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RR.2018.118

Bundesstrafgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Heraus- gabe der Ordner K6, K7, K8, K9 und K10 an die ersuchende Behörde richtet.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6‘000.–. Der verbleibende Betrag von Fr. 4‘500.– verbleibt vorerst als Kostenvorschuss für die Beschwerdeverfahren RR.2018.117, RR.2018.123 und RR.2018.124 in der Bundesstrafgerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LTD. (GELÖSCHT),

2. B. LTD. (GELÖSCHT),

3. C. LTD. (GELÖSCHT),

4. D. LTD. (GELÖSCHT),

5. E. LTD. (GELÖSCHT), alle vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Beschwerdeführerinnen

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2018.118, RR.2018.119, RR.2018.120, RR.2018.121, RR.2018.122

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau mit Teil-Schluss-Verfügung vom

26. Februar 2018 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn entsprach und die Herausgabe der Gegenstände und Unterlagen gemäss dem der Teil-Schluss-Verfügung angehängten Verzeichnis an die ersu- chende Behörde bewilligte (act. 1.1);

- sich unter den herauszugebenden Dokumenten u. a. bei der Bank F. AG in Zürich erhobene Kontoauszüge der A. Ltd. (Ordner K6), der B. Ltd. (Ord- ner K7), der C. Ltd. (Ordner K8), der D. Ltd. (Ordner K9) und der E. Ltd. (Ordner K10) befinden (vgl. hierzu S. 4 und 5 des Aktenverzeichnisses zur erwähnten Teil-Schluss-Verfügung);

- die vorgenannten Gesellschaften (nebst anderen) mit gemeinsamer Be- schwerde vom 3. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangten (act. 1);

- sie dabei beantragen, die Teil-Schluss-Verfügung sei aufzuheben und die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Dezember 2015 verlangte Rechtshilfe sei zu verweigern, soweit die Herausgabe von Konto- unterlagen der Beschwerdeführerinnen verlangt werde (act. 1, S. 2);

- gemäss einer Online-Recherche im ICRIS CSC Companies Registry Hong Kong bzw. im Register des Companies House Grossbritanniens die ein- gangs erwähnten Gesellschaften allesamt als aufgelöst resultierten (act. 3), weshalb deren Vertreter die Gelegenheit eingeräumt wurde, geeignete und aktuelle Nachweise des Bestands der Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Beschwerde einzureichen (act. 4);

- dieser einräumte, die Gesellschaften seien zwar aufgelöst worden, aber der jeweils am Liquidationserlös wirtschaftlich Berechtigte werde anstelle der je- weiligen Gesellschaft beschwerdeberechtigt (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

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- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter- liegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);

- bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);

- die Beschwerdeführerinnen demnach zur Beschwerde gegen die angefoch- tene Teil-Schluss-Verfügung berechtigt wären, soweit sie sich damit jeweils gegen die Herausgabe der sie selber betreffenden Kontoauszüge an die er- suchende Behörde richten;

- im Beschwerdeverfahren darüber hinaus als Partei jedoch nur zuzulassen ist, wer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozess- fähig ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2 m.w.H.);

- auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die Partei-/Prozessfähigkeit bei Einreichung der Beschwerde fehlt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.);

- die Beschwerdeführerinnen allesamt schon vor Einreichung der Beschwerde aufgelöst worden sind (act. 3), es ihnen daher zum Zeitpunkt der Be- schwerde an der erforderlichen Partei- und Prozessfähigkeit fehlte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie in ihrem Namen erhoben wurde;

- bei dieser Ausgangslage die vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen auf- geworfene Frage der Zulässigkeit der Rechtsnachfolge im Verwaltungsver- fahren im Allgemeinen und auch mit Blick auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG nicht weiter geprüft werden muss (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.298 vom 4. April 2017 E. 3.4);

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- die Beschwerdeführerinnen auch aus dem von ihnen angeführten Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2017 vom 1. November 2017 nichts zu ihren Guns- ten ableiten können, nachdem in jenem Fall die Beschwerde von Beginn weg im Namen des (angeblich) wirtschaftlich Berechtigten und nicht im Namen der aufgelösten Gesellschaft erhoben wurde;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Herausgabe der Ordner K6, K7, K8, K9 und K10 an die ersuchende Behörde richtet;

- die Gerichtskosten für diesen Entscheid bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.–;

- die verbleibenden 4‘500.– vorerst als Kostenvorschuss für die Beschwerde- verfahren RR.2018.117 (G. Ltd.), RR.2018.123 (H. Ltd.) und RR.2018.124 (I. Ltd.) in der Bundesstrafgerichtskasse verbleiben;

- diese Beschwerdeverfahren betreffend der Schriftenwechsel einzuleiten ist;

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Heraus- gabe der Ordner K6, K7, K8, K9 und K10 an die ersuchende Behörde richtet.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6‘000.–. Der verbleibende Betrag von Fr. 4‘500.– verbleibt vorerst als Kostenvorschuss für die Beschwerdeverfahren RR.2018.117, RR.2018.123 und RR.2018.124 in der Bundesstrafgerichtskasse.

Bellinzona, 20. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Zollinger - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).