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RR.2018.117

Bundesstrafgericht · 2018-08-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen D. und gegen E. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung (vgl. act. 15.1, S. 1 und 11). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens stellte sie am 2. Dezember 2015 ein internati- onales Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Darin erbat sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank F. zwecks Sicherstellung von beweiserheblichen Unterlagen, namentlich Aufzeichnungen in Papier- oder Datenform über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten D., der A. Ltd. sowie sämtlicher weiterer Firmen oder Personen, die im Konzern «G.» eingebunden seien oder waren (act. 15.1). In einer vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersu- chen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am

21. Dezember 2015 zusammengefasst zum Schluss, die Gewährung der er- suchten Rechtshilfe sei zulässig (act. 15.3).

B. Am 19. April 2016 verfügte die vom BJ mit der Ausführung des Rechtshil- feersuchens betraute Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, diesem werde entsprochen (act. 15.4). In der Folge erhob sie bei der Bank F. u.a. Unterla- gen zu den Konten Nr. 1 (lautend auf die A. Ltd.), 2 (lautend auf die B. Ltd.) und 3 (lautend auf die C. Ltd.). Am 26. Januar 2017 lud die Generalstaats- anwaltschaft Thurgau Rechtsanwalt David Zollinger (nachfolgend «Zollin- ger») ein, sich für die eben erwähnten, durch die Edition bei der Bank F. betroffenen Gesellschaften zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und anzu- geben, welche der sichergestellten Unterlagen nicht an die ersuchende Be- hörde herauszugeben seien (act. 15.5). In der entsprechenden Eingabe vom

16. Februar 2017 stellte dieser den Antrag, es sei vorliegend die Rechtshilfe generell zu verweigern, eventualiter sei zwar die Rechtshilfe zu gewähren, aber die Kontounterlagen seien nicht auszuliefern, weil der Zusammenhang zwischen ihnen und dem untersuchten Sachverhalt bzw. den beschuldigten Personen schlicht nicht erkennbar sei (act. 15.6).

C. Am 25. September 2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die parallel dazu eingereichte Eingabe von Rechtsanwalt H. (nachfolgend «H.»; act. 15.7), welcher im vorliegenden Rechtshilfeverfahren u.a. die Interessen der Beschuldigten D. und E. vertritt, an die ESTV weiter und ersuchte diese um die Beantwortung einiger steuerrechtlicher Fragen und um eine kurze Stellungnahme zu den Vorbringen von H. (act. 15.8). Am 25. Oktober 2017

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erstattete die ESTV der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau entsprechen- den Bericht (act. 15.9). Ebenfalls am 25. September 2017 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von H. an die Staatsanwalt- schaft Bonn und bat diese um eine entsprechende Replik, sollte sie ihr Rechtshilfeersuchen aufgrund der erwähnten Eingabe noch präzisieren oder ergänzen wollen (act. 15.11). Die Staatsanwaltschaft Bonn liess sich diesbe- züglich erst am 1. März 2018 vernehmen (act. 15.12). Sämtliche nach dem

25. September 2017 ergangene Korrespondenz mit der ESTV und der Staatsanwaltschaft Bonn wurde den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Vertreter erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens als Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (vgl. auch act. 18 und act. 21, S. 4).

D. Bereits am 26. Februar 2018 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine «Teil-Schluss-Verfügung» (act. 15.10). Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen und bewilligte u.a. die Herausgabe von Unterlagen zu auf die A. Ltd., die B. Ltd. und die C. Ltd. lautenden Bankkonten bei der Bank F. (vgl. act. 15.13, S. 4 und 5).

E. Dagegen erhoben die A. Ltd., die B. Ltd. und die C. Ltd. am 3. April 2018 gemeinsam mit fünf weiteren Gesellschaften Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:

Es sei die Teil-Schluss-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 (…) auf- zuheben und die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Dezem- ber 2015 verlangte Rechtshilfe zu verweigern, soweit die Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerinnen verlangt wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Auf die Beschwerde trat die Beschwerdekammer mangels Partei- und Pro- zessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nicht ein, soweit sie im Namen der anderen fünf (bereits aufgelösten und gelöschten) Gesellschaften erhoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.118 vom 19. April 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2018 vom 9. Mai 2018).

In seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 betreffend A. Ltd., B. Ltd. und C. Ltd. beantragt das BJ, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 13). Die Generalstaatsanwaltschaft

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Thurgau schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 15).

Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 15. Mai 2018 replicando Stellung. Insgesamt halten sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. Neu machen sie geltend, das Rechtshilfeersuchen sei durch die Übermittlung der Eingabe von Rechtsanwalt H. an die ersuchende Behörde gegenstandslos geworden (act. 21). Die Replik wurde dem BJ und der Generalstaatsanwaltschaft Thur- gau am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des von der Schlussverfügung be- troffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank F. (act. 15.13, S. 4; Editionsakten K5). Die ebenfalls von der Schlussverfügung betroffenen Konten Nr. 2 bzw. Nr. 3 lauten auf die Beschwerdeführerin 2 (act. 15.13, S. 5; Editionsakten K11) bzw. auf die Beschwerdeführerin 3 (act 15.13, S. 5; Editionsakten K12).

2.2.2 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführe- rinnen 1 bis 3 ist im soeben erwähnten Umfang einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen rügen die Übermittlung der von Rechtsanwalt H. für die Beschuldigten D. und E. verfassten Eingabe (act. 15.7) durch die Be- schwerdegegnerin an die ersuchende Behörde (siehe act. 15.11). Sie schliessen daraus, die Rechtshilfe wäre schon nur aus diesem Grund zu ver- weigern bzw. das Rechtshilfeersuchen sei durch das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gegenstandslos geworden (act. 21, S. 4). Wie die Be- schwerdeführerinnen diesbezüglich selber festhalten, waren nicht sie, son- dern die durch Rechtsanwalt H. vertretenen Personen von diesem Informa- tionsaustausch direkt betroffen. Auf die stellvertretend für Dritte bzw. in de- ren Interesse erhobene Rüge der Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich nicht einzugehen (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.261 vom 15. Februar 2011 E. 6.4). Im Übrigen erwog das Bundesgericht im von den Beschwerdeführe- rinnen angeführten Urteil 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2, nicht das Rechtshilfeersuchen, sondern das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sei möglicherweise gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde den Beschwerdeführerinnen im An- schluss an deren Stellungnahme vom 16. Februar 2017 weder das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin an die ESTV vom 25. September 2017 (act. 15.8) noch deren diesbezügliche Antwort vom 25. Oktober 2017 (act. 15.9) zur Kenntnis gebracht. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen ihrer Schlussverfügung die Ausführungen der ESTV zur Argumentation der von Rechtsanwalt H. vertretenen Beschwerdeführer bei- nahe im Wortlaut übernommen (vgl. act. 15.9 und act. 15.10, S. 4 f.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Für Gerichtsverfahren, die auch Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen, um- fasst diese Garantie auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch

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auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). In einem weiteren Urteil befand das Bundesgericht jedoch, es bestehe kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Ein- gaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 158; hierzu kri- tisch LANTER, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, in: Jusletter

18. Juni 2012). Immerhin aber ergibt sich gemäss Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stel- lungnahme» und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht i.e.S.; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.).

E. 5.2.2 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grund- sätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nach- trägliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte sys- tematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstin- stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn ver- lieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).

E. 5.3 Das oben geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin (siehe E. 5.1) stellt eine offensichtliche Verletzung des Replikrechts i.e.S. dar. Da die Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerinnen bereits in der Beschwerdeschrift zu den von der Beschwerdegegnerin übernommenen Ausführungen der ESTV Stellung nehmen konnten, bewirkte die festgestellte Gehörsverletzung auf Seiten der Beschwerdeführerinnen keinen schwer wiegenden Nachteil. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführerinnen die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Fest- legung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein

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(TPF 2008 172 E. 6; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5-2.6).

E. 6 Dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen liegt nachfolgender Sachver- halt zu Grunde: Dem Beschuldigten D. wird zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen einer komplexen internationalen Konzernstruktur und unter Ver- wendung von vermeintlich im Ausland ansässigen Scheinfirmen, welche je- doch tatsächlich von ihm aus Deutschland heraus verantwortlich geführt wor- den seien, über Jahre hinweg Ertragssteuern und Umsatzsteuern hinterzo- gen zu haben. Gegenstand des Unternehmens sei der weltweite Vertrieb von Amuletten und sonstigen Glücksbringern, Schriftwerken, Horoskopen und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Astrologie, Wahrsagung und Lebensberatung.

Das Vertriebssystem unterteile sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene befinde sich die I. AG mit formalem Firmensitz in der Schweiz. Diese vergebe Lizenzrechte an Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene. Hieraus erziele sie Ein- nahmen. Nach bisherigen Erkenntnissen werde sie faktisch von D. verant- wortlich von Deutschland aus geführt. Die Gewinne aus Lizenzvergaben und die Umsätze (soweit Lizenzvergaben an faktisch in Deutschland ansässige Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene erfolgt seien) seien bislang – mit Blick auf den formalen schweizerischen Firmensitz – in Deutschland nicht ord- nungsgemäss versteuert worden. Auf der zweiten Ebene befänden sich di- verse Lizenzfirmen, über die das operative Vertriebsgeschäft auf dem Papier abgewickelt werde. Es handle sich dabei um zwischengeschaltete Domizil- gesellschaften, zumeist mit formalem Firmensitz in Hong Kong oder Gross- britannien. Der internationale Lizenzmarkt sei dabei in Regionen aufgeteilt. Die für die Region Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenzfirmen wür- den ebenfalls von D. verantwortlich von Deutschland aus geführt. Auch die im operativen Vertriebsgeschäft erzielten Erlöse seien bislang – mit Blick auf die formalen ausländischen Firmensitze – in Deutschland nicht ordnungsge- mäss versteuert worden. Auf der dritten Ebene werde das operative Ver- triebsgeschäft über weitere Firmen abgewickelt, die Leistungen wie Lage- rung, Versand, Buchhaltung, Steuerberatung oder Produktherstellung er- bringen würden. Sämtliche Aktien der I. AG seien im Besitz der J. GmbH mit Sitz in Deutschland. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei D. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der I. AG fungiere der ebenfalls beschuldigte E. Nach bisherigen Erkenntnissen treffe dieser im täglichen Ge- schäft die wichtigen Entscheidungen nicht selbst, sondern handle vielmehr auf Anweisung. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der I. AG habe er keinen Einfluss. Bisherige Ermittlungen und die Auswertung

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von umfassendem Beweismaterial (Geschäftsunterlagen, E-Mails und si- chergestellte elektronische Daten) hätten Anhaltspunkte erbracht, welche die tatsächliche Geschäftsführung der I. AG durch D. verantwortlich von Deutschland aus belegen würden. Im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 sei im operativen Vertriebsgeschäft in insgesamt neun internationalen Li- zenzmärkten (zweite Ebene) ein Umsatz von mehr als EUR 38 Mio. erzielt worden. Davon seien der I. AG (erste Ebene) Lizenzzahlungen in der Höhe von rund EUR 4,5 Mio. zugeflossen. In den steuerlichen Bilanzen der I. AG seien für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 Gewinne von insge- samt EUR 9‘095‘070.– ausgewiesen worden. Obwohl D. nach bisherigen Er- kenntnissen die Geschäfte der I. AG von Deutschland aus führe, seien die Gewinne und Umsätze nicht in Deutschland versteuert worden. Die Gewinne wären in Deutschland der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer unterworfen. Der vorläufige Steuerschaden für die Jahre 2009 bis 2012 belaufe sich auf EUR 1,361 Mio. für die Körperschafts- steuer, EUR 73‘000.– für den Solidaritätszuschlag und EUR 1,118 Mio. für die Gewerbesteuer. Darüber hinaus seien die Umsätze aus Lizenzvergaben der Umsatzsteuer unterworfen, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befinde. Die Umsatzsteuerpflicht entfalle nur dann, wenn sich der Sitz der Lizenznehmer als Leistungsempfänger tatsächlich im Ausland befinde. Bei den für den Markt Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenznehmerfir- men sei dies nicht der Fall, da diese nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls faktisch von D. von Deutschland aus geführt wurden. Daraus ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2013 ein vorläufiger Steuerschaden von insgesamt EUR 551‘101.–. Bisherigen Erkenntnissen zufolge habe D. im operativen Vertriebsgeschäft als faktisch Verantwortlicher dieser Lizenznehmerfirmen agiert. Zu diesem Zweck habe er eine Reihe von Domizilfirmen mit jeweili- gem Sitz in Hong Kong oder in Grossbritannien gegründet (u.a. die Be- schwerdeführerin 1). Diese Gesellschaften hätten zwar ausländische Direk- toren aufgewiesen, seien jedoch wirtschaftlich inaktiv geblieben. Die tatsäch- liche Geschäftsführung habe D. aus Deutschland heraus besorgt. Auch hier- für bestünden tatsächliche Anhaltspunkte aufgrund bisheriger Ermittlungen und der Auswertung von umfassendem Beweismaterial. Für diese Domizil- firmen seien Umsätze aus dem operativen Vertriebsgeschäft in Deutschland zur Umsatzsteuer erklärt, jedoch nach bisherigen Erkenntnissen entweder nicht vollständig gemeldet (so für die Beschwerdeführerin 1) oder komplett verschwiegen worden. Diesbezüglich ergebe sich für die Jahre 2003 bis 2014 ein vorläufiger Steuerschaden in der Höhe von EUR 5‘891‘274.–.

Durch die Gründung von Domizilgesellschaften zur Vortäuschung wirtschaft- licher Aktivitäten und die unrechtmässige Verlagerung von Umsätzen und Gewinnen auf Domizilgesellschaften habe D. ein Lügengebäude aufgebaut.

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Er habe ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem benutzt, um steuerlich erhebliche Vorgänge systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von niedrigeren Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren (vgl. zum Ganzen act. 15.1, S. 1 ff.).

E. 7.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2, 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 7.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht

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trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterzie- hung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).

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E. 7.3 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es ge- nügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

E. 8.1 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (vgl. E. 6) enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. D. wird insbesondere vorgeworfen, eine komplexe internationale Konzernstruk- tur mit verschiedenen Scheinfirmen geschaffen zu haben, dies zum Zweck, über Jahre hinweg Ertrags- und Umsatzsteuern hinterzogen zu haben. So handle beispielsweise der als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der I. AG fungierende E. im täglichen Geschäft auf Anweisung von D. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der I. AG habe er – trotz seiner Rolle als Verwaltungsrat und Geschäftsführer – keinen Einfluss. Die im Rechtshilfeer- suchen derart beschriebene Rolle von E. fällt ohne Weiteres unter den Be- griff des «Strohmanns» (siehe act. 15.10, S. 5). Die deutschen Behörden

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scheinen aufgrund von bisher sichergestellten Beweismitteln über verschie- dene Anhaltspunkte zu verfügen, welche den Verdacht der Ausübung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der I. AG von Deutschland aus erhärten sol- len. Befindet sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der I. AG in Deutschland, so ist sie dort auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 8 des von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Abkommens vom 11. Au- gust 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62) unbeschränkt steuerpflichtig. Namentlich ist hierzu fest- zuhalten, dass D. gemäss der Darstellung im Rechtshilfeersuchen für die I. AG, die einem Konzern angehört, nicht nur konzernleitende Entscheidun- gen treffe, sondern eben gerade auch das operative Tagesgeschäft führe.

Weitere Elemente, die die Annahme eines arglistig verübten Anlagebetrugs nahelegen, sind die angeblich von D. errichteten Domizilgesellschaften in Hong Kong und in Grossbritannien auf der zweiten Ebene des geschilderten Vertriebssystems. Bei diesen (namentlich genannt wird im Rechtshilfeersu- chen auch die Beschwerdeführerin 1) handle es sich um Scheinfirmen. Sie verfügten zwar nominell über ausländische Direktoren, seien selber jedoch wirtschaftlich inaktiv. Das operative Vertriebsgeschäft werde zwar auf dem Papier über sie abgewickelt, in Tat und Wahrheit aber erfolge die Geschäfts- führung auch für diese Gesellschaften durch D. von Deutschland aus. Auf- grund dieser Darstellung ist anzunehmen, dass die Domizilgesellschaften le- diglich mit dem Zweck errichtet wurden, den tatsächlichen Ort der Geschäfts- tätigkeit (Deutschland) zu verschleiern und die dort anfallenden Ertrags- und Umsatzsteuern in andere Länder zu verschieben.

Insgesamt ist aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen trotz den ver- schiedentlich pauschalen Bestreitungen der Arglist durch die Beschwerde- führerinnen (siehe bspw. act. 1, Rz. 19 ff.) davon auszugehen, dass D. sich bei der Schaffung der Konzernstruktur einer Reihe von besonderen Machen- schaften und Lügen bedient hat. Ebenso ist naheliegend, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, steuerlich erhebliche Vorgänge (in Deutschland) systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von tieferen Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren.

E. 8.2 Die übrigen von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen am eben Ausgeführten nichts zu ändern. So- fern sie geltend machen, die tatsächliche Leitung der I. AG liege in der Schweiz und nicht in Deutschland (so in act. 1, Rz. 18, 20), beschränken sie

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sich auf eine abweichende eigene Darstellung des im ausländischen Straf- verfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dass allein die Verbindung zwischen der J. GmbH und der I. AG als deren Muttergesellschaft den deutschen und den schweizerischen Steuerbehör- den offengelegt worden sei (act. 1, Rz. 23), vermag die eingehend begrün- dete Annahme des arglistigen Vorgehens ebenfalls nicht zu entkräften. Mit ihren weiteren Vorbringen argumentieren die Beschwerdeführerinnen teil- weise deutlich an der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vor- bei. So erschöpft sich die Schilderung der ersuchenden Behörde gerade nicht im alleinigen Vorwurf, D. habe – wenn überhaupt – die über die I. AG erzielten Erträge in Deutschland pflichtwidrig nicht deklariert, was lediglich einer einfachen Steuerhinterziehung gleichkomme (so in act. 1, Rz. 20). Da- mit ignorieren die Beschwerdeführerinnen insbesondere den Umstand, dass es sich bei den Domizilgesellschaften auf der zweiten Ebene im Vertriebs- system lediglich um wirtschaftlich inaktive Scheinfirmen handeln solle, über welche das Geschäft nur auf dem Papier abgewickelt worden sei. Auch de- ren Geschäfte seien tatsächlich von D. aus Deutschland heraus geführt wor- den. Befindet sich sowohl der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der I. AG als Lizenzgeberin sowie der verschiedenen Lizenznehmerinnen als Leistungsempfängerinnen in Deutschland, so unterstehen auch die Umsätze aus den entsprechenden Lizenzvergaben der deutschen Umsatzsteuer (siehe namentlich act. 15.1, S. 4 f.). Die Vorbringen der ersuchenden Be- hörde machen hinreichend deutlich, wie auch in diesem Verhältnis durch Verschleierung der Orte der tatsächlichen Geschäftsführung im Ergebnis Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterzogen worden sein sollen. Damit ist auch begründet, wie die von D. gewählte Konzernstruktur als Ganzes der Verschleierung von Umsätzen und Einkünften gedient haben (entgegen act. 1, Rz. 22, 28) bzw. wie der Einbezug der Beschwerdeführerinnen delik- tisches Verhalten darstellen soll (entgegen act. 1, Rz. 25). Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als offensichtlich unbegründet.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die sog. «Kontoeröffnungsunterlagen» zu ihren Bankbeziehun- gen zu edieren. Aus den sichergestellten Akten ergebe sich nicht, wer die wirtschaftlich Berechtigten an bzw. die Bevollmächtigten der Beschwerde- führerinnen seien. Es sei somit kein Zusammenhang zwischen den Be- schwerdeführerinnen und den untersuchten Handlungen in Deutschland er- sichtlich (act. 1, Rz. 27).

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E. 9.2 Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85).

E. 9.3 Im Rechtshilfeersuchen selbst wird die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich als eine der Domizilgesellschaften auf der zweiten Ebene im Vertriebssys- tem genannt (act. 15.1, S. 5). Im dem Ersuchen beiliegenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird zu allen Beschwerdeführerinnen ausgeführt, der Be- schuldigte D. habe für sie als faktisch Verantwortlicher gehandelt bzw. handle immer noch als solcher (act. 15.2, S. 2). Entsprechend verlangte die ersuchende Behörde u.a. nach Aufzeichnungen in Papier- oder Datenform über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten D., der Beschwerdefüh- rerin 1 sowie sämtlicher weiterer Firmen oder Personen, die im Konzern «G.» eingebunden seien oder waren (act. 15.1, S. 7). Aus dem Ersuchen und sei- nen Beilagen ergibt sich damit ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung in Deutschland. Aufgrund des erwähnten Beschlusses des Amtsgerichts Bonn ist der ersuchenden Behörde scheinbar bereits hinlänglich bekannt, dass D. als faktisch Verantwortlicher der Beschwerdeführerinnen handelte oder noch handelt. Daher schadet es auch nicht, dass sie ausdrücklich nur um Heraus- gabe von Informationen über Einnahmen und Ausgaben der Beschwerde- führerinnen ersuchen bzw. ihr nur die Unterlagen zu den Kontobewegungen herausgegeben werden sollen. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen durch die Nichtherausgabe der sog. Kontoeröffnungsunterlagen ein Nachteil er- wachsen sollte, bleibt unerfindlich.

E. 10 Die Beschwerde erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

E. 11.1 Die drei Beschwerdeführerinnen wurden am 5. April 2018 zusammen mit denjenigen, auf deren Beschwerde bereits mit Entscheid RR.2018.118 vom

19. April 2018 nicht eingetreten wurde, eingeladen, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.– zu leisten (act. 4). Mit erwähntem Entscheid wurde den anderen fünf Beschwerdeführerinnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– auferlegt. Der verbleibende Betrag von Fr. 4‘500.– verblieb als

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Kostenvorschuss für die mit vorliegendem Entscheid zu erledigenden Be- schwerden in der Kasse des Bundesstrafgerichts.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 5 erwähnten Gehörsver- letzung auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.– (siehe E. 11.1). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen Fr. 1‘500.– zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des verbleibenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘500.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertre- ter der Beschwerdeführerinnen Fr. 1‘500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LTD.,

2. B. LTD.,

3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,

Beschwerdeführerinnen

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2018.117, RR.2018.123, RR.2018.124

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen D. und gegen E. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung (vgl. act. 15.1, S. 1 und 11). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens stellte sie am 2. Dezember 2015 ein internati- onales Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Darin erbat sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank F. zwecks Sicherstellung von beweiserheblichen Unterlagen, namentlich Aufzeichnungen in Papier- oder Datenform über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten D., der A. Ltd. sowie sämtlicher weiterer Firmen oder Personen, die im Konzern «G.» eingebunden seien oder waren (act. 15.1). In einer vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersu- chen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am

21. Dezember 2015 zusammengefasst zum Schluss, die Gewährung der er- suchten Rechtshilfe sei zulässig (act. 15.3).

B. Am 19. April 2016 verfügte die vom BJ mit der Ausführung des Rechtshil- feersuchens betraute Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, diesem werde entsprochen (act. 15.4). In der Folge erhob sie bei der Bank F. u.a. Unterla- gen zu den Konten Nr. 1 (lautend auf die A. Ltd.), 2 (lautend auf die B. Ltd.) und 3 (lautend auf die C. Ltd.). Am 26. Januar 2017 lud die Generalstaats- anwaltschaft Thurgau Rechtsanwalt David Zollinger (nachfolgend «Zollin- ger») ein, sich für die eben erwähnten, durch die Edition bei der Bank F. betroffenen Gesellschaften zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und anzu- geben, welche der sichergestellten Unterlagen nicht an die ersuchende Be- hörde herauszugeben seien (act. 15.5). In der entsprechenden Eingabe vom

16. Februar 2017 stellte dieser den Antrag, es sei vorliegend die Rechtshilfe generell zu verweigern, eventualiter sei zwar die Rechtshilfe zu gewähren, aber die Kontounterlagen seien nicht auszuliefern, weil der Zusammenhang zwischen ihnen und dem untersuchten Sachverhalt bzw. den beschuldigten Personen schlicht nicht erkennbar sei (act. 15.6).

C. Am 25. September 2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die parallel dazu eingereichte Eingabe von Rechtsanwalt H. (nachfolgend «H.»; act. 15.7), welcher im vorliegenden Rechtshilfeverfahren u.a. die Interessen der Beschuldigten D. und E. vertritt, an die ESTV weiter und ersuchte diese um die Beantwortung einiger steuerrechtlicher Fragen und um eine kurze Stellungnahme zu den Vorbringen von H. (act. 15.8). Am 25. Oktober 2017

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erstattete die ESTV der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau entsprechen- den Bericht (act. 15.9). Ebenfalls am 25. September 2017 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von H. an die Staatsanwalt- schaft Bonn und bat diese um eine entsprechende Replik, sollte sie ihr Rechtshilfeersuchen aufgrund der erwähnten Eingabe noch präzisieren oder ergänzen wollen (act. 15.11). Die Staatsanwaltschaft Bonn liess sich diesbe- züglich erst am 1. März 2018 vernehmen (act. 15.12). Sämtliche nach dem

25. September 2017 ergangene Korrespondenz mit der ESTV und der Staatsanwaltschaft Bonn wurde den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Vertreter erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens als Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (vgl. auch act. 18 und act. 21, S. 4).

D. Bereits am 26. Februar 2018 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine «Teil-Schluss-Verfügung» (act. 15.10). Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen und bewilligte u.a. die Herausgabe von Unterlagen zu auf die A. Ltd., die B. Ltd. und die C. Ltd. lautenden Bankkonten bei der Bank F. (vgl. act. 15.13, S. 4 und 5).

E. Dagegen erhoben die A. Ltd., die B. Ltd. und die C. Ltd. am 3. April 2018 gemeinsam mit fünf weiteren Gesellschaften Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:

Es sei die Teil-Schluss-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 (…) auf- zuheben und die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Dezem- ber 2015 verlangte Rechtshilfe zu verweigern, soweit die Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerinnen verlangt wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Auf die Beschwerde trat die Beschwerdekammer mangels Partei- und Pro- zessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nicht ein, soweit sie im Namen der anderen fünf (bereits aufgelösten und gelöschten) Gesellschaften erhoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.118 vom 19. April 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2018 vom 9. Mai 2018).

In seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 betreffend A. Ltd., B. Ltd. und C. Ltd. beantragt das BJ, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 13). Die Generalstaatsanwaltschaft

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Thurgau schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 15).

Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 15. Mai 2018 replicando Stellung. Insgesamt halten sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. Neu machen sie geltend, das Rechtshilfeersuchen sei durch die Übermittlung der Eingabe von Rechtsanwalt H. an die ersuchende Behörde gegenstandslos geworden (act. 21). Die Replik wurde dem BJ und der Generalstaatsanwaltschaft Thur- gau am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des von der Schlussverfügung be- troffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank F. (act. 15.13, S. 4; Editionsakten K5). Die ebenfalls von der Schlussverfügung betroffenen Konten Nr. 2 bzw. Nr. 3 lauten auf die Beschwerdeführerin 2 (act. 15.13, S. 5; Editionsakten K11) bzw. auf die Beschwerdeführerin 3 (act 15.13, S. 5; Editionsakten K12).

2.2.2 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführe- rinnen 1 bis 3 ist im soeben erwähnten Umfang einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Übermittlung der von Rechtsanwalt H. für die Beschuldigten D. und E. verfassten Eingabe (act. 15.7) durch die Be- schwerdegegnerin an die ersuchende Behörde (siehe act. 15.11). Sie schliessen daraus, die Rechtshilfe wäre schon nur aus diesem Grund zu ver- weigern bzw. das Rechtshilfeersuchen sei durch das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gegenstandslos geworden (act. 21, S. 4). Wie die Be- schwerdeführerinnen diesbezüglich selber festhalten, waren nicht sie, son- dern die durch Rechtsanwalt H. vertretenen Personen von diesem Informa- tionsaustausch direkt betroffen. Auf die stellvertretend für Dritte bzw. in de- ren Interesse erhobene Rüge der Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich nicht einzugehen (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.261 vom 15. Februar 2011 E. 6.4). Im Übrigen erwog das Bundesgericht im von den Beschwerdeführe- rinnen angeführten Urteil 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2, nicht das Rechtshilfeersuchen, sondern das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sei möglicherweise gegenstandslos geworden.

5.

5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde den Beschwerdeführerinnen im An- schluss an deren Stellungnahme vom 16. Februar 2017 weder das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin an die ESTV vom 25. September 2017 (act. 15.8) noch deren diesbezügliche Antwort vom 25. Oktober 2017 (act. 15.9) zur Kenntnis gebracht. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen ihrer Schlussverfügung die Ausführungen der ESTV zur Argumentation der von Rechtsanwalt H. vertretenen Beschwerdeführer bei- nahe im Wortlaut übernommen (vgl. act. 15.9 und act. 15.10, S. 4 f.).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Für Gerichtsverfahren, die auch Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen, um- fasst diese Garantie auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch

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auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). In einem weiteren Urteil befand das Bundesgericht jedoch, es bestehe kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Ein- gaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 158; hierzu kri- tisch LANTER, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, in: Jusletter

18. Juni 2012). Immerhin aber ergibt sich gemäss Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stel- lungnahme» und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht i.e.S.; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.).

5.2.2 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grund- sätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nach- trägliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte sys- tematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstin- stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn ver- lieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).

5.3 Das oben geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin (siehe E. 5.1) stellt eine offensichtliche Verletzung des Replikrechts i.e.S. dar. Da die Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerinnen bereits in der Beschwerdeschrift zu den von der Beschwerdegegnerin übernommenen Ausführungen der ESTV Stellung nehmen konnten, bewirkte die festgestellte Gehörsverletzung auf Seiten der Beschwerdeführerinnen keinen schwer wiegenden Nachteil. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführerinnen die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Fest- legung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein

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(TPF 2008 172 E. 6; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5-2.6).

6. Dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen liegt nachfolgender Sachver- halt zu Grunde: Dem Beschuldigten D. wird zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen einer komplexen internationalen Konzernstruktur und unter Ver- wendung von vermeintlich im Ausland ansässigen Scheinfirmen, welche je- doch tatsächlich von ihm aus Deutschland heraus verantwortlich geführt wor- den seien, über Jahre hinweg Ertragssteuern und Umsatzsteuern hinterzo- gen zu haben. Gegenstand des Unternehmens sei der weltweite Vertrieb von Amuletten und sonstigen Glücksbringern, Schriftwerken, Horoskopen und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Astrologie, Wahrsagung und Lebensberatung.

Das Vertriebssystem unterteile sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene befinde sich die I. AG mit formalem Firmensitz in der Schweiz. Diese vergebe Lizenzrechte an Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene. Hieraus erziele sie Ein- nahmen. Nach bisherigen Erkenntnissen werde sie faktisch von D. verant- wortlich von Deutschland aus geführt. Die Gewinne aus Lizenzvergaben und die Umsätze (soweit Lizenzvergaben an faktisch in Deutschland ansässige Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene erfolgt seien) seien bislang – mit Blick auf den formalen schweizerischen Firmensitz – in Deutschland nicht ord- nungsgemäss versteuert worden. Auf der zweiten Ebene befänden sich di- verse Lizenzfirmen, über die das operative Vertriebsgeschäft auf dem Papier abgewickelt werde. Es handle sich dabei um zwischengeschaltete Domizil- gesellschaften, zumeist mit formalem Firmensitz in Hong Kong oder Gross- britannien. Der internationale Lizenzmarkt sei dabei in Regionen aufgeteilt. Die für die Region Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenzfirmen wür- den ebenfalls von D. verantwortlich von Deutschland aus geführt. Auch die im operativen Vertriebsgeschäft erzielten Erlöse seien bislang – mit Blick auf die formalen ausländischen Firmensitze – in Deutschland nicht ordnungsge- mäss versteuert worden. Auf der dritten Ebene werde das operative Ver- triebsgeschäft über weitere Firmen abgewickelt, die Leistungen wie Lage- rung, Versand, Buchhaltung, Steuerberatung oder Produktherstellung er- bringen würden. Sämtliche Aktien der I. AG seien im Besitz der J. GmbH mit Sitz in Deutschland. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei D. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der I. AG fungiere der ebenfalls beschuldigte E. Nach bisherigen Erkenntnissen treffe dieser im täglichen Ge- schäft die wichtigen Entscheidungen nicht selbst, sondern handle vielmehr auf Anweisung. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der I. AG habe er keinen Einfluss. Bisherige Ermittlungen und die Auswertung

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von umfassendem Beweismaterial (Geschäftsunterlagen, E-Mails und si- chergestellte elektronische Daten) hätten Anhaltspunkte erbracht, welche die tatsächliche Geschäftsführung der I. AG durch D. verantwortlich von Deutschland aus belegen würden. Im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 sei im operativen Vertriebsgeschäft in insgesamt neun internationalen Li- zenzmärkten (zweite Ebene) ein Umsatz von mehr als EUR 38 Mio. erzielt worden. Davon seien der I. AG (erste Ebene) Lizenzzahlungen in der Höhe von rund EUR 4,5 Mio. zugeflossen. In den steuerlichen Bilanzen der I. AG seien für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 Gewinne von insge- samt EUR 9‘095‘070.– ausgewiesen worden. Obwohl D. nach bisherigen Er- kenntnissen die Geschäfte der I. AG von Deutschland aus führe, seien die Gewinne und Umsätze nicht in Deutschland versteuert worden. Die Gewinne wären in Deutschland der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer unterworfen. Der vorläufige Steuerschaden für die Jahre 2009 bis 2012 belaufe sich auf EUR 1,361 Mio. für die Körperschafts- steuer, EUR 73‘000.– für den Solidaritätszuschlag und EUR 1,118 Mio. für die Gewerbesteuer. Darüber hinaus seien die Umsätze aus Lizenzvergaben der Umsatzsteuer unterworfen, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befinde. Die Umsatzsteuerpflicht entfalle nur dann, wenn sich der Sitz der Lizenznehmer als Leistungsempfänger tatsächlich im Ausland befinde. Bei den für den Markt Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenznehmerfir- men sei dies nicht der Fall, da diese nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls faktisch von D. von Deutschland aus geführt wurden. Daraus ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2013 ein vorläufiger Steuerschaden von insgesamt EUR 551‘101.–. Bisherigen Erkenntnissen zufolge habe D. im operativen Vertriebsgeschäft als faktisch Verantwortlicher dieser Lizenznehmerfirmen agiert. Zu diesem Zweck habe er eine Reihe von Domizilfirmen mit jeweili- gem Sitz in Hong Kong oder in Grossbritannien gegründet (u.a. die Be- schwerdeführerin 1). Diese Gesellschaften hätten zwar ausländische Direk- toren aufgewiesen, seien jedoch wirtschaftlich inaktiv geblieben. Die tatsäch- liche Geschäftsführung habe D. aus Deutschland heraus besorgt. Auch hier- für bestünden tatsächliche Anhaltspunkte aufgrund bisheriger Ermittlungen und der Auswertung von umfassendem Beweismaterial. Für diese Domizil- firmen seien Umsätze aus dem operativen Vertriebsgeschäft in Deutschland zur Umsatzsteuer erklärt, jedoch nach bisherigen Erkenntnissen entweder nicht vollständig gemeldet (so für die Beschwerdeführerin 1) oder komplett verschwiegen worden. Diesbezüglich ergebe sich für die Jahre 2003 bis 2014 ein vorläufiger Steuerschaden in der Höhe von EUR 5‘891‘274.–.

Durch die Gründung von Domizilgesellschaften zur Vortäuschung wirtschaft- licher Aktivitäten und die unrechtmässige Verlagerung von Umsätzen und Gewinnen auf Domizilgesellschaften habe D. ein Lügengebäude aufgebaut.

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Er habe ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem benutzt, um steuerlich erhebliche Vorgänge systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von niedrigeren Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren (vgl. zum Ganzen act. 15.1, S. 1 ff.).

7.

7.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2, 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

7.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht

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trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterzie- hung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).

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7.3 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es ge- nügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

8.

8.1 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (vgl. E. 6) enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. D. wird insbesondere vorgeworfen, eine komplexe internationale Konzernstruk- tur mit verschiedenen Scheinfirmen geschaffen zu haben, dies zum Zweck, über Jahre hinweg Ertrags- und Umsatzsteuern hinterzogen zu haben. So handle beispielsweise der als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der I. AG fungierende E. im täglichen Geschäft auf Anweisung von D. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der I. AG habe er – trotz seiner Rolle als Verwaltungsrat und Geschäftsführer – keinen Einfluss. Die im Rechtshilfeer- suchen derart beschriebene Rolle von E. fällt ohne Weiteres unter den Be- griff des «Strohmanns» (siehe act. 15.10, S. 5). Die deutschen Behörden

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scheinen aufgrund von bisher sichergestellten Beweismitteln über verschie- dene Anhaltspunkte zu verfügen, welche den Verdacht der Ausübung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der I. AG von Deutschland aus erhärten sol- len. Befindet sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der I. AG in Deutschland, so ist sie dort auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 8 des von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Abkommens vom 11. Au- gust 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62) unbeschränkt steuerpflichtig. Namentlich ist hierzu fest- zuhalten, dass D. gemäss der Darstellung im Rechtshilfeersuchen für die I. AG, die einem Konzern angehört, nicht nur konzernleitende Entscheidun- gen treffe, sondern eben gerade auch das operative Tagesgeschäft führe.

Weitere Elemente, die die Annahme eines arglistig verübten Anlagebetrugs nahelegen, sind die angeblich von D. errichteten Domizilgesellschaften in Hong Kong und in Grossbritannien auf der zweiten Ebene des geschilderten Vertriebssystems. Bei diesen (namentlich genannt wird im Rechtshilfeersu- chen auch die Beschwerdeführerin 1) handle es sich um Scheinfirmen. Sie verfügten zwar nominell über ausländische Direktoren, seien selber jedoch wirtschaftlich inaktiv. Das operative Vertriebsgeschäft werde zwar auf dem Papier über sie abgewickelt, in Tat und Wahrheit aber erfolge die Geschäfts- führung auch für diese Gesellschaften durch D. von Deutschland aus. Auf- grund dieser Darstellung ist anzunehmen, dass die Domizilgesellschaften le- diglich mit dem Zweck errichtet wurden, den tatsächlichen Ort der Geschäfts- tätigkeit (Deutschland) zu verschleiern und die dort anfallenden Ertrags- und Umsatzsteuern in andere Länder zu verschieben.

Insgesamt ist aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen trotz den ver- schiedentlich pauschalen Bestreitungen der Arglist durch die Beschwerde- führerinnen (siehe bspw. act. 1, Rz. 19 ff.) davon auszugehen, dass D. sich bei der Schaffung der Konzernstruktur einer Reihe von besonderen Machen- schaften und Lügen bedient hat. Ebenso ist naheliegend, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, steuerlich erhebliche Vorgänge (in Deutschland) systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von tieferen Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren.

8.2 Die übrigen von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen am eben Ausgeführten nichts zu ändern. So- fern sie geltend machen, die tatsächliche Leitung der I. AG liege in der Schweiz und nicht in Deutschland (so in act. 1, Rz. 18, 20), beschränken sie

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sich auf eine abweichende eigene Darstellung des im ausländischen Straf- verfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dass allein die Verbindung zwischen der J. GmbH und der I. AG als deren Muttergesellschaft den deutschen und den schweizerischen Steuerbehör- den offengelegt worden sei (act. 1, Rz. 23), vermag die eingehend begrün- dete Annahme des arglistigen Vorgehens ebenfalls nicht zu entkräften. Mit ihren weiteren Vorbringen argumentieren die Beschwerdeführerinnen teil- weise deutlich an der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vor- bei. So erschöpft sich die Schilderung der ersuchenden Behörde gerade nicht im alleinigen Vorwurf, D. habe – wenn überhaupt – die über die I. AG erzielten Erträge in Deutschland pflichtwidrig nicht deklariert, was lediglich einer einfachen Steuerhinterziehung gleichkomme (so in act. 1, Rz. 20). Da- mit ignorieren die Beschwerdeführerinnen insbesondere den Umstand, dass es sich bei den Domizilgesellschaften auf der zweiten Ebene im Vertriebs- system lediglich um wirtschaftlich inaktive Scheinfirmen handeln solle, über welche das Geschäft nur auf dem Papier abgewickelt worden sei. Auch de- ren Geschäfte seien tatsächlich von D. aus Deutschland heraus geführt wor- den. Befindet sich sowohl der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der I. AG als Lizenzgeberin sowie der verschiedenen Lizenznehmerinnen als Leistungsempfängerinnen in Deutschland, so unterstehen auch die Umsätze aus den entsprechenden Lizenzvergaben der deutschen Umsatzsteuer (siehe namentlich act. 15.1, S. 4 f.). Die Vorbringen der ersuchenden Be- hörde machen hinreichend deutlich, wie auch in diesem Verhältnis durch Verschleierung der Orte der tatsächlichen Geschäftsführung im Ergebnis Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterzogen worden sein sollen. Damit ist auch begründet, wie die von D. gewählte Konzernstruktur als Ganzes der Verschleierung von Umsätzen und Einkünften gedient haben (entgegen act. 1, Rz. 22, 28) bzw. wie der Einbezug der Beschwerdeführerinnen delik- tisches Verhalten darstellen soll (entgegen act. 1, Rz. 25). Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als offensichtlich unbegründet.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die sog. «Kontoeröffnungsunterlagen» zu ihren Bankbeziehun- gen zu edieren. Aus den sichergestellten Akten ergebe sich nicht, wer die wirtschaftlich Berechtigten an bzw. die Bevollmächtigten der Beschwerde- führerinnen seien. Es sei somit kein Zusammenhang zwischen den Be- schwerdeführerinnen und den untersuchten Handlungen in Deutschland er- sichtlich (act. 1, Rz. 27).

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9.2 Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85).

9.3 Im Rechtshilfeersuchen selbst wird die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich als eine der Domizilgesellschaften auf der zweiten Ebene im Vertriebssys- tem genannt (act. 15.1, S. 5). Im dem Ersuchen beiliegenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird zu allen Beschwerdeführerinnen ausgeführt, der Be- schuldigte D. habe für sie als faktisch Verantwortlicher gehandelt bzw. handle immer noch als solcher (act. 15.2, S. 2). Entsprechend verlangte die ersuchende Behörde u.a. nach Aufzeichnungen in Papier- oder Datenform über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten D., der Beschwerdefüh- rerin 1 sowie sämtlicher weiterer Firmen oder Personen, die im Konzern «G.» eingebunden seien oder waren (act. 15.1, S. 7). Aus dem Ersuchen und sei- nen Beilagen ergibt sich damit ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung in Deutschland. Aufgrund des erwähnten Beschlusses des Amtsgerichts Bonn ist der ersuchenden Behörde scheinbar bereits hinlänglich bekannt, dass D. als faktisch Verantwortlicher der Beschwerdeführerinnen handelte oder noch handelt. Daher schadet es auch nicht, dass sie ausdrücklich nur um Heraus- gabe von Informationen über Einnahmen und Ausgaben der Beschwerde- führerinnen ersuchen bzw. ihr nur die Unterlagen zu den Kontobewegungen herausgegeben werden sollen. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen durch die Nichtherausgabe der sog. Kontoeröffnungsunterlagen ein Nachteil er- wachsen sollte, bleibt unerfindlich.

10. Die Beschwerde erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

11.

11.1 Die drei Beschwerdeführerinnen wurden am 5. April 2018 zusammen mit denjenigen, auf deren Beschwerde bereits mit Entscheid RR.2018.118 vom

19. April 2018 nicht eingetreten wurde, eingeladen, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.– zu leisten (act. 4). Mit erwähntem Entscheid wurde den anderen fünf Beschwerdeführerinnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– auferlegt. Der verbleibende Betrag von Fr. 4‘500.– verblieb als

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Kostenvorschuss für die mit vorliegendem Entscheid zu erledigenden Be- schwerden in der Kasse des Bundesstrafgerichts.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 5 erwähnten Gehörsver- letzung auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.– (siehe E. 11.1). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen Fr. 1‘500.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des verbleibenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘500.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertre- ter der Beschwerdeführerinnen Fr. 1‘500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Zollinger - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).