aber weder zur Legalität des New Yorker Liegenschaftenverkaufs, noch müsste er dies. Ebensowenig legt er dar, dass der Erlös auf dem genannten Konto eingegangen sein müsse. Viel- mehr spricht er von einem "unbekannten Ort". Damit geht die Rüge fehl. 3.5 Das Rechtshilfeersuchen ist begleitet von einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung ge- nügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfe- ersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt genügend darstellen. Die dagegen erhobenen Rügen erwei- sen sich als unbegründet.
3.7 Weiter wird gerügt, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht gegeben (act. 1 S. 15-16, 18 f.).
3.8 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge- leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesge-
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richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.). 3.9 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB wird der Schuldner, welcher zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert – namentlich Ver- mögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht –, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. 3.10 Der in obenstehender Erwägung 3.3 dargestellte Sachverhalt, hätte er sich in der Schweiz ereignet, erfüllt prima facie den Tatbestand des betrü- gerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Abs. 1 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist durch die gerichtlichen Insolvenzverfahren erfüllt. Gemäss Sachverhalt verheimlich- ten die Angeschuldigten den Verkaufserlös gegenüber der Bank C., der sie für Darlehen über rund EUR 50 Mio. haften, und transferierten ihn an einen unbekannten Ort. Damit verminderten sie ihr Vermögen zum Schei- ne. Dieses Verheimlichen gegenüber einer Grossgläubigerin, zumal bei bestehender Zahlungsunfähigkeit, erscheint auch subjektiv als vorsätzli- che Gläubigerschädigung. An diesem Befund vermag auch die zeitliche Abfolge von Verkauf und Insolvenzverfahren nichts zu ändern. Sodann wurden gemäss Sachverhalt auch anderweitige Vermögenswerte im In- solvenzverfahren verheimlicht. Anzufügen ist, dass die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung nicht vom Vorsatz getragen zu sein braucht (vgl. zum Ganzen BRUNNER, Basler Kommentar zum StGB II,
2. Aufl., Basel 2007, N. 10, 20, 31 f.). 3.11 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in erster Linie ein, dass das Schweizer Strafrecht keine Norm kenne, welche ausserhalb eines Betrei- bungs- oder Konkursverfahrens das blosse Verschweigen von Vermö- genswerten dem Gläubiger gegenüber unter Strafe stelle. Der Vorgang habe sich drei respektive vier Jahre vor dem Insolvenzverfahren zugetra- gen. Auch innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens habe der Schuldner keine Garantenstellung gegenüber dem Gläubiger. Das Schweigen des Beschwerdeführers habe auf jeden Fall keinen betrügeri- scher Charakter gehabt, da weder er noch seine Stiftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. April 2009 bei der Bank F. über Vermö- genswerte verfügt hätten. Sämtliche Kontoverbindungen seien im Verlau- fe des Jahres 2008 saldiert worden (act. 1 S. 19-21). 3.12 Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses, d.h. die scheinbare Ver- mögensverminderung zum Schaden der Gläubiger, ist nach der Recht-
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sprechung in der Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt und somit einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält. So- weit der Schuldner lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt noch kein Verheimlichen vor. Blos- ses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB be- deuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäu- schen. Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (BGE 102 IV 172 E. 2; 88 IV 21 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B.843/2011 vom 23. August 2012, E. 3.4.2; 6S.14/2004 vom 9 Juni 2004, E. 2; 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.226 vom 8. November 2011, E. 8.10.3; BRUNNER, a.a.O., Art. 163 N. 20; TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 163 N 6; WIPRÄCHTIGER, Das revidierte Vermögensstrafrecht und die Änderungen im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, Heft 18 Commissione Ticinese per la formazione permanente dei giuristi, Lugano 1999). 3.13 B. hatte der Bank C. den New-Yorker Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt. A. und B. verschwiegen der Bank C. den Verkaufserlös. Zudem verschwiegen sie auch in ihren Insolvenzverfahren Vermögen, mit der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Da zur Auskunft ver- pflichtet – im Unterschied zum Sachverhalt des vom Beschwerdeführer angerufenen Urteils des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Febru- ar 2003, E. 4.3 –, haben sie damit Vermögenswerte im Sinne des Tatbe- standes verheimlicht. Sodann stellt, zumal im Zusammenspiel mit der un- vollständigen und pflichtwidrigen Vermögensdeklaration, auch ein Trans- fer von Vermögenswerten ins Ausland ein Schweigen mit betrügerischem Charakter dar (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 163 StPO N. 21, 31). Im er- wähnten Zusammenspiel kann selbst ein Verkauf einer Liegenschaft und Transfer des Erlöses innerhalb des Auslandes dazu dienen, Vermö- genswerte den Gläubigern grundsätzlich vorzuenthalten. Abschliessend ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (act. 1.1 S. 13-15 Ziff. 13.1 lit. c-f, h, j). 3.14 Auch die weiteren Einwendungen sind nicht zutreffend: 3.14.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erlaubte die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen die Prüfung der doppelten Strafbar- keit. Es ist somit unzutreffend, dass dem Spezifizierungsgebot in keiner Weise genüge getan worden sei (so aber act. 1 S. 21). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist belanglos, ob das Rechtshilfeersuchen den
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Vorwurf der Verletzung des schweizerischen Straftatbestandes erwähnte oder nicht. Der Sachverhalt muss lediglich, wie vorliegend, die Subsumti- on erlauben. 3.14.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Tatverdacht sei fehlgeleitet (act. 1 S. 8-9) und habe sich nicht erhärtet (act. 1 S. 15 f.), es habe keine Zahlungsunfähigkeit vor dem 30. September 2008 bestanden. Er gälte für die Zahlungsflüsse als gutgläubig (act. 1 S. 20) und er habe keine zur In- solvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verschwiegen (act. 1 S. 21). Bei dieser Darlegung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Im Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Ersu- chen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechtshilfe- oder Aus- lieferungsrechts abzuweisen ist. Tat- und Schuldfragen sind dabei nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b, je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4 März 2003, E. 2.2 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3 und RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6). 3.14.3 Eine weitere Rüge lautet, die Schlussverfügung sei insofern inkorrekt, als gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Juli 2010 diese in einer vorläufigen Beurteilung die Vorwürfe des Betruges und der fal- schen Versicherung an Eides statt als unzutreffend erachte (act. 1 S. 6; act. 1.11). Eine Lektüre bestätigt diese Lesart des Briefes nicht. Vielmehr wird im Brief mehrfach auf die noch nicht abgeschlossene Sachverhaltsermittlung hingewiesen: Ob die Anzeige stichhaltig sei, könne erst nach Abschluss der Ermittlungen beurteilt werden. Soweit die Rüge in Frage stellen will, ob das Rechtshilfeersuchen noch aktuell sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bis zu einem Rückzug des Ersuchens ist davon auszugehen, dass ein aktuelles Inte- resse an der Leistung der Rechtshilfe besteht (Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307). Ein solcher Rückzug ist nicht erfolgt. Damit ist das Ersuchen zu behandeln. 3.15 Somit begründen weder der Sachverhalt des Ersuchens, noch die beid- seitige Strafbarkeit ein Rechtshilfehindernis. Die erhobenen Einwendun- gen gehen fehl.
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4.
4.1 Weiter wird eingewendet, es fehle am erforderlichen Konnex zwischen der Straftat und den Rechtshilfemassnahmen (act. 1 S. 12-16, 19 f.). So- dann sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (act. 1 S. 16-18).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Aus- land erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat all diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafver- fahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz in- sofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solan- ge alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.257
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vom 29. März 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; RR.2012.201 vom 3. Ap- ril 2013, E. 6.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshil- fe nicht zulässig ist (BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.; 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache der von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unter- lagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Sie haben die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausfüh- rung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigen- falls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Ver- fahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. Ap- ril 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.2).
4.3 Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesge- richts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, wel- che sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Ju- li 2006, E. 3.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 4.2). 4.4 Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, es bestehe kein Zusammen- hang zwischen der deutschen Strafuntersuchung und den auf seinem Konto befindlichen Vermögenswerten legaler Herkunft (act. 1 S. 10, 13 f.). Auch die Transfers auf andere Konten des Beschwerdeführers und Dritter seien ohne jeglichen Konnex mit dem Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 12 f.). Damit seien die zu übermittelnden Unterlagen potentiell gar nicht
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erheblich für das deutsche Strafverfahren (act. 1 S. 17). Es liege ein Fall verbotener Beweisausforschung vor (act. 1 S. 15). Sämtliche Kontover- bindungen seien im Jahre 2008 saldiert worden, weshalb auch kein Raum für eine Ersatzforderung bestehe (act. 1 S. 21). 4.5 Was den vorgebrachten mangelnden Konnex der Transfers betrifft, so bleiben die Rügen des Beschwerdeführers ersichtlich im Allgemeinen. Um seiner skizzierten Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, wäre darzu- tun gewesen, welches Dokument weshalb nicht konnex sei. Dies ist nicht geschehen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen wer- den kann. 4.6 Die Beschwerde stützt im Weiteren ihre Rügen wesentlich darauf ab, dass der Erlös des New Yorker Liegenschaftenverkaufs nicht in die Schweiz gelangt sei. Sie geht damit an der Sache vorbei. Das Rechtshil- feersuchen sucht im Zusammenhang mit Konkursdelikten mehr über die angegebenen Bankverbindungen zu erfahren und Forderungen für delik- tisch verschwiegene Vermögenswerte zu sichern. Es besteht daher ein Ermittlungsinteresse, mehr über die Saldi sowie Geldflüsse auch zwi- schen den Konten zu erfahren, zumal diese nur im Gesamtzusammen- hang verständlich werden (vgl. die Übersicht über die wichtigsten Zah- lungsflüsse in act. 67/14 Verfahrensakten Ordner 2). Dies auch ange- sichts dessen, dass aus der Übersicht Geldflüsse von und nach Deutsch- land ersichtlich sind. Sodann hat die Staatsanwaltschaft I unerhebliche Bankunterlagen bereits ausgeschieden (act. 1.1 Ziff. 13 S. 12). Insgesamt ist die zu leistende Rechtshilfe in sachlicher Hinsicht verhältnismässig. 4.7 Dass sämtliche Kontoverbindungen von A. im Jahre 2008 saldiert worden seien (so act. 1 S. 21), ist ohne Belang, da um Herausgabe von Bankun- terlagen für den Zeitraum 2004 bis heute ersucht wird. Dies erscheint auch deshalb verhältnismässig, weil gemäss Sachverhalt bereits im Jahr 2004 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Damit erscheinen weitere Er- mittlungen nötig, wofür die Geldflüsse der Angeschuldigten als Gesamtes verstanden werden müssen. Folglich ist die zu leistende Rechtshilfe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 4.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Be- weismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung der Angeschuldigten dienen kann. 4.9 Somit liegt ein genügender Konnex vor. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, der gewährte Umfang der Rechtshilfe verhältnismäs- sig.
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5. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 sowie 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 8'000.--. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten. Bei Unterliegen besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Umkehrschluss).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 29. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Weber - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).