Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführern je zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. LTD.,
4. D. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wil- helm,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.205–208
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Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit Ge- schäftsaktivitäten der (halb-)staatlichen E. umfangreiche Untersuchungen wegen Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäscherei- und anderen verbreche- rischen Handlungen führen;
- die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Juni 2018 in diesem Zusammenhang die schweizerischen Behörden um die Beschlag- nahme von Bankbeziehungen ersuchen;
- das Bundesamt für Justiz der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Ersuchen zum Vollzug übertrug und die BA mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat;
- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank F. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 1, lautend auf die C. Ltd., anordnete;
- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank F. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 2, lautend auf die D. Ltd., anordnete;
- die BA mit einer Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Pa- ranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf die C. Ltd., aufrecht- erhalten wird;
- die BA mit einer weiteren Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaa- tes Paranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf die D. Ltd., aufrechterhalten wird;
- mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.128 vom 3. Juli 2019 die Beschwerdekammer auf die von A. und B. gemeinsam erhobene Be- schwerde gegen die Schlussverfügungen vom 3. Mai 2019 nicht eintrat; die- ser Entscheid unangefochten blieb;
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- A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd. am 24. Juli 2019 an die BA gelangten und (in Wiedererwägung der Schlussverfügungen vom 3. Mai 2019) um Aufhe- bung der Kontensperren ersuchten (act. 1.5);
- die BA mit Schreiben vom 6. August 2019 A., B., der C. Ltd. und der D. Ltd. mitteilte, dass die betreffenden Schlussverfügungen nicht neu beurteilt wür- den und die Kontensperren aufrechterhalten blieben (act. 1.6);
- gegen das Schreiben vom 6. August 2019 A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wilhelm, am 19. August 2019 gemeinsam Beschwerde erheben (act. 1);
- die BA am 10. September 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsge- mäss ihre Akten zustellte (act. 9);
- die BA am 24. Januar 2020 der Beschwerdekammer eine Kopie eines Schreibens der BA vom 24. Januar 2020 an Rechtsanwalt Christophe Wil- helm zustellte (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever- fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts unterliegt;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesen- heit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
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- die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; die Kontoinhaber bei der Behörde, welche die Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung der Sperre beantragen können (BGE 129 II 449 E. 2.5); der Ent- scheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme abweist, eine Zwischenverfügung darstellt, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2); Verfügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermö- genswerten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schluss- verfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermö- genswerte und nach längerer Zeit gestellt werden, prozessual als Schluss- verfügung zu qualifizieren sind (TPF 2007 124 E. 2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.233 vom 2. Oktober 2019 m.w.H.);
- das vorliegend angefochtene Schreiben vom 6. August 2019 eine Zwischen- verfügung darstellt; insofern der Ansicht der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG handle, weil es sich um einen Wiedererwägungsentscheid betreffend eine Schlussverfü- gung handle, nicht gefolgt werden kann;
- das vorliegend angefochtene Schreiben vom 6. August 2019 dann pro- zessual als Schlussverfügung zu qualifizieren sein könnte, wenn das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte längere Zeit nach den Schlussverfügun- gen vom 3. Mai 2019 gestellt worden wäre;
- das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte vom 24. Juli 2019 datiert; das Gesuch damit klar nicht nach längerer Zeit im Sinne der erwähnten Recht- sprechung gestellt wurde; mithin das vorliegend angefochtene Schreiben vom 6. August 2019 auch nicht prozessual als Schlussverfügung qualifiziert werden kann;
- folglich das Schreiben vom 6. August 2019 selbständig nur angefochten wer- den kann, sofern es einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt;
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- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Be- hauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3 mit Hinweisen; TPF 2008 7 E. 2.2);
- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen solchen Nachteil nicht be- haupten, geschweige glaubhaft machen;
- sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als zum vornherein unzuläs- sig erweist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führer je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzu- setzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.–; die Kasse des Bun- desstrafgerichts anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 7'000.– zurück- zuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführern je zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christophe Wilhelm - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).