Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Februar 2017 E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 2.3);
- die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, die E. Ltd bzw. die F. Ltd seien Inhaber der betreffenden Konten, die Gesellschaften also persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen seien und das Recht hätten, am Verfahren teilzunehmen; an je einem der betref- fenden Konten die Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien und über eine Vollmacht verfügten; demnach die Beschwerdeführer von den an- gefochtenen Verfügungen besonders betroffen seien und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung hätten (act. 1 S. 2);
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- ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer und angesichts der erwähnten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, inwiefern sie als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten könnten;
- sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig erweist;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft zu werden brauchen;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.128–129
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit Ge- schäftsaktivitäten der (halb-)staatlichen C. umfangreiche Untersuchungen wegen Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäscherei- und anderen verbreche- rischen Handlungen führen (act. 1.1, 1.2);
- die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Juni 2018 in diesem Zusammenhang die schweizerischen Behörden um die Beschlag- nahme von Bankbeziehungen ersuchen (act. 1.1, 1.2);
- das Bundesamt für Justiz der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Ersuchen zum Vollzug übertrug und die BA mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 1.1, 1.2);
- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank D. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 1 […], lautend auf die E. Ltd, anordnete (act. 1.1);
- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank D. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 2 […], lautend auf die F. Ltd, anordnete (act. 1.2);
- die BA mit einer Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Pa- ranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 1 […], lautend auf die E. Ltd, auf- rechterhalten wird (act. 1.1);
- die BA mit einer weiteren Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaa- tes Paranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2 […], lautend auf die F. Ltd, aufrechterhalten wird (act. 1.2);
- A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey, mit gemein- samer Beschwerde vom 6. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangen und im Wesentlichen die Aufhebung der mit den zwei Schlussverfügungen der BA vom 3. Mai 2019 aufrechterhaltenen Be- schlagnahmen beantragen (act. 1);
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- die BA am 1. Juli 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss ihre Akten zustellte (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); dies auch für Per- sonen gilt, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.1); als persönlich und direkt betroffen bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber angesehen wird (vgl. Art. 9a lit. a IRSV); bloss wirtschaftlich an einem Bank- konto Berechtigte hingegen grundsätzlich nicht legitimiert sind, Rechtshilfe- massnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.);
- das Vorliegen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft wird; die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen muss, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist; sie die Beweislast dafür trägt, dass sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. zu- letzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.2; RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2; RR.2016.160 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 2.3);
- die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, die E. Ltd bzw. die F. Ltd seien Inhaber der betreffenden Konten, die Gesellschaften also persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen seien und das Recht hätten, am Verfahren teilzunehmen; an je einem der betref- fenden Konten die Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien und über eine Vollmacht verfügten; demnach die Beschwerdeführer von den an- gefochtenen Verfügungen besonders betroffen seien und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung hätten (act. 1 S. 2);
- 4 -
- ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer und angesichts der erwähnten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, inwiefern sie als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten könnten;
- sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig erweist;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft zu werden brauchen;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ema Bolomey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).