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RR.2016.283

Bundesstrafgericht · 2017-05-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen B. wegen des Ver- dachts des Steuerbetrugs, der Geldwäscherei und weiterer Straftaten. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der zuständige Untersuchungsrichter am 8. Juni 2015 ein Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte er u. a. um Herausgabe der Unterlagen zu auf die A. Ltd. bzw. auf B., dessen Lebenspartnerin D. oder deren gemeinsame Tochter C. lautenden Kon- ten bei der Bank E. (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2).

B. Das BJ übertrug den Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens am 8. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; Rechtshilfeakten, act. 3). Diese trat mit Verfügung vom 19. November 2015 auf das Ersuchen ein und verpflichtete die Bank E. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersu- chen bezeichneten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. bzw. auf B., D. oder C. lauten- den Konten (Rechtshilfeakten, act. 5/2). Die Bank übermittelte der Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2015 die gewünschten Unterlagen (Rechtshilfeakten, act. 12/1). Mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 24. Oktober 2016 bewilligte die Staats- anwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto Nr. 1 sowie zum auf B. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

C. Hiergegen liessen die A. Ltd. und B. am 28. November 2016 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gemeinsam Beschwerde erheben (act. 1). Sie be- antragen Folgendes:

1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 abzuwei- sen.

2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Ok- tober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen zu verwei- gern.

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Ok- tober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edierten Bank- unterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direk- ten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Körperschafts- steuern usw.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechts- hilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

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Die Beschwerdekammer forderte die Vertreter der A. Ltd. am 30. November bzw. am 13. Dezember 2016 auf, ihr einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisteraus- zug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen, welcher über die Unterschriftsberechtigung Aufschluss gebe, sowie die Identität der Person bekannt zu geben, welche für die Beschwerdeführerin die Vollmacht unterzeichnet hat (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Vertreterin der A. Ltd. der Beschwerdekammer u. a. das die Gesellschaft betreffende «Certificate of Incorporation» vom 15. Dezember 2006 (act. 7.1) sowie eine gegenüber der Bank abgegebene Erklärung ein, wonach B. bezüglich des auf die A. Ltd. lautenden Kontos Nr. 1 zeichnungsberechtigt sei (act. 7.2).

Nach Eingang der Beschwerdeantworten des BJ (act. 9) und der Staatsanwaltschaft (act. 10) lud die Beschwerdekammer die Vertreterin der A. Ltd. und von B. zur Ein- reichung einer allfälligen Replik ein (act. 11). Weiter wurde sie am 17. Januar 2017 aufgefordert, einen Nachweis des Bestandes der A. Ltd. zum Zeitpunkt der Einrei- chung ihrer Beschwerde (bspw. durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzureichen (act. 13). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 nahm sie zu dieser Aufforderung Stellung, ohne jedoch weitere Unterlagen einzureichen, und erstattete gleichzeitig ihre Beschwerdereplik (act. 16). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelan- gen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt nament- lich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeit- punkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesell- schaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Regist- rierungsvorschriften erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat- recht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.232 vom

E. 2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Belize. Deren Vertreter wurden am 30. November bzw. am 13. Dezember 2016 u. a. aufge- fordert, einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug der beschwerdefüh- renden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin le- diglich ein sie betreffendes «Certificate of Incorporation» vom 15. Dezember 2006 ein (act. 7.1). Ein aktueller Handelsregisterauszug sei demgegenüber nicht erhält- lich (act. 7), dies obwohl mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 noch mitgeteilt wor- den war, ein solcher sei angefordert worden (act. 4). Die Beziehung der Beschwer- deführerin zum Konto Nr. 1 bei der Bank E. wurde am 21. März 2014 beendet (vgl. Rechtshilfeakten, act. 12/3, pag. 3 007 ff.). In den Bankunterlagen befinden sich demzufolge auch keine aktuellen Dokumente zur Beschwerdeführerin. Gemäss ei- ner am 17. Januar 2017 durchgeführten Online-Recherche im International Busi- ness Companies Registry von Belize resultierte die Beschwerdeführerin als inaktiv (act. 12). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 7; act. 16, Rz. 1) vermag eine fast zehn Jahre alte Gründungsurkunde den Bestand der Beschwerde- führerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu belegen. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet berechtigte Zweifel an der aktuellen Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen und aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis (beispiels- weise durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzu- reichen (act. 13). Diesen Nachweis blieb die Beschwerdeführerin auch innerhalb erstreckter Frist schuldig. Zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwecks Begründung der Bankbeziehung im Jahr 2010 offenbar in der Lage war, ein damals aktuelles «Certificate of Good Standing» oder ein damals aktuelles «Certificate of Incumbency» beizubringen (Rechtshilfeakten, act. 12/2, pag. 2 032, 2 037). Auf die für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist daher mangels hinreichend

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belegter Parteifähigkeit nicht einzutreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2017 (act. 16) vermögen daran nichts zu ändern. An den Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei einzutreten (act. 10, Rz. 1), ist die Beschwerdekammer nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Ob der Vermerk «Inactive» im Online-Register tatsächlich nur auf eine aktuell feh- lende geschäftliche Tätigkeit hindeutet (act. 16, Rz. 2), wird von der Beschwerde- führerin lediglich behauptet, aber nicht belegt. Tatsächlich lässt das Gesellschafts- recht von Belize unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiedereintragung ei- ner bereits gelöschten Gesellschaft zu. Die entsprechenden Voraussetzungen sind der Beschwerdekammer bekannt (vgl. TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 2.3 und 2.5, zur Publikation vorgesehen). Allerdings schweigt sich die Beschwerdefüh- rerin auch zum Vorliegen dieser Voraussetzungen aus (act. 16, Rz. 5). Auf das von ihr eventualiter gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Erwirkung einer Wieder- eintragung ist daher schon mangels Begründung nicht einzutreten. Im erwähnten Fall war es der betroffenen Gesellschaft im Übrigen möglich, ihren Bestand durch ein kurzfristig erhältlich gemachtes «Certificate of Good Standing» bestätigen zu lassen (vgl. TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen).

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels hin- reichend belegter Parteifähigkeit nicht einzutreten.

E. 2.5 Einzutreten ist dagegen auf die für den Beschwerdeführer frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Herausgabe der Unterlagen zum auf ihn persönlich lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde richtet.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er am Morgen des 21. November 2016 te- lefonisch Akteneinsicht verlangt habe und ihm diese von der Beschwerdegegnerin erst am Nachmittag des 23. November 2016 gewährt worden sei. Ihm sei somit nur noch wenig Zeit zum Verfassen der Beschwerdeschrift verblieben. Das verschlep- pende Handeln der Beschwerdegegnerin verletze den Gehörsanspruch und wider- spreche Treu und Glauben (act. 1, Rz. 4 ff.).

Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer vor Ab- lauf der Beschwerdefrist nur noch wenig Zeit für das Verfassen der Beschwerde verblieben ist, nicht der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist Aktenein- sicht verlangt. Im Übrigen hat sich die gerügte Gehörsverletzung nicht negativ aus- gewirkt, konnte der Beschwerdeführer doch fristgerecht eine umfassende Be- schwerdeschrift einreichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich

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in der Beschwerdereplik nochmals zu den fraglichen Punkten zu äussern. Das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diverse Mängel des Rechtshilfeersuchens geltend. So rügt er die unrichtige und lückenhafte Darstellung des Sachverhalts (act. 1, Rz. 10 ff.). Den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sei nicht nachgekommen (act. 1, Rz. 11).

E. 4.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

E. 4.2.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht verein- bar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, da- mit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 4.2.2 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in diesen Fällen nicht darüber aus- zusprechen, ob die im Sachverhalt aufgeführten Tatsachen zutreffen oder nicht, je- doch verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr

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ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.).

E. 4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Rechtshilfeakten, act. 2):

Die belgischen Behörden vermuten, der Beschwerdeführer sei neben seiner offizi- ellen Tätigkeit im Bereich des Konsumgüter-Parallelimports auch im Finanzsektor tätig gewesen und habe dabei insbesondere in grossem Stil internationale Bank- und Geldtransaktionen gefördert. Diese beiden Tätigkeiten habe der Beschwerde- führer persönlich aus den Räumlichkeiten der F. BVBA in Gent entfaltet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ausländische Strukturen und Personen genutzt habe, um die aus seinen Aktivitäten entstandenen Einkünfte illegal ins Aus- land zu transferieren und damit Gewinne an Orten mit kleiner oder geringer Steuer- belastung auszuweisen, obwohl die Gewinne effektiv in Belgien realisiert worden seien. Auf diese Weise habe er einen schweren Steuerbetrug mit internationaler Ausprägung begangen. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdefüh- rer mit diesen Strukturen und Personen Erlöse aus einem bedeutenden und inter- nationalen Betrugsschema gewaschen und überdies auch Geldwäscherei im Inte- resse von Dritten betrieben habe.

Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdeführers wird wie folgt präzisiert: Die Erlöse seiner beruflichen Tätigkeit seien in einem ersten Schritt auf die irländische Gesellschaft F. Ltd. und den in Belize domizilierten Gesellschaften A. Ltd. und G. Ltd. übertragen worden. Durch die Ermittlungen der belgischen Behörden habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die F. Ltd. tatsächlich in Gent und nicht in Irland geführt werde. Damit unterliege sie aus steuerlichen Gesichtspunkten der gleichen Behandlung wie eine in Belgien domizilierte Gesellschaft. Zudem würden die beiden Offshore-Gesellschaften in Belize unter steuerlichem Aspekt transpa- rente Konstrukte darstellen, deren Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer als wirt- schaftlich Berechtigten zuzurechnen seien.

Ein Teil der Erträge der F. Ltd. sei an die in Gibraltar registrierte H. Ltd. – eine wei- tere steuerlich transparente Struktur, als deren wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls der Beschwerdeführer vermutet wird – übertragen worden. Die realisierten Einnah- men der H. Ltd. seien direkt dem Beschwerdeführer zuteil geworden. Alsdann ver- muten die belgischen Behörden, dass es sich bei der H. Ltd. um ein Gefüge zur Geldwäscherei handle. Ein anderer Teil der Vermögenswerte der F. Ltd. sei direkt

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auf Schweizer Konten transferiert worden, bei welchen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer der Inhaber sei.

Die von der A. Ltd. und der G. Ltd. generierten Erträge seien teilweise als «fees» auf die britische Gesellschaft I. LLP und von dort wiederum als «fees» zurück auf die belgische F. BVBA übertragen worden, bevor sie in der Folge an den Beschwer- deführer und seine Lebenspartnerin ausbezahlt bzw. für den Kauf von Fahrzeugen verwendet wurden, welche anschliessend dem Beschwerdeführer und seiner Le- benspartnerin zur Verfügung gestellt worden seien. Gemäss den belgischen Behör- den handle es sich auch bei der I. LLP um eine Struktur zur Geldwäscherei.

E. 4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet.

Der im Rechthilfeersuchen dargelegte Sachverhalt vermag auch den gemäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment zu genügen. Das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Angaben über den mutmasslichen Geld- fluss und listet vermutete Zahlungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften untereinander und auch an den Beschwerdeführer auf (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6 f.). Ferner können die belgischen Behörden konkrete Angaben zu den be- troffenen Bankkonten meist mit Konto- oder IBAN-Nummer nennen (Rechtshilfeak- ten, act. 2, Blatt 9 ff.). Diese Indizien erhärten die Angaben im Ersuchen und be- gründen einen hinreichenden Verdacht der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten.

Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die schlüssigen Ausführun- gen im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften: Er bringt vor, es sei nicht aktenkun- dig, dass die F. Ltd. von Belgien aus geleitet werde und damit würde es mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes in Belgien dem ganzen Ersuchen an der Basis fehlen (act. 1, Rz. 11 f.). Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass auch bei einem vermuteten Abgabebetrug von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestandes verlangt werden kann, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlastendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl. BGE 116 Ib 96 E. 4c S.103).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nicht er sei der wirtschaftlich Be- rechtigte der F. Ltd., sondern ein russischer Staatsbürger namens J. (act. 1, Rz. 13). Bei dieser Darlegung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine im Rechtshil- feverfahren unzulässige eigene Darstellung des Sachverhaltes, auf die nicht weiter

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einzugehen ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Ja- nuar 2017, E. 4; RR.2013.254 vom 19. Dezember 2013, E. 4.5; RR.2012.175 vom

E. 7 Da gemäss den oben stehenden Erwägungen ein Abgabebetrug im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m Art. 14 Abs. 2 VStrR vorliegt, ist dem Ersuchen um Rechts- hilfe auch hinsichtlich der direkten Steuern zu entsprechen. Aus diesem Grund be- steht kein Grund, den belgischen Behörden einen ausdrücklichen Spezialitätsvor- behalt aufzuerlegen, welcher über den bereits angebrachten Spezialitätsvorbehalt in der angefochtenen Schlussverfügung hinausgeht. Der diesbezügliche Subeven- tualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen (vgl. act. 1, Rz. 19).

E. 8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegrün- det. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in dersel- ben Höhe (siehe act. 3 und 6).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der A. Ltd. wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde von B. wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LTD.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Ca- mastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2016.283, RR.2016.284

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Sachverhalt:

A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen B. wegen des Ver- dachts des Steuerbetrugs, der Geldwäscherei und weiterer Straftaten. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der zuständige Untersuchungsrichter am 8. Juni 2015 ein Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte er u. a. um Herausgabe der Unterlagen zu auf die A. Ltd. bzw. auf B., dessen Lebenspartnerin D. oder deren gemeinsame Tochter C. lautenden Kon- ten bei der Bank E. (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2).

B. Das BJ übertrug den Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens am 8. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; Rechtshilfeakten, act. 3). Diese trat mit Verfügung vom 19. November 2015 auf das Ersuchen ein und verpflichtete die Bank E. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersu- chen bezeichneten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. bzw. auf B., D. oder C. lauten- den Konten (Rechtshilfeakten, act. 5/2). Die Bank übermittelte der Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2015 die gewünschten Unterlagen (Rechtshilfeakten, act. 12/1). Mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 24. Oktober 2016 bewilligte die Staats- anwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto Nr. 1 sowie zum auf B. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

C. Hiergegen liessen die A. Ltd. und B. am 28. November 2016 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gemeinsam Beschwerde erheben (act. 1). Sie be- antragen Folgendes:

1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 abzuwei- sen.

2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Ok- tober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen zu verwei- gern.

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Ok- tober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edierten Bank- unterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direk- ten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Körperschafts- steuern usw.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechts- hilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

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Die Beschwerdekammer forderte die Vertreter der A. Ltd. am 30. November bzw. am 13. Dezember 2016 auf, ihr einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisteraus- zug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen, welcher über die Unterschriftsberechtigung Aufschluss gebe, sowie die Identität der Person bekannt zu geben, welche für die Beschwerdeführerin die Vollmacht unterzeichnet hat (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Vertreterin der A. Ltd. der Beschwerdekammer u. a. das die Gesellschaft betreffende «Certificate of Incorporation» vom 15. Dezember 2006 (act. 7.1) sowie eine gegenüber der Bank abgegebene Erklärung ein, wonach B. bezüglich des auf die A. Ltd. lautenden Kontos Nr. 1 zeichnungsberechtigt sei (act. 7.2).

Nach Eingang der Beschwerdeantworten des BJ (act. 9) und der Staatsanwaltschaft (act. 10) lud die Beschwerdekammer die Vertreterin der A. Ltd. und von B. zur Ein- reichung einer allfälligen Replik ein (act. 11). Weiter wurde sie am 17. Januar 2017 aufgefordert, einen Nachweis des Bestandes der A. Ltd. zum Zeitpunkt der Einrei- chung ihrer Beschwerde (bspw. durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzureichen (act. 13). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 nahm sie zu dieser Aufforderung Stellung, ohne jedoch weitere Unterlagen einzureichen, und erstattete gleichzeitig ihre Beschwerdereplik (act. 16). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelan- gen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt nament- lich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeit- punkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesell- schaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Regist- rierungsvorschriften erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat- recht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.232 vom

3. März 2017, E. 2.3.2b/aa; RR.2016.36 vom 14. Juli 2016, E. 1.5.2; RR.2015.71 vom 12. August 2015, E. 1.3.1; RR.2014.190 vom 12. Mai 2015, E. 1.4.4; RR.2012.189 vom 13. Februar 2013, E. 1.3.2b/aa; RR.2012.160 vom 10. Okto- ber 2012, E. 1.3.2.b/aa).

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Ob die Legitimation zum Verfahren vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss der Beschwerdeführer sie eingehend erörtern und belegen, wofür er beweisbelastet ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016, E. 2.3). Die für die Parteistellung vorausge- setzte Partei- und Prozessfähigkeit ist zu vermuten, sofern keine gegenteiligen An- haltspunkte eine Prüfung von Amtes wegen aufdrängen. Vage Vermutungen genü- gen nicht, um diese Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 6 m.w.H.). Fehlt bei Be- schwerdeeinreichung die Partei-/Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerdelegitimation oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substanziiert dargelegt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 7 m.w.H.).

2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Belize. Deren Vertreter wurden am 30. November bzw. am 13. Dezember 2016 u. a. aufge- fordert, einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug der beschwerdefüh- renden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin le- diglich ein sie betreffendes «Certificate of Incorporation» vom 15. Dezember 2006 ein (act. 7.1). Ein aktueller Handelsregisterauszug sei demgegenüber nicht erhält- lich (act. 7), dies obwohl mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 noch mitgeteilt wor- den war, ein solcher sei angefordert worden (act. 4). Die Beziehung der Beschwer- deführerin zum Konto Nr. 1 bei der Bank E. wurde am 21. März 2014 beendet (vgl. Rechtshilfeakten, act. 12/3, pag. 3 007 ff.). In den Bankunterlagen befinden sich demzufolge auch keine aktuellen Dokumente zur Beschwerdeführerin. Gemäss ei- ner am 17. Januar 2017 durchgeführten Online-Recherche im International Busi- ness Companies Registry von Belize resultierte die Beschwerdeführerin als inaktiv (act. 12). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 7; act. 16, Rz. 1) vermag eine fast zehn Jahre alte Gründungsurkunde den Bestand der Beschwerde- führerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu belegen. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet berechtigte Zweifel an der aktuellen Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen und aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis (beispiels- weise durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzu- reichen (act. 13). Diesen Nachweis blieb die Beschwerdeführerin auch innerhalb erstreckter Frist schuldig. Zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwecks Begründung der Bankbeziehung im Jahr 2010 offenbar in der Lage war, ein damals aktuelles «Certificate of Good Standing» oder ein damals aktuelles «Certificate of Incumbency» beizubringen (Rechtshilfeakten, act. 12/2, pag. 2 032, 2 037). Auf die für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist daher mangels hinreichend

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belegter Parteifähigkeit nicht einzutreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2017 (act. 16) vermögen daran nichts zu ändern. An den Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei einzutreten (act. 10, Rz. 1), ist die Beschwerdekammer nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Ob der Vermerk «Inactive» im Online-Register tatsächlich nur auf eine aktuell feh- lende geschäftliche Tätigkeit hindeutet (act. 16, Rz. 2), wird von der Beschwerde- führerin lediglich behauptet, aber nicht belegt. Tatsächlich lässt das Gesellschafts- recht von Belize unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiedereintragung ei- ner bereits gelöschten Gesellschaft zu. Die entsprechenden Voraussetzungen sind der Beschwerdekammer bekannt (vgl. TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 2.3 und 2.5, zur Publikation vorgesehen). Allerdings schweigt sich die Beschwerdefüh- rerin auch zum Vorliegen dieser Voraussetzungen aus (act. 16, Rz. 5). Auf das von ihr eventualiter gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Erwirkung einer Wieder- eintragung ist daher schon mangels Begründung nicht einzutreten. Im erwähnten Fall war es der betroffenen Gesellschaft im Übrigen möglich, ihren Bestand durch ein kurzfristig erhältlich gemachtes «Certificate of Good Standing» bestätigen zu lassen (vgl. TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen).

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels hin- reichend belegter Parteifähigkeit nicht einzutreten.

2.5 Einzutreten ist dagegen auf die für den Beschwerdeführer frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Herausgabe der Unterlagen zum auf ihn persönlich lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde richtet.

3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er am Morgen des 21. November 2016 te- lefonisch Akteneinsicht verlangt habe und ihm diese von der Beschwerdegegnerin erst am Nachmittag des 23. November 2016 gewährt worden sei. Ihm sei somit nur noch wenig Zeit zum Verfassen der Beschwerdeschrift verblieben. Das verschlep- pende Handeln der Beschwerdegegnerin verletze den Gehörsanspruch und wider- spreche Treu und Glauben (act. 1, Rz. 4 ff.).

Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer vor Ab- lauf der Beschwerdefrist nur noch wenig Zeit für das Verfassen der Beschwerde verblieben ist, nicht der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist Aktenein- sicht verlangt. Im Übrigen hat sich die gerügte Gehörsverletzung nicht negativ aus- gewirkt, konnte der Beschwerdeführer doch fristgerecht eine umfassende Be- schwerdeschrift einreichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich

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in der Beschwerdereplik nochmals zu den fraglichen Punkten zu äussern. Das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht diverse Mängel des Rechtshilfeersuchens geltend. So rügt er die unrichtige und lückenhafte Darstellung des Sachverhalts (act. 1, Rz. 10 ff.). Den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sei nicht nachgekommen (act. 1, Rz. 11).

4.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

4.2.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht verein- bar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, da- mit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

4.2.2 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in diesen Fällen nicht darüber aus- zusprechen, ob die im Sachverhalt aufgeführten Tatsachen zutreffen oder nicht, je- doch verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr

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ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.).

4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Rechtshilfeakten, act. 2):

Die belgischen Behörden vermuten, der Beschwerdeführer sei neben seiner offizi- ellen Tätigkeit im Bereich des Konsumgüter-Parallelimports auch im Finanzsektor tätig gewesen und habe dabei insbesondere in grossem Stil internationale Bank- und Geldtransaktionen gefördert. Diese beiden Tätigkeiten habe der Beschwerde- führer persönlich aus den Räumlichkeiten der F. BVBA in Gent entfaltet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ausländische Strukturen und Personen genutzt habe, um die aus seinen Aktivitäten entstandenen Einkünfte illegal ins Aus- land zu transferieren und damit Gewinne an Orten mit kleiner oder geringer Steuer- belastung auszuweisen, obwohl die Gewinne effektiv in Belgien realisiert worden seien. Auf diese Weise habe er einen schweren Steuerbetrug mit internationaler Ausprägung begangen. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdefüh- rer mit diesen Strukturen und Personen Erlöse aus einem bedeutenden und inter- nationalen Betrugsschema gewaschen und überdies auch Geldwäscherei im Inte- resse von Dritten betrieben habe.

Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdeführers wird wie folgt präzisiert: Die Erlöse seiner beruflichen Tätigkeit seien in einem ersten Schritt auf die irländische Gesellschaft F. Ltd. und den in Belize domizilierten Gesellschaften A. Ltd. und G. Ltd. übertragen worden. Durch die Ermittlungen der belgischen Behörden habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die F. Ltd. tatsächlich in Gent und nicht in Irland geführt werde. Damit unterliege sie aus steuerlichen Gesichtspunkten der gleichen Behandlung wie eine in Belgien domizilierte Gesellschaft. Zudem würden die beiden Offshore-Gesellschaften in Belize unter steuerlichem Aspekt transpa- rente Konstrukte darstellen, deren Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer als wirt- schaftlich Berechtigten zuzurechnen seien.

Ein Teil der Erträge der F. Ltd. sei an die in Gibraltar registrierte H. Ltd. – eine wei- tere steuerlich transparente Struktur, als deren wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls der Beschwerdeführer vermutet wird – übertragen worden. Die realisierten Einnah- men der H. Ltd. seien direkt dem Beschwerdeführer zuteil geworden. Alsdann ver- muten die belgischen Behörden, dass es sich bei der H. Ltd. um ein Gefüge zur Geldwäscherei handle. Ein anderer Teil der Vermögenswerte der F. Ltd. sei direkt

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auf Schweizer Konten transferiert worden, bei welchen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer der Inhaber sei.

Die von der A. Ltd. und der G. Ltd. generierten Erträge seien teilweise als «fees» auf die britische Gesellschaft I. LLP und von dort wiederum als «fees» zurück auf die belgische F. BVBA übertragen worden, bevor sie in der Folge an den Beschwer- deführer und seine Lebenspartnerin ausbezahlt bzw. für den Kauf von Fahrzeugen verwendet wurden, welche anschliessend dem Beschwerdeführer und seiner Le- benspartnerin zur Verfügung gestellt worden seien. Gemäss den belgischen Behör- den handle es sich auch bei der I. LLP um eine Struktur zur Geldwäscherei.

4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet.

Der im Rechthilfeersuchen dargelegte Sachverhalt vermag auch den gemäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment zu genügen. Das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Angaben über den mutmasslichen Geld- fluss und listet vermutete Zahlungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften untereinander und auch an den Beschwerdeführer auf (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6 f.). Ferner können die belgischen Behörden konkrete Angaben zu den be- troffenen Bankkonten meist mit Konto- oder IBAN-Nummer nennen (Rechtshilfeak- ten, act. 2, Blatt 9 ff.). Diese Indizien erhärten die Angaben im Ersuchen und be- gründen einen hinreichenden Verdacht der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten.

Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die schlüssigen Ausführun- gen im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften: Er bringt vor, es sei nicht aktenkun- dig, dass die F. Ltd. von Belgien aus geleitet werde und damit würde es mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes in Belgien dem ganzen Ersuchen an der Basis fehlen (act. 1, Rz. 11 f.). Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass auch bei einem vermuteten Abgabebetrug von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestandes verlangt werden kann, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlastendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl. BGE 116 Ib 96 E. 4c S.103).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nicht er sei der wirtschaftlich Be- rechtigte der F. Ltd., sondern ein russischer Staatsbürger namens J. (act. 1, Rz. 13). Bei dieser Darlegung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine im Rechtshil- feverfahren unzulässige eigene Darstellung des Sachverhaltes, auf die nicht weiter

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einzugehen ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Ja- nuar 2017, E. 4; RR.2013.254 vom 19. Dezember 2013, E. 4.5; RR.2012.175 vom

7. März 2013, E. 7.3).

Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ersuchende Be- hörde habe zur Begründung der beidseitigen Strafbarkeit einen Vorgang erfunden (act. 1, Rz. 10). So macht er geltend, die im Ersuchen erwähnte, an ihn erfolgte Vergütung von EUR 1 Mio. vom 11. März 2003 sei eine blosse Erfindung, was auf- grund der edierten Bankunterlagen festgestellt werden könne (act. 1, Rz. 16). Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass im Ersuchen nicht ausgeführt wird, auf welchem Konto des Beschwerdeführers die fragliche Zahlung gutgeschrieben worden sei (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 7). Vielmehr werden eingangs des Ersuchens auch noch weitere Konten des Beschwerdeführers bei verschiedenen Banken in der Schweiz und in Belgien erwähnt (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 2).

Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den. Sämtliche diesbezügliche Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als un- begründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht gege- ben. Das ihm zur Last gelegte Verhalten erfülle mangels Arglist den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht (act. 1, Rz. 18).

5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwer- fen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmas- snahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist.

5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen.

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Bei der Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilfe- richter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

5.4 Die ausländischen Strafbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Bereich direkter Steuern und Geldwäscherei. Zur Untersuchung der Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte für eine rechthilfefähige Straftat vorliegen, hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf diese konkreten Straftaten zu würdigen.

5.4.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht im Einklang mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfeer- suchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersu- chen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).

5.4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwe- sen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abga- bebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).

5.4.3 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Recht- sprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist immer besondere Ma- chenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich. Unter gewissen Um- ständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Über- prüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Ver- trauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

Bezogen auf den Abgabebetrug ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden aus- ländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich

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ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.).

5.5 Im Rechtshilfeersuchen beschreiben die belgischen Behörden eine Finanzstruktur mit äusserst ausgeklügeltem Charakter (vgl. die ausführliche Darlegung des Sach- verhalts supra E. 4.3). Der Beschwerdeführer habe die durch seine berufliche Tätig- keit in Belgien erwirtschafteten Einkünfte verschleiert, indem sie durch diverse aus- ländische Gesellschaften ausgewiesen worden seien, um damit den Anschein zu erwecken, die Einkünfte seien im Ausland erzielt worden, während sie der Be- schwerdeführer effektiv ausschliesslich in Belgien realisiert habe. Darüber hinaus sei ein Teil der durch diese Offshore-Gesellschaften erwirtschafteten Beträge an weitere Gesellschaften, bei welchen überdies der Verdacht bestehe, dass es sich um Geldwäscherei-Vehikel handle, übertragen worden, bevor sie wiederum direkt oder mit einem Umweg über die F. BVBA an den Beschwerdeführer ausbezahlt wor- den seien.

Der im Sachverhalt geschilderte Geldfluss zeigt eine ungewöhnliche Finanzstruktur, welche, ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn, vermutlich einzig der Verschleie- rung der transferierten Vermögenswerte dient. Bei Steuerumgehungsmethoden wie der vorliegenden ist bezogen auf den Abgabebetrug die Rechtsprechung zu beach- ten, dass besondere Machenschaften und damit ein arglistiges Verhalten insbeson- dere dann zu bejahen sind, wenn eine Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke ge- gründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durch- schaubar ist (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (act. 1, Rz. 18), erfüllt jedoch die (einfache) Lüge durch Nichtde- klaration eines Einkommens und die auf Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene Wiederholung dieser Lüge die Anforderungen an die arglistige Täuschung nicht. Da- gegen ist vielmehr entscheidend, was der Steuerpflichtige im Hintergrund bereits vorgekehrt hat, um die Überprüfung seiner Deklaration zu erschweren oder gar zu verhindern. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschrän- ken, dann als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind, wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamt- würdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut wer- den können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.4.2 S. 117 f.; TPF 2008 128 E. 5.8 S. 133 f.).

Im Rechtshilfeersuchen Belgiens werden solche zusätzlich hinzutretende Täu- schungselemente umschrieben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur tatsächlich in

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Belgien realisierte Gewinne den Steuerbehörden nicht angegeben, sondern die re- alisierten Gewinne sollen zusätzlich über diverse ausländische Gesellschaften wei- tertransferiert worden sein, bis sie am Ende wieder zum Beschwerdeführer zurück- geflossen seien. Es wurden damit ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn nicht nur eine, sondern gleich mehrere ausländische Gesellschaften in unterschiedlichen Destinationen als Vehikel dazwischengeschaltet, wodurch der Geldfluss verschleiert wurde. Damit hat der Beschwerdeführer neben seiner Nichtdeklaration von Einkom- men im Hintergrund komplexe Massnahmen getroffen, um eine Überprüfung durch die belgischen Behörden zu erschweren.

Bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände waren die ausgeklügelten Vorkeh- ren des Beschwerdeführers für die belgischen Behörden nur schwer durchschaubar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers weist damit einen raffinierten Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung auf. An diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die blosse Einrichtung von steuerprivilegier- ten Domizilgesellschaften und Steuervermeidungsstrategien legale Instrumente des Gesellschafts- und Steuerrechts seien (act. 1, Rz. 18), nichts ändern, da auch legale und vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine rechts- widrige Verwendung finden können.

5.6 Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt darlegt, inwiefern der Beschwerdeführer arglistig gehan- delt hat. Damit erlaubt er eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs. Vermutungsweise hat der Beschwerdeführer als Steuerpflich- tiger mit seinem arglistigen Verhalten der belgischen Steuerbehörde Steuergelder in der Höhe von mind. EUR 2 Mio. vorenthalten (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6), wodurch diese eine Vermögensschädigung in einem erheblichen Betrag erlitt. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt.

6.

6.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es handle sich beim vorliegenden Rechts- hilfeersuchen um eine «fishing expedition». Im Rechtshilfeersuchen sei eine Trans- aktion vom 11. März 2003 von einer Million EUR von der F. Ltd. an den Beschwer- deführer aufgeführt. Es handle sich hierbei um eine Falschangabe im Rechtshilfeer- suchen. Die Herausgabe der Unterlagen der Bank E. zu den Konten des Beschwer- deführers sei deshalb unzulässig (act. 1, Rz. 16; act. 16, Rz. 7). Damit macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt

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werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voran- zutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Die belgischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbesondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferich- ter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterla- gen für das belgische Strafverfahren augenscheinlich: Mit den fraglichen Bankun- terlagen können die Transaktionen auf deren Deliktszusammenhang überprüft wer- den. Die anbegehrte Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig, da der Geldfluss nur aufgrund der angeforderten Bankunterlagen zu rekonstruieren ist. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Behörden ist somit nicht erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen werden können, dass sich der Verdacht der belgischen Behörden als falsch erweise

– wie dies der Beschwerdeführer ausführt (act. 1, Rz. 16) – würde auch dieser Um- stand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenstehen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

Das Rechtshilfeersuchen stellt keine «fishing expedition» dar. Die Herausgabe der in Frage stehenden Kontounterlagen der Bank E. an die ersuchende Behörde ver- letzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.

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7. Da gemäss den oben stehenden Erwägungen ein Abgabebetrug im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m Art. 14 Abs. 2 VStrR vorliegt, ist dem Ersuchen um Rechts- hilfe auch hinsichtlich der direkten Steuern zu entsprechen. Aus diesem Grund be- steht kein Grund, den belgischen Behörden einen ausdrücklichen Spezialitätsvor- behalt aufzuerlegen, welcher über den bereits angebrachten Spezialitätsvorbehalt in der angefochtenen Schlussverfügung hinausgeht. Der diesbezügliche Subeven- tualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen (vgl. act. 1, Rz. 19).

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegrün- det. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in dersel- ben Höhe (siehe act. 3 und 6).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde der A. Ltd. wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde von B. wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).