Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 545 m.w.H.);
- das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. August 2019 eine Zwi- schenverfügung darstellt; sie nach der Rechtsprechung dann prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren sein könnte, wenn das Gesuch um Teil- freigabe der Vermögenswerte längere Zeit nach der Schlussverfügung ge- stellt worden wäre;
- die Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 datiert; das Gesuch um Teilfreigabe der Vermögenswerte vom 16. August 2019 datiert; das Gesuch damit klar nicht nach längerer Zeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gestellt wurde; mithin die vorliegend angefochtene Verfügung auch nicht prozessual als Schlussverfügung qualifiziert werden kann;
- nach dem Gesagten die Beschwerdefrist gegen die vorliegend angefochtene Verfügung zehn Tage beträgt;
- der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegend angefochtene Verfü- gung sei ihm am 26. August 2019 zugestellt worden; sich die am 24. Sep- tember 2019 erhobene Beschwerde damit als verspätet erweist;
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- Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (Art. 22 IRSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG);
- der vorliegend angefochtenen Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung fehlt; sie insofern an einem Eröffnungsmangel leidet;
- den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG; BGE 127 II 198 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2003 vom 2. April 2003 E. 1.3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 22 IRSG N. 12 m.w.H.);
- sich nicht auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen kann, wer das Rechtsmittel kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen; (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2003 vom 2. Ap- ril 2003 E. 1.3; GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 22 IRSG N. 13 m.w.H.); sich vorliegend aus den einschlägigen Gesetzesnormen ergibt, dass die Be- schwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage beträgt (vgl. Art. 80k IRSG); der Beschwerdeführer selbst überdies auf einschlägige Rechtsprechung hierzu (nämlich TPF 2007 124) hinweist; das Rechtsmittel somit bei der für einen Anwalt gebotenen Aufmerksamkeit leicht erkennbar war;
- sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen kann;
- demnach auf die zum vornherein unzulässige Beschwerde ohne Schriften- wechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.233
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2018 die Schweiz um Vermögensbeschlagnahme bestimmter, im Rechtshilfeersu- chen aufgeführter Konten ersuchten (vgl. act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 19. Juli 2018 bei der Bank B. SA die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 1 lautend auf A. anordnete (vgl. act. 1.2);
- die BA mit Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B. SA lautend auf A. verfügte (act. 1.2); diese unangefochten blieb;
- A. mit Schreiben vom 16. August 2019 an die BA gelangte und um Freigabe eines Betrags in der Höhe von Fr. 20'814.– des gesperrten Kontos ersuchte (act. 1.3);
- die BA darauf mit Schreiben vom 23. August 2019 antwortete und der er- suchten Teilentsperrung nicht stattgab (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey, gegen das Schreiben vom
23. August 2019 mit Beschwerde vom 24. September 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selb- ständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit
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von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung be- trägt (Art. 80k IRSG);
- die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; die Kontoinhaber bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung der Sperre beantragen können (BGE 129 II 449 E. 2.5); auch der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme abweist, eine Zwischenverfügung dar- stellt, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2); Verfügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte und nach längerer Zeit gestellt werden, prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren sind (TPF 2007 124 E. 2); die entspre- chende Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.255 vom 27. März 2019 E. 2.1; RR.2018.254 vom 27. März 2019 E. 2.1; RR.2018.275 vom
27. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 545 m.w.H.);
- das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. August 2019 eine Zwi- schenverfügung darstellt; sie nach der Rechtsprechung dann prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren sein könnte, wenn das Gesuch um Teil- freigabe der Vermögenswerte längere Zeit nach der Schlussverfügung ge- stellt worden wäre;
- die Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 datiert; das Gesuch um Teilfreigabe der Vermögenswerte vom 16. August 2019 datiert; das Gesuch damit klar nicht nach längerer Zeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gestellt wurde; mithin die vorliegend angefochtene Verfügung auch nicht prozessual als Schlussverfügung qualifiziert werden kann;
- nach dem Gesagten die Beschwerdefrist gegen die vorliegend angefochtene Verfügung zehn Tage beträgt;
- der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegend angefochtene Verfü- gung sei ihm am 26. August 2019 zugestellt worden; sich die am 24. Sep- tember 2019 erhobene Beschwerde damit als verspätet erweist;
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- Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (Art. 22 IRSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG);
- der vorliegend angefochtenen Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung fehlt; sie insofern an einem Eröffnungsmangel leidet;
- den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG; BGE 127 II 198 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2003 vom 2. April 2003 E. 1.3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 22 IRSG N. 12 m.w.H.);
- sich nicht auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen kann, wer das Rechtsmittel kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen; (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2003 vom 2. Ap- ril 2003 E. 1.3; GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 22 IRSG N. 13 m.w.H.); sich vorliegend aus den einschlägigen Gesetzesnormen ergibt, dass die Be- schwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage beträgt (vgl. Art. 80k IRSG); der Beschwerdeführer selbst überdies auf einschlägige Rechtsprechung hierzu (nämlich TPF 2007 124) hinweist; das Rechtsmittel somit bei der für einen Anwalt gebotenen Aufmerksamkeit leicht erkennbar war;
- sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen kann;
- demnach auf die zum vornherein unzulässige Beschwerde ohne Schriften- wechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ema Bolomey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).