Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom
19. März 2009 um Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A., geb. 4. Juli 1978, alias B., geb. 19. Juli 1978, (nachfolgend “A.“) zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls im Jahre 2001 ersucht (RR.2012.175, act. 1.2).
B. Am 23. März 2012 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) die Auslieferungshaft gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Bern im Strafvollzug befand (RR.2012.175, act. 1.4). Anlässlich der Einvernah- me vom 23. März 2012 verweigerte A. das Gespräch vollständig (RR.2012.175, act. 1.5).
C. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ernannte das BJ Rechtsanwalt C. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (RR.2012.175, act. 1.6).
D. Das BJ erliess am 28. März 2012 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2012.175, act. 1.8), welcher ihm am Folgetag eröffnet wurde (RR.2012.175, act. 1.9). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
E. Mit Note vom 10. April 2012 ersuchte die serbische Botschaft in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Pan- cevo vom 7. Juni 2005 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls (RR.2012.175, act. 1.10, Beilagen 57Aü, 57Bü, 57Cü). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2012 erklärte A., mit der Auslieferung an Ser- bien nicht einverstanden zu sein (RR.2012.175, act. 1.11).
F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., eine vorläufige schriftliche Stellungnahme zum serbischen Auslieferungser- suchen ein (RR.2012.175, act. 1.12).
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G. Mit Note vom 3. Mai 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um verschiedene Ergänzungen (RR.2012.175, act. 1.13), welche am
23. Mai 2012 eingingen (RR.2012.175, act. 1.14, Beilagen 83Aü, 83Bü, 83Cü, 83Dü, 83Eü, 83Fü) und gleichentags A. unterbreitet wurden (RR.2012.175, act. 1.15). Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 liess A. durch seinen Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme einreichen, in wel- cher er die Einrede des politischen Delikts erhebt (RR.2012.175, act. 1.16).
H. Mit Note vom 13. Juni 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um weitere Ergänzungen (RR.2012.175, act. 1.18). Namentlich ersuchte es nochmals um Mitteilung, wann das Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sei und wann die Strafvollstreckungsverjährung effektiv eintreten werde. Dabei sei insbeson- dere anzugeben, welche konkreten Handlungen nach Art. 99 Ziff. 3 des serbischen Strafgesetzbuchs die Strafvollstreckungsverjährung vorliegend unterbrochen hätten und wann diese jeweils erfolgt seien. Ebenfalls wurde um Angabe gebeten, ob vorliegend allenfalls Art. 99 Ziff. 2 des serbischen Strafgesetzbuches Anwendung finde und falls ja, aus welchen Gründen (RR.2012.175, act. 1.18).
I. Die angeforderten Ergänzungen gingen am 25. Juni 2012 beim BJ ein (RR.2012.175, act. 1.19). Die ersuchende Behörde erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2012, dass das Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva vom 14. März 2005 am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und die absolute Strafvollstreckungsverjährung am 7. Juni 2015 eintreten werde. Aufgrund diverser Handlungen sei die Frist zur Strafvollstreckungsverjäh- rung unterbrochen worden. Diese Ergänzung wurde A. bzw. seinem Rechtsvertreter am 26. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (RR.2012.175, act. 1.20). Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte dieser mit, auf die Einreichung einer ergänzende Stellungnahme zu verzichten (RR.2012.175, act. 1.21).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 11. Juli 2012 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an die serbische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 10. April 2012, ergänzt am 23. Mai 2012 und 25. Juni 2012, zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2012.175, act. 1.1).
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K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beantragt das BJ die Ablehnung der von A. im Auslieferungsverfahren erhobene Einrede des politischen Delikts (RR.2012.175, act. 1).
L. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. mit Schreiben vom
13. Juli 2012, eingegangen am 10. August 2012, Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2012.194, act. 1). Zur Be- gründung bringt er in einem Satz vor, er könne nicht zurück nach Serbien. Mit Schreiben vom 10. August 2012 wurde A. über seinen Rechtsvertreter im Auslieferungsverfahren eine Frist bis zum 20. August 2012 zur Verbes- serung der Beschwerde, namentlich zu deren Begründung, angesetzt (RR.2012.194, act. 3). In der Folge teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandat mit dem Erlass des Auslieferungsentscheids des BJ vom
11. Juli 2012 erloschen sei, und ersuchte, allfällige Korrespondenz direkt an seinen Klienten zu richten (RR.2012.194, act. 4). Mit Schreiben vom
21. August 2012 wurde A. Frist zur Verbesserung der Beschwerde, na- mentlich zu deren Begründung, angesetzt (RR.2012.194, act. 6). Am
27. August 2012 reichte A. seine Beschwerdebegründung nach (RR.2012.194, act. 7). Soweit nicht speziell anders gekennzeichnet, wer- den die Akten nachfolgend jeweils aus dem Dossier RR.2012.175 zitiert.
M. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wurde A. zur Stellungnahme zum An- trag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts eingeladen (act. 3). Am 19. Oktober 2012 reichte er eine 15-seitige Eingabe auf Serbisch ein (act. 4). In der Folge wurde deren Übersetzung in Auftrag gegeben (act. 5), welche am 2. November 2012 einging (act. 6).
N. Das BJ reichte mit Schreiben vom 15. November 2012 seine Beschwerde- antwort und Gesuchsreplik ein. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, im Falle eines Eintretens sei sie abzuweisen. Es begründet seinen Antrag damit, dass innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Begründung der Beschwerde eingereicht worden sei (act. 8). Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort und Gesuchsreplik A. zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
O. A. liess dem Gericht am 19. November 2012 unaufgefordert zwei auf Ser- bisch verfasste Eingaben datiert vom 14. November 2012 (act. 9 und 10) samt zwei Beilagen zum serbischen Auslieferungsersuchen zukommen
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(act. 10.1 und 10.2). Die in Auftrag gegebenen Übersetzung dieser Einga- ben gingen am 26. November 2012 ein (act. 13 und 13.1) und wurden am Folgetag dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
E. 2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politischen Delikts (act. 1.16). Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 stellte der Antragsteller und Be- schwerdegegner (nachfolgend "Beschwerdegegner") Antrag auf Abweisung dieser Einrede. In Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist die Beschwer-
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dekammer demnach zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Antra- ges.
E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organsiation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 3.2 Mit Eingabe datiert vom 13. Juli 2012, hierorts eingegangen am
10. August 2012, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen den Auslie- ferungsentscheid vom 11. Juli 2012 Beschwerde erheben "möchte" (RR.2012.194, act. 1). Wird insbesondere berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer ein Laie ist, stellt seine Eingabe keine Beschwerdeankün- digung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde.
E. 3.3 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus: "Ich kann nicht zurück nach Serbien!" (RR.2012.194, act. 1). Damit enthielt die grundsätzlich fristgerecht erhobene Beschwerde keine rechtsgenügliche Begründung, weshalb sie als unvollständig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu beurteilen war. In Anwendung dieser Bestimmung wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, d.h. zur Begründung der Beschwerde, eingeräumt (act. 6), welche innert Frist nachgereicht wur- de (act. 7). Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 4 Da im Verfahren betreffend der Einrede des politischen Deliktes (RR.2012.175) und im Beschwerdeverfahren (RR.2012.194) inhaltlich kon- nexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.
E. 5 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungs-
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voraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekam- mer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
E. 6 In der Nacht zum 7. November 2001 brachen der Beschwerdeführer und G. in den Verkaufsladen "N." von O. in Z. ein und entwendeten insgesamt 530 Zigarettenpackungen verschiedener Marken im Ge- samtwert von RSD 14'000.--. Die gestohlenen Sachen verkauften sie in Y. und teilten das Geld unter sich auf.
Die Angeklagten haben die Begehung aller Straftaten bei der Festnahme und vor dem Ermittlungsrichter gestanden, wobei einige ein volles und eini- ge ein Teilgeständnis abgegeben haben. Anlässlich der Einvernahme vom
E. 6.1 Zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in Serbien ist dem eingereichten Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva (nachfolgend "Gemeindegericht") vom 14. März 2005 (nachfolgend "Urteil vom
14. März 2005") Folgendes zu entnehmen:
Am 14. März 2005 fand die mündliche Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die vier mitangeklagten D., E., F. wegen schweren Diebstahls statt. Das Verfahren gegen den ursprünglich mitange- klagten G. wurde einstweilen eingestellt, da dieser an paranoider Schizo- phrenie erkrankt war.
Mit Ausnahme des Beschwerdeführers, welcher zwar mit zwei Mitangeklag- ten vom 8. bis 28. Dezember 2001 in Untersuchungshaft, aber im Zeitpunkt des Urteils mit unbekanntem Wohn- und Aufenthaltsort in Österreich war, waren alle Angeklagten sowie der Pflichtverteidiger des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt H., an der Hauptverhandlung anwesend (act. 1.10, 57Bü S. 3). Von einer Trennung des Strafverfahrens gegen den Beschwer- deführer wurde abgesehen.
Alle Angeklagten waren zum Urteilszeitpunkt mehrfach, teilweise einschlä- gig vorbestraft. Sie wurden mit Urteil vom 14. März 2005 zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerde- führer wurde wegen sechsfachen schweren Diebstahls nach Art. 166 Abs. 1 Nr. 1 des serbischen Strafgesetzbuches als Mittäter im Sinne des Art. 22 des Grundstrafgesetzes der Republik Serbien (nachfolgend "GSG") zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er wurde im Sinne der An- klage der Gemeindestaatsanwaltschaft vom 21. Februar 2002 (präzisiert am 25. Februar und 14. März 2005) schuldig gesprochen, zwischen dem
28. Oktober 2001 und dem 26. November 2001 zusammen mit den weite- ren Mitangeklagten in Z. insgesamt sechsmal in Häuser, Wohnungen und Geschäfte eingebrochen und dabei Gegenstände in einem Gesamtwert von ca. RSD 97'566.64 (zum Tatzeitpunkt ca. CHF 2'500.--) entwendet zu ha- ben:
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1. In der Nacht zum 28. Oktober 2001 brach der Beschwerdeführer mit G. in das Haus von I. in Z. ein. Dabei entwendeten sie Gegenstände mit einem Gesamtwert von RSD 15'000.--.
2. In der Zeit vom 24. bis 26. November 2001 brachen der Beschwer- deführer und D. in das Haus des geschädigten J. in Z. ein und ent- wendeten mit Hilfe von E. Gegenstände mit einem Wert von ca. RSD 2'000.--.
3. In der Zeit vom 24. bis 26. November 2001 brachen der Beschwer- deführer und D. in das Haus des geschädigten J. in Z. ein und ent- wendeten Gegenstände im Gesamtwert von RSD 30'000.--. E. be- wahrte die gestohlenen Sachen, welche weiter verkauft werden soll- ten, in seinem Hause auf.
4. In der Nacht zum 28. Oktober 2001 brachen der Beschwerdeführer, D. und E. in das Haus von K. in Z. ein. Sie entwendeten Gegens- tände im Gesamtwert von RSD 15'000.--, und verkauften in der Fol- ge die weggenommenen Sachen.
5. In der Nacht zum 5. November 2001 brach D. mit Hilfe des Be- schwerdeführers sowie von F. in den Verkaufsladen "L." von M. in Z. ein und entwendete mit deren Hilfe Gegenstände im Gesamtwert von RSD 21'566.64. Alle drei Angeklagten fuhren mit den gestohle- nen Sachen nach Y., wo sie von einer Polizeistreife aufgegriffen wurden.
E. 6.2 Mit Urteil vom 7. Juni 2005 hat das Bezirksgericht Pancevo (nachfolgend "Bezirksgericht") die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung des Gemeindestaatsanwalts in Bela Crkva gutgeheissen und die Berufun-
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gen der Verteidiger aller Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Ur- teil vom 14. März 2005 wurde hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer und E. abgeändert und in den übrigen Punkten be- stätigt. Der Beschwerdeführer wurde für die Sachverhaltsvorwürfe, für die er mit erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen worden war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gemäss den Erwägun- gen der Rechtsmittelinstanz hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Ge- samtstrafe fast die Hälfte der Summe der Einzelstrafen erlassen. Die Vor- instanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Angeklagten wegen gleichartiger Straftaten vorbestraft und offen- sichtlich rückfällig waren und die Straftaten in einer zeitlichen Kontinuität begangen haben. Aufgrund dieser Umstände hätte das erstinstanzliche Ge- richt strengere Strafen für die Angeklagten verhängen müssen (act. 1.14, 83Cü, S. 9).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe bloss zwei und nicht – wie in den Urteilen festgehalten – sechs Diebstähle be- gangen (RR.2012.194, act. 11, S. 2).
7.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
7.3 Der im Urteil vom 14. März 2005 wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung (s. supra 6.1) sind offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungser- suchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden, nicht zu entnehmen. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer weder mit seinen Bestreitungen noch mit seinen übrigen Argumenten auf. Bei seiner Darle- gung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegen- darstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich nach dem Gesagten die
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Rüge hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen als unbegründet.
E. 8 Dezember 2001 durch den Ermittlungsrichter gestand der Beschwerde- führer die ihm zur Last gelegten sechs Straftaten (act. 1.4, 83Bü, S. 20).
E. 8.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm gemäss Verhaftsersuchen von Interpol Belgrad die Begehung von 8 Diebstählen vorgeworfen werde, währendem er gemäss den dem Verhaftsersuchen zu- grunde liegenden Urteilen vom 14. März und 7. Juni 2005 zu 6 Diebstählen verurteilt worden sei (act. 6, S. 2).
E. 8.2 Die vom Beschwerdeführer gerügte Unstimmigkeit trifft zwar zu. Allerdings ersuchten die serbischen Behörden formell um Auslieferung des Be- schwerdeführers einzig für die sechs Diebstahlsvorwürfe, zu denen der Be- schwerdeführer gemäss den Urteilen vom 14. März und 7. Juni 2005 verur- teilt wurde (s. supra 6). Lediglich diesbezüglich erfolgte denn auch die Be- willigung seiner Auslieferung im angefochtenen Auslieferungsentscheid. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer vorliegend allein aus der Ungenauigkeit im Verhaftsersuchen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die in den Urteilen vom 14. März und
7. Juni 2005 vorgenommene Strafzumessung. Sinngemäss bringt er vor, die gegen ihn ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren stehe nicht im Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Diebstähle. So- dann macht er geltend, alle anderen Angeklagten seien zu einer symboli- schen Strafe und er hingegen sei zur Höchststrafe verurteilt worden (RR.2012.194, act. 11, S. 3).
E. 9.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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E. 9.3 Das serbische Auslieferungsersuchen stützt sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls, weshalb die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe im vor- liegenden Fall erfüllt sind. Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe er- füllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländi- sche Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326, mit Hinweisen). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als uner- träglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4).
E. 9.4 Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorliegend nicht ersicht- lich, zumal auch das schweizerische Recht für qualifizierten Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB eine Strafobergrenze von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht, wobei sich dieser Strafrahmen bei mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte erhöht. Ebenso wenig geht es vorliegend um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu er- folgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342). Von einer unerträglich har- te, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK kann keine Rede sein.
E. 10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass für die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten die Vollstre- ckungsverjährung eingetreten sei (RR.2012.194, act. 11, S. 3).
E. 10.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
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E. 10.3 Laut Art. 97 Ziff. 4 GSG kann eine ausgesprochene Strafe von vier Jahren, fünf Jahre nach erfolgtem Schuldspruch nicht mehr vollstreckt werden. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 99 Ziff. 1 GSG). Die Verjährung wird mit jeder Strafvollstreckungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (Art. 99 Ziff. 3 GSG), wobei mit jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist von neuem beginnt (Art. 99 Ziff. 4 GSG). Die absolute Verjährungsfrist beträgt dabei zehn Jahre (Art. 99 Ziff. 4 GSG).
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdegegner die ser- bischen Behörden um Mitteilung, wann das Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und wann die Strafvollstreckungsverjährung effektiv eintreten werde (act. 1.18).
Die angeforderten Ergänzungen gingen am 25. Juni 2012 beim Beschwer- degegner ein (act. 1.19). In ihrem Antwortschreiben vom 21. Juni 2012 er- klären die serbischen Behörden, dass das Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva vom 14. März 2005 am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und die absolute Strafvollstreckungsverjährung am 7. Juni 2015 eintre- ten werde. Aufgrund folgender Handlungen sei die Frist zur Strafvollstre- ckungsverjährung unterbrochen worden:
- am 1. September 2005 sei ein Vorladungsbescheid für den verurteilten A. zum Vollzug der Freiheitsstrafe erlassen worden;
- am 7. September 2005 sei die Vorladung zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugestellt worden;
- am 9. September 2005 sei die Anordnung zur Ausschreibung eines Steckbriefes erlassen worden;
- am 20. August 2008 habe das Gemeindegericht in Bela Crkva der Poli- zeiverwaltung in Pancevo den Erlass eines internationalen Haftbefehls be- antragt. Inwiefern diese sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben der serbischen Behörden nicht zu- treffen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt (act. 10) und ist auch nicht ersichtlich.
E. 10.4 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. d. StGB verjährt eine Strafe in 15 Jahren, wenn u.a. eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird
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(Art. 100 StGB). Da das Urteil des Gemeindegerichts am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Vollstreckungsverjährung auch nach schweizerischem Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten den serbischen Strafverfolgungsbehörden nur gestanden habe, weil er drei Tage lang geschlagen worden sei (act. 4, S. 4).
E. 11.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verlet- zen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom
E. 12 Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemach- ten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Be- schwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaft- machung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts pauschal, sein Geständnis
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sei durch Gewalt erwirkt worden. Annähernd präzise Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Art und den physischen sowie psychischen Auswirkungen der gel- tend gemachten Schläge fehlen nicht nur im Auslieferungs- bzw. Be- schwerdeverfahren, sondern gemäss den vorliegenden Akten auch im ser- bischen Strafverfahren. Seine pauschale Behauptung vermag nicht eine er- folgte Grundrechtsverletzung konkret aufzuzeigen. Der in diesem Zusam- menhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG erweist sich demnach als unbegründet.
E. 12.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten seien lediglich vorgeschoben worden, um ihn wegen seiner Desertion aus dem Kosovo- krieg zu verfolgen (act. 4, S. 10). Sinngemäss führt er aus, dass er 1998 in X. (Stadt im Südosten von Kosovo) seinen Militärdienst für die jugoslawi- sche Volksarmee geleistet habe (act. 4, S.1). Während dem Kosovokrieg habe er sich geweigert, Kriegsverbrechen gegen die nicht-serbische Bevöl- kerung zu begehen und er habe Soldaten, die Kriegsverbrechen verübt hät- ten, angezeigt, weswegen er innerhalb der Armee in Ungnade gefallen sei. Aufgrund dieser für ihn äusserst prekären Situation, in welcher er u.a. ge- schlagen, bedroht und provoziert worden sei, habe er sich gezwungen ge- sehen, mitsamt seinen Militärwaffen nach Hause zu fliehen (act. 4, S. 11).
E. 12.2 Einem Auslieferungsersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein militärisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG ist. Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, de- rentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG). Ebenso wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach ge- meinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem die- ser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG be- anspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Ausliefe- rung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung
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bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
E. 12.3 Zunächst ist auf das am 26. Februar 2001 verabschiedete und am
5. März 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der damaligen Bundesre- publik Jugoslawien einzugehen, das ab 2003 seine Gültigkeit auch im Staa- tenbund Serbien und Montenegro hatte bzw. ab 2006 ebenfalls in Serbien als Nachfolgestaat des Staatenbundes gilt. Dieses Amnestiegesetz gilt für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und Deserteure, die sich dem Militärdienst in der jugoslawischen Armee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen haben. Eine Desertion im Jahre 1998, wie vorlie- gend vom Beschwerdeführer geltend gemacht, unterliegt nach diesem Am- nestiegesetz keiner Strafverfolgung mehr.
E. 12.4 Was die allgemeine Menschenrechtssituation von (Kriegs-)Deserteuren in Serbien ab 1999 und die Wirksamkeit des vorgenannten Amnestiegesetzes anbelangt, zeichnen die nachfolgenden Berichte folgendes Bild:
Gemäss dem Jahresbericht 2000 (Berichtszeitraum 1. Januar bis
31. Dezember 1999) der Menschenrechtsorganisation Amnesty Internatio- nal zur Bundesrepublik Jugoslawien seien Tausende Männer, unter ihnen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die sich während des Ausnahmezustands den Einberufungsbestimmungen widersetzt hätten, strafrechtlich verfolgt worden und hätten mit der Verhängung von erhöhten Strafen rechnen müssen (s. im Einzelnen auch "The forgotten resisters - the plight of conscientious objectors to military service after the conflict in Kosovo", Amnesty International-Index EUR 70/111/99).
Zum Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 führte Amnesty In- ternational in ihrem Jahresbericht 2001 aus, dass in der Zeit vor den Präsi- dentschaftswahlen und der Ernennung einer neuen Regierung im Oktober ein Anstieg sowohl der Zahl als auch der Schwere der berichteten Men- schenrechtsverletzungen zu verzeichnen gewesen sei. Die Mehrzahl der Übergriffe habe sich neben anderen Personengruppen auch gegen Kriegs- dienstverweigerer aus Gewissensgründen gerichtet. Zu den bekannt ge- wordenen Menschenrechtsverletzungen würden unter anderem willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren und politisch motivierte Strafverfolgung zählen. Nach dem Regierungswechsel habe sich die Situation merklich gebessert, doch seien auch weiterhin Berichte über Misshandlungen durch Polizeibeamte eingetroffen. Anfangs Jahr seien Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie Deserteure weiter-
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hin strafgerichtlich verfolgt worden. Bis Ende November seien jedoch sämt- liche Personen, die wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion Frei- heitsstrafen verbüsst hätten, aus der Haft entlassen worden. Diejenigen, die das Land verlassen hätten oder untergetaucht seien, müssten weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Zwar hätten die Behörde ein Am- nestiegesetz für diese Fälle angekündigt, das jedoch bis Ende 2000 dem Parlament noch nicht vorgelegt worden sei. Die für den Zivildienst gelten- den Regelungen würden hinter den internationalen Standards zurückblei- ben (s. im Einzelnen "Still forgotten - an update on conscientious objectors after the Kosovo conflict", Amnesty International-Index EUR 70/028/200).
Amnesty International hielt in ihrem Jahresbericht 2002 (Berichtszeitraum
1. Januar bis 31. Dezember 2001) fest, dass im Februar ein Amnestiege- setz in Kraft getreten sei, das Kriegsdienstverweigerern aus Gewissen- gründen und Deserteuren, die es abgelehnt hätten, zwischen 1992 und 2000 an den Kriegshandlungen teilzunehmen, Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung gewähren würde. Anschliessend wies sie auf den Fall des Ko- ordinators des Netzwerkes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens- gründen hin, welcher im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion aus der jugoslawischen Armee im Jahr 1999 vor das Militärgericht gestellt, aber später ohne Anklageerhebung wieder freigekommen sei. Trotz des Amnestiegesetzes sei er sodann zwischen März und September 2001 wei- tere vier Mal beim Verlassen des Landes verhaftet worden, als er im Aus- land an Konferenzen über Kriegsdienstverweigerung habe teilnehmen wol- len. Im Dezember 2001 habe das Bundesparlament ein Gesetz verab- schiedet, in dem die Dauer der Wehrpflicht auf neun Monate und die des alternativen Dienstes in nicht für Kampfeinsätze vorgesehenen Einheiten des Militärs auf 13 Monate gesenkt worden sei.
Gemäss dem Jahresbericht 2003 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. De- zember 2002) würde zwar nach wie vor für Kriegsdienstverweigerer kein gesetzlicher Anspruch auf eine echte Alternative zum Militärdienst beste- hen. Amnesty International hielt hierzu fest, dass mindestens sieben Män- ner wegen Kriegsdienstverweigerung verurteilt worden seien und mindes- tens zwei Personen die gegen sie wegen Kriegsdienstverweigerung ver- hängten Freiheitsstrafen hätten antreten müssen. Im Bericht wurden hinge- gen keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung von Deserteuren oder Übergriffen anderer Art gegenüber Deserteuren genannt. Solches ist auch nicht den folgenden Jahresberichten 2004 bis 2012 (Berichtszeitraum
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2011) von Amnesty International zu Ser- bien zu entnehmen. In ihrem Asylgutachten vom 22. Dezember 2004 zum Amnestiegesetz präzisierte Amnesty International, das am 5. März 2001 in
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Kraft getretene Amnestiegesetz werde nach ihren Erkenntnissen weitest- gehend umgesetzt und die vereinzelten Ausnahmen seien v.a. auf Un- kenntnis der unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen (Am- nesty International-Index, EUR 70-04.051).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seit 2002 und somit seit ei- nem Jahrzehnt Amnesty International keine Fälle von strafrechtlicher Ver- folgung von Kriegsdeserteuren und deren Diskriminierung verzeichnet. Hinweise auf solche Fälle sind auch nicht den Fortschrittsberichten der Eu- ropäischen Kommission über Serbien zu entnehmen (s. zuletzt Europäi- sche Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010, SEC[2010] 1330 und Serbia 2012 Progress Report vom 10. Oktober 2012, SEC[2012] 330 final).
E. 12.5 Der Beschwerdeführer bringt ausser der Behauptung, die serbischen Be- hörden hätten die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten lediglich vorgeschoben, um ihn wegen seiner Desertion aus dem Kosovokrieg zu verfolgen, nichts vor, was seine Darstellung fundieren könnte. Seine Ausführungen decken sich nicht mit den Beobachtungen von Amnesty International, welche, wie oben dargelegt, auf das Amnestiege- setz für Deserteure hinweist und seit 2002 keine Fälle von militärstrafrecht- licher Verfolgung von Deserteuren registriert hat. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, in glaubhafter Weise darzulegen, dass die serbischen Behörden die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben haben und die- se in Wirklichkeit politisch motiviert ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Einrede des politischen Delikts demnach abzuweisen.
E. 13 Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 14. März 2005 nicht anwesend war und ein Abwe- senheitsurteil im Sinne der serbischen Strafprozessordnung gegen ihn er- gangen ist (s. supra 6.1), weswegen der Beschwerdegegner die serbischen Behörden in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP am 3. Mai 2012 um Abgabe einer Zusicherung im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsver- fahren ersuchte. In der Folge erklärte das serbische Justizministerium mit Schreiben vom 18. Mai 2012, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung eine neues Gerichtsverfahren gewährt werde, falls er dies ver- lange. Diese Erklärung der serbischen Behörde stellt eine ausreichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar und dem Be- schwerdeführer steht demnach die Möglichkeit offen, ein neues Gerichts- verfahren zu verlangen.
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E. 14 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom
10. April 2012 zugrunde liegenden Straftaten ist zulässig, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2012.175 und RR.2012.194 werden vereinigt.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Antragsteller und Beschwerdegegner
gegen
A. (alias B.),
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2012.175 + RR.2012.194
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Sachverhalt:
A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom
19. März 2009 um Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen A., geb. 4. Juli 1978, alias B., geb. 19. Juli 1978, (nachfolgend “A.“) zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls im Jahre 2001 ersucht (RR.2012.175, act. 1.2).
B. Am 23. März 2012 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) die Auslieferungshaft gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Bern im Strafvollzug befand (RR.2012.175, act. 1.4). Anlässlich der Einvernah- me vom 23. März 2012 verweigerte A. das Gespräch vollständig (RR.2012.175, act. 1.5).
C. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ernannte das BJ Rechtsanwalt C. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (RR.2012.175, act. 1.6).
D. Das BJ erliess am 28. März 2012 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2012.175, act. 1.8), welcher ihm am Folgetag eröffnet wurde (RR.2012.175, act. 1.9). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
E. Mit Note vom 10. April 2012 ersuchte die serbische Botschaft in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Pan- cevo vom 7. Juni 2005 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls (RR.2012.175, act. 1.10, Beilagen 57Aü, 57Bü, 57Cü). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2012 erklärte A., mit der Auslieferung an Ser- bien nicht einverstanden zu sein (RR.2012.175, act. 1.11).
F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., eine vorläufige schriftliche Stellungnahme zum serbischen Auslieferungser- suchen ein (RR.2012.175, act. 1.12).
- 3 -
G. Mit Note vom 3. Mai 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um verschiedene Ergänzungen (RR.2012.175, act. 1.13), welche am
23. Mai 2012 eingingen (RR.2012.175, act. 1.14, Beilagen 83Aü, 83Bü, 83Cü, 83Dü, 83Eü, 83Fü) und gleichentags A. unterbreitet wurden (RR.2012.175, act. 1.15). Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 liess A. durch seinen Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme einreichen, in wel- cher er die Einrede des politischen Delikts erhebt (RR.2012.175, act. 1.16).
H. Mit Note vom 13. Juni 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um weitere Ergänzungen (RR.2012.175, act. 1.18). Namentlich ersuchte es nochmals um Mitteilung, wann das Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sei und wann die Strafvollstreckungsverjährung effektiv eintreten werde. Dabei sei insbeson- dere anzugeben, welche konkreten Handlungen nach Art. 99 Ziff. 3 des serbischen Strafgesetzbuchs die Strafvollstreckungsverjährung vorliegend unterbrochen hätten und wann diese jeweils erfolgt seien. Ebenfalls wurde um Angabe gebeten, ob vorliegend allenfalls Art. 99 Ziff. 2 des serbischen Strafgesetzbuches Anwendung finde und falls ja, aus welchen Gründen (RR.2012.175, act. 1.18).
I. Die angeforderten Ergänzungen gingen am 25. Juni 2012 beim BJ ein (RR.2012.175, act. 1.19). Die ersuchende Behörde erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2012, dass das Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva vom 14. März 2005 am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und die absolute Strafvollstreckungsverjährung am 7. Juni 2015 eintreten werde. Aufgrund diverser Handlungen sei die Frist zur Strafvollstreckungsverjäh- rung unterbrochen worden. Diese Ergänzung wurde A. bzw. seinem Rechtsvertreter am 26. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (RR.2012.175, act. 1.20). Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte dieser mit, auf die Einreichung einer ergänzende Stellungnahme zu verzichten (RR.2012.175, act. 1.21).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 11. Juli 2012 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an die serbische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 10. April 2012, ergänzt am 23. Mai 2012 und 25. Juni 2012, zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2012.175, act. 1.1).
- 4 -
K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beantragt das BJ die Ablehnung der von A. im Auslieferungsverfahren erhobene Einrede des politischen Delikts (RR.2012.175, act. 1).
L. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. mit Schreiben vom
13. Juli 2012, eingegangen am 10. August 2012, Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2012.194, act. 1). Zur Be- gründung bringt er in einem Satz vor, er könne nicht zurück nach Serbien. Mit Schreiben vom 10. August 2012 wurde A. über seinen Rechtsvertreter im Auslieferungsverfahren eine Frist bis zum 20. August 2012 zur Verbes- serung der Beschwerde, namentlich zu deren Begründung, angesetzt (RR.2012.194, act. 3). In der Folge teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandat mit dem Erlass des Auslieferungsentscheids des BJ vom
11. Juli 2012 erloschen sei, und ersuchte, allfällige Korrespondenz direkt an seinen Klienten zu richten (RR.2012.194, act. 4). Mit Schreiben vom
21. August 2012 wurde A. Frist zur Verbesserung der Beschwerde, na- mentlich zu deren Begründung, angesetzt (RR.2012.194, act. 6). Am
27. August 2012 reichte A. seine Beschwerdebegründung nach (RR.2012.194, act. 7). Soweit nicht speziell anders gekennzeichnet, wer- den die Akten nachfolgend jeweils aus dem Dossier RR.2012.175 zitiert.
M. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wurde A. zur Stellungnahme zum An- trag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts eingeladen (act. 3). Am 19. Oktober 2012 reichte er eine 15-seitige Eingabe auf Serbisch ein (act. 4). In der Folge wurde deren Übersetzung in Auftrag gegeben (act. 5), welche am 2. November 2012 einging (act. 6).
N. Das BJ reichte mit Schreiben vom 15. November 2012 seine Beschwerde- antwort und Gesuchsreplik ein. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, im Falle eines Eintretens sei sie abzuweisen. Es begründet seinen Antrag damit, dass innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Begründung der Beschwerde eingereicht worden sei (act. 8). Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort und Gesuchsreplik A. zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
O. A. liess dem Gericht am 19. November 2012 unaufgefordert zwei auf Ser- bisch verfasste Eingaben datiert vom 14. November 2012 (act. 9 und 10) samt zwei Beilagen zum serbischen Auslieferungsersuchen zukommen
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(act. 10.1 und 10.2). Die in Auftrag gegebenen Übersetzung dieser Einga- ben gingen am 26. November 2012 ein (act. 13 und 13.1) und wurden am Folgetag dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politischen Delikts (act. 1.16). Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 stellte der Antragsteller und Be- schwerdegegner (nachfolgend "Beschwerdegegner") Antrag auf Abweisung dieser Einrede. In Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist die Beschwer-
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dekammer demnach zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Antra- ges.
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organsiation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
3.2 Mit Eingabe datiert vom 13. Juli 2012, hierorts eingegangen am
10. August 2012, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen den Auslie- ferungsentscheid vom 11. Juli 2012 Beschwerde erheben "möchte" (RR.2012.194, act. 1). Wird insbesondere berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer ein Laie ist, stellt seine Eingabe keine Beschwerdeankün- digung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde.
3.3 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus: "Ich kann nicht zurück nach Serbien!" (RR.2012.194, act. 1). Damit enthielt die grundsätzlich fristgerecht erhobene Beschwerde keine rechtsgenügliche Begründung, weshalb sie als unvollständig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu beurteilen war. In Anwendung dieser Bestimmung wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, d.h. zur Begründung der Beschwerde, eingeräumt (act. 6), welche innert Frist nachgereicht wur- de (act. 7). Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist auf die Beschwerden einzutreten.
4. Da im Verfahren betreffend der Einrede des politischen Deliktes (RR.2012.175) und im Beschwerdeverfahren (RR.2012.194) inhaltlich kon- nexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.
5. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungs-
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voraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekam- mer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
6.
6.1 Zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in Serbien ist dem eingereichten Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva (nachfolgend "Gemeindegericht") vom 14. März 2005 (nachfolgend "Urteil vom
14. März 2005") Folgendes zu entnehmen:
Am 14. März 2005 fand die mündliche Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die vier mitangeklagten D., E., F. wegen schweren Diebstahls statt. Das Verfahren gegen den ursprünglich mitange- klagten G. wurde einstweilen eingestellt, da dieser an paranoider Schizo- phrenie erkrankt war.
Mit Ausnahme des Beschwerdeführers, welcher zwar mit zwei Mitangeklag- ten vom 8. bis 28. Dezember 2001 in Untersuchungshaft, aber im Zeitpunkt des Urteils mit unbekanntem Wohn- und Aufenthaltsort in Österreich war, waren alle Angeklagten sowie der Pflichtverteidiger des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt H., an der Hauptverhandlung anwesend (act. 1.10, 57Bü S. 3). Von einer Trennung des Strafverfahrens gegen den Beschwer- deführer wurde abgesehen.
Alle Angeklagten waren zum Urteilszeitpunkt mehrfach, teilweise einschlä- gig vorbestraft. Sie wurden mit Urteil vom 14. März 2005 zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerde- führer wurde wegen sechsfachen schweren Diebstahls nach Art. 166 Abs. 1 Nr. 1 des serbischen Strafgesetzbuches als Mittäter im Sinne des Art. 22 des Grundstrafgesetzes der Republik Serbien (nachfolgend "GSG") zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er wurde im Sinne der An- klage der Gemeindestaatsanwaltschaft vom 21. Februar 2002 (präzisiert am 25. Februar und 14. März 2005) schuldig gesprochen, zwischen dem
28. Oktober 2001 und dem 26. November 2001 zusammen mit den weite- ren Mitangeklagten in Z. insgesamt sechsmal in Häuser, Wohnungen und Geschäfte eingebrochen und dabei Gegenstände in einem Gesamtwert von ca. RSD 97'566.64 (zum Tatzeitpunkt ca. CHF 2'500.--) entwendet zu ha- ben:
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1. In der Nacht zum 28. Oktober 2001 brach der Beschwerdeführer mit G. in das Haus von I. in Z. ein. Dabei entwendeten sie Gegenstände mit einem Gesamtwert von RSD 15'000.--.
2. In der Zeit vom 24. bis 26. November 2001 brachen der Beschwer- deführer und D. in das Haus des geschädigten J. in Z. ein und ent- wendeten mit Hilfe von E. Gegenstände mit einem Wert von ca. RSD 2'000.--.
3. In der Zeit vom 24. bis 26. November 2001 brachen der Beschwer- deführer und D. in das Haus des geschädigten J. in Z. ein und ent- wendeten Gegenstände im Gesamtwert von RSD 30'000.--. E. be- wahrte die gestohlenen Sachen, welche weiter verkauft werden soll- ten, in seinem Hause auf.
4. In der Nacht zum 28. Oktober 2001 brachen der Beschwerdeführer, D. und E. in das Haus von K. in Z. ein. Sie entwendeten Gegens- tände im Gesamtwert von RSD 15'000.--, und verkauften in der Fol- ge die weggenommenen Sachen.
5. In der Nacht zum 5. November 2001 brach D. mit Hilfe des Be- schwerdeführers sowie von F. in den Verkaufsladen "L." von M. in Z. ein und entwendete mit deren Hilfe Gegenstände im Gesamtwert von RSD 21'566.64. Alle drei Angeklagten fuhren mit den gestohle- nen Sachen nach Y., wo sie von einer Polizeistreife aufgegriffen wurden.
6. In der Nacht zum 7. November 2001 brachen der Beschwerdeführer und G. in den Verkaufsladen "N." von O. in Z. ein und entwendeten insgesamt 530 Zigarettenpackungen verschiedener Marken im Ge- samtwert von RSD 14'000.--. Die gestohlenen Sachen verkauften sie in Y. und teilten das Geld unter sich auf.
Die Angeklagten haben die Begehung aller Straftaten bei der Festnahme und vor dem Ermittlungsrichter gestanden, wobei einige ein volles und eini- ge ein Teilgeständnis abgegeben haben. Anlässlich der Einvernahme vom
8. Dezember 2001 durch den Ermittlungsrichter gestand der Beschwerde- führer die ihm zur Last gelegten sechs Straftaten (act. 1.4, 83Bü, S. 20).
6.2 Mit Urteil vom 7. Juni 2005 hat das Bezirksgericht Pancevo (nachfolgend "Bezirksgericht") die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung des Gemeindestaatsanwalts in Bela Crkva gutgeheissen und die Berufun-
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gen der Verteidiger aller Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Ur- teil vom 14. März 2005 wurde hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer und E. abgeändert und in den übrigen Punkten be- stätigt. Der Beschwerdeführer wurde für die Sachverhaltsvorwürfe, für die er mit erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen worden war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gemäss den Erwägun- gen der Rechtsmittelinstanz hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Ge- samtstrafe fast die Hälfte der Summe der Einzelstrafen erlassen. Die Vor- instanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Angeklagten wegen gleichartiger Straftaten vorbestraft und offen- sichtlich rückfällig waren und die Straftaten in einer zeitlichen Kontinuität begangen haben. Aufgrund dieser Umstände hätte das erstinstanzliche Ge- richt strengere Strafen für die Angeklagten verhängen müssen (act. 1.14, 83Cü, S. 9).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe bloss zwei und nicht – wie in den Urteilen festgehalten – sechs Diebstähle be- gangen (RR.2012.194, act. 11, S. 2).
7.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
7.3 Der im Urteil vom 14. März 2005 wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung (s. supra 6.1) sind offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungser- suchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden, nicht zu entnehmen. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer weder mit seinen Bestreitungen noch mit seinen übrigen Argumenten auf. Bei seiner Darle- gung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegen- darstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich nach dem Gesagten die
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Rüge hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen als unbegründet.
8.
8.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm gemäss Verhaftsersuchen von Interpol Belgrad die Begehung von 8 Diebstählen vorgeworfen werde, währendem er gemäss den dem Verhaftsersuchen zu- grunde liegenden Urteilen vom 14. März und 7. Juni 2005 zu 6 Diebstählen verurteilt worden sei (act. 6, S. 2).
8.2 Die vom Beschwerdeführer gerügte Unstimmigkeit trifft zwar zu. Allerdings ersuchten die serbischen Behörden formell um Auslieferung des Be- schwerdeführers einzig für die sechs Diebstahlsvorwürfe, zu denen der Be- schwerdeführer gemäss den Urteilen vom 14. März und 7. Juni 2005 verur- teilt wurde (s. supra 6). Lediglich diesbezüglich erfolgte denn auch die Be- willigung seiner Auslieferung im angefochtenen Auslieferungsentscheid. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer vorliegend allein aus der Ungenauigkeit im Verhaftsersuchen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die in den Urteilen vom 14. März und
7. Juni 2005 vorgenommene Strafzumessung. Sinngemäss bringt er vor, die gegen ihn ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren stehe nicht im Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Diebstähle. So- dann macht er geltend, alle anderen Angeklagten seien zu einer symboli- schen Strafe und er hingegen sei zur Höchststrafe verurteilt worden (RR.2012.194, act. 11, S. 3).
9.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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9.3 Das serbische Auslieferungsersuchen stützt sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls, weshalb die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe im vor- liegenden Fall erfüllt sind. Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe er- füllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländi- sche Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326, mit Hinweisen). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als uner- träglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4).
9.4 Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorliegend nicht ersicht- lich, zumal auch das schweizerische Recht für qualifizierten Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB eine Strafobergrenze von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht, wobei sich dieser Strafrahmen bei mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte erhöht. Ebenso wenig geht es vorliegend um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu er- folgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342). Von einer unerträglich har- te, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK kann keine Rede sein.
10. 10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass für die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten die Vollstre- ckungsverjährung eingetreten sei (RR.2012.194, act. 11, S. 3).
10.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
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10.3 Laut Art. 97 Ziff. 4 GSG kann eine ausgesprochene Strafe von vier Jahren, fünf Jahre nach erfolgtem Schuldspruch nicht mehr vollstreckt werden. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 99 Ziff. 1 GSG). Die Verjährung wird mit jeder Strafvollstreckungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (Art. 99 Ziff. 3 GSG), wobei mit jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist von neuem beginnt (Art. 99 Ziff. 4 GSG). Die absolute Verjährungsfrist beträgt dabei zehn Jahre (Art. 99 Ziff. 4 GSG).
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdegegner die ser- bischen Behörden um Mitteilung, wann das Urteil des Gemeindegerichts Bela Crkva vom 14. März 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und wann die Strafvollstreckungsverjährung effektiv eintreten werde (act. 1.18).
Die angeforderten Ergänzungen gingen am 25. Juni 2012 beim Beschwer- degegner ein (act. 1.19). In ihrem Antwortschreiben vom 21. Juni 2012 er- klären die serbischen Behörden, dass das Urteil des Gemeindegerichts in Bela Crkva vom 14. März 2005 am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und die absolute Strafvollstreckungsverjährung am 7. Juni 2015 eintre- ten werde. Aufgrund folgender Handlungen sei die Frist zur Strafvollstre- ckungsverjährung unterbrochen worden:
- am 1. September 2005 sei ein Vorladungsbescheid für den verurteilten A. zum Vollzug der Freiheitsstrafe erlassen worden;
- am 7. September 2005 sei die Vorladung zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugestellt worden;
- am 9. September 2005 sei die Anordnung zur Ausschreibung eines Steckbriefes erlassen worden;
- am 20. August 2008 habe das Gemeindegericht in Bela Crkva der Poli- zeiverwaltung in Pancevo den Erlass eines internationalen Haftbefehls be- antragt. Inwiefern diese sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben der serbischen Behörden nicht zu- treffen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt (act. 10) und ist auch nicht ersichtlich.
10.4 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. d. StGB verjährt eine Strafe in 15 Jahren, wenn u.a. eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird
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(Art. 100 StGB). Da das Urteil des Gemeindegerichts am 7. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Vollstreckungsverjährung auch nach schweizerischem Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten den serbischen Strafverfolgungsbehörden nur gestanden habe, weil er drei Tage lang geschlagen worden sei (act. 4, S. 4).
11.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verlet- zen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom
12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemach- ten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Be- schwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaft- machung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts pauschal, sein Geständnis
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sei durch Gewalt erwirkt worden. Annähernd präzise Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Art und den physischen sowie psychischen Auswirkungen der gel- tend gemachten Schläge fehlen nicht nur im Auslieferungs- bzw. Be- schwerdeverfahren, sondern gemäss den vorliegenden Akten auch im ser- bischen Strafverfahren. Seine pauschale Behauptung vermag nicht eine er- folgte Grundrechtsverletzung konkret aufzuzeigen. Der in diesem Zusam- menhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG erweist sich demnach als unbegründet.
12.
12.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten seien lediglich vorgeschoben worden, um ihn wegen seiner Desertion aus dem Kosovo- krieg zu verfolgen (act. 4, S. 10). Sinngemäss führt er aus, dass er 1998 in X. (Stadt im Südosten von Kosovo) seinen Militärdienst für die jugoslawi- sche Volksarmee geleistet habe (act. 4, S.1). Während dem Kosovokrieg habe er sich geweigert, Kriegsverbrechen gegen die nicht-serbische Bevöl- kerung zu begehen und er habe Soldaten, die Kriegsverbrechen verübt hät- ten, angezeigt, weswegen er innerhalb der Armee in Ungnade gefallen sei. Aufgrund dieser für ihn äusserst prekären Situation, in welcher er u.a. ge- schlagen, bedroht und provoziert worden sei, habe er sich gezwungen ge- sehen, mitsamt seinen Militärwaffen nach Hause zu fliehen (act. 4, S. 11).
12.2 Einem Auslieferungsersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein militärisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG ist. Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, de- rentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG). Ebenso wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach ge- meinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem die- ser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG be- anspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Ausliefe- rung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung
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bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
12.3 Zunächst ist auf das am 26. Februar 2001 verabschiedete und am
5. März 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der damaligen Bundesre- publik Jugoslawien einzugehen, das ab 2003 seine Gültigkeit auch im Staa- tenbund Serbien und Montenegro hatte bzw. ab 2006 ebenfalls in Serbien als Nachfolgestaat des Staatenbundes gilt. Dieses Amnestiegesetz gilt für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und Deserteure, die sich dem Militärdienst in der jugoslawischen Armee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen haben. Eine Desertion im Jahre 1998, wie vorlie- gend vom Beschwerdeführer geltend gemacht, unterliegt nach diesem Am- nestiegesetz keiner Strafverfolgung mehr.
12.4 Was die allgemeine Menschenrechtssituation von (Kriegs-)Deserteuren in Serbien ab 1999 und die Wirksamkeit des vorgenannten Amnestiegesetzes anbelangt, zeichnen die nachfolgenden Berichte folgendes Bild:
Gemäss dem Jahresbericht 2000 (Berichtszeitraum 1. Januar bis
31. Dezember 1999) der Menschenrechtsorganisation Amnesty Internatio- nal zur Bundesrepublik Jugoslawien seien Tausende Männer, unter ihnen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die sich während des Ausnahmezustands den Einberufungsbestimmungen widersetzt hätten, strafrechtlich verfolgt worden und hätten mit der Verhängung von erhöhten Strafen rechnen müssen (s. im Einzelnen auch "The forgotten resisters - the plight of conscientious objectors to military service after the conflict in Kosovo", Amnesty International-Index EUR 70/111/99).
Zum Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 führte Amnesty In- ternational in ihrem Jahresbericht 2001 aus, dass in der Zeit vor den Präsi- dentschaftswahlen und der Ernennung einer neuen Regierung im Oktober ein Anstieg sowohl der Zahl als auch der Schwere der berichteten Men- schenrechtsverletzungen zu verzeichnen gewesen sei. Die Mehrzahl der Übergriffe habe sich neben anderen Personengruppen auch gegen Kriegs- dienstverweigerer aus Gewissensgründen gerichtet. Zu den bekannt ge- wordenen Menschenrechtsverletzungen würden unter anderem willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren und politisch motivierte Strafverfolgung zählen. Nach dem Regierungswechsel habe sich die Situation merklich gebessert, doch seien auch weiterhin Berichte über Misshandlungen durch Polizeibeamte eingetroffen. Anfangs Jahr seien Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie Deserteure weiter-
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hin strafgerichtlich verfolgt worden. Bis Ende November seien jedoch sämt- liche Personen, die wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion Frei- heitsstrafen verbüsst hätten, aus der Haft entlassen worden. Diejenigen, die das Land verlassen hätten oder untergetaucht seien, müssten weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Zwar hätten die Behörde ein Am- nestiegesetz für diese Fälle angekündigt, das jedoch bis Ende 2000 dem Parlament noch nicht vorgelegt worden sei. Die für den Zivildienst gelten- den Regelungen würden hinter den internationalen Standards zurückblei- ben (s. im Einzelnen "Still forgotten - an update on conscientious objectors after the Kosovo conflict", Amnesty International-Index EUR 70/028/200).
Amnesty International hielt in ihrem Jahresbericht 2002 (Berichtszeitraum
1. Januar bis 31. Dezember 2001) fest, dass im Februar ein Amnestiege- setz in Kraft getreten sei, das Kriegsdienstverweigerern aus Gewissen- gründen und Deserteuren, die es abgelehnt hätten, zwischen 1992 und 2000 an den Kriegshandlungen teilzunehmen, Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung gewähren würde. Anschliessend wies sie auf den Fall des Ko- ordinators des Netzwerkes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens- gründen hin, welcher im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion aus der jugoslawischen Armee im Jahr 1999 vor das Militärgericht gestellt, aber später ohne Anklageerhebung wieder freigekommen sei. Trotz des Amnestiegesetzes sei er sodann zwischen März und September 2001 wei- tere vier Mal beim Verlassen des Landes verhaftet worden, als er im Aus- land an Konferenzen über Kriegsdienstverweigerung habe teilnehmen wol- len. Im Dezember 2001 habe das Bundesparlament ein Gesetz verab- schiedet, in dem die Dauer der Wehrpflicht auf neun Monate und die des alternativen Dienstes in nicht für Kampfeinsätze vorgesehenen Einheiten des Militärs auf 13 Monate gesenkt worden sei.
Gemäss dem Jahresbericht 2003 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. De- zember 2002) würde zwar nach wie vor für Kriegsdienstverweigerer kein gesetzlicher Anspruch auf eine echte Alternative zum Militärdienst beste- hen. Amnesty International hielt hierzu fest, dass mindestens sieben Män- ner wegen Kriegsdienstverweigerung verurteilt worden seien und mindes- tens zwei Personen die gegen sie wegen Kriegsdienstverweigerung ver- hängten Freiheitsstrafen hätten antreten müssen. Im Bericht wurden hinge- gen keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung von Deserteuren oder Übergriffen anderer Art gegenüber Deserteuren genannt. Solches ist auch nicht den folgenden Jahresberichten 2004 bis 2012 (Berichtszeitraum
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2011) von Amnesty International zu Ser- bien zu entnehmen. In ihrem Asylgutachten vom 22. Dezember 2004 zum Amnestiegesetz präzisierte Amnesty International, das am 5. März 2001 in
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Kraft getretene Amnestiegesetz werde nach ihren Erkenntnissen weitest- gehend umgesetzt und die vereinzelten Ausnahmen seien v.a. auf Un- kenntnis der unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen (Am- nesty International-Index, EUR 70-04.051).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seit 2002 und somit seit ei- nem Jahrzehnt Amnesty International keine Fälle von strafrechtlicher Ver- folgung von Kriegsdeserteuren und deren Diskriminierung verzeichnet. Hinweise auf solche Fälle sind auch nicht den Fortschrittsberichten der Eu- ropäischen Kommission über Serbien zu entnehmen (s. zuletzt Europäi- sche Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010, SEC[2010] 1330 und Serbia 2012 Progress Report vom 10. Oktober 2012, SEC[2012] 330 final).
12.5 Der Beschwerdeführer bringt ausser der Behauptung, die serbischen Be- hörden hätten die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten lediglich vorgeschoben, um ihn wegen seiner Desertion aus dem Kosovokrieg zu verfolgen, nichts vor, was seine Darstellung fundieren könnte. Seine Ausführungen decken sich nicht mit den Beobachtungen von Amnesty International, welche, wie oben dargelegt, auf das Amnestiege- setz für Deserteure hinweist und seit 2002 keine Fälle von militärstrafrecht- licher Verfolgung von Deserteuren registriert hat. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, in glaubhafter Weise darzulegen, dass die serbischen Behörden die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben haben und die- se in Wirklichkeit politisch motiviert ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Einrede des politischen Delikts demnach abzuweisen.
13. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 14. März 2005 nicht anwesend war und ein Abwe- senheitsurteil im Sinne der serbischen Strafprozessordnung gegen ihn er- gangen ist (s. supra 6.1), weswegen der Beschwerdegegner die serbischen Behörden in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP am 3. Mai 2012 um Abgabe einer Zusicherung im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsver- fahren ersuchte. In der Folge erklärte das serbische Justizministerium mit Schreiben vom 18. Mai 2012, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung eine neues Gerichtsverfahren gewährt werde, falls er dies ver- lange. Diese Erklärung der serbischen Behörde stellt eine ausreichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar und dem Be- schwerdeführer steht demnach die Möglichkeit offen, ein neues Gerichts- verfahren zu verlangen.
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14. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom
10. April 2012 zugrunde liegenden Straftaten ist zulässig, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2012.175 und RR.2012.194 werden vereinigt.
2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - A. (alias B.)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).